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Landgericht Dortmund·5 O 272/04·04.07.2005

Rückzahlung/Schadensersatz wegen vorvertraglicher Täuschung im Franchisevertrag

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Franchise)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (Franchisenehmer) verlangt 31.364,58 € Zug-um-Zug gegen Herausgabe eines Therapiegeräts wegen Widerruf/Anfechtung bzw. als Schadensersatz. Das Landgericht Dortmund hält die Gerichtsstandsvereinbarung für unwirksam und nimmt die Klage als begründet an. Die Beklagte habe wesentliche Tatsachen (Marken-/Patentschutz, Zulassung, Verkaufszahlen) falsch dargestellt; Annahmeverzug wird festgestellt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 31.364,58 € wegen vorvertraglicher Täuschung stattgegeben; Annahmeverzug der Beklagten festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei vorvertraglichen Falschangaben, die den Vertragsschluss wesentlich beeinflussen, kann der Geschädigte Schadenersatz nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB verlangen; dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerruf nach § 355 BGB noch möglich ist.

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Vorvertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten sind verletzt, wenn substantiell falsche Angaben zu Patent-/Markenschutz, Produktzulassung oder Absatzlage gemacht werden; solche Pflichtverletzungen begründen regelmäßig Ersatzpflicht.

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Ist aufgrund fehlenden Schutzrechts und fehlender Produktreife die Werthaltigkeit der Leistungen entfallen, kann der Geschädigte als Mindestschaden die Rückabwicklung und Rückzahlung der entrichteten Vergütung verlangen.

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Eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO ist unwirksam, wenn die vereinbarende Partei zum Zeitpunkt der Vereinbarung kein Kaufmann ist.

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Annahmeverzug gemäß § 295 BGB liegt vor, wenn die Partei die Rücknahme der Sache trotz mehrmaligen Angebots ablehnt; Verzugszinsen folgen aus §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 29 ZPO§ 38 Abs. 1 ZPO§ 355 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 311 Abs. 2 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.364,58 € (i. B.: einunddreißigtausenddreihundertvierundsechzig und 58/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2004 Zug-um Zug gegen Übergabe des Migräne-Therapiegerätes Typ N2 zu zahlen.

 

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

 

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien schlossen am 06.11.2003 einen Franchise-Vertrag. Gemäß § 2 des Vertrages waren Vertragsgegenstand u.a. „die vom Franchise-Geber in Auftrag gegebenen und von ihm gehandelten Waren. ... N und N2.„ Hierbei handelte es sich um Geräte zur Schmerztherapie nach der Methode „T„. Ferner sollten dem Beklagten weitere, in der Entwicklung befindliche Schmerztherapiesysteme zum Vertrieb angeboten werden. Darüber hinaus sollte „die beim deutschen Patentamt beantragte Marke„ Vertragsgegenstand sein. Für die Überlassung des Know-how und den gewährten Gebietsschutz sowie für die Überlassung von zwei Vorführgeräten N2 sollte der Kläger einen Betrag von 34.794,00 € netto zahlen.

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Der geschlossene Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung folgenden Inhalts: „Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform, z. B. Brief, Fax oder E-Mail, oder durch Rücksendung des Vertrages widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Zugang dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.„ Wegen der weiteren Einzelheiten des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie der Vertragsurkunde verwiesen.

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Da der Beklagte lediglich ein Vorführgerät übernahm, reduzierte die Beklagte mit Rechnung vom 6. November 2003 die Franchise-Gebühr auf 29.794,00 € netto. Der Beklagte zahlte diesen Betrag an die Klägerin.

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Noch vor Abschluss des Vertrages hatte die Beklagte dem Kläger eine „Statistik therapeutische Erfolgsquote„ vorgelegt, die einen therapeutischen Erfolg der Therapiemethode nach „T„ von bis zu 80,54 % auswies. Die Statistik berief sich auf Angaben der neurologischen Praxis M, der Migräneklinik L und der psychologischen, psychotherapeutischen Praxis M2.

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Mit Anwaltsschreiben vom 05.05.2004 ließ der Kläger den Widerruf und hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklären. Mit Schreiben vom 27.05.2004 bezifferte der Kläger seine Ansprüche mit insgesamt 31.364,58 € und forderte die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Herausgabe des Gerätes N2 bis zum 1. Juni 2004 auf. Ferner bot er der Beklagten ausdrücklich die Herausgabe des Therapiegerätes an.

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Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, das Widerrufsrecht habe am 05.05.2004 noch bestanden, da die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe.

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Er behauptet, die vor Abschluss des Vertrages vorgelegte Erfolgsstatistik sei falsch. Ferner sei das Therapiegerät N niemals zur Serienreife fortentwickelt worden und verfüge auch über keine Zulassung als Medizinprodukt. Auch das Gerät N2 sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht zugelassen gewesen. Darüber hinaus sei durch die Vertreter der Beklagten bei Vertragsschluss behauptet worden, dass bereits 24 Geräte verkauft worden seien, tatsächlich sei zum damaligen Zeitpunkt aber noch kein einziges Therapiegerät verkauft worden. Die Renditeerwartungen seien seitens der Beklagten vor Vertragsschluss deutlich überzogen dargestellt worden. Ferner sei seitens der Beklagten eine einfache Handhabung des Geräts mittels eines sogenannten Head-Sets versprochen worden. Dieses Head-Set sei aber nie produziert worden. Es habe auch nie eine Erweiterung der Produktpalette stattgefunden, obwohl dies von der Beklagten versprochen worden sei. Darüber hinaus hätten die Vertreter der Beklagten, die Zeugen L2 und H, seinerzeit zugesichert, dass die Methode nach T weltweit patentiert sei und demnach nicht mit Konkurrenzprodukten gerechnet werden müsse. Unter Vorlage einer Bescheinigung des deutschen Patent- und Markenamtes vom 04.05.2004 und des europäischen Patentamtes vom 03.09.2003 behauptet der Kläger des Weiteren, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchise-Vertrages ein Patentschutz nicht bestanden habe. Schließlich behauptet der Kläger, die Franchise-Gebühren seien nicht sachgerecht berechnet worden.

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Der Kläger beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.364,58 €

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nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2004 Zug um Zug gegen Übergabe des Migräne Therapiegerätes Typ N2 zu zahlen,

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2.              festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahme-

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verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, das Landgericht Dortmund sei zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich unzuständig, da in § 22 Abs. 1 der Sitz des Franchise-Gebers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden sei. Ferner behauptet sie, das Geräte N existiere.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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A.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Das Landgericht Dortmund ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO, da die Parteien über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages als einheitliches Ganzes streiten und sich das Migränegerät und der Betriebsstandort des Klägers vertragsgemäß im Bezirk des Landgerichts Dortmund befinden.

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Die von den Parteien in § 22 Abs. 1 des Vertrages getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, da der Beklagte bei Abschluss des Vertrages nicht Kaufmann war. Er war zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsführer einer GmbH und als solcher Nichtkaufmann. Dass aus einer Tätigkeit als Franchisenehmer zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise eine Kaufmannseigenschaft erwachsen konnte, führt nicht zur Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Gerichtsstandsvereinbarungen können nämlich gem. § 38 Abs. 1 ZPO nur von Personen getroffen werden, die bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung Kaufmann sind (vgl. OLG Köln NJW-RR 1992, 571; MünchKomm/Patzina, ZPO, 2. Auflage München 2000, § 38 Rdn. 19 m. w. N.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. Köln 2005, § 38 Rdn. 19). Eine teilweise vertretene andere Ansicht (OLG Düsseldorf, NJW 1998, 2978, 2980 f.) greift vorliegend nicht ein, da sie verlangt, dass der Vertrag, dessen Bestandteil eine Gerichtsstandsvereinbarung ist, unzweifelhaft auf einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb angelegt ist und die alsbaldige Entfaltung zu einem vollkaufmännischen Betrieb bevorsteht. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt nicht erkennbar war, ob der vom Kläger einzurichtende Betrieb die für einen vollkaufmännischen Betrieb erforderliche Ausgestaltung und Einrichtung erfordern würde.

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II.

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Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 31.364,58 € verlangen. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger den geschlossenen Franchise-Vertrag gem. § 355 BGB noch widerrufen konnte. Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagte jedenfalls gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe. Die Beklagte hat den Kläger nämlich durch verschiedene Falschangaben zur Abgabe der auf Abschluss des Franchise-Vertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt. Insbesondere hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 b des Franchise-Vertrages den Eindruck erweckt, sie habe beim deutschen Patentamt eine Marke beantragt. Dies war tatsächlich, wie die Beklagte selbst einräumt, nicht der Fall. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass aus sonstigen Gründen ein Markenschutz bestand.

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Es ist auch davon auszugehen, dass dem Kläger vor Abschluss des Vertrages zugesichert wurde, es bestehe hinsichtlich der Behandlungsmethode nach T ein weltweiter Patentschutz. Die Beklagte ist dieser vom Kläger substantiiert aufgestellten Behauptung nicht entgegengetreten. In Wahrheit bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ‑wie der Kläger durch aussagekräftige Bescheinigungen des deutschen Patent- und Markenamtes sowie des europäischen Patentamtes substantiiert dargelegt hat‑ überhaupt kein Patentschutz. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es habe ein Patentschutz bestanden, ist diese Behauptung unsubstantiiert und verspätet und damit unbeachtlich.

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Es ist ferner davon auszugehen, dass das Gerät N, das gemäß § 2 Abs. 2 Gegenstand des Franchise-Vertrages war, weder über die erforderliche Zulassung als Medizinprodukt verfügte noch als Seriengerät zur Verfügung stand. Auch dieser substantiiert dargelegten Behauptung ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Sie hat lediglich behauptet, das Gerät N würde existieren.  Durch die dargelegten falschen Tatsachenbehauptungen hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungs- und Beratungspflichten in grober Weise verletzt. Diese Pflichtverletzung ist von erheblicher Bedeutung, weil der Marken- und Patentschutz sowie die Palette der zum Vertrieb zur Verfügung stehenden Geräte für die Werthaltigkeit der von der Klägerin gebotenen Leistungen von prägender Bedeutung ist. Ohne einen hinreichenden Patent- und Markenschutz waren die Leistungen der Beklagten für den Kläger wertlos, weil jeder beliebige Wettbewerber die Geräte kopieren und zu günstigeren Preisen anbieten konnte. Die Frage, ob die „Therapiemethode nach T„ überhaupt erfolgversprechend war und insbesondere die vorgelegte „Statistik therapeutischer Erfolgsquote„ sachlich richtig war, kann somit dahinstehen.

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Der Kläger kann als Mindestschaden von der Beklagten die Auflösung des Vertrages und die Rückzahlung der entrichteten Franchise-Gebühr verlangen. Ferner ist der Kläger so zu stellen, als sei ein Vertrag nicht abgeschlossen worden. Somit kann er auch die sonstigen mit Schreiben vom 27.05.2004 geltend gemachten, von der Beklagten nicht angegriffenen Schadenspositionen ersetzt verlangen.

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III.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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IV.

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Die Beklagte befindet sich gem. § 295 BGB in Annahmeverzug, da sie es trotz mehrmaligen Angebotes des Klägers abgelehnt hat, das Migräne Therapiegerät zurückzunehmen.

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B.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.