Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung beim Grundstückskauf
KI-Zusammenfassung
Die Kläger forderten Schadensersatz nach Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags, weil der Käufer zahlungsunfähig und angeblich arglistig täuschend gehandelt habe. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung des geltend gemachten Schadens einschließlich Zinsen. Es stellte fest, dass bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Täuschung der negative Interessenersatz gebührt. Zinsschaden und Kosten wurden auf Basis einschlägiger BGB- und ZPO-Vorschriften zugesprochen.
Ausgang: Klage der Verkäufer auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung und Nichterfüllung vollständig stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Wer bei Abschluss eines Kaufvertrags in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Gegenpartei arglistig täuscht, hat dieser den negativen Schadenersatz zu leisten (culpa in contrahendo bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB).
Bei endgültiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist eine Nachfristsetzung zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) entbehrlich.
Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung umfasst die Differenz zwischen vereinbartem und tatsächlich erzieltem Kaufpreis sowie hieraus resultierende Zinsschäden.
Zinsansprüche nach §§ 286, 288 BGB können geltend gemacht werden; das Gericht kann den Zinssatz nach § 287 ZPO schätzen und die Kostentragung sowie vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 91, 709 ZPO anordnen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger
31.078,76 DM (i. W. ; einunddreißiqtausendacht-
undsiebzig 76/100 Deutsche Mark) nebst 8,5 %
Zinsen seit dem 13.Mai 1984 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 41.600.--DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger haben mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.1982
dem Beklagten ihr bebautes Grundstück in D,
S-kamp zum Kaufpreis von 31o.ooo,--DM verkauft. Der
Kaufpreis sollte bis zum 15.1.1983 auf das Notaranderkonto
gezahlt werden; mit dieser Summe sollten noch bestehende
Grundpfandrechte abgelöst werden. Die Übergabe des Objekts
erfolgte schon zum 15.12.1982. Der Beklagte begann auch
schon, Umbaumaßnahmen vorzubereiten.
Der Beklagte konnte den Kaufpreis nicht zahlen, da er
vermögenslos war und auch ein Versuch, durch Fälschungen von
Banken Geld zu bekommen, fehl schlug. Im Strafverfahren 67 Ls
50 Js 324/83 STA Dortmund ist er wegen seines Verhaltens
gegenüber den Banken zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1o
Monaten auf Bewährung verurteilt worden.
Der Beklagte ist nicht als Eigentümer in das Grundbuch
eingetragen worden.
Mit Schreiben vom 31.1.1983 haben die Kläger durch ihre
damaligen Bevollmächtigten den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung angefochten. Sie machen in der vorliegenden Klage
folgende Schadenspositionen geltend:
20.ooo,--DM verlangen sie mit der Behauptung, sie hätten das
Objekt an andere Interessenten ebenfalls für 310.ooo,--DM
verkaufen können; später hätten sie lediglich trotz aller
Bemühungen einen Kaufpreis von 290.ooo,--DM erzielt. Auch
wegen der zwischenzeitlich von dem Beklagten an dem Gebäude
vorgenommenen Änderungen sei ihnen ein Schaden von 20.000,--
DM entstanden.
8.617,62 DM verlangen sie als Zinsschaden aus dem Gesichts-
punkt, daß die Kaufpreissumme nicht am 15.1.1983 einging,
sondern der Nachfolgekäufer den Kaufpreis in Höhe von
290.ooo,--DM erst am 15.6.1983 zahlte und die Grundpfand-
rechte demgemäß erst später abgelöst worden konnten.
2.461,14 DM machen sie als Schadensersatz aus dem Gesichts-
punkt geltend, daß sie selbst in dem Vertrauen darauf, daß
der Beklagte den Kaufpreis rechtzeitig zahlen werde, ein
anderes Kaufobjekt für 145.ooo,--DM erworben hatten und
infolge der Nichtzahlung des Kaufpreises die nach Ablösung
der Grundpfandrechte überschüssige Summe von 37.313,28 DM
vom 1.3.1983 bis zum 18.9.1983 zwischenfinanzieren mußten.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie als
Gesamtgläubiger 31.078,76 DM nebst 8,5 % Zinsen
seit dem 13.Mai 1984 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet den eingetretenen Schaden der Höhe nach nicht,
sondern behauptet nur, er habe die Kläger bei Abschluß des
Vertrages nicht arglistig getäuscht; er sei vielmehr gewillt
gewesen, den Betrag finanzieren zu lassen und habe darauf
vertraut, daß seine zukünftige Ehefrau mitunterschreiben
werde. Er bestreitet den geltend gemachten Zinsanspruch.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die
vorbereitenden Schriftsätze sowie die dazu überreichten
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klageforderung steht den Klägern als Schadensersatz-
anspruch aus culpa in contrahendo bzw. gemäß § 823 Abs. II BGB
in Verbindung mit § 263 StGB oder aber gemäß § 326 BGB als
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu.
Nach dem Vorbringen der Kläger hat der Beklagte in Kenntnis
seiner Zahlungsunfähigkeit die Kaufpreisverpflichtung unter
Täuschung der Kläger übernommen und damit sowohl eine
vorvertragliche Pflicht verletzt als auch ihnen gegenüber
einen Betrug im Sinne des § 263 StGB, begangen.
Nach diesen Vorschriften hat der Beklagte den Klägern das
negative Interesse zu ersetzen, d.h. er muß sie so stellen,
als wenn sie den Kaufvertrag mit ihm nicht abgeschlossen
hätten. Daß die Kläger in diesem Falle ebenfalls einen
Kaufinteressenten zu den gleichen Bedingungen zu dem gleichen
Kaufpreis gehabt hätten, hat der Beklagte nicht bestritten,
ebenso wenig wie die Tatsache, daß die Kläger das Haus später
nur für 290.000,--DM verkaufen konnten und ihnen dieser
Kaufpreis erst am 15.6.1983 zur Verfügung stand. Den
Differenzbetrag in Höhe von 20.000,--DM bezüglich des
letztlich erzielten Kaufpreises können die Kläger als
Schadensersatz verlangen, ebenso wie den Zinsschaden, der
ihnen dadurch entstanden ist, daß sie nicht mit dem zahlungs-
fähigen Dritten den Kaufvertrag abgeschlossen haben und ihnen
ebenfalls am 15.1.1983 der Kaufpreis in Höhe von 310.000,--DM
zur Ablösung ihrer Grundpfandrechte und zur teilweisen
Verwendung zur Finanzierung ihres im Hinblick auf den Verkauf
neu erworbenen Eigenheims zur Verfügung stand. Wegen der Höhe
des Zinsanspruches im einzelnen, der von den Klägern durch
Abrechnungsschreiben nachgewiesen worden ist, wird auf die
ausführlichen Darlegungen in dem Beschluß vom 16.Mai 1986
unter Ziffer 2.) und 3.) Bezug genommen.
Das Vorbringen des Beklagten, er habe die Kläger nicht über
seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit arglistig
getäuscht, da er auf eine Finanzierung durch die Banken und
die Mithaftung seiner künftigen Ehefrau vertraut habe, ist
nicht geeignet, den Schadensersatzanspruch der Kläger zu Fall
zu bringen. Am 15.1.1983 befand sich der Beklagte in Verzug
mit der Zahlung des Kaufpreises; eine Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung war in diesem Fall entbehrlich, da die
Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu diesem Zeitpunkt
feststand. In diesem Fall hätten die Kläger gegen den
Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichter-
füllung gem. § 326 BGB, der zumindest den mit der Klage
zugesprochenen Schaden abdeckt.
Der zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288
Abs.II BGB.
Die Kläger haben insoweit nachgewiesen, daß sie zur Finan-
zierung ihres neuen Eigenheims Kreditmittel in Anspruch
nehmen, die die Klageforderung übersteigen. Die Kammer
schätzt den Zinssatz gem. § 287 ZPO auf 8,5 %.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.