Schadensersatz nach Amputation durch Gartenfräse: Schmerzensgeld und Zukunftsschaden
KI-Zusammenfassung
Nach einem Unfall mit einer von der Beklagten angemieteten Gartenfräse erlitt der Kläger eine Oberschenkelamputation und verlangte Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz und Feststellung künftiger Schäden. Das LG Dortmund sprach 80.000 € Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall wegen Arbeitszeitreduzierung zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige Verdienstausfälle und verschiedene Hilfs- und Umbaumaßnahmen fest. Abgewiesen wurden u.a. weitergehende Kfz-Mehrkosten sowie ein behaupteter Karriereschaden mangels hinreichender Darlegung bzw. fehlender richterlicher Überzeugung. Die Klage hatte damit überwiegend Erfolg.
Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: Schmerzensgeld und materieller Schadenersatz zugesprochen, im Übrigen (u.a. Kfz- und Karriereschaden) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich an Art und Schwere der Verletzung, Dauerfolgen sowie den Auswirkungen im beruflichen und persönlichen Lebensbereich zu orientieren.
Ein besonders verzögerndes oder verletzendes Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers kann schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sein.
Verdienstausfall ist ersatzfähig, wenn eine unfallbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit die Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich macht und der Ursachenzusammenhang durch geeignete Beweismittel feststeht.
Kosten für Haushaltshilfe sowie behinderungsbedingte Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen sind ersatzfähig, wenn sie aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen zur Bewältigung des Alltags erforderlich sind.
Ein behaupteter Karriereschaden ist nur ersatzfähig, wenn nach dem Maßstab des § 287 ZPO hinreichend feststeht, dass ohne das Schadensereignis eine konkrete berufliche Höherentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.160,25 € (i. B.: neunundachtzigtausendeinhundertundsechzig 25/100 EURO) nebst 4% Zinsen seit dem
18.6.2001 abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen
Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht
- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen Tätigkeit
auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch bedingten Kürzung der
Ruhestandsbezüge,
- in den Kosten einer Haushaltshilfe,
- in den Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, für eine Renovierung des Treppenhauses
in seinem Hause C-straße ## in C2, für die Grundüberholung
seines Gartens, in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,
eines Wannenliftes und medizinischer Trainingsgeräte.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14% dem Kläger und zu 86% der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - insbesondere durch selbschuldnerische,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Kreditinstituts - von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 02.05.1998 erlitt der Kläger beim Betrieb einer von der Beklagten angemieteten
Gartenfräse einen schweren Unfall; das linke Bein des Klägers geriet in das rotierende Fräswerk und wurde bis zum Knie zerfetzt. Als Folge des Unfalls musste das linke Bein des Klägers im unteren Drittel des Oberschenkels amputiert werden. Infolge dessen war er lang andauernd arbeitsunfähig.
Die anwaltlich vorgetragene Bitte des Klägers um Zahlung eines Abschlags von 50.000 DM auf den zu beziffernden Schadensersatz beantwortete die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter dem 27.9.1999 u.a. mit der Behauptung, er habe "... den Mechanismus
zum Ausschalten der Fräse beim Rückwärtsfahren außer Acht gelassen und
sich damit aus reiner Behäbigkeit bewußt in die sich später realisierende Gefahr eines Unfalls begeben ...", und der Anregung, den Ausgang eines vom Arbeitgeber des Klägers angestrengten Rechtsstreits abzuwarten, in dem die Frage der Haftung abschließend ermittelt werde. In dem Rechtsstreit 5 0 283/99 wurde die Beklagte am
19.1.2000 rechtskräftig verurteilt, die an ihn während der Arbeitsunfähigkeit gezahlten
Gehälter seiner Arbeitgeberin zur Hälfte zu erstatten. Auf ihre Berufung und Anschlussberufung
der Arbeitgeberin des Klägers gegen dieses Urteil wurde sie vom
Oberlandesgericht Hamm am 8.12.2000 zur Erstattung der gesamten Lohnfortzahlung verurteilt: Eine etwa vorhandene leicht fahrlässige Mitverursachung des Klägers – so das Oberlandesgericht - trete gegenüber ihrem überwiegenden Verursachungsbeitrag zurück.
Der Kläger fordert mit der eigenen Klage Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz entstandenen materieller und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden. Er behauptet:
Er leide infolge der unfallbedingten Amputation an einer leichten Stumpffehlform, wiederkehrenden
sehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,
ausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer
Alteration, psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit,
verzerrtem Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbe-
sondere als Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender
Prothensenanpassung. Diese gesundheitliche Beeinträchtigungen würden andauern.
Nur die Prothesenabnahme führt zur Schmerzlinderung. Es würden künftig weitere amputationsbedingte
Schädigungen, insbesondere des Skelett- und Bewegungsapparates
auftreten. Als Folge des Unfalls habe ihn seine Lebensgefährtin, die Zeugin M, verlassen, so dass er mit der Bewältigung der täglichen Haus- und Gartenarbeit
auf sich gestellt sei. Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von mindestens
DM 135. 000,- sei angemessen.
Nach dem Unfall sei er nicht mehr in der Lage gewesen, im gewohnten Umfang seiner
Arbeit nachzukommen. Ab 1. 2. 1999 habe er seine offizielle Arbeitszeit von 38,5 auf
36 Stunden wöchentlich reduziert. Hierdurch habe er zwischen dem 1.2.1999 und
31.3.2001 Einkommenseinbußen von 17.915,89 DM erlitten.
Trotzdem hätten unfallbedingte Fehlzeiten zugenommen: 32 Tage im Jahr 1999, 37
Tage im Jahr 2000 und 4 Wochen im Jahr 2001. Auf Anraten seines Arbeitgebers ha-
be er sich deswegen mit einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 19,25 Stunden
wöchentlich einverstanden erklärt. Die Reduzierung auf zunächst noch 36 Stunden
wöchentlich habe er vorgenommen, um die Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können.
Infolge seiner körperlichen Beeinträchtigung habe er seinen VW Golf mit Schaltgetriebe
entgegen seinen Plänen vorzeitig für 2.000 DM veräußern müssen und sich einen
Audi A4 Kombi Jahreswagen mit Getriebeautomatik für 53.980 DM anschaffen müssen.
Ihm sei insoweit ein Schaden von 21.592 DM Wertverlust dieses Kraftwagens in
3 Jahren entstanden.
Er habe sich berechtigte Hoffnungen auf die C4-Stelle des Institutsdirektors Herrn D gemacht und seine gesamte Karriereplanung darauf ausgerichtet. Aus diesem
Grunde sei eine Bewerbung auf andere Stellen für ihn nicht attraktiv gewesen; die
Stelle sei 1998 frei geworden, dann sei die Stelle plötzlich gestrichen worden. Aufgrund
des Unfalls habe er sich dann nicht mehr auf andere freiwerdende Stellen bewerben
können. Sogar die Möglichkeit, am Institut für Arbeitsphysiologie auf eine BAT I Stelle
zu kommen, sei durch den Unfall vereitelt worden.
Er sei nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, könne sich insbesondere nicht mehr bücken,
nicht knien, seinen Rücken nicht belasten, keine Trittleiter benutzen. In Haushalt
und Garten sei er ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen. Umfangreiche handwerkliche Arbeiten in Haus und Garten habe er vorher selbst erledigt. Vor dem
2.5.1998 habe er im Haus selbst Renovierungsarbeiten vorgenommen und die Renovierung des Treppenhauses lediglich verschoben. Er benötige nunmehr professionelle Hilfe. Die Renovierung seines Treppenhauses sei unaufschiebbar, der Garten sei verwildert.
Aufgrund seiner Körperbehinderung bedürfe er einer Haushaltshilfe, eines Wannenliftes,
eines Treppenliftes und eines im Kostenvoranschlag der Fa. L vom
10.11.1999 beschriebenen Trainingsgerätes.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens
135.000 DM abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 €, nebst 4% Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an ihn 39.507,89 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen
Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht
- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen
Tätigkeit auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch
bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,
- im Karriereabbruch mit Verdienstausfall, der mindestens in der Differenz
zwischen einer BAT I A und einer BA T I -Stelle besteht und
der dadurch bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,
- in den Kosten einer Haushaltshilfe, in den Kosten für Gartenarbeiten,
- in den Kosten für eine Renovierung des Treppenhauses in seinem
Hause C-straße ## in C2,
- in den Kosten für die Grundüberholung seines Gartens,
- in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,
- in den Kosten für die Anschaffung eines Wannenliftes,
- in den Kosten für die Anschaffung medizinischer Trainingsgeräte.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet:
Der geltend gemachte Verdienstausfall sei nicht unfallbedingt gewesen. Eine Reduzierung
der Wochenarbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche aufgrund des Unfalls sei
nicht ausreichend. Sofern der Kläger unfallbedingt einen Verdienstausfall erlitten habe,
müsse er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen; hierzu fehle jede Vortrag.
Der Kauf eines Ersatzfahrzeuges sei nicht 3 Jahre vor dem geplanten Kauf eines neuen
Kfz erfolgt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages sei der geltend gemachte materielle
Zukunftsschaden nicht hinreichend belegt.
Die Reduzierung auf eine halbe Stelle sei nicht unfallbedingt erfolgt. Der Kläger könne
im Rollstuhl oder auf Krücken seine Tätigkeit wie zuvor ausüben und auch umfangreiche
Reisen durchführe; dann würde jedenfalls kein Verdienstausfall eintreten.
Auch ohne den tragischen Unfall hätte der Kläger sich nicht um eine Stelle als Institutsleiter
und eine C4 Professur beworben; er habe dies schließlich auch unmittelbar
vor dem Unfall nicht getan, obwohl er zum Unfallzeitpunkt bereits 49 Jahre alt gewesen sei.
Auch könne der Kläger Haushalt und Garten alleine weiterführen.
Der Kläger sei nicht auf einen Treppenlift angewiesen, auch die Anschaffung eines
Badewannensitzes sei nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Reha-Geräte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den näheren Inhalt
der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze, die protokollierten mündlichen Erklärungen
der Parteien und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Die Kammer hat durch Urteil vom 8.5.2002 den Anspruch des Klägers auf Ersatz des
ihm aus dem Unfall vom 2.5.1998 entstehenden materiellen und immateriellen Schadens
dem Grunde nach, soweit nicht auf Träger der Sozialversicherung übergangen,
für gerechtfertigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den näheren Inhalt des Urteils - Blatt 126 der Akten - Bezug genommen.
Sie hat ferner Beweis erhoben nach dem Beweisbeschluß vom 8.5.2002. Wegen der
Beweisfragen und Beweismittel wird auf den näheren Inhalt des Beweisbeschlusses Blatt 131ff. der Akten, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.6.2003, 15.5. und 28.7.2003, die schriftliche Aussage der Zeugin M und die Sitzungsniederschrift vom 27.2.2004 - Blatt 190ff, 219ff, 255ff, 278ff der Akten - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Die Beklagte ist aus dem im Grundurteil der Kammer vom 8.5.2002 aufgeführten Erwägungen,
auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verpflichtet,
dem Kläger den wegen seiner am 2.5.1998 erlittenen Verletzungen erlittenen materi-
ellen Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Kammer hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000 € für angemessen. Bei
Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:
Der Kläger wurde lebensgefährlich verletzt. Der Kläger wurde stationär vom 2. bis
14.5.1998 behandelt. Die Verletzung und ihre notwendige Behandlung führten zu einer
im Verlust eines Beins bis über das Knie bestehenden lebenslangen Verstümmelung.
Der Kläger hat ferner bewiesen, dass er infolge der Amputation unter wiederkehrenden
sehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,
ausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer Alteration,
psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit, verzerrtem
Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbesondere als
Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender Prothesenanpassung
leidet. Diese Beschwerden und die unfallbedingte Amputation als ihre Ursache
haben die Sachverständigen I, V und X bestätigt. Die
Ausführungen der Sachverständigen sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar rund daher
für die Kammer überzeugend.
Der Sachverständige I hat darüber hinaus bestätigt, das der Kläger um 70%
erwerbsgemindert ist und die o.a. gesundheitlichen Beeinträchtigungen andauern werden.
Aufgrund des Schreibens seiner Arbeitgeberin vom 6.3.2001 steht auch zur
Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger, der vor dem Unfall überdurchschnittlich
in seiner wissenschaftlichen Arbeit beruflich engagiert war, infolge der ver-
Ietzungsbedingten Beschwerden zur endgültigen Aufgabe ernsthafter Pläne für weitere
Schritte seiner wissenschaftlichen Karriere, die er nach den glaubhaften Bekundungen
des Zeugen I2, seines Bruders, verfolgte, und zu einer empfindlichen Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit gezwungen wurde.
Die Verstümmelung des Klägers hat ferner zu schwerwiegende Folgen im höchstpersönlichen
Lebensbereich des Klägers geführt. Seine Lebensgefährtin, die Zeugin M hat - nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen V
glaubhaft - bestätigt, dass infolge der unfallbedingt aufgetretenen psychischen Belastungen des Zusammenlebens ihre Beziehung gescheitert ist.
Schließlich mußte sich schmerzensgelderhöhend auch die von der für die der Beklagte
handelnden Haftpflichtversicherung zu Beginn der Auseinandersetzung im Schreiben
27.9.1999 ausgedrückten, offensichtlich auf Zermürbung des Klägers abzielende Roheit
und Gefühlskälte gegenüber dem offensichtlich körperlich und seelisch schwer
getroffenen Kläger und die unter Mißachtung der Urteile vom 19.1.2000 und 8.12.2000
jahrelang fortgesetzte, hartnäckig rechtsblinde Verweigerung jeglicher Schmerzensgeldzahlung auswirken.
Die Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den durch Reduzierung auf 36 Stunden
entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Insoweit steht aufgrund der Ausführungen
des Sachverständigen I und der Zeugin S fest, dass die Reduzierung unfallbedingt
war. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der o.a.
körperlichen, unfallbedingten Beschwerden jedenfalls nicht in der Lage ist, mehr als 36
Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Zeugin S hat bekundet, dass die geringe
Reduzierung auf ihren Rat nur dem Versuch gegolten habe, dem Kläger die Möglichkeit
einer Altersteilzeitarbeit zu erhalten. Aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Arbeitgeberin
des Klägers vom 26.2.2001 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
der Kläger in der Zeit vom 1.2.1999 bis zum 31.3.2001 9.160,25 € Minderverdienst
hinnehmen musste.
Die Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den Verdienstausfall zu ersetzen, der
durch die Reduzierung auf eine halbe Stelle entstanden ist. Aufgrund des Gutachtens
der Sachverständigen X und I steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
der Kläger in erheblichem Umfang in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist; aufgrund
des Schreibens seiner vom 6.3.2001 hält die Kammer ferner für erwiesen, dass die
Arbeitgeberin die unfallbedingt verminderte Leistungsfähigkeit und unfallbedingte
Fehlzeiten zum Anlass genommen hat, den Kläger zur Vermeidung "arbeitsrechtlicher
Schritte" einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit zu zwingen. Dass die Reduzierung
auf wöchentlich 19,25 Arbeitsstunden vorgenommen wurde, hat die Zeugin S
bestätigt. Da die Leistungen des Klägers - wie der Zeuge I2 bekundet vor
dem Unfall bei der Institutsleitung hohes Ansehen genossen und eine andere Ursache
für die von der Arbeitgeberin festgestellten Leistungseinbußen weder vorgetragen
noch ersichtlich sind, hält die Kammer einen Ursachenzusammenhang zwischen
Unfall und dem von der Arbeitgeberin erzwungenen Verdienstausfall für erwiesen.
Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen. Der
Kläger hat nämlich bewiesen, dass er einer Hilfe im Haushalt bedarf. Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter benutzen kann
und ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen ist
es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,
dass der Kläger die im Haushalt anfallenden Verrichtungen ohne weitere menschliche
Hilfe nicht bewältigen wird.
Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, der Renovierung
des Treppenhauses und der Grundüberholung seines Gartens zu ersetzen.
Der Kläger hat bewiesen, dass er diese Arbeiten ohne den Unfall selbst ausgeführt
hätte. Die Zeugen M, L2 und haben bestätigt, dass der Kläger Renovierungsarbeiten
weitgehend selbst auszuführen pflegte. Die Zeugin M hat
überdies bestätigt, dass sie auch in den übrigen Wohnräumen Tapeten entfernt, neu
geklebt und gestrichen hatten und mit der Renovierung des Treppenhauses - Entfernen
der Farbe auf den Holzteilen - begonnen hatten. Die Zeugen I2 und
L2 haben bestätigt, dass der Kläger - was im übrigen auch durch sein unstreitiges
mit dem Unfall zusammenhängendes Verhalten bewiesen ist - Gartenarbeiten einschließlich
der Grundüberholung selbst auszuführen pflegte. Erwiesen ist aus den o.a.
Erwägungen ebenfalls, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzungsfolgen hierzu
künftig nicht mehr in der Lage ist.
Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten der Anschaffung eines Treppenlifts, eines
Wannenlifts und medizinischer Trainingsgeräte zu ersetzen. Der Kläger hat nämlich
bewiesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustand dieser Geräte bedarf.
Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur
noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter
benutzen, ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen
ist es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,
dass der Kläger auch der Hilfe von Geräte bedarf, um sich möglichst beschwerde-
und gefahrenfrei im Hause zu bewegen und dem Verlust seiner körperlichen
Leistungsfähigkeit entgegen zu wirken.
Die weitergehende Klage ist unbegründet.
Ersatz des Wertverlustes des angeschafften Kraftwagens während der ersten beiden
Nutzungsjahre stehen dem Kläger nicht zu. Dass gerade die Anschaffung eines Jahreswagens
der Marke Audi A 4 notwendig war, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
Erstattungsfähig sind insoweit nach Auffassung der Kammer nur die Mehrkosten
eines in Preisklasse und Erhaltungszustand mit dem bisher benutzten Kraftwagen
vergleichbaren und an die verletzungsbedingten Bedürfnisse des Klägers angepassten
Fahrzeugs. Der vom Kläger erworbene Audi A 4 entspricht diesen Voraussetzungen
jedoch nicht.
Der Kläger kann ebensowenig Erstattung der Differenz der Vergütung zwischen einer
BAT 1- und BAT la-Stelle verlangen.
Die Kammer vermag insoweit nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen,
dass die Bewerbung des Klägers auf eine nach C4 besoldete Hochschulprofessur
erfolgreich gewesen wäre. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass dem Kläger
von Kollegen nach dem Unfall eine sehr gute Eignung für ein solches Amt bescheinigt
wurden und der Leiter des Instituts für Arbeitsphysiologie keinen Zweifel an
einem weiteren Karrieresprung des Klägers hegt. Gleichwohl bestehen bei der Kammer
unüberwindliche Zweifel, dass der Kläger sich bei einer Bewerbung gegenüber
anderen Bewerben durchgesetzt hätte. Denn das hierfür optimale Zeitfenster zwischen
dem 45. und dem 50. Lebensjahr hatte der Kläger für Bewerbungen bisher nicht genutzt,
weil er die 1998 eingezogene Stelle des Institutsleiters in E anstrebte.
Bei einer Bewerbung ab 1999 hatte er das Ende dieses Zeitfensters fast erreicht. Dass
die Entscheidung über die Besetzung einer C4-Stelle zugunsten eines jüngeren, gleich
hoch qualifizierten Mitbewerbers ausfällt, ist bei dieser Sachlage ebenso wahrscheinlich.
Dass der Kläger mit keinerlei gleich qualifizierten, jüngeren Mitbewerbern rechnen
musste, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Ebensowenig steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger eine BAT-I Stelle
an dem E Institut erhalten hätte. Denn der Kläger hat nicht substantiiert
dargelegt, dass, insbesondere ab welchem Zeitpunkt eine solche unbesetzte Stelle
am Institut vorhanden war oder eingerichtet worden wäre.
Schließlich kann der Kläger auch keinen Ersatz anderer als arbeitsbezogener Kosten
bei Gartenarbeiten, Renovierung und Grundüberholung seines Gartens, insbesondere
nicht Kosten für Material- und Geräteeinsatz beanspruchen. Denn insoweit handelt es
sich um Kosten, die auch bei Ausführung der Arbeiten durch sich selbst vom Kläger
aufzuwenden wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO. Die anteiligen Kosten des für
erledigte erklärten Teils der Klageforderung hat die Beklagte zu tragen, da insoweit die
Klage aus den o.a. Gründen begründet war.