Diebstahlsversicherung: Zurücklassen des Fahrzeugscheins begründet grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin reklamierte nach dem Diebstahl ihres Mercedes Versicherungsleistung; die Beklagte lehnte ab mit Berufung auf fehlenden Nachweis und grobe Fahrlässigkeit. Das Gericht verneinte bewusste Falschangaben zum Kilometerstand, stellte aber fest, dass das Verwahren des Fahrzeugscheins im Handschuhfach den Schaden erheblich vergrößerte. Daher befreite § 61 VVG die Beklagte von der Leistungspflicht; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit (Zurücklassen des Fahrzeugscheins) nach § 61 VVG abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt oder den Schaden wesentlich vergrößert.
Das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im leicht zugänglichen Handschuhfach eines unbeaufsichtigten Fahrzeugs kann grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG begründen, weil hierdurch Diebstahlfolgen und Verwertung des Fahrzeugs erleichtert werden.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Versicherungsnehmer wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.
Fehlt der Nachweis vorsätzlicher falscher Angaben (z. B. zum Kilometerstand), ist eine Versagung des Versicherungsschutzes wegen arglistiger Täuschung nicht gerechtfertigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 2.400,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte am 7.11.1980 bei der Firma Daimler Benz
AG in E einen fabrikneuen Mercedes Benz Combiwagen
Typ 230 TE nebst Zubehör zum Nettopreis von 30.438,00 DM.
Der Wagen wurde von der Beklagten zur Versicherungs-Nummer
############ diebstahlsversichert.
Mit Schadensanzeige vom 7.10.1981 meldete die Klägerin den
Wagen als am 3.10.1981 auf der L-straße in X
gestohlen. Die Beklagte lehnte unter dem 19.8.1982 einen
Versicherungsschutz unter anderem mit der Begründung ab, die
Klägerin habe bisher einen Diebstahl des Fahrzeugs nicht
nachgewiesen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird
auf Blatt 16 der Akten Bezug genommen.
Die Klägerin, die den Kaufpreis für den Mercedes bei der
C in E finanziert hat, wurde
von dieser mit rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid
unbekannten Datums auf Zahlung von 17.777,00 DM nebst 18 %
Verzugszinsen von 16.264,05 DM seit dem 21.12.1981 in
Anspruch genommen. Den etwaigen Ersatzanspruch im Falle eines
Diebstahls hat die Klägerin an die Kreditbank abgetreten.
Die Klägerin behauptet unter näherer Darlegung, der vorbestrafte
I habe den Wagen gestohlen. Die Originalfahrzeugschlüssel
habe die Beklagte erst deshalb am
11.12.1981 zugesandt erhalten, weil zwei der drei Originalschlüssel
zu sorgfältig weggelegt worden seien. Die Klägerin
ist im übrigen der Auffassung, die Beklagte habe ihr nicht
nur den Schätzwert des Wagens, den die Beklagte angesichts
der Kilometerleistung von ca. 45.000 zu niedrig veranschlagt
habe, sondern den Neuwert zu erstatten, da sie sich ein
gleichwertiges Neufahrzeug anschaffen wolle.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1) an die C, E zu
dem Aktenzeichen ########## für sie 17.777,00 DM nebst 18 % Zinsen von
16.264,05 DM seit dem 10.2.1982 und
2) an sie weitere 12.661,00 DM nebst
5 % Zinsen seit dem 14.1.1983 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt ihre Leistungspflicht in Abrede und behauptet
unter Bezugnahme unter anderem auf eine polizeiliche Aussage
des I, der Mercedes Combi sei im Einverständnis mit
den Gesellschaftern der Klägerin, Frau B und Herrn
T, am Abend des 2.10.1981 Herrn I übergeben worden,
damit dieser das Fahrzeug nach Polen überführe. Im übrigen
habe die Klägerin auch vorsätzlich falsche Angaben bezüglich
des Kilometerstandes des Fahrzeuges, gemacht, weshalb ihr der
Versicherungsschutz zu versagen sei. Schließlich ist die
Beklagte der Auffassung, gem. § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht
freigeworden zu sein, da die Klägerin durch das
unstreitige Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach
grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens
wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Zahlungsanspruch aus der bei der Beklagten abgeschlossenen
Diebstahlsversicherung steht der Klägerin nicht zu.
Der Klägerin ist der Versicherungsschutz zwar nicht wegen
bewußt falscher Angaben in der Schadensanzeige hinsichtlich
des Kilometerstandes zu versagen. Nach den von ihr zu den
Akten gereichten Inspektionsrechnungen kann nicht davon
ausgegangen werden, daß die Klägerin bei der Schadensmeldung
vorsätzlich falsche Angaben zu Kilometerleistung ihres
Fahrzeuges gemacht hat.
Die Beklagte ist jedoch gem. § 61 VVG von ihrer Leistungsverpflichtung
freigeworden, da die Klägerin
- unterstellt, es hat tatsächlich ein Fahrzeugdiebstahl
stattgefunden - den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt hat. Die Klägerin hat nämlich den Fahrzeugschein
im Handschuhfach des Mercedes Combi verwahrt. Wenn
dadurch auch der Diebstahl an sich nicht begünstigt oder
provoziert worden ist, so wurde aber der eingetretene Schaden
durch das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Wagen erheblich
vergrößert. Bei Fahrzeugkontrollen wird, jedenfalls so lange
das Fahrzeug noch nicht als gestohlen gemeldet und zur
Fahndung ausgeschrieben ist, der Dieb ungehindert weiterfahren
können, da er aufgrund der Tatsache, daß er den
Kfz-Schein bei sich führt, als zum Führen des Fahrzeugs
berechtigt angesehen wird. Es ist daher für einen Dieb ein
Leichtes, das Fahrzeug über die Grenze zu bringen, wo es dem
unmittelbaren Zugriff der Deutschen Polizei entzogen ist und
es in dritte Länder zu schaffen. Der Absatz des Fahrzeuges
wird dem Dieb dabei aufgrund des vorhandenen Kfz-Scheines
erleichtert.
Das Zurücklassen des Kfz-Scheins im abgestellten Wagen
begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 61 VVG. Grob fahrlässig im Sinne der vorgenannten Bestimmung
handelt derjenige Versicherungsnehmer, der wußte
oder doch wissen mußte, daß sein Verhalten geeignet war, den
Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des
Schadens zu fördern (vgl. Pröls/Martin § 61 VVG, Anm. 4).
Die Klägerin mußte mit der Möglichkeit rechnen, daß ihr
abends unbewacht abgestelltes Fahrzeug von einem Dieb
aufgebrochen werden konnte und daß dieser den Kfz-Schein im
Handschuhfach finden und benutzen würde. Das Kennenmüssen der
Klägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters wird auch nicht
dadurch ausgeschlossen, daß der Kfz-Schein im angeblich
verschlossenen Handschuhfach aufbewahrt worden sein soll. Es
dürfte jedem Fahrzeughalter bekannt sein, daß sich ein
Handschuhfach ohne größere Schwierigkeiten aufbrechen läßt,
wobei sichtbare und auffällige Beschädigungen in der Regel
nicht auftreten.
Die Klägerin hat daher durch das Zurücklassen des Kfz-Scheins
einem möglichen Dieb die Arbeit besonders leicht gemacht und
mußte auch wissen, daß eine solche Verhaltensweise geeignet
ist, die Vergrößerung des Schadens zu bewirken (vgl.
Landgericht München VersR. 81, 545 f).
Die Beklagte hat sich somit zu Recht auf den Wegfall ihrer
Leistungsverpflichtung gem. § 61VVG berufen. Die Klage war
demnach mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 709 ZPO.