Klage auf Räumung einer Teilfläche wegen fortbestehender Leihe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Mitglied einer „kleinen“ Erbengemeinschaft verlangt Räumung einer ca. 2.000 qm großen Teilfläche und Entfernung von Abfallcontainern. Zentral ist, ob ein Herausgabeanspruch besteht. Das LG Dortmund weist die Klage ab, weil die Nutzung als unentgeltliche Leihe fortbesteht, kein Rückgabeverlangen oder wirksame Kündigung vorgetragen wurde und einzelne Mitglieder keine Gestaltungsrechte der Erbengemeinschaft ausüben können.
Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe abgewiesen; kein durchsetzbarer Anspruch der Klägerin aus §§ 2039, 604 BGB
Abstrakte Rechtssätze
Ein Mitglied einer Erbengemeinschaft kann nach § 2039 BGB Herausgabeansprüche geltend machen; hierfür ist jedoch substantiiertes Vorbringen erforderlich, dass gegen die konkreten Nutzungsberechtigten ein durchsetzbarer Herausgabe- oder Räumungsanspruch besteht.
Bei unentgeltlicher Gebrauchsüberlassung (Leihe) richtet sich die Rückgabepflicht nach § 604 BGB; eine Rückgabepflicht tritt nur ein, wenn die Leihe für bestimmte Zeit vereinbart war, der Überlassungszweck weggefallen ist oder sonstige Voraussetzungen des § 604 BGB vorliegen.
Eine Kündigung des Leihverhältnisses nach § 605 BGB setzt eine wirksame Kündigungserklärung voraus; die bloße andauernde Nutzung begründet nicht selbst die Beendigung der Leihe.
Die Ausübung von Gestaltungsrechten der Erbengemeinschaft (z. B. Kündigung eines Leihverhältnisses) steht nicht jedem einzelnen Mitglied zu; bloße Mitgliedschaft ersetzt keine Vertretungsbefugnis für Gestaltungsakte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Mitglied einer sogenannten "kleinen" Erbengemeinschaft die Beklagten zumindest teilweise auf Räumung eines Grundstücks in Anspruch.
Der seit längerem verstorbene Herr X hatte zwei Söhne, und zwar Herrn X2 sowie Herr X3, den Ehemann der Beklagten. Herr X2 verstarb am 15.12.1994 und wurde von der Klägerin sowie Frau X4 beerbt. Diese sogenannte "kleine Erbengemeinschaft" ist noch nicht auseinandergesetzt. Sie ist unter anderem Miterbin nach dem verstorbenen X senior, wobei dessen Sohn X3 auch Miterbe dieser sogenannten "Großen Erbengemeinschaft" ist.
In dem Nachlass der sogenannten "kleinen Erbengemeinschaft" befindet sich auch das Eigentum an der im Grundbuch von E Blatt ###### verzeichnete Grundbesitzung G1 (im folgendenden: G1) – Freifläche, Hutung, Waldfläche, T-straße – 10.120 qm. Auf einem – nach dem Vorbringen der Klägerin ca. 2000 qm großen – Teilbereich dieses Grundstückes befindet sich eine sogenannte Absetzpresse und mehrere Altglas- und Altpapiercontainer, die im Eigentum der Beklagten zu 2) stehen und zumindest überwiegend dazu bestimmt sind, Abfall von dem angrenzenden Campingplatz aufzunehmen. Dabei ist die Beklagte zu 2) ein Kommunales Entsorgungsunternehmen, das im Auftrag der Stadt Dortmund tätig ist. Zudem werden auf der Teilfläche Baumaterialien gelagert.
Diese Nutzung erfolgt zumindest seit Jahren.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte zu 1) sei Besitzerin der im Klageantrag zu 1 näher beschriebenen Teilfläche und sie habe kein Recht zum Besitz. Die Nutzung erfolge ohne Zustimmung. Sie – die Klägerin – sei aktiv legitimiert, sie sei auch aus öffentlich rechtlichen Vorschriften nicht zur Duldung der Aufstellung von Abfallbehältern verpflichtet. Eine anderweitige Rechtshängigkeit der Klage liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft L / X4 die Teilfläche aus der Grundbesitzung G1 (Freifläche, Hutung, Waldfläche, T-straße – 10.120 pm), die zum Grundstück G2 mit einem 2flügligen Eisentor, zu dem Grundstück G3 (Campingplatz, Mischwald – 99.071 qm) und innerhalb des Grundstücks G1 durch eine Lebendhängehecke ab- und eingegrenzt ist (Teilfläche = ca. 2.000 qm) zu räumen und geräumt an die Erbengemeinschaft herauszugeben;
2. a) die Beklagte zu 2) neben der Beklagten zu 1) gesamt-
schuldnerisch zu verurteilen, die auf der Teilfläche aus der Grundbesitzung G1, die zum Grundstück G2 mit einem 2-gliedrigen Eisentor, zu dem Grundstück G3 (Campingplatz, Mischwald – 99.071 qm) und innerhalb des Flurstücks G1 durch eine Lebendhängehecke ab- und eingegrenzt ist (Teilfläche = ca. 2.000 qm) in ihrem Eigentum stehenden Altlast- und Abfallpapiercontainer sowie Absetzpresse zu entfernen;
b) festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Räumung
seit dem 15.09.2004 in Verzug befindet.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1) trägt vor:
Es werde lediglich eine Teilfläche von 1500 qm des fraglichen Flurstücks 591 genutzt. Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Die Erbengemeinschaft sei nicht aufgelöst. Es liege auch keine Kündigung des Nutzungsverhältnisses vor.
Die Beklagte zu 2) trägt vor:
Die betreffenden Klageanträge seien zu unbestimmt. Gegen die Klägerin sei hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks ein anderer Rechtsstreit beim Amtsgericht Dortmund anhängig. Die Berechtigung zur Aufstellung ergebe sich aus einem Pachtvertrag, der zwischen der Beklagten zu 1) und der vorgenannten "kleinen Erbengemeinschaft" bestehe in Verbindung mit einer Einverständniserklärung der "D GbR" vertreten durch Herrn X3 vom 09.05.1995. Darüber hinaus sei die Klägerin aufgrund von öffentlich rechtlichen Vorschriften zur Duldung der Aufstellung der Abfallbehälter verpflichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2005 (Blatt 164 bis Blatt 168 der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
I. Soweit die Beklagte zu 2) eine doppelte Rechtshängigkeit anführt, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Aus dem in Kopie vorgelegten Urteil des Amtsgericht Dortmund (Blatt 151 ff. der Akten) ergibt sich, dass sich der dortige Rechtsstreit auf das Flurstück G2 und nicht auf das Flurstück G1 bezieht.
Auch die Formulierung des Klageantrages zu 2 steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Es ist nicht vorgetragen, dass sich die Eigentumsverhältnisse nicht aufgrund von auf die Beklagte zu 2) hindeutende Merkmale an den fraglichen Gegenständen klären lassen.
II. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin
könnte zwar nach § 2039 BGB einen etwaigen Herausgabeanspruch als Mitglied der sogenannten "kleinen Erbengemeinschaft" geltend machen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass gegen die Beklagten ein Herausgabe- bzw. Räumungsanspruch hinsichtlich der fraglichen Grundstücksfläche besteht.
Da nach den Ausführungen der Klägerin die Beklagte zu 1) zwar kein Entgelt für die Überlassung des fraglichen Grundstücks teils an die kleine Erbengemeinschaft zahlt und aber diese Nutzung seit Jahren erfolgt, besteht insoweit kein rechtgeschäftlich freier Raum sondern zumindest ein Leihvertrag hinsichtlich dieses Grundstücksteils. Eine Rückgabe- bzw. Räumungspflicht nach § 604 BGB ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht. Denn dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass die Leihe für eine bestimmte Zeit abgeschlossen wurde (§ 604 Abs. 1 BGB). Weiterhin ergibt sich auch nicht, dass der mit der Gebrauchsüberlassung erfolgte Zweck eingetreten ist (§ 604 Abs. 2 BGB). Denn Zweck der Gebrauchsüberlassung ist nach dem Vorbringen der Klägerin, auf dem fraglichen Grundstücksteil Abfallbehälter für den Abfall des angrenzenden Campingplatzes aufzustellen. Dieser Zweck ist immer noch nicht erfüllt. Dieser Zweck wird immer noch erreicht. Daher kommt auch ein Anspruch aus § 604 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Auch eine Überlassung des Grundstücksteils an einen Dritten findet nicht statt, sondern lediglich eine Duldung des Aufstellens von Abfallbehältern durch die Beklagte zu 2), sodass auch ein Herausgabeanspruch nach § 604 Abs. 4 BGB sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, abgesehen davon, dass - wie angeführt – die Leihe noch nicht beendet ist.
Soweit eine Beendigung des Leihverhältnisses durch Kündigung in Betracht kommt (vgl. § 605 BGB), so kann insoweit auch keine Beendigung des Leihverhältnisses eingetreten sein. Die Klägerin trägt keine Kündigungserklärung vor. Dessen ungeachtet könnte sie als bloßes Mitglied der sogenannten "kleinen Erbengemeinschaft" keine Kündigung für diese Erbengemeinschaft aussprechen. Denn die Ausübung von Gestaltungsrechten fällt nicht unter die Regelung des § 2039 BGB (Vergleiche Palandt-Edehofer, BGB 64. Aufl. 2005, § 2039 Rand Nr. 4 mit weiteren Nachweisen).
Da sich somit aus dem Vorbringen der Klägerin eine Beendigung des unentgeltlichen Überlassungsverhältnisses nicht ergibt, kann die Klägerin keinen Herausgabe- bzw. Räumungsanspruch gegen die Beklagten geltend machen.
III. Die Entscheidung über die Kosten der damit erfolglosen Klage
ergibt sich aus den §§ 91, 281 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem § 708 Nr. 11, 709 ZPO. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) eine teilweise Klagerücknahme durch die Klägerin nicht erfolgt. Zwar war ursprünglich der Klageantrag zu 1 hinsichtlich der Größe der zu räumenden Fläche umfangreicher formuliert. Aus der Klagebegründung ergab sich jedoch, dass von dem Begehren lediglich eine Teilfläche von ca. 2.000 qm erfasst sein sollte, Seite 3 der Klagebegründung (Seite 3 der Gerichtsakten).