Festsetzung des Gegenstandswerts nach teilweiser Klagerücknahme und Vergleich
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht setzt den Gegenstandswert gemäß § 33 RVG für anwaltliche Tätigkeiten infolge teilweiser Klagerücknahme auf unterschiedliche Zeiträume fest. Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwerts macht den Antrag nicht unzulässig; etwaige Terminsgebühren bemessen sich nach dem reduzierten Wert. Ein Vergleich, der alle wechselseitigen Ansprüche erledigt, rechtfertigt keine Änderung des Vergleichswerts.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts gemäß § 33 RVG in der im Tenor genannten Höhe stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer teilweisen Klagerücknahme ist der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit nicht durchgängig nach dem einheitlichen Streitwert (§ 63 GKG) zu berechnen.
Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwerts macht einen Antrag auf Gebühren- bzw. Gegenstandswertfestsetzung nicht unzulässig.
Eine nach teilweiser Klagerücknahme angefallene Terminsgebühr bemisst sich, soweit sie entstanden ist, nach dem geringeren Gegenstandswert.
Ein Vergleich, durch den alle wechselseitigen Ansprüche – auch nicht rechtshängige – erledigt werden, begründet keinen Anlass, den für den Vergleich zugrunde gelegten Wert nachträglich zu ändern.
Tenor
wird der Gegenstandswert gemäß § 33 RVG auf 35.179,46 EUR bis zum 05.05.2021 und ab dem 06.05.2021 auf 3.674,54 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit berechnet sich wegen der am 05.05.2021 erfolgten teilweisen Klagerücknahme nicht durchgängig nach dem einheitlichen Streitwert gem. § 63 GKG. Sie waren auf den Antrag vom 16.05.2022 wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.
Die Festsetzung des gerichtlichen Streitwerts machte den Antrag nicht unzulässig. Jedenfalls eine etwaige Terminsgebühr (zB für ein Telefonat) würde sich -- sollte sie nach der teilweisen Klagerücknahme angefallen sein -- nach dem geringeren Gegenstandswert bemessen.
Veranlassung, den Wert für den Vergleich abzuändern, gab es dagegen nicht. Es sind mit dem Vergleich alle wechselseitigen Ansprüche erledigt worden, auch nicht rechtshängige. Da die Klagerücknahme nicht erkennen ließ, dass die Klägerseite auf den Anspruch insoweit verzichten wollte oder sich sonst in keiner Fall des Anspruch mehr berühmen wollte, ist auch dieser etwaige Anspruch mit erledigt worden.