Hundebiss: Klage auf Schmerzensgeld mangels Halter-/Aufsehereigenschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Verletzung durch einen angeleinten Hund Schmerzensgeld, Ersatz von Medikamentenkosten sowie Feststellung weiterer Ersatzpflicht und Auskunft zum Hundehalter. Das LG Dortmund wies die Klage ab, weil die Klägerin weder substantiiert darlegte noch unter Beweis stellte, dass die Beklagte Hundehalterin (§ 833 BGB) oder Tieraufseherin (§ 834 BGB) war. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheiterte zudem an einer Pflichtverletzung, da das Führen des Hundes an der Leine als ausreichende Sicherungsmaßnahme bewertet wurde. Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB wurde verneint, weil der Klägerin der Halter (Herr L) zumutbar anderweitig bekannt bzw. beschaffbar war; eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung versuchte Parteierweiterung wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Schadensersatz-, Schmerzensgeld-, Feststellungs- und Auskunftsklage vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus § 833 Satz 1 BGB setzen eine hinreichend substantiierte Darlegung und ggf. den Beweis der Tierhaltereigenschaft des in Anspruch Genommenen voraus.
Eine Haftung nach § 834 Satz 1 BGB erfordert substantiierte Tatsachen dazu, dass der Anspruchsgegner die Führung der Aufsicht über das Tier übernommen hat; pauschale Behauptungen ohne Indizien und Beweisangebot genügen nicht.
Ein Unterlassen im Zusammenhang mit dem Verhalten eines Hundes begründet nur bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB; das Führen des Hundes an der Leine kann im öffentlichen Verkehr eine ausreichende, zumutbare Sicherungsmaßnahme darstellen.
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht nur, wenn der Anspruchsteller entschuldbar über sein Recht im Ungewissen ist und die erforderlichen Informationen nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann.
Eine Parteierweiterung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich unzulässig; sie kommt nur bei Zustimmung der Gegenseite oder Sachdienlichkeit in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche anlässlich eines Vorfalles am 24.04.2013 in M geltend.
Die Klägerin lief an der Straße B in M entlang, als ihr die Beklagte mit weiteren Frauen entgegen kam.
Die Beklagte ging an vorderster Stelle und führte zwei Hunde an der Leine. Darunter auch den Hund, der die Klägerin verletzte. Dieser hat ein Schultermaß von ca. 70 cm.
Als die Klägerin der Beklagten unmittelbar begegnete, sprang der bezeichnete Hund an der Klägerin hoch. Er legte beide Vorderpfoten auf die Schultern der Klägerin. Der genaue weitere Ablauf des Geschehens ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte riss den Hund jedenfalls unmittelbar im Anschluss zu sich zurück.
Die Klägerin fuhr kurze Zeit später in das St. Marienhospital in M. Dort fand eine ambulante Erstversorgung statt.
Die Klägerin erlitt im Gesicht neben oberflächlichen Schürfwunden im Mandibulabereich unter dem Auge eine reiskorngroße offene Wunde. Diese blutete kaum, war jedoch tief. Im Bereich der linken Wange zeigte sich zudem eine Schwellung. Die Wunde wurde Octanisept gespült und mit Hautkleber geklebt.
Die Klägerin war am 26.04.2013, am 10.05.2013 und am 24.05.2013 zur Behandlung beim Hausarzt.
Zunächst machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten geltend. Diese wies die Haftung dem Grunde nach zurück, stellte es der Klägerin jedoch anheim, sich an den Hundehalter zu wenden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die Halterin des Hundes sei, jedenfalls sei es Herr L. Sie behauptet, dass die Beklagte das Tier nicht nur ausnahmsweise Gassi geführt habe, sondern ständig mit ihm spazieren gehe, ihm zu fressen gebe und ihn im Übrigen auch versorge. Die Klägerin behauptet, es handele sich bei der Haftpflichtversicherung um eine Hundehalterhaftpflichtversicherung. Jedenfalls sei die Beklagte aber Tieraufseherin.
Sie behauptet weiterhin, dass der Hund ihr sofort in die linke Gesichtshälfte gebissen habe. Dadurch habe sie Verletzungen im Gesicht davon getragen, wodurch sie Aufwendungen für nicht erstattungsfähige Medikamente insgesamt 52,80 € gehabt habe. Auch sei sie in den Folgemonaten behandelt worden. Der Heilungsverlauf sei schmerzhaft gewesen und sie sei durch die Verletzung im Gesicht gekennzeichnet.
Ferner leide seit dem Angriff unter Panikattacken, wenn sie größeren Hunden begegne. Die Klägerin behauptet, sie besuche mit dem eigenen Hund seit Februar 2013 zweimal pro Woche eine Hundeschule. Sie habe jedoch bei der Hundeschule wiederholt Panikattacken erlitten. Sie habe deshalb drei Sitzungen bei einem Psychotherapeuten absolviert, dieser habe ihr jedoch nicht nachhaltig helfen können.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 52,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Richtigkeit zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren materiellen und derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, aus Anlass des Unfalls vom vielfältigsten vierten 2013, gegen 10:55 Uhr, auf der Straße B in M in Höhe des Firmengeländes der Firma „U“, soweit nicht Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Person des Halters des Hundes, den die Beklagte am vierten 6.4.2013 gegen 10:55 Uhr in Höhe des Firmengeländes der Firma „U“ auf der Straße B in M geführt und der die Klägerin verletzt hat, unter Mitteilung des for-und zum Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Eigentümers/Halters.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, sie sei weder Tierhalterin noch Tieraufseherin des in Rede stehenden Hundes gewesen. Sie sei an dem betreffenden Tag zu Besuch aus Berlin gekommen anlässlich eines anstehenden Umzugs ihrer Tochter. Da sie zu diesem Besuch ihren eigenen Hund mitgebracht habe, sei sie mit ihrer Tochter und der Großmutter gemeinsam mit allen Hunden spazieren gegangen. Sie habe den Hund nur ausnahmsweise spazieren geführt. Halter des Hundes sei Herr L.
Nach der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2014 mit Schriftsatz vom 28.4.2014 hat die Klägerin die Klage auch gegen Herrn L mit denselben Anträgen gerichtet. Die Zustellung dieses Schriftsatzes an Herrn L erfolgte nicht.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I. Es ist über die Anträge zu entscheiden, die in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 20.2.2014 angekündigt worden sind und über welche im Termin am 17.3.2014 verhandelt worden ist.
Die im Schriftsatz vom 28.4.2014 gestellten Anträge, welche sich gegen Herrn L richten, sind nicht wirksam in den Prozess eingeführt worden. Die nach mündlicher Verhandlung erfolgte Parteierweiterung ist nicht zulässig.
1. Erweiterter Klageanträge sind nach Schluss der mündlichen Verhandlung unzulässig. (vgl. BGHZ 143, 1 = NJW 2000, 512 = NZM 2000, 106; BGH NJW-RR 1997, 1486; NJW-RR 1992, 1085; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 296 a Rn. 2). Dies folgt aus §§ 296 Abs. 2, 261 Abs.. 2, 297 ZPO. Daraus ergibt sich, dass Sachanträge, wenn sie Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein sollen, in der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Eine Schriftsatzfrist war der Klägerin insoweit nicht nachgelassen. Der Klägerin war ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 17.3.2014 Schrifsatznachlass bezogen auf den gerichtlichen Hinweis zur fehlenden Substantiierung der Halter- und Aufsehereigenschaft gewährt. Auf diesen Hinweis hat die Klägerin ihren Vortrag nicht entsprechend substantiiert.
2. Eine Parteierweiterung ist jedenfalls vorliegend nicht zulässig. Eine solche ist der Rechtsprechung des BGH zufolge nur dann zulässig, wenn die Zustimmung der Beklagten vorliegt oder diese sachdienlich ist ((Vgl. BGH NJW 1989, 3225 f. = ZZP 102 (1989), 469 m. zust. Anm. Grunsky.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Die Beklagte hat der Parteierweiterung weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Sie hält ausweislich ihres Schriftsatzes vom 25.4.2014 an ihrem Klageabweisungsantrag fest. Bei einer Auslegung dieser Erklärung nach § 133 BGB ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Danach ist das Verhalten der Beklagten nur so zu verstehen, dass sie der Klageerweiterung nicht zustimmt, sondern einer unmittelbaren Erledigung des Rechtsstreits entgegensieht.
b) Die Klageänderung ist vorliegend nicht sachdienlich i.S.d. § 263 ZPO. Sachdienlichkeit in diesem Sinne ist ein durch die objektive Prozesslage (nicht durch subjektive Interessen der Parteien oder des Gerichts) bedingter prozessualer Begriff.
Zwar ist anerkannt, dass eine Klageänderung als sachdienlich dann zuzulassen ist, wenn dadurch ein weiterer Prozess vermieden wird und die Erledigung des Streites der Parteien noch im anhängigen Rechtsstreit erfolgen kann. Daran fehlt es hier allerdings.
Da der Prozess ist hinsichtlich der Beklagten entscheidungsreif ist und durch die Erweiterung auf den weiteren Beklagten neuer Streitstoff im Hinblick auf dessen mögliche Haftung nach den §§ 823 ff. BGB eingeführt wird, erweist sich die Parteierweiterung nicht als prozessökonomisch. Dabei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, ob ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre. Denn die Zulassung der Klageänderung hängt vom jeweiligen Verfahrensstadium des Rechtsstreites ab.
II. Die Klage ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 52,89 EUR und Schmerzensgeld gegen die Beklagte aus § 833 S. 1 BGB noch aus § 834 S. 1 BGB.
Die Klägerin hat als darlegungs- und beweisbelastete Partei trotz des Hinweises des Gerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17.3.2014 nicht substantiiert dargetan, dass es sich bei der Beklagten um die Halterin des Hundes gehandelt oder die Beklagte den Hund als Tieraufseherin im Sinne des § 834 S. 1 BGB geführt habe. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte führe den Hund ständig aus, gebe ihm zu fressen und kümmere sich auch um ihn, hat die Beklagte dies bestritten. Dem Vortrag der Beklagten, sie sei nur ausnahmsweise anlässlich des Besuches bei ihrer Tochter mit den streitgegenständlichen Hund spazieren gegangen und Halter sei Herr L, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin hat weder Tatsachen hinsichtlich der Haltereigenschaft vorgetragen noch dargelegt, dass die Beklagte die Führung der Aufsicht des Hundes durch Vertrag übernommen habe. Indizien für die Behauptung der Klägerin fehlen und ein Beweisangebot ist nicht unterbreitet worden.
Auch hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Beklagten ist keine zurechenbare Verletzungshandlung vorzuwerfen. Das Nichtverhindern des Anspringens der Klägerin durch den Hund ist als Unterlassen der Beklagten zu werten. Es liegt aber keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Die Beklagte hat ihrer Verpflichtung genügt, indem sie den Hund im öffentlichen Verkehr an der Leine geführt hat. Sie hat damit alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zur Abwendung der Gefahr getroffen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich auch keine Umstände, die eine andere Beurteilung fundieren.
Ein Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB besteht deshalb ebenfalls nicht.
2. Schließlich war auch keine Verpflichtung der Beklagten, weiteren materiellen und derzeit nicht voraussehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, festzustellen, da die Beklagte der Klägerin nicht aus aus §§ 823 ff. BGB haftet.
3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch darauf, Auskunft über die Person des Halters des Hundes zu erteilen.
Insbesondere steht der Klägerin ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht zu. Ein solcher wäre nur dann anzunehmen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH NJW 1992, 386, 387).
Hier war die Klägerin aber nicht im Ungewissen. Zum einen wies die Haftpflichtversicherung der Beklagte vorgerichtlich bereits darauf hin, sich an den Halter zu wenden. Darüber hinaus hätte die Klägerin auch aufgrund der von ihr getätigten Strafanzeige die Möglichkeit wahrnehmen können, in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte einzusehen. Denn bereits am 16.05.2013 erklärte die Tochter der Beklagten im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmung, dass der streitgegenständliche Hund ihrem Lebensgefährten, Herrn L, gehörte. Zudem ist dem Anspruch jedenfalls bereits genüge getan und durch den klägerischen Vortrag belegt, dass die Klägerin selbst davon ausgeht, dass Herr L Halter sei, wenn nicht die Beklagte es sei.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 15.663,47 EUR festgesetzt.