Berufung verworfen – Ablehnung der Aussetzung zur Bewährung bei wiederholter Steuerhinterziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung/Veruntreuung von Arbeitsentgelt ein, beschränkte sie jedoch auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Landgericht verwirft die Berufung und bestätigt die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Eine Aussetzung zur Bewährung wird wegen fehlender günstiger Prognose abgelehnt; ausschlaggebend waren wiederholte gleichartige Taten und erheblicher Schaden.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen das Urteil wird verworfen; Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung abgelehnt; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Berufung wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt, werden der Schuldspruch und die zu ihm gehörenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtskräftig und bindend.
Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung ist zu versagen, wenn eine günstige Prognose nicht gestellt werden kann; Wiederholungstaten nach einer zuvor zur Bewährung ausgesetzten Strafe und erheblicher Schaden sprechen gegen Bewährung.
Bei der Strafzumessung sind insbesondere das Ausmaß des eingetretenen Schadens, frühere gleichartige Verurteilungen und das Verhalten nach einer früheren Verurteilung zu berücksichtigen; Geständnis und Verfahrensverkürzung können strafmildernd wirken.
Besondere Umstände im Sinne des § 56 StGB rechtfertigen eine Aussetzung nur, wenn sie geeignet sind, die Nachsicht zu begründen; bloße berufliche Gefährdung oder psychische Belastungen aufgrund der Verurteilung genügen regelmäßig nicht.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 473 Abs. 1 StPO; bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, hat der Verurteilte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.04.2010 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27.04.2010 wurde gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen sowie wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 11 Fällen auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten erkannt. Dagegen hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese im Termin zur Berufungshauptverhandlung wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt. Ziel war zuletzt nur noch eine Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und die diesen tragenden tatsächlichen Feststellungen bindend geworden. Diese Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Dortmund lauten wie folgt:
"Der Angeklagte ist rechtskräftig mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 06.09.2007 (170 Js 1754/05 – 702 Cs 37/07) wegen Steuerhinterziehung und Betruges in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit läuft bis zum 25.10.2010. Die Taten wurden begangen in der Zeit von Februar 2001 bis Juli 2005. Der Gesamtschaden beläuft sich auf circa 100.000,00 €.
Der Angeklagte ging sowohl in der damaligen Zeit als auch heute einer geregelten Angestelltentätigkeit nach, er bezieht ein geregeltes Einkommen in Höhe von 1.200,00 €.
Der Angeklagte bemühte sich seit Anfang 2001, sein monatliches Einkommen durch weitere Tätigkeiten aufzubessern. So gründete er eine Firma im Bereich der Objektüberwachung und erzielte hiermit seit 2001 nennenswerte Einkünfte. Die durch Strafbefehl erfolgte Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Betruges begründet sich aus der Tätigkeit im Objektschutz aus der Zeit von 2001 bis 2005.
Nach der Verurteilung am 06.09.2007 führte der Angeklagte seine Tätigkeit im Rahmen des Objektschutzes weiter. Er unterließ es weiterhin, erzielte Umsätze der Umsatzsteuer zu unterziehen, er gab weiterhin bewusst pflichtwidrig die erforderlichen Erklärungen beziehungsweise Voranmeldungen bei dem zuständigen Finanzamt nicht an, so dass im Bereich der Umsatzsteuer in der Folgezeit wie folgt weitere Verkürzungen erfolgten:
| Tat | Zeitraum | Zeitpunktder Tat | USt. Bisher (lt.Voranmeldung | USt. Laut Prüfung | Verkürzung |
| 1. | 2007 | 31.05.2008 | 1.464,11€ | 13.679,51€ | 12.215,40€ |
| 2. | Januar 2008 | 10.02.2008 | 0 € | 708,39 € | 708,39 € |
| 3. | Februar 2008 | 10.03.2008 | 0 € | 721,86 € | 721,86 € |
| 4. | März 2008 | 10.04.2008 | 0 € | 1.274,48 € | 1.274,48 € |
| 5. | April 2008 | 10.05.2008 | 0 € | 664,13 € | 664,13 € |
| 6. | Mai 2008 | 10.06.2008 | 0 € | 1.055,80€ | 1.055,80€ |
| 7. | Juni 2008 | 10.07.2008 | 0 € | 2.247,96 € | 2.247,96 € |
| 8. | Juli 2008 | 10.08.2008 | 0 € | 2.881,52 € | 2.881,52 € |
| 9. | August 2008 | 10.09.2008 | 0 € | 2.315,29 € | 2.315,29 € |
Die Umsätze erzielte der Angeklagte dadurch, indem er Arbeitnehmer beschäftigte und bei den einzelnen Aufträgen einsetzte, deren Löhne er aber pflichtwidrig in einem weitaus zu geringen Umfang der Lohnsteuer unterwarf. In den Jahren 2007 und 2008 gab der Angeklagte bewusst pflichtwidrig keine Lohnsteuervoranmeldung ab, infolgedessen kam es in den Jahren 2007 bis 2008 im Bereich der Lohnsteuer zu folgenden Hinterziehungen:
| Tat | Zeitraum | Zeitpunktder Tat | Summe | LSt.(15%) | Solidaritätszuschlag |
| 10. | Oktober 2007 | 10.11.2007 | 3.086,50€ | 462,98€ | 25,46€ |
| 11. | November 2007 | 10.12.2007 | 2.152,00 € | 322,08 € | 17,75 € |
| 12. | Dezember 2007 | 10.01.2008 | 1.490,00 € | 223,05 € | 12,29 € |
| 13. | Januar 2008 | 10.02.2008 | 1.812,00 € | 271,80 € | 14,95 € |
| 14. | Februar 2008 | 10.03.2008 | 2.079,00€ | 311,85€ | 17,15€ |
| 15. | März 2008 | 10.04.2008 | 1.923,00€ | 288,45€ | 15,86€ |
| 16. | April 2008 | 10.05.2008 | 2.499,00€ | 374,85€ | 20,62€ |
| 17. | Mai 2008 | 10.06.2008 | 4.305,00€ | 645,75 € | 35,52 € |
| 18. | Juni 2008 | 10.07.2008 | 9.166,05€ | 1.374,98 € | 76,62 € |
| 19. | Juli 2008 | 10.08.2008 | 6.042,00€ | 906,30€ | 49,85€ |
| 20. | August 2008 | 10.09.2008 | 6.240,00€ | 936,00€ | 51,48€ |
Korrespondierend mit den Lohnsteuerhinterziehungen meldete der Angeklagte die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer in den Jahren 2007 und 2008 bewusst pflichtwidrig gar nicht bei den zuständigen Sozialversicherungsträgern, vorliegend der E Ersatzkasse, an. Infolgedessen kam es im Zeitraum Januar 2007 bis September 2008 im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge zu folgenden Beitragsvorenthaltungen:
| Tat | Zeitraum | Zeitpunktder Tat | mtl. Bruttogehalt | mtl. Bruttogehalt aus Zuschätzung | Sozialver- Sicherungs- Recht. Schaden | Sozialver- sicherungs- Recht. Schaden aus Zuschätzung |
| 21. | November 2007 | 28.12.2007 | 1.208,25 € | 2.286,56 € | 516,87 € | 972,47€ |
| 22. | Dezember 2007 | 21.12.2007 | 134,48 € | 2.286,56 € | 57,19 € | 972,47€ |
Für das Jahr 2008: Gesamtbeitragssatz 41,60 %
| Tat | Zeitraum | Zeitpunktder Tat | mtl. Bruttogehalt | Sozialversicherungs- rechtlicherschaden |
| 23. | Januar 2008 | 29.01.2008 | 2927,30€ | 1.217,78€ |
| 24. | Februar 2008 | 27.02.2008 | 3.358,85€ | 1.397,20€ |
| 25. | März 2008 | 27.03.2008 | 3.106,61€ | 1.292,35€ |
| 26. | April 2008 | 28.04.2008 | 4.037,16€ | 1.679.46€ |
| 27. | Mai 2008 | 28.05.2008 | 6.154,81€ | 2.893,20€ |
| 28. | Juni 2008 | 26.06.2008 | 14.808,57€ | 6.160,37€ |
| 29. | Juli 2008 | 29.07.2008 | 9.706,91€ | 4.060,54€ |
| 30. | August 2008 | 27.08.2008 | 10.080,78€ | 4.193,60€ |
| 31. | September 2008 | 26.09.2008 | 3.368,36€ | 1.404,24€ |
Infolge der nicht erfolgten Steuerabführungen kam es zu einer Steuerverkürzung in Höhe von circa 30.000,00 €, infolge der nicht erfolgten Zahlungen an die Sozialversicherungsträger insofern zu einer Nichtzahlung von circa 26.000.00 €.
Der Gesamtschaden ist somit auf circa 56.000,00 € zu beziffern."
II.
In der Berufungshauptverhandlung konnten aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 17.09.2010 (Band III, Bl. 561 bis Bl. 564 der GA) ergibt, folgende ergänzenden Feststellungen getroffen werden:
1. Zur Person:
Der Angeklagte ist seit 1997 als Wasserbauer im Wasser- und Schifffahrtsamt in S im öffentlichen Dienst tätig.
Etwa im Jahr 1999 nahm der Angeklagte zudem eine Nebentätigkeit im Wachdienst auf, wodurch er rund 360,00 DM verdiente. Im Jahre 2001 machte er sich in diesem Gewerbe selbstständig. Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst übte er weiterhin aus, allerdings in reduziertem Umfang. Diese hat er bis heute beibehalten und verdient rund 1.200,00 € netto monatlich. 300,00 € werden monatlich gepfändet.
Vor etwa einem Jahr hat der Angeklagte die private Insolvenz angemeldet. Gläubiger haben Schulden von insgesamt rund 200.000,00 € zur Tabelle angemeldet.
Seit 1996 ist der Angeklagte geschieden.
Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass er bei seiner Beschäftigung als Wasserbauer eine Aufstockung seiner Arbeitszeit nicht erlangen kann.
2. Zur Sache:
Kurz nachdem sich der Angeklagte selbstständig gemacht hatte, begann er damit, Steuern und Beiträge nicht oder nicht in vollem Umfang abzuführen. Für den Zeitraum Februar 2001 bis Juli 2005 ist dadurch ein Schaden von rund 100.000,00 € entstanden. Diese Taten sind durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 06.09.2007 geahndet worden. Der Angeklagte führte seine selbstständige Tätigkeit fort und unterließ es dabei in gleicher Art und Weise, Steuern und Beiträge abzuführen, wie er es bereits bis Juli 2005 getan hatte. Er hat nach seinen Angaben den Strafbefehl "abgeheftet" und die Tatsache der Verurteilung "verdrängt".
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wurden zahlreiche Vorwürfe gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Taten eingestellt.
Der den Angeklagten betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 01.09.2010 weist eine, nämlich die bereits genannte, Verurteilung auf:
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund wurde der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen, und Betruges in 54 Fällen unter dem 06.09.2007, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 25.10.2010 zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Über den Widerruf ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
III.
Die ergänzend getroffenen Feststellungen zur Person und zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, sowie auf dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszuges vom 01.09.2010, dessen Richtigkeit der Angeklagte bestätigt hat.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 20 Fällen sowie wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt in 11 Fällen gemäß §§ 266 a Abs. I, Abs. II Nr. 1, 52, 53 StGB; §§ 370 Abs. I Nr. 1, Nr. 2 AO, 41 a EStG, 2 SolZG, 18 UStG strafbar gemacht.
V.
Die Kammer für die Fälle der Steuerhinterziehung den Strafrahmen des § 370 Absatz I AO und für die Veruntreuung beziehungsweise Vorenthaltung von Arbeitsentgelt den Strafrahmen des § 266 a StGB zu Grunde gelegt.
Zu Gunsten des Angeklagten wurden bei der Findung der konkreten Strafe folgende Umstände berücksichtigt:
Er war in vollem Umfang geständig und hat dadurch und durch Beschränkung der Berufung auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs zu einer Verkürzung des Verfahrens beigetragen. Er hat für seine eigene Existenz bislang immer selbst gesorgt.
Dagegen wirken sich folgende Umstände zum Nachteil des Angeklagten aus:
Der durch die Tat angerichtete Schaden ist nicht unerheblich. Der Angeklagte ist bereits einschlägig und zwar in gleicher Art und Weise wie im vorliegenden Fall, in Erscheinung getreten. Nur kurze Zeit nach seiner damaligen Verurteilung mittels Strafbefehlsverfahren hat er sein kriminelles Tun fortgesetzt. Durch den Strafbefehl, der erst nach längeren Erörterungen zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten und seinem Verteidiger ergangen ist, hat sich der Angeklagte in keiner Weise beeindruckt gezeigt.
Demnach hat die Kammer, wie bereits das Amtsgericht, insbesondere unter Berücksichtigung des eingetretenen Schadens, folgende Einzelstrafen für angemessen erachtet:
Fall 1: sieben Monate,
Fälle 2 bis 6: jeweils ein Monat,
Fälle 7 bis 9: jeweils zwei Monate,
Fälle 10 bis 17: jeweils ein Monat;
Fälle 18 bis 20: jeweils zwei Monate,
Fälle 21 bis 22: jeweils ein Monat,
Fälle 23 bis 26: jeweils zwei Monate,
Fall 27: drei Monate,
Fall 28: fünf Monate.
Fälle 29 bis 30: jeweils vier Monate,
Fall 31: zwei Monate.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und vier Monaten
für Tat und Schuld angemessen gehalten und auf diese erkannt.
Dabei ist insbesondere berücksichtigt worden, dass die zur Bewährung ausgesetzte Vollstreckung aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund vom 06.09.2007 aller Wahrscheinlichkeit nach widerrufen werden wird und dem Angeklagten der Verlust seiner Arbeitsstelle droht. Zudem ist nicht übersehen worden, dass der Angeklagte als Erstverbüßer unter der Haft besonders zu leiden haben wird.
V.
Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Prognose nicht gestellt werden. Er ist, kurz nachdem der Strafbefehl gegen ihn ergangen war, vorliegend in gleicher Weise wie vorher straffällig geworden und hat sich die damals zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht zur Warnung dienen lassen. Daraus folgt eine erhebliche kriminelle Energie.
Überdies liegen besondere Umstände im Sinne des § 56 StGB nicht vor. Solche sind etwa darin zu sehen, dass er mit den durch die vorliegenden Taten erlangten Vorteilen die Schulden aus dem Strafbefehlsverfahren begleichen wollte.
Sie können auch nicht darin gesehen werden, dass der Angeklagte nun eine feste Arbeitsstelle hat, die er möglicherweise verliert. Dabei handelt es sich um eine Folge, die mit vielen Verurteilungen einhergeht. Dies gilt auch für eine mögliche psychische Erkrankung des Angeklagten, die Folge seiner Taten sein mag.
Allein der Umstand, dass der Angeklagte nach der Durchsuchung am 18.09.2008 in vorliegender Sache zur Aufklärung beigetragen hat, reicht ebenfalls weder allein noch in Verbindung mit anderen Umständen aus. Insoweit kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass wesentliche Ermittlungsergebnisse seitens der Ermittlungsorgane bereits festgestellt waren, als der Angeklagte die Richtigkeit dieser Ergebnisse durch sein Geständnis lediglich bestätigt hat.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. I StPO.