Klage auf Anzeigenhonorar wegen unterlassener Aufklärung (culpa in contrahendo) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Zeitschriftenverlag, verlangt Zahlung für geschaltete Anzeigen; der Beklagte bestreitet Vertragsschluss oder rügt sittenwidrige und unzureichende Aufklärung. Das Gericht nimmt zwar einen wirksamen Anzeigenvertrag an, verneint aber die Zahlungspflicht. Entscheidend ist, dass die Klägerin über Vertrieb/Verbreitungsweise und tatsächliche Reichweite nicht aufklärte, wodurch eine Pflichtverletzung nach culpa in contrahendo vorliegt und der Beklagte schadensersatzrechtliche Einwendungen hat. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Anzeigenvertrag abgewiesen; Beklagter konnte Einrede aus Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo) geltend machen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über die Schaltung von Anzeigen kann durch Annahme eines schriftlichen Angebots zustande kommen, auch wenn das Angebot keine Angaben zur Auflagenstärke enthält.
Die Einigung über die Auflagenstärke ist nicht zwingend notwendiger Bestandteil eines Anzeigenvertrags.
Unterlässt ein Anbieter vorvertragliche Aufklärungen über für die Werbewirkung wesentliche Vertriebs‑ oder Verbreitungsumstände, begründet dies eine Pflichtverletzung nach culpa in contrahendo und kann zum Schadensersatz verpflichten.
Ist der Schadensersatzanspruch des Vertragspartners so beschaffen, dass er das Entgelt unmittelbar zurückfordern könnte, kann dies einer Zahlungsklage des Leistenden entgegenstehen (Einrede des Schadensersatzes bzw. Rückforderungs‑Konstellation).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten abwenden
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 DM, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Zeitschriftenverlag, der die Zeit-
schrift "W" bundesweit
herausgibt. Bei der Akquisition von Anzeigen arbeitet
sie in der Weise, dass sie aus anderen Zeitschriften
Anzeigen von Gewerbetreibenden herauskopiert und an-
schließend diese anschreibt und anbietet, eine ent-
sprechende Anzeige in ihrer Zeitschrift zu veröffent-
lichen. So geschah es auch bei dem Beklagten, dem In-
haber eines regional im Raum E tätigen Mode-
hauses. Die Klägerin sandte dem Beklagten ein Angebot
vom 24.06.1998 zu. Gegenstand dieses Angebots war die
Schaltung von Werbeanzeigen für sechs Ausgaben der
Zeitschrift W zu einem
Einzelpreis von 2.750,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Angebotschreibens
wird auf die zur Akte gereichte Kopie desselben Bezug
genommen (Blatt 5 d. A.). Der Beklagte nahm dieses An-
gebot am 16.07.1998 an. Die Klägerin schaltete
daraufhin die entsprechenden anzeigen in ihren
Ausgaben.
Die Klägerin behauptet, sie habe eine Auflagenstärke
von jeweils 3.200 Exemplaren. Postrückläufe seien nicht
zu verzeichnen gewesen. Sie ist der Ansicht, dass sie
ihre Vertragspflichten erfüllt habe und verlangt Be-
zahlung von fünfmal 3.190,00 DM (brutto) =
15.950,00 DM.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
15.950,00 DM nebst 12 % Zinsen aus jeweils
3.190,00 DM seit dem 08.01.1998, 11.03.1999,
13.05.1999, 11.07.1999, 12.09.1999 sowie
50,00 DM vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass bereits kein Vertrag zustande-
gekommen sei, da es an einer Vereinbarung über die we-
sentlichen Vertragsmodalitäten gefehlt habe, weil un-
streitig das Vertragsdokument keinen Hinweis auf die
Auflagenstärke der Zeitschrift enthalte. Außerdem meint
er, der Vertrag sei sittenwidrig, da die Klägerin ein
sogenannter "Polizeiverlag" sei, der als Trittbrett-
fahrer den rechtlich ungeschützten Begriff "Polizei"
ausnutze, um Inserenten für seine Zeitschrift zu ge-
winnen, die in Wahrheit nur ein sogenannter
"Anzeigenfriedhof" sei. Tatsächlich handele es sich
nämlich bei der Zeitschrift der Klägerin nicht um ein
seriöses Fachblatt, wie der Begriff "Polizei" in dem
Titel vermuten lasse, sondern lediglich um ein inhalts-
loses Anzeigenblatt, dass unaufgefordert den Polizeibe-
hörden zugesandt und dort in der Regel aufgrund von be-
stehenden ministeriellen Erlassen nach einer gewissen
Aufbewahrungszeit ungelesen vernichtet werde.
Außerdem habe der Beklagte, vertreten durch den Verein
Deutscher und ausländischer Kaufleute e. V., den
Vertrag rechtswirksam angefochten. Wolle man dies
anders sehen, so ergebe sich das gleiche Ergebnis auch
aus dem Grundsatz der "culpa in contrahendo" in
Verbindung mit der Verletzung der Informationspflicht
der Klägerin dahingehend, dass die Anzeigen in der
"Zeitung" der Klägerin letztlich überhaupt keinen
Werbeeffekt hätten. Er, der Beklagte, sei nämlich bei
Vertragsschluss davon ausgegangen, dass der Zeitschrift
ein gewisser Werbeeffekt zukomme. Nur deshalb habe er
den Vertrag abgeschlossen.
Weiter hilfsweise macht er unter diesem Gesichtspunkt
auch die Wandlungseinrede geltend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-
standes im Übrigen wird zudem auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 27.06.2001, sowie die
wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten
auf Zahlung der geltend gemachten 15.950,00 DM. Zwar
haben die Parteien - entgegen der Ansicht des Be-
klagten - am 16.07.1998 wirksam einen Vertrag über die
Erscheinung von sechs Werbeanzeigen in der Zeitschrift
"W" geschlossen, da die
Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 24.06.1998 ein
Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages zugesandt
hatte und der Beklagte dieses ausweislich seiner mit
Datumsangabe versehenen Unterschrift auf dem Angebot am
16.07.1998 angenommen hat. Soweit der Beklagte ab-
weichend hiervon die Auffassung vertritt, es fehle be-
reits an einem Vertragsschluss, weil die Parteien sich
nicht über die Auflagenstärke und damit über eine
wesentliche Vertragsqualität geeinigt hätten, vermag
die Kammer dem nicht zu folgen. Denn die Einigung über
die Auflagenstärke an sich stellt keinen zwingend not-
wendigen Bestandteil eines Anzeigenvertrages dar.
Gleichwohl kann die Klägerin keine Bezahlung vom Be-
klagten verlangen, da der Beklagte der Klägerin zurecht
einredeweise einen Verstoß gegen die vorvertraglichen
Aufklärungspflichten im Sinne der "culpa in
contrahendo" entgegenhält.
Die Klägerin hat sich vorliegend allein mit dem Ange-
botschreiben vom 24.06.1998 an den Beklagten gewandt.
Sie hat darin den Abdruck der dort abgebildeten Werbe-
anzeige in sechs Ausgaben der bundesweit erscheinenden
Zeitschrift "Polizei plus Verkehrssicherheit" zu einem
Preis von jeweils 2.750,00 DM netto angeboten. Angaben
zur Auflagenstärke und zu den näheren Einzelheiten des
Vertriebes der Zeitschrift enthielt das Angebots-
schreiben vom 24.06.1998 nicht. Eine derartige Auf-
klärung hat auch außerhalb des Angebotsschreibens un-
streitig nicht stattgefunden.
Der Beklagte beruft sich vorliegend darauf, dass er bei
Abschluss des Vertrages infolge des seriös er-
scheinenden Titels der Zeitschrift und des nicht uner-
heblichen Anzeigenpreises in Höhe von 2.750,00 DM netto
pro Anzeige davon ausgegangen sei, eine angemessene
Werbewirkung erzielen zu können. Sei ihm damals von der
Klägerin mitgeteilt worden, dass die Zeitschrift nahezu
ausschließlich kostenfrei an irgendwelche Drittpersonen
gesandt würden, die überdies - soweit es
Polizeibehörden betreffe - in der Regel per dienst-
licher Anweisung gehalten seien, die Zeitschriften un-
gelesen zu vernichten, so hätte er den Vertrag niemals
abgeschlossen.
Dies ist nachvollziehbar und überzeugend. Denn für den
objektiven Betrachter erweckt das Angebotsschreiben vom
24.06.1998 in der Tat den Eindruck, als wenn es sich
bei der Zeitschrift "W"
um eine Fachzeitschrift handele, die über einen fest
etablierten und interessierten Leser- und Abonenten-
kreis in nennenswerter Größe in dem gesamten Bundesge-
biet verfügt. Dieser Eindruck wird einmal durch den be-
sonders seriös klingenden Titel "W" und zum anderen auch durch den mit
2.750,00 DM netto pro Anzeige doch nicht unerheblichen
Anzeigenpreis hervorgerufen.
Diese vom äußeren Anschein her ojektiv geweckte Er-
wartung vermag die Zeitschrift des Klägers tatsächlich
aber nicht zu erbringen. Zwar hat die Klägerin ange-
führt, die Zeugin T könne bezeugen, dass
die Zeitschrift in einer Stückzahl von 3.000 Exemplaren
vertrieben werde und Postrückläufe nicht zu verzeichnen
gewesen seien. Dies reicht aber keineswegs aus, um auch
eine nennenswerte Werbewirkung am Markt zu erzielen,
die der Beklagte zurecht von seinem Anzeigenauftrag
erwarten durfte und tatsächlich auch erwartet hat.
Denn der Geschäftsführer der Klägerin hat im Kammer-
termin selbst eingeräumt, dass es lediglich 10 bis 12
Abonnenten der Zeitschrift gebe. Der Rest der Zeit-
schriftenexemplare werde kostenlos und unaufgefordert
an verschiedene Personen, Institutionen und
insbesondere Polizeibehörden versandt. Er weist wegen
der Empfänger im einzelnen auf die im Kammertermin
übergebene umfangreiche Adressenliste hin. Bei
derartigen Personen und/oder Institutionen bzw.
Behörden, denen ungebeten die Zeitschrift zugesandt
wird, ist aber nicht davon auszugehen, dass diese die
Zeitschrift in einem Umfang tatsächlich auch zur
Kenntnis nehmen und lesen, wie man dies von einer
Fachzeitschrift annehmen und erwarten könnte. Hinzu
kommt noch, dass ausweislich der von der Klägerin
überreichten Adressenliste auch in sehr großem Umfang
Polizeibehörden zu den Adressaten der Zeitschrift
zählen. Wie sich aus den von dem Beklagten vorgelegten
Unterlagen ergibt, sind die Behörden des
Bundesgrenzschutzes und die Polizeibehörden der meisten
Bundesländer jedoch von ihren dienstvorgesetzten
Ministerien angewiesen, derartige
"Polizeizeitschriften" nicht dienstlich zu verwenden
und zu verteilen, sondern sie vielmehr ungelesen zur
Abholung aufzubewahren und nach einer bestimmten Auf-
bewahrungsfrist zu vernichten. Aus den der Kammer vom
Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass
derartige Erlasse oder zumindest eine dahingehende
tatsächliche Praxis für die Behörden des
Bundesgrenzschutzes und folgender Bundesländer besteht:
Bayern, Berlin, Brandenburg, Hansestadt Hamburg,
Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nord-
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.
Daraus folgt, dass ein erheblicher Teil der versandten
Exemplare ohne jemals einen Leser zu erreichen aller
Voraussicht nach der Vernichtung zugeführt werden
dürften. Das muss auch dann gelten, wenn - wie die
Klägerin dargelegt hat - abweichend hiervon einzelne
Polizeibedienstete Interesse an dem Erhalt der Zeit-
schrift gegenüber der Klägerin signalisiert haben.
Dieser Umstand, dass nur 10 bis 12 Abonnenten vorhanden
sind und die übrigen Exemplare in der dargestellten
Weise versandt werden, hätte dem Beklagten redlicher-
weise von der Klägerin bei Vertragsabschluss mitgeteilt
werden müssen. Dass die Klägerin diese Aufklärung
unterlassen hat, stellt eine Pflichtverletzung im Sinne
der "culpa in contrahendo" dar, die sie zum Schadenser-
satz gegenüber dem Beklagten verpflichtet.
Unter dem Gesichtspunkt könnte der Beklagte das von der
Klägerin aus dem zugrundeliegenden Anzeigenvertrag zu
fordernde Entgelt unmittelbar nach Erhalt im Wege des
Schadensersatzes zurückfordern. Nach dem Grundsatz von
"dolo agit" soll aber niemand von einem anderes etwas
verlangen können, dass er unmittelbar nach Erhalt an
diesen wieder zurückgeben müsste.
Mithin konnte die Klage vorliegend keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. l ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
folgt den §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.