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Landgericht Dortmund·6 O 543/86·16.12.1986

Nachbarrecht: Beseitigungspflicht bei Unterschreitung des Grenzabstands (NachbG NW)

ZivilrechtSachenrechtNachbarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Beseitigung von neun serbischen Fichten und eines Urweltmammutbaums, die die Beklagten mit weniger als vier Metern Abstand zur Grenze gepflanzt hatten. Strittig waren Grenzabstand, Qualifizierung als Hecke und Ersatzpflanzung. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte zur Beseitigung der neun Fichten und des Mammutbaums; eine weitere Fichte blieb wegen fehlenden Nachweises unberücksichtigt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beseitigung von neun serbischen Fichten und einem Mammutbaum angeordnet, weitergehende Klageabweisung mangels Nachweis für eine weitere Fichte

Abstrakte Rechtssätze

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Bei stark wachsenden Bäumen ist der Grenzabstand nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 a NachbG NW von der Mitte des Baumstammes waagrecht und rechtwinklig zur Grenze zu messen; wird dieser Abstand nicht eingehalten, kann der Nachbar Beseitigung nach § 1004 BGB verlangen.

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Bäume, die versetzt auf Lücke gepflanzt wurden und nicht den Eindruck einer längeren schmalen Reihe vermitteln, sind keine Hecke im Sinne des § 42 NachbG NW, sodass die für Hecken geltenden geringeren Grenzabstände nicht anwendbar sind.

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Ersatzpflanzungen unterliegen denselben Grenzabstandsanforderungen und der Ausschlussfrist; bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstands entsteht der Beseitigungsanspruch erneut (§§ 41, 45 Abs. 3, 47 NachbG NW).

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Der Erfolg eines Beseitigungsbegehrens hängt auch vom Nachweis des Pflanzzeitpunkts innerhalb der in § 47 Abs. 1 NachbG NW vorgesehenen Frist ab; beweisfällige Behauptungen führen zur Abweisung des entsprechenden Begehrens.

Relevante Normen
§ 1004 BGB§ 41 Abs. 1 Ziffer 1a NachbG NW§ 46 NachbG NW§ 42 NachbG NW§ 47 Abs. 1 NachbG§ 47 Abs. 2 NachbG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

die neun ca. 5-jähri-gen Serbischen Fichten und den

ca. 5-Jährigen Urweltmammutbaum, die sie auf ihrem

Grundstück S-Str., E, mit einem

Abstand von weniger als vier Metern zur Grenze zum

Grundstück der Klägerin U-Weg, E,

gepflanzt haben, zu beseitigen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu

1/11, die Beklagten zu 10/11.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitslei-

stung von 6.900,— DM vorläufig vollstreckbar. Der Klä-

gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der

Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

in Höhe von 80,— DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten

vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

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Die Parteien sind Nachbarn. An der gemeinsamen Grenze,

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(im Lageplan, der mit der Klageschrift eingereicht wurde

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mit gelb unterlegt, Bl. 5) stehen auf dem Grundstück der

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Beklagten zehn Fichten und ein weiterer von der Klägerin

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zunächst als Lärche bezeichneter Baum, den die Beklagten

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-von der Klägerin unbestritten und insoweit v on i h r zueigen

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gemachte- als Mammutbaum bezeichnen. Dieser Baum

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steht nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien

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im Abstand von einem knappen Meter etwa in der gedachten

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Verlängerungslinie der nördlichen Grenze des Grundstücks

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der Klägerin in Richtung auf das Grundstück der Beklagten

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auf dem Grundstück der Beklagten. Die übrigen Bäume stehen

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in einem Abstand von 0,5 m bis l m von der östlichen Grenze

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des Grundstücks der Klägerin entfernt auf dem Grundstück

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der Beklagten. Unstreitig handelt es sich bei neun

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Fichten um serbische Fichten, während eine Fichte, von

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Den Beklagten auch als Tanne bezeichnet, jedenfalls keine

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serbische Fichte ist, wie es von der Klägerin im Termin vom

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17.12.1986 nicht bestritten worden ist.

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Unstreitig sind die neun serbischen Fichten und der Mammut

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baum von den Beklagten im Jahre 1981 gepflanzt worden, wo-

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bei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei

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um eine Ersatzpflanzung für Laubbäume handelt.

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Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei den

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Bäumen auch dann nicht um Hecken, wenn die Beklagten diese

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auf 2 m herunterschneiden würden. Die Beklagten seien des-

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halb zur Beseitigung der Bäume verpflichtet, wobei dieses

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Verlangen nach Ansicht der Klägerin in keiner Weise rechts-

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mißbräuchlich sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu

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verurteilen, die zehn ca. fünfjährigen

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serbischen Fichten und die ca. fünfjährige

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Lärche (Mammutbaum), die sie auf ihrem

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Grundstück S-Straße, E,

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mit einend Abstand von weniger als 4 m zur

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Grenze zum Grundstück der Klägerin,

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U-Weg, E, gepflanzt

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haben, zu beseitigen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, bei einer Fichte, die sie auch als Tanne

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bezeichnen, handele es sich jedenfalls um einen Baum, der

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bereits im Jahre 1974 gepflanzt worden sei.

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Der Mammutbaum dürfte wegen seiner Lage nicht mehr erfaßt

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sein.

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Da es sich bei den übrigen Bäumen um eine Ersatzpflanzung

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für vorher dort angepflanzte Laubbäume handele und die

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Klägerin erstmals im Jahre 1985 Beseitigung der Nadel-

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bäume verlangt habe, sei ihr Verhalten rechtsmißbräuchlich.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf

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den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Entscheidunqsqründe

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Die Klage ist im wesentlichen begründet.

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Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 1004 BGB Be-

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seitigung von neun serbischen Fichten und des Mammut-

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baumes verlangen.

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Denn die Beklagten haben bei der Anpflanzung dieser Bäume

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nicht den in § 41 Abs. 1 Ziffer 1 a NachbG NW festgelegten

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Grenzabstand eingehalten. Dieser beträgt bei stark wachsenden

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Bäumen, zu welchen die serbischen Fichten und der Mammut-

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baum zählen (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das

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Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 41 Anm. 3), vier

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Meter. Diesen nach § 46 NachbG NW von der Mitte des Baum-

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stammes waagrecht und rechtwinklig zur Grenze zu messende

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Abstand haben die Beklagten unstreitig bei den neun ser-

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bischen Fichten nicht eingehalten. Entgegen der Ansicht

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der Beklagten ist dies jedoch, auch bei dem Mammutbaum der

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Fall. Denn auch dieser Baum ist von der nördlichen Grenze

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des Grundstücks der Klägerin nicht vier Meter entfernt, da

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dieser Abstand jedenfalls nicht bis zum Schnittpunkt der

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nördlichen Grenze der Klägerin mit der westlichen Grenze

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der Beklagten eingehalten ist. Auch dieser Schnittpunkt

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als Teil einer Linie, auf den rechtwinklig von der Mitte

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des Baumes aus gemessen werden kann, ist Teil der Grenze

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der Klägerin.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei

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den Bäumen auch dann nicht um eine Hecke, für die nach

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§ 42 NachbG NW bei einer Höhe bis zu 2 m lediglich ein

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Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten ist, wenn sie die

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Bäume auf 2 m herunterschneiden. Denn bei einer Hecke

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muß es sich um Bäume oder Sträucher handeln, die be-

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stimmungsgemäß in einer längeren schmalen Reihe wachsen

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(vgl. Schäfer, NachbG NW, § 42 Anm. 1). Das trifft aber

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auf die hier in Rede stehenden Bäume nicht zu, da diese

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von Anfang an versetzt auf Lücke gepflanzt worden sind

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und zu keiner Zeit den Eindruck einer Hecke vermitteln

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sollten.

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Die neun serbischen Fichten und der Mammutbaum sind von

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den Beklagten antragsgemäß zu beseitigen, da sie im

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Jahre 1981 und damit innerhalb der in § 47 Abs. 1 NachbG

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NW festgelegten Frist von sechs Jahren vor Klageerhebung

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gepflanzt worden sind.

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Das Beseitigungsverlangen der Klägerin, das innerhalb

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der gesetzmäßig festgelegten Frist erfolgt, ist rechtmäßig

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und auch dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn es sich um

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eine Ersatzanpflanzung handelt. Denn auch bei einer

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Ersatzanpflanzung einer Anpflanzung, deren Beseitigung

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nicht mehr wegen Fristablauf oder Genehmigung verlangt

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werden kann, muß gemäß §§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 3, 41 NachbG

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NW der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten werden.

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Selbst wenn die ursprüngliche Anpflanzung seitens des

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Rechtsvorgängers der Klägerin zumindest stillschweigend

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genehmigt worden wäre, ist das nunmehr gestellte Beseitigungs-

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verlangen der Klägerin gleichwohl nicht rechtsmißbräuchlich,

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da mit der Erstellung der Ersatzanpflanzung der Beseitigungs-

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anspruch bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes aufs neue

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entsteht und wiederum der Ausschlußfrist gemäß § 47 NachbG

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NW unterliegt.

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Soweit die Klägerin Beseitigung einer weiteren Fichte

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verlangte, hat sie nicht bewiesen, daß dieser Baum auch

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im Jahre 1981 gepflanzt worden ist. Insoweit haben die

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Beklagten behauptet, der Baum sei bereits im Jahre 1974

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gepflanzt worden. Für ihre anderweitige Behauptung hat

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die beweispflichtige Klägerin keinen Beweis angetreten

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und ist damit beweisfällig geblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Ent-

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scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf

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§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.