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Landgericht Dortmund·5 O 156/01·26.06.2001

Klage auf Anzeigenhonorar wegen unterlassener Aufklärung (culpa in contrahendo) abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Zeitschriftenverlag, verlangt Zahlung für geschaltete Anzeigen; der Beklagte bestreitet Vertragsschluss oder rügt sittenwidrige und unzureichende Aufklärung. Das Gericht nimmt zwar einen wirksamen Anzeigenvertrag an, verneint aber die Zahlungspflicht. Entscheidend ist, dass die Klägerin über Vertrieb/Verbreitungsweise und tatsächliche Reichweite nicht aufklärte, wodurch eine Pflichtverletzung nach culpa in contrahendo vorliegt und der Beklagte schadensersatzrechtliche Einwendungen hat. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Anzeigenvertrag abgewiesen; Beklagter konnte Einrede aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo) geltend machen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag über die Schaltung von Anzeigen kann durch Annahme eines schriftlichen Angebots zustande kommen, auch wenn das Angebot keine Angaben zur Auflagenstärke enthält.

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Die Einigung über die Auflagenstärke ist nicht zwingend notwendiger Bestandteil eines Anzeigenvertrags.

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Unterlässt ein Anbieter vorvertragliche Aufklärungen über für die Werbewirkung wesentliche Vertriebs‑ oder Verbreitungsumstände, begründet dies eine Pflichtverletzung nach culpa in contrahendo und kann zum Schadensersatz verpflichten.

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Ist der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners so beschaffen, dass er das Entgelt unmittelbar zurückfordern könnte, kann dies einer Zahlungsklage des Leistenden entgegenstehen (Einrede des Schadensersatzes bzw. Rückforderungs‑Konstellation).

Relevante Normen
§ 91 Abs. l ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 DM, wenn nicht

der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein Zeitschriftenverlag, der die Zeit-

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schrift "W" bundesweit

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herausgibt. Bei der Akquisition von Anzeigen arbeitet

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sie in der Weise, dass sie aus anderen Zeitschriften

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Anzeigen von Gewerbetreibenden herauskopiert und an-

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schließend diese anschreibt und anbietet, eine ent-

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sprechende Anzeige in ihrer Zeitschrift zu veröffent-

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lichen. So geschah es auch bei dem Beklagten, dem In-

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haber eines regional im Raum E tätigen Mode-

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hauses. Die Klägerin sandte dem Beklagten ein Angebot

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vom 24.06.1998 zu. Gegenstand dieses Angebots war die

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Schaltung von Werbeanzeigen für sechs Ausgaben der

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Zeitschrift W zu einem

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Einzelpreis von 2.750,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebotschreibens

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wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben Bezug

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genommen (Blatt 5 d. A.). Der Beklagte nahm dieses An-

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gebot am 16.07.1998 an. Die Klägerin schaltete

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daraufhin die entsprechenden anzeigen in ihren

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Ausgaben.

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Die Klägerin behauptet, sie habe eine Auflagenstärke

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von jeweils 3.200 Exemplaren. Postrückläufe seien nicht

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zu verzeichnen gewesen. Sie ist der Ansicht, dass sie

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ihre Vertragspflichten erfüllt habe und verlangt Be-

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zahlung von fünfmal 3.190,00 DM (brutto) =

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15.950,00 DM.

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Sie beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin

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15.950,00 DM nebst 12 % Zinsen aus jeweils

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3.190,00 DM seit dem 08.01.1998, 11.03.1999,

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13.05.1999, 11.07.1999, 12.09.1999 sowie

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50,00 DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, dass bereits kein Vertrag zustande-

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gekommen sei, da es an einer Vereinbarung über die we-

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sentlichen Vertragsmodalitäten gefehlt habe, weil un-

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streitig das Vertragsdokument keinen Hinweis auf die

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Auflagenstärke der Zeitschrift enthalte. Außerdem meint

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er, der Vertrag sei sittenwidrig, da die Klägerin ein

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sogenannter "Polizeiverlag" sei, der als Trittbrett-

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fahrer den rechtlich ungeschützten Begriff "Polizei"

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ausnutze, um Inserenten für seine Zeitschrift zu ge-

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winnen, die in Wahrheit nur ein sogenannter

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"Anzeigenfriedhof" sei. Tatsächlich handele es sich

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nämlich bei der Zeitschrift der Klägerin nicht um ein

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seriöses Fachblatt, wie der Begriff "Polizei" in dem

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Titel vermuten lasse, sondern lediglich um ein inhalts-

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loses Anzeigenblatt, dass unaufgefordert den Polizeibe-

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hörden zugesandt und dort in der Regel aufgrund von be-

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stehenden ministeriellen Erlassen nach einer gewissen

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Aufbewahrungszeit ungelesen vernichtet werde.

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Außerdem habe der Beklagte, vertreten durch den Verein

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Deutscher und ausländischer Kaufleute e. V., den

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Vertrag rechtswirksam angefochten. Wolle man dies

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anders sehen, so ergebe sich das gleiche Ergebnis auch

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aus dem Grundsatz der "culpa in contrahendo" in

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Verbindung mit der Verletzung der Informationspflicht

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der Klägerin dahingehend, dass die Anzeigen in der

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"Zeitung" der Klägerin letztlich überhaupt keinen

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Werbeeffekt hätten. Er, der Beklagte, sei nämlich bei

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Vertragsschluss davon ausgegangen, dass der Zeitschrift

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ein gewisser Werbeeffekt zukomme. Nur deshalb habe er

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den Vertrag abgeschlossen.

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Weiter hilfsweise macht er unter diesem Gesichtspunkt

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auch die Wandlungseinrede geltend.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-

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standes im Übrigen wird zudem auf das Protokoll der

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mündlichen Verhandlung vom 27.06.2001, sowie die

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wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen

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Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten

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auf Zahlung der geltend gemachten 15.950,00 DM. Zwar

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haben die Parteien - entgegen der Ansicht des Be-

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klagten - am 16.07.1998 wirksam einen Vertrag über die

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Erscheinung von sechs Werbeanzeigen in der Zeitschrift

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"W" geschlossen, da die

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Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24.06.1998 ein

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Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages zugesandt

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hatte und der Beklagte dieses ausweislich seiner mit

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Datumsangabe versehenen Unterschrift auf dem Angebot am

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16.07.1998 angenommen hat. Soweit der Beklagte ab-

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weichend hiervon die Auffassung vertritt, es fehle be-

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reits an einem Vertragsschluss, weil die Parteien sich

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nicht über die Auflagenstärke und damit über eine

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wesentliche Vertragsqualität geeinigt hätten, vermag

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die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Einigung über

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die Auflagenstärke an sich stellt keinen zwingend not-

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wendigen Bestandteil eines Anzeigenvertrages dar.

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Gleichwohl kann die Klägerin keine Bezahlung vom Be-

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klagten verlangen, da der Beklagte der Klägerin zurecht

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einredeweise einen Verstoß gegen die vorvertraglichen

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Aufklärungspflichten im Sinne der "culpa in

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contrahendo" entgegenhält.

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Die Klägerin hat sich vorliegend allein mit dem Ange-

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botschreiben vom 24.06.1998 an den Beklagten gewandt.

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Sie hat darin den Abdruck der dort abgebildeten Werbe-

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anzeige in sechs Ausgaben der bundesweit erscheinenden

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Zeitschrift "Polizei plus Verkehrssicherheit" zu einem

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Preis von jeweils 2.750,00 DM netto angeboten. Angaben

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zur Auflagenstärke und zu den näheren Einzelheiten des

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Vertriebes der Zeitschrift enthielt das Angebots-

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schreiben vom 24.06.1998 nicht. Eine derartige Auf-

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klärung hat auch außerhalb des Angebotsschreibens un-

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streitig nicht stattgefunden.

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Der Beklagte beruft sich vorliegend darauf, dass er bei

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Abschluss des Vertrages infolge des seriös er-

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scheinenden Titels der Zeitschrift und des nicht uner-

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heblichen Anzeigenpreises in Höhe von 2.750,00 DM netto

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pro Anzeige davon ausgegangen sei, eine angemessene

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Werbewirkung erzielen zu können. Sei ihm damals von der

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Klägerin mitgeteilt worden, dass die Zeitschrift nahezu

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ausschließlich kostenfrei an irgendwelche Drittpersonen

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gesandt würden, die überdies - soweit es

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Polizeibehörden betreffe - in der Regel per dienst-

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licher Anweisung gehalten seien, die Zeitschriften un-

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gelesen zu vernichten, so hätte er den Vertrag niemals

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abgeschlossen.

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Dies ist nachvollziehbar und überzeugend. Denn für den

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objektiven Betrachter erweckt das Angebotsschreiben vom

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24.06.1998 in der Tat den Eindruck, als wenn es sich

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bei der Zeitschrift "W"

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um eine Fachzeitschrift handele, die über einen fest

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etablierten und interessierten Leser- und Abonenten-

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kreis in nennenswerter Größe in dem gesamten Bundesge-

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biet verfügt. Dieser Eindruck wird einmal durch den be-

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sonders seriös klingenden Titel "W" und zum anderen auch durch den mit

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2.750,00 DM netto pro Anzeige doch nicht unerheblichen

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Anzeigenpreis hervorgerufen.

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Diese vom äußeren Anschein her ojektiv geweckte Er-

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wartung vermag die Zeitschrift des Klägers tatsächlich

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aber nicht zu erbringen. Zwar hat die Klägerin ange-

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führt, die Zeugin T könne bezeugen, dass

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die Zeitschrift in einer Stückzahl von 3.000 Exemplaren

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vertrieben werde und Postrückläufe nicht zu verzeichnen

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gewesen seien. Dies reicht aber keineswegs aus, um auch

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eine nennenswerte Werbewirkung am Markt zu erzielen,

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die der Beklagte zurecht von seinem Anzeigenauftrag

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erwarten durfte und tatsächlich auch erwartet hat.

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Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat im Kammer-

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termin selbst eingeräumt, dass es lediglich 10 bis 12

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Abonnenten der Zeitschrift gebe. Der Rest der Zeit-

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schriftenexemplare werde kostenlos und unaufgefordert

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an verschiedene Personen, Institutionen und

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insbesondere Polizeibehörden versandt. Er weist wegen

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der Empfänger im einzelnen auf die im Kammertermin

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übergebene umfangreiche Adressenliste hin. Bei

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derartigen Personen und/oder Institutionen bzw.

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Behörden, denen ungebeten die Zeitschrift zugesandt

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wird, ist aber nicht davon auszugehen, dass diese die

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Zeitschrift in einem Umfang tatsächlich auch zur

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Kenntnis nehmen und lesen, wie man dies von einer

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Fachzeitschrift annehmen und erwarten könnte. Hinzu

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kommt noch, dass ausweislich der von der Klägerin

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überreichten Adressenliste auch in sehr großem Umfang

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Polizeibehörden zu den Adressaten der Zeitschrift

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zählen. Wie sich aus den von dem Beklagten vorgelegten

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Unterlagen ergibt, sind die Behörden des

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Bundesgrenzschutzes und die Polizeibehörden der meisten

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Bundesländer jedoch von ihren dienstvorgesetzten

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Ministerien angewiesen, derartige

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"Polizeizeitschriften" nicht dienstlich zu verwenden

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und zu verteilen, sondern sie vielmehr ungelesen zur

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Abholung aufzubewahren und nach einer bestimmten Auf-

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bewahrungsfrist zu vernichten. Aus den der Kammer vom

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Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass

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derartige Erlasse oder zumindest eine dahingehende

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tatsächliche Praxis für die Behörden des

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Bundesgrenzschutzes und folgender Bundesländer besteht:

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Bayern, Berlin, Brandenburg, Hansestadt Hamburg,

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Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nord-

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rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.

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Daraus folgt, dass ein erheblicher Teil der versandten

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Exemplare ohne jemals einen Leser zu erreichen aller

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Voraussicht nach der Vernichtung zugeführt werden

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dürften. Das muss auch dann gelten, wenn - wie die

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Klägerin dargelegt hat - abweichend hiervon einzelne

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Polizeibedienstete Interesse an dem Erhalt der Zeit-

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schrift gegenüber der Klägerin signalisiert haben.

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Dieser Umstand, dass nur 10 bis 12 Abonnenten vorhanden

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sind und die übrigen Exemplare in der dargestellten

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Weise versandt werden, hätte dem Beklagten redlicher-

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weise von der Klägerin bei Vertragsabschluss mitgeteilt

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werden müssen. Dass die Klägerin diese Aufklärung

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unterlassen hat, stellt eine Pflichtverletzung im Sinne

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der "culpa in contrahendo" dar, die sie zum Schadenser-

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satz gegenüber dem Beklagten verpflichtet.

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Unter dem Gesichtspunkt könnte der Beklagte das von der

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Klägerin aus dem zugrundeliegenden Anzeigenvertrag zu

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fordernde Entgelt unmittelbar nach Erhalt im Wege des

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Schadensersatzes zurückfordern. Nach dem Grundsatz von

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"dolo agit" soll aber niemand von einem anderes etwas

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verlangen können, dass er unmittelbar nach Erhalt an

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diesen wieder zurückgeben müsste.

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Mithin konnte die Klage vorliegend keinen Erfolg haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

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folgt den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.