Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·6 O 504/02·03.04.2003

Vollstreckungsgegenklage gegen notarielle Unterwerfung aus Grundschuld erfolglos

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Grundschuldbestellung, soweit daraus eine persönliche Haftungsübernahme vollstreckt wird. Sie beriefen sich u.a. auf fehlende Vollmacht, Widerruf nach HWiG und Aufklärungspflichten der Bank. Das Landgericht wies die Klage ab: Die Vollmacht decke die persönliche Haftung und Unterwerfung, die gesicherte Forderung bestehe jedenfalls als Rückgewähranspruch nach § 3 HWiG, und § 9 VerbrKrG sei bei Realkredit nicht anwendbar. Ansprüche aus culpa in contrahendo verneinte das Gericht mangels Ausnahmetatbeständen (insbes. kein relevanter Wissensvorsprung).

Ausgang: Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus notarieller persönlicher Haftungsübernahme abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die persönliche Haftungsübernahme in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde ist als abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) ein Vollstreckungstitel nach § 794 Nr. 5 ZPO, teilt jedoch den Sicherungszweck der Sicherungsgrundschuld.

2

Eine im Kaufvertrag erteilte Vollmacht zur Bestellung von Grundpfandrechten „auch in vollstreckbarer Form“ und zur Unterwerfung in das „persönliche Vermögen“ umfasst regelmäßig auch die Erklärung der persönlichen Haftungsübernahme zur Ermöglichung der persönlichen Zwangsvollstreckung.

3

Wird die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer erbracht, steht dem Darlehensgeber der Rückzahlungsanspruch auch dann zu, wenn die Auszahlung durch einen Dritten als Leistung i.S.d. § 267 Abs. 1 BGB bewirkt wird.

4

Eine (auch stillschweigend) vereinbarte Sicherungsabrede zur Absicherung von Darlehensrückzahlungsansprüchen erfasst im Wege zweckentsprechender Auslegung regelmäßig auch die an die Stelle des vertraglichen Anspruchs tretenden Bereicherungs- bzw. Rückgewähransprüche, etwa nach § 3 HWiG.

5

§ 9 VerbrKrG über verbundene Geschäfte findet auf Realkreditverträge wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung; ein Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG ist daher nicht durch Übertragung der finanzierten Immobilie zu erfüllen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 1 l HWiG§ 3 HWiG§ 795, 797 II, 767 ZPO§ 781 BGB§ 794 Nr. 5 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig

vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger wenden sich gegen die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Im

3

September 1995 erwarben sie eine Eigentumswohnung zum Preis von 144.100,- DM

4

in D als Kapitalanlage. Der Kauf wurde durch ein Vorausdarlehen der C -

5

Bank (jetzt: T), diese vertreten durch die Beklagte, verbunden mit zwei Bau-

6

sparverträgen finanziert. Inzwischen hat die T ihre Ansprüche im Zusammenhang

7

mit dem Darlehensvertrag an die Beklagte abgetreten (Abtretungsurkunde vom

8

30.10.2002, Bl. 92 d.A.).

9

Als Kreditsicherheit bestellten die Kläger der Beklagten in der im Klageantrag näher

10

beschriebenen Urkunde eine Grundschuld in Höhe von 170.000 DM. Gleichzeitig

11

übernahmen sie die persönlichen Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und

12

unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bei den notariell beurkundeten

13

Erklärungen zur Grundschuldbestellung wurden die Kläger durch eine Notariatsse-

14

kretärin vertreten. Diese hatten die Kläger in § 18 des notariellen Kaufvertrages un-

15

ter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich bevollmächtigt,

16

"sie bei der Bestellung von Grundpfandrechten auch in vollstreckbarer Form

17

zu vertreten (...) und den Käufer dabei auch persönlich zu verpflichten, insbe-

18

sondere ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermö-

19

gen zu unterwerfen."

20

Der Darlehensvertrag nahm hinsichtlich der Kreditsicherheiten Bezug auf Ziffer 11

21

der "Schuldurkunde", die für Darlehensverträge der Beklagten vorformulierte Bedin-

22

gungen enthielt. Nach Ziffer 11 b) dient die Grundschuld der Sicherung aller gegen-

23

wärtigen und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Kläger aus jedem

24

Rechtsgrund.

25

Nachdem die Kläger ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr

26

nachkamen, kündigte die Beklagte das Darlehen und stellte es zur sofortigen Rück-

27

zahlung fällig.

28

Die Kläger erklärten mit Schreiben vom 30.09.2002 den Widerruf des Darlehens

29

nach § 1 l HWiG.

30

Sie behaupten, der Immobilienkauf einschließlich der Finanzierungsverträge sei

31

durch den Anlagevermittler C2 in der Privatwohnung der Kläger ange-

32

bahnt worden. Dort habe er eine detaillierte Selbstauskunft über die Vermögensver-

33

hältnisse der Kläger erstellt und das Anlagemodell vorgestellt. Die Verträge seien

34

dann später gleichfalls in der Privatwohnung der Kläger unterzeichnet worden. Zur

35

Unterwerfungserklärung in der Grundschuldbestellungsurkunde vertreten sie die

36

Ansicht, dass die vorliegende Vollmacht eine persönliche Haftungsübernahme nicht

37

decke. Des weiteren behaupten sie, dass das Darlehen nicht von der T, son-

38

dern der Beklagten ausgezahlt worden sei. Vor diesem Hintergrund vertreten sie die

39

Auffassung, dass der T deshalb nie Darlehensrückzahlungsansprüche, die

40

sie an die Beklagte hätte abtreten können, zugestanden hätten.

41

Die Kläger sind des weiteren der Auffassung, die Beklagte hafte ihnen gegenüber

42

aus Verschulden bei Vertragsschluss. Sie behaupten Verflechtungen zwischen der

43

Beklagten und der I - Gruppe, die die Geschäfte vermittelt hat. Fer-

44

ner habe die Beklagte Kenntnis von der Überschuldung der Mieteinnahmegemein-

45

schaften gehabt und hätte die Kläger über Vor- und Nachteile der gewählten Finan-

46

zierungsform aufklären müssen. Wegen der Einzelheiten zu diesem Komplex wird

47

auf die Schriftsätze vom 23.01.2003 (Bl. 247 ff. d.A.) und 30.01.2003

48

(Bl. 226 ff. d.A.) Bezug genommen.

49

Die Kläger beantragen,

50

die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars T2,

51

I 2, vom 15.11.1995, UR-Nr 3585/95, für unzulässig zu erklären, so-

52

weit sie aus Ziffer V dieser Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld

53

übernommen persönlichen Haftung der Kläger betrieben wird.

54

Die Beklagte beantragt,

55

die Klage abzuweisen.

56

Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte,

57

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte

58

83.442,84 EU R nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

59

seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

60

Die Kläger beantragen,

61

die Hilfswiderklage abzuweisen.

62

Die Beklagte behauptet, die T habe das Darlehen ausgezahlt, im Übrigen

63

vertritt sie die Ansicht, dass den Klägern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ein-

64

wendungen gegen den vollstreckbaren Anspruch zustünden. Für den Fall, dass das

65

Gericht der Klage stattgebe, bestünde der mit der Hilfswiderklage geltend gemachte

66

Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG.

67

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewech-

68

selten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.01.2003

69

Bezug genommen.

70

Entscheidunqsqründe

71

Die Vollstreckungsgegenklage nach §§ 795, 797 II, 767 ZPO ist zulässig, aber un-

72

begründet. Den Klägern stehen keine Einwendungen gegen den vollstreckbaren An-

73

spruch zu.

74

Die Kläger haben in der notariellen Grundschuldurkunde die persönlichen Haftung in

75

Höhe des Grundschuldbetrages übernommen und sich der sofortigen Zwangsvoll-

76

streckung unterworfen. Die Übernahme der persönlichen Haftung stellt ein abstrak-

77

tes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) dar, aus dem die Beklagte nach § 794 Nr. 5

78

ZPO vollstrecken kann. Die persönliche Haftungsübernahme teilt allerdings den Si-

79

cherungszweck der Grundschuld (Palandt-Bassenge, § -1191, Rdnr. 2). Sie unterliegt den gleichen Beschränkungen wie die Geltendmachung der Grundschuld. Die Kläger können also alle Einwendungen aus der Sicherungsabrede,

80

insbesondere das

81

teilweise oder vollständige Erlöschen der gesicherten Forderung, geltend machen.

82

Solche Einwendungen stehen den Klägern im Ergebnis indes nicht zu.

83

Die Kläger haben die persönliche Haftung wirksam übernommen, insbesondere

84

fehlte es entgegen ihrer Ansicht nicht an der dafür erforderlichen Bevollmächtigung.

85

Die Vollmacht in §18 des Kaufvertrages bezieht sich auf die sofortige Zwangsvoll-

86

streckungsunterwerfung in das "persönliche Vermögen". Die sofortige Zwangsvoll-

87

streckung sollte demnach nicht lediglich aus einer Grundschuld in das erworbene

88

Grundeigentum, sondern darüber hinaus auch in das übrige Vermögen erfolgen.

89

Dies wird nach jahrzehntelanger Praxis üblicherweise dadurch erreicht, dass der

90

Schuldnerzusätzlich zur Grundschuld die persönliche Haftung übernimmt. Der

91

Gläubiger wird nicht unangemessen benachteiligt, weil er der Vollstreckung aus dem

92

Schuldanerkenntnis sämtliche Einwendungen aus der Sicherungsabrede entgegen-

93

halten kann, die Vollstreckung also vom Bestehen der gesicherten Forderung ab-

94

hängt. Dass dies im Wege der Vollstreckungsabwehrklage erfolgen muss, ist in der

95

Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung begründet, die von der Voll-

96

macht ausdrücklich erfasst wird. Aus diesen Gründen verstößt eine formularmäßige

97

Vollmacht, die eine derartige Unterwerfungserklärung enthält, auch nicht gegen § 3

98

AGBG (BGH NJW 2003, 885, 886).

99

Die Kläger können keine Einwendungen aus der Sicherungsabrede geltend machen,

100

weil der Beklagten eine durch die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis gesi-

101

cherte Forderung in der geltend gemachten Höhe zusteht.

102

Es kann zunächst dahin gestellt bleiben, wer den Darlehensbetrag ausgezahlt hat.

103

Soweit die Kläger behaupten, die T habe die Darlehenssumme nicht aus-

104

gezahlt, und deshalb meinen, diese habe keinen Darlehensrückzahlungsanspruch

105

erworben, so dass die Abtretung des Anspruchs an die Beklagte ins Leere ginge,

106

trägt ihr Vortrag diese Auffassung nicht. Die Kläger haben die Darlehenssumme un-

107

streitig erhalten. Wenn die Zahlung durch die Beklagte getätigt bzw veranlasst wor-

108

den sein sollte, was die Bekl. bestreitet, ist die Valutierung des Darlehens nach

109

§ 267 Abs. 1 BGB erfolgt. Dann hat die Beklagte die Leistung nämlich - für alle Be-

110

teiligten ohne weiteres ersichtlich - als Dritte im Sinne dieser Vorschrift bewirkt.

111

Weiter kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger den Darlehensvertrag wirksam

112

gem. § 1 Abs. 1 HWG widerrufen konnten. Dies unterstellt haben die Kläger den

113

Beklagten den empfangenen Darlehensbetrag nach § 3 Abs. 1 HWG zurückzuge-

114

Währen. Der Anspruch der Beklagten aus § 3 Abs. 1 HWG ist- wie der bei Wirksam-

115

keit des Darlehns bestehende Rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB - durch

116

das Schuldanerkenntnis und die Grundschuld gesichert.

117

Die zwischen den Parteien bestehende Sicherungsabrede umfasst auch Bereiche-

118

rungsansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages bestehen.

119

Bei § 3 HWG handelt es sich um einen solchen - spezialgesetzlich geregelten - Be-

120

reicherungsanspruch.

121

Die Einbeziehung von Bereicherungsansprüchen kann allerdings nicht auf die in

122

Nr. 11 b) der AGB zum Darlehensvertrag (Bl. 90) enthaltene sog. "weite Sicherungs-

123

abrede" gestützt werden Diese ist als Teil des Darlehensvertrages nie wirksam ge-

124

worden, wenn die Kläger den Darlehensvertrag - was hier unterstellt wird - wirksam

125

widerrufen konnten. Das bedeutet indes nicht, dass zwischen den Parteien kein Si-

126

cherungsvertrag bestünde. Die Parteien waren - unabhängig von der Ausgestaltung

127

im Darlehensvertrag - im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung einig darüber, dass

128

es sich dabei um ein Sicherungsmittel im Hinblick auf die Rückzahlungsansprüche

129

aus dem Darlehensvertrag handelt. Bei Bestellung der Grundschuld und Übernahme

130

der persönlichen Haftung bestand folglich - zumindest stillschweigend - eine Siche-

131

rungsabrede. Der zweckentsprechenden Auslegung einer solchen nicht weiter kon-

132

kretisierten Sicherungsabrede entspricht es in aller Reget, dass nicht nur Ansprüche

133

auf Erfüllung im engeren Sinne, sondern auch Ansprüche, die im Fall einer Unwirk-

134

samkeit des Erfüllungsanspruches typischerweise bestehen, erfasst werden. Dies

135

gilt namentlich für Bereicherungsansprüche (BGH NJW 1991, 1746, 1750). Die

136

Parteien wollten die Beklagte erkennbar im Hinblick auf den an die Kläger ausge-

137

zahlten Geldbetrag absichern. Ohne die Sicherheitsleistung für die Rückgewähr

138

hätte die Beklagte (damals handelnd für die BfG/SEB) den Darlehensvertrag nicht

139

geschlossen und die Darlehenssumme nicht an die Kläger ausgezahlt. Entspre-

140

chend dieser Ausgangs-und Interessenlage kann es keine Rolle spielen, ob der

141

Rückzahlungsanspruch auf dem Vertrag oder - nach Widerruf - auf einem bereiche-

142

rungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis beruht. Den Klägern war klar, dass

143

sie den Darlehensbetrag in jedem Fall zurückzuerstatten hatten: Bei Wirksamkeit

144

des Vertrages, weil der Darlehensgeber lediglich die Überlassung eines Geldbetra-

145

ges auf bestimmte Zeit schuldet, bei einer sich im Verlauf der Geschäftsabwicklung

146

herausstellenden Unwirksamkeit bzw. eines Widerrufs, weil dann notwendigerweise

147

ein Rückgewährschuldverhältnis entsteht. Die Einbeziehung von bereicherungs-

148

rechtlichen Folgeansprüchen in die Reichweite der Sicherungsabrede ist zudem um-

149

so mehr angezeigt, wenn die Widerrufsmöglichkeit erst aus einer Rechtspre-

150

chungsänderung folgt, bei Vertragsschluss also noch gar nicht absehbar war Dies

151

ist vorliegend durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwend-

152

barkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Realkreditverträge der Fall (NJW 2002,

153

1075). Gerade im Hinblick auf solche Fälle eines auf geänderter Rechtsprechung

154

beruhenden Wegfalls des vertraglichen Rückzahlungsanspruches entspricht es der

155

Interessenlage beim Vertragsschluss, typische Folgeansprüche, die in diesem Fall

156

an die Stelle der vertraglichen Rückgewähransprüche treten, in die Sicherungsabre-

157

de einzubeziehen.

158

Die Kammer sieht keinen Anlass, von der geschilderten, im Regelfall der Intention

159

und Interessenlage der Parteien entsprechenden Auslegung der Sicherungsabrede

160

abzuweichen. Die insoweit darlegungsbelasteten Kläger (vgl. BGH NJW ·1991, 1746,

161

1750) haben keine Besonderheiten der Fallkonstellation vorgetragen, die einer Ein-

162

beziehung von Bereicherungsansprüchen ausnahmsweise entgegenstehen könnte.

163

Sie haben lediglich eine Rechtsansicht begründet, die das Gericht im Einklang mit

164

der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus den dargestellten Gründen nicht teilt.

165

Aufrechenbare Gegenansprüche - etwa aus § 3 HWiG -haben die Kläger nicht dar-

166

getan.

167

Der Rückgewähranspruch der Beklagten aus § 3 HWG bezieht sich ausschließlich

168

auf die im Verhältnis der Parteien ausgekehrte Darlehensvaluta und kann durch die

169

Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt eines verbunden Geschäftes im Sinne des

170

§ 9 VerbrKrG durch Übereignung der von einem Dritten erworbenen Eigentumswoh-

171

nung befriedigt werden. Nach gefestigter Rechtsprechung ist § 9 VerbrKrG auf Real-

172

kreditverträge nicht anwendbar (vgl. zuletzt BGH NJW 2003, 8S5 (686) und BGH

173

WM 2002, 1181, 1166). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nimmt Realkreditverträge aus-

174

drücklich aus dem Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG aus, weil jedem Immobili-

175

enkäufer bekannt ist, dass Verkäufer und Kreditgeber in aller Rege! nicht personeni-

176

dentisch sind. Der durch die Regelung zu verbundenen Geschäften bezweckte

177

Schutz vor einem nicht ohne weiteres erkennbaren Auseinanderfallen von Verkäufer

178

und Kreditgeber ist bei Realkreditverträgen damit nach Auffassung des Gesetzge-

179

bers entbehrlich (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886).

180

Den Klägern steht auch kein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss zu.

181

Die kreditgebende Bank trifft nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich keine

182

Aufklärungs- und Beratungspflicht im Hinblick auf die mit dem finanzierten Kaufver-

183

trag verbundenen Risiken. Sie ist nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die

184

Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH

185

NJW-RR, 1992, 879). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich ergeben,

186

wenn die Bank im Zusammenhang mit Planung, Durchführung und Vertrieb des

187

Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn die Bank einen zu den

188

allgemeinen wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen

189

Gefährdungstatbestand schafft, wenn sie sich in schwerwiegende Interessenkon-

190

flikte zwischen Bauträger und Kunde verwickelt oder wenn die Bank in Bezug auf die

191

speziellen Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung hat (BGH

192

a.a.O.).

193

Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben.

194

Ein relevanter Wissensvorsprung der Beklagten hins. der Rentabilität des Objekts ist

195

nicht ersichtlich. Ob die nicht näher aufgeschlüsselten "Gesamtkosten" für das zu

196

erwerbende Objekt angemessen sind, fällt allein in den Risikobereich des Käufers.

197

Darüber muss er sich selbst unterrichten. Ein relevanter Wissensvorsprung liegt erst

198

vor, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden ausgehen

199

muss. Das dafür erforderliche auffällige Missverhältnis kann erst angenommen wer-

200

den, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Immo-

201

bilie (OLG Hamm, Urteil vom 14.11.02, 5 U 49/01). Substantiierte Behauptungen zu

202

einem solchen Verhältnis des Kaufpreises zum Verkehrswert haben die Kläger be-

203

zogen auf den konkreten Einzelfall nicht aufstellen können. Sie beschränken sich

204

vielmehr auf eine abstrakte Beschreibung der angeblich gängigen Praxis der Be-

205

klagten und der übrigen Beteiligten, und wollen wohl behaupten, dass der Ver-

206

kehrswert der finanzierten Immobilien regelmäßig lediglich ein Drittel des Kaufprei-

207

ses erreiche. Konkrete Aussagen zur hier erworbenen Wohnung fehlen demgegen-

208

über. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einem evtl. bestehenden

209

krassen Mißverhältnis im konkreten Einzelfall Kenntnis gehabt haben sollte.

210

Auch die Ausführungen der Kläger zum Beleihungswert führen für den konkreten

211

Einzelfall nicht weiter. Die Ermittlung des Beleihungswertes nach § 16 der ABB der

212

Beklagten dient ausschließlich dem Interesse des Kreditinstituts, sich selbst abzusi-

213

chern. Die Beklagte sollte den Wert selbst "unter Berücksichtigung ihres Siche-

214

rungsinteresses" festlegen können. Schon deshalb konnten die Kläger nicht darauf

215

vertrauen, dass die Werthaltigkeit wegen der Beleihungswertüberprüfung gegeben

216

war.

217

Dadurch, dass die Bank den Darlehensvertragsabschluss vom Beitritt zu einem

218

Mietpool abhängig macht, geht sie nicht über ihre Rolle als Kreditgeber hinaus. Sie

219

hat ein berechtigtes Interesse daran, das Risiko für die Kunden zu minimieren, um

220

sich selbst genügend abzusichern. Auch aus dem Gesichtspunkt des konkreten

221

Wissensvorsprungs ergibt sich grundsätzlich keine Hinweispflicht, weil es zum Auf-

222

gaben- und Interessenbereich des Käufers gehört, sich über die objektbezogenen

223

Kriterien wie die Abwicklung der Mieteinnahmen zu informieren und zu kümmern.

224

Etwas anderes kann allenfalls bei einer "Unrechtsvereinbarung", nach der der Miet-

225

pool von vornherein scheitern sollte, in Betracht kommen (OLG Hamm, a.a.O.). Es

226

kann dahin stehen, ob die Behauptungen der Kläger zur Kenntnis der Beklagten von

227

planmäßig überhöhten Mietpoolausschüttungen allgemein zutrifft. Auch hier fehlt

228

jedenfalls jeder Vortrag zur konkreten Mieteinnahmegemeinschaft hinsichtlich der

229

erworbenen Eigentumswohnung. Es ist schon nicht ersichtlich, das die hier relevante

230

Mieteinnahmegemeinschaft überhaupt defizitär betrieben worden wäre. Auch die

231

Schaffung einer besonderen Gefährdungssituation durch die Forderung, dem Miet-

232

pool beizutreten, wird dementsprechend nicht durch Tatsachen gestützt.

233

Die Kläger haben ferner nicht substantiiert vortragen können, dass die Beklagte

234

nach außen hin erkennbar unktionen des Veräußerers wahrgenommen habe und

235

damit über ihre Rolle als Kreditgeber hinausgegangen sei. Nur bei einer solchen

236

Außenwirkung kann es zu einem für die Haftung aus Verschulden bei Vertrags-

237

schluss erforderlichen Vertauenstatbestand gekommen sein (OLG Hamm a.a.O.;

238

BGH WM 1992, 901). Die behaupteten gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen und

239

die behauptete teilweise Personenidentität in den verschiedenen Organen dar betei-

240

ligten Gesellschaften haben keinen nach außen wirkenden Vertrauenstatbestand

241

geschaffen.

242

Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die verschiedenen Möglichkeiten einer

243

Finanzierung und deren Vor- und Nachteile bestand nicht. Dem Kreditnehmer ob-

244

liegt es selbst, erforderlichenfalls durch Hinzuziehung sachkundiger Berater zu ent-

245

scheiden, welche Finanzierungsform am günstigsten ist. Die Geschäftsunerfahren-

246

heit der Kläger kann daran jedenfalls dann nichts ändern, wenn der Kunde nicht

247

ausdrücklich um eine entsprechende Beratung bittet (OLG Hamm, Urteil vom

248

27.01.2003; 5 U 178/01 ). Das ist hier nicht ersichtlich.

249

Das hier gewählte Modell einer Finanzierung über ein Vorausdarlehen und zwi-

250

schenfinanzierte Bauverträge ist zudem weder ungewöhnlich noch vermag die

251

Kammer nachzuvollziehen, warum schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - nur

252

auf diesen Zeitpunkt kann es ankommen - festgestanden haben sollte, dass ein An-

253

nuitätendarlehen hier in jedem Fall günstiger gewesen wäre. Insoweit dürfte es ent-

254

scheidend auf die Zinsentwicklung ankommen. Rechtsfolge der Verletzung einer

255

Aufklärungspflicht könnte im Übrigen ohnehin nur der Ersatz des Differenzschadens

256

sein, der durch die "ungünstigere" Finanzierungsform entstanden ist. Ein solcher

257

- die von den Klägern erhobene Einwendung in Höhe der Darlehenssumme bei wei-

258

tem unterschreitender - Schaden ist nicht konkret dargelegt.

259

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.