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Landgericht Dortmund·6 O 260/09·11.02.2010

Streit um EEG-/KWK-Aufschläge in Stromlieferungsvertrag – Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtEnergiewirtschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Rückzahlung gezahlter EEG- und KWK-Aufschläge aus einem Stromlieferungsvertrag. Streitpunkt ist die Wirksamkeit der Aufschlagsklauseln und die Frage, ob die Klägerin als Letztverbraucherin privilegiert ist. Das Landgericht führt aus, dass Entgeltregelungen für die Hauptleistung von der Inhaltskontrolle des §307 BGB ausgenommen sind und §14 EEG die Weitergabe erhöhter Beschaffungskosten erlaubt. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der EEG-/KWK-Aufschläge abgewiesen; vertragliche Aufschlagsregelungen als wirksam beurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Klauseln, die das zu zahlende Entgelt für die Hauptleistung regeln, sind von der Inhaltskontrolle des § 307 BGB ausgenommen.

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Eine gesetzlich begründete Verteuerung des Beschaffungsaufwands eines Lieferanten (z. B. nach § 14 EEG) begründet keine eigene Leistungspflicht gegenüber dem Abnehmer; der Lieferant darf die dadurch entstehenden Mehrkosten als Bestandteil des Entgelts an Letztverbraucher weitergeben.

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Wer Energie für den eigenen Verbrauch bezieht und diese nicht an Dritte weiterliefert, ist Letztverbraucher i. S. d. EnWG, auch wenn er zugleich selbst erzeugte Energie in das Netz einspeist.

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Leistungen, die aufgrund wirksamer vertraglicher Vereinbarungen erbracht wurden, sind nicht nach den Vorschriften des ungerechtfertigten Bereicherungsrechts (§ 812 BGB) herauszugeben.

Relevante Normen
§ 307 BGB§ EEG§ 14 Abs. 3 EEG§ 9 StromStG§ 812 BGB§ Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zur vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin erzeugt mit einem Biomassekraftwerk Strom und speist ihn in das Stromnetz ein. Gleichzeitig bezieht sie, wenn auch erheblich weniger Strom aus demselben Netz von der Beklagten aufgrund eines Mittelspannungssondervertrag (nachfolgend VersV) vom 13.10.2004. Die Parteien vereinbarten darin, dass sich das Entgelt für die Stromlieferung um "einen Aufschlag nach dem EEG" von 0,522 ct/kWh (Ziffer 4 VersV iVm Anlage 2 Ziffer 4) und einen Aufschlag aus dem KWKG" (Ziffer 4 VersV iVm Anlage 2 Ziffer 5) von 0,284 ct/kWH bis 100.000 kWh/Jahr und Lieferstelle, darüber von 0,05 ct/kWh erhöht.

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Die Klägerin zahlte 2005 bis 2008 insgesamt 350.854,23 € an solchen Aufschlägen. Sie

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fordert mit der vorliegenden Teilklage die Rückzahlung der für Januar bis März 2005 gezahlten Aufschläge von 12.563,33 €

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Die Klägerin wollte unter dem 28.5.2008 eine einvernehmliche Regelung erreichen. Die Beklagte verzichtete unter dem 31.3.2009 auf die Einrede der Verjährung für die Rückforderung aus 2005, sofern nicht bereits Verjährung eingetreten sei.

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Die Klägerin behauptet:

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Sie speise den erzeugten Strom in das von der Beklagten betriebene Netz ein.

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Sie meint:

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Die den Aufschlag betreffenden Vertragsklauseln unterlägen der Inhaltskontrolle des § 307 BGB, da der Aufschlag nicht für eine Leistung im Interesse der Klägerin verlangt werde (BGH NJW 98, 282).

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Die die Aufschläge betreffenden Vertragsklauseln seien unwirksam. Die Klägerin werde darin iSd § 307 BGB unangemessen benachteiligt. Sie verstießen gegen den Grundgedanken des EEG, dass Unternehmen, die selbst mindestens 50% Strom aus erneuerbarer Energie produzierten, bei der Pflichtabnahmequote der Netzbetreiber nicht berücksichtigt werden dürften.

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Die Klägerin sei nach dem vom Bundesgerichtshof vertretenen Saldierungsgedanken iSd § 14 Abs. 3 EEG kein Letztverbraucher. Die Beklagte müsse daher für den an die Klägerin gelieferten Strom keine zusätzliche Stromquote von den Übertragungsnetzbetreibern abnehmen. Der Strom der Klägerin sei zudem steuerfrei (§ 9 StromStG).

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Für den KWK-Zuschlag würden entsprechende Vorschriften gelten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.563,33 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 10.000 € seit dem 1.9.2009 (RH 28) und aus weiteren 2.563,33 € seit 18.8.2009 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet:

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Sie sei nicht Netzbetreiberin, sondern Vertriebsgesellschaft. Die Klägerin hätte statt von ihr von jedem anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Versorgungsunternehmen Strom beziehen können.

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Sie meint:

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§ 307 BGB gelte nicht für die Vereinbarung über Hauptleistungspflichten. Die Aufschläge seien Bestandteile des Entgelts für den der Klägerin versprochenen Strom, somit Teil ihrer Hauptleistungspflicht.

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Durch die Aufschläge werde die Klägerin nicht unangemessen benachteiligt.

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Die Beklagte sei als Stromlieferantin, die Letztverbraucher beliefere, selbst verpflichtet, einen bestimmten Anteil des vom regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (rÜNB) bezogenen Stroms zu dem höheren gesetzlich vorgeschriebenen Preis abzunehmen

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Die Klägerin sei Letztverbraucherin, da sie Strom für den eigenen Verbrauch, nicht zur Lieferung an Dritte beziehe.

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Das Gesetz regele bewusst nicht den Belastungsausgleich zwischen Lieferant und Letztverbraucher. § 14 Abs. 3 EEG sei auf das Verhältnis Beklagte zu Letztverbraucher nicht anwendbar.

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Auch der KWK-Zuschlag werde auf das Netznutzungsentgelt erhoben, dass die Klägerin ohnehin zu zahlen habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den näheren Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zu Protokoll genommenen mündlichen Erklärungen der Parteien und – soweit entscheidungserheblich – auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin kann von der Beklagten keinen Ersatz der im Versorgungsvertrag vereinbarten Aufschläge beanspruchen. Für die Zahlungen der Klägerin gibt es einen rechtlichen Grund (812 BGB), da die Parteien Aufschläge auf Vergütung für Stromlieferungen nach dem EEG und KWKG wirksame vereinbart haben.

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Die Regelungen über die Aufschläge sind wirksam. Aus § 307 BGB lässt sich ihre Unwirksamkeit nicht herleiten. Die vertraglichen Regelungen sind nämlich von der Inhaltskontolle nach dieser Vorschrift ausgenommen, weil sie weder von Rechtsvorschriften abweichen noch sie ergänzen (§ 307 Abs. 3 1 BGB). Unter diese Ausnahme fallen insbesondere Vertragsklauseln, die wie vorliegend das zu zahlende Entgelt für die Hauptleistung des Verwenders der Vertragsklausel regeln (BGH NJW 1998, 383). Durch die Klausel werden auch keine Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten der Beklagten auf die Klägerin abgewälzt.

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Nach § 14 EEG ist die Beklagte lediglich zur Abnahme eines bestimmten Anteils des bezogenen Stroms zu einem erhöhten Preis verpflichtet. Diese Vorschrift begründet keine eigene Pflicht der Beklagten, sondern diese Vorschrift zwingt ihr lediglich eine Verteuerung ihres Strombezugs auf, unabhängig davon, ob sie ganz oder nur teilweise Letztverbraucher beliefert. Diese Verteuerung der eigenen Strombezugskosten darf die Beklagte als Stromlieferanten an Letztverbraucher weitergeben und soll es nach dem Willen des Gesetzgebers auch.

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Die Klägerin ist auch Letztverbraucher iSd § 14 EEG. Denn sie bezieht Energie für den eigenen Verbrauch (§ 3 Nr. 25 EnWG). Dass der Verbrauch der Gewinnung von elektrischer Energie, diese die in das Stromnetz eingespeist wird, ändert nichts an dem Umstand, dass die Klägerin den ihr gelieferten Strom verbraucht. Ein Endverbrauch der Klägerin iSd Gesetzes läge nur dann nicht vor, wenn die Klägerin ihrerseits den bezogenen Strom an andere Verbraucher oder Stromlieferanten lieferte. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Eine Privilegierung der Klägerin bei der Vergütung von Strombezug ergibt sich insbesondere nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des BGH vom 27.6.2007. Die Entscheidung behandelt ausschließlich die Frage, ob die Klägerin dem Betreiber des Stromnetzes, in das sie ihren Strom einspeist, eine Vergütung für die Bereitstellung von Netzanlagen für die Stromversorgung bezahlen muss. Sie betrifft weder das Verhältnis der Klägerin zum Stromlieferanten noch die Frage, inwieweit die Klägerin Letztverbraucher ist. Die Privilegierung des Einspeisers beim Strombezug ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus dem EEG nicht herleiten. Dagegen spricht insbesondere, dass eine entsprechende ausdrückliche Regelung in § 13 EEG fehlt, der die Kostenbelastung des Stromeinspeisers erneuerbarer Energien beinhaltet. Dort hätte auch die Pflicht zur privilegierten Stromversorgung geregelt werden können und müssen.

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Aus den o.a. Erwägungen ist auch die Vertragsklausel betreffend den KWK-Aufschlag wirksam.

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Die Entscheidungen über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 709 ZPO.