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Landgericht Dortmund·6 O 760/82·19.07.2010

Klage auf Kfz‑Versicherungsleistung wegen Diebstahls abgewiesen – § 61 VVG: Fahrzeugschein im Handschuhfach grob fahrlässig

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Leistungen aus einer Diebstahlversicherung für einen als gestohlen gemeldeten Mercedes geltend. Die zentrale Frage war, ob der Versicherer nach § 61 VVG leistungsfrei ist, weil die Klägerin den Fahrzeugschein im Handschuhfach verwahrte. Das Landgericht verneint die Leistungspflicht: das Zurücklassen des Kfz‑Scheins begründe grobe Fahrlässigkeit und habe den Schaden erheblich vergrößert. Vorsätzliche Falschangaben zum Kilometerstand wurden nicht festgestellt.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Kfz‑Diebstahlversicherung abgewiesen; Versicherer leistungsfrei wegen grober Fahrlässigkeit (Zurücklassen des Fahrzeugscheins) gemäß § 61 VVG.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Leistungsverpflichtung des Versicherers entfällt nach § 61 VVG, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt oder den Schaden wesentlich vergrößert.

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Das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im abgestellten Fahrzeug kann grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 61 VVG begründen, weil dadurch die Vergrößerung des Schadens und die grenzüberschreitende Abführung des Fahrzeugs erleichtert werden.

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Unbeabsichtigte oder nicht nachgewiesene Falschangaben in der Schadenanzeige (z.B. zum Kilometerstand) führen nicht ohne weiteres zum Verlust des Versicherungsschutzes; Vorsatz ist darzulegen.

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Für die Annahme grober Fahrlässigkeit genügt, dass der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die

Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 2.400,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin kaufte am 7.11.1980 bei der Firma Daimler Benz

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AG in E einen fabrikneuen Mercedes Benz Combiwagen

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Typ 230 TE nebst Zubehör zum Nettopreis von 30.438,00 DM.

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Der Wagen wurde von der Beklagten zur Versicherungs-Nummer

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############ diebstahlsversichert.

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Mit Schadensanzeige vom 7.10.1981 meldete die Klägerin den

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Wagen als am 3.10.1981 auf der L-straße in X

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gestohlen. Die Beklagte lehnte unter dem 19.8.1982 einen

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Versicherungsschutz unter anderem mit der Begründung ab, die

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Klägerin habe bisher einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht

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nachgewiesen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird

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auf Blatt 16 der Akten Bezug genommen.

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Die Klägerin, die den Kaufpreis für den Mercedes bei der

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C in E finanziert hat, wurde

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von dieser mit rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid

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unbekannten Datums auf Zahlung von 17.777,00 DM nebst 18 %

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Verzugszinsen von 16.264,05 DM seit dem 21.12.1981 in

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Anspruch genommen. Den etwaigen Ersatzanspruch im Falle eines

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Diebstahls hat die Klägerin an die Kreditbank abgetreten.

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Die Klägerin behauptet unter näherer Darlegung, der vorbestrafte

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I habe den Wagen gestohlen. Die Originalfahrzeugschlüssel

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habe die Beklagte erst deshalb am

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11.12.1981 zugesandt erhalten, weil zwei der drei Originalschlüssel

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zu sorgfältig weggelegt worden seien. Die Klägerin

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ist im übrigen der Auffassung, die Beklagte habe ihr nicht

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nur den Schätzwert des Wagens, den die Beklagte angesichts

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der Kilometerleistung von ca. 45.000 zu niedrig veranschlagt

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habe, sondern den Neuwert zu erstatten, da sie sich ein

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gleichwertiges Neufahrzeug anschaffen wolle.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1) an die C, E zu

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dem Aktenzeichen ########## für sie 17.777,00 DM nebst 18 % Zinsen von

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16.264,05 DM seit dem 10.2.1982 und

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2) an sie weitere 12.661,00 DM nebst

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5 % Zinsen seit dem 14.1.1983 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellt ihre Leistungspflicht in Abrede und behauptet

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unter Bezugnahme unter anderem auf eine polizeiliche Aussage

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des I, der Mercedes Combi sei im Einverständnis mit

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den Gesellschaftern der Klägerin, Frau B und Herrn

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T, am Abend des 2.10.1981 Herrn I übergeben worden,

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damit dieser das Fahrzeug nach Polen überführe. Im übrigen

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habe die Klägerin auch vorsätzlich falsche Angaben bezüglich

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des Kilometerstandes des Fahrzeuges, gemacht, weshalb ihr der

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Versicherungsschutz zu versagen sei. Schließlich ist die

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Beklagte der Auffassung, gem. § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht

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freigeworden zu sein, da die Klägerin durch das

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unstreitige Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach

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grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt habe.

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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens

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wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Ein Zahlungsanspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen

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Diebstahlsversicherung steht der Klägerin nicht zu.

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Der Klägerin ist der Versicherungsschutz zwar nicht wegen

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bewußt falscher Angaben in der Schadensanzeige hinsichtlich

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des Kilometerstandes zu versagen. Nach den von ihr zu den

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Akten gereichten Inspektionsrechnungen kann nicht davon

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ausgegangen werden, daß die Klägerin bei der Schadensmeldung

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vorsätzlich falsche Angaben zu Kilometerleistung ihres

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Fahrzeuges gemacht hat.

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Die Beklagte ist jedoch gem. § 61 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung

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freigeworden, da die Klägerin

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- unterstellt, es hat tatsächlich ein Fahrzeugdiebstahl

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stattgefunden - den Versicherungsfall grob fahrlässig

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herbeigeführt hat. Die Klägerin hat nämlich den Fahrzeugschein

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im Handschuhfach des Mercedes Combi verwahrt. Wenn

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dadurch auch der Diebstahl an sich nicht begünstigt oder

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provoziert worden ist, so wurde aber der eingetretene Schaden

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durch das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Wagen erheblich

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vergrößert. Bei Fahrzeugkontrollen wird, jedenfalls so lange

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das Fahrzeug noch nicht als gestohlen gemeldet und zur

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Fahndung ausgeschrieben ist, der Dieb ungehindert weiterfahren

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können, da er aufgrund der Tatsache, daß er den

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Kfz-Schein bei sich führt, als zum Führen des Fahrzeugs

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berechtigt angesehen wird. Es ist daher für einen Dieb ein

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Leichtes, das Fahrzeug über die Grenze zu bringen, wo es dem

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unmittelbaren Zugriff der Deutschen Polizei entzogen ist und

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es in dritte Länder zu schaffen. Der Absatz des Fahrzeuges

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wird dem Dieb dabei aufgrund des vorhandenen Kfz-Scheines

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erleichtert.

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Das Zurücklassen des Kfz-Scheins im abgestellten Wagen

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begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des

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§ 61 VVG. Grob fahrlässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung

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handelt derjenige Versicherungsnehmer, der wußte

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oder doch wissen mußte, daß sein Verhalten geeignet war, den

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Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des

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Schadens zu fördern (vgl. Pröls/Martin § 61 VVG, Anm. 4).

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Die Klägerin mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß ihr

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abends unbewacht abgestelltes Fahrzeug von einem Dieb

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aufgebrochen werden konnte und daß dieser den Kfz-Schein im

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Handschuhfach finden und benutzen würde. Das Kennenmüssen der

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Klägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters wird auch nicht

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dadurch ausgeschlossen, daß der Kfz-Schein im angeblich

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verschlossenen Handschuhfach aufbewahrt worden sein soll. Es

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dürfte jedem Fahrzeughalter bekannt sein, daß sich ein

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Handschuhfach ohne größere Schwierigkeiten aufbrechen läßt,

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wobei sichtbare und auffällige Beschädigungen in der Regel

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nicht auftreten.

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Die Klägerin hat daher durch das Zurücklassen des Kfz-Scheins

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einem möglichen Dieb die Arbeit besonders leicht gemacht und

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mußte auch wissen, daß eine solche Verhaltensweise geeignet

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ist, die Vergrößerung des Schadens zu bewirken (vgl.

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Landgericht München VersR. 81, 545 f).

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Die Beklagte hat sich somit zu Recht auf den Wegfall ihrer

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Leistungsverpflichtung gem. § 61VVG berufen. Die Klage war

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demnach mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

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auf § 709 ZPO.