Insolvenzanfechtung: Rückzahlung erpresster Altforderung durch Subunternehmer
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Subunternehmerin die Rückgewähr einer während des Eröffnungsverfahrens gezahlten Altforderung. Streitpunkt war, ob die Zahlung trotz späterer Fertigstellung eines Auftrags und daraus resultierendem Mittelzufluss gläubigerbenachteiligend und nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar war. Das LG Dortmund bejahte die Anfechtbarkeit und verurteilte zur Rückzahlung. Eine Vorteilsausgleichung mit dem später erlangten Werklohnanspruch komme mangels unmittelbaren Zusammenhangs zur Altforderungszahlung nicht in Betracht; Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) liege nicht vor.
Ausgang: Klage auf Rückgewähr der anfechtbar erlangten Altforderungszahlung in Höhe von 41.760 DM zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags bewirkte Zahlung auf eine vor Insolvenzantrag begründete Forderung ist nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger Kenntnis vom Eröffnungsantrag und der Zahlungsunfähigkeit hat.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt regelmäßig bereits in der Verkürzung der Insolvenzmasse durch eine Zahlung an einen Insolvenzgläubiger.
Eine Vorteilsanrechnung (Vorteilsausgleichung) scheidet im Anfechtungsrecht aus, wenn der durch die Zahlung ausgelöste spätere Vermögenszufluss nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Rechtshandlung steht.
Der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die anfechtbare Zahlung vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter selbst veranlasst wurde, sofern er in anderer rechtlicher Stellung als der endgültige Verwalter handelte.
Die Geltendmachung der Insolvenzanfechtung verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt und der Gläubiger die Zahlung unter Ausnutzung einer faktischen Zwangslage als Voraussetzung für die Vertragserfüllung verlangt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
41.760,00 DM (i.W. einundvierzigtausendsiebenhundert-
Sechzig DeutscheMark) nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
18.01.2001 zu zahlen.
Die Kostendes Rechtsstreits werden der Be-
klagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung insbesondere
Durch selbstschuldnerische, unbefriste-
te, unbedingte Bürgschaft einer deutschen
Sparkasse oder Großbank von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 30.06.2000 Insolvenzverwalter
der Firma N, der Gemeinschuldnerin,.die am 14.04.2000
Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt hatte.
Am 20.04.2000 war der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter
gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt worden.
Die Gemeinschuldnerin baute Anlagen für Oberflächenbe-
handlungen, insbesondere im Ausland, unter anderem in
Saudi-Arabien. Hierzu benötigte sie zum Teil Subunter-
nehmer; die Beklagte war eine ihrer Subunternehmer. Die
Gemeinschuldnerin baute in Riyad mit Hilfe der Beklagten
an einer Anlage, dem sogenannten Auftrag B.
Es war vereinbart worden, dass die Beklagte gegen
Kostenerstattung die Maschinenanlage vor Ort in Betrieb
nimmt und das Personal dort einweist. Dieser Auftrag
sollte während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu
Ende gebracht werden. Die Gemeinschuldnerin fragte bei
der Beklagten am 17.05.2000 an, zu welchen Bedingungen
die Beklagte die Anlage in Betrieb nehme. Die Beklagte
faxte am 17.05.2000 an die Gemeinschuldnerin zurück und
nannte ihre Bedingungen zur Erfüllung des Auftrages in
Saudi-Arabien. Ferner machte sie zur Bedingung der Erfüllung,
dass "Zahlung für den
Kataphorese - GleichrIchter in Höhe von 41.760,00 DM"
neben den Kosten von 25.000,00 DM für den Auftrag
B erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 26.05.2000
und 29.05.2000 wurde der Beklagten von Seiten der Gemeinschuldnerin
und des Klägers mitgeteilt, dass die
Zahlung für die Inbetriebnahme des Auftrages B
gewährleistet sei; die Bezahlung der aus der Zeit vor
dem 20.04.2000 stammenden Altforderung aber nicht be-
glichen werden könne , weil dies eine Gläubigerbenach-.
teiligung darstellen würde. Der Kläger drohte der Beklagten
bei Nichterfüllung die Durchführung durch
andere Firmen und die Berechnung der Mehrkosten, an. Die
Beklagte blieb hartnäckig und verlangte per Fax vom
30.05.2000 die Zahlung auch der 41.760,00 DM und für
den Auftrag B 29.000,00 DM insgesamt
70.760,00 DM. Der Kläger widersprach am 02.06.2000 er-
neut und wies darauf hin, dass die Zahlung anfechtbar
sei, falls sie erfolge. Die" Beklagte bestand per Fax
vom 05.06.2000 an den Kläger auf der Zahlung. Der Kläger
erklärte daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2000 an
die Beklagte, er werde die geforderten 70.760,00 DM
unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte
zahlen, damit diese den Auftrag erfülle. Er überwies am
19.06.2000 an die Beklagte die geforderte Summe mit dem
Zusatz "Unter Vorbehalt der Rückforderung und der An-
fechtung".
Die Beklagte erfüllte den Auftrag B in Riyadt
daraufhin. Aufgrund der Erfüllung dieses Auftrages wurden
für den KIäger und die Gläubiger weitere 300.000,00 DM fällig.
Mit Schreiben vom 04.12.2000 forderte der Kläger die
Rückzahlung der 41.760,00 DM bis zum 11.12.2000, weil
Die Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Nr.2 InsO anfechtbar
sei. Die Beklagte lehnte ab.
Der Kläger verfolgt sein Ziel mit der vorliegenden
Klage weiter. Er macht geltend, dass wegen der
Komplexität und Spezialität der Anlage deren Inbetriebnahme
und die Einweisung des Bedienungspersonals
eigentlich nur von der Beklagten mit vertretbarem Auf-
wand für die Schuldnerin, auch wegen der Eilbedürftigkeit
geleistet werden konnten. Der Abnehmer der Anlage
habe schon gedrängt und mit Schadensersatzforderungen
gedroht. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, die
Altforderung zu bezahlen, um drohende Schäden von der
Gemeinschuldnerin abzuwenden.
Neben den sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen sei auch
eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Er hätte mit
dem Betrag von 41.760,00 DM mehr Verbindlichkeiten bei
den Insolvenzgläubigern tilgen können als ohne diesen
Betrag. Deshalb müsse die Beklagte qemäß § 143 Abs. 1
InsO die Zahlung wieder herausgeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
41.760,00 DM. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
nach § 1 des Diskontsatz-Über-
leitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit
zu zahlen;
ihm zu gestatten, Sicherheit durchselbst-:
schuldnerische, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder
Großbank zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass eine GIäubigerbenachteiligung
im Sinne des § 129 InsO eingetreten sei. Bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die angebracht sei,
seien die Befriedungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne
die angefochtene Rechtshandlung nicht günstiger gewesen
als mit ihr. Denn ohne die Zahlung der 70.760,00 DM
hätte sich bei unterstelltem Vortrag des Klägers die
Inbetriebnahme der Anlage bei Altaiseer nicht verwirk-
lichen lassen, so behauptet sie. Erst durch die Inbetriebnahme
seien für den Kläger 300.000,00 DM fällig
geworden. Damit stehe der Zahlung von 70.760,00 DM ein
Mittelzufluß von 300.000,00 DM gegenüber. Ohne die
Rechtshandlung stünden die Insolvenzgläubiger also
wesentlich schlechter als jetzt da.
Ferner erhebt sie den Einwand der unzulässigen Rechts-
ausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens des
Klägers. Denn der Kläger sei auf ihre Forderung
schließlich eingegangen, weil er mit möglichst geringem
Aufwand den Auftrag B habe fertig stellen
wollen. Zehn namhafte Firmen in Deutschland, unter
anderem eine vor Ort tätige Firma, hätten die Anlage in
Betrieb nehmen und das Personal einweisen können. Die
Beauftragung einer anderen Firma wäre für den Kläger
mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen, den der
Geschäftsführer der Beklagten im Termin vorn 21.03.2001
mit ca. 250.000,00 DM angab, während die Zahlung von
70.760,00 DM für den Kläger der bequemere Weg gewesen
sei, um an die Zahlung von 300.000,00 DM zu gelangen.
Der Kläger beabsichtige, die Vorteile hieraus zu behalten,
die Nachteile jedoch nicht, sondern seine Gegen-
leistung zurückzufordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechsel-
ten, vorbereitenden Schriftsätze sowie die zu den Akten
gereichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Rückgewähr des Betrages von 41. 760,00 DM nach § 143
Abs .1 InsO. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes
des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Die Anfechtung
erfolgt im Wege der Klage durch den Insolvenzverwalter
und wurde innerhalb der Frist erhoben. Auch
die Zahlung vom 19.06.2000 auf die Altschuld, die mit
dem Rechtsgeschäft, dem Auftrag B, nichts zu
tun hatte, stellt eine Rechtshandlung im Sinne der genannten
Vorschrift dar. Die Rechtshandlung wurde nach
dem Eröffnungsantrag vorgenommen; denn der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens war am 14.04.2000 gestellt
worden. Der Beklagten war bekannt, dass der Eröffnungsantrag
und Zahlungsunfähigkeit vorlagen. Denn
der Kläger hatte der Beklagten mit Schreiben vom
29.05.2000 den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom
20.04.2000 übersandt, wonach der Kläger zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Beklagte
hatte, daher positive Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens; denn Insolvenzverfahren werden
nur auf Antrag eröffnet. Die Beklagte, war im Hinblick
auf die Erfüllung der Altverbindlichkeit, die aus der
zeit vor Antragstellung herrührte, Konkursgläubigerin
und hat durch die Zahlung Befriedigung erlangt. Diese
Voraussetzungen werden von der Beklagten auch nicht in
Zweifel gezogen.
Durch die Zahlung des Betrages von 41.760,00 DM trat
aber auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung ein.
Infolge der Zahlung von 41.760,00 DM fehlt nämlich dem
Kläger dieser Betrag, um die Forderungen der anderen
Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die Insolvenzmasse
wurde um diesen Betrag verkürzt, und hierdurch bereits
ist eine objektive Benachteiligung der übrigen Gläubiger
eingetreten.
Der Kläger muss sich die aus der Abwicklung des Auf-
trages B erlangten 300.000,00 DM nicht anrech-
nen lassen. Eine Benachteiligung der Gläubiger setzt
voraus, dass durch die Rechtshandlung der Zugriff der
Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise beeinträchtigt wird.
Rechtshandlungen, sind dann nicht anfechtbar, wenn sich
bei genauerem Hinsehen ergibt, dass die Gläubiger ohne
die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht
besser stünden; dies ist z. B. der Fall, wenn ein wert-
loser Gegenstand oder unpfändbare Gegenstände weggegeben
werden (vgl. Kreft in Heidelberger Kommentar zur
Insolvenzordnung, 2. AufI., § 129, Randziff. 48 f.).
Um Derartiges handelt es sich hier nicht . Zwar steht
die benachteiligende Rechtshandlung, die Zahlung der.
41.760,00 DM, mit der weiteren Zahlung von 29.000,00 DM
an die Beklagte im Zusammenhang und bewirkte, dass die
Beklagte bereit war, ihre bereits zuvor bestehende Verpflichtung
aus dem Auftrag B zu erfüllen . Dies
war wiederum Ursache dafür, dass dem Kläger ein fälliger
Werklohnanspruch in Höhe von 300.000,00 DM erwuchs.
Nur die Zahlung der 29.000,00 DM und die Erfüllung der
Werklohnforderung in Höhe von 300.000,00 DM stehen in
unmitteIbarem Zusammenhang und betreffen ein und denselben
Auftrag; hingegen steht die Zahlung der
41. 760,00 DM mit dem Auftrag B nicht in un-
mittelbarem Zusammenhang, so dass der Vorteil, nämlich
der Erhalt von 300.000,00 DM, nicht als Gegenleistung
für die bewirkte Vermögensminderung anzusehen ist. Eine
Vorteilsausgleichung, die durch die Rechtshandlung in
ursächlichem Zusammenhang mit anderen Ereignissen erlangt
wurde, findet beim Wertersatzanspruch nicht statt
(Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung,
2. Aufl., § 143, Randziff. 24 m. w. N.).
Die Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung gemäß § 143
Abs. 1 InsO ist, dass Dasjeniqe , was in anfechtbarer
Weise erlangt wurde, zur Insolvenzmasse zurückzugeben
ist, d.h., die Beklagte muss die erhaltene Zahlung von
41.760,00 DM wieder zurückzahlen.
Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er
selbst die Zahlung vorgenommen hat; das Verhalten des
Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben
(§ 242 BGB). Als der Kläger die 41.760,00 DM zahlte,
war er noch vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwal-
tungs- und Verfügungsbefugnis und durfte nur im Ein-
vernehmen mit der Gemeinschuldnerin handeln. Der Insolvenzanfechtung
steht nicht entgegen, dass der Kläger
diese Zahlung selbst vorgenommen hat . Dieses rechtfertigt
sich aus der unterschiedlichen rechtlichen
Stellung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter
und dem endgültigen Insolvenzverwalter (ebenso für
Sequester und Konkursverwalter, vgl. OLG Köln, ZIP
1996, 1049, 1050; ferner BGH in WM 1986, 433; BGH in WM
1992,1331) .
Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten
des Klägers stellt das Verlangen, den Betrag von
41. 760,00 DM zurückzuerhalten, deshalb nicht dar, weil
das Verhalten der Beklagten vor der letztlich vom
Kläger doch bewirkten Zahlung nahezu nötigenden Charak-
ter hatte. Die Beklagte war, weil der Kläger die Zahlung
für die Fortsetzung des Auftrages B garan-
tiert hatte, verpflichtet, den Auftrag zu Ende zu führen.
Demgegenüber hatte sie aufgrund des ihr bekannten
Insolvenzantrages keinen Anspruch mehr auf Erfüllung
der vollen Verbindlichkeit, sondern nur noch auf Teil-
nahme am Insolvenzverfahren und Ausschüttung der Quote;
deshalb stellte das Verlangen der vollen Befriedigung
und die Ankündigung, den Auftrag andernfalls nicht zu
Ende zu führen, für den Kläger einen schweren Nachteil
dar: Ihm drohten Schadensersatzansprüche der Gläubigerin
in Saudi-Arabien in beträchtlicher Höhe und der
Ausfall der erhofften Restwerklohnforderung. Schon des-
halb kann das VerIangen, den Betrag zurückzuzahlen,
nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der
angebliche Sinneswandel des Klägers vor der Zahlung
kann nicht als treuwidriges Verhalten angesehen werden.
Ein Sinneswandel liegt nach Auffassung der Kammer nicht,
vor. Der Kläger hat, wie der vorgelegte Schriftverkehr
ergibt, seine Auffassung nie aufgegeben, dass die Be-
klagte nach Antrag auf Insolvenzeröffnung keinen An-
spruch auf volle Befriedigung der Altforderung mehr
habe. Er war und blieb auch bei der Zahlung der
Meinung, dass die Beklagte auf den über 29.000,00 DM
hinausgehenden Teil der Zahlung keinem Anspruch habe,
und hat dies dadurch kenntlich gemacht, dass er unter
Vorbehalt der Rückforderung wegen anfechtbar erlangter
Zahlung zahlte. Denn der Kläger befand sich in einer
Zwangslage, die die Beklagte ausgenutzt hat. Auch wenn
der Kläger den Auftrag B mit Hilfe anderer
Firmen hätte fertig steIlen können, wäre dies neben,
zeitlicher Verzögerung doch nur mit einem wesentlich
höheren finanziellen Aufwand möglich gewesen, wie die
Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin
Zeigte, was sich der Kläger in der gegebenen Situation
jedoch schwerlich leisten konnte.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91
Abs. 1, 709 ZPO.