Nachbarrecht: Beseitigungspflicht bei Unterschreitung des Grenzabstands (NachbG NW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Beseitigung von neun serbischen Fichten und eines Urweltmammutbaums, die die Beklagten mit weniger als vier Metern Abstand zur Grenze gepflanzt hatten. Strittig waren Grenzabstand, Qualifizierung als Hecke und Ersatzpflanzung. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte zur Beseitigung der neun Fichten und des Mammutbaums; eine weitere Fichte blieb wegen fehlenden Nachweises unberücksichtigt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beseitigung von neun serbischen Fichten und einem Mammutbaum angeordnet, weitergehende Klageabweisung mangels Nachweis für eine weitere Fichte
Abstrakte Rechtssätze
Bei stark wachsenden Bäumen ist der Grenzabstand nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 a NachbG NW von der Mitte des Baumstammes waagrecht und rechtwinklig zur Grenze zu messen; wird dieser Abstand nicht eingehalten, kann der Nachbar Beseitigung nach § 1004 BGB verlangen.
Bäume, die versetzt auf Lücke gepflanzt wurden und nicht den Eindruck einer längeren schmalen Reihe vermitteln, sind keine Hecke im Sinne des § 42 NachbG NW, sodass die für Hecken geltenden geringeren Grenzabstände nicht anwendbar sind.
Ersatzpflanzungen unterliegen denselben Grenzabstandsanforderungen und der Ausschlussfrist; bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Abstands entsteht der Beseitigungsanspruch erneut (§§ 41, 45 Abs. 3, 47 NachbG NW).
Der Erfolg eines Beseitigungsbegehrens hängt auch vom Nachweis des Pflanzzeitpunkts innerhalb der in § 47 Abs. 1 NachbG NW vorgesehenen Frist ab; beweisfällige Behauptungen führen zur Abweisung des entsprechenden Begehrens.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
die neun ca. 5-jähri-gen Serbischen Fichten und den
ca. 5-Jährigen Urweltmammutbaum, die sie auf ihrem
Grundstück S-Str., E, mit einem
Abstand von weniger als vier Metern zur Grenze zum
Grundstück der Klägerin U-Weg, E,
gepflanzt haben, zu beseitigen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu
1/11, die Beklagten zu 10/11.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitslei-
stung von 6.900,— DM vorläufig vollstreckbar. Der Klä-
gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 80,— DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten
vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. An der gemeinsamen Grenze,
(im Lageplan, der mit der Klageschrift eingereicht wurde
mit gelb unterlegt, Bl. 5) stehen auf dem Grundstück der
Beklagten zehn Fichten und ein weiterer von der Klägerin
zunächst als Lärche bezeichneter Baum, den die Beklagten
-von der Klägerin unbestritten und insoweit v on i h r zueigen
gemachte- als Mammutbaum bezeichnen. Dieser Baum
steht nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien
im Abstand von einem knappen Meter etwa in der gedachten
Verlängerungslinie der nördlichen Grenze des Grundstücks
der Klägerin in Richtung auf das Grundstück der Beklagten
auf dem Grundstück der Beklagten. Die übrigen Bäume stehen
in einem Abstand von 0,5 m bis l m von der östlichen Grenze
des Grundstücks der Klägerin entfernt auf dem Grundstück
der Beklagten. Unstreitig handelt es sich bei neun
Fichten um serbische Fichten, während eine Fichte, von
Den Beklagten auch als Tanne bezeichnet, jedenfalls keine
serbische Fichte ist, wie es von der Klägerin im Termin vom
17.12.1986 nicht bestritten worden ist.
Unstreitig sind die neun serbischen Fichten und der Mammut
baum von den Beklagten im Jahre 1981 gepflanzt worden, wo-
bei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich hierbei
um eine Ersatzpflanzung für Laubbäume handelt.
Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich bei den
Bäumen auch dann nicht um Hecken, wenn die Beklagten diese
auf 2 m herunterschneiden würden. Die Beklagten seien des-
halb zur Beseitigung der Bäume verpflichtet, wobei dieses
Verlangen nach Ansicht der Klägerin in keiner Weise rechts-
mißbräuchlich sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, die zehn ca. fünfjährigen
serbischen Fichten und die ca. fünfjährige
Lärche (Mammutbaum), die sie auf ihrem
Grundstück S-Straße, E,
mit einend Abstand von weniger als 4 m zur
Grenze zum Grundstück der Klägerin,
U-Weg, E, gepflanzt
haben, zu beseitigen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, bei einer Fichte, die sie auch als Tanne
bezeichnen, handele es sich jedenfalls um einen Baum, der
bereits im Jahre 1974 gepflanzt worden sei.
Der Mammutbaum dürfte wegen seiner Lage nicht mehr erfaßt
sein.
Da es sich bei den übrigen Bäumen um eine Ersatzpflanzung
für vorher dort angepflanzte Laubbäume handele und die
Klägerin erstmals im Jahre 1985 Beseitigung der Nadel-
bäume verlangt habe, sei ihr Verhalten rechtsmißbräuchlich.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 1004 BGB Be-
seitigung von neun serbischen Fichten und des Mammut-
baumes verlangen.
Denn die Beklagten haben bei der Anpflanzung dieser Bäume
nicht den in § 41 Abs. 1 Ziffer 1 a NachbG NW festgelegten
Grenzabstand eingehalten. Dieser beträgt bei stark wachsenden
Bäumen, zu welchen die serbischen Fichten und der Mammut-
baum zählen (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 41 Anm. 3), vier
Meter. Diesen nach § 46 NachbG NW von der Mitte des Baum-
stammes waagrecht und rechtwinklig zur Grenze zu messende
Abstand haben die Beklagten unstreitig bei den neun ser-
bischen Fichten nicht eingehalten. Entgegen der Ansicht
der Beklagten ist dies jedoch, auch bei dem Mammutbaum der
Fall. Denn auch dieser Baum ist von der nördlichen Grenze
des Grundstücks der Klägerin nicht vier Meter entfernt, da
dieser Abstand jedenfalls nicht bis zum Schnittpunkt der
nördlichen Grenze der Klägerin mit der westlichen Grenze
der Beklagten eingehalten ist. Auch dieser Schnittpunkt
als Teil einer Linie, auf den rechtwinklig von der Mitte
des Baumes aus gemessen werden kann, ist Teil der Grenze
der Klägerin.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei
den Bäumen auch dann nicht um eine Hecke, für die nach
§ 42 NachbG NW bei einer Höhe bis zu 2 m lediglich ein
Grenzabstand von 0,50 m einzuhalten ist, wenn sie die
Bäume auf 2 m herunterschneiden. Denn bei einer Hecke
muß es sich um Bäume oder Sträucher handeln, die be-
stimmungsgemäß in einer längeren schmalen Reihe wachsen
(vgl. Schäfer, NachbG NW, § 42 Anm. 1). Das trifft aber
auf die hier in Rede stehenden Bäume nicht zu, da diese
von Anfang an versetzt auf Lücke gepflanzt worden sind
und zu keiner Zeit den Eindruck einer Hecke vermitteln
sollten.
Die neun serbischen Fichten und der Mammutbaum sind von
den Beklagten antragsgemäß zu beseitigen, da sie im
Jahre 1981 und damit innerhalb der in § 47 Abs. 1 NachbG
NW festgelegten Frist von sechs Jahren vor Klageerhebung
gepflanzt worden sind.
Das Beseitigungsverlangen der Klägerin, das innerhalb
der gesetzmäßig festgelegten Frist erfolgt, ist rechtmäßig
und auch dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn es sich um
eine Ersatzanpflanzung handelt. Denn auch bei einer
Ersatzanpflanzung einer Anpflanzung, deren Beseitigung
nicht mehr wegen Fristablauf oder Genehmigung verlangt
werden kann, muß gemäß §§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 3, 41 NachbG
NW der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten werden.
Selbst wenn die ursprüngliche Anpflanzung seitens des
Rechtsvorgängers der Klägerin zumindest stillschweigend
genehmigt worden wäre, ist das nunmehr gestellte Beseitigungs-
verlangen der Klägerin gleichwohl nicht rechtsmißbräuchlich,
da mit der Erstellung der Ersatzanpflanzung der Beseitigungs-
anspruch bei Nichteinhaltung des Grenzabstandes aufs neue
entsteht und wiederum der Ausschlußfrist gemäß § 47 NachbG
NW unterliegt.
Soweit die Klägerin Beseitigung einer weiteren Fichte
verlangte, hat sie nicht bewiesen, daß dieser Baum auch
im Jahre 1981 gepflanzt worden ist. Insoweit haben die
Beklagten behauptet, der Baum sei bereits im Jahre 1974
gepflanzt worden. Für ihre anderweitige Behauptung hat
die beweispflichtige Klägerin keinen Beweis angetreten
und ist damit beweisfällig geblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Ent-
scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf
§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.