Kfz-Verwertung bei Sicherungsübereignung: Anrechnung des gewöhnlichen Verkaufswerts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Restzahlung aus einem Verbraucherdarlehen nach Kündigung und Verwertung des sicherungsübereigneten Pkw. Streit bestand u.a. über die Höhe des anzurechnenden Verwertungserlöses sowie über Nebenpositionen (Altkredit-Fehlbetrag, Altzinsen, Inkassokosten). Das LG setzte den gewöhnlichen Netto-Verkaufswert über dem TÜV-Händlereinkaufswert an und ließ Reparaturkosten wertmindernd zu, verneinte aber einen „Altkredit“-Fehlbetrag sowie Altzinsen und Inkassokosten mangels Verzugsnachweises bzw. wegen Schadensminderungspflicht. Die Klage hatte daher nur teilweise Erfolg.
Ausgang: Zahlung aus abgetretenem Darlehensrückzahlungsanspruch zugesprochen, weitergehende Forderungen (u.a. Fehlbetrag, Altzinsen, Inkasso) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird bei Sicherungsübereignung vertraglich die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts im Zeitpunkt der Wegnahme vereinbart, ist für die Anrechnung auf die Restschuld grundsätzlich dieser Verkaufswert und nicht der Händlereinkaufswert maßgeblich.
Greift eine Partei eine von einem Dritten getroffene Leistungsbestimmung (z.B. Wertermittlung) als „offenbar unbillig“ an, muss sie konkret darlegen, aus welchen Gründen die Unbilligkeit bestehen soll; pauschales Bestreiten genügt nicht.
Eine formularmäßige Regelung, die auf den gewöhnlichen Netto-Verkaufswert abstellt, lässt ohne abweichende Individualabrede keinen Abzug solcher Kosten zu, die dem Sicherungsnehmer zur Erlangung des Sicherungsguts und dessen Verwertung entstehen.
Verletzt der Sicherungsgeber Nebenpflichten aus dem Sicherungsverhältnis (insbesondere Informations- und Herausgabepflichten bezüglich des Sicherungsguts), kann er sich nicht treuwidrig auf eine ungeschmälerte Wertgutschrift berufen, wenn Verwertungskosten bei ordnungsgemäßem Verhalten als ersatzfähiger Schaden angefallen wären.
Altzinsen und Inkassokosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn Verzug hinsichtlich der Restschuld feststeht; die Einschaltung eines Inkassobüros kann zudem gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
7.911,91 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit
dem 28. April 1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten werden zu 63 % der Klägerin
und zu 37 % dem Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden
zu 55 % dem Beklagten, die außergerichtlichen Ko-
sten des Beklagten werden zu 26 % der Klägerin
auferlegt.
Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die
Parteien selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die
Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 10.700,00 DM.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von
500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus abgetretenem
Recht der S Bank GmbH (Zedentin) Zahlung von
10.750,17 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
seit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in Höhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,00 DM.
Die Beklagten schlossen am 29.04.1991 mit der Zedentin
einen Darlehnsvertrag zu folgenden Bedingungen:
Nettodarlehen 27.393,74 DM
Darlehensgebühren 0,47% monatlich 7.727,41 DM
Bearbeitungsgebühr 321,85 DM
Der Gesamtkredit von 35.943,00 DM sollte in 60 monatlichen
Raten von 599,05 DM, beginnend mit dem
5.6.1991, zahlbar jeweilig am 5. jedes Monats zurückgezahlt
werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag
und die Darlehensbedingungen der Zedentin verwiesen
(Blatt 11, 12). Nachdem bis August 1994 Raten gezahlt
worden waren, kam es zu Zahlungsrückständen.
Am 5.9.1994 stellte der Beklagten die Zahlungen
zunächst ein. Lastschriften wurden der Klägern kostenpflichtig
rückbelastet. Der Klägerin entstanden von
da an für Zahlungserinnerungen und Rücklastschriftgebühren
insgesamt 46 DM.
Aufgrund Zahlungsverzugs der Beklagten kündigte die Zedentin
den Darlehensvertrag mit Schreiben vom
23.03.1995. Sie schrieb den Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen
Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten
ebenso gut wie den von ihr mit 2.450,00 DM angegebenen
Erlös aus der Verwertung des mit dem Darlehen finanzierten
Fahrzeuges.
Unstreitig bewertete der Sachverständige E
vom RWTÜV das Fahrzeug. In seinem Gutachten gab
er den Händlereinkaufswert am 19.12.1994 mit 10.500,00
DM mcl. MWSt an. Unter dem 23.02.1995 schloß die Zedentin
mit der N über den Wagen einen Kaufvertrag.
Der Kaufpreis wurde mit netto 2.130,43 DM angegeben.
Aus den "Bemerkungen" in dem Vertrag geht
hervor, daß von dem Händlereinkaufswert gemäß TÜV-Wertgutachten
in Höhe von 9.130,43 DM ohne MWST eine
"anteilige Reparaturrechnung" vom 25.01.1995 mit netto
7.000,00 DM in Abzug gebracht worden sind.
Auf die Kontenaufstellung der Zedentin vom 23.03.1995
wird Bezug genommen (Blatt 13-15). Am 13.04.1995 beauftragte
die Zedentin die Klägerin mit dem Inkasso der
Darlehensforderung. Nachdem vorprozessuale Inkassomaßnahmen
nicht zur Begleichung der Forderung führten,
trat die Zedentin, wie unstreitig geworden ist, diese
am 22.04.1996 an die Klägerin ab. Auf die Abtretungsbestätigung
der Zedentin vom 16.07.1997 wird verwiesen
(Blatt 54). Vor Anhängigkeit der Klage zahlte der Beklagte
zu 1 DM 700,00, die auf die Inkassokosten, die
die Klägerin mit 843,00 DM angibt, verrechnet wurden.
Die Klägerin rechnet den Kredit zum 23.3.1995 ab wie
folgt:
21 Raten ab 5.9.194 12.580,05 DM
Fehlbetrag Vorkredit 638,80 DM
Rücklastschriftgebühren, Mahnkosten 46,00 DM
Vorfälligkeitsentschädigung -384,25 DM
Erlös für das finanzierte Fahrzeug
abzüglich Mwst. -2.130,43 DM
10.750,17 DM
Die Klägerin behauptet :
Die Zedentin habe den Beklagten zu 1 mit Schreiben vom
06.03.1995 darüber informiert, daß sie – die Zedentin-
sich aufgrund der Rückstände darauf verständigt habe,
das finanzierte Fahrzeug für den Beklagten zu 1 zu veräußern
und den Verwertungserlös dem Darlehnskonto gutzuschreiben.
In dem Schreiben, auf das wegen des genauen
Wortlauts verwiesen wird (Blatt 39), ist der Erlös
mit 2.130,43 DM angegeben.
Sie habe die Beklagten mehrfach vergeblich unter Drohung
mit Abgabe an Inkassobüro gemahnt.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage gegen die
Beklagte zu 2 zurückgenommen hat,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.750,17 DM zuzüglich
5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz
seit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in
Höhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von
143,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet:
Seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, sei seit Anfang Juli
1994 geschäftsunfähig. Dieses sei ihm im Zeitpunkt der
Übergabe des Kaftwagens zum Lackieren nicht bekannt
gewesen.
Er bestreitet, ein Schreiben der Zedentin vom
06.03.1995 erhalten zu haben, und meint, die Kündigung
des Darlehens sei unwirksam. Ferner ist er der Ansicht,
die Klägerin könne nicht die in der Kontoaufstellung
genannten Retouren beanspruchen. Insbesondere wendet
sich der Beklagte dagegen, daß die Zedentin den Erlös
aus der Verwertung des Fahrzeugs lediglich mit 2.130,43
DM angegeben hat. Er behauptet, das Fahrzeug habe zum
Zeitpunkt des Verkaufs einen Mindestwert in Höhe der
Klageforderung aufgewiesen (Beweis: Sachverständigengutachten)
Der Beklagte bestreitet, vor der Verwertung des Fahrzeugs
von dieser unterrichtet worden zu sein. Weder er
noch die Beklagte zu 2 hätten der Verwertung zugestimmt.
Er meint, zu Unrecht seien von dem Fahrzeugwert
angebliche Reparaturkosten in Abzug gebracht worden.
Zwar sei der PKW - unstreitig - von seiner Ehefrau, der
Beklagten zu 2, zur N gebracht worden.
Der von seiner Ehefrau unstreitig erteilte Auftrag zum
Umspritzen des Wagens sei aber, so meint der Beklagte,
nichtig. Dazu behauptet er, seine Ehefrau sei bei der
Auftragserteilung geschäftsunfähig gewesen. Insoweit
bezieht sich der Beklagte u.a. auf den Beschluß des
Amtsgerichts Dortmund vom 05.01.1995, mit dem seiner
Ehefrau ein Betreuer bestellt worden ist (zudem Zeugnis
X und Einholung eines Sachverständigengutachtens).
Auf die Kopie des Beschlusses (Blatt 71) wird
verwiesen. Ferner wendet sich der Beklagte gegen die
Höhe der angeblichen Reparaturkosten. Dazu trägt er
vor, seiner Ehefrau sei eine Rechnung über ca. 5.000,00
DM ausgestellt worden. Der Betrag sei nicht gezahlt
worden, weil die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden
seien. Das Fahrzeug habe Reifen und Felgen gehabt, die
im Eigentum der Firma M gestanden hätten und für
die noch 1.500,00 DM zu zahlen gewesen wären. Die N habe
den Rechnungsbetrag der Firma M
"übernommen' und die Herausgabe des Wagens von der
Zahlung von 6.500,00 DM abhängig gemacht. Ferner habe
sie von ihm, dem Beklagten, verlangt, das Fahrzeug auszuräumen,
was auch geschehen sei.
Ferner bestreitet der Beklagte die Höhe der von der
Klägerin geltend gemachten Zinsen.
Der Beklagte meint, das Landgericht habe, wenn es von
einem Unternehmer-pfandrecht und einem Zurückbehaltungsrecht
der N ausgehe, einen wirksamen
Werkvertrag unterstellt. Daran fehle es jedoch aufgrund
der behaupteten Geschäftsunfähigkeit seiner Ehefrau.
Vorsorglich weist der Beklagte darauf hin, daß
die Zedentin bei der Verwertung die §§ 1257, 1234 BGB
nicht beachtet habe, da weder ihm noch seiner Ehefrau
eine Verkaufsandrohung übersandt worden sei. Zu Unrecht
seien in der Rechnung der N für die Reifenerneuerung
2.500,00 DM in Ansatz gebracht worden;
denn insoweit sei der GmbH ein Auftrag nicht erteilt
worden. Unzutreffend sei in der Rechnung ferner angegeben
worden, daß eine zweischichtige Metallic-Lackierung
in Rot aufgebracht worden sei. Tatsächlich sei in einem
sehr dunklen Rot eine einfache Nicht-MetallicLackierung
der Farbe Elnadin vorgenommen worden, die dementsprechend
preiswerter gewesen sei als die in der Rechnung
ausgewiesene.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens
wird auf den vorgetragenen Inhalt der in diesem Verfahren
gewechselten Schriftsätze, der zu Protokoll
genommenen mündlichen Erklärungen der Parteien und,
soweit entscheidungserheblich, auf die nachfolgenden
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Die Klägerin kann Rückzahlung des Darlehns aus abgetretenem
Recht und Ersatz ihres Verzugsschadens im
zuerkannten Umfang fordern (§§ 398, 607, 286 § BGB) .
Der Zedent in stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf
Rückzahlung des restlichen Darlehns in Höhe
von 12.580 DM und Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 46
DM aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Darlehnsvertrages
vom 29.04.1991 gemäß § 607 BGB zu.
Der Anspruch ist auch fällig geworden. Dabei kann dahinstehen,
ob die Kündigung der Zedentin vom 23.03.1995
wirksam ist oder nicht. Sollte die Kündigung wirksam
sein, ist die Darlehnsforderung fällig. Die Zedentin
hat dem Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen Zinsen
und laufzeitabhängigen Kosten gutgeschrieben. Sollte
die Kündigung unwirksam sein, weil die Voraussetzungen
des auf den Vertrag anwendbaren § 12 Abs. 1 Nr. 2
VerbrKrG nicht eingehalten worden sind, sind mittlerweile
sämtliche Darlehnsraten fällig; denn der Vertrag
sollte in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden. Dieser
Zeitraum ist verstrichen. Bei einer Rückzahlung der
vollen Monatsraten ist der von der Zedentin verlangte
Darlehnsbetrag mindestens erreicht. Die Verwertung des
Fahrzeugs steht dem nicht entgegen; denn die Rücknahme
des Fahrzeugs gilt hier nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts
(§ 13 Abs. 3 VerbrKrG) . Nach Nr. 11 der
wirksam in den Darlehnsvertrag einbezogenen Darlehnsbedingungen,
haben sich die Kreditgeberin und der Beklagte
nämlich darauf geeinigt, daß dem Beklagten der
gewöhnliche Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der
Wegnahme zu vergüten ist.
Die Darlehnssumme ermäßigte sich aufgrund der Anrechnung
der aus der Verwertung des zur Sicherung übereigneten
Kraftwagens um 3.630,43 DM, um die Vorfällig-
keitsentschädigung von 384, 25 DM und die Zahlung von
700 DM.
Der gewöhnliche Netto-Verkaufswert des verwerteten
Fahrzeugs ist mit 10.630,43 DM und nicht nur mit
9.130,43 DM anzusetzen. Der im TÜV-Wertgutachten ange-
gebene Wert ist der Händlereinkaufswert. Dieser liegt
erfahrungsgemäß gut 15 % unter dem Verkaufswert. Die
Kammer schätzt, daß der Netto-Verkaufswert hier um
1.500,00 DM über dem Netto-Einkaufswert gelegen hat.
Der Beklagte hat zwar behauptet, der gewöhnliche Verkaufswert
des Fahrzeugs entspreche der Höhe der Klageforderung.
Für diese Behauptung hat der Beklagte auch
Beweis angetreten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens
angeboten. Dem Beweisantritt ist jedoch
nicht nachzugehen, weil der Beklagte nicht dargelegt
hat, warum das von einem Dritten erstellte Gutachten
offenbar unbillig ist (§ 319 Abs. 1 BGB) . Allein die
Angabe, ein anderer als der festgestellte Wert sei zutreffend,
reicht nicht aus. Das Gutachten liegt vor.
Insoweit muß von einer Partei, die sich auf die offensichtliche
Unbilligkeit der Leistungsbestimmung beruft,
verlangt werden, daß konkret vorgetragen wird, aus welchen
Gründen die vorn Sachverständigen getroffenen Feststellungen
offenbar unbillig sind.
Der anzurechnende Nettoverkaufswert ermäßigte sich allerdings
durch die Reparaturkosten im Höhe von 7.000 DM.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Beträge,
die die Zedentin an die N entrichtet hat,
um das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug
zu erlangen und zu verwerten, nicht anspruchsmindernd
zu berücksichtigen.
Allerdings bestimmt Nr. 11 der Darlehnsbedingungen, daß
der gewöhnliche Netto-Verkaufswert zu vergüten ist. Die
Regelung ist unmißverständlich formuliert und läßt
keine Auslegung dahin zu, daß von dem Netto-Verkaufswert
die Kosten in Abzug zu bringen sind, die der Kreditgeberin
entstehen, um das ihr zur Sicherheit übertragene
Fahrzeug in Besitz zu nehmen, um es anschließend
zu verwerten.
Die Parteien haben Nr. 11 der Darlehnsbedingungen auch
nicht abbedungen. Eine der Klausel vorgehende Individualabrede
ist weder mündlich noch schriftlich erfolgt.
Das Schreiben der Zedentin vom 06.03.1995, das dem Beklagten
nach dessen Vortrag nicht zugegangen ist, kann
auch nach der Behauptung der Klägerin nur als einseitige
Erklärung der Zedentin verstanden werden. Das damit
eine vertragliche Abrede getroffen ist, ist nicht
ersichtlich, zumal das Schweigen auf dieses Schreiben
nicht als Zustimmung gewertet werden könnte.
Der Beklagte handelt - auch nach seinem Vortrag - jedoch
treuwidrig, wenn er sich einerseits nicht gegen
die geschehene Verwertung des Fahrzeugs ausspricht, andererseits
aber verlangt, daß ihm der gewöhnliche
Netto-Verkaufserlös gutgebracht wird.
Eine unzulässige Rechtsausübung liegt dann vor, wenn
der Darlehnsnehmer unter Berufung auf Nr. 11 der Darlehnsbedingungen
die Gutschrift des ungeschmälerten Netto-Verkaufs-wertes begehrt und der Kreditgeber als Dritter für den Darlehnsnehmer eine Leistung gemäß
§ 267 BGB erbracht hat, indem er das ihm zur Sicherheit
übereignete Fahrzeug bei einem Unternehmer, der Reparaturen
vorgenommen hat, auslöst und damit Werklohnansprüche
des Unternehmers gegen den Kreditnehmer befriedigt.
Dann stünde dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer
aufgrund des Sicherungsvertrages, aus Auftrag
oder zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein
Rückgriffsanspruch zu. In einem solchen Fall ist der
Kreditgeber berechtigt, die aufgewandten Kosten mit dem
Betrag des gewöhnlichen Netto-Verkaufswertes zu verrechnen.
Andernfalls liefe das Recht, aus der zur Sicherheit
übereigneten Kaufsache Befriedigung zu suchen, leer.
Allerdings liegt ein solcher Fall nach dem Vortrag des
Beklagten nicht vor. Nach der Behauptung des Beklagten
hat seine Ehefrau, als diese geschäftsunfähig war, das
Fahrzeug zur N gegeben. Die von ihr geschlossenen
Werkverträge sind aufgrund der behaupteten
Geschäftsunfähigkeit nichtig. Werklohnansprüche und
ein Unternehmerpfandrecht stehen dem Werkunternehmer
nicht zu.
Gleichwohl hat sich der Beklagte treuwidrig verhalten
und Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag
verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den
im Eigentum der Zedentin stehenden Wagen seiner nach
seiner Behauptung geschäftsunfähigen Ehefrau überlassen
durfte. Jedenfalls hätte er, als er erfuhr, daß seine
Ehefrau das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht hatte,
sogleich an den Werkunternehmer herantreten und den Wa-
gen herausverlangen müssen, um ihn für die Zedentin zu
besitzen. Zumindest hätte er die Zedentin davon unterrichten
müssen, daß sich das Fahrzeug aufgrund eines
nichtigen Vertrages in der Werkstatt befand. Diese Verpflichtung
bestand insbesondere im Hinblick darauf, daß
der Darlehnsvertrag von ihm nicht mehr ordnungsgemäß
bedient wurde und es damit nahelag, daß die Zedentin
ihr Sicherungsgut verwerten wollte. Bei einer entsprechenden
Unterrichtung hätte die Zedentin den Beklagten
aller Voraussicht nach in Verzug gesetzt. Wäre der Beklagte
seiner Herausgabepflicht dann nicht nachgekommen,
hätte die Zedentin den Wagen - wie geschehen vom
Werkunternehmer herausverlangt und gegen Zahlung
der vom Werkunternehmer verlangten Vergütung auch erhalten.
Diese Kosten hätte die Zedentin aus dem Gesichtspunkt
des Verzuges vom Beklagten ersetzt verlangen
können. Sie mußten aufgewendet werden, damit das
Fahrzeug verwertet werden konnte. Die Zedentin wäre etwa
unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
- nicht verpflichtet gewesen, erst einen
Rechtsstreit mit dem Werkunternehmer über die Berechtigung
der Werklohnforderung zu führen. Unerheblich ist
in diesem Zusammenhang, ob die Ehefrau des Beklagten
geschäftsunfähig war oder der Beklagte hiervon wußte.
Im Übrigen ist diese Behauptung aufgrund des vom Beklagten
Selbst in Bezug genommenen, im Verfahren 8 C 441/95 AG Lünen
erstatteten Gutachtens des Sachverständigen
U vom 27.10.1994 (Blatt 27ff. der BA)
widerlegt. Danach war die Beklagte zu 1 mit ihrem Ehemann
am 28.9.1994 zur stationären Aufnahme erschienen.
Gegenüber den Sachverständigen hatte der Beklagte zu 2
im Zuge der Sozialanamnese erklärt, seine Frau habe in
den letzten 3 Monaten ca. 125.000 DM Schulden gemacht,
es müsse dringend etwas geschehen (Blatt 32 der BA) .
Der Beklagte rechnete bei dieser Sachlage spätestens im
Oktober 1994 damit, daß seine Frau geschäftsunfähig
war. Der Beklagte, der seine Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag verletzt hat, kann aufgrund
der Vertragsverletzung nicht besser stehen, als er bei
vertragsgemäßem Verhalten stünde.
Von der Forderung der Klägerin sind ferner 638,80 DM
abzusetzen, die Klägerin als Fehlbetrag aus Altkredit
bezeichnet. Inwiefern der Beklagte einen Fehlbetrag
aus Altkredit zu zahlen hat, hat die Klägerin nicht
dargelegt.
Altzinsen und Inkassokosten in Höhe von 979,67 DM stehen
der Klägerin als Verzugsschaden nicht zu. Daß der
Beklagte sich mit der Rückzahlung des Restbetrages
seit dem 3.4.1995 im Verzug befand, ist nicht
festzustellen. Den vom Beklagten bestrittenen Zugang
der Kündigung des Vertrages vom 23.3.1994 hat die
Klägerin nicht bewiesen. Ebensowenig war für die Fälligkeit
der Restschuld in den Vereinbarungen der
Parteien eine Zeit ausschließlich nach dem Kalender
bestimmt. Was die Inkassokosten betrifft, war der Beklagte
ausweislich der zahlreichen vergeblichen Mahnungen
auch offensichtlich zahlungsunfähig oder -willig.
Insoweit hat die Klägerin durch Einschaltung eines
Inkassobüros anstelle eines Anwalts auch gegen ihre
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen.
Die Zubilligung von Zinsen beruht auf § 11 Abs.1 VerbrKrG.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 ZPO, die
Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und die
Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung auf den §§
708 Ziffer 11, 709 ZPo.