Schadensersatz wegen Abschalteinrichtung (§826 BGB) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Erstattung des Kaufpreises wegen einer vermeintlichen unzulässigen Abschaltvorrichtung und macht §826 BGB geltend. Das Gericht nimmt an, dass der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass die sittenwidrige Schädigung zum Zeitpunkt des Erwerbs noch bestand. Die Beklagte habe bereits vor dem Kauf ein freigegebenes Software-Update aufgespielt und umfassend informiert. Daher ist der Anspruch nicht hinreichend substantiiert und die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Erstattung des Kaufpreises wegen angeblicher Abschalteinrichtung nach § 826 BGB abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Anspruch aus § 826 BGB muss die sittenwidrige Schädigung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bzw. des Vertragsschlusses noch bestehen; bei zeitlicher Trennung ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens zu berücksichtigen.
Eine sittenwidrige Schädigung entfällt, wenn der Schädiger vor Eintritt des Schadens hinreichende Anstrengungen unternommen hat, den Makel zu beseitigen oder die Betroffenen erkennbar und ausreichend zu informieren.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Sittenwidrigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs noch vorlag, trägt der Kläger; unterbleibt ein substantiiertes Vorbringen, ist ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB nicht gegeben.
Ist der Vortrag des Klägers trotz Hinweises nicht durch entsprechende Gegenangaben substantiiert, kann aus dem Vorbringen kein hinreichender Anspruchsbestand hervorgehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten u.a. die Erstattung des Kaufpreises für einen erworbenen Pkw.
Der Kläger erwarb auf Grund schriftlichen Kaufvertrages vom 28.09.2020 einen von der Beklagten hergestellten Pkw, der im Klageantrag näher beschrieben ist, zu einem Kaufpreis von 39.440,00 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die entsprechende Anlage K 1 zur Klageschrift.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, nach seiner Auffassung zumindest aus der Regelung des § 826 BGB wegen arglistiger Täuschung im Zusammenhang mit der Motoreigenschaft.
Der Kläger trägt u.a. vor:
In dem Pkw sei ein Motor des Typs EA 897 verbaut.
Das Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschaltvorrichtung, die dazu führt, dass das Kraftfahrzeug einen wesentlich höheren NOX-Ausstoß aufweise, als die Typengenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes ausweise. Etwaige Software-Updates seien nicht geeignet, den Mangel zu beheben. Denn auch nach etwaig durchgeführten Software-Updates verstießen die Abgaswerte gegen die von der EU zwingend vorgeschriebenen Grenzwerte.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerschaft 39.253,14 € (Kaufpreis abzüglich der bereits als möglich berechenbaren Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand bei Klageinreichung) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 350.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 Limousine mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer FI-01.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.751,80 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt u.a. vor:
In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 896 GEN2BiT verbaut.
Ein Anspruch des Klägers scheide aus, weil die vom Kraftfahrtbundesamt beanstandete Bedatung der Motorsteuerungssoftware zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 28.09.2020 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Software des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei bereits vor Abschluss des Kaufvertrages ausprogrammiert worden, und zwar am 07.12.2018.
Nach Durchführung des Software-Updates läge keine unzulässige Abschaltvorrichtung vor.
Eine Sittenwidrigkeit zum Zeitpunkt des Kaufes sei bereits auch deswegen abzulehnen, weil sie – die Beklagte – vor dem Erwerb des Pkw’s durch den Kläger ihr Verhalten geändert habe.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Pkw’s durch den Kläger habe sie ihre Vertragshändler bereits angewiesen gehabt, Fahrzeuge des betroffenen Fahrzeugtyps ohne durchgeführtes Software-Update nur nach vorheriger Aufklärung von Kaufinteressenten durch Übergabe eines Beipackzettels zu verkaufen. Durch den übergebenen Beipackzettel habe sie Kaufinteressenten darüber informiert, dass das Kraftfahrtbundesamt bereits involviert sei. Sie habe potentielle Käufer ferner davon in Kenntnis gesetzt, dass die erforderlichen Software-Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt würden. Kunden seien zudem darüber informiert worden, dass sie bereits damit begonnen habe, die neue Software zu entwickeln. Sie habe sämtliche ihr bekannten Fahrzeughalter individuell angeschrieben, um diese von dem Rückruf in Kenntnis zu setzen. Sie habe zudem – noch bevor der Rückrufbescheid erlassen worden sei – durch Pressemitteilung vom 21. Juli 2017 die Öffentlichkeit von den Untersuchungen des Kraftfahrtbundesamtes unterrichtet. Auch das Kraftfahrtbundesamt habe öffentlichkeitswirksam über den Rückruf informiert. Zudem sei über den Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes in der landesweiten Presse berichtet worden. Auf einer von ihr geschalteten Webseite habe durch Eingabe der FIN die Betroffenheit von Fahrzeugen abgefragt werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 08.02.2022 (Blatt 271 – 273 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei dem Inverkehrbringen des fraglichen Pkw’s sittenwidrig gehandelt hat.
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat auf jeden Fall weder dargelegt noch bewiesen, dass die Sittenwidrigkeit noch vorhanden war, als er den Pkw am 28.09.2020 erwarb. Dies ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für einen etwaigen Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB und vergleichbare Normen gegen die Beklagte.
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat.
Danach ist eine sittenwidrige Schädigung nicht mehr anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die Herstellerseite hinreichende Anstrengungen unternommen hat, den vorherigen Makel zu beseitigen bzw. darüber zu informieren (vgl. BGH a.a.O., Rn. 34 ff.).
Die Beklagte hat insoweit substantiiert dargelegt, dass sie bei dem streitgegenständlichen Pkw vor dessen Erwerb durch den Kläger bereits am 07.12.2018 ein vom Kraftfahrtbundesamt freigegebenes Software-Update aufgespielt habe zur Beseitigung einer etwaig vorher vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung.
Zudem hat sie dargelegt, dass sie ihre Vertragshändler angewiesen habe, Fahrzeuge ohne durchgeführtes Software-Update nur nach entsprechender ausdrücklicher Information des Kunden zu verkaufen. Weiterhin sei sowohl durch sie als auch durch das Kraftfahrtbundesamt als auch durch die landesweite Presse über den Rückruf informiert worden. Zudem habe sie bekannte Fahrzeughalter individuell entsprechend angeschrieben. Weiterhin habe auf einer von ihr geschalteten Webseite die Betroffenheit von Fahrzeugen abgefragt werden können.
Trotz entsprechenden Hinweises im Termin vom 08.02.2022 und entsprechender Einräumung einer Stellungnahmefrist hat der Kläger hierzu nichts Gegenteiliges ausgeführt.
Dies hat zur Folge, dass sich das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten nicht aus seinem Vortrag hinreichend ergibt.
II.
Die Entscheidung über die Kosten der damit erfolglosen Klage ergibt sich aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.