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Landgericht Dortmund·6 O 355/12·29.08.2013

Bergschaden: Kosten der Flözverfüllung nur bei damaliger Bauland- oder Bauerwartungslandqualität

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtUmweltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümerin verlangte von der Bergwerkseigentümerin Ersatz von Aufwendungen zur Baugrundsicherung wegen unterirdischer Hohlräume („Berggefahr“) aus früherem Bergbau. Das LG Dortmund verneinte einen ersatzfähigen Schaden nach § 148 Abs. 1 AGBG NRW i.V.m. § 170b BBergG, weil bei einer bloßen Nutzungsbeeinträchtigung durch Hohlräume ein Schaden nur vorliegt, wenn das Grundstück zur Zeit der Hohlraumschaffung bereits Bauplatz war oder erkennbar in absehbarer Zeit dazu werden sollte. Dies war mangels Bauplanung/Bebauungsplan (erst 1990) und wegen der bloßen Zechenbebauung als privilegierter Außenbereichsnutzung nicht gegeben. Ein Anspruch aus § 252 BGB scheiterte zudem daran, dass ein etwaiger Wertminderungsschaden den damaligen Eigentümer getroffen hätte.

Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsanträge zu Aufwendungen wegen behaupteter Berggefahr vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein ersatzfähiger Bergschaden in Gestalt einer bloßen Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch unterirdische Hohlräume („Berggefahr“) liegt nur vor, wenn das Grundstück im Zeitpunkt der Hohlraumschaffung bereits Bauplatzqualität hatte oder erkennbar in absehbarer Zeit als Bauplatz in Betracht kam.

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Die Bebauung eines Grundstücks mit einer Zeche begründet für sich genommen keine Bauplatzqualität für sonstige Bebauung, da Zechen typischerweise als privilegierte, ortsgebundene Betriebe im Außenbereich zulässig sind.

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Bauerwartungsland setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitraum bei der Kaufpreisbildung in den für den Erwerb maßgeblichen Kreisen mit einer mehr oder weniger nahen, tatsächlichen Einbeziehung des Grundstücks in die Bebauung gerechnet wird; eine erst Jahrzehnte später erfolgte Bauleitplanung spricht dagegen.

4

Wird der Schaden als Wertminderung des Grundstücks durch eine bereits angelegte Berggefahr verstanden, steht dieser Schaden grundsätzlich dem Eigentümer im Zeitpunkt der schadenstiftenden Handlung zu und nicht einem späteren Erwerber, bei dessen Kaufpreis sich die Wertminderung bereits niedergeschlagen haben kann.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 415 Abs. 1 ZPO§ 148 Abs. 1 S. 1 Allgemeines Berggesetz NRW i.V.m. § 170b BBergG§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BBauG§ 148 AGB§ 252 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar .

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Ort-01, welches sie 1996 erwarb und 2011/2012 mit einem Bau- und Gartenmarkt bebaute.

3

Vor der Bebauung des Grundstücks stellte die Klägerin durch ein durch sie eingeholtes Gutachten fest, dass zur Gewährleistung der Dauerstandsicherheit des Bau- und Gartenmarktes eine Flözverfüllung erforderlich ist. Es gab unterirdische Hohlräume.

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Unterhalb des Grundstücks der Klägerin führen die Flöze F01 und F02 entlang. In dem Flöz F01 wurden Abbruchtätigkeiten bis 1902 durchgeführt, nach den Grubenbildern allerdings nur in tiefen, nicht einwirkungsrelevanten Horizonten. In dem Flöz F02 hat der Abbau nach den Grubenbildern um ca. 1891 stattgefunden.

5

Die Flöze F01 und F02 standen von 1890 bis 1908 im Eigentum des Bergwerks Zeche P1. Durch die Zeche P1 erfolgte der letzte offiziell im Grubenbild verzeichnete Abbau beim Flöz F01 im Jahr 1902 und beim Flöz F02 im Jahr 1891. Der Abbau erfolgte „von unten nach oben“.

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Neben den im offiziellen Grubenbild verzeichneten Abbau gab es in den Bereichen der Flöze auch so genannten „wilden Abbau“.

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Das von der Klägerin beauftragte Gutachten stellt eine Tagesbruchgefahr ausgehend von den Flözen F01 und F02 fest. Die Tagesbruchgefahr geht von dem „wilden Abbau“ aus, nicht von in den offiziellen Grubenbildern verzeichneten Abbau, da dieser aufgrund der Tiefe nicht einwirkungsrelevant war. Für das Flöz F01 stellt das von der Klägerin beauftragte Gutachten fest, dass Abbautätigkeit in dem Flöz F01 nur in tiefen, nicht einwirkungsrelevanten Horizonten erfolgte (Bl. 4 d. A.). Für das Flöz F02 stellt das Gutachten fest, dass aufgrund der Tiefe des Abbaus nach den offiziellen Grubenbildern nur mit geringer Wahrscheinlichkeit Auswirkungen auf die Tagesoberfläche zu vermuten sind (Bl. 28 d. A.).

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Im Jahre 1923 war das Grundstück mit der Zeche T1 bebaut.

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Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Zeche T1 GmbH und aktuelle Bergwerkseigentümerin (also Eigentümerin der Grubenfelder P1 I und P3 No. II, in deren Bereiche die Flöze F01 und F02 liegen). Das Bergwerkseigentum wurde 1908 von der Zeche T1 GmbH von der W1 AG erworben, nachdem im Jahre 1907 die Förderung aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt wurde. 1908 erfolgte der Konkurs der Zeche P1. Die Zeche T1 erwarb das Bergwerkseigentum im Rahmen einer Versteigerung. Die Zeche T1 GmbH führte den Zechenbetrieb der vormaligen Zeche P1 bis 1927/1928 fort.

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1990 beschloss die Stadt Ort-01 für den Bereich der ehemaligen Zeche P1 die Aufstellung des Bebauungsplanes „…000 Zeche P1“. Vor diesem Beschluss besaß das Gebiet keine planerisch ausgewiesene Baulandqualität.

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten den zur Baugrundsicherung behaupteten aufgewandten Betrag erstattet. Die Klägerin behauptet:

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Der wilde Abbau im tagesnahen Bereich der Flöze sei auf  Abbautätigkeiten der Zeche P1 zurückzuführen sei (Bl. 8 d. A.). Die „Beschädigung“ des Grundstücks durch die Schaffung von Hohlräumen und Lockermassen im einwirkungsrelevanten Bereich sei zwischen 1890 und 1908 erfolgt. Der „wilde Abbau“ habe sich an die obersten verzeichneten Abbauflächen angeschlossen und müsse daher zeitlich nach dem offiziellen Abbau erfolgt sein, also beim Flöz F01 nach 1902 und bei Flöz F02 nach 1891.

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Die damit verbundenen Aus- und Einwirkungen seien dem Zechenbetrieb der Zeche P1 zuzuordnen, dies zweifelsfrei für das Flöz F02 und für das Flöz F01 sei es anzunehmen (Bl. 8 d. A). Die entstandenen Schäden seien durch den Betrieb der Zeche P1 hervorgerufen worden.

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Die Klägerin habe zur Baugrundsicherung insgesamt 925.577,27 €  aufgewandt. Wegen der Zusammensetzung der Forderung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27.5. und 1.7.2013 (Bl. 103 ff., 137 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Aufgrund der Bebauung des Geländes mit der Zeche T1 (siehe Postkarte Anlage K 6 zur Klage), sei bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der schadensrelevanten Hohlräume eine Bauplatzqualität gegeben, zumindest aber vorhersehbar gewesen.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Anspruch nicht verjährt sei. Auch bei einem –bestrittenem- Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung bestehe die Haftung der Beklagten als Zustandsstörerin fort, ebenso wie bei „Altlastenfällen“.

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Die Klägerin beantragt,

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1.               die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 925.577,27 € nebst Zinsen in Höhe von 8 PP über BZS seit dem 01.05.2012 und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.864,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 PP über BZS seit dem 17.11.2012 zu zahlen.

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2.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch Absenkungen und Tagesbrüche aufgrund früherer Bergbautätigkeit auf dem Grundstück gem. Grundbuchblatt 00000 des Amtsgerichts Ort-01 von Ort-01 B noch entstehen.

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3.              festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, auf die von der klagenden Partei eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 PP über dem jeweiligen BZS des § 247 BGB seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungs- bzw. Kostenausgleichsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Quote zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Sie behauptet, das Eigentum an dem Bergwerk sei nicht derivativ erlangt worden, sondern durch Zwangsversteigerung im Jahre 1908 nach Konkurs der abbauführenden Zeche P1 im Jahr 1907 (Bl. 26 d. A.). Die streitgegenständliche Berggefahr sei nicht auf Abbrucharbeiten der Zeche P1 zurückzuführen.

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Der berechtigte Abbau ergebe sich aus den Grubenbildern, weiterer Abbau sei unberechtigt gewesen.

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Der Abbau in den sicherungsrelevanten Bereichen, die zu einer Berggefahr führten, sei durch die Zechen L1 und L2 in den Jahren 1754 bis 1841 (Bl. 114 d. A.) erfolgt.

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Der in dem Gutachten der Klägerin hergestellte Zusammenhang zwischen der Baue der Tiefbauzeche P1 mit Bauwerken der Stollenzechen L1 und L2 erscheine im Hinblick auf die bergbaulichen Hintergründe unplausibel, da nach Aktenlage in diesen Bereichen nur die Stollenzechen L1 und L2 Abbaumaßnahmen durchführt hätten (vgl. Bl. 114 d. A).

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Anspruch verjährt ist und beruft sich auf Verjährung. Sie hafte nicht für Schäden, die bereits vor Begründung des Bergwerkseigentums entstanden seien oder die während des Eigentums der Beklagten durch Abbautätigkeiten der Zeche P1 verursacht wurden, da das Bergwerkseigentum nicht derivativ erworben worden sei.

28

Das Grubenbild sei eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 I ZPO. Die Beklagte hafte nicht für Schäden aus unberechtigtem Abbau.

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Es sei kein Schaden entstanden, da bei oberflächennahem Abbau mit entsprechender Schaffung von unterirdischen Hohlräumen nur dann ein Schaden entstehe, wenn das Grundstück zu dieser Zeit bereits Baulandqualität hatte oder in absehbarer Zeit erlangen sollte. Die Bebauung mit einer Zeche genüge nicht zu der Annahme, dass das Grundstück in absehbarer Zeit bebaut werden könne.

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Die Schadenaufstellung betreffe auch Positionen, die in keinem direktem Zusammenhang zu den behaupteten Schäden stehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den näheren Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zu Protokoll genommenen mündlichen Erklärungen der Parteien und – soweit entscheidungserheblich – auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach dem vorliegend maßgebenden § 148 Abs. 1 S. 1 Allgemeines Berggesetz NRW i.V.m. § 170b BBergG steht der Klägerin nicht zu. Das Allgemeine Berggesetz findet gemäß § 170b BbergG auf den vorstehenden Sachverhalt Anwendung, da die schadensverursachende Handlung nach Behauptung der Klägerin nach 1865 und vor 1982 erfolgt sein soll.

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Die Kammer vermag jedoch nicht festzustellen, dass dem Grundeigentum der Klägerin durch den Betrieb eines im Eigentum der Beklagten stehenden Bergwerks Bergwerks ein ersatzfähiger Schaden zugefügt wurde.

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Konkrete körperliche Beschädigungen ihres Grundstücks behauptet die Klägerin nicht. Sie macht lediglich der Beseitigung einer so genannten „Berggefahr“ geltend, die sich durch eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch das Vorhandensein unterirdischer Hohlräume ausdrückt.

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Bei einer derartigen Beeinträchtigung liegt nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vergleiche Urteil vom 30.6.2009, I 17 U 47/08), der sich die Kammer anschließt, ein Schaden nur vor, wenn sich das Grundstück zum Zeitpunkt des Entstehens der Hohlräume bereits als Bauplatz eignete oder in absehbarer Zeit erkennbar als Bauplatz in Frage kam..

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Die Hohlräume entstanden nach Vortrag der Klägerin zwischen 1890 und 1908, nach Vortrag der Beklagten zwischen 1754 bis 1841.

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Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück lediglich mit der Zeche bebaut, weitere Bauten gab es nicht, auch war keine Bauplanung für das Gebiet vorhanden. Ein Bebauungsplan wurde erst 1990 beschlossen. Nach Überzeugung der Kammer kann die Bebauung mit der Zeche jedoch nicht als einem Bebauungsplan entsprechend Bebauung gewertet werden; denn - so zutreffend die Beklagte - Zechen sind typischerweise in dem sonstiger Bebauung nicht zugänglichen Außenbereiches als lagerstätten- und damit ortsgebundene Betriebe privilegiert zulässig (§ 35 Abs.1 Nr. 3 BBauG). Nur Bauland für andere Bebauungen als Zechen hat einen gesteigerten wirtschaftlichen Wert.

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Ebensowenig  handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um dem Bauland gleichgestelltes  Bauerwartungsland i.S.d Rechtsprechung des BGH. Dies setzt voraus, dass in dem maßgebenden Zeitraum des Abbaus in Kreisen, die für den Erwerb des Grundstücks in Frage kommen, bei der Bemessung des anzulegenden Kaufpreises mit der mehr oder weniger nahen Aussicht gerechnet wird, es in Zukunft zu bebauen (RG vom 15. Januar 1921 - ZfB 62, 201; Ebel/Weller aaO § 148 Anm 5b), d.h. das Grundstück in absehbarer Zukunft tatsächlich in die Bebauung einbezogen werde (RG vom 12.4.1902. V 21/1902).

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Diese Voraussetzungen trafen nach Überzeugung der Kammer auf das Grundstück der Klägerin im Zeitpunkt des Abbaus nicht zu. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer bereits aus dem Umstand, dass hierfür ein Bebauungsplan erst 1990 aufgestellt wurde.

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Die Auffassung der Kammer weicht nicht von der Kommentierung von Ebel-Weller zu § 148 AGB (aaO, Rn 6b) ab. Soweit dort darauf abgestellt wird, dass der Schaden in dem Zeitpunkt als entstanden gilt, in dem die Berggefahr erkennbar wurde und nicht auf den Eintritt der Berggefahr, betrifft dies lediglich den Verlust der bei Eintritt der Berggefahr – anders als im vorliegenden Fall - bereits vorhandenen Baulandeigenschaft.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz lässt sich auch nicht aus § 252 BGB herleiten, der auf Bergschäden anzuwenden ist, die ab 1900 verursacht wurden (OLG Düsseldorf vom 11.6.2982, 7 U 172/891). Der Klägerin fordert nämlich vorliegend nicht den Wertunterschied zwischen dem Grundstück als Bauland mit und ohne Berggefahr. Dieser Schaden stünde ohnehin nicht ihr, sondern demjeinigen zu, der zur Zeit des Abschlusses der schadenstiftenden Handlung, d.h. der Herstellung der Hohlräume -  Eigentümer des Grundstücks war. Dieser Schaden hat sich nämlich vorliegend bereits im geringeren Verkaufswert des Grundstücks bei Verkauf durch die Stadt Ort-01 an die Klägerin niedergeschlagen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708, 709 ZPO.