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Landgericht Dortmund·6 O 576/07·22.09.2009

Heizöllieferung: Keine Verkäuferhaftung für Spediteur bei Versendungskauf (§ 447 BGB)

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Heizöl-Überlauf beim Befüllen ihres Tanks Schadensersatz sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht. Das LG verneinte vertragliche und deliktische Ansprüche gegen die Verkäuferin, weil ein Versendungskauf vorlag und die Spedition nicht Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) bzw. Verrichtungsgehilfin (§ 831 BGB) war. Erfüllungsort sei mangels abweichender Vereinbarung der Sitz der Verkäuferin; die Gefahr sei mit Übergabe an die Transportperson übergegangen. Der Hilfsantrag auf Abtretung wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen, da der Käuferin eigene deliktische Ansprüche gegen die Spedition zustehen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Feststellung abgewiesen; Hilfsantrag auf Abtretung als unzulässig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei kaufmännischen Warenlieferungen ist mangels ausdrücklicher Abrede regelmäßig von einer Schickschuld und einem Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB auszugehen.

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Liegt ein Versendungskauf vor, ist der Transport nicht mehr Teil der Verkäuferpflicht; der eingesetzte Spediteur handelt beim Transport und bei der Ablieferung grundsätzlich nicht als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers im Sinne des § 278 BGB.

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Eine Anwendung des § 447 BGB kann auch dann eingreifen, wenn die Versendung von einem Dritt-/Zentrallager erfolgt, sofern der Käufer diese Abwicklung kennt oder konkludent akzeptiert.

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Der Käufer hat für Schäden an eigenen Rechtsgütern, die durch pflichtwidriges Verhalten des mit der Befüllung beauftragten Heizöllieferanten beim Abfüllvorgang entstehen, regelmäßig eigene deliktische Ansprüche gegen den ausführenden Unternehmer.

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Ein Anspruch auf Abtretung etwaiger Ansprüche des Verkäufers gegen den Transporteur besteht mangels Rechtsschutzbedürfnisses, wenn dem Käufer eigene gleichwertige Ansprüche gegen den Transporteur zustehen und weder Drittschadensliquidation noch §§ 421, 425 HGB den geltend gemachten Folgeschaden erfassen.

Relevante Normen
§ 433 BGB§ 280 I BGB§ 278 BGB§ 269 BGB§ 447 BGB§ 823 BGB

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt ein Schmelzwerkunternehmen. Sie bestellte telefonisch am

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03.01.2007 bei der Beklagten 18.000 l Heizöl.

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Die Lieferung auf das Gelände der Klägerin erfolgte am 04.01.2007 durch die

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Streithelferin.

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Diese hatte das Heizöl in einem Zentrallager am E Hafen in ihren Tankwagen

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gefüllt und sodann zur Klägerin transportiert. Dabei handelte der Spediteur L

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selbst, der in Begleitung einer zweiten Person war.

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Zunächst sollte der kleinere der beiden Tanks, der ein Fassungsvermögen von

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3.000-3.500 l hatte, befüllt werden, wobei der Betriebsleiter der Klägerin, der Zeuge

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I, darauf hinwies, dass der Tank noch mit etwa 300-400 l befüllt sei.

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Dieser kleine Tank befindet sich in der Lagerhalle; auf dem Tank ist ein

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Grenzwertgeber installiert, der den Tankvorgang bei Erreichen der Füllmenge

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unterbrechen soll. Der Einfüllstutzen und der Kontaktstecker zwischen Grenzwertgeber

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und Tankwagen sind dagegen in der Außenwand der Lagerhalle eingebaut, ohne

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Sichtkontakt zum Tank.

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Der Zeuge I kontrollierte die Messeinrichtung am Tankwagen mehrmals; als er

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feststellte, dass bereits 3.074 l eingefüllt worden waren, ohne dass der

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Grenzwertgeber die Betankung unterbrochen hätte, veranlasste er den manuellen

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Abbruch des Tankvorgangs.

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Zu diesem Zeitpunkt hatte sich aufgrund des Überdrucks die Öffnung der Tankuhr aus

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ihrer Verschraubung gelöst, so dass mehrere Hundert Liter Heizöl bereits ausgelaufen

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waren und sich in der Lagerhalle und in die Nebenräume verteilt hatten.

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Es wurden durch die unverzüglich herbeigerufene Feuerwehr, eine

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Entsorgungsfachfirma sowie das Amt für Umweltschutz umfangreiche Schutz- und

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Reinigungsmaßnahmen durchgeführt.

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Außerdem rief man sofort den Zeugen U als Diplom-Chemiker herbei; dieser

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stellte fest, dass der Grenzwertgeber funktionierte.

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Mit Schriftsatz vom 07.08.2009 (Blatt 208 der Akte) ist die Streithelferin dem

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Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

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Die Klägerin trägt vor, der kleinere Tank habe ein Fassungsvermögen von etwa 3.000 l. Der Spediteur L habe es unterlassen, den Kontaktstecker in die Außenwand einzustecken, durch den die Verbindung zwischen dem Grenzwertgeber und dem Tankwagen hergestellt wird.

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Dadurch wäre bei Erreichen einer Menge von 3.000 l der Pumpvorgang automatisch

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beendet worden.

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Außerdem habe er es unterlassen, auf die Messeinrichtung am Tankwagen zu achten

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Und dort Voreinstellungen vorzunehmen, die den Pumpvorgang automatisch bei einer

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Abgabemenge von 2.250 l beendet hätten.

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Dadurch, dass die Streithelferin mit Fahrer und Beifahrer erschienen war, hätte der

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Vorfall sogar durch einfaches Betreten der Halle durch einen der beiden verhindert

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werden können.

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Es handele sich um eine Bringschuld; dies sei bei der telefonischen Bestellung am

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03.01.2007 vereinbart worden. Die Klägerin sei nicht damit einverstanden gewesen,

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dass ein anderer Ort als ihr Firmensitz in N Erfüllungsort sein solle.

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Sie sei davon ausgegangen, dass die Beklagte selbst von deren Firmensitz in E das Heizöl liefern werde. Bis zu dem Vorfall am 04.01.2007 sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte sich für die Lieferungen einer Spedition bediene, so dass sie auch nicht habe davon ausgehen müssen, dass die Ware möglicherweise von einem anderen Ort als dem Firmensitz der Beklagten versendet werde.

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Auf dem Lieferschein vom 04.01.2007 sei das Feld "von Lager" gerade nicht ausgefüllt gewesen; auch aus den seit 2006 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich gewesen seien, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erfüllungsort nicht der Firmensitz der Klägerin sein sollte.

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Die Streithelferin, für die die Beklagte hafte, habe aufgrund ihres Handelns folgende Schäden verursacht:

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102 Arbeitsstunden à 30 € = 3.060 €

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Reinigungsmittel und –tücher = 300 €

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Verunreinigte Lagerbestände = 500 €

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Verunreinigte Paletten = 350 €

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Auf diesen Gesamtbetrag von 4.210 € habe die Kraftfahrzeug-Versicherung pauschal 360 € gezahlt, so dass ein Betrag von 3.850 € verbliebe.

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Das Grundstück sei nun kontaminiert und habe einen Altlasteneintrag erhalten. Der

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Beseitigungsaufwand dürfte bei etwa 50.000 € liegen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zur Zahlung von 3.850,00 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2007 hieraus an sie zu verurteilen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden, die der Klägerin aus dem Ölunfall vom 04.01.2007 zukünftig noch entstehen werden, zu ersetzen,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie die Schadensersatzansprüche, die ihr aus einer Heizöllieferung vom 04.01.2007 von E nach N zur Klägerin gegenüber dem dies ausführenden Herrn L zustehen, abzutreten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Streithelferin beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, der kleinere Tank habe ausweislich des Herstellerschildes

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ein Fassungsvermögen von etwa 3.500 l gehabt.

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Der Schaden sei aufgrund der mangelhaften Tankanlage der Klägerin eingetreten, die zwischenzeitlich komplett erneuert worden sei.

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Der Grenzwertgeber sei verschmutzt und verpilzt gewesen. Er habe darüber hinaus ein um 5 cm zu geringes Einbaumaß gehabt. Aufgrund dieser Defekte habe der Grenzwertgeber nicht reagiert, außerdem habe die Tankanlage keine Berstsicherung gehabt. Deshalb habe sich eine Verschraubung lösen und Heizöl austreten können.

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Der Spediteur L habe alles ordnungsgemäß angeschlossen, den Füllstand des Tanks überprüft und festgestellt, dass mehr als 3.000 l in den Tank passen würden. Er habe den Befüllvorgang direkt nach Beginn überprüft und ein weiteres Mal währenddessen. In den letzten Minuten habe er sich beim Fahrzeug aufgehalten, da er nur dort die geeichte Messeinrichtung habe überprüfen können.

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Mit der Streithelferin arbeite die Beklagte seit Jahren zusammen, ohne dass es irgendwelche Beanstandungen gegeben habe.

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Die Gefahr sei bereits bei der Betankung im Zentrallager auf die Klägerin übergegangen, da die Handelsklausel "ab Zentrallager E Hafen" vereinbart worden sei. Im Rahmen der Bestellung sei über den Leistungsort nicht mehr gesprochen worden. Die Klägerin habe jedoch aus vorangegangenen Bestellungen gewusst, dass die Auslieferung über die Streithelferin und nicht zwangsläufig vom Firmensitz der Beklagten aus erfolge.

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Die bis 2006 verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten ausdrücklich den Hinweis, dass Erfüllungsort die Auslieferstelle sei und der Gefahrübergang mit der Übergabe der Ware an die Transportperson stattfinde.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, T und D zum Thema des Beweisbeschlusses vom 04.02.2009. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Öffentlichen Sitzung vom 27.05.2009 verwiesen. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet, im Hilfsantrag unzulässig.

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I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der aus dem Ölunfall vom 04.01.2007 resultierenden Schäden und dementsprechend auch nicht auf Feststellung einer solchen Verpflichtung.

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Zwischen Klägerin und Beklagter besteht ein Kaufvertrag gemäß § 433 BGB. Als vertragliche Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz kommt nur § 280 I BGB in Betracht. Es handelt sich nicht um einen Fall der Mängelgewährleistung, da das gelieferte Öl unstreitig nicht mangelhaft war, und um einen typischen Folgeschaden an anderen Rechtsgütern als dem gelieferten Gut, der auch durch eine Nachlieferung nicht mehr entfallen würde.

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Als Pflichtverletzung kommt insoweit nur das Verhalten der Streithelferin beim Befüllen des Tanks auf dem Gelände der Klägerin in Betracht. Dafür haftet die Beklagte jedoch nicht, da eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des § 278 BGB nicht stattfindet. Die Streithelferin als Spediteurin ist nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten tätig geworden, weil es sich vorliegend um einen Versendungskauf handelte, so dass der Transport der Ware keine der Beklagten obliegende Verpflichtung war (Palandt-Heinrichs, § 278, Rn.15). Vielmehr war Erfüllungsort der Firmensitz der Beklagten in Dortmund, und die Gefahr ging mit Übergabe der Ware an die Streithelferin als Transportperson auf die Klägerin über.

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Das Gericht stützt dies auf folgende Erwägungen.

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1. Wenn der Erfüllungsort nicht ausdrücklich zwischen den Parteien bestimmt ist, ist er gemäß § 269 BGB aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ermitteln. Hierbei ist dann insbesondere die Verkehrssitte maßgeblich (Palandt-Heinrichs, § 269, Rn.12).

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Die Zeugen Q, D und T haben bei der Vernehmung übereinstimmend bekundet, dass bei der Bestellung des Heizöls am 03.01.2007 nicht über den Liefervorgang als solchen gesprochen wurde. Die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten ebenfalls keinen Hinweis auf den Erfüllungsort, ebenso wenig der Lieferschein selbst.

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2. Da eine ausdrückliche Vereinbarung über den Erfüllungsort also nicht getroffen wurde, muss dieser aus den Umständen ermittelt werden.

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Dafür, dass Erfüllungsort nicht der Firmensitz der Klägerin, sondern derjenige der Beklagten sein sollte, sprechen mehrere Gesichtspunkte.

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3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in der Fassung, die sie bis 2006 verwendet hat, enthalten unter Ziffer 3 c) die Formulierung:

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"Erfüllungsort für die Lieferung ist die Auslieferstelle. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist."

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Dass diese AGB der Klägerin auch zugegangen sind, ergibt sich aus dem Lieferschein vom 01.07.2005, der als Blatt 235 in Kopie zur Akte gereicht und im Termin vom 23.09.2009 im Original in Augenschein genommen wurde. Dieser Lieferschein an die Klägerin enthält auf der Rückseite aufgedruckt die AGB der Beklagten, so dass die Klägerin davon Kenntnis hatte oder zumindest Kenntnis hätte nehmen müssen.

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Diese AGB waren zwar zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr gültig. Sie belegen jedoch, dass eine solche Vorgehensweise zwischen den Parteien, die bereits seit mehreren Jahren in Geschäftsbeziehungen zueinander standen, üblich war. Die neuen AGB enthalten auch nicht etwa eine abweichende Vereinbarung, sondern zu diesem Punkt überhaupt keine Regelung. Daher geht das Gericht davon aus, dass dieser Lieferablauf zwischen den Parteien der übliche war und mangels ausdrücklichen Abrückens davon auch weiterhin galt. Es wird auch nicht vorgetragen, dass die Parteien mit dieser Vorgehensweise unzufrieden waren und sich davon lösen wollten. Die Klägerin behauptet vielmehr, davon nichts gewusst zu haben. Dies ist jedoch aufgrund der vorgelegten Lieferscheine und die aufgedruckten AGB widerlegt.

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4. Die Ansicht des Gerichts deckt sich auch mit der herrschenden Auffassung, dass Warenschulden im kaufmännischen Verkehr in der Regel Schickschulden sind (Palandt-Weidenkaff, § 447 BGB, Rn.6).

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Es handelt sich vorliegend bei beiden Parteien um Kaufleute.

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Eine andere Beurteilung der Gefahrtragung ist auch nicht aufgrund der Tatsache angebracht, dass es sich bei Heizöl um ein auf spezielle Weise zu transportierendes Gut handelt. Die Erwägung, dass die Gefahr erst auf den Käufer übergehen soll, wenn das mit besonderen Kenntnissen und Transportmitteln ausgestattete Spezialunternehmen die Ware am Sitz des Käufers übergeben hat, weil dieser aufgrund seiner Unerfahrenheit die Risiken nicht einschätzen und übernehmen kann, greift bei Lieferungen an Privatpersonen als einen "Verkauf des täglichen Lebens" (BGH NJW 1991, 915). Bei der Klägerin handelt es sich jedoch um ein Schmelzwerkunternehmen, das daher mit der Materie vertraut ist und keines besonderen Schutzes bedarf. Insofern ist vom Grundsatz der Schickschuld im kaufmännischen Verkehr aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht abzuweichen.

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5. Ein Versendungskauf liegt gemäß § 447 BGB dann vor, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet. Das Verlangen muss dabei aber nicht vom Käufer ausgehen, sondern kann beispielsweise schon im Angebot des Verkäufers enthalten sein; dabei genügt ein konkludentes Einverständnis des Käufers (Palandt- Weidenkaff, § 447, Rn.9).

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Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen musste der Klägerin die Vorgehensweise bei den Lieferungen bekannt sein, so dass sie, indem sie sich nicht dagegen aussprach, zumindest konkludent ihr Einverständnis erteilte.

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6. Eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund der Tatsache zu machen, dass die Lieferung unmittelbar nicht vom Firmensitz der Beklagten als Erfüllungsort ausging, sondern vielmehr von einem Zentrallager als einem dritten Ort. In diesen Fällen greift § 447 BGB zwar grundsätzlich nicht ein (BGH NJW 1978, 2243), da es sich beim Transport dann um eine Hauptpflicht des Verkäufers aus § 433 BGB handeln soll, für die er die Gefahr trägt (Palandt- Weidenkaff, § 447, Rn.13).

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Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass die Klägerin auch über diese Vorgehensweise informiert war und sie, indem sie sich nicht dagegen gewandt hat, stillschweigend akzeptiert hat (BGH NJW 1978, 2243). Dies ergibt sich aus folgenden Gründen.

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Die Zeugin T hat in ihrer Vernehmung am 27.05.2009 bekundet, dass die Beklagte auf ihrem Firmengelände über keine eigenen Lager verfügt und die Lieferungen immer von Drittlagern aus erfolgen. Dabei handelt es sich um die Lager der Vorlieferanten, bei denen das Öl abgeholt wird. Der Zeuge D hat im selben Termin dargelegt, dass eine Abwicklung dergestalt, dass die Lieferung firmensitzunabhängig von Zentrallagern erfolgt, vollkommen üblich und, bei Unternehmen von der Größe der Beklagten, insbesondere branchenüblich sei.

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Diese Schilderungen sind für das Gericht nachvollziehbar. Die Klägerin, die in ihrer Branche seit Jahren tätig ist und insbesondere seit Jahren Heizöl von der Beklagten bezieht, hat zwar vorgetragen, dass ihr diese Abläufe nicht bekannt gewesen seien.

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Der konkrete Kenntnisstand der Klägerin ergibt sich jedoch für das Gericht aus der Versandanzeige einer Lieferung der Beklagten an die Klägerin vom 13.02.2006 (Blatt 197 der Akte), die als Liefer-/Verladestelle ausdrücklich ein Großtanklager der B GmbH in M angibt. Indem die Klägerin sich spätestens danach nicht ausdrücklich gegen eine solche Vorgehensweise ausgesprochen hat, hat sie konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es für sie unerheblich ist, von welchem Ort aus die Versendung erfolgt, so dass sie sich mit der Versendung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort einverstanden erklärt hat und dadurch eine Schickschuld im Sinne des § 447 BGB zustande gekommen ist.

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Daran ändert sich insbesondere dadurch nichts, dass bei der Lieferung vom 04.01.2007 das Feld "von Lager:" auf dem Lieferschein nicht ausgefüllt wurde. Denn wenn nach den vorhergehenden Ausführungen die Klägerin Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass die Lieferungen von Zentrallagern aus erfolgen, und eine solche Vorgehensweise branchenüblich ist, musste sie nicht jedes Mal erneut darauf hingewiesen werden. Vielmehr hätte sie sich ausdrücklich dagegen wenden müssen, wenn ihr konkludent erteiltes Einverständnis für eine solche Abwicklung der kontinuierlichen Lieferungen nicht mehr fortbestehen sollte.

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Da nach alledem Erfüllungsort der Firmensitz der Beklagten war und die Gefahr mit der Übernahme der Ware durch die Streithelferin auf die Klägerin übergegangen ist, ist ein Anspruch aus § 280 I BGB gegen die Beklagte nicht gegeben.

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II. Eine deliktsrechtliche Haftung der Klägerin gemäß § 823 BGB ist ebenfalls zu verneinen, da eine eigene Pflichtverletzung nicht gegeben und eine Zurechnung des Verhaltens der Streithelferin insoweit hier nicht möglich ist. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Auswahl der Streithelferin eigene Organisations- oder Auswahlpflichten verletzt hätte. Sie trägt vor, seit Jahren ohne Beanstandungen mit ihr zusammenzuarbeiten. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die Beklagte hätte die Streithelferin darauf hinweisen müssen, wie bei der Klägerin zu verfahren ist, so kann dieses Argument bereits deshalb nicht greifen, weil der Transport und die Übergabe an die Klägerin nicht mehr zu den Pflichten der Beklagten gehörten. Zum anderen ist aber auch nicht ersichtlich, weshalb der Streithelferin als erfahrener Spediteurin besondere Anweisungen, wie sie vorgehen musste, hätten erteilt werden müssen, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass auf dem Gelände der Klägerin besondere Gegebenheiten hätten beachtet werden müssen.

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III. Ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet deshalb aus, weil die Streithelferin aufgrund der hier vertretenen Auffassung, dass ein Versendungskauf vorliegt, schon gar keine Verrichtungsgehilfin der Beklagten ist. Sie ist vielmehr selbständige Subunternehmerin, so dass eine Anwendung des § 831 BGB ausscheidet (Palandt-Sprau, § 831, Rn.5).

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Andere Anspruchsgrundlagen für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten kommen nicht in Betracht, so dass der Hauptantrag unbegründet ist.

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IV. Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zur Abtretung der ihrerseits gegen die Streithelferin bestehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin zu verurteilen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

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Die Klägerin hat eigene, insbesondere gleichwertige Ansprüche gegen die Streithelferin und bedarf daher nicht der Abtretung der vertraglichen Schadensersatzansprüche der Beklagten.

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Es handelt sich insofern nicht um einen klassischen Fall der Drittschadensliquidation in Gestalt der Fallgruppe der Gefahrentlastung im Rahmen des § 447 BGB. Denn begehrt wird nicht der Ersatz des aufgrund des Verlustes der Ware eingetretenen Schadens, sondern desjenigen, der infolge des Tankvorgangs auf dem Gelände der Klägerin an anderen Rechtsgütern entstanden ist.

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Aus diesem Grunde greift auch der gesetzlich geregelte Fall der Drittschadensliquidation der §§ 421, 425 HGB nicht ein, wonach die Klägerin die Rechte aus dem Frachtvertrag ohnehin selbst geltend machen könnte, so dass schon deshalb die Abtretung der Ansprüche nicht notwendig wäre. Diese Vorschrift ist aber hier deshalb nicht einschlägig, weil auch insoweit nur die Schäden erfasst sind, die aufgrund des Verlustes, der Beschädigung oder der verzögerten Lieferung der Ware unmittelbar aus dem Frachtvertrag entstanden sind.

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Nach der Auffassung des Gerichts ist die hier vorliegende Konstellation jedoch eine andere. Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden beruhen darauf, dass während des Einfüllens des Heizöls in die klägerischen Tanks durch die Streithelferin das Öl überfloss und danach das Eigentum der Klägerin beschädigte.

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Dabei handelt es sich um eine deliktische Pflichtverletzung der Streithelferin, die einen neben eventuellen vertraglichen Ansprüchen der Beklagten bestehenden, selbständigen und gleichwertigen Anspruch der Klägerin gegen die Streithelferin begründet (BGH NJW 1985, 2411).

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Insbesondere steht die Pflichtverletzung der Streithelferin auch fest, ohne dass eine Beweisaufnahme notwendig wäre. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich deshalb nicht etwa die Notwendigkeit, etwaigen Beweisproblemen der Klägerin zu begegnen, indem man ihr einen Anspruch auf Abtretung der vertraglichen Ansprüche der Beklagten zubilligt, bei denen für die Pflichtverletzung eine durch den Anspruchsgegner zu widerlegende Vermutung besteht.

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Die Pflichtverletzung der Streithelferin steht vielmehr aufgrund dessen fest, dass sich die für die Streithelferin handelnde Person nach dem eigenen Vortrag der Beklagten unstreitig in den letzten Minuten des Tankvorgangs beim Tankfahrzeug aufhielt.

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Damit verstieß sie gegen die Sorgfaltspflichten, die an den die Tanks befüllenden Heizöllieferanten zu stellen sind und die ihm insbesondere selbst dann zuzumuten sind, wenn er alleine vor Ort ist (BGH NJW 1983, 1108). Insofern ist es unerheblich, ob es sich bei der weiteren anwesenden Person um eine betriebsfremde Person handelte. Die Streithelferin musste

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1. prüfen, ob die Tanks die bestellte Ölmenge fassen können;

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2. zu Beginn des Einfüllvorgangs die Instrumente am Tankfahrzeug überprüfen und sich vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage überzeugen;

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3. während des Abfüllvorgangs hin und wieder einen Blick in den Tankraum werfen;

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4. nach Abschluss des Vorgangs einen Blick in den Tankraum werfen.

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Diese von der Rechtsprechung erstmals 1983 festgehaltenen Anforderungen (BGH NJW 1983, 1108) wurden später dahin ergänzt, dass der Fahrer gegen Ende der Befüllung die Pumpe drosseln und den Abfüllvorgang unmittelbar am Schacht beobachten muss, da gerade in der Endphase des Befüllens die Gefahr eines Ölaustritts besonders hoch ist (BGH VersR 1985, 575). Dies hat die Streithelferin jedoch unstreitig nicht getan. Sie hielt sich vielmehr am Tankfahrzeug auf und verließ sich auf die dortige Messeinrichtung sowie auf das Funktionieren des Grenzwertgebers. Insofern kann letztlich offenbleiben, ob sie den Kontaktstecker tatsächlich eingesteckt hatte und ob der Grenzwertgeber möglicherweise aufgrund von Verpilzungen oder anderen Mängeln, die im Verantwortungsbereich der Klägerin lagen, nicht reagierte. Vielmehr dient die Anforderung an den Öllieferanten, sich in den letzten Minuten unmittelbar am Schacht aufzuhalten, gerade dazu, solche technischen Fehler unverzüglich zu bemerken (BGH VersR 1985, 575). Die Pflichtverletzung der Streithelferin besteht daher bereits allein aus diesem Grunde und ist auch zweifellos ursächlich für den Schaden, da anderenfalls das Überlaufen des Öls verhindert worden wäre.

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Da nach alledem die Klägerin eigene, gleichwertige Ansprüche gegen die Streithelferin hat, besteht für eine Abtretung der Ansprüche der Beklagten an sie kein Bedürfnis, so dass der Hilfsantrag als unzulässig abzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.

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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 43.850,00 € festgesetzt.