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Landgericht Dortmund·6 O 563/03·24.06.2004

KWKG-Belastungsausgleich: Mindestvergütung § 4 KWKG und Ausschluss nach § 2 Abs. 2

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Verteilnetzbetreiberin) verlangte von der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiberin Belastungsausgleich nach § 5 KWKG für 2000. Das LG sprach den unstreitigen Ausgleich für von einer KWK-Anlage bezogenen Strom (3 Pf/kWh) zu, auch wenn die gesetzliche Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG ggf. unterschritten wurde. Für selbst erzeugten KWK-Strom lehnte es den Ausgleich wegen des Ausschlusstatbestands des § 2 Abs. 2 KWKG ab. § 2 Abs. 2 KWKG sei so auszulegen, dass beide Schwellenwerte (25 % installierte Leistung und 10 % Anteil KWK-Strom) kumulativ zu erfüllen sind.

Ausgang: Zahlung des Belastungsausgleichs für bezogenen KWK-Strom zugesprochen, weitergehende Klage (selbst erzeugter KWK-Strom) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG setzt voraus, dass der Netzbetreiber für den bezogenen KWK-Strom tatsächlich Zahlungen erbracht hat, die nicht geringer sind als der begehrte Ausgleichsbetrag.

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Vertraglich vereinbarte Vergütungen für KWK-Strom können gegenüber der gesetzlichen Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG vorrangig sein; eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung schließt den Belastungsausgleich nach § 5 KWKG nicht aus, sofern die für den geltend gemachten Ausgleich erforderliche Mindestzahlung geleistet wurde.

3

§ 2 Abs. 2 KWKG ist im Lichte der Gesetzesmaterialien dahin auszulegen, dass die Förderung für KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung nur eröffnet ist, wenn sowohl der Anteil der installierten KWK-Leistung an der Gesamtleistung mindestens 25 % als auch der Anteil des KWK-Stroms an der Gesamtstromerzeugung mindestens 10 % beträgt.

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Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 KWKG nicht kumulativ erfüllt, besteht für im Unternehmen selbst erzeugten KWK-Strom kein Anspruch auf Belastungsausgleich.

5

Die gesetzliche Fördermechanik des KWKG schließt ohne ausdrückliche Regelung nicht aus, dass sich ein Netzbetreiber durch sehr niedrige Vergütungsvereinbarungen und korrespondierenden Belastungsausgleich wirtschaftlich stromkostenneutral stellen kann.

Relevante Normen
§ 10 Energiewirtschaftsgesetz§ 5 Abs. 1 KWKG§ 2 KWKG§ 2 Abs. 3 KWKG§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG§ 2 Abs. 2 KWKG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 29 U 97/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.276.129,80€ (i.W. einemillionzweihundertsechsundsiebzigtausendeinhundertneunundzwanzig

80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz ab dem 29.01.2004 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Einschließlich Kosten der Streitverkündung.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110%des

jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Belastungsausgleich nach dem

3

am 18.05.2000 in Kraft getretenen Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG)

4

noch für den Zeitraum 18.05. bis 31.12.2000.

5

Die Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, dass

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die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern u. a. im Gebiet der

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Stadt E sicherstellt. Sie ist ein Energieversorgungsunternehmen

8

der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 10 Energiewirtschaftsgesetz

9

und betreibt ein örtliches Verteilungsnetz, dass zur Verteilung von Strom

10

an Letztverbraucher eingesetzt wird.

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Die Beklagte firmiert im streitgegenständlichen Zeitraum als S2

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und bündelte alle Stromnetzaktivitäten des S-Konzerns. Sie betrieb ein

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Übertragungsnetz, dass der Übertragung elektrischer Energie zur

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nachgeordneten Verteilernetzen dient und dem Strom-Verteilernetzen der

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Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 1 KWKG vorgelagert ist.

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Die Streitverkündete produziert am Standort E Industrieruß für die

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Reifen- und Gummiindustrie sowie Pigmentruß,. für die Farb-, Druck- und

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Kunststoffindustrie. Sie betreibt zudem eine KWK-Anlage im Sinne von § 2

19

Abs. 3 KWKG. Die Klägerin bezieht von der Streitverkündeten hergestellten

20

Strom aufgrund Liefervertrages vom 19./26.05.1983 in Verbindung

21

mit einer Vereinbarung vom 02./08.11.1994.

22

Für den bezogenen Strom zahlte die Klägerin für den Zeitraum vom

23

18.05.2000 bis zum 31.12.2000 einen Bezugspreis von mindestens

24

3 Pf/kWh.

25

Die Klägerin erzeugt zudem Strom mit dem nachfolgend aufgeführten

26

4 KWK-Anlagen, bei denen es sich um Verbrennungsmotoren-Anlagen im

27

Sinne von § 2 Abs. 3 KWKG handelt:

28

-Erdgas, Entspannungsanlage E2, die im Jahre 1989

29

in Betrieb genommen wurde,

30

-Heizkraftwerk E3, die im Jahre 1990

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in Betrieb genommen wurde,

32

-Blockheizkraftwerk E4, das am 22.10.1997

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in Betrieb genommen wurde,

34

-Blockheizkraftwerk E5, das im Oktober 2000

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in Betrieb genommen wurde.

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Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob das letztgenannte

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Blockheizkraftwerk bereits im Jahre 1999 hergestellt wurde.

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Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ursprünglich Belastungsausgleich

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für von der Streitverkündeten hergestellten Strom und für selbsthergestellten

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Strom ursprünglich für den Zeitraum 18.05.2000 bis zum 31.12.2000 und

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für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2002 geltend gemacht. Nach

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Rechtshängigkeit sind die Belastungsausgleichszahlungen für das Jahr

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2002 von der Beklagten gezahlt worden. Insofern haben die Parteien den

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Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

45

Die Klägerin trägt vor:

46

Hinsichtlich des von der Streithelferin bezogenen Stromes sei der dritte

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Förderungsweg (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG) einschlägig. Der

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Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWKG greife hinsichtlich des dritten

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Förderungsweges (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 Nr. 2 KWKG) nicht ein. Im

50

Übrigen seien die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes

51

nicht gegeben. Sie habe während des gesamten zeitlichen

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Geltungsbereichs des KWKG eine Vergütung an die Streitverkündete

53

gezahlt, die der gesetzlichen Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG

54

entspreche.

55

Unter Berücksichtigung der bezogenen Strommengen belaufe sich der

56

Ausgleichsbetrag nach § 5 KWKG für den Zeitraum 18.05.2000 bis

57

31.12.2000 für den von der Streithelferin bezogenen Strom auf

58

- unstreitig - 1.276.129,80 €.

59

Der in den eigenen Anlagen produzierte Strom sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1

60

KWGK zu fördern. Dies gelte auch für den Zeitraum 2000. Die Bagatellgrenze

61

nach § 2 Abs. 2 KWKG sei insoweit eingehalten, obwohl zu

62

diesem Zeitpunkt die installierte elektrische Kraftwerkleistung in Kraft-Wärme-

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Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerkleistung

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insgesamt weniger als 25 vom 100 betragen habe. Nach dem Wortlaut

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des § 2 Abs. 2 sei eine Ausgleichszahlung nur dann nicht zu erbringen,

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wenn beide Schwellenwerte nicht erreicht seien. Die erzeugte

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Strommenge habe bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr

68

21,9 % betragen.

69

Das Blockheizkraftwerk E5 sei bereits im Januar 1999

70

gestellt worden.

71

Unter Berücksichtigung der selbst produzierten Strommengen beliefen

72

sich die Ausgleichsansprüche - in der Höhe nach unstreitig - auf

73

71.690,79 € für den fraglichen Zeitraum 2000.

74

Die Streithelferin widerspricht den Ausführungen der Klägerin nicht.

75

Nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich

76

der Zinsen beantragt die Klägerin,

77

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.347,820,59 € nebst Zinsen in

78

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

79

zu zahlen.

80

Die Streithelferin hat sich diesem Antrag angeschlossen.

81

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

82

Sie trägt vor:

83

Die mit der Streithelferin vertraglich vereinbarte Vergütung habe unter der

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Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG gelegen. Insofern sei die

85

Klägerin nicht berechtigt, Ausgleichsansprüche geltend zu machen.

86

Für selbstproduzierten Strom könne die Klägerin gleichfalls keinen

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Belastungsausgleich verlangen, da sie keine getrennten Konten geführt

88

habe und im Übrigen der Ausschlusstatbestand nach § 2 Abs. 2 KWKG

89

eingreift, da die installierte Kraftwerkleistung insgesamt weniger als 25 %

90

betragen habe. Um die Förderung nach § 3 KWKG zu eröffnen sei es

91

jedoch erforderlich, dass sowohl die installierte Kraftwerkleistung 25 %

92

und die in Kraftwärmekopplung erzeugte Strommenge mehr als 10 % der

93

installierten Leistung bzw. erzeugten Strommenge betrage. Dies ergebe

94

sich durch eine Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 2 KWKG.

95

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf

96

den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen

97

sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

99

Die Klage hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.

100

Für den von der Nebenintervenientin bezogenen Strom steht der Klägerin

101

für den noch fraglichen Zeitraum vom 18.05.2000 bis 31.12.2000 ein

102

Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 5 KWKG in Höhe

103

von 1.276.129,80 € zu, nicht jedoch für den in den eigenen KWK-Anlagen

104

in der Zeit produzierten Strom.

105

I.

106

Für den von der Streithelferin im Jahre 2000 bezogenen Strom steht dem

107

Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG - entgegen der

108

Ansicht der Beklagten - nicht entgegen, dass diese möglicherweise der

109

Streithelferin nicht die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG gezahlt

110

hat. Dabei kann dahinstehen, ob die in der genannten Regelung

111

aufgeführte Mindestvergütung gezahlt wurde oder nicht. Darauf kommt es

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nicht an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin in dem

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fraglichen Zeitraum für den von der Streithelferin bezogenen Strom

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zumindest 3 Pf/kWh vergütet hat. Da die sonstigen Erfordernisse erfüllt

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sind, steht ihr damit der Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs

116

zu.

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Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG kann der Netzbetreiber - hier die Klägerin-

118

"Ausgleich für seine Zahlungen" verlangen. Demnach setzt der

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Anspruch auf Belastungsausgleich voraus, dass der Netzbetreiber für den

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bezogenen Strom Zahlungen erbracht hat.

121

Zugleich folgt aus dem Begriff "Ausgleich", dass die geleisteten Zahlungen

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nicht geringer sein dürfen als der für sie begehrte Ausgleich. Als

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Voraussetzung für einen Belastungsausgleich in Höhe von 3 Pf/kWh sind

124

demnach geleistete Zahlungen in Höhe von mindestens 3 Pf/kWh zu

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fordern. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

126

Für das Erfordernis der Vereinbarung und Zahlung einer Vergütung in

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Höhe von mindestens 9 Pf/kWh findet sich keine Grundlage. Diesen

128

Betrag setzt § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG als gesetzliche Mindestvergütung

129

fest. Der gesetzlichen Mindestvergütung gehen jedoch im Einzelfall

130

getroffene Vergütungsvereinbarungen vor, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1

131

2. Halbsatz und § 4 Abs. 2 KWKG ergibt. Es steht dem Anspruch auf

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Belastungsausgleich demnach nicht entgegen, wenn Lieferverträge -wie

133

vorliegend - Vergütungen von weniger als 9 Pf/kWh vorsehen, solange

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eine Vergütung von 3 Pf/kWh nicht unterschritten wird. Das KWKG

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schließt demnach den - in der Praxis unwahrscheinlichen - Fall nicht aus,

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dass der Netzbetreiber den geförderten Strom praktisch unentgeltlich

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bezieht, wenn er für eine gezahlte Vergütung von 3 Pf/kWh einen

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Belastungsausgleich in derselben Höhe erhält. Dem von dem

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Gesetzgeber im KWKG statuierten Förderungsmechanismus ist mangels

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ausdrücklichen Ausschlusses - die zumindest theoretisch

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denkbare Möglichkeit immanent, dass sich ein durch die Abnahme- und

142

Vergütungspflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG belasteter Netzbetreiber

143

durch die Vereinbarung sehr geringer Vergütungen letztlich Strom zum

144

Nulltarif beschaffen kann.

145

II.

146

Die Zinsentscheidung folgt aus den § 284 ff. BGB.

147

III.

148

Ein Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs für den von der

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Klägerin im Jahre 2000 selbst erzeugten Strom steht dieser nicht zu.

150

Dabei kann dahinstehen, ob das Blockheizkraftwerk E5

151

bereits im Januar 1999 gestellt wurde und ob die Klägerin nach § 3 Abs. 2

152

KWKG getrennte Kosten über die Einspeisung aus ihren Kraftwerken

153

geführt hat. Ein Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs für das

154

Jahr 2000 für den von ihr erzeugten Strom scheitert an dem Ausschlusstatbestand

155

des § 2 Abs. 2 KWKG.

156

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ausschlussregelung so zu

157

verstehen, dass eine Förderung nur dann möglich ist, wenn sowohl die

158

installierte Kraftwerkleistung zumindest 25 % und die in Kraftwärmekopplung

159

erzeugte Strommenge zumindest 10 % der installierten Leistung

160

bzw. erzeugten Strommenge betragen.

161

Entgegen dem wörtlichen Verständnis ist das Wort "und" in § 2 Abs. 2

162

KWKG nicht kommutativ, sondern alternativ zu verstehen. Dies ergibt sich

163

durch die Auslegung der genannten Regelung unter Berücksichtigung der

164

Intention des Gesetzgebers. Unstreitig ist zum zweiten Absatz des § 2

165

KWKG in den Gesetzesmaterialien in der Bundestagsgrunddrucksache

166

14/2765, Seite 4 f, ausgeführt:

167

"Es müssen nicht alle Anlagen der öffentlichen Versorgung

168

begünstigt werden. Wenn sie anteilmäßig für die Stromversorgung

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nur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind, wird ihr

170

Weiterbetrieb im Unternehmen insgesamt nicht gefährdet sein. Als

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Grenze ist vorgesehen mindestens 25 % Anteil an der installierten

172

Gesamtleistung des Unternehmens und mindestens 10 % Anteil

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des KWK-Stroms an der Stromerzeugung des Unternehmens."

174

Der Auffassung des Gesetzgebers, dass KWK-Anlagen von deutlich

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untergeordneter Bedeutung keine Begünstigung zukommen soll, wird

176

letztlich nur die von der Kammer vertretene Auffassung gerecht.

177

Andernfalls wäre es nämlich möglich, dass allein durch den Umstand,

178

dass die installierte elektrische Kraftwerkleistung in Kraftwärmekopplung

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bezogen auf ihre installierte Kraftwerkleistung 25 oder mehr vom Hundert

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beträgt, die Förderung nach KWKG eröffnet ist, unabhängig von dem

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Verhältnis der erzeugten Strommenge bezogen auf die Gesamtstromerzeugung.

182

Bei anderer Auffassung wäre es möglich, dass bei Erfüllung des ersten

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Kriteriums (25 %-Anteil) auch der tatsächlich erzeugte Strom gefördert

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würde, der bezogen auf die gesamte Stromerzeugung nur relativ gering

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wäre, z. B. 0,1 vom Hundert. Das ist unter Berücksichtigung der Intention

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des Gesetzgebers ersichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers

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gewesen.

188

IV.

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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus §§ 91,

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91 a, 92 Abs. 2, 101, 269 Abs. 3 ZPO.

191

Dabei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des

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übereinstimmend erledigten Teiles zu tragen. Durch die Zahlung nach

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Rechtshängigkeit hat sie sich letztlich in die Rolle der Unterlegenen

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begeben. Dies folgt offensichtlich auch zu Recht. Denn für das fragliche

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Jahr 2002 lag das Ausschlusskriterium des § 2 Abs. 2 KWKG für den von

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der Klägerin erzeugten Strom - bezogen auf das ganze Jahr -

197

offensichtlich nicht vor.