Steuerberaterklage wegen Vergütung: Teilweise Zahlung nach Sachverständigengutachten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, früherer Steuerberater der Beklagten, klagt auf Zahlung offener Rechnungen aus erbrachten Steuerberatungsleistungen. Streitpunkt sind die Angemessenheit der Vergütung, der Zeitaufwand sowie die Wirksamkeit einer vereinbarten Gebührenregelung. Das Landgericht folgt dem Sachverständigen und erkennt einen Teilanspruch an; die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die behauptete Verjährung greift nicht wegen Hemmung durch den Mahnbescheid.
Ausgang: Klage des Steuerberaters insoweit stattgegeben, dass ein Teilbetrag erkannt wurde; der Rest der Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Streit über die Angemessenheit von Honoraren kann ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten die Grundlage für die Bemessung der Vergütung bilden.
Eine individualvertragliche Gebührenvereinbarung nach der Steuerberatervergütungsverordnung ist unwirksam, wenn sie weitergehende Abreden enthält oder die vereinbarte Vergütung nach § 4 StBGebV unangemessen hoch ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist für Honoraransprüche beginnt mit dem Ende der letzten Tätigkeit; die Verjährung wird durch Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt.
Wer eine abweichende Pauschal- oder Honorarvereinbarung behauptet, trägt die substantiierten Darlegungslasten; unzureichend substantiiertes Vorbringen bleibt ohne Beachtlichkeit.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.837,39 0 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 5.1.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 46 % der Kläger und zu 54 % die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger war der Steuerberater der Beklagten. Er führte seit 1995 verschiedene Steuerberaterleistungen im Auftrag der Beklagten aus. Dem Vertragsverhältnis lagen allgemeine Auftragsbedingungen vom 2. Mai 1995 zu Grunde, deren Kenntnisnahme die Beklagte am 6.1.1999 schriftlich bestätigt. Wegen der Einzelheiten der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die Anl. K3 zur Klagebegründung (19 f. der Akten) Bezug genommen.
Für verschiedene Steuerberaterleistungen erteilte der Kläger die Rechnungen Nr. 9075 und 9076 über einen Gesamtbetrag von 13.050,87 € einschließlich Mehrwertsteuer und vom 17.12.2010 über einen Gesamtbetrag von 14.349,48 € einschließlich jeweils Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung eines gezahlten Vorschusses von 5.479,12 €. Wegen der Einzelheiten der Rechnungen wird auf die Anlagen K4 und K5 (Bl. 23 ff. der Akten) Bezug genommen.
Mit seiner Klage beansprucht der Kläger die ausstehende Vergütung aufgrund der erteilten Rechnungen und behauptet:
Die berechneten Vergütungen seien unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse, des Vermögens, des übernommenen Haftungsrisikos und der Bedeutung der Angelegenheit angemessen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Der angesetzte Zeitaufwand der Finanz-und Anlagebuchhaltung sei angefallen (Beweis: Zeugin C) und angemessen (Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens). Die letzten Tätigkeiten habe er im April 2006 erbracht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.400,35 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erheben die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet die Angemessenheit der angesetzten Gebühren, den geleisteten Zeitaufwand und die Angemessenheit des Zeitaufwands und behauptet:
Tatsachen, die eine Überschreitung der Mittelgebühr rechtfertigten, seien nicht vorgetragen
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den näheren Inhalt der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 14.11.2011 (Blatt 68 der Akten). Wegen der Beweisfragen wird auf den näheren Inhalt dieses Beschlusses, wegen des bestellten Sachverständigen auf dem Beschluss vom 7 20.3.2012 (Bl. 64 der Akten) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 7.11.2013 und die Sitzungsniederschrift vom 8.8.2014 nebst Anlagen (Blatt 210ff. der Akten) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat im zuerkannten Umfang Erfolg.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass aufgrund der vom Sachverständigen ermittelten angemessenen Vergütungen und des von ihm ermittelten angemessenen Zeitaufwands ein Vergütungsanspruch von 6062,50 € für die in der Rechnung Nr. 9075 und von 11.010,10 € für die in der Rechnung Nr. 9076 aufgeführten Tätigkeiten entstanden ist.
Dies ergibt einen Betrag von 17.072,60 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 3.243,79 €. Abzüglich der unstreitigen Zahlungen von 5.479 € ergibt sich der ausgeurteilte Betrag.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind unter Berücksichtigung der bei seiner mündlichen Vernehmung vorgenommenen Korrekturen der Bewertung der Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des Klägers nachvollziehbar, widerspruchsfrei und daher für die Kammer überzeugend. Die Angriffe der Parteien gegen die Feststellung des Sachverständigen sind nach Überzeugung der Kammer durch seine Ausführungen selbst widerlegt.
Soweit der Kläger Berechnungsfehler des Sachverständigen beanstandet, hat der Sachverständige diesen Angriffen teilweise durch die Korrektur seiner Bewertungskala Rechnung getragen. Die darüber hinausgehenden Angriffe des Klägers sind jedoch nach Überzeugung der Kammer unbegründet. Entgegen seiner Auffassung war weder von der Kammer noch vom Sachverständigen der zwischen den Parteien vereinbarte Gebührensatz aus der Vereinbarung vom 26.6.2007 (61f. der Akten) zu berücksichtigen. Die Vereinbarung war nämlich unwirksam (§ 4 StBGebV), da sie weitere Vereinbarungen enthielt, nämlich die vom Kläger angebotene Vereinbarung zu den Modalitäten einer Verlängerung des zunächst befristeten Steuerberatervertrages. Darüber war die Gebührenregelung auch dann nicht verbindlich, soweit sie – wie vom Sachverständigen im Einzelfall festgestellt – die geforderte Gebühr unangemessen hoch war (§ 4 Abs. 2 StBGebV). Soweit der Kläger die Schwierigkeit der einzelnen Steuererklärung, die Ermittlung des Gegenstandswerts, den vom Sachverständigen festgestellten Umfang der Tätigkeit beanstandet, wird er widerlegt durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Eintritt der Verjährung. Die Behauptung des Klägers, aufgrund seiner letzten Tätigkeiten im April 2006 habe die Verjährung erst am Ablauf des Jahres 2007 begonnen, hat der Beklagte nicht substantiiert widerlegt. Durch den Erlass des Mahnbescheids vom 28.12.2010 über die Klageforderung ist die Verjährung auch rechtzeitig gehemmt worden.
Die die von ihm behauptete Vereinbarung einer Pauschale für die Buchführung 2007 hat der Beklagte bisher nicht ausreichend substantiiert. Damit ist dem Kläger die Möglichkeit der Widerlegung der Behauptung genommen und die Behauptung ist nach Überzeugung der Kammer daher unerheblich.
Auch soweit der Beklagte den tatsächlichen Zeitaufwand bestreitet, bedarf es nach Überzeugung der Kammer keiner weiteren Vernehmung von Zeugen. Vielmehr ist durch die Ausführungen des Sachverständigen zum Umfang des angemessenen Zeitaufwands nachgewiesen, dass dieser Zeitaufwand auch tatsächlich in diesem Umfang geleistet worden ist. Die Annahme, dass für bestimmte Arbeiten weniger als der angemessene Zeitaufwand benötigt und in Anspruch genommen wird, ist nach Überzeugung der Kammer lebensfremd. Umgekehrt kann sich auch der Kläger mit Erfolg nicht darauf berufen, dass für einzelne Tätigkeiten die von ihm insoweit als Zeugen benannten Mitarbeiterin mehr Zeit, als vom Sachverständigen hierfür als angemessen festgestellt, aufgewandt haben. Insoweit bleibt er angesichts der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen beweisfällig.
Die Zubilligung von Zinsen beruht auf den §§ 284, 286,288 BGB.
Die Entscheidung über die Kosten die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Z. 11, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 27.400,35 EUR festgesetzt.