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Landgericht Dortmund·6 O 344/20·13.02.2022

Feststellung des Vergleichs nach §278 Abs. 6 ZPO mit Zahlungs- und Kostenregelung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht stellt gemäß §278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung von 500,00 € binnen 14 Tagen an ein benanntes Fremdgeldkonto. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 98,5% dem Kläger und zu 1,5% der Beklagten auferlegt. Durch den Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche abschließend erledigt; der anberaumte Termin wird aufgehoben.

Ausgang: Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs nach §278 Abs.6 ZPO mit konkreter Zahlungs- und Kostenregelung als Beschluss erlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach §278 Abs. 6 ZPO feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist und diesen in einem Beschluss niederlegen.

2

Ein Vergleich kann konkret Zahlungsbeträge und Zahlungsmodalitäten (z. B. Überweisung auf ein Fremdgeldkonto) verbindlich regeln.

3

Die Kostenverteilung kann im Rahmen eines Vergleichs prozentual zwischen den Parteien aufgeteilt werden und wird durch den Feststellungsbeschluss wirksam.

4

Durch einen wirksamen Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien – egal ob bekannt oder unbekannt, vertraglicher oder gesetzlicher Natur – abschließend erledigt.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, binnen 14 Tagen nach Zustellung des im Beschlusswege festgestellten Vergleichs, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Die Zahlung kann zugunsten folgender Kontoverbindung (Fremdgeldkonto) erfolgen:

Zahlungsempfänger: Anwaltskanzlei D1

IBAN: (Nr. ...)

BIC: (Nr. ...)

Kreditinstitut: Sparkasse W1

2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 98,5% und die Beklagte zu 1,5%.

3. Durch diesen Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie rechtshängig oder nicht, bekannt oder unbekannt, vertraglicher oder gesetzlicher Natur, abschließend und endgültig erledigt.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 35.179,46 EUR festgesetzt.

Der Termin am 13.04.2022 wird aufgehoben.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keine Entscheidungsgründe.