KWKG-Belastungsausgleich: Mindestvergütung § 4 KWKG und Ausschluss nach § 2 Abs. 2
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Verteilnetzbetreiberin) verlangte von der vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiberin Belastungsausgleich nach § 5 KWKG für 2000. Das LG sprach den unstreitigen Ausgleich für von einer KWK-Anlage bezogenen Strom (3 Pf/kWh) zu, auch wenn die gesetzliche Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG ggf. unterschritten wurde. Für selbst erzeugten KWK-Strom lehnte es den Ausgleich wegen des Ausschlusstatbestands des § 2 Abs. 2 KWKG ab. § 2 Abs. 2 KWKG sei so auszulegen, dass beide Schwellenwerte (25 % installierte Leistung und 10 % Anteil KWK-Strom) kumulativ zu erfüllen sind.
Ausgang: Zahlung des Belastungsausgleichs für bezogenen KWK-Strom zugesprochen, weitergehende Klage (selbst erzeugter KWK-Strom) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG setzt voraus, dass der Netzbetreiber für den bezogenen KWK-Strom tatsächlich Zahlungen erbracht hat, die nicht geringer sind als der begehrte Ausgleichsbetrag.
Vertraglich vereinbarte Vergütungen für KWK-Strom können gegenüber der gesetzlichen Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG vorrangig sein; eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestvergütung schließt den Belastungsausgleich nach § 5 KWKG nicht aus, sofern die für den geltend gemachten Ausgleich erforderliche Mindestzahlung geleistet wurde.
§ 2 Abs. 2 KWKG ist im Lichte der Gesetzesmaterialien dahin auszulegen, dass die Förderung für KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung nur eröffnet ist, wenn sowohl der Anteil der installierten KWK-Leistung an der Gesamtleistung mindestens 25 % als auch der Anteil des KWK-Stroms an der Gesamtstromerzeugung mindestens 10 % beträgt.
Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 KWKG nicht kumulativ erfüllt, besteht für im Unternehmen selbst erzeugten KWK-Strom kein Anspruch auf Belastungsausgleich.
Die gesetzliche Fördermechanik des KWKG schließt ohne ausdrückliche Regelung nicht aus, dass sich ein Netzbetreiber durch sehr niedrige Vergütungsvereinbarungen und korrespondierenden Belastungsausgleich wirtschaftlich stromkostenneutral stellen kann.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 29 U 97/04 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.276.129,80€ (i.W. einemillionzweihundertsechsundsiebzigtausendeinhundertneunundzwanzig
80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 29.01.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Einschließlich Kosten der Streitverkündung.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110%des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Belastungsausgleich nach dem
am 18.05.2000 in Kraft getretenen Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG)
noch für den Zeitraum 18.05. bis 31.12.2000.
Die Klägerin ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, dass
die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern u. a. im Gebiet der
Stadt E sicherstellt. Sie ist ein Energieversorgungsunternehmen
der allgemeinen Versorgung im Sinne von § 10 Energiewirtschaftsgesetz
und betreibt ein örtliches Verteilungsnetz, dass zur Verteilung von Strom
an Letztverbraucher eingesetzt wird.
Die Beklagte firmiert im streitgegenständlichen Zeitraum als S2
und bündelte alle Stromnetzaktivitäten des S-Konzerns. Sie betrieb ein
Übertragungsnetz, dass der Übertragung elektrischer Energie zur
nachgeordneten Verteilernetzen dient und dem Strom-Verteilernetzen der
Klägerin im Sinne des § 5 Abs. 1 KWKG vorgelagert ist.
Die Streitverkündete produziert am Standort E Industrieruß für die
Reifen- und Gummiindustrie sowie Pigmentruß,. für die Farb-, Druck- und
Kunststoffindustrie. Sie betreibt zudem eine KWK-Anlage im Sinne von § 2
Abs. 3 KWKG. Die Klägerin bezieht von der Streitverkündeten hergestellten
Strom aufgrund Liefervertrages vom 19./26.05.1983 in Verbindung
mit einer Vereinbarung vom 02./08.11.1994.
Für den bezogenen Strom zahlte die Klägerin für den Zeitraum vom
18.05.2000 bis zum 31.12.2000 einen Bezugspreis von mindestens
3 Pf/kWh.
Die Klägerin erzeugt zudem Strom mit dem nachfolgend aufgeführten
4 KWK-Anlagen, bei denen es sich um Verbrennungsmotoren-Anlagen im
Sinne von § 2 Abs. 3 KWKG handelt:
-Erdgas, Entspannungsanlage E2, die im Jahre 1989
in Betrieb genommen wurde,
-Heizkraftwerk E3, die im Jahre 1990
in Betrieb genommen wurde,
-Blockheizkraftwerk E4, das am 22.10.1997
in Betrieb genommen wurde,
-Blockheizkraftwerk E5, das im Oktober 2000
in Betrieb genommen wurde.
Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob das letztgenannte
Blockheizkraftwerk bereits im Jahre 1999 hergestellt wurde.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin ursprünglich Belastungsausgleich
für von der Streitverkündeten hergestellten Strom und für selbsthergestellten
Strom ursprünglich für den Zeitraum 18.05.2000 bis zum 31.12.2000 und
für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.03.2002 geltend gemacht. Nach
Rechtshängigkeit sind die Belastungsausgleichszahlungen für das Jahr
2002 von der Beklagten gezahlt worden. Insofern haben die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin trägt vor:
Hinsichtlich des von der Streithelferin bezogenen Stromes sei der dritte
Förderungsweg (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG) einschlägig. Der
Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 KWKG greife hinsichtlich des dritten
Förderungsweges (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 Nr. 2 KWKG) nicht ein. Im
Übrigen seien die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes
nicht gegeben. Sie habe während des gesamten zeitlichen
Geltungsbereichs des KWKG eine Vergütung an die Streitverkündete
gezahlt, die der gesetzlichen Vergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG
entspreche.
Unter Berücksichtigung der bezogenen Strommengen belaufe sich der
Ausgleichsbetrag nach § 5 KWKG für den Zeitraum 18.05.2000 bis
31.12.2000 für den von der Streithelferin bezogenen Strom auf
- unstreitig - 1.276.129,80 €.
Der in den eigenen Anlagen produzierte Strom sei nach § 1 Abs. 1 Satz 1
KWGK zu fördern. Dies gelte auch für den Zeitraum 2000. Die Bagatellgrenze
nach § 2 Abs. 2 KWKG sei insoweit eingehalten, obwohl zu
diesem Zeitpunkt die installierte elektrische Kraftwerkleistung in Kraft-Wärme-
Kopplung bezogen auf ihre installierte Kraftwerkleistung
insgesamt weniger als 25 vom 100 betragen habe. Nach dem Wortlaut
des § 2 Abs. 2 sei eine Ausgleichszahlung nur dann nicht zu erbringen,
wenn beide Schwellenwerte nicht erreicht seien. Die erzeugte
Strommenge habe bezogen auf ihre gesamte Stromerzeugung im Jahr
21,9 % betragen.
Das Blockheizkraftwerk E5 sei bereits im Januar 1999
gestellt worden.
Unter Berücksichtigung der selbst produzierten Strommengen beliefen
sich die Ausgleichsansprüche - in der Höhe nach unstreitig - auf
71.690,79 € für den fraglichen Zeitraum 2000.
Die Streithelferin widerspricht den Ausführungen der Klägerin nicht.
Nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich
der Zinsen beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.347,820,59 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Streithelferin hat sich diesem Antrag angeschlossen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Die mit der Streithelferin vertraglich vereinbarte Vergütung habe unter der
Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG gelegen. Insofern sei die
Klägerin nicht berechtigt, Ausgleichsansprüche geltend zu machen.
Für selbstproduzierten Strom könne die Klägerin gleichfalls keinen
Belastungsausgleich verlangen, da sie keine getrennten Konten geführt
habe und im Übrigen der Ausschlusstatbestand nach § 2 Abs. 2 KWKG
eingreift, da die installierte Kraftwerkleistung insgesamt weniger als 25 %
betragen habe. Um die Förderung nach § 3 KWKG zu eröffnen sei es
jedoch erforderlich, dass sowohl die installierte Kraftwerkleistung 25 %
und die in Kraftwärmekopplung erzeugte Strommenge mehr als 10 % der
installierten Leistung bzw. erzeugten Strommenge betrage. Dies ergebe
sich durch eine Auslegung der Regelung in § 2 Abs. 2 KWKG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen
sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.
Für den von der Nebenintervenientin bezogenen Strom steht der Klägerin
für den noch fraglichen Zeitraum vom 18.05.2000 bis 31.12.2000 ein
Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 5 KWKG in Höhe
von 1.276.129,80 € zu, nicht jedoch für den in den eigenen KWK-Anlagen
in der Zeit produzierten Strom.
I.
Für den von der Streithelferin im Jahre 2000 bezogenen Strom steht dem
Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG - entgegen der
Ansicht der Beklagten - nicht entgegen, dass diese möglicherweise der
Streithelferin nicht die Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 KWKG gezahlt
hat. Dabei kann dahinstehen, ob die in der genannten Regelung
aufgeführte Mindestvergütung gezahlt wurde oder nicht. Darauf kommt es
nicht an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin in dem
fraglichen Zeitraum für den von der Streithelferin bezogenen Strom
zumindest 3 Pf/kWh vergütet hat. Da die sonstigen Erfordernisse erfüllt
sind, steht ihr damit der Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs
zu.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG kann der Netzbetreiber - hier die Klägerin-
"Ausgleich für seine Zahlungen" verlangen. Demnach setzt der
Anspruch auf Belastungsausgleich voraus, dass der Netzbetreiber für den
bezogenen Strom Zahlungen erbracht hat.
Zugleich folgt aus dem Begriff "Ausgleich", dass die geleisteten Zahlungen
nicht geringer sein dürfen als der für sie begehrte Ausgleich. Als
Voraussetzung für einen Belastungsausgleich in Höhe von 3 Pf/kWh sind
demnach geleistete Zahlungen in Höhe von mindestens 3 Pf/kWh zu
fordern. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Für das Erfordernis der Vereinbarung und Zahlung einer Vergütung in
Höhe von mindestens 9 Pf/kWh findet sich keine Grundlage. Diesen
Betrag setzt § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG als gesetzliche Mindestvergütung
fest. Der gesetzlichen Mindestvergütung gehen jedoch im Einzelfall
getroffene Vergütungsvereinbarungen vor, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1
2. Halbsatz und § 4 Abs. 2 KWKG ergibt. Es steht dem Anspruch auf
Belastungsausgleich demnach nicht entgegen, wenn Lieferverträge -wie
vorliegend - Vergütungen von weniger als 9 Pf/kWh vorsehen, solange
eine Vergütung von 3 Pf/kWh nicht unterschritten wird. Das KWKG
schließt demnach den - in der Praxis unwahrscheinlichen - Fall nicht aus,
dass der Netzbetreiber den geförderten Strom praktisch unentgeltlich
bezieht, wenn er für eine gezahlte Vergütung von 3 Pf/kWh einen
Belastungsausgleich in derselben Höhe erhält. Dem von dem
Gesetzgeber im KWKG statuierten Förderungsmechanismus ist mangels
ausdrücklichen Ausschlusses - die zumindest theoretisch
denkbare Möglichkeit immanent, dass sich ein durch die Abnahme- und
Vergütungspflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG belasteter Netzbetreiber
durch die Vereinbarung sehr geringer Vergütungen letztlich Strom zum
Nulltarif beschaffen kann.
II.
Die Zinsentscheidung folgt aus den § 284 ff. BGB.
III.
Ein Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs für den von der
Klägerin im Jahre 2000 selbst erzeugten Strom steht dieser nicht zu.
Dabei kann dahinstehen, ob das Blockheizkraftwerk E5
bereits im Januar 1999 gestellt wurde und ob die Klägerin nach § 3 Abs. 2
KWKG getrennte Kosten über die Einspeisung aus ihren Kraftwerken
geführt hat. Ein Anspruch auf Zahlung des Belastungsausgleichs für das
Jahr 2000 für den von ihr erzeugten Strom scheitert an dem Ausschlusstatbestand
des § 2 Abs. 2 KWKG.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ausschlussregelung so zu
verstehen, dass eine Förderung nur dann möglich ist, wenn sowohl die
installierte Kraftwerkleistung zumindest 25 % und die in Kraftwärmekopplung
erzeugte Strommenge zumindest 10 % der installierten Leistung
bzw. erzeugten Strommenge betragen.
Entgegen dem wörtlichen Verständnis ist das Wort "und" in § 2 Abs. 2
KWKG nicht kommutativ, sondern alternativ zu verstehen. Dies ergibt sich
durch die Auslegung der genannten Regelung unter Berücksichtigung der
Intention des Gesetzgebers. Unstreitig ist zum zweiten Absatz des § 2
KWKG in den Gesetzesmaterialien in der Bundestagsgrunddrucksache
14/2765, Seite 4 f, ausgeführt:
"Es müssen nicht alle Anlagen der öffentlichen Versorgung
begünstigt werden. Wenn sie anteilmäßig für die Stromversorgung
nur von deutlich untergeordneter Bedeutung sind, wird ihr
Weiterbetrieb im Unternehmen insgesamt nicht gefährdet sein. Als
Grenze ist vorgesehen mindestens 25 % Anteil an der installierten
Gesamtleistung des Unternehmens und mindestens 10 % Anteil
des KWK-Stroms an der Stromerzeugung des Unternehmens."
Der Auffassung des Gesetzgebers, dass KWK-Anlagen von deutlich
untergeordneter Bedeutung keine Begünstigung zukommen soll, wird
letztlich nur die von der Kammer vertretene Auffassung gerecht.
Andernfalls wäre es nämlich möglich, dass allein durch den Umstand,
dass die installierte elektrische Kraftwerkleistung in Kraftwärmekopplung
bezogen auf ihre installierte Kraftwerkleistung 25 oder mehr vom Hundert
beträgt, die Förderung nach KWKG eröffnet ist, unabhängig von dem
Verhältnis der erzeugten Strommenge bezogen auf die Gesamtstromerzeugung.
Bei anderer Auffassung wäre es möglich, dass bei Erfüllung des ersten
Kriteriums (25 %-Anteil) auch der tatsächlich erzeugte Strom gefördert
würde, der bezogen auf die gesamte Stromerzeugung nur relativ gering
wäre, z. B. 0,1 vom Hundert. Das ist unter Berücksichtigung der Intention
des Gesetzgebers ersichtlich nicht die Absicht des Gesetzgebers
gewesen.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergibt sich aus §§ 91,
91 a, 92 Abs. 2, 101, 269 Abs. 3 ZPO.
Dabei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des
übereinstimmend erledigten Teiles zu tragen. Durch die Zahlung nach
Rechtshängigkeit hat sie sich letztlich in die Rolle der Unterlegenen
begeben. Dies folgt offensichtlich auch zu Recht. Denn für das fragliche
Jahr 2002 lag das Ausschlusskriterium des § 2 Abs. 2 KWKG für den von
der Klägerin erzeugten Strom - bezogen auf das ganze Jahr -
offensichtlich nicht vor.