Unterlassungsverfügung wegen fehlender Pflichtangaben auf XING-Profil (§5 TMG)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht untersagt dem Antragsgegner, auf seinem Internetauftritt und XING-Profil die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar bereitzustellen. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld bis 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Gegen den Beschluss ist Widerspruch zulässig, jedoch nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt.
Ausgang: Unterlassungsantrag gegen fehlende Pflichtangaben auf XING-Profil durch Verfügung des Landgerichts stattgegeben; Androhung von Ordnungsmitteln und Kostenauferlegung
Abstrakte Rechtssätze
Anbieter von Telemedien haben die nach § 5 TMG vorgeschriebenen Pflichtangaben leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar bereitzustellen.
Gerichte können Unterlassungsverfügungen zur Durchsetzung der Impressumspflicht erlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen.
Profile und Auftritte in beruflichen sozialen Netzwerken (z. B. XING) fallen als Internetauftritt unter die Pflichten des § 5 TMG.
Die Kosten des Verfahrens können dem Verpflichteten auferlegt und der Streitwert vom Gericht festgesetzt werden; prozessuale Rechtsbehelfe gegen eine Verfügung können nur in der vorgeschriebenen Form eingelegt werden.
Tenor
Dem Antragsgegner wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt, in seinem Internetauftritt und -profil innerhalb des Netzwerks "XING" (http://www.xing.com) die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Widerspruch statthaft. Dieser ist bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund, schriftlich einzulegen.
Der Widerspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.