Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·6 O 496/83·09.09.1986

Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Grundstückskauf

ZivilrechtKaufrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Schadensersatz nach Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags, weil der Käufer zahlungsunfähig und angeblich arglistig täuschend gehandelt habe. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Schadens einschließlich Zinsen. Es stellte fest, dass bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Täuschung der negative Interessenersatz gebührt. Zinsschaden und Kosten wurden auf Basis einschlägiger BGB- und ZPO-Vorschriften zugesprochen.

Ausgang: Klage der Verkäufer auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung und Nichterfüllung vollständig stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei Abschluss eines Kaufvertrags in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Gegenpartei arglistig täuscht, hat dieser den negativen Schadenersatz zu leisten (culpa in contrahendo bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB).

2

Bei endgültiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist eine Nachfristsetzung zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) entbehrlich.

3

Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfasst die Differenz zwischen vereinbartem und tatsächlich erzieltem Kaufpreis sowie hieraus resultierende Zinsschäden.

4

Zinsansprüche nach §§ 286, 288 BGB können geltend gemacht werden; das Gericht kann den Zinssatz nach § 287 ZPO schätzen und die Kostentragung sowie vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 91, 709 ZPO anordnen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB§ 263 StGB§ 326 BGB§ 286, 288 ZPO§ 287 ZPO§ 91, 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger

31.078,76 DM (i. W. ; einunddreißiqtausendacht-

undsiebzig 76/100 Deutsche Mark) nebst 8,5 %

Zinsen seit dem 13.Mai 1984 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem

Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 41.600.--DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.1982

3

dem Beklagten ihr bebautes Grundstück in D,

4

S-kamp zum Kaufpreis von 31o.ooo,--DM verkauft. Der

5

Kaufpreis sollte bis zum 15.1.1983 auf das Notaranderkonto

6

gezahlt werden; mit dieser Summe sollten noch bestehende

7

Grundpfandrechte abgelöst werden. Die Übergabe des Objekts

8

erfolgte schon zum 15.12.1982. Der Beklagte begann auch

9

schon, Umbaumaßnahmen vorzubereiten.

10

Der Beklagte konnte den Kaufpreis nicht zahlen, da er

11

vermögenslos war und auch ein Versuch, durch Fälschungen von

12

Banken Geld zu bekommen, fehl schlug. Im Strafverfahren 67 Ls

13

50 Js 324/83 STA Dortmund ist er wegen seines Verhaltens

14

gegenüber den Banken zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1o

15

Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

16

Der Beklagte ist nicht als Eigentümer in das Grundbuch

17

eingetragen worden.

18

Mit Schreiben vom 31.1.1983 haben die Kläger durch ihre

19

damaligen Bevollmächtigten den Vertrag wegen arglistiger

20

Täuschung angefochten. Sie machen in der vorliegenden Klage

21

folgende Schadenspositionen geltend:

22

20.ooo,--DM verlangen sie mit der Behauptung, sie hätten das

23

Objekt an andere Interessenten ebenfalls für 310.ooo,--DM

24

verkaufen können; später hätten sie lediglich trotz aller

25

Bemühungen einen Kaufpreis von 290.ooo,--DM erzielt. Auch

26

wegen der zwischenzeitlich von dem Beklagten an dem Gebäude

27

vorgenommenen Änderungen sei ihnen ein Schaden von 20.000,--

28

DM entstanden.

29

8.617,62 DM verlangen sie als Zinsschaden aus dem Gesichts-

30

punkt, daß die Kaufpreissumme nicht am 15.1.1983 einging,

31

sondern der Nachfolgekäufer den Kaufpreis in Höhe von

32

290.ooo,--DM erst am 15.6.1983 zahlte und die Grundpfand-

33

rechte demgemäß erst später abgelöst worden konnten.

34

2.461,14 DM machen sie als Schadensersatz aus dem Gesichts-

35

punkt geltend, daß sie selbst in dem Vertrauen darauf, daß

36

der Beklagte den Kaufpreis rechtzeitig zahlen werde, ein

37

anderes Kaufobjekt für 145.ooo,--DM erworben hatten und

38

infolge der Nichtzahlung des Kaufpreises die nach Ablösung

39

der Grundpfandrechte überschüssige Summe von 37.313,28 DM

40

vom 1.3.1983 bis zum 18.9.1983 zwischenfinanzieren mußten.

41

Die Kläger beantragen,

42

den Beklagten zu verurteilen, an sie als

43

Gesamtgläubiger 31.078,76 DM nebst 8,5 % Zinsen

44

seit dem 13.Mai 1984 zu zahlen.

45

Der Beklagte beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Er bestreitet den eingetretenen Schaden der Höhe nach nicht,

48

sondern behauptet nur, er habe die Kläger bei Abschluß des

49

Vertrages nicht arglistig getäuscht; er sei vielmehr gewillt

50

gewesen, den Betrag finanzieren zu lassen und habe darauf

51

vertraut, daß seine zukünftige Ehefrau mitunterschreiben

52

werde. Er bestreitet den geltend gemachten Zinsanspruch.

53

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die

54

vorbereitenden Schriftsätze sowie die dazu überreichten

55

Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

57

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

58

Die Klageforderung steht den Klägern als Schadensersatz-

59

anspruch aus culpa in contrahendo bzw. gemäß § 823 Abs. II BGB

60

in Verbindung mit § 263 StGB oder aber gemäß § 326 BGB als

61

Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.

62

Nach dem Vorbringen der Kläger hat der Beklagte in Kenntnis

63

seiner Zahlungsunfähigkeit die Kaufpreisverpflichtung unter

64

Täuschung der Kläger übernommen und damit sowohl eine

65

vorvertragliche Pflicht verletzt als auch ihnen gegenüber

66

einen Betrug im Sinne des § 263 StGB, begangen.

67

Nach diesen Vorschriften hat der Beklagte den Klägern das

68

negative Interesse zu ersetzen, d.h. er muß sie so stellen,

69

als wenn sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen

70

hätten. Daß die Kläger in diesem Falle ebenfalls einen

71

Kaufinteressenten zu den gleichen Bedingungen zu dem gleichen

72

Kaufpreis gehabt hätten, hat der Beklagte nicht bestritten,

73

ebenso wenig wie die Tatsache, daß die Kläger das Haus später

74

nur für 290.000,--DM verkaufen konnten und ihnen dieser

75

Kaufpreis erst am 15.6.1983 zur Verfügung stand. Den

76

Differenzbetrag in Höhe von 20.000,--DM bezüglich des

77

letztlich erzielten Kaufpreises können die Kläger als

78

Schadensersatz verlangen, ebenso wie den Zinsschaden, der

79

ihnen dadurch entstanden ist, daß sie nicht mit dem zahlungs-

80

fähigen Dritten den Kaufvertrag abgeschlossen haben und ihnen

81

ebenfalls am 15.1.1983 der Kaufpreis in Höhe von 310.000,--DM

82

zur Ablösung ihrer Grundpfandrechte und zur teilweisen

83

Verwendung zur Finanzierung ihres im Hinblick auf den Verkauf

84

neu erworbenen Eigenheims zur Verfügung stand. Wegen der Höhe

85

des Zinsanspruches im einzelnen, der von den Klägern durch

86

Abrechnungsschreiben nachgewiesen worden ist, wird auf die

87

ausführlichen Darlegungen in dem Beschluß vom 16.Mai 1986

88

unter Ziffer 2.) und 3.) Bezug genommen.

89

Das Vorbringen des Beklagten, er habe die Kläger nicht über

90

seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit arglistig

91

getäuscht, da er auf eine Finanzierung durch die Banken und

92

die Mithaftung seiner künftigen Ehefrau vertraut habe, ist

93

nicht geeignet, den Schadensersatzanspruch der Kläger zu Fall

94

zu bringen. Am 15.1.1983 befand sich der Beklagte in Verzug

95

mit der Zahlung des Kaufpreises; eine Nachfristsetzung mit

96

Ablehnungsandrohung war in diesem Fall entbehrlich, da die

97

Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu diesem Zeitpunkt

98

feststand. In diesem Fall hätten die Kläger gegen den

99

Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichter-

100

füllung gem. § 326 BGB, der zumindest den mit der Klage

101

zugesprochenen Schaden abdeckt.

102

Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288

103

Abs.II BGB.

104

Die Kläger haben insoweit nachgewiesen, daß sie zur Finan-

105

zierung ihres neuen Eigenheims Kreditmittel in Anspruch

106

nehmen, die die Klageforderung übersteigen. Die Kammer

107

schätzt den Zinssatz gem. § 287 ZPO auf 8,5 %.

108

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.