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Landgericht Dortmund·5 O 234/20·18.03.2024

Steuerberaterhaftung: Kein Ersatz von Nachzahlungszinsen mangels Kausalität

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Steuerberater der GbR Ersatz von vom Finanzamt festgesetzten Nachzahlungszinsen nach einer Betriebsprüfung. Zwar wurde der Kläger als (ehemaliger) Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatervertrags einbezogen und der Steuerberater verletzte Pflichten, indem er einen bekannten Veräußerungsgewinn nicht angab bzw. nicht nachfragte. Ein ersatzfähiger Schaden scheiterte jedoch an der Kausalität, weil die geltend gemachten Zinsen auf der erst später aufgedeckten Betriebsaufspaltung beruhten und der Kläger bei Nachfrage nur einen niedrigeren Gewinn mitgeteilt hätte. Eine Pflicht, den Kläger ohne konkreten Auftrag zur Betriebsaufspaltung zu beraten, bestand im Rahmen der Schutzwirkungen nicht.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen den Steuerberater wegen Nachzahlungszinsen mangels kausalen Schadens abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Steuerberatervertrag einer Personengesellschaft über die Erstellung der Gewinnfeststellung kann Schutzwirkungen zugunsten der (auch zeitweise beteiligten) Gesellschafter entfalten, wenn der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid deren Einkommensteuer bindet.

2

Kennt der Steuerberater, dass bei einem Gesellschafter im Veranlagungszeitraum ein Veräußerungsgewinn angefallen ist, darf er dessen Angabe in der Feststellungserklärung nicht ersatzlos unterlassen, sondern muss zumindest zur erforderlichen Höhe nachfragen.

3

Kann der Steuerberater die Höhe eines anzusetzenden Veräußerungsgewinns ohne Mitwirkung des Gesellschafters nicht ermitteln und ist hierzu mangels gesonderten Auftrags nicht befugt, beschränkt sich seine Pflicht auf die Einholung der erforderlichen Informationen, nicht auf eigenständige Wertermittlung.

4

Schadensersatz wegen fehlerhafter Feststellungserklärung setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden auf der Pflichtverletzung beruht; fehlt es daran, weil der Dritte auch bei pflichtgemäßer Nachfrage unzutreffende bzw. unvollständige Angaben gemacht hätte, scheidet Haftung aus.

5

Aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter können Dritte keine eigenständigen Beratungs- oder Aufklärungspflichten „ohne Auftrag“ herleiten, die über den Schutz vor Pflichtverletzungen bei der geschuldeten Leistung hinausgehen.

Relevante Normen
§ BGB 280 Abs. 1, 675§ 233a AO§ 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 675 BGB§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 S. 1, 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage Schadensersatz in Bezug auf eine von den Finanzbehörden zu seinem Nachteil festgesetzte Verzinsung einer Steuernachzahlung.

3

Der Kläger war Gesellschafter der C1 GbR (im Folgenden GbR). Diese vermietete das Grundstück Straße-01 0-0, 0a, in Ort-01 an die C2 GmbH (im Folgenden: GmbH), welche das Grundstück als Verwaltungs- und Produktionsstätte nutzte. Auch an der GmbH war der Kläger beteiligt.

4

Der Beklagte war im Jahr 2016 von der GbR als deren Steuerberater mandatiert worden. Ein entsprechendes Mandatsverhältnis bestand auch bereits zuvor. In dieser Funktion war er von der GbR beauftragt worden, die Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 2016 zu fertigen und bei dem zuständigen Finanzamt in Ort-01 einzureichen.

5

In den Jahren 2015 und 2016 gab es Gespräche in Bezug auf ein Ausscheiden des Klägers aus beiden Gesellschaften. Die übrigen Gesellschafter und der Kläger hatten sich untereinander zerstritten. Der Kläger und der Beklagte führten einen E-Mail-Verkehr, der sich auch mit Fragen der steuerlichen Behandlung eines vom Kläger im Zuge der Veräußerung der Gesellschaftsanteile erzielten Gewinns befasste. Mit E-Mail vom 15.12.2015 teilte der Beklagte dem Kläger eine überschlägige Berechnung des Veräußerungserlöses der jeweiligen Anteile mit und stellte eine „grobe, sehr überschlägige Steuerberechnung“ an. Bezüglich des weiteren Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 15.10.2020 Bezug genommen. Mit einer weiteren E-Mail vom 10.03.2016, gerichtet an den Kläger und Frau T1, machte der Beklagte Vorschläge zu einem möglichen Ablauf und einer möglichen Umsetzung der Anteilsveräußerung. Auch insoweit wird auf die Anlage B2 zur Klageerwiderung vom 15.10.2020 Bezug genommen. Mit weiterer E-Mail vom 30.03.2016 machte ein Mitarbeiter aus der Rechtsanwalts- und Steuerberaterkanzlei des Beklagten auf Wunsch des Klägers Angaben zu dem vom Kläger voraussichtlich erzielten Veräußerungsgewinn und gab diesen mit 825.284,30 EUR an. In der E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass keine verbindlichere Auskunft als die des Beklagten vom 16.03.2016 erteilt werde. Bezüglich des genauen Inhalts der E-Mail wird auf die Anlage B4 zum Schriftsatz vom 04.06.2021 Bezug genommen.

6

Aus beiden Gesellschaften schied der Kläger sodann zum 20.04.2016 durch Veräußerung seines jeweiligen Geschäftsanteils aus. Er erzielte hierbei einen Veräußerungsgewinn. Die Höhe dieses Veräußerungsgewinns wurde später im Zuge einer Betriebsprüfung im Jahr 2019 durch die Finanzbehörden in Höhe von 851.062,00 EUR ermittelt.

7

In der Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR für das Jahr 2016 gab der Beklagte keinen Veräußerungsgewinn des Klägers aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile an.

8

Der Kläger gab in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 zunächst in der Anlage G einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 530.803,00 EUR an. Diese Steuererklärung ließ der Kläger durch einen dritten, vom ihm beauftragten Steuerberater erstellen. Die Finanzbehörden erließen auf diese Erklärung hin zunächst am 13.04.2018 einen Einkommenssteuerbescheid.

9

Die Finanzbehörden führten im Jahr 2019 eine Betriebsprüfung GbR durch. Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde eine Betriebsaufspaltung aufgedeckt. Aufgrund des im Zuge der Betriebsprüfung festgestellten Veräußerungsgewinns des Klägers in Höhe von 851.062,00 EUR wurde dessen Steuerbescheid für das Steuerjahr 2016 am 29.08.2019 geändert und die Steuer neu festgesetzt. Insgesamt ergab sich eine Steuermehrbelastung des Klägers von 140.087,00 EUR, welche am 02.10.2029 fällig wurde. Zugleich wurden in dem Bescheid Zinsen in Höhe von 11.904,00 EUR für den Zeitraum 01.04.2018 bis 02.09.2019 festgesetzt.

10

Mit anwaltlichen Schreiben vom 12.11.2019 und 20.01.2020 wurde der Beklagte aufgefordert, an den Kläger 11.904,00 EUR zu zahlen. Der Beklagte wies eine Schadensersatzpflicht zurück.

11

Mit anwaltlichem Schreiben des Klägers vom 13.03.2020 wurde der Beklagte sodann erneut unter Fristsetzung auf den 25.03.2020 aufgefordert, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen, was der Beklagte erneut zurückwies.

12

Der Kläger ist der Ansicht, der Steuerberatervertrag zwischen dem Beklagten und der GbR entfalte ihm gegenüber eine Schutzwirkung. Der Beklagte habe bei der Abgabe der Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR für das Jahr 2016 pflichtwidrig keinen Veräußerungsgewinn des Klägers angegeben. Er ist der Ansicht, der Beklagte hätte den Gewinn des Klägers ermitteln und korrekt angeben müssen. Jedenfalls hätte er den Kläger nach einer entsprechenden Angabe fragen müssen. Der Kläger meint, dass bei unterstellter richtiger Angabe in der Erklärung der Zinsschaden nicht entstanden wäre, da die Steuer zu einem früheren Zeitpunkt in korrekter Höhe festgesetzt worden wäre und keine Zinsen angefallen wären.

13

Ferner sei dem Beklagten ein weiterer Beratungsfehler zum Nachteil des Klägers unterlaufen, indem er die im Zuge der Betriebsprüfung im Jahr 2019 durch die Finanzbehörden aufgedeckte Betriebsaufspaltung zuvor nicht erkannt habe, obwohl er als langjähriger steuerlicher Berater der GbR Einblick in die entsprechenden Vorgänge gehabt habe. Insoweit hätte auch der Gewinn aus der Veräußerung der GmbH in der Feststellungerklärung zu einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR angegeben werden müssen, was weder der Kläger noch die GbR zu diesem Zeitpunkt gewusst hätten, da der Beklagte dies nicht erkannt habe.

14

Der Kläger hat ursprünglich die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm alle Schäden zu ersetzen, die ihm daraus entstanden sind beziehungsweise noch entstehen werden, dass der Beklagte die Feststellungserklärung 2016 der GbR gegenüber dem Finanzamt fehlerhaft abgegeben hat. Ein Feststellungsinteresse stützte der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung auf die damals herrschende Rechtsunsicherheit in Bezug auf den vom Finanzamt festgelegten Zinssatz von 6 %. Es waren insoweit Klagen beim Bundesfinanzhof und Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht anhängig, sodass eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage ausstand.

15

Mit Schriftsatz vom 23.08.2023, welcher dem Beklagten unter dem 29.08.2023 zugestellt wurde, hat der Kläger seine Klage sodann auf Leistung umgestellt, nachdem § 233 a AO angepasst worden war und der Gesetzgeber so eine Regelung dahingehend getroffen hat, dass für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend die Zinsen auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr gesenkt wurden.

16

Der Kläger beantragt nunmehr

17

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.982,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

18

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

              die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte ist der Ansicht, dass Pflichten gegenüber dem Kläger nach dessen Ausscheiden aus der GbR nicht mehr bestünden. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns habe der Beklagte nicht geschuldet, hierfür sei ihm vom Kläger kein Auftrag erteilt worden. Ein gesonderter Auftrag hätte jedoch erteilt werden müssen. Keinesfalls bestehe im Rahmen des Auftrages zur Fertigung der Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR eine Verpflichtung zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Klägers, sondern es seien lediglich die von den Gesellschaftern mitgeteilten Veräußerungsgewinne anzugeben. Der Kläger habe ferner gewusst, dass ein Veräußerungsgewinn anzugeben und mitzuteilen gewesen sei. Gleichwohl habe er dies nicht getan.

22

Er ist ferner der Ansicht, der Kläger habe nach Bekanntgabe des Einkommenssteuerbescheides vom 13.04.2018 – steuerlich beraten – erkennen müssen, dass der Veräußerungsgewinn zu niedrig festgesetzt worden sei und eine entsprechende Berichtigung anstrengen müssen.

23

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen E1. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 11.03.2022 und 30.05.2023 Bezug genommen.

24

Das Gericht hat nach erklärtem Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 21.02.2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien eine Frist zur Einreichung von Schriftsätzen, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, bis zum 05.03.2024 gesetzt.

Entscheidungsgründe

26

A.

27

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

28

I.

29

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht mehr, nachdem der Kläger den ursprünglich als Feststellungsantrag gestellten Klageantrag zu 1) auf eine Leistungsklage umgestellt hat.

30

Der Übergang von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage für den Fall, dass der begehrte Schadensersatz aufgrund einer Veränderung der ihn betreffenden Umstände nunmehr mit der notwendigen Sicherheit konkret beziffert werden kann, ist ohne Weiteres zulässig.

31

Sämtliche im Laufe des Rechtsstreits vorgebrachten Einwände des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage bezogen sich auf den ursprünglich gestellten Feststellungsantrag.

32

II.

33

Die Klage ist jedoch unbegründet.

34

1.

35

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.982,85 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB i. V. m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

36

a)

37

Der Steuerberatervertrag zwischen dem Beklagten und der GbR bildet einen Vertrag mit Schutzpflichten zugunsten Dritter, hier im Verhältnis zum Kläger.

38

Der Kläger wurde in den Schutzbereich des zwischen der GbR und dem Beklagten abgeschlossenen Steuerberatervertrages betreffend die Erstellung der Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 2016 einbezogen (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 16.07.1986, Az.: 3 U 285/85, in: NJW-RR 1986, 1315).

39

(1)

40

Die erforderliche Leistungsnähe liegt vor.

41

Leitungsnähe besteht, wenn der Dritte mit der Hauptleistung des Schuldners bestimmungsgemäß in Berührung kommt und hierdurch in gleicher Weise wie der Gläubiger den Gefahren von Pflichtverletzungen ausgesetzt ist.

42

Vorliegend entfaltet der auf die vom Beklagten aus dem Beraterverhältnis mit der GbR abzugebende Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 2016 ergehende Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid eine Bindungswirkung für die persönliche Einkommenssteuerlast des Klägers. Er kommt mit den Leistungen des Beklagten insoweit bestimmungsgemäß in Berührung, als dass sich für seine persönliche Besteuerung aus einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten in Bezug auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung unmittelbare Konsequenzen ergeben.

43

(2)

44

Auch das notwendige Gläubigereinbeziehungsinteresse liegt vor.

45

Ausreichend ist jegliches persönliche oder wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten.

46

Die GbR hat unzweifelhaft ein Interesse an der Einbeziehung ihrer Gesellschafter in den Schutzbereich des Steuerberatervertrages, sofern Fragen betroffen sind, die die persönlichen steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter betreffen. Dies gilt jedenfalls für all diejenigen Gesellschafter, die zu irgendeinem Zeitpunkt in dem steuerlich relevanten Zeitraum noch Gesellschafter der GbR waren.

47

(3)

48

Dies war für den Beklagten auch unzweifelhaft erkennbar. Er wusste um die Person sämtlicher Gesellschafter und hatte Kenntnis von den Auswirkungen des auf seine Tätigkeit hin ergehenden Feststellungsbescheides auf die Einkommensbesteuerung der Gesellschafter und damit auch des Klägers.

49

(4)

50

Der Kläger ist letztlich auch schutzbedürftig, da ihm eigene vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten nicht zustehen.

51

b)

52

Der Beklagte hat auch eine Pflicht auf dem Steuerberatervertrag mit der GbR verletzt.

53

Der Beklagte war im Zuge der Abgabe der Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung verpflichtet, einen Veräußerungsgewinn in Bezug auf die Person des Klägers anzugeben. Diese Angabe hat er unterlassen, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass in der Person des Klägers tatsächlich ein Veräußerungsgewinn entstanden war.

54

Dass der Kläger im relevanten Zeitraum einen solchen Veräußerungsgewinn erzielt hatte, war dem Beklagten aus seiner vorherigen Tätigkeit positiv bekannt. Insofern kann auf den E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien Bezug genommen werden, aus welchem sich eindeutig ergibt, dass der Beklagte von dem Veräußerungsgewinn und der entsprechenden steuerrechtlichen Relevanz für die GbR und den Kläger selbst Kenntnis hatte. Der Beklagte hat selbst – wenn auch ausdrücklich unverbindliche – Berechnungen für den Kläger angestellt.

55

Es steht jedoch zugleich fest, dass der Beklagte den korrekten, in der Feststellungserklärung für den Kläger anzugebenden Wert nicht ohne dessen Mithilfe selbst ermitteln konnte, musste und wohl auch durfte, da er hierzu, wie der Sachverständige Schmidt überzeugend ausführt, im Rahmen seiner steuerberaterlichen Pflichten nur nach Erteilung eines gesonderten Auftrages durch den Kläger verpflichtet und befugt gewesen wäre.

56

Aufgrund der Kenntnis vom tatsächlichen Anfall eines Veräußerungsgewinns hätte er aber pflichtgemäß beim Kläger nachfragen müssen, ob ein Veräußerungsgewinn anzugeben ist und wenn ja welcher Höhe dieser angegeben werden muss. Keinesfalls durfte der Beklagte ohne die Einholung entsprechender Auskünfte eine Angabe in der Feststellungserklärung gänzlich unterlassen. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Gesellschafter untereinander zerstritten waren. Der Beklagte war hieran nicht in Person beteiligt. Er hat mit dem Kläger unmittelbar zuvor noch umfangreich kommuniziert und diesem Informationen erteilt. Gründe für eine Unzumutbarkeit der Nachfrage sind damit nicht im Ansatzpunkt ersichtlich.

57

Erst die vorstehend geschilderte Nachfrage hätte den Beklagten in Bezug auf die Pflichtverletzung entlastet. Das Unterlassen einer Angabe ohne jegliche Einholung von Erkundigungen war in jedem Fall fehlerhaft, da dem Beklagten als Steuerberater bekannt sein musste, dass auf die Feststellungserklärung ein Grundlagenbescheid ergeht, der für den Kläger im Rahmen seiner Einkommenssteuerberechnung eine Bindungswirkung entfaltet.

58

Inwieweit mit oder ohne Wissen der Gesellschaft die Feststellungserklärung ohne Veräußerungsgewinn in der Person des Klägers eingereicht wurde, inwieweit sich der Beklagte die Vollständigkeit der Angaben – ausdrücklich oder über eine AGB-Klausel – von der GbR hat versichern lassen und ob sich der Beklagte hierdurch möglicherweise hätte entlasten können, kann dahinstehen. Insofern wurde von keiner der Parteien hinreichend vorgetragen.

59

c)

60

Das Verschulden des Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.

61

Zu einer möglichen Exkulpation trägt der Beklagte nicht vor.

62

d)

63

Der Kläger hat jedoch keinen kausal auf der Pflichtverletzung des Beklagten beruhenden Schaden erlitten.

64

Zwar wäre eine Verzinsung für den Zeitraum 01.04.2018 bis 02.09.2019 nicht erfolgt, wenn der Veräußerungsgewinn durch den Beklagten in der Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR in letztlich zutreffender Höhe angegeben worden wäre. Denn die unterlassene Angabe des Veräußerungsgewinns in der Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR war grundsätzlich ursächlich für die Festsetzung der streitgegenständlichen Zinsen ab dem 01.04.2018, da der auf die Feststellungserklärung ergehende Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid in Bezug auf den zu versteuernden Veräußerungsgewinn auch für die persönliche Einkommenssteuerberechnung des Klägers Bindungswirkung entfaltet.

65

Die vom Kläger mit dieser Klage geltend gemachten Zinsen betreffen jedoch einzig die Nachversteuerung aufgrund der durch die Betriebsprüfung am 11.07.2018 aufgedeckten Betriebsaufspaltung. Die Betriebsprüfung fand nach Beginn des Zinslaufes statt.

66

Der Kläger führt selbst aus, dass er und auch die GbR die Betriebsaufspaltung selbst nicht erkannt haben und er für das Jahr 2016 auf entsprechende Nachfrage des Beklagten hin keinen Veräußerungsgewinn in der letztlich durch die Betriebsprüfung aufgedeckten Höhe unter Berücksichtigung der Betriebsaufspaltung erklärt hätte. Der Kläger hat in seiner Einkommenssteuererklärung im Jahr 2017 einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 530.803,00 EUR angegeben. Wie er diesen Wert ermittelt hat, trägt der Kläger nicht vor. Er entspricht jedenfalls nicht einem der Beträge, dem der Beklagte beziehungsweise einer seiner Mitarbeiter ihm im Vorfeld per E-Mail als unverbindlichen Schätzbetrag kommuniziert hatten. Es ist aber aufgrund der Angaben des Klägers in seiner eigenen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 davon auszugehen, dass er auf unterstellte Nachfrage auch dem Beklagten gegenüber einen entsprechenden Veräußerungsgewinn genannt hätte, wie er ihn dort selbst angegeben hat. Ansonsten hätte der Kläger in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 bewusst falsche Angaben gemacht, was nicht unterstellt werden kann.

67

Der Vortrag des Klägers, wonach dieser den Veräußerungsgewinn in richtiger Höhe bei erfolgter Nachfrage des Beklagten hätte ermitteln lassen, ist nicht glaubhaft. So macht der Kläger schon keine Angaben dazu, wie er selbst auf den von ihm angegebenen Wert von 530.803,00 EUR gekommen ist. Der Kläger war bei Abgabe seiner Einkommenssteuererklärung jedenfalls selbst steuerlich beraten.

68

Wenn aber unterstellt wird, dass er dem Beklagten auf dessen hypothetische Nachfrage einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 530.803,00 EUR genannt hätte, wäre damit das Verhalten des Beklagten nicht mehr kausal für die Nachversteuerung, Denn es ist – wie dargelegt – sicher anzunehmen, dass der Kläger auf die unterstellte Nachfrage des Beklagten allenfalls einen Veräußerungsgewinn in der Höhe mitgeteilt hätte, die er auch in der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016 angegeben hat, die im Jahr 2017, mithin nach Abgabe der Feststellungserklärung, abgegeben wurde. Anhaltspunkte dafür, dass hier eine andere Angabe erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch selbst nicht behauptet worden.

69

Mit den streitgegenständlichen Zinsen ist jedoch nur der Differenzbetrag in der Einkommenssteuer zur Angabe der korrigierten, „richtigen“ Höhe des Veräußerungsgewinns belastet worden. Diesen Betrag hätte der Kläger aber – wie dargelegt – auch auf entsprechende Nachfrage des Beklagten nicht mitgeteilt.

70

Die Schutzpflichten des Beklagten aus dem Steuerberatervertrag mit der GbR gegenüber dem Kläger gehen auch nicht so weit, als dass der Kläger aus einer – möglicherweise – durch den Beklagten fehlerhaft im Jahr 2016 nicht erkannten Betriebsaufspaltung Rechte herleiten könnte. So ist nach den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen E1 die Betriebsaufspaltung eine komplizierte steuerrechtliche Fragestellung, die von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig ist. Insoweit ist bereits zweifelhaft, ob dem Beklagten im Sinne einer schuldhaften Beratungspflichtverletzung gegenüber der GbR hätte vorgeworfen werden können, diese im dortigen Mandatsverhältnis nicht erkannt zu haben. Diese Frage bedarf aber letztlich auch keiner Entscheidung.

71

Denn erst Recht kann nach Ansicht des Gerichts im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine Pflichtverletzung angenommen werden. Der Kläger war grundsätzlich in Ermangelung einer Pflicht des Beklagten zur Ermittlung des anzugebenden Veräußerungsgewinns selbst dafür verantwortlich, diesen durch einen Steuerberater seiner Wahl korrekt ermitteln zu lassen. Dieser hätte gegebenenfalls Informationen beim Beklagten oder den Gesellschaften über die Verhältnisse zwischen der GbR und der GmbH einholen können bzw. müssen, die dann vom Beklagten oder den Gesellschaften auch aufgrund der ehemaligen Zugehörigkeit des Klägers zu den Gesellschaften als deren ehemaliger Gesellschafter wohl zu erteilen gewesen wären. Es war jedoch – wie dargelegt – nicht Sache des Beklagten, dem Kläger entsprechende Informationen ohne konkreten Anlass oder konkrete Nachfrage zu erteilen oder diesen ohne entsprechenden Auftrag zu beraten. So führt der Kläger mit Schriftsatz vom 07.05.2021 selbst aus, dass ihm der korrekte Veräußerungsgewinn aus der Mitunternehmerschaft erst infolge der Betriebsprüfung im Jahr 2019 bekannt geworden sei. Dann gilt aber, dass, selbst wenn man unterstellt, dass der Beklagte die Betriebsaufspaltung nicht im Jahr 2016 erkannt hatte, dem Kläger gegenüber keine Verpflichtung bestand, anlasslos hierüber Auskunft zu erteilen. Der Beklagte musste den Kläger in dieser Frage gerade nicht beraten. Eine Mitteilungspflicht folgt auch nicht aus dem Mandatsverhältnis mit der GbR. Der Kläger kann eine Verletzung ihn betreffender Schutzpflichten geltend machen, jedoch keine eigenen Leistungspflichten über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten, deren Erfüllung er hätte fordern können und für den Fall von deren Nicht- oder Schlechtleistung er hätte Schadensersatz verlangen können.

72

2.

73

In Ermangelung eines Schadensersatzanspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und diesbezüglicher Zinsen.

74

B.

75

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

76

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.