Dienstleistungsvergütung für Monaco-Event: Fee-Vereinbarung per E-Mail und VAT 19,6 %
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht restliche Vergütung für die Organisation einer Veranstaltung in Monaco. Streit bestand u.a. über eine zusätzliche Agentur-Fee von 15 %, die Umsatzsteuer (19,6 % vs. 5,5 %), einzelne Positionen/Mengen sowie Zinsen wegen Verzugs. Das LG sprach 104.680,23 € zu, kürzte aber einzelne Positionen (u.a. keine Fee für bloße Auslagenvorstreckung; Position „Gepäckabholung“ ohne Vergütungsgrundlage). Verzugszinsen und weitere Zinsforderungen wurden mangels Verzugsdarlegung abgewiesen; Zinsen gibt es erst ab Rechtshängigkeit.
Ausgang: Klage auf Restvergütung überwiegend zugesprochen (104.680,23 €), im Übrigen (v.a. weitergehende Zinsen/Teilpositionen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Dienstvergütung aus § 611 Abs. 1 BGB kann vom Zessionar aufgrund wirksamer Abtretung im eigenen Namen geltend gemacht werden.
Eine zusätzliche Agenturvergütung (Fee) für nachträgliche Extraleistungen kann durch E-Mail-Korrespondenz wirksam vereinbart werden, wenn die Parteien ihre Vertragsabsprachen regelmäßig auf diesem Wege treffen.
Wird eine Agenturvergütung für Extraleistungen vereinbart, umfasst sie auch solche nachträglichen Leistungen, die zwar vom Auftraggeber gegenüber Dritten ausgelöst werden, aber vom Dienstleister vereinbarungsgemäß überwacht, abgerechnet und vorfinanziert werden; bloße Zahlungs-Vorstreckung als durchlaufender Posten rechtfertigt hingegen keine Fee.
Bei der umsatzsteuerlichen Einordnung einer einheitlichen Gesamtleistung nach ausländischem Recht ist für die Steuerrate auf das Leistungs- und Vertragsverhältnis zwischen den Parteien abzustellen; ermäßigte Steuersätze aus vorgelagerten Subunternehmerleistungen wirken nicht zwingend in die Gesamtleistung fort.
Verzugszinsen setzen eine substantiierte Darlegung des Verzugs voraus; vor Rechnungsstellung bzw. ohne hinreichend dargelegte Mahnung kann ein früherer Verzugsbeginn nicht angenommen werden, sodass Zinsen regelmäßig erst ab Rechtshängigkeit nach §§ 291, 288 BGB geschuldet sind.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.680,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt unter Vorlage der Abtretungserklärung aus abgetretenem Recht der C, Inhaber C2 (nachfolgend abgekürzt: C) die Zahlung einer Dienstleistungsvergütung.
Die C bereitete im Oktober 2008 für den Beklagten eine Veranstaltung in Monaco in der Zeit vom 24.10.2008 bis zum 26.10.2008 vor und führte diese durch.
Grundlage der Leistungserbringung war eine vertragliche Vereinbarung der Parteien vom 11.12.2007 (vgl. Anlage 1, Anlage 6, Bl. 17ff. und Bl. 114 d. A.) entsprechend des dazugehörigen Leistungsverzeichnisses sowie der nachfolgend zwischen den Parteien erfolgten regelmäßigen E-Mailkorrespondenz.
Mit Schlussrechnung, Nr. 2641 vom 25.11.2008 nebst Kostenaufstellung rechnete die C ihre Leistungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag einschließlich 19,6 % VAT Monaco in Höhe von 498.244,93 € ab.
Auf die vorstehende Rechnungssumme zahlte der Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 382.675,84 €, letztmalig mit einer Zahlung in Höhe von 20.875,84 € am 12.01.2009. Mit Abrechnung zur Schlussrechnung stellte die C dem Beklagten unter dem 23.01.2009 den noch ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 115.569,09 € weiter in Rechnung.
Die Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 100.000,00 € vom 25.11.2008 wurde der C erst am 09.12.2008 und die Teilzahlung in Höhe von 20.875,84 € erst am 12.01.2009 gutgeschrieben.
Die C erstellte unter dem Datum des 31.07.2009 eine geänderte Kostenaufstellung, die mit einem um 9.633,58 € im Vergleich zur Schlussrechnung reduzierten Gesamtbetrag in Höhe von noch 488.611,35 € endete.
Unter dem 12.11.2009 übermittelte die C erneut eine geänderte Kostenaufstellung, die Korrekturen zu den Positionen 17, 35, 46 und 50 enthielt und auf dieser Grundlage mit einem wiederum abweichenden Gesamtbetrag in Höhe von 489.704,20 Euro endete, der nunmehr 1.092,85 € höher als der aus der Kostenaufstellung vom 31.07.2009 lag.
Auf der Grundlage der vorgenannten Kostenaufstellung vom 12.11.2009 ermittelte die C den unter Berücksichtigung der seitens des Beklagten ausweislich der Rechnungsaufstellung vom 31.01.2009 erfolgten Zahlungen noch ausstehenden Rechnungsbetrag in Höhe von 107.028,36 €, der seitens des Klägers mit der Klageforderung beansprucht wird.
Der Kläger behauptet, die vorgelegte Leistungsbeschreibung sei so von dem Beklagten in Auftrag gegeben und von der C ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet worden, so dass der Beklagte den Restbetrag schulde.
Die seitens C in Ansatz gebrachten Einheitspreise und Gesamtkosten entsprächen der vertraglichen Vereinbarung gemäß Seite 14 der Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 1, Bl. 30 d. A.); die Mengen seien angefallen.
Dementsprechend sei gemäß der Klausel auf S. 16 des Leistungsverzeichnisses (vgl. Anlage 1, Bl. 30 d. A.) vereinbart, dass sich die Preise als Nettopreise zuzüglich MwSt. verstünden. Es seien Einheitspreise vereinbart und keine Grundlage ersichtlich, die C verpflichten würde, die eigenen "Einkaufspreise" bei anderen Unternehmen gegenüber dem Beklagten offenzulegen.
Diese zwischen C und dem Beklagten im Vorfeld vereinbarten Einheitspreise enthielten auch bereits die Agentur-Fee.
Es sei jedoch branchenüblich, dass erst nach Auftragsbestätigung beauftragte Positionen ohne konkrete schriftliche Preisvereinbarung mit einer zusätzlichen Agentur-Fee in Höhe von 15% belegt würden. Dies sei auch per Email vom 15.10.2008 bestätigt und von dem Beklagten akzeptiert worden.
In der von C überarbeiteten Kostenaufstellung vom 12.11.2009 sei Fee nur noch angesetzt worden, wenn die Arbeiten wirklich erst vor Ort angefallen seien; alles was noch vorher preislich festgelegt worden sei, sei nun ohne Fee berechnet worden.
Sofern der Beklagte Leistungen unmittelbar bei Dritten in Auftrag gegeben habe, sei die Fee berechnet worden, wenn C die Arbeiten überwacht habe und der Dritte die Leistungen auch bei C abgerechnet habe und diese Leistungen von C in Vorkasse bezahlt worden seien.
C als Zedentin müsse nach dem monegassischen Umsatzsteuersatz versteuern, der derzeit 19,6% betrage.
Der reduzierte Steuersatz von 5,5% für Transportleistungen gelte nur im Verhältnis zwischen dem Transportunternehmer und dem Empfänger der Leistung. Im Verhältnis zwischen C und dem Beklagten handele es sich jedoch um eine Dienstleistung, die in der Vermittlung von Transportleistungen bestehe; eine derartige Dienstleistung sei indes mit dem normalen monegassischen Steuersatz in Höhe von 19,6% zu versteuern.
Gemäß Seite 16 des Leistungsverzeichnisses (vgl. Anlage 1, Bl. 32 d. A.) müsse der Beklagte die Umsatzsteuer erstatten.
Gemäß Seite 17 des Leistungsverzeichnisses müsse der Beklagte binnen 10 Tagen nach der Veranstaltung zahlen.
Der Beklagte könne die Erstattung der Mehrwertsteuer, die die C bei ihm abgerechnet habe, bei der monegassischen Finanzbehörde beanspruchen. Diese habe der C bereits bestätigt, dass die 81.652,18 € enthaltene Umsatzsteuer dem Beklagten erstattet würde, sobald dieser dies beantrage und nachweise, dass er diesen Betrag an die C gezahlt habe.
Die Rechnung müsse nach monegassischem Recht nicht unterschrieben sein und genüge den Voraussetzungen für die Rückerstattung an den Beklagten.
Der Beklagte habe sämtliche Dienstleistungen vorbehaltlos abgenommen und trage auch nicht vor, dass konkret beanstandete Mängel nicht behoben worden seien. Es gelten VII und VIII des Dienstleistungsvertrages.
Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 115.569,09 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2008 zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 11.08.2009, bei Gericht eingegangen am 13.08.2009, hat der Kläger die Klage zunächst in Höhe eines Teilbetrages von 9.633,58 € zurückgenommen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 30.11.2009, bei Gericht eingegangen am 02.12.2009, hat der Kläger sodann die Klage wieder um einen Teilbetrag in Höhe von 1.092,85 € erhöht.
Der Kläger beantragt daher abschließend,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 107.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2008 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 107.028,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2008 zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,00 € für die Zeit vom 10.11.2008 bis 09.12.2008 sowie aus 20.875,84 € für die Zeit vom 10.11.2008 bis 12.01.2009 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100.000,00 € für die Zeit vom 10.11.2008 bis 09.12.2008 sowie aus 20.875,84 € für die Zeit vom 10.11.2008 bis 12.01.2009 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, das Leistungsverzeichnis sei im Laufe des Vertragsverhältnisses mehrfach geändert und ergänzt worden. Die neueste Fassung sei diejenige vom 11.09.2008 (vgl. Anlage 1 im Ordner). Hiernach sei die weitere Detailplanung per Email-Verkehr erfolgt. In diesen Emails seien auch die Preise vereinbart worden.
Die Fee sei von der C erst am 15.10.2008 per Email angesprochen worden. Die Fee sei allerdings in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten.
Der Beklagte habe trotz mehrfacher Aufforderung keine ordnungsgemäße, mehrwertsteuerfähige Rechnung erhalten; die per Email erhaltenen Rechnungen seien nicht signiert gewesen. Insofern werde exemplarisch auf die letzte Rechnung vom 23.01.2009 (vgl. Anlage 8 im Ordner) verwiesen.
Die C sei mehrfach vergeblich aufgefordert worden, zur Nachvollziehbarkeit die Rechnungen des Hotels und des Busunternehmens vollumfänglich vorzulegen.
Mit Schreiben vom 06.02.2009 habe der Beklagte vergleichsweise eine Zahlung in Höhe von 57.000,00 € angeboten. Dieses Angebot sei seitens C abgelehnt worden.
Ein Verzug des Beklagten im Hinblick auf die Zahlung der Rechnungsforderung könne jedenfalls nicht seit dem 10.11.2008 gegeben sein. Der Betrag wäre nicht bereits 10 Tage nach der Veranstaltung fällig, da jedenfalls die entsprechende Regelung in den AGB der BES gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Außerdem habe der Beklagte keine ordnungsgemäße Schlussrechnung erhalten.
Der Beklagte bestreitet die Zinshöhe und Höhe der vorgerichtlichen Kosten.
Im Übrigen sei die Rechnung der C aus folgenden Gründen zu kürzen:
Die C erhebe teilweise die Mehrwertsteuer doppelt, indem C auf die Bruttopreise der beauftragten Unternehmen nochmals die VAT MC (= MwSt. Monaco) aufschlage.
Fee sei –wenn überhaupt – nur auf den Nettobetrag zu zahlen. Teilweise sei keine Fee zu zahlen, weil entweder im Angebotspreis bereits eine angemessene Agenturvergütung enthalten sei oder der Beklagte zumindest bis zum 15.10.2008 nicht von einer zusätzlichen Fee habe ausgehen müssen.
Bei einigen Positionen berechne C 19,6% VAT MC, obwohl der verminderte Steuersatz von 5,5% VAT MC anzusetzen wäre.
Teilweise seien die Mengenangaben nicht korrekt oder nicht nachvollziehbar.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Minderung des Rechnungsbetrages aufgrund organisatorischer und qualitativer Mängel der Agenturleistungen, die der Beklagte teilweise durch eigene Mitarbeiter ausgeglichen habe, wodurch ihm ein finanzieller Mehraufwand entstanden sei, angemessen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 28.12.2009, Bl. 233 ff. d. A.. Das Gutachten hat der Sachverständige T unter dem 31.07.2010 vorgelegt.
Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen C2 und I in der öffentlichen Sitzung vom 09.03.2011 aufgrund des Beweisbeschlusses der Kammer vom 28.12.2009, Bl. 233 ff. d. A. in der geänderten Fassung des Beweisbeschlusses vom 25.01.2011, Bl. 390 d. A..
Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlicher Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.08.2009 und vom 09.03.2011 sowie auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe vollumfänglich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch im Wesentlichen entsprechend des tenorierten Umfangs begründet.
I.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 104.680,23 € aus abgetretenem Recht gem. § 611 Abs. 1 BGB zu.
Der Kläger hat eine wirksame Abtretungserklärung vom 10.02. / 14.02.2009 vorgelegt, wonach er berechtigt ist, sämtliche Forderungen der C aus der Rechnung vom 25.11.2008 im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Beklagte hat mit der Zedentin, der C, unter dem 11.12.2007 einen Dienstvertrag nach Maßgabe des diesem vorausgehenden Leistungsverzeichnisses geschlossen.
Die C hat die von ihr erbrachten Leistungen auch gegenüber dem Beklagten mit Rechnung vom 25.11.2008 – ergänzt durch die Rechnung vom 23.01.2009 unter Berücksichtigung der seitens des Beklagten erfolgten Teilzahlungen abgerechnet. Soweit der Rechnung eine entsprechende Kostenaufstellung beigefügt war, hat die C diese zunächst unter dem 31.07.2009 und dann nochmals unter dem 12.11.2009 korrigiert, wodurch bereits bestimmte Streitpunkte der Parteien erledigt werden konnten.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Schlussrechnung und unter Bezugnahme auf die Kostenaufstellung der C vom 12.11.2009 steht dem Kläger aus dem Vertragsverhältnis ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 487.356,07 € zu. Hiernach ergibt sich unter Berücksichtigung der unstreitig seitens des Beklagten geleisteten Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 382.675,84 € der ausgeurteilte Betrag in Höhe von noch zu zahlender 104.680,23 €.
Die dem Kläger noch zustehende Forderung ergibt sich – entsprechend der einzelnen Punkte der Kostenaufstellung – unter Berücksichtigung der Einwände der Parteien wie folgt:
Voranstellend ist hierbei zum Einen zu berücksichtigen, dass dem Kläger für die von C erbrachten Extraleistungen, die nicht bereits in dem Leistungskatalog des Ausgangsleistungsverzeichnisses und den darauf beruhenden Festpreisen enthalten waren, eine Agenturvergütung (= Fee) in Höhe von 15% aufgrund der insofern von dem Beklagten und C erfolgten nachträglichen Vereinbarung zusteht. In den vereinbarten Festpreisen war indes nach der Vereinbarung Fee bereits enthalten. Zwischen dem Beklagten und C ist indes eine nachträgliche Vereinbarung über die Zahlung von Fee auf sämtliche zukünftige Leistungen durch die E-Mail der C vom 15.10.2008 sowie die Rückantwort des Beklagten mit E-Mail vom 16.10.2008 (vgl. Anlage 18, Bl. 229 d. A.) ausdrücklich zustande gekommen. Mit der vorgenannten E-Mail vom 16.10.2008 bestätigt der Beklagte unter Bezugnahme auf die E-Mail der C vom 15.10.2008 seinerseits nochmals bereits die durch C in deren E-Mail bestätigten Verhandlungserfolge – so zu Ziffer 3. "Auf alle Extraleistungen (siehe C AGBs) stellen wir Ihnen eine Rechnung von 15%". In dem E-Mail-Verkehr ist auch ein ausdrücklicher Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu sehen, da zwischen den Parteien sämtliche nachfolgenden Absprachen im ausdrücklichen Einverständnis vorwiegend im E-Mail-Wege erfolgten.
Soweit der Beklagte sich dagegen wendet, dass Fee auch auf solche Leistungen zu zahlen sei, die er selbst unmittelbar bei dem Hotel beauftragt habe, dringt er hiermit – mit der Ausnahme der Position 54 der Kostenaufstellung "Cash advance Repanet" – nicht durch. Selbst wenn eine ausdrückliche vertragliche Regelung für diese Leistungen fehlen sollte, ergibt sich der Anspruch des Klägers (über den Anspruch C) indes gleichwohl auch aus der vorstehend getroffenen Vereinbarung der Parteien. Die Leistungserbringung durch C im Hinblick auf die von dem Beklagten bei dem Hotel vor Ort selbst in Auftrag gegebenen Leistungen, ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien, dass die entsprechenden Leistungen gleichwohl von C überwacht werden sollten und auch die Rechnungsstellung gegenüber C seitens des Hotels erfolgen sollte, unstreitig erfolgt ist und C auch mit den entsprechenden Zahlungen unstreitig in Vorleistung getreten ist. Der Beklagte hat dementgegen nicht vorgetragen, dass im Hinblick auf diese Leistungen seitens C keine Leistungserbringung erfolgt sei und er selbst die Überwachung und Durchführung der Leistungen seitens des Hotels beaufsichtigt habe.
Hinsichtlich der Position 54 steht dem Kläger nur ein Vergütungsanspruch in Höhe von 700,00 € zu.
Soweit indes der Kläger auch hierfür Fee beansprucht, steht ihm ein derartiger Anspruch indes nicht zu. Bei dieser Position fehlt jedwede objektive Leistungserbringung seitens der C, die über die Vorstreckung der Zahlung hinausgeht. Insofern stellt die Vorleistung der Zahlung gegenüber dem Hotel indes einen durchlaufenden Posten dar, der nicht gesondert einer Agenturvergütung unterliegen kann. Eine anderweitige Leistung der C – insbesondere eine Überwachungsleistung gegenüber dem Hotel – ist weder ersichtlich, noch seitens des Klägers hinreichend substantiiert vorgetragen.
Darüber hinaus ist zum Anderen zu berücksichtigen, dass dem Kläger hinsichtlich sämtlicher Positionen – einschließlich der Vermittlungen von Transport- und Unterbringungsleistungen – der normale Umsatzsteuersatz Monaco in Höhe von 19,6 % zusteht. Soweit der Beklagte einwendet, dass für die Dienst- und Transportleistungen der Kläger lediglich den verminderten Umsatzsteuersatz in Höhe von 5,5 % in Ansatz bringen kann, dringt der Beklagte auch mit dieser Auffassung nicht durch. Zur Überzeugung der Kammer steht nach der erfolgten Beweisaufnahme hinsichtlich der nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und daher überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T in dessen Gutachten vom 31.07.2010 fest, dass die von C erbrachten Leistungen mit der Regelumsatzsteuer in Höhe von 19,6 % zu belegen waren. Der Sachverständige T führt insofern klar und deutlich nachvollziehbar aus, dass die von C erbrachten Leistungen "nach monegassischem Recht als einheitlich zu betrachtende Gesamtleistung Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19,6 % auslösen". Er führt weiter aus, dass die C demgemäß zutreffend die Umsatzsteuer auf die einzelnen Entgeltpositionen – mit Ausnahme der Position 54, auf die keine Umsatzsteuer als reine Auslagenersatzposition berechnet werden darf – korrekt mit 19,6 % berechnet hat. Der Sachverständige begründet dies nachvollziehbar dahingehend, dass die Umsatzsteuer in den jeweilig begründeten Vertragsverhältnissen gleichfalls begründet wird. Hiernach ist zwischen dem Vertragsverhältnis des Beklagten zu C und den von C wiederum begründeten Vertragsverhältnissen zu den Unterauftragnehmern zu unterscheiden. Soweit im Hinblick auch auf die in der Kostenaufstellung dargelegten Einzelpositionen zweifelsohne – bspw. seitens des Hotels – Leistungen erbracht worden seien, die unter die Privilegierungen des monegassischen Umsatzsteuerrechts fallen und zu einem reduzierten Steuersatz grundsätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen, so war einziger Leistungsempfänger dieser Leistungen C. C bezog diese Leistungen nach dem Vortrag der Parteien in eigenem Namen und insbesondere insgesamt auf eigene Rechnung. Gegenüber dem Beklagten wiederum hat C ebenfalls auf eigene gesonderte Rechnung gehandelt und eine einheitliche Leistung in Form der "Ausrichtung einer Tagung" erbracht. Die vorzunehmende Besteuerung richtet sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen demgemäß nach der Einordnung der Gesamtleistung und der sich daraus für C ergebenden Steuerpflicht als im vorliegenden Fall Steuerpflichtigen. Die Gesamtleistung begründet indes auch unter Berücksichtigung der sich im Hinblick auf die teilweise der Privilegierung unterliegenden Einzelleistungen der sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Leistungsketten nicht selbst einen nach monegassischem Recht normierten Privilegierungstatbestand.
Dies vorausgeschickt ergeben sich unter Berücksichtigung der seitens C vorgenommenen Korrekturen nach der maßgebenden Kostenaufstellung vom 12.11.2009 im Hinblick auf die abgerechneten Mengen und Preise zunächst folgende zwischen den Parteien unstreitig gestellte Positionen:
Position1 184,00 €
Position 3 3.588,00 €
Position 4 174,97 €
Position 7 119,60 €
Position 9 103,50 €
Position 11 528,63 €
Position 12 1.794,00 €
Position 13 502,32 €
Position 14 103,50 €
Position 15 209,30 €
Position 20 738,30 €
Position 23 517,50 €
Position 29 351,90 €
Position 30 2.325,31 €
Position 34 299,00 €
Position 38 920,00 €
Position 50 59.097,35 €
Position 51 335,62 €
Position 52 115,00 €
Position 53 264,50 €
Gesamt 72.272,30 €
Des Weiteren hat der Kläger unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf die anzusetzende und abzurechnende Umsatzsteuer in Höhe von 19,6 % VAT einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten bzgl. der insoweit einzig zwischen den Parteien streitigen Höhe des anzusetzenden Umsatzsteuer hinsichtlich der nachfolgenden Positionen in Höhe von insofern insgesamt weiteren 199.046,69 € wie folgt:
Position 8 1.650,48 €
Position 16 7.929,48 €
Position 18 5.348,51 €
Position 57 163.899,84 €
Soweit zwischen den Parteien im Hinblick auf die Position 35 "Sightseeing Tour" neben der Höhe der anzusetzenden Umsatzsteuer zunächst auch die Anzahl der abzurechnenden Teilnehmer im Streit stand, ist diese Anzahl zwischen den Parteien im Ergebnis mit 322 aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Teilnehmerlisten – 196 Personen Tour Monaco, 67 Personen Tour ECE Village und 59 Personen Tour Villa – unstreitig. Daher ergibt sich folgender Vergütungsanspruch bei 19,6 % VAT:
Position 35 19.255,60 €
Hinsichtlich der Position 39 "Extra Bus zum Le Deck" dringt der Beklagte mit seinem Einwand, dass die Fee nicht schon in dem angesetzten Preis in Höhe von 700,00 € enthalten sei, nicht durch. Soweit sich der Beklagte hierzu lediglich darauf beruft, dass der Kläger die Rechnungen des Busunternehmens nicht vorgelegt habe, so genügt dieser Vortrag im Hinblick auf die zwischen dem Beklagten und C bestandenen vertraglichen Vereinbarungen nach den obigen Ausführungen nicht. Hiernach war der Beklagte verpflichtet, für sämtliche Extraleistungen eine Fee in Höhe von 15% zu zahlen. Ausweislich des unstreitigen Vortrags, dass der Bus seitens des Beklagten erst am 25.10.2008 und mithin vor Ort geordert wurde, ist von diesem die Fee für diese Extraleistung zu zahlen. Dabei ist nach Obigem die Umsatzsteuer in Höhe von 19,6 % anzusetzen:
Position 39 962,78 €
Gesamt 199.046,69 €
Dem Kläger steht weiter gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Vergütung einschließlich der für diese Leistungen nach obigen Ausführungen anzusetzenden Fee in der nachfolgend dargestellten Höhe zu. Dabei ist insbesondere nochmals anzumerken, dass die nachfolgenden Leistungen entweder als Extraleistungen nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien (bzw. C und Beklagter) vom 15.10. / 16.10.2008 bzw. aufgrund der ebenfalls hierunter fallenden Leistungen der C in Form der Durchführung / Überwachung und insbesondere Vorzahlung für vom Beklagten unmittelbar beim Hotel beauftragter Leistungen mit Fee zu belegen sind. Soweit der Beklagte hinsichtlich der von ihm unmittelbar beauftragten Leistungen zudem einwendet, dass dies nach ausdrücklicher Absprache mit C erfolgt sei und insofern aufgrund der darin zu sehenden Rückübertragung der Leistungen von C auf ihn zumindest nicht die volle Fee in Ansatz zu bringen wäre, dringt er aufgrund der bereits dargelegten Gründe, aus denen sich gleichwohl die Leistungserbringung seitens C, die mit der Fee entsprechend honoriert werden sollte, ergibt, nicht durch. Insoweit sind zunächst folgende Positionen anzusetzen:
Position 5 1.450,15 €
Position 19 759,00 €
Position 31 221,95 €
Position 47 2.282,66 €
Position 49 2.070,00 €
Position 56 3.749,71 €
Position 58 772,36 €
Hinsichtlich der Positionen 40 und 41 "Le Deck Cocktails" steht dem Kläger ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung der darauf entfallenden Fee zu. Auch diese Leistungen stellen Extraleistungen im Sinne der zwischen den Parteien (bzw. C und Beklagten) getroffenen Vereinbarung über die Agenturvergütung dar. Der Beklagte hat diese Leistungen in Form der Gestellung eines Begrüßungscocktails erst nachträglich zum Vertragsschluss bei C geordert. Insofern geht aus den E-Mails vom 15.10. / 16.10.2008 hervor, dass der Beklagte in Kenntnis der Vereinbarung des gleichen Datums bzgl. der nachträglich erfolgenden Bestellungen von Leistungen Begrüßungscocktails, Pina Colada zu 8,00 € netto sowie Caipirinha zu 15,00 € netto bestellt hat. Diese Preise gelten nach den Vereinbarungen der Parteien als Netto-Preise zzgl. Umsatzsteuer und nach der vorstehend benannten Vereinbarung als Extraleistungen zzgl. Fee. Soweit die Menge der abgerechneten Cocktails zunächst streitig war, ist diese mit insgesamt 520 Cocktails (110 Pina Colada und 410 Caipirinha) nunmehr zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich folgender Vergütungsanspruch des Klägers ergibt:
Position 40 7.071,48 €
Position 41 1.012,16 €
Der Beklagte schuldet dem Kläger auch bzgl. der Position 43 " Getränke Le Deck von 23h – 3h" eine Agenturvergütung auf den insofern vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von 65,00 €/netto p.P.. Die Pauschale in Höhe von 65,00 €/netto p.P. für 3 Stunden hinsichtlich der Abrechnung der Getränke im Le Deck nach dem Dinner wurde ausweislich der E-Mail der BES und des Beklagten vom 15.10./16.10.2008 zwischen diesen nachträglich und damit entsprechend der obigen Ausführungen als Extraleistung auch der Fee unterliegend, vereinbart. Ausweislich der E-Mail wurde dem Beklagten die Pauschalvergütung in Höhe von 65,00 € angeboten und von diesem durch Rücksendung der E-Mail ohne weitere Anmerkung zu diesem Punkt auch angenommen. Für die Tatsache, dass es sich insofern um eine nachträglich vereinbarte Extraleistung handelt, spricht bereits der Vortrag des Beklagten, dass zunächst von einer verbrauchsabhängigen Einzelabrechnung ausgegangen worden sei und dann auf Anforderung des Beklagten erst die vorstehend beschriebene Leistung durch Pauschale angeboten wurde. Die Annahme dieses Angebotes durch den Beklagten durch Rücksendung der bearbeiteten und damit bestätigten E-Mail vom 16.10.2008 ist unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsschlussverhaltens der Parteien auf diesem Wege wirksam. Daher ist insofern die folgende Vergütung zu berücksichtigen:
Position 43 25.042,25 €
Gesamt 44.431,72 €
Die weiteren in die Schlussrechnung ausweislich der Kostenaufstellung der BES vom 12.11.2009 eingestellten Positionen sind – über die oben bereits dargestellten Fragen der in Ansatz zu bringenden Umsatzsteuer und der auf die Extraleistungen entfallenden Fee hinaus – auch im Übrigen, bspw. hinsichtlich der Berechtigung der angesetzten Kosten, der Höhe der Preise, etc., streitig. Soweit auch insofern zusätzlich die Problematik der ansatzbaren Umsatzsteuerhöhe und / oder der Berechtigung der Fee problematisch sein sollte, gilt das bereits Oben ausgeführte entsprechend. Die jeweiligen Punkte sind demgemäß gesondert wie folgt zu betrachten:
Hinsichtlich der Position 17 "Erfrischungsgetränke Shuttle" steht dem Kläger lediglich ein Vergütungsanspruch in Höhe von 300,39 € gegen den Beklagten zu.
Dabei ist zunächst von der im Verlauf des Verfahrens durch die Parteien unstreitig gestellten Menge von 260 Flaschen auszugehen. Indes wendet der Beklagte ein, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Erfrischungsgetränke ein Einheitspreis pro Flasche in Höhe von 1,00 € / brutto, mithin 0,84 € / netto vereinbart worden sei. Dies ergebe sich auch aus der von C zunächst erstellten Kostenaufstellung, in der unter Berücksichtigung von damals noch 690 Flaschen noch ein Einheitspreis in der angegeben Höhe aufgenommen war. Der Kläger trägt indes eine Vereinbarung vor, nach der unter dem 10.07.2008 zwischen den Parteien (C und dem Beklagten) ein Einheitspreis in Höhe von 1,80 € / brutto, mithin 1,51 € / netto vereinbart worden sei. Dem insoweit beweisbelasteten Kläger ist indes der Beweis für eine Vereinbarung eines Einheitspreises in Höhe von 1,80 € / brutto pro Flasche nicht gelungen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch die Einvernahme der Zeugen C2 und I in der öffentlichen Sitzung vom 09.03.2011 fest. Aufgrund der dem Kläger obliegenden Beweislast für die Vereinbarung eines höheren Einheitspreises, steht dem Kläger lediglich der jedenfalls unstreitig vereinbarte Preis von 1,00 € / brutto als Vergütungsanspruch zu. Die durchgeführte Beweisaufnahme konnte keine Klärung der Tatsache für die eine oder andere Seite herbeiführen; die Aussagen der Zeuginnen ergaben vielmehr aufgrund der geschilderten Gesamtumstände ein non liquet. Nach den Aussagen der Zeuginnen war nach der Überzeugung der Kammer weder die eine noch die andere Aussage glaubwürdiger oder überzeugender. Vielmehr haben beide Zeuginnen den von den sie jeweils benennenden Parteien getätigten Vortrag bestätigt. Die Zeugin C2 gab zwar an, dass sie bei den Preisverhandlungen diesbezüglich nicht selbst anwesend war; sie führte jedoch weiter aus, dass nach ihrer Kenntnis aufgrund der Informationen durch ihre Mitarbeiter ein Preis von 1,80 € brutto vereinbart worden sei. Dem entgegen gab die Zeugin I an, dass lediglich ein Preis von 1,00 € brutto vereinbart wurde, da ansonsten der Beklagte die Getränke hätte anderweitig beschaffen wollen und C dem Beklagten daher mit dem Preis auf 1,00 € entgegengekommen sei.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten bzgl. der Position 21 "Extra Frühstück am 24.10.2008" ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.035,68 € zu.
Der Beklagte hat ausweislich der E-Mail vom 16.10.2008 (Rückantwort) entgegen seinem eigenen Vorbringen auch für den 24.10.2008 das American Frühstück nachträglich geordert. Insofern bestätigte der Beklagte mit seiner Rückmail vom 16.10.2008, mit der er ohne Ergänzungen die Angaben – wie auch für den 25.10.2008 und den 26.10.2008 – für den 24.10.2008 American Breakfast für 9,00 € p. P. zusätzlich bestätigte. Demgemäß ist von dem vereinbarten Preis – wie auch in der Kostenaufstellung aufgenommen – auszugehen.
Soweit der Beklagte eingewendet hat, dass das Frühstück erhebliche Mängel aufgewiesen habe, genügt dieser pauschale Vortrag aufgrund des Bestreitens des Klägers der Substantiierungslast des Beklagten nicht.
Hinsichtlich der Position 28 "Extra Bus zum Hotel de Paris" steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 618,93 € inklusive Fee und VAT 19,6% zu. Die Parteien (C und Beklagter) haben ausweislich ihrer E-Mails vom 15.10.2008 / 16.10.2008 zum einen vereinbart, dass für den 4. Bus für die Fahrt zum Hotel de Paris am 24.10.2008 eine zusätzliche Vergütung von 450,00 € - diese aufgrund der vertraglichen Vereinbarung als Nettopreis zu verstehen – von dem Beklagten zu zahlen ist. Da es sich insofern ausweislich der angegebenen Daten um eine nachträgliche Vereinbarung handelt, die ausweislich der in der gleichen E-Mail erfolgten Vereinbarung der Fee als solche dieser unterfällt. Überdies hat der Beklagte bereits ausweislich der E-Mail vom 10.10.2008 Anhang (vgl. Anlage 29 d. Bekl. [Ordner]) – damit gleichfalls als nachträgliche Extraleistung – die Vergütung ausdrücklich anerkannt.
Ferner steht dem Kläger gegen den Beklagten bzgl. der Positionen 33 und 48 " Extrafrühstück am 25.10.2008" und "Extrafrühstück am 26.10.2008" ein Vergütungsanspruch in Höhe von 3.407,37 € und 3.397,02 € inklusive Fee und VAT zu. Die Parteien haben insofern unstreitig für das Extrafrühstück einen zusätzlichen Preis in Höhe von 9,00 € / brutto p. P. ausweislich der E-Mail vom 15.10. / 16.10.2008 vereinbart. Dabei handelt es sich um eine nachträglich vereinbarte Extraleistung, auf die im Hinblick auf die obigen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der Überwachung und Vorverauslagung seitens der C die Agenturvergütung entfällt. Soweit der Beklagte sich dahingehend verteidigt, dass das Frühstück mangelhaft gewesen sei und insofern zumindest nicht die volle Fee beansprucht und / oder der Preis gemindert werden müsse, dringt der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte insofern nicht durch. Der Vortrag des Beklagten ist unter Berücksichtigung des Bestreitens des Klägers im Hinblick auf eine Schlechtleistung nicht hinreichend substantiiert.
Indes steht dem Kläger entgegen seines Vortrages gegen den Beklagten bzgl. der Position 44 "Gepäckabholung inkl. Hostess" kein Anspruch auf Vergütung zu. Der diesbezüglich darlegungsbelastete Kläger hat nicht substantiiert darlegen können, dass eine Vergütung für die Gepäckabholung nach den konkreten Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, §§ 612 Abs. 1, 611 BGB, so dass der angebotene Beweis bereits aus diesem Grunde nicht zu erheben war. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass ein derartiger Service in der Branche auch nicht unentgeltlich üblich sei. Diese pauschale Darstellung genügt indes nicht. Nach den Darstellungen des Beklagten habe der Kläger (C) entgegen der sonstigen Gepflogenheiten, bei denen C auf kostenpflichtige Leistungen immer aufmerksam gemacht habe, vorliegend ohne weiteren Hinweis angeboten, die fehlgeleiteten Koffer entsprechend abzuholen. Im Hinblick auf die Gesamtumstände, nach denen es gerade auch im Interesse der für die Gesamtorganisation der Veranstaltung verantwortlichen C lag, dass die Teilnehmer für das Wochenende auf ihr Gepäck bzw. auf entsprechende Ersatzutensilien zugreifen können, ist in dem Angebot der C, bei der Abholung der fehlgeleiteten Koffer und den daraus resultierenden Folgen behilflich zu sein, gerade eine Leistung zu erblicken, die unentgeltlich erwartet werden kann.
Überdies hat der Kläger ausweislich seines Schreibens vom 12.02.2009 unter Punkt A.(b) pauschal ohne Prüfung die Kürzung der Position 44 akzeptiert.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten jedoch ein Vergütungsanspruch in Höhe von 9.113,56 € bzgl. der Position 46 "Transfer Flughafen" zu. Soweit der Beklagte einwendet, dass der Rücktransport zum Flughafen bereits in den Positionen 8 und 16 bereits vollumfänglich mit einem vereinbarten Gesamtpreis in Höhe von 30,00 € p.P. abgegolten sei, lässt sich eine derartige Vereinbarung dem Leistungsverzeichnis zum Vertrag gerade nicht entnehmen. Ausweislich der Kostenaufstellung im Leistungsverzeichnis heißt es "Begrüßung + Transfer Flughafen – Hotel (- Flughafen) 30,00 Euro / Person". Aufgrund der vorgenommenen Darstellung mit der Einklammerung der Position (-Flughafen) hinter der Aufstellung Flughafen – Hotel wird ausdrücklich der Rücktransport zum Flughafen von der Vereinbarung zu dem dargestellten Preis ausgeklammert und mithin aus der Preisvereinbarung herausgenommen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Rücktransport indes nicht ohne Vergütung zu erwarten ist, ist von der für den Hintransport zum Hotel angesetzten Preis als vereinbartem Preis auch für den Rücktransport zum Flughafen auszugehen.
Letztlich steht dem Kläger gegen den Beklagten hinsichtlich der Position 55 "Parking / Extras" ein Vergütungsanspruch in Höhe von 3.269,29 € zu.
Dabei steht dem Kläger im Hinblick auf die insofern in Ansatz gebrachten Parkkosten kein Anspruch auf eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % zu. Obgleich die eigentlichen Kosten folgerichtig erst vor Ort angefallen sind, wurde zwischen den Parteien ausweislich des Leistungsverzeichnisses zum Vertrag bereits unter dem 24.07.2008 bereits von vornherein ein Einheitspreis in Höhe von 16,00 € am Tag vereinbart. Eine Fee auslösende Extraleistung liegt daher insoweit nicht vor.
Dem Kläger steht auch lediglich ein Vergütungsanspruch hinsichtlich der für die Teilnehmer des Beklagten aufgewendeten Parkkosten in Höhe von 848,00 € ausweislich der Rechnung des Hotels zu. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Klägers für die auf die Mitarbeiter C entfallenden Parkkosten in Höhe von 302,00 € besteht indes nicht. Ausweislich der vertraglichen Vereinbarung der Parteien unter Bezugnahme auf das Leistungsverzeichnis / Angebot vom 24.07.2008 schuldete der Kläger als Inklusiveleistung die Betreuung des Beklagten während der Reise vor Ort mit 4 Mitarbeitern. Insofern sind auch die dazu aufzuwendenden Kosten des Klägers von den Gesamtkosten des Vertrages als "Inklusiveleistung" bereits umfasst und nicht gesondert zu vergüten. Im Hinblick auf die in der Abrechnung des Hotels bereits enthaltene VAT in Höhe von 200,12 € auf die Parkkosten insgesamt ist diese anteilig prozentual von den auf die Kosten der Teilnehmer des Beklagten zu verrechnen, so dass sich ein Vergütungsanspruch des Klägers bzgl. der Parkkosten in Höhe von 700,69 € netto (= 848,00 € - 147,31 €) zzgl. 19,6 % VAT, mithin 838,03 € ergibt.
Weiterhin steht dem Kläger der zudem in der Rechnung des Hotels enthaltene Betrag für Kopierkosten als Vergütungsanspruch gegen den Beklagten zzgl. VAT und Fee in Höhe von insgesamt 94,90 € zu, da diese Position als Extraleistung erst vor Ort angefallen ist und nach den obigen Ausführungen daher auch mit Fee zu belegen ist.
Dem Kläger steht auch ein Vergütungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe der letztlich in der Rechnung des Hotels aufgeführten medizinischen Leistungen zzgl. Fee und VAT in Höhe von insgesamt 2.336,36 € zu. Die Leistungen sind erst vor Ort durch den Beklagten abgerufen worden, so dass diese nach Obigem mit Fee zu belegen sind. Soweit der Beklagte einwendet, dass auf diese Leistungen keine Umsatzsteuer berechnet werden dürfte, da diese – auch ausweislich der Hotelrechnung – nach monegassischem Recht steuerfrei seien, dringt er hiermit nicht durch. Ausweislich der oben dargestellten Erwägungen im Hinblick auf die zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist auch insofern nach den Vertragsverhältnissen abschließend zu unterscheiden. Hiernach gilt die Leistung der C im Vertragsverhältnis zu dem Beklagten als Dienstleistung in Form der Ausrichtung einer Tagung und ist als Gesamtleistung unabhängig von der dieser Leistung zugrundeliegenden Einzelleistung im Vertragsverhältnis der C zu den Unterauftragnehmern mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.
Das Vorstehende zusammenfassend ergibt sich mithin der weitere Vergütungsanspruch des Klägers wie folgt:
Position 17 300,39 €
Position 21 1.035,68 €
Position 28 618,93 €
Position 33 3.407,37 €
Position 44 0,00 €
Position 46 9.113,56 €
Position 48 3.397,02 €
Position 54 – wie oben dargestellt 700,00 €
Position 55 3.269,29 €
Gesamt 21.842,24 €
Ein darüber hinausgehender Anspruch des Klägers besteht aus den vorstehend bereits ausgeführten Gründen nicht.
II.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 104.680,23 € ab dem 28.02.2009 (=Rechtshängigkeit) gem. §§ 291, 288 Abs. 2 BGB in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Verzinsung besteht mangels der substantiierten Darlegung eines Verzuges des Beklagten nicht. Soweit der Kläger Zinsen bereits ab dem 10.11.2008 zu beanspruchen sucht und sich insofern auf eine Regelung im Vertrag beruft, nach der der Restbetrag 10 Tage nach Veranstaltung zu zahlen sei, setzt dies jedoch das Vorliegen einer Rechnung und die Kenntnis des Rechnungsbetrages voraus. Eine Rechnung hat der Kläger nicht vor dem 25.11.2008 erteilt, die er jedoch selbst mit der Rechnung vom 23.01.2009 korrigiert und sodann nochmals ein einseitiges Zahlungsziel von 10 Tagen gesetzt hat. Eine darüberhinausgehende Mahnung wurde indes nicht dargelegt.
Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger mangels Verzugs des Beklagten auch kein Anspruch auf die Verzinsung der geleisteten Teilzahlungen in Höhe von 100.000,00 € in der Zeit vom 10.11.2008 bis zum 09.12.2008 sowie aus 20.875,84 € in der Zeit vom 10.11.2008 bis zum 12.01.2009 zu.
III.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 115.569,09 € bis zum 12.08.2009, auf 105.935,51 € für die Zeit vom 13.08.2009 bis zum 01.12.2009 und ab dem 02.12.2009 auf 107.028,36 € festgesetzt.