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Landgericht Dortmund·6 O 666/02·19.01.2006

Bergschadensregulierung: Bindung an Schiedsgutachten nach § 317 BGB; kein Minderwert

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erben einer Hauseigentümerin verlangten nach Bergschäden weitere Entschädigung über eine bereits gezahlte Summe hinaus und beriefen sich auf ein späteres Gutachten aus einem selbständigen Beweisverfahren. Das Gericht stellte fest, dass die Parteien wirksam einen Schiedsgutachtervertrag (§ 317 BGB) mit Bindungswirkung geschlossen hatten und das Gutachten des benannten Sachverständigen nicht „offenbar unbillig“ i.S.d. § 319 BGB sei. Eine konkludente Vereinbarung, wonach ein zuvor für die Beklagte tätiger Gutachter ausgeschlossen sei, verneinte die Kammer; Befangenheit sei nicht ersichtlich. Ein merkantiler Minderwert und ein Endregulierungszuschlag seien nicht geschuldet; Verzugszinsen scheiterten wegen Annahmeverzugs.

Ausgang: Klage auf weitergehende Bergschadensentschädigung (inkl. Minderwert/Zuschlag) vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schiedsgutachtervertrag i.S.d. § 317 BGB bindet die Parteien an die Leistungsbestimmung des Gutachters, solange diese nicht nach § 319 BGB wegen offenbarer Unbilligkeit unwirksam ist.

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Die bloße frühere Tätigkeit eines Schiedsgutachters für eine Partei begründet ohne entsprechende vertragliche Abrede weder eine Unwirksamkeit des Schiedsgutachtens noch eine konkludente Ausschlussvereinbarung.

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Schweigen auf ein Änderungsbegehren des Vertragspartners führt im Regelfall nicht zu einer stillschweigenden Vertragsänderung; besondere Umstände sind darzulegen.

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Bestandteile eines Schiedsgutachtens, die nicht vom vereinbarten Gutachtenauftrag umfasst sind (z.B. ein Einigungs- oder Risikozuschlag), entfalten keine Bindungswirkung als Leistungsbestimmung.

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Lehnt der Gläubiger ein erfüllbares Angebot des Schuldners ausdrücklich ab, kommt Verzug hinsichtlich der angebotenen Leistung regelmäßig nicht in Betracht; der Gläubiger kann sich im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befinden.

Relevante Normen
§ 317 BGB§ 319 BGB§ 1036 ZPO§ 288 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Kläger sind die Erben der am 01.01.2005 verstorbenen ursprünglichen Klägerin I. Sie führen den Prozess weiter.

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Die ursprüngliche Klägerin war Eigentümerin eines Zweifamilienhauses aus dem Jahr 1938, das sich im Einwirkungsbereich des Kohleabbaus der Dortmunder Zeche N, betrieben von der Beklagten, befand.

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Der Kohleabbau wurde 1987 beendet.

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Aufgrund des Untertageabbaus kam es bei dem klägerischen Haus zu verschiedenen Schieflagen.

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Als sich nach Ende des Abbaus keine nennenswerten Veränderungen

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mehr ergaben, einigten sich die Klägerin und die Beklagte darauf, nunmehr eine abschließende Regelung für das Haus herbeizuführen, mit der alle durch die Bodenbewegungen herbeigeführten reparablen Schäden abgegolten werden sollten. Es sollte Geldersatz geleistet werden.

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Hierzu kamen die Parteien durch von der Klägerin gegengezeichnetes Schreiben der

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Beklagten vom 22.05.1992 darüber überein, dass der Sachverständige E die Feststellung bergbaulich bedingter, reparabler Schäden durchführen sollte.

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Das Ergebnis des Gutachtens sollte für beide Seiten bindend sein. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 46/47 d.A. Bezug genommen.

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Unter Hinweis auf eine mögliche Befangenheit gab der Sachverständige E im

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Sommer 1993 den Auftrag zurück. Die Klägerin erklärte sich durch Schreiben des VBHG (Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer e.V.) vom 08.11.1993 mit dem Vorschlag der Beklagten, nunmehr den Sachverständigen X als Schiedsgutachter zu bestellen, einverstanden. Es wird auf B1.49 d.A. Bezug genommen.

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Der Sachverständige X erstellte sein Gutachten mit zwei Nachträgen. Er schlug

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letztlich eine Entschädigung in Höhe von 144.500,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer vor. Mit enthalten war ein Endregulierungszuschlag in Höhe von 15.709,00 DM, der gezahlt werden sollte, wenn eine Einigung der Parteien auf dieser Basis herbeigeführt würde.

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Die Klägerin war mit dem Ergebnis nicht einverstanden und ließ das selbständige Beweisverfahren LG Dortmund, 5 OH 10/98 durchführen, in dem der Sachverständige X2 ein Gutachten mit Ergänzungsgutachten erstattete. Zuvor hatte sie durch Schreiben vom 27.03.1997 das Angebot auf Zahlung von 144.500,00 DM abgelehnt und eine Zahlung in Höhe von 295.000,00 DM verlangt. Es wird auf Bl. 27/28 d.A. Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 20.11.2001, wegen dessen Einzelheiten auf BI. I3ff d.A. Bezug genommen wird, bezifferte die Klägerin die ihr nach ihrer Ansicht zustehende Entschädigung mit insgesamt 418.441,45 DM einschließlich eines merkantilen Minderwertes in Höhe von 36.000,00 DM.

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Am 12.04.2002 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 128.791,00 DM, entsprechend den Zahlen des Sachverständigen X ohne Endregulierungszuschlag.

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Mit der Klage verlangen die Kläger die Differenz aus dem gezahlten Betrag und den vom Sachverständigen X im selbständigen Beweisverfahren festgestellten

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418.441,45 DM.

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Die Kläger behaupten, dass nach vollständiger Beseitigung der Schäden ein merkantiler Minderwert in Höhe von 36.000,00 € verbleiben würde. Sie meinen, dass die Einigung über den Schiedsgutachter konkludent einen befangenen Sachverständigen ausschließe, nachdem der Sachverständige E die Bearbeitung abgelehnt hatte. Der Sachverständige X sei befangen gewesen. Unstreitig war der Sachverständige bereits vorher für die Beklagte tätig gewesen, was dem VBHG bekannt gewesen war.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 176.279,74 € nebst Zinsen in Höhe von 4 %

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aus 84.981,31 € seit dem 01.05.1997, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Ba-

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siszinssatz aus 63.114,61 € seit dem 01.12.2001 und aus 15.013,86 € seit Zu-

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stellung des Mahnbescheides zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat Beweiserhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen T aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.11.2003 (Bl.122 d.A.) und 12.02.2004 (Bl.127 d.A.) sowie.Vernehmung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2006 Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Vortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Mit Ausnahme des behaupteten merkantilen Minderwertes sind die geltend gemachten Mehrkosten nicht durch die Beklagte zu zahlen, unabhängig davon, ob der Sachverständige X2 im selbständigen Beweisverfahren nachvollziehbar zu anderen Zahlen als der Sachverständige X gekommen ist.

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1.

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Die Parteien haben nämlich wirksam einen Schiedsgutachtervertrag gemäß § 317 BGB geschlossen. Die Parteien wollten eine endgültige Regelung der Frage der Entschädigung. Entsprechend dem unterzeichneten Schreiben der Beklagten sollte der Sachverständige E ein für beide Seiten verbindliches Gutachten zur Feststellung bergbaulich bedingter, reparabler Schäden erstellen. Damit haben die Parteien übereinstimmend vereinbart, dass die Bestimmung der Leistung durch den zu beauftragen den Sachverständigen erfolgen sollte. Nachdem der Sachverständige E die Durchführung abgelehnt hatte, einigten sich die Parteien auf den Sachverständigen X.

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Die Kläger meinen, es sei unklar, ob überhaupt eine gemeinsame Aufgabenstellung für den Sachverständigen X bestand. Mit Schreiben vom 20.12.1993 habe sie gerügt, dass die Aufgabenstellung mit der ersten gleichlautend war, und weitere Fragen formuliert.

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Der Vorschlag der Beklagten in Verbindung mit dem Schreiben der Klägerin vom

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08.11.1993 , in der sie sich mit dem Sachverständigen als Schiedsgutachter einverstanden erklärte, ist als Einigung dahingehend aufzufassen, dass bezogen auf die ursprüngliche Vereinbarung der Sachverständige E durch den Sachverständigen X ersetzt werden sollte. Im Übrigen erfolgte keine Änderung, insbesondere brachte die Klägerin in dem Schreiben vom 08.11.1993 zunächst keine Änderungswünsche vor.

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Durch das nachträgliche Schreiben der Klägerin ist der Schiedsgutachtervertrag nicht abgeändert worden. Die Aufgabenstellung blieb bis zum bindenden Schreiben vom 08.11.1993, das als Annahme des Angebotes auf Änderung der ursprünglichen Vereinbarung auszulegen ist, gleich.

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Das weitere Schreiben kann dem gemäß nur als Angebot auf eine weitere Vertragsänderung dahingehend verstanden werden, dass auch weitere Fragen behandelt werden sollten. Dieses Angebot hat die Beklagte allerdings nicht angenommen. Dass die Beklagte dem Schreiben der Klägerin nicht widersprochen hat, führt nicht zu einer stillschweigenden Annahme. Grundsätzlich ist Schweigen im Rechtsverkehr unverbindlich; es sei denn, dass besondere Umstände vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte den Auftrag an den Sachverständigengerade nicht ergänzt.

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Damit war der Auftrag an den Sachverständigen X deckungsgleich mit dem Auf-

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trag an den Sachverständigen E.

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Die Kläger meinen, dass konkludent vereinbart worden sei, dass ein Gutachter, bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, das Gutachten nicht erstellen sollte. Der SV X sei befangen, weil er bereits Gutachten für die Beklagte angefertigt hatte.

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Eine konkludente Vereinbarung wie von den Klägern vorgetragen ist nicht ersichtlich.

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Der Sachverständige E hat den Auftrag abgelehnt. Eine Pflicht zur Annahme des Auftrages hatte der Sachverständige nicht, so dass die Parteien keine Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu zwingen. Sie mussten daher nunmehr einen neuen Vertragspartner finden. Ein Erklärungswert hin zu einer Modifizierung des Vertrages im Übrigen liegt darin nicht. Ausschließlich die Person des Sachverständigen wurde ausgetauscht.

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Gegen eine weitergehende Vereinbarung spricht auch, dass dem die Klägerin vertretenden VBHG unbestritten bekannt war, dass der Sachverständige X zumindest hin und wieder für die Beklagte tätig gewesen war. Dennoch befürwortete er dessen Beauftragung.

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Schließlich war auch kein Bedürfnis dafür vorhanden, die Vereinbarung entsprechend zu modifizieren. Der Schiedsgutachtervertrag dient dazu, das u. U. langwierige und kostenintensive gerichtliche Verfahren zu verhindern. Das Gutachten sollte ausdrücklich verbindlich sein, weitere Einschränkungen wurden nicht gemacht. Das Gesetz löst etwa beim Schiedsgutachten auftretende Probleme damit, dass gemäß § 319 BGB die Bestimmung dann unwirksam ist, wenn sie offenbar unbillig ist.

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Offenbare Unbilligkeit ist nicht ersichtlich:

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Es kommt nicht darauf an, dass der Sachverständige X nicht die zusätzlichen

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Fragen der Klägerin beantwortet hat, weil wie dargelegt der Auftrag sich nur auf die ursprünglichen Fragen bezog. Über die Feststellung bergbaubedingter reparabler Schäden hinaus haben die Parteien eine Schiedsgutachtervereinbarung nicht geschlossen, so dass insoweit auch keine Bindungswirkung bestand.

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Anhaltspunkte für ein parteiisches Verhalten des Sachverständigen bestehen nicht.

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Insbesondere hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten sogar zu Gunsten der Kläger Abweichungen zum Erstgutachten festgestellt. Eine Begünstigung der Beklagten liegt damit nicht vor. Die Diskrepanz zwischen den beiden Gutachten spricht entgegen der Ansicht der Kläger gerade für die Unparteilichkeit des Sachverständigen.

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Parteiisch ist er auch nicht deswegen, weil er der Beklagten vorgeschlagen hat, entsprechende Beträge anzubieten. Hiermit hat er vielmehr gemäß seiner Aufgabe als Schiedsgutachter auf eine gütliche Lösung zwischen den Parteien hingewirkt. Im Ergebnis läuft es auf das gleiche hinaus, ob der Sachverständige im Gutachten ausdrücklich der Beklagten eine bestimmte Regulierung empfiehlt oder es so formuliert, dass ein entsprechender Entschädigungsanspruch besteht. Entsprechend ist auch erkennbar, dass es sich um einen Gütevorschlag handelt. Der Sachverständige hat hierbei seinen festgestellten Zahlen für den Fall der Einigung der Parteien einen Endregulierungszuschlag hinzugefügt. Es war damit für die Klägerin erkennbar, welches die vom Sachverständigen festgestellten Schäden waren.

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Auch eine vorherige Tätigkeit des Sachverständigen für die Beklagte ist nicht wesentlich. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass Sachverständige mit Erfahrungen auf dem Spezialgebiet Bergschäden zumeist auch für die Beklagte tätig gewesen sein mussten, weil eine Großzahl der Fälle unter Beteiligung mit der Beklagten aufgetreten ist. Hier wurde die Klägerin hinreichend geschützt, indem ihr der sachkundige VBHG bei der Auswahl behilflich war.

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Dass sich aus den Gutachten des Sachverständigen X die Unbilligkeit wegen Unrichtigkeit ergeben würde, ist klägerseits nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine Beweisaufnahme hierzu war nicht erforderlich. Nicht auseichend ist der Vortrag der Kläger dazu, dass sich der Sachverständige X die Drainage gar nicht angeschaut hätte. Auch hier ist nicht dargelegt, warum sich daraus insgesamt die Unbilligkeit ergeben würde.

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Soweit sich die Kläger auf die Entscheidung BGH NJW 1972, 827 beziehen, wonach ein Schiedsgutachter wie ein Schiedsrichter entsprechend § 1036 ZPO abzulehnen ist, ist der vorliegende Fall mit dem dem BGH vorgelegenen Sachverhalt deswegen nicht vergleichbar, weil hier eine entsprechende vertragliche Abrede bezüglich der Ablehnungsmöglichkeit nicht besteht.

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Den Klägern steht ein Anspruch wegen merkantilen Minderwertes nicht zu. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass ein merkantiler Minderwert nach vollständiger Beseitigung der vom Sachverständigen X festgestellten Schäden nicht besteht. Die Kammer folgt dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen T.

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Zwar handelt es sich bei der Frage, ob eine Offenbarungspflicht besteht, letztlich um

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eine Rechtsfrage, die das erkennende Gericht zu entscheiden hat. Der Sachverständige hat aber genügend Tatsachen festgestellt, die eine entsprechende rechtliche Wertung erlauben.

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Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgehend von der noch zu erwartenden Nutzungsdauer des Hauses festgestellt, dass die von ihm im Einzelnen überprüften Maßnahmen nur solche sind, die von Art und Umfang her mit üblichen altersbedingten Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vergleichbar sind.

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Weiter hat er in seiner Vernehmung erklärt, dass es statistisches Material über vergleichbare Fälle nicht gibt, auf die alternativ zurückgegriffen werden könnte. Tabellen gibt es hierzu nicht, auch nicht für Schädigungen aufgrund anderer Umstände als Bergschäden.

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Der Sachverständige konnte eventuelle Folgeschäden ausschließen. Hierzu hat er in seiner Vernehmung nachvollziehbar dargelegt, dass für Fachleute bei einer fachgerechten Rissverpressung weitere Schäden ausscheiden. Die angesetzten Kosten für die Rissverpressung seien im Vergleich zu den übrigen Kosten relativ gering. Für diese Wertung kommt es nicht darauf an, ob die Kosten für die Verpressung wie ursprünglich dargestellt 2.600,00 € oder aber bis zu 6.000,00 € erfordern. Die übrigen als Schönheitsreparaturen zu wertenden Maßnahmen führen zu keinen Folgeschäden. Wenn ein nicht verpresster Riss durch Wärmedammverbundsystem kaschiert wird, handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um solche, die keine Auswirkung auf die Tragfähigkeit haben. Durch die Kaschierung sind die Auswirkungen des Risses dann beseitigt.

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Der Sachverständige hat auch keine deckungsgleiche Ausnahme festgestellt, die nicht im von ihm zugrundegelegten Abkommen zwischen der Beklagten und dem VBHG geregelt worden sind. Insbesondere liegt keine Erdstufe im Bereich des Grundstückes oder eine Nutzung als Nichtwohngebäude vor.

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3.

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Ein Anspruch der Kläger in Höhe des Endregulierungszuschlages besteht darüber hinaus auch nicht. Die Kläger tragen selbst vor, dass es sich hierbei um eine Risikozuschlag handelte, der eigentlich nicht vom Auftrag des Sachverständigen X nicht umfasst war. Es sollte damit dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich Schäden weiterentwickeln können.

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Bindungswirkung zwischen den Parteien hat diese Aussage jedoch nicht, weil sie nicht vom Auftrag, bergbaubedingte reparable Schäden festzustellen, umfasst war.

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Dementsprechend ist der Vorschlag des Sachverständigen bezüglich des Endregulierungszuschlages als Vorschlag für eine endgültige Einigung der Parteien auch unter Einschluss eines eventuellen Minderwertes zu verstehen. Bei Annahme durch die Klägerin hätte die Beklagte daher den Endregulierungszuschlag gezahlt, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Minderwert besteht. Nach Ablehnung durch die Klägerin ist die Beklagte daran nicht mehr gebunden. Ein merkantiler Minderwert ist in diesem Verfahren nicht festgestellt worden.

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Der Klägerin steht bezüglich des gezahlten Betrages kein Anspruch auf Verzugszinsen für die Zeit zwischen dem Schreiben vom 27.03.1997 und dem Datum der Zahlung aus §§ 288, 286 Abs.1 BGB zu. Verzug ist unabhängig von der Formulierung der Aufforderung nicht begründet worden, da die Beklagte in Höhe von 144.500,00 DM die Regulierung angeboten hatte. Ausdrücklich lehnte die Klägerin diese Zahlung ab, so dass sie sich selbst im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB befand.

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5.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.