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Landgericht Dortmund·6 O 218/01·18.03.2004

Schadensersatz nach Amputation durch Gartenfräse: Schmerzensgeld und Zukunftsschaden

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall mit einer von der Beklagten angemieteten Gartenfräse erlitt der Kläger eine Oberschenkelamputation und verlangte Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz und Feststellung künftiger Schäden. Das LG Dortmund sprach 80.000 € Schmerzensgeld sowie Verdienstausfall wegen Arbeitszeitreduzierung zu und stellte die Ersatzpflicht für künftige Verdienstausfälle und verschiedene Hilfs- und Umbaumaßnahmen fest. Abgewiesen wurden u.a. weitergehende Kfz-Mehrkosten sowie ein behaupteter Karriereschaden mangels hinreichender Darlegung bzw. fehlender richterlicher Überzeugung. Die Klage hatte damit überwiegend Erfolg.

Ausgang: Klage überwiegend erfolgreich: Schmerzensgeld und materieller Schadenersatz zugesprochen, im Übrigen (u.a. Kfz- und Karriereschaden) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich an Art und Schwere der Verletzung, Dauerfolgen sowie den Auswirkungen im beruflichen und persönlichen Lebensbereich zu orientieren.

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Ein besonders verzögerndes oder verletzendes Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers kann schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen sein.

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Verdienstausfall ist ersatzfähig, wenn eine unfallbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit die Reduzierung der Arbeitszeit erforderlich macht und der Ursachenzusammenhang durch geeignete Beweismittel feststeht.

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Kosten für Haushaltshilfe sowie behinderungsbedingte Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen sind ersatzfähig, wenn sie aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen zur Bewältigung des Alltags erforderlich sind.

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Ein behaupteter Karriereschaden ist nur ersatzfähig, wenn nach dem Maßstab des § 287 ZPO hinreichend feststeht, dass ohne das Schadensereignis eine konkrete berufliche Höherentwicklung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

Relevante Normen
§ 91a, 92 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.160,25 € (i. B.: neunundachtzigtausendeinhundertundsechzig 25/100 EURO) nebst 4% Zinsen seit dem

18.6.2001 abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen

Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht

- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen Tätigkeit

auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch bedingten Kürzung der

Ruhestandsbezüge,

- in den Kosten einer Haushaltshilfe,

- in den Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, für eine Renovierung des Treppenhauses

in seinem Hause C-straße ## in C2, für die Grundüberholung

seines Gartens, in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,

eines Wannenliftes und medizinischer Trainingsgeräte.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14% dem Kläger und zu 86% der Beklagten

auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - insbesondere durch selbschuldnerische,

unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen

zugelassenen Kreditinstituts - von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 02.05.1998 erlitt der Kläger beim Betrieb einer von der Beklagten angemieteten

3

Gartenfräse einen schweren Unfall; das linke Bein des Klägers geriet in das rotierende Fräswerk und wurde bis zum Knie zerfetzt. Als Folge des Unfalls musste das linke Bein des Klägers im unteren Drittel des Oberschenkels amputiert werden. Infolge dessen war er lang andauernd arbeitsunfähig.

4

Die anwaltlich vorgetragene Bitte des Klägers um Zahlung eines Abschlags von 50.000 DM auf den zu beziffernden Schadensersatz beantwortete die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter dem 27.9.1999 u.a. mit der Behauptung, er habe "... den Mechanismus

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zum Ausschalten der Fräse beim Rückwärtsfahren außer Acht gelassen und

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sich damit aus reiner Behäbigkeit bewußt in die sich später realisierende Gefahr eines Unfalls begeben ...", und der Anregung, den Ausgang eines vom Arbeitgeber des Klägers angestrengten Rechtsstreits abzuwarten, in dem die Frage der Haftung abschließend ermittelt werde. In dem Rechtsstreit 5 0 283/99 wurde die Beklagte am

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19.1.2000 rechtskräftig verurteilt, die an ihn während der Arbeitsunfähigkeit gezahlten

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Gehälter seiner Arbeitgeberin zur Hälfte zu erstatten. Auf ihre Berufung und Anschlussberufung

9

der Arbeitgeberin des Klägers gegen dieses Urteil wurde sie vom

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Oberlandesgericht Hamm am 8.12.2000 zur Erstattung der gesamten Lohnfortzahlung verurteilt: Eine etwa vorhandene leicht fahrlässige Mitverursachung des Klägers – so das Oberlandesgericht - trete gegenüber ihrem überwiegenden Verursachungsbeitrag zurück.

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Der Kläger fordert mit der eigenen Klage Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz entstandenen materieller und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden. Er behauptet:

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Er leide infolge der unfallbedingten Amputation an einer leichten Stumpffehlform, wiederkehrenden

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sehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,

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ausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer

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Alteration, psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit,

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verzerrtem Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbe-

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sondere als Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender

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Prothensenanpassung. Diese gesundheitliche Beeinträchtigungen würden andauern.

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Nur die Prothesenabnahme führt zur Schmerzlinderung. Es würden künftig weitere amputationsbedingte

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Schädigungen, insbesondere des Skelett- und Bewegungsapparates

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auftreten. Als Folge des Unfalls habe ihn seine Lebensgefährtin, die Zeugin M, verlassen, so dass er mit der Bewältigung der täglichen Haus- und Gartenarbeit

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auf sich gestellt sei. Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von mindestens

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DM 135. 000,- sei angemessen.

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Nach dem Unfall sei er nicht mehr in der Lage gewesen, im gewohnten Umfang seiner

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Arbeit nachzukommen. Ab 1. 2. 1999 habe er seine offizielle Arbeitszeit von 38,5 auf

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36 Stunden wöchentlich reduziert. Hierdurch habe er zwischen dem 1.2.1999 und

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31.3.2001 Einkommenseinbußen von 17.915,89 DM erlitten.

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Trotzdem hätten unfallbedingte Fehlzeiten zugenommen: 32 Tage im Jahr 1999, 37

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Tage im Jahr 2000 und 4 Wochen im Jahr 2001. Auf Anraten seines Arbeitgebers ha-

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be er sich deswegen mit einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 19,25 Stunden

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wöchentlich einverstanden erklärt. Die Reduzierung auf zunächst noch 36 Stunden

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wöchentlich habe er vorgenommen, um die Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können.

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Infolge seiner körperlichen Beeinträchtigung habe er seinen VW Golf mit Schaltgetriebe

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entgegen seinen Plänen vorzeitig für 2.000 DM veräußern müssen und sich einen

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Audi A4 Kombi Jahreswagen mit Getriebeautomatik für 53.980 DM anschaffen müssen.

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Ihm sei insoweit ein Schaden von 21.592 DM Wertverlust dieses Kraftwagens in

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3 Jahren entstanden.

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Er habe sich berechtigte Hoffnungen auf die C4-Stelle des Institutsdirektors Herrn D gemacht und seine gesamte Karriereplanung darauf ausgerichtet. Aus diesem

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Grunde sei eine Bewerbung auf andere Stellen für ihn nicht attraktiv gewesen; die

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Stelle sei 1998 frei geworden, dann sei die Stelle plötzlich gestrichen worden. Aufgrund

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des Unfalls habe er sich dann nicht mehr auf andere freiwerdende Stellen bewerben

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können. Sogar die Möglichkeit, am Institut für Arbeitsphysiologie auf eine BAT I Stelle

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zu kommen, sei durch den Unfall vereitelt worden.

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Er sei nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, könne sich insbesondere nicht mehr bücken,

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nicht knien, seinen Rücken nicht belasten, keine Trittleiter benutzen. In Haushalt

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und Garten sei er ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen. Umfangreiche handwerkliche Arbeiten in Haus und Garten habe er vorher selbst erledigt. Vor dem

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2.5.1998 habe er im Haus selbst Renovierungsarbeiten vorgenommen und die Renovierung des Treppenhauses lediglich verschoben. Er benötige nunmehr professionelle Hilfe. Die Renovierung seines Treppenhauses sei unaufschiebbar, der Garten sei verwildert.

48

Aufgrund seiner Körperbehinderung bedürfe er einer Haushaltshilfe, eines Wannenliftes,

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eines Treppenliftes und eines im Kostenvoranschlag der Fa. L vom

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10.11.1999 beschriebenen Trainingsgerätes.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens

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135.000 DM abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 €, nebst 4% Zinsen seit

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Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2. an ihn 39.507,89 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen

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Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht

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- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen

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Tätigkeit auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch

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bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,

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- im Karriereabbruch mit Verdienstausfall, der mindestens in der Differenz

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zwischen einer BAT I A und einer BA T I -Stelle besteht und

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der dadurch bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,

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- in den Kosten einer Haushaltshilfe, in den Kosten für Gartenarbeiten,

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- in den Kosten für eine Renovierung des Treppenhauses in seinem

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Hause C-straße ## in C2,

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- in den Kosten für die Grundüberholung seines Gartens,

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- in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,

69

- in den Kosten für die Anschaffung eines Wannenliftes,

70

- in den Kosten für die Anschaffung medizinischer Trainingsgeräte.

71

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

73

Sie behauptet:

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Der geltend gemachte Verdienstausfall sei nicht unfallbedingt gewesen. Eine Reduzierung

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der Wochenarbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche aufgrund des Unfalls sei

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nicht ausreichend. Sofern der Kläger unfallbedingt einen Verdienstausfall erlitten habe,

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müsse er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen; hierzu fehle jede Vortrag.

78

Der Kauf eines Ersatzfahrzeuges sei nicht 3 Jahre vor dem geplanten Kauf eines neuen

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Kfz erfolgt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages sei der geltend gemachte materielle

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Zukunftsschaden nicht hinreichend belegt.

81

Die Reduzierung auf eine halbe Stelle sei nicht unfallbedingt erfolgt. Der Kläger könne

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im Rollstuhl oder auf Krücken seine Tätigkeit wie zuvor ausüben und auch umfangreiche

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Reisen durchführe; dann würde jedenfalls kein Verdienstausfall eintreten.

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Auch ohne den tragischen Unfall hätte der Kläger sich nicht um eine Stelle als Institutsleiter

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und eine C4 Professur beworben; er habe dies schließlich auch unmittelbar

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vor dem Unfall nicht getan, obwohl er zum Unfallzeitpunkt bereits 49 Jahre alt gewesen sei.

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Auch könne der Kläger Haushalt und Garten alleine weiterführen.

88

Der Kläger sei nicht auf einen Treppenlift angewiesen, auch die Anschaffung eines

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Badewannensitzes sei nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Reha-Geräte.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den näheren Inhalt

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der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze, die protokollierten mündlichen Erklärungen

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der Parteien und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.

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Die Kammer hat durch Urteil vom 8.5.2002 den Anspruch des Klägers auf Ersatz des

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ihm aus dem Unfall vom 2.5.1998 entstehenden materiellen und immateriellen Schadens

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dem Grunde nach, soweit nicht auf Träger der Sozialversicherung übergangen,

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für gerechtfertigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den näheren Inhalt des Urteils - Blatt 126 der Akten - Bezug genommen.

97

Sie hat ferner Beweis erhoben nach dem Beweisbeschluß vom 8.5.2002. Wegen der

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Beweisfragen und Beweismittel wird auf den näheren Inhalt des Beweisbeschlusses Blatt 131ff. der Akten, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.6.2003, 15.5. und 28.7.2003, die schriftliche Aussage der Zeugin M und die Sitzungsniederschrift vom 27.2.2004 - Blatt 190ff, 219ff, 255ff, 278ff  der Akten - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

100

Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.

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Die Beklagte ist aus dem im Grundurteil der Kammer vom 8.5.2002 aufgeführten Erwägungen,

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auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verpflichtet,

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dem Kläger den wegen seiner am 2.5.1998 erlittenen Verletzungen erlittenen materi-

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ellen Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu zahlen.

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Die Kammer hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000 € für angemessen. Bei

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Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:

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Der Kläger wurde lebensgefährlich verletzt. Der Kläger wurde stationär vom 2. bis

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14.5.1998 behandelt. Die Verletzung und ihre notwendige Behandlung führten zu einer

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im Verlust eines Beins bis über das Knie bestehenden lebenslangen Verstümmelung.

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Der Kläger hat ferner bewiesen, dass er infolge der Amputation unter wiederkehrenden

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sehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,

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ausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer Alteration,

113

psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit, verzerrtem

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Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbesondere als

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Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender Prothesenanpassung

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leidet. Diese Beschwerden und die unfallbedingte Amputation als ihre Ursache

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haben die Sachverständigen I, V und X bestätigt. Die

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Ausführungen der Sachverständigen sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar rund daher

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für die Kammer überzeugend.

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Der Sachverständige I hat darüber hinaus bestätigt, das der Kläger um 70%

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erwerbsgemindert ist und die o.a. gesundheitlichen Beeinträchtigungen andauern werden.

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Aufgrund des Schreibens seiner Arbeitgeberin vom 6.3.2001 steht auch zur

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Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger, der vor dem Unfall überdurchschnittlich

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in seiner wissenschaftlichen Arbeit beruflich engagiert war, infolge der ver-

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Ietzungsbedingten Beschwerden zur endgültigen Aufgabe ernsthafter Pläne für weitere

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Schritte seiner wissenschaftlichen Karriere, die er nach den glaubhaften Bekundungen

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des Zeugen I2, seines Bruders, verfolgte, und zu einer empfindlichen Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit gezwungen wurde.

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Die Verstümmelung des Klägers hat ferner zu schwerwiegende Folgen im höchstpersönlichen

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Lebensbereich des Klägers geführt. Seine Lebensgefährtin, die Zeugin M hat - nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen V

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glaubhaft - bestätigt, dass infolge der unfallbedingt aufgetretenen psychischen Belastungen des Zusammenlebens ihre Beziehung gescheitert ist.

131

Schließlich mußte sich schmerzensgelderhöhend auch die von der für die der Beklagte

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handelnden Haftpflichtversicherung zu Beginn der Auseinandersetzung im Schreiben

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27.9.1999 ausgedrückten, offensichtlich auf Zermürbung des Klägers abzielende Roheit

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und Gefühlskälte gegenüber dem offensichtlich körperlich und seelisch schwer

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getroffenen Kläger und die unter Mißachtung der Urteile vom 19.1.2000 und 8.12.2000

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jahrelang fortgesetzte, hartnäckig rechtsblinde Verweigerung jeglicher Schmerzensgeldzahlung auswirken.

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Die Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den durch Reduzierung auf 36 Stunden

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entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Insoweit steht aufgrund der Ausführungen

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des Sachverständigen I und der Zeugin S fest, dass die Reduzierung unfallbedingt

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war. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der o.a.

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körperlichen, unfallbedingten Beschwerden jedenfalls nicht in der Lage ist, mehr als 36

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Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Zeugin S hat bekundet, dass die geringe

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Reduzierung auf ihren Rat nur dem Versuch gegolten habe, dem Kläger die Möglichkeit

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einer Altersteilzeitarbeit zu erhalten. Aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Arbeitgeberin

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des Klägers vom 26.2.2001 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass

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der Kläger in der Zeit vom 1.2.1999 bis zum 31.3.2001 9.160,25 € Minderverdienst

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hinnehmen musste.

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Die Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den Verdienstausfall zu ersetzen, der

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durch die Reduzierung auf eine halbe Stelle entstanden ist. Aufgrund des Gutachtens

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der Sachverständigen X und I steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass

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der Kläger in erheblichem Umfang in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist; aufgrund

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des Schreibens seiner vom 6.3.2001 hält die Kammer ferner für erwiesen, dass die

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Arbeitgeberin die unfallbedingt verminderte Leistungsfähigkeit und unfallbedingte

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Fehlzeiten zum Anlass genommen hat, den Kläger zur Vermeidung "arbeitsrechtlicher

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Schritte" einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit zu zwingen. Dass die Reduzierung

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auf wöchentlich 19,25 Arbeitsstunden vorgenommen wurde, hat die Zeugin S

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bestätigt. Da die Leistungen des Klägers - wie der Zeuge I2 bekundet vor

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dem Unfall bei der Institutsleitung hohes Ansehen genossen und eine andere Ursache

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für die von der Arbeitgeberin festgestellten Leistungseinbußen weder vorgetragen

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noch ersichtlich sind, hält die Kammer einen Ursachenzusammenhang zwischen

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Unfall und dem von der Arbeitgeberin erzwungenen Verdienstausfall für erwiesen.

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Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen. Der

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Kläger hat nämlich bewiesen, dass er einer Hilfe im Haushalt bedarf. Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter benutzen kann

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und ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen ist

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es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,

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dass der Kläger die im Haushalt anfallenden Verrichtungen ohne weitere menschliche

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Hilfe nicht bewältigen wird.

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Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, der Renovierung

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des Treppenhauses und der Grundüberholung seines Gartens zu ersetzen.

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Der Kläger hat bewiesen, dass er diese Arbeiten ohne den Unfall selbst ausgeführt

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hätte. Die Zeugen M, L2 und haben bestätigt, dass der Kläger Renovierungsarbeiten

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weitgehend selbst auszuführen pflegte. Die Zeugin M hat

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überdies bestätigt, dass sie auch in den übrigen Wohnräumen Tapeten entfernt, neu

174

geklebt und gestrichen hatten und mit der Renovierung des Treppenhauses - Entfernen

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der Farbe auf den Holzteilen - begonnen hatten. Die Zeugen I2 und

176

L2 haben bestätigt, dass der Kläger - was im übrigen auch durch sein unstreitiges

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mit dem Unfall zusammenhängendes Verhalten bewiesen ist - Gartenarbeiten einschließlich

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der Grundüberholung selbst auszuführen pflegte. Erwiesen ist aus den o.a.

179

Erwägungen ebenfalls, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzungsfolgen hierzu

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künftig nicht mehr in der Lage ist.

181

Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten der Anschaffung eines Treppenlifts, eines

182

Wannenlifts und medizinischer Trainingsgeräte zu ersetzen. Der Kläger hat nämlich

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bewiesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustand dieser Geräte bedarf.

184

Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur

185

noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter

186

benutzen, ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen

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ist es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,

188

dass der Kläger auch der Hilfe von Geräte bedarf, um sich möglichst beschwerde-

189

und gefahrenfrei im Hause zu bewegen und dem Verlust seiner körperlichen

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Leistungsfähigkeit entgegen zu wirken.

191

Die weitergehende Klage ist unbegründet.

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Ersatz des Wertverlustes des angeschafften Kraftwagens während der ersten beiden

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Nutzungsjahre stehen dem Kläger nicht zu. Dass gerade die Anschaffung eines Jahreswagens

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der Marke Audi A 4 notwendig war, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.

195

Erstattungsfähig sind insoweit nach Auffassung der Kammer nur die Mehrkosten

196

eines in Preisklasse und Erhaltungszustand mit dem bisher benutzten Kraftwagen

197

vergleichbaren und an die verletzungsbedingten Bedürfnisse des Klägers angepassten

198

Fahrzeugs. Der vom Kläger erworbene Audi A 4 entspricht diesen Voraussetzungen

199

jedoch nicht.

200

Der Kläger kann ebensowenig Erstattung der Differenz der Vergütung zwischen einer

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BAT 1- und BAT la-Stelle verlangen.

202

Die Kammer vermag insoweit nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen,

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dass die Bewerbung des Klägers auf eine nach C4 besoldete Hochschulprofessur

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erfolgreich gewesen wäre. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass dem Kläger

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von Kollegen nach dem Unfall eine sehr gute Eignung für ein solches Amt bescheinigt

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wurden und der Leiter des Instituts für Arbeitsphysiologie keinen Zweifel an

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einem weiteren Karrieresprung des Klägers hegt. Gleichwohl bestehen bei der Kammer

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unüberwindliche Zweifel, dass der Kläger sich bei einer Bewerbung gegenüber

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anderen Bewerben durchgesetzt hätte. Denn das hierfür optimale Zeitfenster zwischen

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dem 45. und dem 50. Lebensjahr hatte der Kläger für Bewerbungen bisher nicht genutzt,

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weil er die 1998 eingezogene Stelle des Institutsleiters in E anstrebte.

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Bei einer Bewerbung ab 1999 hatte er das Ende dieses Zeitfensters fast erreicht. Dass

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die Entscheidung über die Besetzung einer C4-Stelle zugunsten eines jüngeren, gleich

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hoch qualifizierten Mitbewerbers ausfällt, ist bei dieser Sachlage ebenso wahrscheinlich.

215

Dass der Kläger mit keinerlei gleich qualifizierten, jüngeren Mitbewerbern rechnen

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musste, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

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Ebensowenig steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger eine BAT-I Stelle

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an dem E Institut erhalten hätte. Denn der Kläger hat nicht substantiiert

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dargelegt, dass, insbesondere ab welchem Zeitpunkt eine solche unbesetzte Stelle

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am Institut vorhanden war oder eingerichtet worden wäre.

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Schließlich kann der Kläger auch keinen Ersatz anderer als arbeitsbezogener Kosten

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bei Gartenarbeiten, Renovierung und Grundüberholung seines Gartens, insbesondere

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nicht Kosten für Material- und Geräteeinsatz beanspruchen. Denn insoweit handelt es

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sich um Kosten, die auch bei Ausführung der Arbeiten durch sich selbst vom Kläger

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aufzuwenden wären.

226

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO. Die anteiligen Kosten des für

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erledigte erklärten Teils der Klageforderung hat die Beklagte zu tragen, da insoweit die

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Klage aus den o.a. Gründen begründet war.