Hundebiss: Ersatz von Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Nach einem Hundebiss machte die Geschädigte u.a. Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld geltend und begehrte Feststellung für Zukunftsschäden. Das LG bejahte die Tierhalterhaftung und sprach Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden (teilweise nach § 287 ZPO geschätzt) sowie Verdienstausfall nur für nicht verjährte Zeiträume zu. Ein weitergehender Schmerzensgeldantrag wurde teilweise abgewiesen; eine behauptete Amputationsgefahr und eine Erkrankung des rechten Arms wurden nicht festgestellt. Die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden wurde dem Grunde nach festgestellt.
Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (Schadenersatz, Schmerzensgeld und Feststellung), im Übrigen abgewiesen; Kostenquote 57/43.
Abstrakte Rechtssätze
Der Tierhalter haftet nach § 833 Satz 1 BGB für unfallbedingte Gesundheitsverletzungen einschließlich späterer Heilungskomplikationen, sofern die Kausalität feststeht.
Beruft sich der Schädiger darauf, bestimmte Beschwerden beruhten auf einer vom Schadensereignis unabhängigen Ursache, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast.
Ein Haushaltsführungsschaden ist bei Führung des Haushalts für Familienangehörige als Erwerbsschaden ersatzfähig und kann nach § 287 ZPO anhand objektivierter Tabellenwerte und eines fiktiven Hilfskraftlohns geschätzt werden; es ist unerheblich, ob tatsächlich eine Ersatzkraft eingestellt wird.
Für den Ersatz entgangener Erwerbsmöglichkeiten (§ 252 Satz 2 BGB) genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die sich aus konkreten Anknüpfungstatsachen ergibt; an die Darlegung sind keine überspannten Anforderungen zu stellen.
Ein auf künftige Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann die Verjährung solcher Schadenspositionen für die Zeit nach Rechtshängigkeit unterbrechen, sofern die betroffenen Schäden von seinem Inhalt erfasst sind.
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.463,78 EUR (i. B.:
fünfzigtausendvierhunderdreiundsechzig und 78/100 Euro) nebst 4 %
Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 1.575,30 EUR seit dem 3.3.00
sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag in Höhe von 48.888,48 EUR seit dem 3.3.00 zu
zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in
Höhe von 15.338,76 EUR (i. B.: fünfzehntausenddreihundertacht-
unddreißig und 76/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 3.3.00 zu
zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
jedweden weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen
Schaden, letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall
vom 30.1.1997 nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit
diese nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
IV. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 43 % und die
Beklagte zu 57 %.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am 30.1.1997 biss der Hund der Beklagten - ein Pyrenäen-Hirtenhund - die Klägerin,
eine Rechtshändern, in die linke Hand. Die Klägerin erlitt mehrere oberflächliche
Bissmarken am Handgelenk und Fingergrundgelenk. Es bildete sich zusätzlich eine
Hämatomschwellung.
Bei der Heilung kam es zu einer Komplikation, der sog. "Sudeck'schen Dystrophie".
Dabei handelt es sich um eine unspezifische Reaktion des Körpers auf Unfälle,
Erkrankungen oder Operationen, welche sich insbesondere im Bereich der oberen
Extremitäten manifestiert. Die Klägerin klagte über Schmerzen in der linken Hand, die in die Schulter und den Rippenbereich ausstrahlten.
Mitte April 1997 begab sich die Klägerin wegen dieser Beschwerden in die
Behandlung des Chirurgen Dr. G. Dieser attestierte der Klägerin noch im November 1997 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Die Versicherung der Beklagten zahlte 1997 an die Klägerin 3.000 DM als
Schadensersatz und 5.000 DM als Schmerzensgeld. Ende Dezember 1997 reichte die Klägerin in einem Vorprozess Klage beim Landgericht Dortmund
(Az.: 12 0 584/97) auf weiteren Schadensersatz, der in der Zeit bis zum 30.9.1997 entstanden war, ein.
Der in diesem Rechtsstreit beauftragte Sachverständige Dr. med. F stellte fest,
dass die Sudeck'sche Dystrophie bei der Klägerin durch den Hundebiss verursacht
wurde und aufgrund dessen eine Einschränkung der Funktion der Hand von 20 %
vorliege. Unter Verrechnung des bereits durch die Versicherung geleisteten
Schadensersatzes in Höhe von 3.000 DM wurde die Beklagte daraufhin verurteilt, an
die Klägerin weitere 7.395,77 DM als Schadensersatz zu zahlen.
In der Zeit vom 7.5. bis 20.5.1998 wurde die Klägerin erneut stationär im allgemeinen
Krankenhaus von I behandelt. In diesem Krankenhaus erfolgten weitere
ambulante Behandlungen im Juni, August und September 1999. Bis heute ist die
Klägerin in ärztlicher Behandlung, welche in einer medikamentösen Schmerztherapie
und krankengymnastischen Übungen besteht.
Die Klägerin wandte in der Zeit nach dem 30.9.97 für den Erwerb von Medikamenten,
für die Zuzahlungen hinsichtlich des Krankenhausaufenthaltes und
krankengymnastischen Behandlungen sowie für die Fahrten zu den Untersuchungen
bzw. Behandlungen insgesamt 3.081,02 DM auf.
Insgesamt stellt sich die häusliche Situation der Klägerin nach dem Unfall so dar, dass sie die Arbeiten im Haushalt nur in begrenztem Umfang selbst wahrnehmen kann (vgl. Bl. 158 f. d.A.).
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und ihrem 1978 geborenen
Sohn in einer sog. Hausmeisterwohnung. Der Ehemann der Klägerin ist Hausmeister
an einer Schule. Zu der Wohnung gehört noch ein 150 qm großer Garten.
Als technisches Hilfsmittel steht der Klägerin auch ein Geschirrspüler zur Verfügung.
Der Ehemann der Klägerin erledigt die Einkäufe. Bei der Haushaltsführung wird die
Klägerin durch ihre Mutter und ihre Schwester unterstützt.
Die Klägerin behauptet, sie könne mit der linken Hand den Faustschluss nicht mehr
durchführen und die Beweglichkeit der Finger der linken Hand sei eingeschränkt.
Zudem sei die Erkrankung in ihrem Fall bereits soweit fortgeschritten, dass eine
Amputation des linken Arms drohe. Nunmehr sei auch der rechte Arm von der
Krankheit betroffen.
Die Klägerin behauptet weiter, dass ihr Ehemann nicht im Haushalt mithelfen könne,
da er von 7.00 bis 22.00 Uhr Bereitschaftsdienst habe. Eine Mithilfe durch den Sohn
sei nicht möglich, da er krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage sei.
Nach der Einstellung ihres Ehemannes als Hausmeister wäre sie außerdem
spätestens ab Juni 1997 von der Stadt E als Reinigungskraft in der Schule
eingestellt worden. Sie habe sich um die Einstellung beworben. Es sei bei der Stadt
E üblich, dass die Frauen der Hausmeister eine Stelle als Reinigungskraft
erhalten. Von einer Einstellung sei allein deswegen abgesehen worden, weil die
Klägerin aufgrund des Hundebisses erkrankt sei. Im Fall der Einstellung hätte die
Klägerin - was zwischen den Parteien unstreitig ist – in der Zeit von Juni 1997 bis Juni 1999 1.534,87 DM, in der Zeit von Juni 1999 bis Juni 2000 1.631,89 DM und ab Juni 2001 1.729,21 DM als steuerpflichtigen Bruttoverdienst erhalten, der zu einem
Steuersatz von 19,8 % zu versteuern gewesen wäre (vgl. Bl. 188 f. d.A.).
Die Klägerin hat ursprünglich zur Geltendmachung von Schmerzensgeld sowie ihrer
materiellen und immateriellen Schäden, die nach dem 30.9.97 entstanden sind,
beantragt:
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.081,02 DM nebst 4 % Zinsen
seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des
Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000 DM nebst 4
% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine der Höhe nach in das
Ermessen des Gerichts gestellte Rente zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden
weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden,
letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall vom 30.1.1997
nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit diese nicht auf einen
Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Mit Schreiben vom 13.3.01, welcher bei Gericht am 14.3.01 einging, konkretisierte die Klägerin ihren in dem Antrag zu 3) gestellten Antrag auf Zahlung einer Rente und
beantragt nunmehr,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.081,02 DM (= 1.575,30 EUR)
nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des
Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000 DM (=
38.346,89 EUR) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden
in Höhe von 94.278,18 DM (= 48.203,67 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Verdienstausfallschaden in
Höhe von 120.292,83 DM (= 61.504,75 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeweden
weitergehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden,
letzteren soweit zur Zeit nicht vorhersehbar, aus dem Unfall vom 30.1.1997
nebst 4 % Zinsen seit Fälligkeit zu erstatten, soweit diese nicht auf einen
Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem in dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess festgestellt wurde, dass die Krankheit der Klägerin durch den Hundebiss verursacht wurde, erklärt die Beklagte in diesem Rechtsstreit, dass über ihre Haftung dem Grunde nach im wesentlichen kein Streit mehr bestehe.
Lediglich die Höhe des Anspruchs sei noch in Streit.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld der Höhe
nach überzogen sei. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung und macht geltend, dass durch die Einschränkung der rechten Hand, welche jedenfalls nicht auf der sudek'schen Dystrophie beruhe, die Erwerbs- und Haushaltsführungstätigkeit ohnehin eingeschränkt worden wäre, mit der Folge, dass auch unabhängig von dem Hundebiss bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten wäre.
Dies müsste der Beklagten zugute gehalten werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines medizinischen Gutachten
des Sachverständigen U sowie eines Ergänzungsgutachtens, die
Anhörung des Sachverständigen und die Vernehmung der Zeugen L und X.
Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der
mündlichen Verhandlung vom 18.7.01 sowie die vorliegenden schriftlichen
Sachverständigengutachten Bezug genommen. Des weiteren ist die Akte
12 0 584/97 des Landgerichts Dortmund beigezogen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.9.00, 18.7.01 und 21.8.02
sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Die durch die Klägerin vorgenommene Klageänderung hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 3) ist gemäß §§ 263, 267 ZPO zulässig.
Da die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen hat und danach zur Sache verhandelt hat, ist gemäß § 267 ZPO eine Einwilligung ihrerseits anzunehmen. Zudem ist die Klageänderung sachdienlich und damit gemäß § 263 ZPO auch ohne Zustimmung der Beklagten zulässig.
Auch der in dem ursprünglichen Antrag zu 4) gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die .Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der
Feststellung der Haftung der Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden
zukünftigen Schäden. Auf diese Weise wird positiv festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Schäden haftet. Im folgenden müsste die Klägerin dann nur noch ihre Ansprüche der Höhe nach geltend machen.
Da die Klägerin ihre zukünftigen Schäden noch nicht beziffern, und damit auch keinen konkreten Leistungsantrag stellen kann, ist der sonst lediglich subsidiäre
Feststellungsanspruch hier zulässig.
Die mithin insgesamt zulässige Klage ist jedoch nur teilweise begründet.
I.
Die Klägerin hat gemäß §§ 833 S. 1, 249 S. 2, 252, 842, 843 BGB gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 98.698,47 DM
(= 50.463,78 EUR).
Die Beklagte haftet als Tierhalterin gegenüber der Klägerin gemäß § 833 S. 1 BGB auf Schadensersatz, weil ihr Hund die Klägerin in die linke Hand gebissen hat und die Klägerin infolge dessen an Körper und Gesundheit verletzt wurde. Der von der
Beklagten zuletzt vorgebrachte Einwand, dass die Schäden bei der Klägerin infolge
der Einschränkungen in der rechten Hand auch unabhängig von dem Hundebiss
eingetreten wären und aufgrund dessen der Beklagten nicht zugerechnet werden
könnten, greift nicht durch.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ursache der Beschwerden in der rechten Hand nicht durch den Hundebiss verursacht worden sind. Der Sachverständige U trifft in seinem Gutachten lediglich die Feststellung, dass die rechte Hand nicht von der Sudeck'schen Dystrophie betroffen ist. Die tatsächliche Ursache, der von der Klägerin beschriebenen Beschwerden ermittelte er jedoch nicht. Die Beklagte hätte als Schädigerin aber beweisen müssen, dass die Beschwerden der Klägerin im rechten Arm bzw. in der rechten Hand in einer vom Hundebiss völlig unabhängigen Ursache ihren Grund haben.
Den hierzu weiter erforderlichen Beweis hat sie aber nicht angetreten, obwohl sie hierfür beweispflichtig ist (vgl. zur Beweislast Palandt, BGB, 61. Auflage,
Vorb. § 249 Rn. 101).
Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Sachverständige U in
keinster Weise die Kraftminderung im Bereich der rechten oberen Extremität
feststellen konnte (S. 12 d. zweiten Gutachtens, Bl. 204 d.A.). Die Beschwerden der
Klägerin in der rechten Hand waren mithin objektiv nicht feststellbar.
Insgesamt ist mithin die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 833 S.1
BGB dem Grunde nach gegeben. Der Höhe nach besteht der
Schadensersatzanspruch in folgendem Umfang:
1.
Gemäß § 249 S. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die
Medikamenten- und Behandlungszuzahlungen sowie die Fahrtkosten zu
Untersuchungen und Behandlungen in Höhe von 3.081,02 DM (= 1.575,30 EUR) zu
zahlen.
2.
Des weiteren hat die Klägerin gemäß §§ 842, 843 i.V. m. § 252 BGB Anspruch auf
Ersatz des Haushaltsführungsschadens für die Monate Oktober 1997 bis Juni 2002 in Höhe von 52.937,92 DM (= 27.066,73 EUR). Der Haushaltsführungsschaden ist,
soweit die Haushaltsführung - wie im vorliegenden Fall- für Familienangehörige
erfolgt, rechtlich als Erwerbstätigkeit i.S.d. §§ 842, 843 BGB zu qualifizieren (BGH
NJW 1985, 735; BGH VersR 1989, 1273). Da der Hausfrau aber kein konkret
bezifferbares Einkommen entgeht, ist die Höhe des Schadens im Rahmen einer an
den §§ 252 BGB, 287 ZPO orientierten Schätzung zu ermitteln. Für diese Schätzung
ist maßgeblich, welche Arbeitsleistung die Klägerin als Hausfrau ohne das
Schadensereignis tatsächlich erbracht hätte. Vor dem Unfall nahm die Klägerin die
gesamte Hausarbeit vor mit Ausnahme der Einkäufe, die durch ihren Ehemann bzw.
ihren Sohn erledigt wurden. Sie führte mithin einen durchschnittlichen 3-Personen-
Haushalt allein. Für die Führung eines solchen Haushaltes ist nach den vom
Bundesgerichtshof akzeptierten (vgl. BGH VersR 1988, 490) und auf
Erfahrungswerten beruhenden Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann ("Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage) gemäß der Tabelle 1 für den Haushalt der Klägerin, der der Anspruchsstufe 2 (mittlerer Aufwand) entspricht, ein wöchentlicher Aufwand von 45,6 Stunden erforderlich.
Von diesem wöchentlichen Aufwand sind jedoch 2 Stunden für die Erledigung der
Einkäufe abzuziehen, da die Klägerin diese ihrem Mann überließ. Des weiteren ist zu
beachten, dass die Klägerin zur Unterstützung im Haushalt eine Geschirrspülmaschine hatte. Gemäß der Tabelle 2 von Schulz-Borck/Hofmann ist hierfür eine Abzug von 1,4 Stunden von der wöchentlichen Arbeitszeit vorzunehmen.
Andererseits ist zu beachten, dass die Klägerin zusätzlich zur Wohnung einen
150 qm großen Garten zu bewirtschaften hatte.
Hierfür ist ebenfalls nach der Tabelle 2 von Schulz-Borck/Hofmann ein Zuschlag von 0,4 Stunden vorzunehmen.
Danach errechnet sich ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenbedarf von 42,6
Stunden.
Vorliegend muss aber berücksichtigt werden, dass die Klägerin nach eigenen
Angaben beabsichtigte, ca. 4,5 Stunden am Tag als Reinigungskraft in der Schule zu
arbeiten. Bei einer Erwerbstätigkeit der Klägerin ist aber davon auszugehen, dass der Haushalt in diesem Fall straffer organisiert worden wäre.
Aufgrund der zusätzlichen Erwerbstätigkeit wären einzelne Hausarbeiten, wie z.B. Kochen oder Putzen, nicht so häufig vorgenommen worden, wie bei einer bloßen Tätigkeit im Haushalt.
Diese Annahme wird gestützt durch die statistischen Daten in der Tabelle 8 von Schulz- Borck/Hofmann.
Zwar ist diese Tabelle auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres
übertragbar, da es sich dabei im eine statistische Erhebung zu Haushalten mit
minderjährigen Kindern handelt. Doch es ist eindeutig zu erkennen, dass der Aufwand zur Haushaltsführung bei Erwerbstätigkeit um ca. 20 % verringert.
Bei einem Ausgangswert von 42,6 Wochenstunden ergibt sich dann vorliegend nach Abzug von 20 % noch ein Wochenstundenwert von rund 34 Stunden.
Um nunmehr die Ausfallzeit der Klägerin zu errechnen, muss diese ermittelte
Wochenstundenarbeitszeit von 34 Stunden mit dem durch den Sachverständigen
U ermittelten Einschränkungsprozentsatz von 35% multipliziert werden.
Der Sachverständige stellte aufgrund umfangreicher medizinischer Untersuchungen in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Erkrankung der Klägerin im Vergleich zu den
Feststellungen des Gutachters F, welcher im Vorprozess beauftragt war, weiter
fortgeschritten sei und aufgrund dessen nicht mehr nur von einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 % sondern nunmehr in Höhe von 35 %
auszugehen sei.
Die gutachterlichen Feststellungen zur Erhöhung der MdE sind auch
in sich nachvollziehbar. Da der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
nochmals auf konkrete Nachfrage erklärte, dass auch die Tätigkeit der Klägerin im
Haushalt aufgrund der Erkrankung zu 35 % behindert sei, steht fest, dass die
Einschränkung der Klägerin insgesamt zu 35 % besteht.
Damit ergibt sich eine wöchentliche Ausfallzeit von 11,9 Stunden. Bei einem
monatlichen Mittel von 4,3 (52 Wochen dividiert durch 12) ergibt sich dann ein
monatlicher Ausfall von 51,17 Stunden.
Sodann sind die Kosten einer Ersatzkraft in dem Umfang heranzuziehen, wie sie
erforderlich wären, um den Ausfall der Klägerin als Hausfrau auszugleichen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Ersatzkraft tatsächlich eingestellt wird oder nicht. Wird der Ausfall der Klägerin wie hier durch Familienmitglieder aufgefangen, ist der Schaden normativ zu berechnen.
Anhaltspunkt für die Schadensschätzung im Rahmen des
§ 287 ZPO ist dabei der Nettolohn einer erforderlichen und geeigneten Hilfskraft (BGH VersR 1968, 852; VersR 1988, 490;VersR 1992, 792).
Für eine geeignete Hilfskraft hätte die Klägerin nach der Schätzung des Gerichtes eine Stundenvergütung von IX b BAT aufwenden müssen, d.h. einen Stundenlohn in Höhe von 18,15 DM.
Damit ergibt sich ein monatlicher Schaden für die Haushaltsführung in Höhe von 928,74 DM.
Die Klägerin kann mithin für die Monate von Oktober 1997 bis Juni 2002 einen
Schadensersatz für die Haushaltsführung in Höhe von 52.937,92 DM (= 27.066,73
EUR) beanspruchen.
Dieser Haushaltsführungsschaden ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des §
852 BGB a. F. wurde durch die Erhebung der Klage rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 1
BGB a. F. unterbrochen. Der Beginn der Verjährung erfolgt gemäß § 852 BGB a. F. mit Kenntnis des Geschädigten von der Schädigung und der Person des Schädigers.
Diese Kenntnis der Klägerin trat frühestens Mitte April 1997 ein, als erkennbar wurde,
dass es bei der Heilung zu Komplikationen kommt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. wäre mithin frühestens im April 2000 abgelaufen.
Da die Klage der Beklagten aber bereits am 3.3.00 zugestellt wurde, erfolgte eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung hinsichtlich der Geltendmachung des Haushaltsführungsschadens.
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ursprünglich nur pauschal den Antrag auf Gewährung einer Rente stellte. Aus der Klageschrift ergibt sich, dass die Klägerin von Anfang an den Haushaltsführungsschaden als Grundlage für die Rente ansah. Sie forderte mithin von Anfang an den Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Inhaltlich wurde stets ein Anspruch gemäß § 843 BGB geltend gemacht.
3.
Neben dem Haushaltsführungsschaden hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz des
Erwerbs- oder Verdienstausfallschaden gemäß §§ 842, 843 i.Vm. 252 BGB in Höhe
von 42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).
Wäre der Hundebiss nicht erfolgt, hätte die Klägerin ab dem 1.6.1997 an der Schule,
in welcher ihr Mann als Hausmeister arbeitet, eine Stelle als Reinigungskraft erhalten.
Dies steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin X. Danach wäre die
Klägerin ab dem 1.6.1997 als Reinigungskraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von
4 bis 5 Stunden (94 Stunden im Monat) als Reinigungskraft eingestellt worden.
Unerheblich für die Feststellung des Verdienstausfallschaden ist dabei, dass die
Zeugin X sich nicht daran erinnern konnte, ob tatsächlich eine Bewerbung der
Klägerin vorgelegen hat. Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn,
welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet
werden konnte. Demnach müssen für die entgangene Verdienstmöglichkeit
Anknüpfungstatsachen dargelegt und ggfls. bewiesen werden, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verdienstmöglichkeit ergeben, wobei an die Darlegung der Anhaltspunkte nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH MDR 1995,358).
Vorliegend hat die Klägerin dargelegt und bewiesen, dass sie ab dem 1.6.1997
in der Schule, in der ihr Ehemann Hausmeister war, als Reinigungskraft hätte arbeiten können. Einer Einstellung durch die Stadt E stand - bis zur Erkrankung aufgrund des Hundebisses - nichts im Wege. Nach der Ansicht des Gerichtes hätte die Klägerin eine solch sichere Arbeitsmöglichkeit in jedem Fall wahrgenommen. Es ist davon auszugehen, dass die unmittelbare Nähe des Arbeitsplatzes, die begrenzte Halbtagstätigkeit und der für die Familie der Klägerin willkommene weitere Verdienst die Klägerin bei normalem Lauf der Dinge dazu bewegen hätten, die Arbeitsstelle anzunehmen.
Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte für die Verdienstmöglichkeit
und dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Klägerin, wieder einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen, ist es lebensfremd, allein aufgrund des fehlenden Nachweises des
Eingangs der Bewerbung bei der Stadt E anzunehmen, dass die Klägerin die
Stelle als Reinigungskraft nicht haben wollte. Die Bewerbung wäre im vorliegenden
Fall eine reine Formalie gewesen. Diese hätte bis zur Einstellung am 1.6.1997
nachgeholt werden können. Da aber bereits im April 1997 die dauerhafte Erkrankung
der Klägerin absehbar war, brauchte eine evtl. erforderliche Nachholung der
Bewerbung nicht mehr zu erfolgen, da die Erkrankung der Einstellung jedenfalls
entgegengestanden hätte.
Der somit dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfallschadens ist jedoch zum Teil verjährt. Die Kenntnis des Schadens auf Seiten der Klägerin - d.h. die Kenntnis von der Nichteinstellung - und damit der
Verjährungsbeginn gemäß § 852 BGB trat spätestens im April 1997 ein, als der
Klägerin von der Stadt E mitgeteilt wurde, dass die Einstellung bis zur
Genesung der Klägerin nicht erfolgen sollte. Die dreijährige Verjährungsfrist lief mithin im April 2000 ab. Da der Verdienstausfallschaden von der Klägerin erstmals mit dem am 14.3.01 eingehenden Schriftsatz geltend gemacht wurde, konnte dieser Antrag die Verjährung nicht mehr unterbrechen.
Die Verjährung wurde aber für den Verdienstausfallschaden durch den ursprünglichen Klageantrag zu 4) ab Rechtshängigkeit unterbrochen. Dieser positive Feststellungsantrag, welcher auf die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden abgrenzbar beschränkt war, konnte die Verjährung dieser konkreten Schäden unterbrechen (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 256 Rn. 17, 8a).
Mit dem Antrag zu 4) erstrebte die Klägerin die Feststeilung aller zukünftigen
materiellen und immateriellen Schäden. Sie begehrte damit hinsichtlich aller ab
Klageeinreichung entstehenden Schäden die gerichtliche Feststellung der Haftung der Beklagten. Von diesem Antrag sind mithin auch die Verdienstausfallschäden ab
Februar 2000 umfasst und damit ist die Verjährung dieser Ansprüche unterbrochen.
Die Klägerin hat aufgrund dessen einen von Februar 2000 bis August 2002
bestehenden, nicht verjährten Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfallschadens
gemäß §§ 842, 843 i.V.m. 252 BGB in Höhe von 42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens erfolgte dabei nach der sog.
modifizierten Bruttolohnmethode. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob bei der Schadensbemessung von Verdienstausfall vom Bruttolohn (so der III. Zivilsenat des BGH in st. Rspr. vgl. VersR 1975, 37) oder vom Nettolohn (so der VI. Zivilsenat des BGH, NJW 1995, 389) auszugehen ist, doch ist das Vorgehen beider Berechnung praktisch nicht entscheidend, da beide Theorien durch Abzüge bei der Bruttolohnmethode bzw. durch Zuschläge bei der Nettolohnmethode modifiziert
werden und schließlich zum selben Ergebnis führen. Der einzige Unterschied der
Theorien liegt darin, dass die Beweislast bei den unterschiedlichen Theorien variieren kann. Dies wirkt sich vorliegend aber nicht aus, da der fiktive zukünftige Verdienst der Klägerin - den die Stadt E angab (Bl. 188 f. d.A.) - durch die Beklagte nicht substantiiert bestritten wurde.
Nach der modifizierten Bruttolohnmethode ist als Ausgangpunkt der Berechnung das
Gesamtgehalt einschließlich aller Zulagen zu ermitteln. Da die Klägerin hinsichtlich
der Sozialversicherungsbeiträge wegen der §§ 116 und 119 SGB X nicht
anspruchsberechtigt ist, sind diese vom Bruttolohn abzuziehen. Der verbleibende
steuerpflichtige Bruttolohn der Klägerin hätte für die Monate Februar 2000 bis Mai
2000 1.631,89 DM betragen und für die Monate Juni 2000 bis Juni 2002 1.729,21 DM.
Von diesen monatlichen Beträgen sind im Wege der Vorteilsanrechnung die ersparten Steuern in Höhe von ca. 19,8 % abzuziehen, so dass das zu ersetzende
Monatseinkommen für die Monate Februar 2000 bis Mai 2000 (4 Monate) monatlich
1.308,78 DM und für die Monate Juni 2000 bis August 2002 (27 Monate) monatlich
1.386,83 DM beträgt. Insgesamt errechnet sich damit ein Verdienstausfall in Höhe von 42.679,53 DM (= 21.821,70 EUR).
II.
Die Klägerin hat aufgrund des durch die Beklagte zu verantwortenden Hundebisses
und der daraus resultierenden Verletzung und deren dauerhaften Folgen gemäß §847 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von jetzt noch 30.000 DM (= 15.338,76 EUR).
Der Schmerzensgeldanspruch als besondere Form des Schadensersatzes ist im
wesentlichen auf den Ausgleich der Schäden des Verletzten gerichtet
(Ausgleichsfunktion). Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage
versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten anstelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurden.
Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion haben. (Palandt, BGB, 61. Auflage, § 847 Rn. 4). Bemessungsgrundlage für das Schmerzensgeld sind das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen und damit das Maß der Lebensbeeinträchtigung, die Dauer und die Heftigkeit der Schmerzen sowie die Dauer der Behandlung sowie die Dauer der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Palandt, BGB, 61. Auflage, §847 Rn. 11).
Danach ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bis einschließlich November 1997 zu 100 % arbeitsunfähig war und der Sachverständigen U zu dem Ergebnis kam, dass bei der Klägerin eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und
Haushaltführungsfähigkeit von 35 % vorliegt. Die Klägerin leidet bis heute an
dauerhaften Schmerzen und zeitweisen Schmerzattacken. Auch durch die stationären und ambulanten Krankenhausbehandlungen 1998 und 1999 konnte keine Heilung oder wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin erreicht werden.
Die jetzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung stellt einen nicht mehr
heilbaren Krankheitszustand dar, der nur aufgrund von medikamentöser und
krankengymnastischer Behandlung für die Klägerin erträglicher gestaltet werden kann.
Andererseits war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aber auch zu
berücksichtigen, dass eine Amputation des linken Armes ausgeschlossen werden
kann. Dies stellte der Sachverständige U aufgrund seiner umfangreichen
Untersuchungen zweifelsfrei, glaubhaft und nachvollziehbar fest. Gleiches gilt für die
krankheitsbedingte Einschränkung des rechten Armes. Auch eine solche konnte nicht festgestellt werden.
Da sich nunmehr aufgrund des inzwischen fünf Jahre zurückliegenden Unfalls ein
stabiles Krankheitsbild entwickelt hat, konnte unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände wie sie sich im vorliegenden Fall darstellen, das Gericht einen
Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 35.000 DM als angemessenen
Entschädigungsbetrag festlegen, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des
Schmerzensgeldanspruches auf Seiten der Klägerin gerecht zu werden. Nachdem die Klägerin vorprozessual von der Versicherung der Beklagten bereits 5.000 DM
Schmerzensgeld erhalten hat, verbleibt die restliche Forderung in Höhe von 30.000
DM (=15.338,76 EUR).
III.
Letztlich hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet ist, jedweden weitergehenden zukünftigen materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall resultiert und nicht auf einen
Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Wie bereits oben festgestellt, haftet die Beklagte dem Grunde nach aus dem von ihr zu verantwortenden Hundebiss
gegenüber der Klägerin. Damit ist sie verpflichtet, den daraus resultierenden
ersetzbaren Schaden gegenüber der Klägerin zu tragen.
IV.
Die jeweiligen Zinsansprüche basieren auf §§ 288, 291 BGB.
\/.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.