Berufung verworfen wegen unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten (§ 329 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund ein. Zur anberaumten Hauptverhandlung erschien er jedoch trotz durch Urkunde nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung und war nicht in zulässiger Weise vertreten. Das Landgericht verwirft die Berufung nach § 329 StPO. Die Kosten der Berufung werden dem Angeklagten auferlegt (§ 473 StPO).
Ausgang: Berufung des Angeklagten wegen unentschuldigtem Ausbleiben und fehlender zulässiger Vertretung nach § 329 StPO verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Erscheint der Angeklagte zur Hauptverhandlung trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung und ohne zulässige Vertretung, ist die Berufung nach § 329 StPO zu verwerfen.
Der Nachweis der Ladung durch Urkunde begründet die Verpflichtung zur persönlichen oder zulässigen Vertretungserscheinen; ein bloßes Fernbleiben ohne substantiiert nachgewiesene Entschuldigung rechtfertigt die Verwerfung des Rechtsmittels.
Fehlt eine zulässige Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, kann dieses Ausbleiben der persönlichen Anwesenheit gleichgestellt werden und die Verwerfung der Berufung begründen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach § 473 StPO; bei Verwerfung der Berufung können die Kosten dem Angeklagten auferlegt werden.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 06.11.2020 wird verworfen.
Der Angeklagte wird verurteilt, die Kosten der Berufung zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 06.11.2020 zwar rechtzeitig Berufung eingelegt, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch die Urkunde vom 15.06.2021 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden.
Die eingelegte Berufung war daher nach § 329 der Strafprozessordnung zu verwerfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 473 der Strafprozessordnung.