Schadensersatz wegen verweigerter Zuwegung/Wasserleitung: kein Verzug bei Zurückbehaltungsrecht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von den Beklagten Ersatz entgangener Mieten, weil diese die Zuwegung und Wasserversorgung eines Hinterliegergrundstücks verweigert hätten. Das LG verneinte eine vertragliche Duldungspflicht aus dem Kaufvertrag; die zitierte Baulast begründe keine privatrechtliche Pflicht. Zwar bestand ein Notweg- und Notleitungsrecht nach §§ 918 Abs. 2, 917 BGB, die Beklagten gerieten aber mangels Verzug nicht in Haftung, weil sie ein Zurückbehaltungsrecht wegen Notwegerente geltend machten und die Klägerin Zahlung weder anbot noch leistete. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatzklage auf Ersatz entgangener Mieten mangels Verzugs der Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Übernahme einer im Baulastverzeichnis eingetragenen Baulast begründet ohne weitere Vereinbarung keine privatrechtliche Duldungspflicht des Grundstückserwerbers gegenüber dem Nachbarn bzw. früheren Eigentümer.
Ein Notweg- und Notleitungsrecht kann sich bei Trennung vormals einheitlichen Grundeigentums aus §§ 918 Abs. 2, 917 BGB ergeben.
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs setzt voraus, dass der Verpflichtete zur Gewährung von Notweg/Notleitung trotz Mahnung und Fälligkeit in Schuldnerverzug geraten ist.
Macht der Verpflichtete wegen eines Anspruchs auf Notwegerente ein Zurückbehaltungsrecht geltend, tritt Verzug nicht ein bzw. entfällt ab Geltendmachung, solange der Berechtigte die Gegenleistung nicht anbietet.
Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung treten hinter vertragliche Verzugsansprüche zurück, wenn der geltend gemachte Schaden auf verzögerter Leistung beruht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz
in Höhe von 192.160,45 DM.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks
Q-straße 35 a in V, eingetragen im Grundbuch von
V, G1. Dieses Grundstück
ist ein Hinterliegergrundstück und hat keine eigene
Verbindung zur Straße. Der Weg zur Straße sowie die
Frisch- und Abwasserleitungen verlaufen vielmehr über
das Grundstück der Beklagten, Q-Straße 35, Flur ##,
Flurstück ###, welches die Klägerin den Beklagten mit
notariellem Kaufvertrag vom 06.03.1992 verkauft hatte.
Eine Vereinbarung wegen eines Wegerechts in Form einer
Dienstbarkeit wurde zwischen den Parteien nicht ge-
troffen. lm Kaufvertrag wurde die Eintragung in das
Baulastverzeichnis zitiert und in § 3 heißt es unter
anderem: "Die aus dem Baulastverzeichnis hervorgehende
Belastung wird jedoch zur Duldung von den Käufern über-
nommen . "
1992 beabsichtigte die Klägerin, das Einfamilienhaus
auf dem Grundstück Q-Straße 35a aufzustocken und
vier Mietwohnungen zu errichten. Im Oktober 1992
forderte die Klägerin die Beklagten auf, aufgrund des
Vertrages eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen.
Die Beklagten teilten am 06.01.1993 mit, dass sie keine
Grunddienstbarkeit wünschten, wohl aber zu einer
schuldrechtlichen Vereinbarung wegen der gewünschten
Nutzungseinräumung gegen Kostenbeteiligung von 2/3
bereit: seien. Die Klägerin verlangte im April 1993 die
Unterzeichnung der vom Notar entworfenen schuldrecht-
lichen Dienstbarkeit durch die Beklagten. Aufgrund der
Bauarbeiten, die die Klägerin auf dem Hinterlieger-
grundstück ausführen ließ, kam es in der Folgezeit zu
Streitigkeiten. Die Beklagten, untersagten der Klägerin
daraufhin im Juni 1993 die Benutzung der Zufahrt für
Baufahrzeuge. Es kam zu einem Verfahren vor dem Amts-
gericht Unna (3 bC 27/93), in welchem die Parteien am
18.06.1993 eine vorläufige Einigung über die Ausführung
der Bauarbeiten erzielten und die Klägerin versprach,
den früheren Zustand der Zuwegung auf ihre Kosten
wiederherzustellen, falls dieser durch Baufahrzeuge
beschädigt werde. Das Amtsgericht Unna ging von einem
Notwegerecht zugunsten der Klägerin aus.
Mit Schreiben vom 12.08.1993 an die Bevollmächtigten
der Klägerin forderten die Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten, die Klägerin solle nicht einseitig Ansprüche
reklamieren, andererseits aber selbst bestehende Ver-
pflichtungen nicht erfüllen. Sie schlugen vor, eine
einvernehmliche Regelung über sämtliche Punkte, über
die zur Zeit Streit bestehe, herbeizuführen, weil die
Frage der schuldrechtlichen Dienstbarkeit nicht losge-
löst werden könne. Mit Schreiben vom 25.08.1993
forderten sie für die Beklagten Abhilfe wegen der von
den Baufahrzeugen angerichteten Schäden. Mit Schreiben
vom 26.09.1993 forderten die Bevollmächtigten der
Klägerin die Beklagten auf, vorab die schuldrechtliche
Dienstbarkeit abzugeben und zur Verfügung zu stellen,
sodann könne alles andere erörtert werden, und drohten
Klageerhebung an. Mit Schreiben vom 11.10.1993 er-
klärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten
hierauf, dass diese keine Geschenke an die Klägerin zu
verteilen hätten und sie die von der Klägerin unter-
schriebene Erklärung über die schuldrechtliche Dienst-
barkeit vom 14.04.1993 nicht separat unterschreiben.
würden, insbesondere wegen der Verhältnisse, die sich
in der Zwischenzeit geändert hätten, und forderten
Klärung verschiedener Fragen, bevor eine gemeinsame Be-
sprechung zwecks Vereinbarung stattfinden könne. Auf
dieses Schreiben antworteten die Bevollmächtigten der
Klägerin mit Schreiben vom 25.03.1994, dessen Beant-
wortung hätte aufgeschoben werden müssen, da sich die
Fertigstellung des Bauvorhabens der Klägerin zeitlich
erheblich verschoben habe. Sie baten um einen Be-
sprechungstermin zur Regelung der Angelegenheit. Diese
Besprechung fand am 14.04.1994 im Büro der Prozessbe-
vollmächtigten der Beklagten statt. Hierauf schrieben
die Bevollmächtigten der Klägerin am 21.04.1994, dass
der Beklagte zu 1.) nunmehr die Wasserleitung zum Hause
der Klägerin abgesperrt habe, was sie allerdings nicht
weiter vertiefen wollten, um den Streit nicht zu ver-
schärfen. Bezüglich des Wegerechtes erklärten sie die
Bereitschaft der Klägerin, für jede der vier Eigentums-
wohnungen für die Benutzung und Unterhaltung der Zu-
wegung ein Entgelt von 60,00 DM pro Monat zu zahlen,
vorausgesetzt, es werde auch Einvernehmen bezüglich der
Verlegung der Wasserleitung erzielt. Mit Schreiben vom
29.04.1994 nahmen die Prozessbevollmächtigten der Be-
klagten auf die Besprechung Bezug und gaben die Vor-
stellungen der Beklagten zur Einigung in sechs Punkten
bekannt.
Mit Schreiben vom 24.05.1994 erklärte die Klägerin den
Beklagten, dass sie bereit sei, den Verkauf an diese
rückabzuwickeln einschließlich angefallener Kosten ab-
züglich gezogener Nutzungen, und bat darum, deren
Forderungen bekannt zu geben. Daraufhin bezifferten die
Beklagten mit Schreiben vom 31.05.1994 ihre Kosten auf
666.604,10 DM und erklärten, gegen Zahlung von
650.000,00 DM zurückzuverkaufen. Per Fax vom 13.06.1994
forderte die Klägerin Nachweis der Kosten und der Ab-
rechnung und Vorlage von Unterlagen, Mietverträge
u.s.w.. Mit Schreiben vom 15.07.1994 teilten die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten den Bevoll-
mächtigten der Klägerin mit, dass die Beklagten die ge-
forderten Unterlagen der Klägerin unmittelbar zugesandt
bzw. zur Verfügung gestellt hätten, und setzten Frist
zur Erklärung zum Vergleichsangebot. Gleiches geschah
mit Schreiben vom 07.09.1994, 28.11.1994 und
06.01.1995, ohne dass eine Antwort erteilt wurde.
Nach Anwaltswechsel forderten die Prozessbevoll-
mächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.1997
die Einräumung eines Notwegerechtes und drohten Klage
an. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilten
mit Schreiben vom 13.05.1997 mit, dass eine Einigung
über sämtliche Punkte erforderlich sei. Daraufhin erhob
die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.08.1997 gegen die
Beklagten Klage vor dem Landgericht Dortmund, die Be-
klagten zur Duldung zu verurteilen, dass die Klägerin
eine Frischwasser- und eine Abwasserleitung verlege und
unterhalte sowie die Bewohner ihres Grundstücks die Zu-
wegung betreten und überqueren dürften und mit Fahr-
zeugen benutzen dürften. In diesem Verfahren schlossen
die Parteien am 11.02.1998 einen Vergleich auf Wider-
ruf. Die Beklagten widerriefen mit Schriftsatz vom
19.02.1999 und unterbreiteten der Klägerin gleichzeitig
einen geänderten Vergleichsvorschlag (6 0 460/97).
In der Folgezeit verkauften die Beklagten ihr Grund-
stück an die Eheleute Y, die mit der Klägerin
am 21.07.1998 eine notarielle Vereinbarung über die
Einräumung eines Wegerechtes und Leitungsrechtes gegen
Entgelt trafen und das Wegerecht dinglich im Grundbuch
absichern ließen. Der Rechtsstreit wurde daraufhin
übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Beschluß
vom 28.12.1998 wurde über die Kosten des Rechtsstreits
entschieden. In dem Beschluss ging die Kammer von einem
Notwegerecht zugunsten der Klägerin und einem Zurückbe-
haltungsrecht der Beklagten aus, weshalb es die Kosten
im Verhältnis von 55 % zu Lasten der Klägerin und 45 %
zu Lasten der Beklagten verteilte.
Mit Schreiben vom 24.02.1999 forderte die Klägerin
Schadensersatz von den Beklagten in der jetzt geltend
gemachten Höhe und setzte Frist bis zum 10.03.1999.
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 01.04.1994
bis zum 30.04.1998 Erstattung entgangener Mieteinnahmen
von den Beklagten. Sie behauptet, ihr seien Mietein-
nahmeverluste in Höhe von 204.430,45 DM (netto Kalt-
mieten) aufgrund des Verhaltens der Beklagten ent-
standen. Die Beklagten hätten sich beharrlich ge-
weigert, die Klägerin bzw. ihre Mieter auf das hinter-
liegende Grundstück zu lassen, und die Wasserversorgung
für das hinterliegende Grundstück über einen im Haus
der Beklagten befindlichen Regulator abgestellt. Sie
habe im März 1994 auf ihrem Grundstück vier Wohnungen
errichtet, welche bereits im Februar/März 1994 zur Ver-
mietung angeboten worden seien. Es hätten sich als
Interessentin vor allem auch das Immobilienbüro
I aus V mit Schreiben vom. 12.03.1994 ge-
meldet. Sämtliche Wohnungen wären im April 1994 ver-
mietet worden, hätten nicht die Beklagten Ende März
1994 die Wasserzufuhr zu ihrem Grundstück gesperrt. Die
Wasserzufuhr hätten sie gesperrt, als sie bemerkt
hätten, dass die ersten Mieter mit der Inneneinrichtung
des vollständig erstellten Hauses begannen, so dass die
Eheleute F der Klägerin am 27.03.1994 mitgeteilt
hätten, die Wohnung wegen der fehlenden Wasserzufuhr
nicht mieten zu können. Sie versuche seit April 1994
vergeblich, das Gebäude Q-Straße 35a nutzbar zu.
machen. Nicht nur die Eheleute F, sondern auch die
Familie L hätten den Mietvertrag wegen der
fehlenden Wasserzufuhr nicht unterzeichnet. Die Wasser-
leitung sei nicht eingefroren, sondern von den Be-
klagten gesperrt worden. Rechtsanwalt X habe
Rechtsanwalt D telefonisch zugesagt, auf den Be-
klagten zu 1.) einzuwirken, und dafür Sorge zu tragen,
dass die Wasserzufuhr wieder freigegeben werde. Die Be-
klagten hätten jegliche Einigung über den Notweg und
die Notwegrente abgelehnt, weil sie hieran nicht
interessiert gewesen seien, so dass es nicht zu einer
Vereinbarung gekommen sei.
Es seien die Beklagten gewesen, die den Vorschlag
unterbreiteten, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, wes-
halb sie - die Klägerin - das Schreiben vom 24.05.1994
an die Beklagten, habe richten lassen. Deren Forderung
sei jedoch mit 170 .000,00 DM über dem Kaufpreis über-
höht gewesen. Unterlagen habe sie niemals erhalten,
weshalb keine Einigung über den Rückkauf erfolgt sei.
Es treffe nicht zu, dass sie drei Jahre nichts unter-
nommen habe. Die Beklagten hätten im Verfahren 7 O
17/95 LG Münster unhaltbare Forderungen gestellt. Sie
habe versucht, das Grundstück anderweitig zu er-
schließen, was die Beklagten durch Nachbarwiderspruch
verhindert hätten, wie die Ordnungsverfügung der Stadt
Unna vom 29.09.1997 zeige. Auch hiergegen hätten die
Beklagten Widerspruch eingelegt, über welchen wegen des
Verkaufs der Beklagten nicht mehr entschieden worden
sei.
Sie hätte für die Wohnung Nr.1 1.192,00 DM (91,69 m2),
für die Wohnung Nr.2 1.317,55 DM (101,35 m2), für die
Wohnung Nr. 3 937,70 DM (72,13 rm2) und für die Wohnung
Nr. 4 724, 8O DM (55,76 m2) an Kaltmiete erzielt, so
dass der entgangene Mietzinsgewinn monatlich
4.172,00 DM, jährlich 50.064,00 DM ergeben hätte. Der
Mieteinnahmeverlust für die Zeit vom 01.04.1994 bis
30.04.1998 betrage daher 204.430,45 DM. Hiervon sei ein
Betrag von 12.250,00 DM abzuziehen, der den Beklagten
als angemessene Notwegerente für die Erhaltung des
Weges sowie die Benutzung durch die Mieter zu zahlen
sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an sie 192.180,45 DM nebst 7,25 % Zinsen seit dem
11.03.1999 zu zahlen.
Die Beklagten, beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten, die Wasserzufuhr zum Haus gesperrt zu
haben, und behaupten, dass diese im Winter zugefroren
sei und die Wasseruhr geplatzt sei, weshalb die
Gelsenwasser die Wasseruhr abmontiert und die Leitung
totgelegt habe. Sie hätte wegen der Kosten, die sie für
die Neuinstallation einer Wasseruhr hätten tragen
müssen, eine neue Wasseruhr abgelehnt.
Die Wohnungen der Klägerin seien unvermietbar gewesen
und stünden noch heute leer. Die Klägerin habe im Jahre
1995/1996 notwendige Reparaturen unterlassen, weshalb
ein Einbruchsversuch erfolgt sei und der Schaden bis
heute nicht repariert sei, vielmehr die Ausgangstür nur
mit Brettern zugenagelt sei.
Die Klägerin treffe ein hundertprozentiges Mitver-
schulden, weil sie beim Verkauf des Grundstücks an die
Beklagten gewußt habe, dass die Überfahrt über das von
ihnen gekaufte Grundstück nötig war. Die Klägerin habe
ca. drei Wochen vor dem Vertragsschluß erklärt, ihr
Haus würde ohne Veränderungen verkauft oder vermietet.
Daraufhin habe der Beklagte zu 1. ) ihr erklärt, dass er
gegen die Überfahrt eines neuen Eigentümers nichts ein-
zuwenden hätte. Die Klägerin habe damals allerdings be-
reits gewußt, dass sie ihr Gebäude aufstocken wolle,
denn sie habe bereits einen Bauantrag gestellt. Die
Wohnungen sollten als Eigentumswohnungen verkauft
werden, wie sich aus dem Schreiben ihres damaligen Be-
vollmächtigten vom 21.04.1994 ergebe.
In der Folgezeit sei die Klägerin völlig untätig ge~
blieben, was eine Verletzung ihrer Schadensminderungs-
pflicht darstelle. Zumindest hätte die Klägerin aus der
zu ihren Gunsten eingetragenen Baulast vorgehen können
und müssen.
Es treffe auch nicht zu, dass sich die Beklagten ge-
weigert hätten, an einer Lösung mitzuwirken. Hierzu
seien sie immer bereit gewesen. Sie seien allerdings
berechtigt gewesen, sich nicht den einseitigen
Forderungen der Klägerin zu beugen, sondern auf eine
Gesamtlösung zu dringen. Diese hätten sie, wie sich aus
dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergebe, immer ange-
boten, ohne dass die Klägerin hierauf eingegangen wäre.
Vielmehr habe sie monatelang geschwiegen und dann
schließlich nach der Besprechung vom 14.04.1994 das
Grundstück zurückkaufen wollen. Ihr Angebot, zum Preis
von 650.000,00 DM das Grundstück zurückzuverkaufen, sei
annehmbar gewesen, weil sie es später im Jahre 1998 zu
diesem Preis verkauft hätten. Aus den Unterlagen ergebe
sich, dass die Klägerin das Verfahren und eine Einigung
mutwillig verzögert habe.
Im übrigen habe auch nur eine Verpflichtung der Be-
klagten, wenn überhaupt, Zug um Zug gegen Zahlung einer
Notwegrente bestanden. Hierzu sei die Klägerin nicht
bereit gewesen, weshalb ein Schadensersatzanspruch aus-
scheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu
den Akten gereichten Urkunden und die zu Informations-
zwecken beigezogenen Akten 6 0 460/97 LG Dortmund und
3 bC 27/93 AG Unna Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagten, weder dem Grunde noch der Höhe nach schlüssig
dargetan.
1.
Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Mieteinnahmen hätte
der Klägerin aus § 286 BQB gegen die Beklagten zustehen
können. Voraussetzung wäre gewesen, dass die Beklagten
mit der Erfüllung einer Verpflichtung aus einem ver-
traglichen oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis
der Klägerin gegenüber in Schuldnerverzug waren.
Voraussetzung wäre also gewesen, dass die Beklagten der
Klägerin die Gewährung einer Zuwegung und einer neuen
Wasserleitung für ihr Hinterliegergrundstück geschuldet
hätten.
Aus dem notariellen Kaufvertrag ergab sich der Klägerin
gegenüber keine Verpflichtung, die Zuwegung zu dulden
und ihr zu gestatten, eine neue Frischwasser- und Ab-
Wasserleitung unterhalb dieser Zuwegung zu verlegen.
Im notariellen Kaufvertrag sind unter Belastungen die
im Grundbuch unter Abteilung II und Abteilung III ein-
getragenen Belastungen sowie die im Baulastverzeichnis
eingetragene Verpflichtung gegenüber den jeweiligen
Eigentümern und Nutznießern der Grundstücke der
Klägerin bestehende Verpflichtung erwähnt, eine näher
gekennzeichnete Grundstücksfläche von jeglicher Be-
bauung freizuhalten und als Zuwegung und zur Verlegung
und Unterhaltung der Abwasserleitung und der erforder-
lichen Kontrollschächte zur Verfügung zu stellen. Auf-
grund der in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kaufvertrages ge-
troffenen Regelung, wonach die aus dem Baulastver-
zeichnis hervorgehende Belastung zur Duldung von den
Käufern Übernommen werde, ergab sich keine privat-
rechtliche Verpflichtung der Beklagten der Klägerin
gegenüber.
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Ver-
pflichtung des Baulastverpflichteten, die von der Bau-
aufsichtsbehörde mit hoheitlichen Mitteln durchgesetzt
werden kann. Aufgrund der Baulast und der Übernahme der
Baulast durch die Beklagten entstand für die Beklagten
keine Pflicht zur Duldung der baulastkonformen Nutzung
(BGHZ 88, 97; 94, 160). Zwar hätte es der ausdrück-
lichen Übernahme der Baulast durch die Beklagten nicht
bedurft und diese Belastung auch bestanden, wenn sie
diese nicht gekannt hätten; aus der in § 3 Abs. 2
Satz 2 erklärten Übernahme ergibt sich jedoch nicht,
dass die Beklagten mehr übernehmen wollten als sie
öffentlich-rechtlich mussten; insbesondere nicht, dass
sie darüber hinaus der Klägerin gegenüber eine zivil-
rechtliche Verpflichtung übernehmen wollten. Da der
Vertrag vom Notar beurkundet wurde, ist davon auszu-
gehen, dass dieser bei Übernahme einer auch privat-
rechtlichen Nutzungsverpflichtung eine Absicherung
durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit vorge-
nommen hätte. Aus der weiteren Regelung in § 3 Abs. 3
des Kaufvertrages, wonach andere als die erwähnten, im
Grundbuch und im Baulastverzeichnis eingetragenen Be-
lastungen nicht übernommen werden, ergibt sich, dass
eine zivilrechtliche Absicherung der übernommenen Bau-
last von den Parteien nicht gewollt war.
Gleichwohl ergab sich eine Verpflichtung der Beklagten,
der Klägerin einen Notweg sowie ein Leitungsrecht zu
gewähren, aus §§ 918 Abs. 2, 917 BGB. § 918 Abs. 2 BGB
begründet eine Pflicht zur Einräumung eines Notwegs und
Notleitungsrechts, wenn Grundstücke ursprünglich im
selben Eigentum standen, wie dies hier der Fall war.
Dass sich die Beklagten als Schuldner mit der Erfüllung
ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Notwegs und der
Notleitung in Verzug befanden, hat die Klägerin nicht
in ausreichendem Maße substantiiert dargetan. Eine Ver-
letzung ihrer Pflichten hätte es dargestellt, wenn die
Beklagten die Wasserleitung gesperrt hätten; ob dies
der Fall war, braucht nicht aufgeklärt zu werden. Denn
eine Aufforderung der Klägerin an die Beklagten, die
Wasserzufuhr wiederherzustellen, ist nicht vorgetragen.
Insbesondere das Schreiben der Bevollmächtigten der
Klägerin vom 21.04.1994 enthält nicht einmal eine Auf-
forderung zur Öffnung der angeblich abgesperrten
Wasserleitung, so dass insoweit ein Verzug der Be-
klagten nicht ersichtlich ist. Was die Zuwegung be-
trifft, kann das Schreiben der Bevollmächtigten der
Klägerin vom 11.04.1994 mit der Aufforderung, das Tor
unverzüglich zu öffnen, als Gewährung der Zuwegung an-
gesehen werden. Eine Verweigerung der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen insoweit liegt nicht vor. Der Vortrag
der Klägerin hierzu ist weitgehend unsubstantiiert.
Wie sich aus dem von den. Beklagten vorgelegten un-
streitigen Schriftverkehr der Parteien ergibt, haben
die Beklagten bereits im Jahre 1993 den Abschluss eines
schuldrechtlichen Vertrages zur gewünschten Nutzung an-
geboten, allerdings gegen die Zahlung eines Entgeltes,
welches ihnen gemäß § 917 Abs. 2 BGB für das Notweg-
und Notleitungsrecht zustand. Dies zeigen die Schreiben
der Beklagten vom 06.01.1993, wonach sie eine schuld-
rechtliche Vereinbarung zur gewünschten Nutzungsein-
räumung gegen Kostenbeteiligung vorschlugen. Hieraus
ergibt sich, dass die Beklagten bereits damals ein Zu-
rückbehaltungsrecht, welches ihnen aufgrund ihres An-
spruchs auf Zahlung einer Notwegerente zustand, geltend
machten, wenn dies auch nicht ausdrücklich erklärt
wurde. Dass die Beklagten insoweit ein Zurückbe-
haltungsrecht geltend machten, ergibt sich auch aus
ihrem Schreiben vom 12.08.1993 an die Bevollmächtigten
der Klägerin. Wenn die Beklagten hierin ausführen, dass
die Klägerin nicht einseitig Ansprüche geltend machen
könne, andererseits bestehende Verpflichtungen nicht
erfülle, so zeigt dies, dass sie das ihnen zustehende
Zurückbehaltungsrecht bereits damals geltend machten.
Gleiches ergibt sich aus ihrem Schreiben vom 11.10.1993
an die Klägerin. Ihre Ausführungen, keine Geschenke an
die Klägerin zu machen, und verschiedene andere Fragen,
die im Zuge der Baumaßnahmen entstanden waren, zu
klären, und dann eine Vereinbarung in einer gemeinsamen
Besprechung zu treffen, zeigt, dass sie die ihnen zu-
stehenden Gegenrechte geltend machten. Eine Auf-
forderung der Klägerin gegenüber den Beklagten nach
diesem Schreiben und ein tatsächliches Angebot ihrer-
seits, die geforderte Notwegrente zu zahlen und die
durch die Baufahrzeuge entstandenen Beschädigungen zu
beseitigen, ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Auf
die von der Klägerin im Schreiben vom 25.03.1994 er-
betene Besprechung wegen des Durchfahrtsrechtes haben
sich die Beklagten eingelassen. Nach der Besprechung
vom 14.04.1994 haben die Beklagten ihre Vorstellungen
im Schreiben vom 29.04.1994 bekannt gegeben und
wiederum die Zahlung für die Benutzung gefordert. Ob-
wohl die Klägerin diese Verpflichtung eingehen wollte,
wie ihr Schreiben vom 21.04.1994 zeigt, hat sie den Be-
klagten zu keinem Zeitpunkt eine Zahlung tatsächlich
angeboten oder gar geleistet, so dass das Zurückbe-
haltungsrecht der Beklagten nicht in Wegfall kam. Auf
das Angebot der Beklagten vom 29.04.1994 ging die
Klägerin, wie der Schriftverkehr zeigt, in der Folge-
zeit nicht ein, sondern ließ sich auf Verhandlungen mit
den Beklagten über den Rückkauf ein, die nicht zum Er-
gebnis führten. Auf die vielfachen Erinnerungsschreiben
der Beklagten im Jahre 1994 reagierte die Klägerin
ebenfalls nicht. Da den Beklagten ein Zurückbe-
haltungsrecht zustand, welches sie bereits frühzeitig
geltend gemacht hatten, befanden sie sich der Klägerin
gegenüber in dem Zeitraum, für welchen diese Schadens-
ersatz begehrt, nämlich vom 01.04.1994 bis 30.04.1998,
zu keiner Zeit in Schuldnerverzug. Der Schuldner, der
ein Zurückbehaltungsrecht hat und geltend macht, gerät
nicht in Verzug bzw. ein etwaiger Schuldnerverzug, der
schon bestanden hat, entfällt im Zeitpunkt, in welchem
das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird. Da die
Beklagten von Anfang an auf Erfüllung ihrer Ansprüche
bestanden, waren, sie zu keiner Zeit in Schuldnerverzug.
2.
Anderweitige Ansprüche der Klägerin sind nicht ersicht-
lich. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertrags-
verletzung sind gegenüber Ansprüchen aus Verzug
subsidiär, so dass diese nicht in Frage kommen. An-
sprüche aus unerlaubter Handlung sind nicht ersicht-
lich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91
Abs. l, 709 ZPO.