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Landgericht Dortmund·6 O 270/10·30.01.2014

Nichtigkeitsklage wegen Geschäftsunfähigkeit abgewiesen; Verbleib des Versteigerungserlöses

ZivilrechtSachenrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Versäumnisurteils und macht Geschäftsunfähigkeit bei Bestellung der Grundschuld geltend. Zentral ist, ob ihre freie Willensbildung zum Zeitpunkt der Rechtsgeschäfte ausgeschlossen war. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und sah keinen sicheren Nachweis der Geschäftsunfähigkeit; das Versäumnisurteil bleibt bestehen. Die Beklagte darf den Versteigerungserlös behalten.

Ausgang: Nichtigkeitsklage der Klägerin abgewiesen; Versäumnisurteil vom 29.3.2010 aufrechterhalten, Beklagte zum Behalten des Versteigerungserlöses berechtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts aus Geschäftsunfähigkeit geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines die freie Willensbildung ausschließenden Zustandes im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts.

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Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung begründet nicht ohne Weiteres eine tatsächliche Vermutung der Geschäftsunfähigkeit; es sind konkrete Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Beeinträchtigung relevanter Fähigkeiten (Erinnerungs-, Bericht- und Aufnahmefähigkeit) erforderlich.

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Gerichtliche Bewertung ärztlicher Befunde und eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens kann zur Überzeugung führen, dass die freien Willensbildung zum streitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen war, wenn die Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.

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Ist in einem Nichtigkeitsverfahren die Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung in Frage gestellt, kann die beklagte Partei im Widerklageweg die Feststellung verlangen, dass sie zur Behaltung des Versteigerungserlöses berechtigt ist, wenn die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

Das Versäumnisurteil vom 29.3.2010 des Landgerichts E – Az. 6 O ###/## – wird aufrechterhalten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung i.H.v. 86.100 EUR berechtigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin war Alleineigentümerin des im Grundbuch von V Bl. #### eingetragenen Grundbesitzes. Ihr Ehemann S1 und Herr S2 hatten von der Beklagten ein Darlehen im Nennbetrag von 525.200 € erhalten. Zur Sicherung dieses Darlehens war im Grundbuch in Abteilung III laufende Nr. 1 eine Grundschuld i.H.v. 100.000 € nebst 18 % Zinsen eingetragen.

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In der Folgezeit kamen die Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens in Verzug. Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 20.6.2007 die Geschäftsbeziehung und mit Schreiben vom 19.7.2007 die Grundschuld mit sofortiger Wirkung. Im Zeitpunkt der Kündigung belief sich der Sollsaldo auf dem Darlehenskonto auf 472.364,64 €.

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Auf entsprechenden Antrag der Beklagten wurde die Klägerin durch Versäumnisurteil vom 29 3. 2010 in dem Rechtsstreit 6 O ###/## Landgericht E verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das oben aufgeführte Grundstück aus der Buchgrundschuld zu dulden. Das Urteil wurde der Klägerin am 13.4.2010 persönlich zugestellt, ohne dass die Beklagte bisher hiergegen Einspruch eingelegt hat.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts V vom 4.5.2010 wurde der Ehemann der Klägerin zu ihrem Betreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste unter anderem die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensfürsorge mit Ausnahme der Vertretung im Gerichts-und Zwangsvollstreckungsverfahren und die von der Klägerin übernommenen Bürgschaften. Hinsichtlich dieser Ausnahmen von der Vermögenssorge wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu ihrem Zusatzbetreuer bestellt.

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Das Grundstück wurde in dem Zwangsversteigerungsverfahren ### ####/## Amtsgericht V am 13.11.2010 mit einem Erlös von 86.100 € versteigert und die Beklagte aus diesem Erlös befriedigt.

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Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage erstrebt die Klägerin die Aufhebung des oben genannten Versäumnisurteils und die Abweisung der ihm zu Grunde liegenden Klage. Sie behauptet unter umfangreicher Schilderung medizinischer Einzelheiten:

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Sie leide bereits seit 1971 unter einer paranoiden schizophrenen Psychose. Infolgedessen sei ihre freie Willensbildung sowohl im Zeitpunkt der Bestellung der oben genannten Grundschuld vom 18.2.2004 und der Zweckerklärung vom 9.7.2004 als auch im Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Rechtsstreit 6 O ###/## und der Zustellung des Urteils vom 29.3.2010 ausgeschlossen gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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              das Versäumnisurteil des Landgerichts E vom 29.3.2010 – Az. 6 O ###/## – aufzuheben und die in diesem Verfahren erhobene Klage der Beklagten abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Nichtigkeitsklage abzuweisen,

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und widerklagend,

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              festzustellen, dass sie zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Klägerin i.H.v. 86.100 € berechtigt ist.

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Sie bestreitet, dass die Klägerin bei der Bestellung der Grundschuld, der Abgabe der Zweckerklärung und während des Klageverfahrens 6 O ###/## geschäftsunfähig war.

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Die Klägerin beantragt,

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                            die Widerklage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den näheren Inhalt der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen. Punkt

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Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 30.6.2011. Wegen der Beweisfragen und der Beweismittel wird auf den Inhalt des Beschlusses (Bl. 98 der Akten), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 8.5.2012, 4.8.2013 und 13.1.2014 sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31.1.2014 (Bl. 246 ff. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin nicht bewiesen, dass Ihre freie Willensbildung im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld und der Abgabe der Zweckerklärung ausgeschlossen war. Der Sachverständige hat nämlich in seinem schriftlichen Gutachten und bei seiner Vernehmung ausgeführt, dass aufgrund der Exploration der Klägerin und der Verwertung der ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen und der Anamnese des Ehemannes und des Sohnes der Klägerin ausreichende Anhaltspunkte nicht festzustellen sind, die den sicheren Schluss zulassen, dass die Klägerin an der freien Willensbildung der Klägerin im oben genannten Zeitpunkt der Bestellug der Grundschuld aufgrund ihrer psychischen Erkrankung gehindert war.

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Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt: Die Klägerin sei zweifelsfrei an einer paranoiden Schizophrenie seit Ende der siebziger Jahre erkrankt. Für das Frühjahr 2010 sei ihre freie Willensbildung fraglos auszuschließen. Hinsichtlich des psychischen Zustands in der Zeit vom 18. Februar bis 9.7.2004 könnten jedoch lediglich Vermutungen geäußert werden. Ein Befund vom 20.9.2011, den die behandelnde Fachärztin übersandt habe, beziehe sich auf eine gesicherte gemischten kortikalen und subkortikalen vaskulären Demenz. Aus den Unterlagen der Ärzte T und Dr. S3 ergebe sich für das Jahr 2004 ein gesichertes schizophrenes Residuum mit Manierismen. Dies läge zwar nahe, sichere aber nicht, dass im Jahre 2004 ein dem Jahre 2010 vergleichbarer Zustand vorgelegen habe. Es gelte, dass das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit allein keine tatsächliche Vermutung der Geschäftsunfähigkeit begründet. Auch die im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen der seinerzeit behandelnden Ärztin Dr. D enthielten keinen Hinweis, dass über die gestellte Diagnose einer paranoiden Psychose hinaus die für die freie Willensbildung wesentlichen Fähigkeiten der Erinnerungsfähigkeit, der Berichtsfähigkeit und der Aufnahmefähigkeit eines Gesprächs tiefgreifend tangiert waren. In den Unterlagen der Ärztin seien diese Eigenschaften faktisch durchgehend als gut bezeichnet worden. Auch aus dem mit Schriftsatz der Klägerin vom 9.8.2013 ergäben sich keine Änderungen zu seinen bisherigen Gutachten. Die der Klägerin verordneten Medikamente dienten der Behandlung von Psychosen und der Vorbeugung von Rezidiven. Ihr seien auch Beruhigungsmittel verschrieben worden, die den Wirkstoff Klopoden enthielten, der der Vermeidung der Geschäftsunfähigkeit diene. Im Übrigen enthielten die ärztlichen Eintragungen kaum oder gar nicht bestimmte Eintragungen zu kommunikativen Fähigkeiten der Klägerin. Soweit Angaben über kognitive Fähigkeiten enthalten gewesen seien, seien sie überwiegend positiv gewesen im Zeitraum 2002-2004. Angaben, die Eifersuchtsideen beinhalteten, führten nicht zwingend zur Annahme einer Geschäftsunfähigkeit

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Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und daher für die Kammer überzeugend.

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Die Widerklage ist zulässig. Die Beklagte hat ein Interesse an der Feststellung, dass sie den Erlös aus der von ihr aufgrund des Versäumnisurteils durchgeführten Zwangsversteigerung behalten kann. Die Klägerin hat nämlich durch die Nichtigkeitsklage auch die Rechtmäßigkeit der Zwangsversteigerung in Abrede gestellt.

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Die Widerklage ist aus den oben aufgeführten Gründen, aus denen die Erfolglosigkeit der Nichtigkeitsklage ergibt, begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den Paragraphen 708 Ziffer 11,709 ZPO.