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Landgericht Dortmund·6 O 130/97·12.10.1998

Kfz-Verwertung bei Sicherungsübereignung: Anrechnung des gewöhnlichen Verkaufswerts

ZivilrechtSchuldrechtBankrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht die Restzahlung aus einem Verbraucherdarlehen nach Kündigung und Verwertung des sicherungsübereigneten Pkw. Streit bestand u.a. über die Höhe des anzurechnenden Verwertungserlöses sowie über Nebenpositionen (Altkredit-Fehlbetrag, Altzinsen, Inkassokosten). Das LG setzte den gewöhnlichen Netto-Verkaufswert über dem TÜV-Händlereinkaufswert an und ließ Reparaturkosten wertmindernd zu, verneinte aber einen „Altkredit“-Fehlbetrag sowie Altzinsen und Inkassokosten mangels Verzugsnachweises bzw. wegen Schadensminderungspflicht. Die Klage hatte daher nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Zahlung aus abgetretenem Darlehensrückzahlungsanspruch zugesprochen, weitergehende Forderungen (u.a. Fehlbetrag, Altzinsen, Inkasso) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird bei Sicherungsübereignung vertraglich die Vergütung des gewöhnlichen Verkaufswerts im Zeitpunkt der Wegnahme vereinbart, ist für die Anrechnung auf die Restschuld grundsätzlich dieser Verkaufswert und nicht der Händlereinkaufswert maßgeblich.

2

Greift eine Partei eine von einem Dritten getroffene Leistungsbestimmung (z.B. Wertermittlung) als „offenbar unbillig“ an, muss sie konkret darlegen, aus welchen Gründen die Unbilligkeit bestehen soll; pauschales Bestreiten genügt nicht.

3

Eine formularmäßige Regelung, die auf den gewöhnlichen Netto-Verkaufswert abstellt, lässt ohne abweichende Individualabrede keinen Abzug solcher Kosten zu, die dem Sicherungsnehmer zur Erlangung des Sicherungsguts und dessen Verwertung entstehen.

4

Verletzt der Sicherungsgeber Nebenpflichten aus dem Sicherungsverhältnis (insbesondere Informations- und Herausgabepflichten bezüglich des Sicherungsguts), kann er sich nicht treuwidrig auf eine ungeschmälerte Wertgutschrift berufen, wenn Verwertungskosten bei ordnungsgemäßem Verhalten als ersatzfähiger Schaden angefallen wären.

5

Altzinsen und Inkassokosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn Verzug hinsichtlich der Restschuld feststeht; die Einschaltung eines Inkassobüros kann zudem gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Relevante Normen
§ 1257, 1234 BGB§ 398, 607, 286 BGB§ 607 BGB§ 12 Abs. 1 Nr. 2§ 13 Abs. 3 VerbrKrG§ 319 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

7.911,91 DM nebst Zinsen von 5 % über dem jeweiligen

Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit

dem 28. April 1996 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zu 63 % der Klägerin

und zu 37 % dem Beklagten auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden

zu 55 % dem Beklagten, die außergerichtlichen Ko-

sten des Beklagten werden zu 26 % der Klägerin

auferlegt.

Die übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die

Parteien selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die

Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung von 10.700,00 DM.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten

gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von

500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor

der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten aus abgetretenem

3

Recht der S Bank GmbH (Zedentin) Zahlung von

4

10.750,17 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz

5

seit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in Höhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 143,00 DM.

6

Die Beklagten schlossen am 29.04.1991 mit der Zedentin

7

einen Darlehnsvertrag zu folgenden Bedingungen:

8

Nettodarlehen 27.393,74 DM

9

Darlehensgebühren 0,47% monatlich 7.727,41 DM

10

Bearbeitungsgebühr 321,85 DM

11

Der Gesamtkredit von 35.943,00 DM sollte in 60 monatlichen

12

Raten von 599,05 DM, beginnend mit dem

13

5.6.1991, zahlbar jeweilig am 5. jedes Monats zurückgezahlt

14

werden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag

16

und die Darlehensbedingungen der Zedentin verwiesen

17

(Blatt 11, 12). Nachdem bis August 1994 Raten gezahlt

18

worden waren, kam es zu Zahlungsrückständen.

19

Am 5.9.1994 stellte der Beklagten die Zahlungen

20

zunächst ein. Lastschriften wurden der Klägern kostenpflichtig

21

rückbelastet. Der Klägerin entstanden von

22

da an für Zahlungserinnerungen und Rücklastschriftgebühren

23

insgesamt 46 DM.

24

Aufgrund Zahlungsverzugs der Beklagten kündigte die Zedentin

25

den Darlehensvertrag mit Schreiben vom

26

23.03.1995. Sie schrieb den Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen

27

Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten

28

ebenso gut wie den von ihr mit 2.450,00 DM angegebenen

29

Erlös aus der Verwertung des mit dem Darlehen finanzierten

30

Fahrzeuges.

31

Unstreitig bewertete der Sachverständige E

32

vom RWTÜV das Fahrzeug. In seinem Gutachten gab

33

er den Händlereinkaufswert am 19.12.1994 mit 10.500,00

34

DM mcl. MWSt an. Unter dem 23.02.1995 schloß die Zedentin

35

mit der N über den Wagen einen Kaufvertrag.

36

Der Kaufpreis wurde mit netto 2.130,43 DM angegeben.

37

Aus den "Bemerkungen" in dem Vertrag geht

38

hervor, daß von dem Händlereinkaufswert gemäß TÜV-Wertgutachten

39

in Höhe von 9.130,43 DM ohne MWST eine

40

"anteilige Reparaturrechnung" vom 25.01.1995 mit netto

41

7.000,00 DM in Abzug gebracht worden sind.

42

Auf die Kontenaufstellung der Zedentin vom 23.03.1995

43

wird Bezug genommen (Blatt 13-15). Am 13.04.1995 beauftragte

44

die Zedentin die Klägerin mit dem Inkasso der

45

Darlehensforderung. Nachdem vorprozessuale Inkassomaßnahmen

46

nicht zur Begleichung der Forderung führten,

47

trat die Zedentin, wie unstreitig geworden ist, diese

48

am 22.04.1996 an die Klägerin ab. Auf die Abtretungsbestätigung

49

der Zedentin vom 16.07.1997 wird verwiesen

50

(Blatt 54). Vor Anhängigkeit der Klage zahlte der Beklagte

51

zu 1 DM 700,00, die auf die Inkassokosten, die

52

die Klägerin mit 843,00 DM angibt, verrechnet wurden.

53

Die Klägerin rechnet den Kredit zum 23.3.1995 ab wie

54

folgt:

55

21 Raten ab 5.9.194 12.580,05 DM

56

Fehlbetrag Vorkredit 638,80 DM

57

Rücklastschriftgebühren, Mahnkosten 46,00 DM

58

Vorfälligkeitsentschädigung -384,25 DM

59

Erlös für das finanzierte Fahrzeug

60

abzüglich Mwst. -2.130,43 DM

61

10.750,17 DM

62

Die Klägerin behauptet :

63

Die Zedentin habe den Beklagten zu 1 mit Schreiben vom

64

06.03.1995 darüber informiert, daß sie – die Zedentin-

65

sich aufgrund der Rückstände darauf verständigt habe,

66

das finanzierte Fahrzeug für den Beklagten zu 1 zu veräußern

67

und den Verwertungserlös dem Darlehnskonto gutzuschreiben.

68

In dem Schreiben, auf das wegen des genauen

69

Wortlauts verwiesen wird (Blatt 39), ist der Erlös

70

mit 2.130,43 DM angegeben.

71

Sie habe die Beklagten mehrfach vergeblich unter Drohung

72

mit Abgabe an Inkassobüro gemahnt.

73

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage gegen die

74

Beklagte zu 2 zurückgenommen hat,

75

den Beklagten zu verurteilen, an sie 10.750,17 DM zuzüglich

76

5 % Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz

77

seit dem 29.04.1996, nebst Altzinsen bis zum 28.04.1996 in

78

Höhe von 979,67 DM sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von

79

143,00 DM zu zahlen.

80

Der Beklagte zu 1 beantragt,

81

die Klage abzuweisen.

82

Er behauptet:

83

Seine Ehefrau, die Beklagte zu 2, sei seit Anfang Juli

84

1994 geschäftsunfähig. Dieses sei ihm im Zeitpunkt der

85

Übergabe des Kaftwagens zum Lackieren nicht bekannt

86

gewesen.

87

Er bestreitet, ein Schreiben der Zedentin vom

88

06.03.1995 erhalten zu haben, und meint, die Kündigung

89

des Darlehens sei unwirksam. Ferner ist er der Ansicht,

90

die Klägerin könne nicht die in der Kontoaufstellung

91

genannten Retouren beanspruchen. Insbesondere wendet

92

sich der Beklagte dagegen, daß die Zedentin den Erlös

93

aus der Verwertung des Fahrzeugs lediglich mit 2.130,43

94

DM angegeben hat. Er behauptet, das Fahrzeug habe zum

95

Zeitpunkt des Verkaufs einen Mindestwert in Höhe der

96

Klageforderung aufgewiesen (Beweis: Sachverständigengutachten)

97

Der Beklagte bestreitet, vor der Verwertung des Fahrzeugs

98

von dieser unterrichtet worden zu sein. Weder er

99

noch die Beklagte zu 2 hätten der Verwertung zugestimmt.

100

Er meint, zu Unrecht seien von dem Fahrzeugwert

101

angebliche Reparaturkosten in Abzug gebracht worden.

102

Zwar sei der PKW - unstreitig - von seiner Ehefrau, der

103

Beklagten zu 2, zur N gebracht worden.

104

Der von seiner Ehefrau unstreitig erteilte Auftrag zum

105

Umspritzen des Wagens sei aber, so meint der Beklagte,

106

nichtig. Dazu behauptet er, seine Ehefrau sei bei der

107

Auftragserteilung geschäftsunfähig gewesen. Insoweit

108

bezieht sich der Beklagte u.a. auf den Beschluß des

109

Amtsgerichts Dortmund vom 05.01.1995, mit dem seiner

110

Ehefrau ein Betreuer bestellt worden ist (zudem Zeugnis

111

X und Einholung eines Sachverständigengutachtens).

112

Auf die Kopie des Beschlusses (Blatt 71) wird

113

verwiesen. Ferner wendet sich der Beklagte gegen die

114

Höhe der angeblichen Reparaturkosten. Dazu trägt er

115

vor, seiner Ehefrau sei eine Rechnung über ca. 5.000,00

116

DM ausgestellt worden. Der Betrag sei nicht gezahlt

117

worden, weil die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden

118

seien. Das Fahrzeug habe Reifen und Felgen gehabt, die

119

im Eigentum der Firma M gestanden hätten und für

120

die noch 1.500,00 DM zu zahlen gewesen wären. Die N habe

121

den Rechnungsbetrag der Firma M

122

"übernommen' und die Herausgabe des Wagens von der

123

Zahlung von 6.500,00 DM abhängig gemacht. Ferner habe

124

sie von ihm, dem Beklagten, verlangt, das Fahrzeug auszuräumen,

125

was auch geschehen sei.

126

Ferner bestreitet der Beklagte die Höhe der von der

127

Klägerin geltend gemachten Zinsen.

128

Der Beklagte meint, das Landgericht habe, wenn es von

129

einem Unternehmer-pfandrecht und einem Zurückbehaltungsrecht

130

der N ausgehe, einen wirksamen

131

Werkvertrag unterstellt. Daran fehle es jedoch aufgrund

132

der behaupteten Geschäftsunfähigkeit seiner Ehefrau.

133

Vorsorglich weist der Beklagte darauf hin, daß

134

die Zedentin bei der Verwertung die §§ 1257, 1234 BGB

135

nicht beachtet habe, da weder ihm noch seiner Ehefrau

136

eine Verkaufsandrohung übersandt worden sei. Zu Unrecht

137

seien in der Rechnung der N für die Reifenerneuerung

138

2.500,00 DM in Ansatz gebracht worden;

139

denn insoweit sei der GmbH ein Auftrag nicht erteilt

140

worden. Unzutreffend sei in der Rechnung ferner angegeben

141

worden, daß eine zweischichtige Metallic-Lackierung

142

in Rot aufgebracht worden sei. Tatsächlich sei in einem

143

sehr dunklen Rot eine einfache Nicht-MetallicLackierung

144

der Farbe Elnadin vorgenommen worden, die dementsprechend

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preiswerter gewesen sei als die in der Rechnung

146

ausgewiesene.

147

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens

148

wird auf den vorgetragenen Inhalt der in diesem Verfahren

149

gewechselten Schriftsätze, der zu Protokoll

150

genommenen mündlichen Erklärungen der Parteien und,

151

soweit entscheidungserheblich, auf die nachfolgenden

152

Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

154

Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.

155

Die Klägerin kann Rückzahlung des Darlehns aus abgetretenem

156

Recht und Ersatz ihres Verzugsschadens im

157

zuerkannten Umfang fordern (§§ 398, 607, 286 § BGB) .

158

Der Zedent in stand gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf

159

Rückzahlung des restlichen Darlehns in Höhe

160

von 12.580 DM und Ersatz der Mahnkosten in Höhe von 46

161

DM aufgrund des mit dem Beklagten geschlossenen Darlehnsvertrages

162

vom 29.04.1991 gemäß § 607 BGB zu.

163

Der Anspruch ist auch fällig geworden. Dabei kann dahinstehen,

164

ob die Kündigung der Zedentin vom 23.03.1995

165

wirksam ist oder nicht. Sollte die Kündigung wirksam

166

sein, ist die Darlehnsforderung fällig. Die Zedentin

167

hat dem Beklagten die nicht verbrauchsabhängigen Zinsen

168

und laufzeitabhängigen Kosten gutgeschrieben. Sollte

169

die Kündigung unwirksam sein, weil die Voraussetzungen

170

des auf den Vertrag anwendbaren § 12 Abs. 1 Nr. 2

171

VerbrKrG nicht eingehalten worden sind, sind mittlerweile

172

sämtliche Darlehnsraten fällig; denn der Vertrag

173

sollte in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden. Dieser

174

Zeitraum ist verstrichen. Bei einer Rückzahlung der

175

vollen Monatsraten ist der von der Zedentin verlangte

176

Darlehnsbetrag mindestens erreicht. Die Verwertung des

177

Fahrzeugs steht dem nicht entgegen; denn die Rücknahme

178

des Fahrzeugs gilt hier nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts

179

(§ 13 Abs. 3 VerbrKrG) . Nach Nr. 11 der

180

wirksam in den Darlehnsvertrag einbezogenen Darlehnsbedingungen,

181

haben sich die Kreditgeberin und der Beklagte

182

nämlich darauf geeinigt, daß dem Beklagten der

183

gewöhnliche Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der

184

Wegnahme zu vergüten ist.

185

Die Darlehnssumme ermäßigte sich aufgrund der Anrechnung

186

der aus der Verwertung des zur Sicherung übereigneten

187

Kraftwagens um 3.630,43 DM, um die Vorfällig-

188

keitsentschädigung von 384, 25 DM und die Zahlung von

189

700 DM.

190

Der gewöhnliche Netto-Verkaufswert des verwerteten

191

Fahrzeugs ist mit 10.630,43 DM und nicht nur mit

192

9.130,43 DM anzusetzen. Der im TÜV-Wertgutachten ange-

193

gebene Wert ist der Händlereinkaufswert. Dieser liegt

194

erfahrungsgemäß gut 15 % unter dem Verkaufswert. Die

195

Kammer schätzt, daß der Netto-Verkaufswert hier um

196

1.500,00 DM über dem Netto-Einkaufswert gelegen hat.

197

Der Beklagte hat zwar behauptet, der gewöhnliche Verkaufswert

198

des Fahrzeugs entspreche der Höhe der Klageforderung.

199

Für diese Behauptung hat der Beklagte auch

200

Beweis angetreten und die Einholung eines Sachverständigengutachtens

201

angeboten. Dem Beweisantritt ist jedoch

202

nicht nachzugehen, weil der Beklagte nicht dargelegt

203

hat, warum das von einem Dritten erstellte Gutachten

204

offenbar unbillig ist (§ 319 Abs. 1 BGB) . Allein die

205

Angabe, ein anderer als der festgestellte Wert sei zutreffend,

206

reicht nicht aus. Das Gutachten liegt vor.

207

Insoweit muß von einer Partei, die sich auf die offensichtliche

208

Unbilligkeit der Leistungsbestimmung beruft,

209

verlangt werden, daß konkret vorgetragen wird, aus welchen

210

Gründen die vorn Sachverständigen getroffenen Feststellungen

211

offenbar unbillig sind.

212

Der anzurechnende Nettoverkaufswert ermäßigte sich allerdings

213

durch die Reparaturkosten im Höhe von 7.000 DM.

214

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Beträge,

215

die die Zedentin an die N entrichtet hat,

216

um das ihr sicherungsübereignete Fahrzeug

217

zu erlangen und zu verwerten, nicht anspruchsmindernd

218

zu berücksichtigen.

219

Allerdings bestimmt Nr. 11 der Darlehnsbedingungen, daß

220

der gewöhnliche Netto-Verkaufswert zu vergüten ist. Die

221

Regelung ist unmißverständlich formuliert und läßt

222

keine Auslegung dahin zu, daß von dem Netto-Verkaufswert

223

die Kosten in Abzug zu bringen sind, die der Kreditgeberin

224

entstehen, um das ihr zur Sicherheit übertragene

225

Fahrzeug in Besitz zu nehmen, um es anschließend

226

zu verwerten.

227

Die Parteien haben Nr. 11 der Darlehnsbedingungen auch

228

nicht abbedungen. Eine der Klausel vorgehende Individualabrede

229

ist weder mündlich noch schriftlich erfolgt.

230

Das Schreiben der Zedentin vom 06.03.1995, das dem Beklagten

231

nach dessen Vortrag nicht zugegangen ist, kann

232

auch nach der Behauptung der Klägerin nur als einseitige

233

Erklärung der Zedentin verstanden werden. Das damit

234

eine vertragliche Abrede getroffen ist, ist nicht

235

ersichtlich, zumal das Schweigen auf dieses Schreiben

236

nicht als Zustimmung gewertet werden könnte.

237

Der Beklagte handelt - auch nach seinem Vortrag - jedoch

238

treuwidrig, wenn er sich einerseits nicht gegen

239

die geschehene Verwertung des Fahrzeugs ausspricht, andererseits

240

aber verlangt, daß ihm der gewöhnliche

241

Netto-Verkaufserlös gutgebracht wird.

242

Eine unzulässige Rechtsausübung liegt dann vor, wenn

243

der Darlehnsnehmer unter Berufung auf Nr. 11 der Darlehnsbedingungen

244

die Gutschrift des ungeschmälerten Netto-Verkaufs-wertes begehrt und der Kreditgeber als Dritter für den Darlehnsnehmer eine Leistung gemäß

245

§ 267 BGB erbracht hat, indem er das ihm zur Sicherheit

246

übereignete Fahrzeug bei einem Unternehmer, der Reparaturen

247

vorgenommen hat, auslöst und damit Werklohnansprüche

248

des Unternehmers gegen den Kreditnehmer befriedigt.

249

Dann stünde dem Kreditgeber gegen den Kreditnehmer

250

aufgrund des Sicherungsvertrages, aus Auftrag

251

oder zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein

252

Rückgriffsanspruch zu. In einem solchen Fall ist der

253

Kreditgeber berechtigt, die aufgewandten Kosten mit dem

254

Betrag des gewöhnlichen Netto-Verkaufswertes zu verrechnen.

255

Andernfalls liefe das Recht, aus der zur Sicherheit

256

übereigneten Kaufsache Befriedigung zu suchen, leer.

257

Allerdings liegt ein solcher Fall nach dem Vortrag des

258

Beklagten nicht vor. Nach der Behauptung des Beklagten

259

hat seine Ehefrau, als diese geschäftsunfähig war, das

260

Fahrzeug zur N gegeben. Die von ihr geschlossenen

261

Werkverträge sind aufgrund der behaupteten

262

Geschäftsunfähigkeit nichtig. Werklohnansprüche und

263

ein Unternehmerpfandrecht stehen dem Werkunternehmer

264

nicht zu.

265

Gleichwohl hat sich der Beklagte treuwidrig verhalten

266

und Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag

267

verletzt. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den

268

im Eigentum der Zedentin stehenden Wagen seiner nach

269

seiner Behauptung geschäftsunfähigen Ehefrau überlassen

270

durfte. Jedenfalls hätte er, als er erfuhr, daß seine

271

Ehefrau das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht hatte,

272

sogleich an den Werkunternehmer herantreten und den Wa-

273

gen herausverlangen müssen, um ihn für die Zedentin zu

274

besitzen. Zumindest hätte er die Zedentin davon unterrichten

275

müssen, daß sich das Fahrzeug aufgrund eines

276

nichtigen Vertrages in der Werkstatt befand. Diese Verpflichtung

277

bestand insbesondere im Hinblick darauf, daß

278

der Darlehnsvertrag von ihm nicht mehr ordnungsgemäß

279

bedient wurde und es damit nahelag, daß die Zedentin

280

ihr Sicherungsgut verwerten wollte. Bei einer entsprechenden

281

Unterrichtung hätte die Zedentin den Beklagten

282

aller Voraussicht nach in Verzug gesetzt. Wäre der Beklagte

283

seiner Herausgabepflicht dann nicht nachgekommen,

284

hätte die Zedentin den Wagen - wie geschehen vom

285

Werkunternehmer herausverlangt und gegen Zahlung

286

der vom Werkunternehmer verlangten Vergütung auch erhalten.

287

Diese Kosten hätte die Zedentin aus dem Gesichtspunkt

288

des Verzuges vom Beklagten ersetzt verlangen

289

können. Sie mußten aufgewendet werden, damit das

290

Fahrzeug verwertet werden konnte. Die Zedentin wäre etwa

291

unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht

292

- nicht verpflichtet gewesen, erst einen

293

Rechtsstreit mit dem Werkunternehmer über die Berechtigung

294

der Werklohnforderung zu führen. Unerheblich ist

295

in diesem Zusammenhang, ob die Ehefrau des Beklagten

296

geschäftsunfähig war oder der Beklagte hiervon wußte.

297

Im Übrigen ist diese Behauptung aufgrund des vom Beklagten

298

Selbst in Bezug genommenen, im Verfahren 8 C 441/95 AG Lünen

299

erstatteten Gutachtens des Sachverständigen

300

U vom 27.10.1994 (Blatt 27ff. der BA)

301

widerlegt. Danach war die Beklagte zu 1 mit ihrem Ehemann

302

am 28.9.1994 zur stationären Aufnahme erschienen.

303

Gegenüber den Sachverständigen hatte der Beklagte zu 2

304

im Zuge der Sozialanamnese erklärt, seine Frau habe in

305

den letzten 3 Monaten ca. 125.000 DM Schulden gemacht,

306

es müsse dringend etwas geschehen (Blatt 32 der BA) .

307

Der Beklagte rechnete bei dieser Sachlage spätestens im

308

Oktober 1994 damit, daß seine Frau geschäftsunfähig

309

war. Der Beklagte, der seine Nebenpflichten aus dem Sicherungsübereignungsvertrag verletzt hat, kann aufgrund

310

der Vertragsverletzung nicht besser stehen, als er bei

311

vertragsgemäßem Verhalten stünde.

312

Von der Forderung der Klägerin sind ferner 638,80 DM

313

abzusetzen, die Klägerin als Fehlbetrag aus Altkredit

314

bezeichnet. Inwiefern der Beklagte einen Fehlbetrag

315

aus Altkredit zu zahlen hat, hat die Klägerin nicht

316

dargelegt.

317

Altzinsen und Inkassokosten in Höhe von 979,67 DM stehen

318

der Klägerin als Verzugsschaden nicht zu. Daß der

319

Beklagte sich mit der Rückzahlung des Restbetrages

320

seit dem 3.4.1995 im Verzug befand, ist nicht

321

festzustellen. Den vom Beklagten bestrittenen Zugang

322

der Kündigung des Vertrages vom 23.3.1994 hat die

323

Klägerin nicht bewiesen. Ebensowenig war für die Fälligkeit

324

der Restschuld in den Vereinbarungen der

325

Parteien eine Zeit ausschließlich nach dem Kalender

326

bestimmt. Was die Inkassokosten betrifft, war der Beklagte

327

ausweislich der zahlreichen vergeblichen Mahnungen

328

auch offensichtlich zahlungsunfähig oder -willig.

329

Insoweit hat die Klägerin durch Einschaltung eines

330

Inkassobüros anstelle eines Anwalts auch gegen ihre

331

Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen.

332

Die Zubilligung von Zinsen beruht auf § 11 Abs.1 VerbrKrG.

333

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 92 ZPO, die

334

Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und die

335

Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung auf den §§

336

708 Ziffer 11, 709 ZPo.