Befangenheitsgesuche gegen Zivilkammer wegen Verweis auf Ermittlungsweiterleitung als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte Befangenheitsgesuche gegen Mitglieder der Zivilkammer wegen einer Verfügung, in der die Weitergabe der Akte an Ermittlungsbehörden insoweit angedroht wurde. Das Landgericht erklärt die Gesuche für unbegründet, da keine der abgelehnten Richter ein zurechenbares, befangenheitsbegründendes Verhalten gezeigt hat. Die Mitteilung zur möglichen Aktenweiterleitung fällt in den Bereich richterlicher Amtspflicht und rechtfertigt keine Besorgnis der Befangenheit. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Befangenheitsgesuche des Klägers gegen Mitglieder der Zivilkammer als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Besorgnis der Befangenheit voraus, dass dem abgelehnten Richter ein Verhalten zurechenbar ist, aus dem auf seine Befangenheit geschlossen werden kann.
Die Formulierung ‚Die Kammer behält sich vor …‘ ist dem zuständigen Einzelrichter zuzurechnen und begründet nicht ohne Weiteres Befangenheit der übrigen Kammermitglieder.
Die Mitteilung, die Akte gegebenenfalls an die zuständigen Ermittlungsbehörden zu übersenden, begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit, weil die Weitergabe möglicher Straftatbestände zur richterlichen Amtspflicht gehören kann.
Es steht einem Richter frei, sich im Verlauf des Verfahrens Überzeugungen zu bilden; eine derartige Meinungsbildung begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit.
Tenor
wird das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen die Mitglieder der #.
Zivilkammer für unbegründet erklärt.
Gründe
Das vom Kläger gestellte Befangenheitsgesuch war insgesamt für unbegründet zu erklären, da keine der abgelehnten Richter befangen ist.
1.
Dies gilt für den Vorsitzenden Richter am Landgericht L und die Richterin I
schon deshalb, weil sie an der Verfügung vom 23.06.2009 nicht mitgewirkt haben.
Die Besorgnis der Befangenheit kann sich nur aus einem Verhalten rechtfertigen, das dem abgelehnten Richter zurechenbar ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Im Übrigen lässt sich ein Grund auch nicht aus der vom Einzelrichter gewählten
Formulierung "Die Kammer behält sich vor .... " ableiten, da hiermit erkennbar nicht die anderen Mitglieder der #. Zivilkammer, sondern der zuständige Spruchkörper angesprochen worden ist. Dies ist der zuständige Einzelrichter.
2.
Doch auch das gegen den Richter am Landgericht C gerichtete
Ablehnungsgesuch ist unbegründet. Denn es ist kein Grund dargetan oder
ersichtlich, der ein Misstrauen in seine Unparteilichkeit rechtfertigt (§ 42 Abs.
2 ZPO).
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt seiner Verfügung vom 23.06.2009, auch wenn er hierin ausgeführt hat, dass sich die Kammer vorbehalte, die Akte "ggfs. zur Einleitung von Ermittlungen an die zuständige Ermittlungsbehörde zu übersenden." Es entspricht der richterlichen Pflicht, Sachverhalte, die amtlich bekannt geworden sind und die eine Straftat sein könnten, den zuständigen Ermittlungsbehörden zur Prüfung eines Anfangsverdachts vorzulegen. Weiter ist es keinem Richter verwehrt; sich seine Überzeugungen im Laufe des Rechtsstreits zu entwickeln. Gelangt er zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegen könnte, so steht es ihm folglich frei, im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflichten auf gewonnene Erkenntnisse und den sich hieraus als geboten erscheinenden Maßnahmen hinzuweisen. Denn nur so erhält die betreffende Partei Gelegenheit,
ihre Rechte wahrzunehmen und etwaige Missverständnisse auszuräumen. Nichts anderes ist der Verfügung des Herrn RLG C vom 23.06.2009 zu entnehmen.
3.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Zöller-Vollkommer, § 46 Rdn.8).