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Landgericht Dortmund·5 O 31/09·31.01.2010

Restitutionsklage gegen Pflichtteilsurteil: Pflichtteilsentziehung scheitert an § 2336 BGB

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte mit Restitutionsklage die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils, durch das er wegen eines Pflichtteilsanspruchs verurteilt worden war, und legte nachträglich Urkunden zu behaupteten Tätlichkeiten sowie zu angeblichem Prozessbetrug vor. Nach Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil hielt das LG dieses aufrecht. Soweit der Kläger sich auf § 580 Nr. 4 ZPO stützte, war die Klage wegen Fristversäumnis nach § 586 Abs. 1 ZPO unzulässig. Im Übrigen blieb sie erfolglos, weil eine Pflichtteilsentziehung schon mangels Niederschlags des Entziehungsgrundes in der letztwilligen Verfügung (§ 2336 BGB) nicht durchgreift.

Ausgang: Einspruch ohne Erfolg; klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten (Restitutionsklage unzulässig bzw. unbegründet).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine auf § 580 Nr. 4 ZPO gestützte Restitutionsklage ist unzulässig, wenn die Monatsfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten wird.

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Für die Zulässigkeit der Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist entscheidend, dass der Restitutionskläger substantiiert darlegt, wann ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind; sind sie aus eigenen Unterlagen ersichtlich, spricht dies gegen eine spätere Kenntniserlangung.

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Eine Pflichtteilsentziehung setzt nach § 2336 BGB voraus, dass der Entziehungswille und der Entziehungsgrund in der letztwilligen Verfügung formgerecht zum Ausdruck kommen; eine bloße Enterbungsformel genügt nicht.

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Neue Urkunden, die einen möglichen Entziehungsgrund nach § 2333 BGB belegen sollen, führen nicht zur Abänderung eines Pflichtteilsurteils, wenn der Entziehungsgrund im Testament nicht angegeben ist und das Ersturteil daher auch bei Kenntnis der Urkunden ergangen wäre.

Relevante Normen
§ 2333 BGB§ 580 Nr. 7 b ZPO§ 2336 BGB§ 580 Ziffer 4 ZPO§ 586 Abs. 1 ZPO§ 580 Ziff. 4 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.05.2009 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

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Der Kläger erhebt gegen den Beklagten die Restitutionsklage. Der Restitutionsklage geht ein Prozess umgekehrten Rubrums zum Aktenzeichen 5 O 141/00 Landgericht Dortmund voran, in dem der Restitutionskläger als Gesamtschuldner neben den Schwestern der Parteien, Frau Q und C zur Zahlung von 20.305,55 € an den Restitutionsbeklagten verurteilt worden ist.

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Bei dem titulierten Betrag handelt es sich um den Pflichtteilsanspruch des Restitutionsbeklagten, den dieser nach dem Tod des Vaters der Parteien, Q2, der am 02.11.1996 verstorben ist, geltend gemacht hat.

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Der Restitutionsbeklagte ist von dem Erblasser Q2 enterbt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des vorangegangenen Rechtsstreits nimmt die Kammer Bezug auf die in dem Rechtsstreit 5 O 141/00 Landgericht Dortmund gewechselten Schriftsätze sowie insbesondere auf das Urteil vom 28.12.2005 (Blatt 812 bis 824 d.A. 5 O 144/00 Landgericht Dortmund) sowie auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.01.2006 (Blatt 923 bis 925 d.A. 5 O 144/00 Landgericht Dortmund).

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Der Kläger ist mit der vorstehenden Restitutionsklage der Auffassung, dass der Erblasser nicht nur eine Enterbung des Beklagten beabsichtigt habe, sondern dem Beklagten seinen Pflichtteil wegen Erbunwürdigkeit habe entziehen wollen. Seit dem 18.12.2008 seien dem Restitutionskläger nun Umstände bekannt geworden, dass der Erblasser dem Restitutionsbeklagten auch den Pflichtteil habe entziehen wollen. In Kopie lägen dem Kläger seit dem 18.12.2008 Urkunden vor, aus denen sich die Gründe für die Pflichtteilsentziehung ergäben und die im damaligen Rechtsstreit mangels Kenntnis nicht hätten vorgetragen werden können.

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Mit Eingang der Urkunden beim Prozessbevollmächtigten des Restitutionsklägers unter dem 18.12.2008 habe der Restitutionskläger vom Nachlassverwalter aus dessen Akten erstmals ein Attest des Arztes L erhalten, aus dem sich ergebe, dass der Erblasser vom Restitutionsbeklagten bei einem Kampf zwischen beiden am Sonntag vor dem 26.08.1996 eine Quetschung an der rechten Mittelhand erlitten habe.

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Ebenfalls habe der Kläger am 18.12.2008 ein bis dahin nicht bekanntes Schreiben des Erblassers vom 27.08.1996 erhalten, in dem dieser dem Restitutionsbeklagten und dessen Ehefrau, nach schon vorangegangener Wohnraumkündigung erneut das Mietverhältnis gekündigt habe, weil der Restitutionsbeklagte den Erblasser am 23.08.1996 körperlich angegriffen und die Treppe habe hinunterstoßen wollen.

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Auch liege seit dem 18.12.2008 nunmehr erstmals ein Schreiben des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerbezirksverbandes vom 26.09.1996 vor, welches wiederum dem Restitutionsbeklagten Aggressionen gegenüber dem Erblasser vorhalte.

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Körperliche Angriffe gegen den Erblasser seien aber nach § 2333 BGB ein Grund, den Pflichtteilsanspruch zu entziehen.

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Darüber hinaus stützt der Kläger die Restitutionsklage darauf, dass er durch den Restitutionsbeklagten getäuscht worden sei bzw. der Beklagte auch das Gericht über die tatsächliche Höhe des Pflichtteilsanspruchs getäuscht habe. Insoweit habe der Beklagte bereits einen Prozessbetrug im Ausgangsverfahren begangen. Der Beklagte habe unter dem 11.06.2003 im seinerzeitigen Rechtsstreit vortragen lassen, dass der Nachlasswert 287.241,81 DM betragen habe. Hieraus habe der Beklagte einen Pflichtteilsanspruch von 1/8, mithin 35.905,23 DM errechnet und auch dessen Ausurteilung beantragt. Schon der auf 18.358,05 € umzurechnende Betrag sei durch den Beklagten wissentlich überhöht worden. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, warum der vom Beklagten errechnete Pflichtteilsanspruch letztlich auf 20.326,80 € erhöht worden sei. Der Beklagte habe es insbesondere unterlassen, die Belastungen des Nachlasses vollständig zu berücksichtigen, wodurch er beim Gericht den Irrtum eines zu hohen Nachlasses erregt und unter Ausnutzung des Irrtums erreicht habe, dass ihm ein deutlich zu hoher Pflichtteil zugesprochen worden sei. Der Beklagte habe nämlich nur "die Daten aus dem Nachlassverzeichnis vom 11.03.1997 für Nachlassverbindlichkeiten von 88.898,84 DM" zugrunde gelegt, obwohl er gewusst habe, dass weitere Verbindlichkeiten und Erbfallkosten hinzugekommen seien. Diese habe er wissentlich verschwiegen, als er seinen Pflichtteilsanspruch berechnet habe. Insoweit handele es sich um nicht erwähnte weitere Beträge aus den Jahren 1996 und 1997 ausweislich der Aufstellung im Schriftsatz vom 24.01.2010, hinsichtlich deren Einzelheiten die Kammer auf Blatt 159 d.A. Bezug nimmt.

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Darüber hinaus habe der Beklagte nicht erwähnt, dass der Gutachten-ausschuss für die im Nachlass befindliche Immobilie von einer bebaubaren Fläche von 600 m² ausgegangen sei, obwohl er gewusst habe, dass entgegen der Annahme des Gutachterausschusses nur eine bebaubare Fläche in der Größe von 232,4 m² vorhanden gewesen sei.

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Hätte der Restitutionskläger die nun vorliegenden Informationen bereits seinerzeit gehabt und hätte er sie vortragen können, wäre dem Restitutionsbeklagten kein Pflichtteil zugesprochen worden, weil ihm der Erblasser den Pflichtteil rechtmäßig entzogen habe. Entsprechendes gelte für einen vom Beklagten begangenen Prozessbetrug.

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Im Termin vom 18.05.2009 ist der Kläger säumig geblieben. Auf Antrag des Beklagten ist die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Gegen das am 09.06.2009 zugestellte Versäumnisurteil vom 18.05.2009 hat der Kläger unter dem 22.06.2009 Einspruch eingelegt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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1.

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.05.2009 aufzuheben,

17

2.

18

das rechtskräftige Urteil umgekehrten Rubrums des Landgerichts Dortmund vom 28.12.2005 zum Aktenzeichen 5 O 141/00 nebst des vorangegangenen Versäumnisurteils vom 30.06.2004 aufzuheben,

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3.

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die im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund zum Aktenzeichen

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5 O 141/00 erhobene Klage des jetzigen Beklagten und früheren Klägers zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.05.2009 aufrechtzuerhalten.

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Der Beklagte ist bereits der Auffassung, dass ein Restitutionsgrund gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO nicht vorliege. Soweit der Kläger die Klage darauf stütze, dass ihm erst unter dem 18.12.2008 Umstände bekannt geworden seien, die eine Pflichtteilsentziehung des Beklagten rechtfertigten, sei der Vortrag des Klägers unzutreffend. Der der Restitutionsklage zugrundeliegende Sachverhalt sei dem Kläger weitaus früher bekannt geworden. Die Kenntnis des Restitutionsklägers ergebe sich bereits aus den Anlagen zur Klageerwiderung, hinsichtlich deren Einzelheiten die Kammer auf Bl. 44 bis 61 d.A. Bezug nimmt.

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Hieraus lasse sich entnehmen, dass der Räumungsrechtsstreit zwischen dem Beklagten und seinem Vater dem Kläger – weit früher als in der Klageschrift angegeben – bekannt gewesen sei. Der Kläger habe schon 1996/1997 Kenntnis davon erlangt, dass die Räumungsklage mit der Begründung erhoben worden sei, der Vater sei von dem Beklagten tätlich angegriffen worden. Die seinerzeit bereits vorhandenen Kenntnis des Klägers ergebe sich aus dem gerichtlichen Protokoll des Amtsgerichts Unna vom 04.06.1997 (AZ.: 6 VI 393/96).

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Darüber hinaus habe er, der Beklagte, seinen Vater nicht tätlich angegriffen und auch nicht versucht, seinen Vater von der Treppe herunterzuwerfen. Soweit der Kläger ein Attest des Arztes L vom 26.08.1996 vorlege, erbringe das Attest keinen Beweis für die vom Beklagten bestrittene Behauptung, dass die Verletzung durch den Beklagten herbeigeführt worden sei. Das Attest gebe nur die Behauptung des Erblassers wieder, von seinem Sohn am Samstag an der Hand verletzt worden zu sein. Gründe für die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 BGB fehlten daher.

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Darüber hinaus fehle es auch an der für die Entziehung des Pflichtteils notwendigen Form gem. § 2336 BGB.

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Soweit der Restitutionskläger dem Restitutionsbeklagten einen Prozessbetrug im Ausgangsverfahren vorwerfe, habe der Beklagte sich weder eines versuchten noch vollendeten Prozessbetruges schuldig gemacht. Der Beklagte habe als lediglich Pflichtteilsberechtigter seinerzeit nur die Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigten können, die ihm auch bekannt gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, woher weitere Erblasserschulden über die von Rechtsanwalt M ermittelten Schulden zum Stichtag des Todes des Erblassers hinaus herkommen sollten. Dass was dem Beklagten bekannt gewesen sei, habe er auch mitgeteilt. Der enterbte Beklagte habe insbesondere keine genaueren Kenntnisse zum Nachlass haben können, als der Kläger und seine beiden Schwestern, die als Erben in die entsprechenden Unterlagen jederzeit hätten Einsicht nehmen können. Darüber hinaus sei die Berechnung des Klägers auch nicht richtig.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokoll vom 18.05.2009 und vom 01.02.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Das Versäumnisurteil der Kammer vom 18.05.2009 war aufrechtzuerhalten. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, im Ergebnis aber nicht erfolgreich.

33

1.

34

Soweit die Restitutionsklage auf den Restitutionsgrund des § 580 Ziffer 4 ZPO gestützt wird, ist die Restitutionsklage bereits unzulässig.

35

a)

36

Die Klage ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten hat.

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Es sind keine Anhaltspunkte aus dem Akteninhalt ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass die im Schriftsatz vom 24.01.2010 mitgeteilten Zahlen und Daten dem Kläger erst nach Klageerhebung bekannt geworden sind.

38

Aus den dem Schriftsatz vom 24.01.2010 beigefügten Anlagen, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Blatt 162 ff. der Akten Bezug genommen wird, ergibt sich, dass dem Kläger die seinerzeit entstandenen Verbindlichkeiten bereits bekannt waren. Es handelt sich um an den Kläger adressierte Kostenrechnungen bzw. um vom Kläger selbst veranlasste Überweisungen.

39

Entsprechendes gilt für die Größe des Grundstücks. Ausweislich Blatt 174 ff d.A. der Akten war die Grundstücksgröße bereits im Jahre 2005 Gegenstand einer Beschwerde. Mithin hätten alle mit Schriftsatz vom 24.01.2010 mitgeteilten Zahlen bereits in dem vorherigen Rechtsstreit 5 O 141/00 geltend gemacht werden können.

40

b)

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Es kann deshalb dahingestellt bleiben, dass die auf § 580 Ziffer 4 ZPO gestützte Klage nach Auffassung der Kammer nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch mangels schlüssiger Darlegung zur einer etwaigen Kenntnis des Beklagten unbegründet wäre.

42

2.

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Soweit die Restitutionsklage darauf gestützt wird, dass dem Kläger – seiner Behauptung nach – der Inhalt bestimmter Urkunden erst seit dem 18.12.2008 bekannt geworden sei und sich hieraus ergebe, dass eine Pflichtteilsentziehung des Beklagten gerechtfertigt sei, ist die Restitutionsklage ebenfalls unbegründet.

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a)

45

Auf der Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts kann bereits nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte überhaupt den Tatbestand des § 2333 BGB ausfüllende Tätlichkeiten gegenüber dem Erblasser begangen hat.

46

b)

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Letztlich kann die vorstehende Frage etwaiger tätlicher Handlungen des Beklagten gegenüber dem Erblasser aber dahingestellt bleiben.

48

Die der Restitutionsklage zugrunde liegende Entscheidung im Rechtsstreit 5 O 141/00 wäre genauso erlassen worden, wenn die mit der Restitutionsklage vorgelegten Urkunden schon im ursprünglichen Rechtsstreit 5 O 141/00 Landgericht Dortmund zum Zeitpunkt der Abfassung des Urteils bekannt gewesen wären. Denn der die etwaige Entziehung ggf. rechtfertigende Grund hat vorliegend keinen Niederschlag in der letztwilligen Verfügung (sog. "3-Zettel-Testament") gefunden, vgl. § 2336 BGB. Alleine die Formulierung "K bekommt nichts", genügt den strengen Anforderungen für eine Entziehung des Pflichtteils nicht. In der letztwilligen Verfügung kommt weder zum Ausdruck, dass dem Restitutionsbeklagten der Pflichtteil entzogen werden soll noch wird ein Entziehungsgrund dargelegt. Beides ist jedoch gemäß § 2336 BGB erforderlich.

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c)

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Darüber hinaus ist die Behauptung des Klägers, dass er von den die Pflichtteilsentziehung angeblich rechtfertigenden Gründen erst unter dem 18.12.2008 Kenntnis erlangt haben will, jedenfalls in Teilbereichen wissentlich falsch. Auch wenn der Kläger tatsächlich erst unter dem 18.12.2008 das Schreiben des Erblassers vom 27.08.1996 erhalten haben will, ist ausweislich des zum Aktenzeichen 6 VI 393/96 Amtsgericht Unna gefertigten Protokolls vom 04.06.1997 ersichtlich, dass dem Kläger – auch ohne Kenntnis des Schreibens vom 27.08.1996 – ein angeblich tätlicher Angriff des Restitutionsbeklagten auf den Erblasser bereits 1997 und damit – anders als der Kläger es in der Klage zu vermitteln zu versucht – nicht erst nach dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 28.12.2005 bekannt war.

51

II.

52

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2, S. 3 ZPO.