Wandlung/Anfechtung wegen früherer Bordellnutzung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Wandlung und erklärte Anfechtung des Immobilienkaufvertrags wegen angeblicher arglistiger Verschweigung einer früheren Nutzung als Swinger‑/Bordell‑Club. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da keine arglistige Täuschung durch Verkäufer oder Makler ersichtlich ist. Eine mehr als zwei Jahre zurückliegende, nicht in der Beschaffenheit der Sache liegende frühere Nutzung begründet nach herkömmlicher Auffassung keinen Mangel und rechtfertigt keine Wandlung.
Ausgang: Klage auf Wandlung und Anfechtung wegen angeblicher arglistiger Verschweigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der Täter wusste oder billigend in Kauf nahm, dass der bestimmte Umstand für den konkreten Käufer entscheidungserheblich ist oder den Marktwert der Sache deutlich mindert.
Eine Verschweigung einer früheren Nutzung begründet nur dann einen Sachmangel i.S.v. §§ 459 ff. BGB, wenn der Umstand in der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache seinen Grund hat und ihr anhaftet.
Bei einem längere Zeit zurückliegenden, äußerlich nicht erkennbaren früheren Gebrauch eines Gebäudes (z.B. als Bordell) liegt regelmäßig keine dauerhafte „Bemakelung“ vor, die eine Verantwortung des Verkäufers begründet.
Die Kenntnis des Verkäufers von persönlichen Eigenschaften des Käufers (z. B. Religionszugehörigkeit) führt nicht schon zur Arglist, sofern nicht erkennbar war, dass gerade dieser Käufer die frühere Nutzung als kaufentscheidend ansehen würde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer in Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zu gelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte durch notariellen Vertrag vom 00.00.1998 von dem Beklagten ein Hausgrundstück in B1. Als Kauf preis wurden 660.000 DM vereinbart. Der Verkäufer schloß "seine Haftung für Fehler oder Mängel" aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext (Bl. 31 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Vertrag wurde durch Makler vermittelt, welche der Beklagte beauftragt hatte.
Der Beklagte hatte das Grundstück seinerseits im Dezember 1994 zum Preis von 700.000 DM erworben; ein bestehendes Mietverhältnis wurde bis März 0000 fortgesetzt.
Die Klägerin behauptet, in dem Haus sei jahrelang und jedenfalls bis C1 0000 ein sog. Swinger-Club betrieben worden; dieser habe bordellartigen Charakter gehabt und in der Nachbarschaft große Aufmerksamkeit erregt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß sie für die letzten zwei Jahre vor ihrem Kauf eine derartige oder ähnliche Nutzung nicht behaupte.
Sie behauptet zudem, sowohl die Makler als auch der Beklagte selbst hätten von der früheren Nutzung des Hauses gewußt. Noch bis zu dem Kauf durch die Beklagte sei ein Zimmer als sog. Domina-Studio eingerichtet gewesen; sie, die Beklagte, habe dieses bei Besichtigungen mit den Maklern nicht gezeigt bekommen. Der Wert des Grundstücks liege wegen der früheren Nutzung des Hauses unter 660.000 DM.
Die Klägerin begehrt Wandlung und hat die Anfechtung des Kauf vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Sie verweist u.a. darauf, daß sie gläubige Moslemin sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Klage schrift und den Schriftsatz vom 22.2.1999 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde Nr. 000/98 vom 00.00.1998 des Notars A1 in D1 für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er meint, jedenfalls sei das Grundstück weder fehlerhaft noch sei die Klägerin durch ihn oder die Makler getäuscht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist der Kaufvertrag wirksam und steht dem Beklagten der Kaufpreisanspruch zu.
Der Vertrag ist nicht gemäß §§ 123, 142 BGB nichtig.
Der Vortrag der Klägerin reicht nicht aus, um eine arglistige Täuschung durch den Beklagten oder die Makler(innen) anzunehmen. Dies würde nämlich insbesondere voraussetzen, daß der Beklagte oder die Makler gewußt oder jedenfalls billigend in Kaufgenom men hätten, daß es der Klägerin auf die frühere, mehr als zwei Jahre zurückliegende Nutzung des Hauses ankommen würde oder daß der Marktwert des Grundstücks aufgrund der früheren Nutzung deutlich reduziert sein würde. Solches ist nicht ersichtlich.
Das Grundstück liegt in einem ''normalen" Wohnviertel; von aißen weist nichts auf die von der Klägerin behauptete frühere Nutzung hin. Die frühere Nutzung bedeutet bei dieser Sachlage keine an dauernde ''Bemakelung". Ein Verkäufer muß nicht damit rechnen, daß es einem Käufer auf die hier in Rede stehende frühere Nut zung ankommen könnte. Dies gilt auch dann, wenn es für die Ver käuferseite hier erkennbar gewesen sein sollte, daß die Klägerin Moslemin ist.
Aus denselben Gründen scheidet eine Wandlung (§§ 463, 459, 476 BGB) aus.
Ein Fehler im Sinne der§§ 459 ff. BGB liegt nach herkömmlicher Auffassung im übrigen ohnehin nicht vor; die frühere Nutzung ist nämlich kein Umstand, welcher in der tatsächlichen Beschaffenheit der Sache seinen Grund hat und ihr anhaftet (vgl. zum Feh lerbegriff etwa Jauernig - Vollkommer, BGB, 8. Aufl., § 459 Rn. 12). Ob und unter welchen Voraussetzungen die bisherige Nutzung als Bordell oder "Club" hiernach heutzutage überhaupt eine Ver antwortlichkeit des Verkäufers begründen kann (weitgehend ableh nend etwa Staudinger - Honsell, BGB, 13. Bearbeitung, § 459 Rn. 74 m.w.N.), sei dahingestellt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.