Reitunfall: Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) bei fehlender Erlaubnis und Mitverschulden verneint
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Reitunfall. Streitgegenstand ist, ob die Beklagten aus Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) haften und ob eine Erlaubnis zum Reiten vorlag. Das Landgericht hält das Versäumnisurteil aufrecht und weist die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 ab, weil die Klägerin die Erlaubnis nicht bewiesen hat und ein überwiegendes Mitverschulden vorliegt. Eine Haftung aus § 834 BGB ist mangels vertraglicher Aufsichtsübernahme nicht gegeben.
Ausgang: Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wegen Schadensersatz/Schmerzensgeld abgewiesen; Versäumnisurteil vom 16.09.2009 aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB gilt nur innerhalb des Schutzzwecks der Norm; wer sich ohne Erlaubnis einer über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgehenden Risikolage aussetzt, fällt regelmäßig aus dem Schutzbereich.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Erlaubnis zur Benutzung des Tieres trägt der Verletzte, der sich der Tiergefahr durch aktives Reiten ausgesetzt hat.
Überwiegt das Mitverschulden des Geschädigten (z. B. Fortsetzen des risikobehafteten Verhaltens trotz Schwierigkeiten, Ablehnen von Hilfen, fehlende Schutzkleidung), kann dies die Haftung des Tierhalters ausschließen.
Eine Anspruchsgrundlage aus § 834 BGB setzt die vertragliche Übernahme einer Aufsichtspflicht voraus; eine bloße tatsächliche Beaufsichtigung durch Familienangehörige genügt hierfür nicht.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 16.09.2009 wird aufrechterhalten.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) wird abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Reitunfall in Anspruch.
Die Klägerin begab sich am 08.09.2006 in die Reithalle der Beklagten zu 1.) und versuchte, das Pferd "Q" zu besteigen. Der Beklagte zu 3.) ist einer der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.), die Beklagte zu 2.) dessen Tochter. Die Beklagte zu 2.) ist als Eigentümerin des Pferdes eingetragen; die tatsächliche Gewalt über das Pferd übt jedoch der Beklagte zu 3.) aus, da die Beklagte zu 2.) in C lebt.
Bei dem Besteigen des Pferdes stürzte die Klägerin, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Reitkappe trug. Sie erlitt eine Oberkieferfraktur am Rande des Augenbogens. Eine operative Korrektur dieses Bruchs war nicht notwendig. Eine Schädelplatzwunde wurde per Lokalanästhesie versorgt. Die Klägerin befand sich vom 08. bis zum 14.09.2006 in stationärer Behandlung im N-Hospital in M.
Die Klägerin hat zunächst nur Klage gegen die Beklagte zu 1.) erhoben. Die Klage ist durch Versäumnisurteil der Kammer vom 16.09.2009 abgewiesen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch erhoben und die Klage gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) erweitert.
Die Klägerin behauptet, die Initiative, das Pferd "Q" zu reiten, sei von der im Reitstall für die Betreuung des Pferdes zuständigen S ausgegangen. Daraufhin habe sie, die Klägerin, mit dem Beklagten zu 3.) telefoniert und diesen gefragt, ob er die Zustimmung erteile, dass sie, die Klägerin, mit dem Pferd reite. Bei diesem Telefonat habe der Beklagte diese Zustimmung erteilt. In der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2010 hat die Klägerin diese Angaben dahingehend präzisiert, dass der Beklagte zu 3.) erklärt habe, er erteile grundsätzlich die Erlaubnis zum Reiten des Pferdes durch die Klägerin. Wegen der Einzelheiten solle sich die Klägerin allerdings mit Frau S absprechen.
Die Klägerin beantragt,
I. das Versäumnisurteil vom 16.09.2009 aufzuheben,
II. 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 02.11.2007 zu zahlen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner weiterhin zu
verurteilen, an die Klägerin 87,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2007 zu zahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamt-
schuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass des Unfalls der Klägerin vom 08.09.2006 in L durch Sturz vom Pferd "Q" zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage auch gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe das Pferd ohne Erlaubnis geritten. Der Beklagte zu 3.), der Halter des Pferdes sei, habe zu keiner Zeit mit der Klägerin darüber gesprochen, ob er der Klägerin die Zustimmung erteile, das Pferd "Q" zu reiten. Lediglich die Mutter der Klägerin habe ihn, den Beklagten zu 3.), im Rahmen eines Spaziergangs am 31.08.2006 danach gefragt, ob ihre Tochter, die Klägerin, ein Pferd der Beklagten reiten könne. Er, der Beklagte zu 3.), habe geantwortet, dass er das zunächst mit seiner Tochter, der Beklagten zu 2.), besprechen müsse. Zu einem weiteren Gespräch, insbesondere zu einer Erteilung einer Erlaubnis sei es vor dem Unfall vom 08.09.2006 nicht mehr gekommen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin treffe auch ein Mitverschulden an der Verursachung des Unfalls. Dies schließen sie aus den nachfolgend genannten unstreitigen Tatsachen. Die Klägerin trug keine Reitkappe. Sie lehnte Reithilfen des ebenfalls in dem Reitstall befindlichen Vaters der Frau S ab, obwohl sie Schwierigkeiten hatte, das Pferd zu besteigen. Sie hatte beim Aufsteigen eine Gerte in der Hand und die Zügel des Pferdes nicht aufgenommen. Die Beklagten meinen, Letzeres habe das Pferd möglicherweise zu einer falschen Bewegung veranlasst.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung der S sowie durch schriftliche Vernehmung der Mutter der Klägerin T als Zeuginnen. Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.03.2010, Blatt 127 ff., sowie die schriftliche Aussage der Zeugin T vom 03.10.2010, Blatt 190 der Akte, Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen keinen der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Reitunfall vom 08.09.2006 zu.
I.
Eine Tierhalterhaftung eines der Beklagten nach § 833 BGB ist unabhängig davon, wer Halter des Tieres war, nicht eingetreten.
1.
Die Klägerin unterfiel in diesem konkreten Fall nicht dem Schutzzweck der Haftungsnorm des § 833 BGB.
a)
Zwar fällt der Reiter nicht bereits deshalb aus dem Schutzzweck der Haftungsnorm des § 833 BGB heraus, weil er sich auf ein ihm gefälligkeitshalber überlassenes Pferd gesetzt und damit die von dem Tier ausgehende Gefahr freiwillig auf sich genommen hat (vgl. BGH, LNR 1992, 14756 = NJW 1993, Seite 2611 f). Der Bundesgerichtshof führt in dieser Entscheidung aus: "Der Tierhalter hat haftungsrechtlich dafür einzustehen, dass er andere erlaubtermaßen mit den Gefahren, die von Tieren ganz allgemein ausgehen, belastet. Auch Schäden, die der Reiter durch das Pferd erleidet, sind Folge eben derjenigen Gefahren, die die Rechtsgemeinschaft hinnehmen muss. Die Überlassung eines Reitpferdes an einen anderen liegt im Rahmen der sozialüblichen Nutzung eines solchen Tieres. Der Reiter stellt sich dadurch, dass er sich aus eigenem Interesse auf das Pferd setzt, nicht außerhalb des Schutzzwecks der Haftungsnorm."
Ausgeschlossen ist die Haftung des Tierhalters allerdings dann, wenn sie nach dem Normzweck unangemessen erscheint, weil der Schaden nicht der Gefahr des Tieres, sondern dem Handeln des Geschädigten selbst zuzurechnen ist (BGH Recht und Schaden 2009, 295). Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr kann die Haftung unter Abwägung aller Umstände insbesondere entfallen, wenn der Verletzte bewusst, insbesondere aus vorwiegend eigenem Interesse ungewöhnliche Risiken übernimmt, d. h. solche, die über die gewöhnliche mit dem Tier und seiner Nutzung verbundene Gefahr hinausgehen (vgl. Palandt – Sprau BGB, 70. Aufl. § 833 Rz. 8).
b)
So liegt der Fall hier. Nach dem Vortrag beider Parteien war Voraussetzung für die Benutzung des Pferdes die Zustimmung des Beklagten zu 3.) bzw. der durch diesen vertretenen Beklagten zu 2.) Beide Parteien sind sich dahingehend einig, dass die Klägerin nur dann berechtigt war, das Pferd der Beklagten zu reiten und sich damit der Tiergefahr dieses Pferdes auszusetzen, wenn eine solche Erlaubnis vorlag. An einer solchen Erlaubnis fehlt es hier.
aa)
Die Klägerin hat ihre Behauptung, der Beklagte zu 3) habe ihr erlaubt, das Pferd "Q" zu reiten, nicht beweisen können.
Weder aus der Aussage der Zeugin S noch aus der Aussage der Mutter der Klägerin ergibt sich die Erteilung einer Erlaubnis durch den Beklagten zu 3.). Aus der Aussage der Zeugin S ergibt sich vielmehr, dass die Behauptung der Klägerin, die Initiative zum Reiten des Pferdes "Q" sei von der Zeugin S ausgegangen, nicht zutreffend ist. Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass sie von der Klägerin auf das Reiten des Pferdes angesprochen worden sei. Die Klägerin habe ihr auch telefonisch mitgeteilt, dass der Beklagte zu 3.) die Zustimmung erteilt habe. Sie habe das Pferd deshalb für die Klägerin gesattelt, weil sie von der Richtigkeit der Auskunft der Klägerin, der Beklagte zu 3.) habe zugestimmt, ausgegangen sei. Sie selbst habe von dem Beklagten zu 3.) keine Erklärung dahingehend erhalten, dass die Klägerin berechtigt sei, das Pferd "Q" zu reiten. Damit bleibt offen, ob die Behauptung der Klägerin oder die Behauptung der Beklagten hinsichtlich der Erteilung der Erlaubnis zutreffend ist.
bb)
Die Beweislast für die Erteilung der Erlaubnis trägt die Klägerin.
Zwar trägt der frühere Besitzer, der Ansprüche aus verbotener Eigenmacht gem. §§ 861, 859 BGB gegen den Besitzer geltend macht, die Beweislast auch für das Fehlen seiner Zustimmung (Staudinger-Bund, BGB, 15. Auflage, § 858 Rz. 66). Hier macht jedoch nicht der frühere Besitzer Ansprüche aus verbotener Eigenmacht geltend, sondern umgekehrt der Reiter gegen den Tierhalter, also der Besitzer gegen den früheren Besitzer, Ansprüche aus gefälligkeitshalber erfolgter Überlassung des Tieres. Hier hat sich die Tiergefahr nicht etwa dadurch verwirklicht, dass die Klägerin im Rahmen des Besuchs der Reithalle der Belklagten durch ein Austreten oder sonstiges schädigendes Verhalten des Pferdes verletzt worden ist, sondern dadurch, dass sie das Pferd sogar geritten hat. Dann jedoch muss die Klägerin, um im Rahmen des Schutzzwecks der Norm des § 833 BGB zu bleiben, auch beweisen, dass sie sich dieser weitaus höheren Tiergefahr erlaubtermaßen ausgesetzt hat.
2.
Überdies ist von einem überwiegenden Mitverschulden der Klägerin auszugehen, was ebenfalls zu einem Haftungsausschluss führt. Hier hat die Klägerin nach der insoweit glaubhaft Aussage der Zeugin S trotz Problemen, das Pferd zu besteigen, nicht davon abgelassen und insbesondere auch eine Aufstiegshilfe verweigert. Dann jedoch hätte die Klägerin erkennen müssen, dass sie zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage war, das Pferd zu besteigen, und von diesem Vorhaben Abstand nehmen müssen. Der Umstand, dass sie trotzdem weiter versucht hat, das Pferd ohne Hilfe zu besteigen, stellt einen derart erheblichen Eigenbeitrag zu der von ihr daraufhin erlittenen Verletzung dar, dass die Verantwortung der Beklagten aus Tierhalterhaftung, wenn sie denn vorläge, dahinter vollständig zurückträte.
II.
Als weitere Anspruchtsgrundlage, die zu einer Schadensersatzforderung der Klägerin führen könnte, kommt allenfalls noch § 834 BGB gegen den Beklagten zu 3) in Betracht. Für eine vertragliche Übernahme der Aufsichtsführung durch den Beklagten zu 3) ist indes nichts vorgetragen oder ersichtlich, zumal die nur tatsächliche Beaufsichtigung durch Familienangehörige dafür gerade nicht ausreicht (vgl. Palandt-Sprau aaO § 834 Rz. 2).
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.