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Landgericht Dortmund·6 O 591/00·20.03.2001

Insolvenzanfechtung: Rückzahlung erpresster Altforderung durch Subunternehmer

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Subunternehmerin die Rückgewähr einer während des Eröffnungsverfahrens gezahlten Altforderung. Streitpunkt war, ob die Zahlung trotz späterer Fertigstellung eines Auftrags und daraus resultierendem Mittelzufluss gläubigerbenachteiligend und nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar war. Das LG Dortmund bejahte die Anfechtbarkeit und verurteilte zur Rückzahlung. Eine Vorteilsausgleichung mit dem später erlangten Werklohnanspruch komme mangels unmittelbaren Zusammenhangs zur Altforderungszahlung nicht in Betracht; Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) liege nicht vor.

Ausgang: Klage auf Rückgewähr der anfechtbar erlangten Altforderungszahlung in Höhe von 41.760 DM zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach Stellung des Insolvenzeröffnungsantrags bewirkte Zahlung auf eine vor Insolvenzantrag begründete Forderung ist nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, wenn der Gläubiger Kenntnis vom Eröffnungsantrag und der Zahlungsunfähigkeit hat.

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Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt regelmäßig bereits in der Verkürzung der Insolvenzmasse durch eine Zahlung an einen Insolvenzgläubiger.

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Eine Vorteilsanrechnung (Vorteilsausgleichung) scheidet im Anfechtungsrecht aus, wenn der durch die Zahlung ausgelöste spätere Vermögenszufluss nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Rechtshandlung steht.

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Der Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die anfechtbare Zahlung vom (vorläufigen) Insolvenzverwalter selbst veranlasst wurde, sofern er in anderer rechtlicher Stellung als der endgültige Verwalter handelte.

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Die Geltendmachung der Insolvenzanfechtung verstößt nicht gegen § 242 BGB, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt und der Gläubiger die Zahlung unter Ausnutzung einer faktischen Zwangslage als Voraussetzung für die Vertragserfüllung verlangt.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 143 Abs. 1 InsO§ 129 InsO§ 143 InsO§ 242 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

41.760,00 DM (i.W. einundvierzigtausendsiebenhundert-

Sechzig DeutscheMark) nebst 5 % Zinsen

über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

18.01.2001 zu zahlen.

Die Kostendes Rechtsstreits werden der Be-

klagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung insbesondere

Durch selbstschuldnerische, unbefriste-

te, unbedingte Bürgschaft einer deutschen

Sparkasse oder Großbank von 110% des jeweils zu

vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-

bar.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem 30.06.2000 Insolvenzverwalter

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der Firma N, der Gemeinschuldnerin,.die am 14.04.2000

4

Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen

5

Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt hatte.

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Am 20.04.2000 war der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter

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gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt worden.

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Die Gemeinschuldnerin baute Anlagen für Oberflächenbe-

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handlungen, insbesondere im Ausland, unter anderem in

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Saudi-Arabien. Hierzu benötigte sie zum Teil Subunter-

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nehmer; die Beklagte war eine ihrer Subunternehmer. Die

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Gemeinschuldnerin baute in Riyad mit Hilfe der Beklagten

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an einer Anlage, dem sogenannten Auftrag B.

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Es war vereinbart worden, dass die Beklagte gegen

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Kostenerstattung die Maschinenanlage vor Ort in Betrieb

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nimmt und das Personal dort einweist. Dieser Auftrag

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sollte während des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu

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Ende gebracht werden. Die Gemeinschuldnerin fragte bei

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der Beklagten am 17.05.2000 an, zu welchen Bedingungen

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die Beklagte die Anlage in Betrieb nehme. Die Beklagte

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faxte am 17.05.2000 an die Gemeinschuldnerin zurück und

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nannte ihre Bedingungen zur Erfüllung des Auftrages in

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Saudi-Arabien. Ferner machte sie zur Bedingung der Erfüllung,

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dass "Zahlung für den

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Kataphorese - GleichrIchter in Höhe von 41.760,00 DM"

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neben den Kosten von 25.000,00 DM für den Auftrag

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B erfolgen müsse. Mit Schreiben vom 26.05.2000

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und 29.05.2000 wurde der Beklagten von Seiten der Gemeinschuldnerin

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und des Klägers mitgeteilt, dass die

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Zahlung für die Inbetriebnahme des Auftrages B

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gewährleistet sei; die Bezahlung der aus der Zeit vor

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dem 20.04.2000 stammenden Altforderung aber nicht be-

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glichen werden könne , weil dies eine Gläubigerbenach-.

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teiligung darstellen würde. Der Kläger drohte der Beklagten

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bei Nichterfüllung die Durchführung durch

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andere Firmen und die Berechnung der Mehrkosten, an. Die

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Beklagte blieb hartnäckig und verlangte per Fax vom

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30.05.2000 die Zahlung auch der 41.760,00 DM und für

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den Auftrag B 29.000,00 DM insgesamt

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70.760,00 DM. Der Kläger widersprach am 02.06.2000 er-

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neut und wies darauf hin, dass die Zahlung anfechtbar

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sei, falls sie erfolge. Die" Beklagte bestand per Fax

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vom 05.06.2000 an den Kläger auf der Zahlung. Der Kläger

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erklärte daraufhin mit Schreiben vom 08.06.2000 an

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die Beklagte, er werde die geforderten 70.760,00 DM

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unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte

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zahlen, damit diese den Auftrag erfülle. Er überwies am

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19.06.2000 an die Beklagte die geforderte Summe mit dem

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Zusatz "Unter Vorbehalt der Rückforderung und der An-

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fechtung".

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Die Beklagte erfüllte den Auftrag B in Riyadt

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daraufhin. Aufgrund der Erfüllung dieses Auftrages wurden

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für den KIäger und die Gläubiger weitere 300.000,00 DM fällig.

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Mit Schreiben vom 04.12.2000 forderte der Kläger die

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Rückzahlung der 41.760,00 DM bis zum 11.12.2000, weil

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Die Zahlung gemäß § 130 Abs. 1 Nr.2 InsO anfechtbar

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sei. Die Beklagte lehnte ab.

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Der Kläger verfolgt sein Ziel mit der vorliegenden

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Klage weiter. Er macht geltend, dass wegen der

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Komplexität und Spezialität der Anlage deren Inbetriebnahme

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und die Einweisung des Bedienungspersonals

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eigentlich nur von der Beklagten mit vertretbarem Auf-

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wand für die Schuldnerin, auch wegen der Eilbedürftigkeit

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geleistet werden konnten. Der Abnehmer der Anlage

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habe schon gedrängt und mit Schadensersatzforderungen

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gedroht. Deshalb habe er sich gezwungen gesehen, die

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Altforderung zu bezahlen, um drohende Schäden von der

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Gemeinschuldnerin abzuwenden.

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Neben den sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen sei auch

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eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Er hätte mit

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dem Betrag von 41.760,00 DM mehr Verbindlichkeiten bei

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den Insolvenzgläubigern tilgen können als ohne diesen

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Betrag. Deshalb müsse die Beklagte qemäß § 143 Abs. 1

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InsO die Zahlung wieder herausgeben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn

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41.760,00 DM. nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

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nach § 1 des Diskontsatz-Über-

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leitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit

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zu zahlen;

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ihm zu gestatten, Sicherheit durchselbst-:

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schuldnerische, unbedingte und unbefristete

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Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder

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Großbank zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte bestreitet, dass eine GIäubigerbenachteiligung

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im Sinne des § 129 InsO eingetreten sei. Bei

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wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die angebracht sei,

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seien die Befriedungsmöglichkeiten der Gläubiger ohne

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die angefochtene Rechtshandlung nicht günstiger gewesen

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als mit ihr. Denn ohne die Zahlung der 70.760,00 DM

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hätte sich bei unterstelltem Vortrag des Klägers die

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Inbetriebnahme der Anlage bei Altaiseer nicht verwirk-

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lichen lassen, so behauptet sie. Erst durch die Inbetriebnahme

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seien für den Kläger 300.000,00 DM fällig

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geworden. Damit stehe der Zahlung von 70.760,00 DM ein

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Mittelzufluß von 300.000,00 DM gegenüber. Ohne die

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Rechtshandlung stünden die Insolvenzgläubiger also

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wesentlich schlechter als jetzt da.

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Ferner erhebt sie den Einwand der unzulässigen Rechts-

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ausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens des

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Klägers. Denn der Kläger sei auf ihre Forderung

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schließlich eingegangen, weil er mit möglichst geringem

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Aufwand den Auftrag B habe fertig stellen

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wollen. Zehn namhafte Firmen in Deutschland, unter

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anderem eine vor Ort tätige Firma, hätten die Anlage in

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Betrieb nehmen und das Personal einweisen können. Die

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Beauftragung einer anderen Firma wäre für den Kläger

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mit einem gewissen Aufwand verbunden gewesen, den der

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Geschäftsführer der Beklagten im Termin vorn 21.03.2001

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mit ca. 250.000,00 DM angab, während die Zahlung von

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70.760,00 DM für den Kläger der bequemere Weg gewesen

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sei, um an die Zahlung von 300.000,00 DM zu gelangen.

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Der Kläger beabsichtige, die Vorteile hieraus zu behalten,

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die Nachteile jedoch nicht, sondern seine Gegen-

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leistung zurückzufordern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

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wird auf die zwischen den Parteien gewechsel-

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ten, vorbereitenden Schriftsätze sowie die zu den Akten

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gereichten Urkunden ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

124

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf

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Rückgewähr des Betrages von 41. 760,00 DM nach § 143

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Abs .1 InsO. Die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes

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des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen vor. Die Anfechtung

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erfolgt im Wege der Klage durch den Insolvenzverwalter

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und wurde innerhalb der Frist erhoben. Auch

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die Zahlung vom 19.06.2000 auf die Altschuld, die mit

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dem Rechtsgeschäft, dem Auftrag B, nichts zu

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tun hatte, stellt eine Rechtshandlung im Sinne der genannten

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Vorschrift dar. Die Rechtshandlung wurde nach

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dem Eröffnungsantrag vorgenommen; denn der Antrag auf

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Eröffnung des Insolvenzverfahrens war am 14.04.2000 gestellt

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worden. Der Beklagten war bekannt, dass der Eröffnungsantrag

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und Zahlungsunfähigkeit vorlagen. Denn

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der Kläger hatte der Beklagten mit Schreiben vom

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29.05.2000 den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom

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20.04.2000 übersandt, wonach der Kläger zum vorläufigen

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Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Beklagte

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hatte, daher positive Kenntnis vom Antrag auf Eröffnung

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des Insolvenzverfahrens; denn Insolvenzverfahren werden

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nur auf Antrag eröffnet. Die Beklagte, war im Hinblick

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auf die Erfüllung der Altverbindlichkeit, die aus der

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zeit vor Antragstellung herrührte, Konkursgläubigerin

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und hat durch die Zahlung Befriedigung erlangt. Diese

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Voraussetzungen werden von der Beklagten auch nicht in

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Zweifel gezogen.

150

Durch die Zahlung des Betrages von 41.760,00 DM trat

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aber auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung ein.

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Infolge der Zahlung von 41.760,00 DM fehlt nämlich dem

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Kläger dieser Betrag, um die Forderungen der anderen

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Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die Insolvenzmasse

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wurde um diesen Betrag verkürzt, und hierdurch bereits

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ist eine objektive Benachteiligung der übrigen Gläubiger

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eingetreten.

158

Der Kläger muss sich die aus der Abwicklung des Auf-

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trages B erlangten 300.000,00 DM nicht anrech-

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nen lassen. Eine Benachteiligung der Gläubiger setzt

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voraus, dass durch die Rechtshandlung der Zugriff der

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Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners bei wirtschaftlicher

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Betrachtungsweise beeinträchtigt wird.

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Rechtshandlungen, sind dann nicht anfechtbar, wenn sich

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bei genauerem Hinsehen ergibt, dass die Gläubiger ohne

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die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht

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besser stünden; dies ist z. B. der Fall, wenn ein wert-

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loser Gegenstand oder unpfändbare Gegenstände weggegeben

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werden (vgl. Kreft in Heidelberger Kommentar zur

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Insolvenzordnung, 2. AufI., § 129, Randziff. 48 f.).

171

Um Derartiges handelt es sich hier nicht . Zwar steht

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die benachteiligende Rechtshandlung, die Zahlung der.

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41.760,00 DM, mit der weiteren Zahlung von 29.000,00 DM

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an die Beklagte im Zusammenhang und bewirkte, dass die

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Beklagte bereit war, ihre bereits zuvor bestehende Verpflichtung

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aus dem Auftrag B zu erfüllen . Dies

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war wiederum Ursache dafür, dass dem Kläger ein fälliger

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Werklohnanspruch in Höhe von 300.000,00 DM erwuchs.

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Nur die Zahlung der 29.000,00 DM und die Erfüllung der

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Werklohnforderung in Höhe von 300.000,00 DM stehen in

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unmitteIbarem Zusammenhang und betreffen ein und denselben

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Auftrag; hingegen steht die Zahlung der

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41. 760,00 DM mit dem Auftrag B nicht in un-

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mittelbarem Zusammenhang, so dass der Vorteil, nämlich

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der Erhalt von 300.000,00 DM, nicht als Gegenleistung

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für die bewirkte Vermögensminderung anzusehen ist. Eine

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Vorteilsausgleichung, die durch die Rechtshandlung in

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ursächlichem Zusammenhang mit anderen Ereignissen erlangt

189

wurde, findet beim Wertersatzanspruch nicht statt

190

(Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung,

191

2. Aufl., § 143, Randziff. 24 m. w. N.).

192

Die Rechtsfolge der Insolvenzanfechtung gemäß § 143

193

Abs. 1 InsO ist, dass Dasjeniqe , was in anfechtbarer

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Weise erlangt wurde, zur Insolvenzmasse zurückzugeben

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ist, d.h., die Beklagte muss die erhaltene Zahlung von

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41.760,00 DM wieder zurückzahlen.

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Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er

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selbst die Zahlung vorgenommen hat; das Verhalten des

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Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben

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(§ 242 BGB). Als der Kläger die 41.760,00 DM zahlte,

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war er noch vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwal-

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tungs- und Verfügungsbefugnis und durfte nur im Ein-

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vernehmen mit der Gemeinschuldnerin handeln. Der Insolvenzanfechtung

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steht nicht entgegen, dass der Kläger

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diese Zahlung selbst vorgenommen hat . Dieses rechtfertigt

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sich aus der unterschiedlichen rechtlichen

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Stellung zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter

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und dem endgültigen Insolvenzverwalter (ebenso für

209

Sequester und Konkursverwalter, vgl. OLG Köln, ZIP

210

1996, 1049, 1050; ferner BGH in WM 1986, 433; BGH in WM

211

1992,1331) .

212

Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten

213

des Klägers stellt das Verlangen, den Betrag von

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41. 760,00 DM zurückzuerhalten, deshalb nicht dar, weil

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das Verhalten der Beklagten vor der letztlich vom

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Kläger doch bewirkten Zahlung nahezu nötigenden Charak-

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ter hatte. Die Beklagte war, weil der Kläger die Zahlung

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für die Fortsetzung des Auftrages B garan-

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tiert hatte, verpflichtet, den Auftrag zu Ende zu führen.

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Demgegenüber hatte sie aufgrund des ihr bekannten

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Insolvenzantrages keinen Anspruch mehr auf Erfüllung

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der vollen Verbindlichkeit, sondern nur noch auf Teil-

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nahme am Insolvenzverfahren und Ausschüttung der Quote;

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deshalb stellte das Verlangen der vollen Befriedigung

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und die Ankündigung, den Auftrag andernfalls nicht zu

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Ende zu führen, für den Kläger einen schweren Nachteil

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dar: Ihm drohten Schadensersatzansprüche der Gläubigerin

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in Saudi-Arabien in beträchtlicher Höhe und der

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Ausfall der erhofften Restwerklohnforderung. Schon des-

230

halb kann das VerIangen, den Betrag zurückzuzahlen,

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nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Der

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angebliche Sinneswandel des Klägers vor der Zahlung

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kann nicht als treuwidriges Verhalten angesehen werden.

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Ein Sinneswandel liegt nach Auffassung der Kammer nicht,

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vor. Der Kläger hat, wie der vorgelegte Schriftverkehr

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ergibt, seine Auffassung nie aufgegeben, dass die Be-

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klagte nach Antrag auf Insolvenzeröffnung keinen An-

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spruch auf volle Befriedigung der Altforderung mehr

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habe. Er war und blieb auch bei der Zahlung der

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Meinung, dass die Beklagte auf den über 29.000,00 DM

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hinausgehenden Teil der Zahlung keinem Anspruch habe,

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und hat dies dadurch kenntlich gemacht, dass er unter

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Vorbehalt der Rückforderung wegen anfechtbar erlangter

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Zahlung zahlte. Denn der Kläger befand sich in einer

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Zwangslage, die die Beklagte ausgenutzt hat. Auch wenn

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der Kläger den Auftrag B mit Hilfe anderer

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Firmen hätte fertig steIlen können, wäre dies neben,

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zeitlicher Verzögerung doch nur mit einem wesentlich

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höheren finanziellen Aufwand möglich gewesen, wie die

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Äußerung des Geschäftsführers der Beklagten im Termin

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Zeigte, was sich der Kläger in der gegebenen Situation

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jedoch schwerlich leisten konnte.

253

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesetz.

254

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91

255

Abs. 1, 709 ZPO.