Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·6 O 219/99·14.09.1999

Schadensersatz wegen verweigerter Zuwegung/Wasserleitung: kein Verzug bei Zurückbehaltungsrecht

ZivilrechtSachenrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von den Beklagten Ersatz entgangener Mieten, weil diese die Zuwegung und Wasserversorgung eines Hinterliegergrundstücks verweigert hätten. Das LG verneinte eine vertragliche Duldungspflicht aus dem Kaufvertrag; die zitierte Baulast begründe keine privatrechtliche Pflicht. Zwar bestand ein Notweg- und Notleitungsrecht nach §§ 918 Abs. 2, 917 BGB, die Beklagten gerieten aber mangels Verzug nicht in Haftung, weil sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Notwegerente geltend machten und die Klägerin Zahlung weder anbot noch leistete. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Schadensersatzklage auf Ersatz entgangener Mieten mangels Verzugs der Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übernahme einer im Baulastverzeichnis eingetragenen Baulast begründet ohne weitere Vereinbarung keine privatrechtliche Duldungspflicht des Grundstückserwerbers gegenüber dem Nachbarn bzw. früheren Eigentümer.

2

Ein Notweg- und Notleitungsrecht kann sich bei Trennung vormals einheitlichen Grundeigentums aus §§ 918 Abs. 2, 917 BGB ergeben.

3

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs setzt voraus, dass der Verpflichtete zur Gewährung von Notweg/Notleitung trotz Mahnung und Fälligkeit in Schuldnerverzug geraten ist.

4

Macht der Verpflichtete wegen eines Anspruchs auf Notwegerente ein Zurückbehaltungsrecht geltend, tritt Verzug nicht ein bzw. entfällt ab Geltendmachung, solange der Berechtigte die Gegenleistung nicht anbietet.

5

Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung treten hinter vertragliche Verzugsansprüche zurück, wenn der geltend gemachte Schaden auf verzögerter Leistung beruht.

Relevante Normen
§ 3§ 286 BQB§ 918 Abs. 2 BGB§ 917 BGB§ 917 Abs. 2 BGB§ 709 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der

Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz

3

in Höhe von 192.160,45 DM.

4

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks

5

Q-straße 35 a in V, eingetragen im Grundbuch von

6

V, G1. Dieses Grundstück

7

ist ein Hinterliegergrundstück und hat keine eigene

8

Verbindung zur Straße. Der Weg zur Straße sowie die

9

Frisch- und Abwasserleitungen verlaufen vielmehr über

10

das Grundstück der Beklagten, Q-Straße 35, Flur ##,

11

Flurstück ###, welches die Klägerin den Beklagten mit

12

notariellem Kaufvertrag vom 06.03.1992 verkauft hatte.

13

Eine Vereinbarung wegen eines Wegerechts in Form einer

14

Dienstbarkeit wurde zwischen den Parteien nicht ge-

15

troffen. lm Kaufvertrag wurde die Eintragung in das

16

Baulastverzeichnis zitiert und in § 3 heißt es unter

17

anderem: "Die aus dem Baulastverzeichnis hervorgehende

18

Belastung wird jedoch zur Duldung von den Käufern über-

19

nommen . "

20

1992 beabsichtigte die Klägerin, das Einfamilienhaus

21

auf dem Grundstück Q-Straße 35a aufzustocken und

22

vier Mietwohnungen zu errichten. Im Oktober 1992

23

forderte die Klägerin die Beklagten auf, aufgrund des

24

Vertrages eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen.

25

Die Beklagten teilten am 06.01.1993 mit, dass sie keine

26

Grunddienstbarkeit wünschten, wohl aber zu einer

27

schuldrechtlichen Vereinbarung wegen der gewünschten

28

Nutzungseinräumung gegen Kostenbeteiligung von 2/3

29

bereit: seien. Die Klägerin verlangte im April 1993 die

30

Unterzeichnung der vom Notar entworfenen schuldrecht-

31

lichen Dienstbarkeit durch die Beklagten. Aufgrund der

32

Bauarbeiten, die die Klägerin auf dem Hinterlieger-

33

grundstück ausführen ließ, kam es in der Folgezeit zu

34

Streitigkeiten. Die Beklagten, untersagten der Klägerin

35

daraufhin im Juni 1993 die Benutzung der Zufahrt für

36

Baufahrzeuge. Es kam zu einem Verfahren vor dem Amts-

37

gericht Unna (3 bC 27/93), in welchem die Parteien am

38

18.06.1993 eine vorläufige Einigung über die Ausführung

39

der Bauarbeiten erzielten und die Klägerin versprach,

40

den früheren Zustand der Zuwegung auf ihre Kosten

41

wiederherzustellen, falls dieser durch Baufahrzeuge

42

beschädigt werde. Das Amtsgericht Unna ging von einem

43

Notwegerecht zugunsten der Klägerin aus.

44

Mit Schreiben vom 12.08.1993 an die Bevollmächtigten

45

der Klägerin forderten die Prozeßbevollmächtigten der

46

Beklagten, die Klägerin solle nicht einseitig Ansprüche

47

reklamieren, andererseits aber selbst bestehende Ver-

48

pflichtungen nicht erfüllen. Sie schlugen vor, eine

49

einvernehmliche Regelung über sämtliche Punkte, über

50

die zur Zeit Streit bestehe, herbeizuführen, weil die

51

Frage der schuldrechtlichen Dienstbarkeit nicht losge-

52

löst werden könne. Mit Schreiben vom 25.08.1993

53

forderten sie für die Beklagten Abhilfe wegen der von

54

den Baufahrzeugen angerichteten Schäden. Mit Schreiben

55

vom 26.09.1993 forderten die Bevollmächtigten der

56

Klägerin die Beklagten auf, vorab die schuldrechtliche

57

Dienstbarkeit abzugeben und zur Verfügung zu stellen,

58

sodann könne alles andere erörtert werden, und drohten

59

Klageerhebung an. Mit Schreiben vom 11.10.1993 er-

60

klärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten

61

hierauf, dass diese keine Geschenke an die Klägerin zu

62

verteilen hätten und sie die von der Klägerin unter-

63

schriebene Erklärung über die schuldrechtliche Dienst-

64

barkeit vom 14.04.1993 nicht separat unterschreiben.

65

würden, insbesondere wegen der Verhältnisse, die sich

66

in der Zwischenzeit geändert hätten, und forderten

67

Klärung verschiedener Fragen, bevor eine gemeinsame Be-

68

sprechung zwecks Vereinbarung stattfinden könne. Auf

69

dieses Schreiben antworteten die Bevollmächtigten der

70

Klägerin mit Schreiben vom 25.03.1994, dessen Beant-

71

wortung hätte aufgeschoben werden müssen, da sich die

72

Fertigstellung des Bauvorhabens der Klägerin zeitlich

73

erheblich verschoben habe. Sie baten um einen Be-

74

sprechungstermin zur Regelung der Angelegenheit. Diese

75

Besprechung fand am 14.04.1994 im Büro der Prozessbe-

76

vollmächtigten der Beklagten statt. Hierauf schrieben

77

die Bevollmächtigten der Klägerin am 21.04.1994, dass

78

der Beklagte zu 1.) nunmehr die Wasserleitung zum Hause

79

der Klägerin abgesperrt habe, was sie allerdings nicht

80

weiter vertiefen wollten, um den Streit nicht zu ver-

81

schärfen. Bezüglich des Wegerechtes erklärten sie die

82

Bereitschaft der Klägerin, für jede der vier Eigentums-

83

wohnungen für die Benutzung und Unterhaltung der Zu-

84

wegung ein Entgelt von 60,00 DM pro Monat zu zahlen,

85

vorausgesetzt, es werde auch Einvernehmen bezüglich der

86

Verlegung der Wasserleitung erzielt. Mit Schreiben vom

87

29.04.1994 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Be-

88

klagten auf die Besprechung Bezug und gaben die Vor-

89

stellungen der Beklagten zur Einigung in sechs Punkten

90

bekannt.

91

Mit Schreiben vom 24.05.1994 erklärte die Klägerin den

92

Beklagten, dass sie bereit sei, den Verkauf an diese

93

rückabzuwickeln einschließlich angefallener Kosten ab-

94

züglich gezogener Nutzungen, und bat darum, deren

95

Forderungen bekannt zu geben. Daraufhin bezifferten die

96

Beklagten mit Schreiben vom 31.05.1994 ihre Kosten auf

97

666.604,10 DM und erklärten, gegen Zahlung von

98

650.000,00 DM zurückzuverkaufen. Per Fax vom 13.06.1994

99

forderte die Klägerin Nachweis der Kosten und der Ab-

100

rechnung und Vorlage von Unterlagen, Mietverträge

101

u.s.w.. Mit Schreiben vom 15.07.1994 teilten die

102

Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Bevoll-

103

mächtigten der Klägerin mit, dass die Beklagten die ge-

104

forderten Unterlagen der Klägerin unmittelbar zugesandt

105

bzw. zur Verfügung gestellt hätten, und setzten Frist

106

zur Erklärung zum Vergleichsangebot. Gleiches geschah

107

mit Schreiben vom 07.09.1994, 28.11.1994 und

108

06.01.1995, ohne dass eine Antwort erteilt wurde.

109

Nach Anwaltswechsel forderten die Prozessbevoll-

110

mächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.1997

111

die Einräumung eines Notwegerechtes und drohten Klage

112

an. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilten

113

mit Schreiben vom 13.05.1997 mit, dass eine Einigung

114

über sämtliche Punkte erforderlich sei. Daraufhin erhob

115

die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.08.1997 gegen die

116

Beklagten Klage vor dem Landgericht Dortmund, die Be-

117

klagten zur Duldung zu verurteilen, dass die Klägerin

118

eine Frischwasser- und eine Abwasserleitung verlege und

119

unterhalte sowie die Bewohner ihres Grundstücks die Zu-

120

wegung betreten und überqueren dürften und mit Fahr-

121

zeugen benutzen dürften. In diesem Verfahren schlossen

122

die Parteien am 11.02.1998 einen Vergleich auf Wider-

123

ruf. Die Beklagten widerriefen mit Schriftsatz vom

124

19.02.1999 und unterbreiteten der Klägerin gleichzeitig

125

einen geänderten Vergleichsvorschlag (6 0 460/97).

126

In der Folgezeit verkauften die Beklagten ihr Grund-

127

stück an die Eheleute Y, die mit der Klägerin

128

am 21.07.1998 eine notarielle Vereinbarung über die

129

Einräumung eines Wegerechtes und Leitungsrechtes gegen

130

Entgelt trafen und das Wegerecht dinglich im Grundbuch

131

absichern ließen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin

132

übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Beschluß

133

vom 28.12.1998 wurde über die Kosten des Rechtsstreits

134

entschieden. In dem Beschluss ging die Kammer von einem

135

Notwegerecht zugunsten der Klägerin und einem Zurückbe-

136

haltungsrecht der Beklagten aus, weshalb es die Kosten

137

im Verhältnis von 55 % zu Lasten der Klägerin und 45 %

138

zu Lasten der Beklagten verteilte.

139

Mit Schreiben vom 24.02.1999 forderte die Klägerin

140

Schadensersatz von den Beklagten in der jetzt geltend

141

gemachten Höhe und setzte Frist bis zum 10.03.1999.

142

Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 01.04.1994

143

bis zum 30.04.1998 Erstattung entgangener Mieteinnahmen

144

von den Beklagten. Sie behauptet, ihr seien Mietein-

145

nahmeverluste in Höhe von 204.430,45 DM (netto Kalt-

146

mieten) aufgrund des Verhaltens der Beklagten ent-

147

standen. Die Beklagten hätten sich beharrlich ge-

148

weigert, die Klägerin bzw. ihre Mieter auf das hinter-

149

liegende Grundstück zu lassen, und die Wasserversorgung

150

für das hinterliegende Grundstück über einen im Haus

151

der Beklagten befindlichen Regulator abgestellt. Sie

152

habe im März 1994 auf ihrem Grundstück vier Wohnungen

153

errichtet, welche bereits im Februar/März 1994 zur Ver-

154

mietung angeboten worden seien. Es hätten sich als

155

Interessentin vor allem auch das Immobilienbüro

156

I aus V mit Schreiben vom. 12.03.1994 ge-

157

meldet. Sämtliche Wohnungen wären im April 1994 ver-

158

mietet worden, hätten nicht die Beklagten Ende März

159

1994 die Wasserzufuhr zu ihrem Grundstück gesperrt. Die

160

Wasserzufuhr hätten sie gesperrt, als sie bemerkt

161

hätten, dass die ersten Mieter mit der Inneneinrichtung

162

des vollständig erstellten Hauses begannen, so dass die

163

Eheleute F der Klägerin am 27.03.1994 mitgeteilt

164

hätten, die Wohnung wegen der fehlenden Wasserzufuhr

165

nicht mieten zu können. Sie versuche seit April 1994

166

vergeblich, das Gebäude Q-Straße 35a nutzbar zu.

167

machen. Nicht nur die Eheleute F, sondern auch die

168

Familie L hätten den Mietvertrag wegen der

169

fehlenden Wasserzufuhr nicht unterzeichnet. Die Wasser-

170

leitung sei nicht eingefroren, sondern von den Be-

171

klagten gesperrt worden. Rechtsanwalt X habe

172

Rechtsanwalt D telefonisch zugesagt, auf den Be-

173

klagten zu 1.) einzuwirken, und dafür Sorge zu tragen,

174

dass die Wasserzufuhr wieder freigegeben werde. Die Be-

175

klagten hätten jegliche Einigung über den Notweg und

176

die Notwegrente abgelehnt, weil sie hieran nicht

177

interessiert gewesen seien, so dass es nicht zu einer

178

Vereinbarung gekommen sei.

179

Es seien die Beklagten gewesen, die den Vorschlag

180

unterbreiteten, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, wes-

181

halb sie - die Klägerin - das Schreiben vom 24.05.1994

182

an die Beklagten, habe richten lassen. Deren Forderung

183

sei jedoch mit 170 .000,00 DM über dem Kaufpreis über-

184

höht gewesen. Unterlagen habe sie niemals erhalten,

185

weshalb keine Einigung über den Rückkauf erfolgt sei.

186

Es treffe nicht zu, dass sie drei Jahre nichts unter-

187

nommen habe. Die Beklagten hätten im Verfahren 7 O

188

17/95 LG Münster unhaltbare Forderungen gestellt. Sie

189

habe versucht, das Grundstück anderweitig zu er-

190

schließen, was die Beklagten durch Nachbarwiderspruch

191

verhindert hätten, wie die Ordnungsverfügung der Stadt

192

Unna vom 29.09.1997 zeige. Auch hiergegen hätten die

193

Beklagten Widerspruch eingelegt, über welchen wegen des

194

Verkaufs der Beklagten nicht mehr entschieden worden

195

sei.

196

Sie hätte für die Wohnung Nr.1 1.192,00 DM (91,69 m2),

197

für die Wohnung Nr.2 1.317,55 DM (101,35 m2), für die

198

Wohnung Nr. 3 937,70 DM (72,13 rm2) und für die Wohnung

199

Nr. 4 724, 8O DM (55,76 m2) an Kaltmiete erzielt, so

200

dass der entgangene Mietzinsgewinn monatlich

201

4.172,00 DM, jährlich 50.064,00 DM ergeben hätte. Der

202

Mieteinnahmeverlust für die Zeit vom 01.04.1994 bis

203

30.04.1998 betrage daher 204.430,45 DM. Hiervon sei ein

204

Betrag von 12.250,00 DM abzuziehen, der den Beklagten

205

als angemessene Notwegerente für die Erhaltung des

206

Weges sowie die Benutzung durch die Mieter zu zahlen

207

sei.

208

Die Klägerin beantragt,

209

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

210

an sie 192.180,45 DM nebst 7,25 % Zinsen seit dem

211

11.03.1999 zu zahlen.

212

Die Beklagten, beantragen,

213

die Klage abzuweisen.

214

Sie bestreiten, die Wasserzufuhr zum Haus gesperrt zu

215

haben, und behaupten, dass diese im Winter zugefroren

216

sei und die Wasseruhr geplatzt sei, weshalb die

217

Gelsenwasser die Wasseruhr abmontiert und die Leitung

218

totgelegt habe. Sie hätte wegen der Kosten, die sie für

219

die Neuinstallation einer Wasseruhr hätten tragen

220

müssen, eine neue Wasseruhr abgelehnt.

221

Die Wohnungen der Klägerin seien unvermietbar gewesen

222

und stünden noch heute leer. Die Klägerin habe im Jahre

223

1995/1996 notwendige Reparaturen unterlassen, weshalb

224

ein Einbruchsversuch erfolgt sei und der Schaden bis

225

heute nicht repariert sei, vielmehr die Ausgangstür nur

226

mit Brettern zugenagelt sei.

227

Die Klägerin treffe ein hundertprozentiges Mitver-

228

schulden, weil sie beim Verkauf des Grundstücks an die

229

Beklagten gewußt habe, dass die Überfahrt über das von

230

ihnen gekaufte Grundstück nötig war. Die Klägerin habe

231

ca. drei Wochen vor dem Vertragsschluß erklärt, ihr

232

Haus würde ohne Veränderungen verkauft oder vermietet.

233

Daraufhin habe der Beklagte zu 1. ) ihr erklärt, dass er

234

gegen die Überfahrt eines neuen Eigentümers nichts ein-

235

zuwenden hätte. Die Klägerin habe damals allerdings be-

236

reits gewußt, dass sie ihr Gebäude aufstocken wolle,

237

denn sie habe bereits einen Bauantrag gestellt. Die

238

Wohnungen sollten als Eigentumswohnungen verkauft

239

werden, wie sich aus dem Schreiben ihres damaligen Be-

240

vollmächtigten vom 21.04.1994 ergebe.

241

In der Folgezeit sei die Klägerin völlig untätig ge~

242

blieben, was eine Verletzung ihrer Schadensminderungs-

243

pflicht darstelle. Zumindest hätte die Klägerin aus der

244

zu ihren Gunsten eingetragenen Baulast vorgehen können

245

und müssen.

246

Es treffe auch nicht zu, dass sich die Beklagten ge-

247

weigert hätten, an einer Lösung mitzuwirken. Hierzu

248

seien sie immer bereit gewesen. Sie seien allerdings

249

berechtigt gewesen, sich nicht den einseitigen

250

Forderungen der Klägerin zu beugen, sondern auf eine

251

Gesamtlösung zu dringen. Diese hätten sie, wie sich aus

252

dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergebe, immer ange-

253

boten, ohne dass die Klägerin hierauf eingegangen wäre.

254

Vielmehr habe sie monatelang geschwiegen und dann

255

schließlich nach der Besprechung vom 14.04.1994 das

256

Grundstück zurückkaufen wollen. Ihr Angebot, zum Preis

257

von 650.000,00 DM das Grundstück zurückzuverkaufen, sei

258

annehmbar gewesen, weil sie es später im Jahre 1998 zu

259

diesem Preis verkauft hätten. Aus den Unterlagen ergebe

260

sich, dass die Klägerin das Verfahren und eine Einigung

261

mutwillig verzögert habe.

262

Im übrigen habe auch nur eine Verpflichtung der Be-

263

klagten, wenn überhaupt, Zug um Zug gegen Zahlung einer

264

Notwegrente bestanden. Hierzu sei die Klägerin nicht

265

bereit gewesen, weshalb ein Schadensersatzanspruch aus-

266

scheide.

267

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen

268

den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu

269

den Akten gereichten Urkunden und die zu Informations-

270

zwecken beigezogenen Akten 6 0 460/97 LG Dortmund und

271

3 bC 27/93 AG Unna Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

273

Die Klage ist nicht begründet.

274

Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die

275

Beklagten, weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig

276

dargetan.

277

1.

278

Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen hätte

279

der Klägerin aus § 286 BQB gegen die Beklagten zustehen

280

können. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Beklagten

281

mit der Erfüllung einer Verpflichtung aus einem ver-

282

traglichen oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis

283

der Klägerin gegenüber in Schuldnerverzug waren.

284

Voraussetzung wäre also gewesen, dass die Beklagten der

285

Klägerin die Gewährung einer Zuwegung und einer neuen

286

Wasserleitung für ihr Hinterliegergrundstück geschuldet

287

hätten.

288

Aus dem notariellen Kaufvertrag ergab sich der Klägerin

289

gegenüber keine Verpflichtung, die Zuwegung zu dulden

290

und ihr zu gestatten, eine neue Frischwasser- und Ab-

291

Wasserleitung unterhalb dieser Zuwegung zu verlegen.

292

Im notariellen Kaufvertrag sind unter Belastungen die

293

im Grundbuch unter Abteilung II und Abteilung III ein-

294

getragenen Belastungen sowie die im Baulastverzeichnis

295

eingetragene Verpflichtung gegenüber den jeweiligen

296

Eigentümern und Nutznießern der Grundstücke der

297

Klägerin bestehende Verpflichtung erwähnt, eine näher

298

gekennzeichnete Grundstücksfläche von jeglicher Be-

299

bauung freizuhalten und als Zuwegung und zur Verlegung

300

und Unterhaltung der Abwasserleitung und der erforder-

301

lichen Kontrollschächte zur Verfügung zu stellen. Auf-

302

grund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrages ge-

303

troffenen Regelung, wonach die aus dem Baulastver-

304

zeichnis hervorgehende Belastung zur Duldung von den

305

Käufern Übernommen werde, ergab sich keine privat-

306

rechtliche Verpflichtung der Beklagten der Klägerin

307

gegenüber.

308

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Ver-

309

pflichtung des Baulastverpflichteten, die von der Bau-

310

aufsichtsbehörde mit hoheitlichen Mitteln durchgesetzt

311

werden kann. Aufgrund der Baulast und der Übernahme der

312

Baulast durch die Beklagten entstand für die Beklagten

313

keine Pflicht zur Duldung der baulastkonformen Nutzung

314

(BGHZ 88, 97; 94, 160). Zwar hätte es der ausdrück-

315

lichen Übernahme der Baulast durch die Beklagten nicht

316

bedurft und diese Belastung auch bestanden, wenn sie

317

diese nicht gekannt hätten; aus der in § 3 Abs. 2

318

Satz 2 erklärten Übernahme ergibt sich jedoch nicht,

319

dass die Beklagten mehr übernehmen wollten als sie

320

öffentlich-rechtlich mussten; insbesondere nicht, dass

321

sie darüber hinaus der Klägerin gegenüber eine zivil-

322

rechtliche Verpflichtung übernehmen wollten. Da der

323

Vertrag vom Notar beurkundet wurde, ist davon auszu-

324

gehen, dass dieser bei Übernahme einer auch privat-

325

rechtlichen Nutzungsverpflichtung eine Absicherung

326

durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit vorge-

327

nommen hätte. Aus der weiteren Regelung in § 3 Abs. 3

328

des Kaufvertrages, wonach andere als die erwähnten, im

329

Grundbuch und im Baulastverzeichnis eingetragenen Be-

330

lastungen nicht übernommen werden, ergibt sich, dass

331

eine zivilrechtliche Absicherung der übernommenen Bau-

332

last von den Parteien nicht gewollt war.

333

Gleichwohl ergab sich eine Verpflichtung der Beklagten,

334

der Klägerin einen Notweg sowie ein Leitungsrecht zu

335

gewähren, aus §§ 918 Abs. 2, 917 BGB. § 918 Abs. 2 BGB

336

begründet eine Pflicht zur Einräumung eines Notwegs und

337

Notleitungsrechts, wenn Grundstücke ursprünglich im

338

selben Eigentum standen, wie dies hier der Fall war.

339

Dass sich die Beklagten als Schuldner mit der Erfüllung

340

ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Notwegs und der

341

Notleitung in Verzug befanden, hat die Klägerin nicht

342

in ausreichendem Maße substantiiert dargetan. Eine Ver-

343

letzung ihrer Pflichten hätte es dargestellt, wenn die

344

Beklagten die Wasserleitung gesperrt hätten; ob dies

345

der Fall war, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Denn

346

eine Aufforderung der Klägerin an die Beklagten, die

347

Wasserzufuhr wiederherzustellen, ist nicht vorgetragen.

348

Insbesondere das Schreiben der Bevollmächtigten der

349

Klägerin vom 21.04.1994 enthält nicht einmal eine Auf-

350

forderung zur Öffnung der angeblich abgesperrten

351

Wasserleitung, so dass insoweit ein Verzug der Be-

352

klagten nicht ersichtlich ist. Was die Zuwegung be-

353

trifft, kann das Schreiben der Bevollmächtigten der

354

Klägerin vom 11.04.1994 mit der Aufforderung, das Tor

355

unverzüglich zu öffnen, als Gewährung der Zuwegung an-

356

gesehen werden. Eine Verweigerung der Erfüllung ihrer

357

Verpflichtungen insoweit liegt nicht vor. Der Vortrag

358

der Klägerin hierzu ist weitgehend unsubstantiiert.

359

Wie sich aus dem von den. Beklagten vorgelegten un-

360

streitigen Schriftverkehr der Parteien ergibt, haben

361

die Beklagten bereits im Jahre 1993 den Abschluss eines

362

schuldrechtlichen Vertrages zur gewünschten Nutzung an-

363

geboten, allerdings gegen die Zahlung eines Entgeltes,

364

welches ihnen gemäß § 917 Abs. 2 BGB für das Notweg-

365

und Notleitungsrecht zustand. Dies zeigen die Schreiben

366

der Beklagten vom 06.01.1993, wonach sie eine schuld-

367

rechtliche Vereinbarung zur gewünschten Nutzungsein-

368

räumung gegen Kostenbeteiligung vorschlugen. Hieraus

369

ergibt sich, dass die Beklagten bereits damals ein Zu-

370

rückbehaltungsrecht, welches ihnen aufgrund ihres An-

371

spruchs auf Zahlung einer Notwegerente zustand, geltend

372

machten, wenn dies auch nicht ausdrücklich erklärt

373

wurde. Dass die Beklagten insoweit ein Zurückbe-

374

haltungsrecht geltend machten, ergibt sich auch aus

375

ihrem Schreiben vom 12.08.1993 an die Bevollmächtigten

376

der Klägerin. Wenn die Beklagten hierin ausführen, dass

377

die Klägerin nicht einseitig Ansprüche geltend machen

378

könne, andererseits bestehende Verpflichtungen nicht

379

erfülle, so zeigt dies, dass sie das ihnen zustehende

380

Zurückbehaltungsrecht bereits damals geltend machten.

381

Gleiches ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 11.10.1993

382

an die Klägerin. Ihre Ausführungen, keine Geschenke an

383

die Klägerin zu machen, und verschiedene andere Fragen,

384

die im Zuge der Baumaßnahmen entstanden waren, zu

385

klären, und dann eine Vereinbarung in einer gemeinsamen

386

Besprechung zu treffen, zeigt, dass sie die ihnen zu-

387

stehenden Gegenrechte geltend machten. Eine Auf-

388

forderung der Klägerin gegenüber den Beklagten nach

389

diesem Schreiben und ein tatsächliches Angebot ihrer-

390

seits, die geforderte Notwegrente zu zahlen und die

391

durch die Baufahrzeuge entstandenen Beschädigungen zu

392

beseitigen, ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Auf

393

die von der Klägerin im Schreiben vom 25.03.1994 er-

394

betene Besprechung wegen des Durchfahrtsrechtes haben

395

sich die Beklagten eingelassen. Nach der Besprechung

396

vom 14.04.1994 haben die Beklagten ihre Vorstellungen

397

im Schreiben vom 29.04.1994 bekannt gegeben und

398

wiederum die Zahlung für die Benutzung gefordert. Ob-

399

wohl die Klägerin diese Verpflichtung eingehen wollte,

400

wie ihr Schreiben vom 21.04.1994 zeigt, hat sie den Be-

401

klagten zu keinem Zeitpunkt eine Zahlung tatsächlich

402

angeboten oder gar geleistet, so dass das Zurückbe-

403

haltungsrecht der Beklagten nicht in Wegfall kam. Auf

404

das Angebot der Beklagten vom 29.04.1994 ging die

405

Klägerin, wie der Schriftverkehr zeigt, in der Folge-

406

zeit nicht ein, sondern ließ sich auf Verhandlungen mit

407

den Beklagten über den Rückkauf ein, die nicht zum Er-

408

gebnis führten. Auf die vielfachen Erinnerungsschreiben

409

der Beklagten im Jahre 1994 reagierte die Klägerin

410

ebenfalls nicht. Da den Beklagten ein Zurückbe-

411

haltungsrecht zustand, welches sie bereits frühzeitig

412

geltend gemacht hatten, befanden sie sich der Klägerin

413

gegenüber in dem Zeitraum, für welchen diese Schadens-

414

ersatz begehrt, nämlich vom 01.04.1994 bis 30.04.1998,

415

zu keiner Zeit in Schuldnerverzug. Der Schuldner, der

416

ein Zurückbehaltungsrecht hat und geltend macht, gerät

417

nicht in Verzug bzw. ein etwaiger Schuldnerverzug, der

418

schon bestanden hat, entfällt im Zeitpunkt, in welchem

419

das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Da die

420

Beklagten von Anfang an auf Erfüllung ihrer Ansprüche

421

bestanden, waren, sie zu keiner Zeit in Schuldnerverzug.

422

2.

423

Anderweitige Ansprüche der Klägerin sind nicht ersicht-

424

lich. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertrags-

425

verletzung sind gegenüber Ansprüchen aus Verzug

426

subsidiär, so dass diese nicht in Frage kommen. An-

427

sprüche aus unerlaubter Handlung sind nicht ersicht-

428

lich.

429

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91

430

Abs. l, 709 ZPO.