Grundstückskauf: Aufklärungspflicht über fremdes Vorgartenstück; 60.000 € Minderwert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Erwerb eines Grundstücks Schadensersatz, weil ein eingezäunter Vorgartenanteil tatsächlich zum Nachbarflurstück gehörte. Das LG Dortmund bejahte eine vorvertragliche Aufklärungspflicht über die Eigentumsverhältnisse als verkehrswesentliche Eigenschaft und sah diese als verletzt an. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss griff wegen arglistigen Verschweigens nicht. Die Beklagte zu 1 und der verhandlungsführende Ex-Ehemann hafteten als Gesamtschuldner auf 60.000 € (Minderwert) sowie Freistellung von Anwaltskosten; Rückbaukosten gab es nur dem Grunde nach per Feststellung für den Fall eines Herausgabeverlangens des Nachbarn.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 60.000 € und Freistellung von Anwaltskosten zugesprochen; Rückbaukosten nur dem Grunde nach festgestellt, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Grundstückskauf sind Eigentumsverhältnisse und Grundstücksgrenzen verkehrswesentliche Umstände, über die der Verkäufer den Käufer bei erkennbarer Bedeutung für den Kaufentschluss aufzuklären hat.
Eine vorvertragliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn ein nach äußerem Eindruck zum Kaufobjekt gehörender, eingefriedeter Grundstücksteil tatsächlich einem Nachbargrundstück zugeordnet ist und hierüber nicht ausdrücklich informiert wird.
Ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss steht einer Haftung wegen arglistigen Verschweigens aufklärungspflichtiger Umstände nicht entgegen.
Der Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung ist regelmäßig auf das negative Interesse gerichtet und umfasst den Minderwert, der dadurch entsteht, dass das Objekt wegen verschwiegener Umstände zu einem überhöhten Preis erworben wurde.
Ein an Verkaufsverhandlungen maßgeblich beteiligter Dritter haftet aus § 311 Abs. 3 BGB neben dem Verkäufer, wenn er mit eigenem wirtschaftlichem Interesse wie in eigener Sache auf den Vertragsschluss einwirkt.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 60.000,00 € (i. B.: sechzigtausend EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von der Beklagten zu 1 aus einem Betrag in Höhe von 44.933,67 € seit dem 31.12.2008, von beiden Beklagten als Gesamtschuldner seit dem 23.09.2009 und aus weiteren 15.066,33 € seit dem 24.03.2010 zu zahlen sowie die Klägerin von Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für den Fall, dass der Eigentümer des Flurstücks 274 T-str. ## in E den zum Grundstück der Klägerin umbauten und von der Klägerin genutzten Vorgarten zum Grundstück bis zur Grenze des Flurstücks 274 heraus verlangt, an die Klägerin Rückbaukosten in erforderliche Höhe zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht.
Die Klägerin kaufte von der Beklagten zu 1 am 29.12.2005 das Grundstück T-str. ## in E, Flurstück 275 zum Kaufpreis von 330.000,00 €. Die Grundstückgröße wurde im Kaufvertrag mit 759 m² angegeben. Der Zeuge X beurkundete den Vertrag als Notar. Laut § 3 des Kaufvertrages erfolgte der Verkauf unter Ausschluss jeder Gewährleistung, insbesondere für Größe, Güte und Beschaffenheit.
Das Flurstück 275 grenzt an das dem Nachbarn G gehörende Flurstück 274. Über das Flurstück 274 gelangt man zur Toreinfahrt der Klägerin. Ein Teil des Vorgartens des von der Klägerin gekauften Hauses befindet sich nicht auf dem Flurstück 275, sondern auf dem Flurstück 274. Der Vorgarten ist durch einen Zaun eingefriedet, der über das Grundstück des Nachbarn verläuft. Das streitgegenständliche Teilstück beträgt 185 m².
Der Beklagte zu 2 ist der Ex-Mann der Beklagten zu 1. Er führte im Wesentlichen die Verkaufsverhandlungen. Vor Vertragsschluss legte er der Klägerin eine CD vor, in dem das Grundstück beworben wurde sowie einen Katasterplan und eine Flurkarte. Laut Objekt- und Lagebeschreibung, die auf der CD enthalten ist, gelangt man über eine 10 m lange Zufahrt zu der Doppelgarage. Auf der CD sind Bilder des Grundstückes im heutigen Zustand zu sehen. Einen Hinweis auf die Eigentumsverhältnisse enthält die CD nicht.
Die Klägerin behauptet, die Grundstücksgrenzen seien zunächst für sie aufgrund des tatsächlichen Gesamteindrucks nicht erkennbar gewesen. Sie seien auch nicht aus dem Liegenschaftskataster erkennbar, da der eingefriedete Vorgarten als Flurstück 275 (2) bezeichnet werde. Kenntnis von den tatsächlichen Grundstücksgrenzen habe sie erst durch ein Gespräch mit dem Nachbarn G, dem Eigentümer des Flurstücks 274 im November 2006 erlangt.
Der Beklagte zu 2 habe anlässlich der Vertragsverhandlungen gegenüber der Klägerin verschwiegen, dass Teile des sich nach außen hin einheitlich darstellenden Grundstückes nicht zu diesem gehörten. Die Beklagte zu 1 habe die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse auch nicht während der Beurkundung offenbart. Der beurkundende Notar, der Zeuge X, habe diese ebenfalls nicht angesprochen.
Die CD, erstellt von dem Beklagten zu 2, erwecke den Eindruck, das Vorgartenstück gehöre zum Kaufvertrag.
Es sei bezüglich eines Wegerechts vom Vorgarten aus bis zur Straße gesprochen worden, jedoch nicht über ein Wegerecht, welches sich auf den Vorgarten selber bezieht. Eine entsprechende Mitteilung über Pflegeverpflichtungen oder tatsächliche Grundstücksgrenzen sei nie getroffen worden.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an sie 67.933,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie sie von Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € gegenüber Rechtsanwalt K aus E nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Der Schaden aufgrund der geringeren Grundstücksgröße wurde ursprünglich mit 42.000,00 €, der Schaden für die Erstellung eines privaten Sachverständigengutachtens mit 2.933,67 € und die Rückbaukosten mit 23.000,00 € beziffert.
Nachdem der Sachverständigenausschuss den Minderwert des Grundstücks mit 60.000,00 € beziffert hat, beantragt sie nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
sie von Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit freizustellen;
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 23.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Beklagten gesamtschuldnersich zu verurteilen, für den Fall, dass der Eigentümer das Flurstück 275 zur T-str. ## in E den zum Grundstück der Klägerin umbauten und von der Klägerin genutzten Vorgarten zum Grundstück bis zur Grenze des Flurstückes 275 heraus verlangt, an die Klägerin Rückbaukosten i. H. v. 23.000,00 € zu zahlen;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, für den Fall, dass der Eigentümer des Flurstücks 275 zur T-str. ## in E den zum Grundstück der Klägerin umbauten und von der Klägerin genutzten Vorgarten zum Grundstück bis zur Grenze des Flurstücks 275 heraus verlangt, an die Klägerin Rückbaukosten in Höhe von 23.000,00 € hilfsweise Rückbaukosten in angemessener Höhe zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, bei der ersten Besichtigung Anfang Dezember sei die Lage des Grundstücks mit der Klägerin besprochen worden. Es sei thematisiert worden, dass die Zufahrt des Hauses über ein Wegerecht, d. h. über ein fremdes Grundstück erfolge und dass mit diesem Wegerecht entsprechende Verpflichtungen verbunden seien. Es sei auch darüber gesprochen worden, dass die optischen Grenzen des Grundstückes anders seien, als im Kataster verzeichnet.
Der Beklagte zu 2 habe der Klägerin und dem Notar vor der Beurkundung eine aktuelle Flurkarte übergeben. Der Notar habe festgestellt, dass die Grundbuchbezeichnung bezüglich des Wegerechts nicht in Ordnung war. Auf der aktuellen Flurkarte seien die Grundstücksgrenzen eindeutig erkennbar. Die Frage der Grundstücksgrenze und des Wegerechts sei vor der Beurkundung nochmal ausgiebig erörtert worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen X, L und I sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen F. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in der Stadt E vom 03.11.2009 und auf das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den näheren Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zu Protokoll genommenen mündlichen Erklärungen der Parteien und - soweit entscheidungserheblich - auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer legt den zuletzt gestellten Antrag der Klägerin analog §§ 133, 157 BGB so aus, dass die Berufung auf die Gutachterkosten als Begründung für den Zahlungsantrag vom 09.07.2009 fallen gelassen wird und an seiner Stelle der sich aus dem Gutachten ergebene Mehrbetrag der Wertminderung des Grundstückes in Höhe von 18.000,00 € geltend gemacht wird.
Die zuletzt gestellten Hilfsanträge der Klägerin sind so auszulegen, dass sie unter der Bedingung gestellt worden sind, dass der Eigentümer des Grundstückes 274 und nicht des Grundstücks 275 den umbauten Vorgarten heraus verlangt, da die Klägerin selbst Eigentümerin des Grundstücks 275 ist.
Die Beklagten haben sich auf die abgeänderte Klage gem. § 267 ZPO in der mündlichen Verhandlung eingelassen.
A.
Die Leistungsklage ist zulässig und teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 BGB.
1.
Die Parteien haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen.
2.
Die Beklagte zu 1 hat eine Aufklärungspflicht verletzt. Sie hätte die Klägerin über die Eigentumsverhältnisse am Grundstück vollumfänglich aufklären müssen.
Nach gefestigte Rechtsprechung des BGH besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Da die Klägerin Eigentum am gesamten von ihr in Augenschein genommenen Grundstück erworben wollte und die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück verkehrswesentliche Eigenschaften sind, hätte die Beklagte zu 1 die Klägerin über die Eigentumsverhältnisse aufklären müssen.
Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass solch eine ausführliche Erörterung und Aufklärung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück weder durch die Beklagte zu 1 noch durch den Beklagten zu 2 erfolgt ist.
Der Zeuge L, der Ehemann der Klägerin, hat in glaubhafter Weise bekundet, dass der Beklagte zu 2 in keinem der Verkaufsgespräche und während keinem der Besichtigungstermine auf die Eigentumslage des streitigen Teilstücks hingewiesen hat. Aufgrund des optischen Eindrucks und der Präsentation auf der CD sei er davon ausgegangen, das gesamte eingezäunte Gebiet habe im Eigentum der Beklagten zu 1 gestanden. Dem Ausdruck, das Grundstück sei "unverbaubar" habe er keine weitere Bedeutung zugemessen.
Die Bekundungen des Zeugen L sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Umstand, dass der Zeuge L der Ehemann der Klägerin ist, genügt für sich isoliert betrachtet nicht, um Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen L streitet nicht die Aussage der Zeugin I. Die Zeugin I, welche zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks die Lebensgefährtin des Beklagten zu 2 gewesen ist, hat zwar zunächst bekundet, der Beklagte zu 2 habe bei einem der Besichtigungsterminen erwähnt, das Grundstück hinter dem Zaun müsse auch gepflegt werden und sei nicht direkt Teil des Grundstücks. Auf Nachfrage der Kammer und Vorhalt der Aussage des Zeugen L ist sie sich nicht mehr sicher, ob auch über die Eigentumsverhältnisse gesprochen worden ist. Sie hat bekundet, sie wolle sich auf einen genauen Gesprächsinhalt nicht festlegen. Sie sei nur sicher, dass der Beklagte zu 2 gesagt habe, das Grundstück hinter dem Zaun müsse auch mit gepflegt werden.
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, etwaige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen L zu begründen. Der Hinweis, das Grundstück hinter dem Zaun müsse mit gepflegt werden, lässt nämlich für den Zuhörer nicht den Schluss zu, dieses gehöre zu einem anderen Flurstück. An den Umstand, ob auch über die Eigentumsverhältnisse gesprochen worden ist, kann sich die Zeugin nicht mehr genau erinnern. Ihre zunächst gemachte Aussage ist unglaubhaft.
Der Zeuge X, welcher als Notar den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 beurkundet hat, hat in glaubhafter Weise bekundet, dass die Eigentumsverhältnisse an dem streitigen Teilstück auch nicht vor oder nach der Beurkundung von den Parteien erörtert worden sind und ihm die Problematik im Zeitpunkt der Beurkundung nicht bekannt gewesen ist. Er habe nicht gewusst, dass die Einzäunung weit vor der Grundstücksgrenze verlaufe.
Die Bekundungen des Zeugen X sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
3.
Die Beklagte zu 2 hat die Pflichtverletzung auch zu vertreten. Das Handeln des Beklagten zu 2 ist der Beklagten zu 1 gem. § 278 BGB zuzurechnen.
4.
Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung ein kausaler Schaden in Höhe von 60.000,00 € entstanden.
Der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 BGB ist regelmäßig auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGH, NJW 2001, 2875). Danach ist die Klägerin so zu stellen, wie sie bei Offenbarung der für ihren Kaufentschluss maßgeblichen Umstände stünde (BGH, NJW-RR 1994, 76, 77; BGH, NJW 2001, 2875). Die Klägerin ist sie so zu behandeln, als wäre es ihr bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (BGH, NJW 1999, 2032, 2034, BGH, NJW 2001, 2875). Schaden ist danach der Betrag, um den die Klägerin im Streitfall wegen der fehlenden Mitteilung über die Eigentumsverhältnisse das Grundstück zu teuer erworben hat (vgl. BGHZ 114, 87, 94; BGH, NJW 2001, 2875).
Der zu ersetzende Vertrauensschaden kann auch in den Aufwendungen von Rechtsanwaltskosten bestehen (Palandt, § 311 Rn. 55).
a.
Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass der Minderwert des Grundstückes 60.000,00 € beträgt. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt E hat in dem Gutachten vom 03.11.2009, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt, dass ein Abschlag in Höhe von 60.000,00 €, rund 20% des marktangepassten Sachwertes, angemessen ist. Dieser Minderwert sei die Differenz des Grundstückswertes mit und ohne den streitigen Vorgarten. Der Bodenwert vermindere sich um 30.000,00 €, der Wohnwert um weitere 30.000,00 €.
Die Ausführungen des Gutachterausschusses sind nachvollziehbar, frei von Denkfehlern und Widersprüchen und daher für die Kammer überzeugend. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 sind die Parteien zur Ortsbesichtigung ordnungsgemäß geladen worden. Der Beklagte zu 2 wurde zum Ortstermin vom 14.05.2009 nicht geladen, da er zu diesem Zeitpunkt nicht Partei, sondern Streitverkündeter gewesen ist. Nach seinem Beitritt muss er den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit des Beitritts befindet (Zöller-Volkommer, § 69 Rn. 6).
Des Weiteren hat der Sachverständige F im Rahmen seiner Vernehmung die Berechnung des Grundstückswertes nachvollziehbar erläutert.
Die Parteien haben auf die Vernehmung des Sachverständigen Q einvernehmlich verzichtet.
b.
Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist ebenfalls zu ersetzen. Er ist nicht verzinslich.
c.
Die Klägerin hat momentan keinen Anspruch auf Ersatz der Rückbaukosten, da der Nachbar G die Klägerin nicht zum Rückbau oder zur Herausgabe aufgefordert hat und die Nutzung weiterhin duldet.
5.
Der gem. § 3 des Kaufvertrages zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss schließt eine Haftung der Beklagten zu 1 nicht aus, da die Beklagte zu 1 arglistig handelte. Die Beklagten hatten Kenntnis von den Eigentumsverhältnissen und wussten, dass diese für die Käuferin von erheblicher Bedeutung sind.
II.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 einen Anspruch auf Ersatz von 60.000,00 € sowie auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 sind Gesamtschuldner gem. § 421 BGB.
1.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 ist ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden.
Eine Eigenhaftung tritt bei einem eigenen besonderen wirtschaftlichen Interesse des Dritten ein. Der Dritte muss wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig werden (Palandt, § 311 Rn. 61). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Beklagte hatte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Verkauf des Hauses. Aus dem vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich ergibt sich, dass das Haus verkauft werden und der Erlös zwischen den Beklagten, den ehemaligen Eheleuten, aufgeteilt werden sollte. Je höher der Verkaufserlös, desto höher der Gewinn des Beklagten.
2.
Der Beklagte zu 2 hatte die gleichen Aufklärungspflichten wie die Beklagte zu 1. Wie oben dargestellt, wurden diese Pflichten verletzt und ein kausaler Schaden ist entstanden.
3.
Der Beklagte zu 2 hat der Klägerin ebenfalls den Vertrauensschadens in gleichem Umfang wie die Beklagte zu 1 zu ersetzen.
III. Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB.
B.
Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 und 2 einen Anspruch auf Feststellung, dass diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die erforderlichen Rückbaukosten zu ersetzen aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 BGB bezüglich der Beklagten zu 1 und aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB bezüglich des Beklagten zu 2.
Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten, da der Nachbar den Rückbau noch nicht gefordert hat. Es besteht auch kein Anspruch auf Festsetzung, dass die Beklagten verpflichtet sind, Rückbaukosten in Höhe von 23.000,00 € zu ersetzen, da auch der Umfang der Rückbauarbeiten und die Höhe der Rückbaukosten noch unklar sind.
Da der Anspruch auf Erstattung der Rückbaukosten aber, wenn der Nachbar den Rückbau fordert, dem Grunde nach besteht, ist dem Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet ist, die aller Wahrscheinlichkeit nach zukünftig entstehenden Rückbaukosten zu ersetzen, statt zu geben. Zu ersetzen sind jedoch nicht angemessene, sondern nur die erforderlichen Rückbaukosten.
C.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.