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Landgericht Dortmund·45 Ns 231/08·29.11.2009

Berufung im Amtsdiebstahl: kein besonders schwerer Fall, Geldstrafe reduziert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall ein. Streitpunkt war insbesondere, ob ein (unbenannter) besonders schwerer Fall nach § 243 StGB anzunehmen und wie der Wert des Notebooks zu bewerten ist. Das Landgericht verneinte das Vorliegen eines besonders schweren Falles und verurteilte wegen einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) zu 80 Tagessätzen. Im Übrigen wurde die Berufung verworfen; die Kammer bejahte volle Schuldfähigkeit trotz depressiver Symptomatik und Medikation.

Ausgang: Berufung hatte im Rechtsfolgenausspruch Erfolg (nur § 242 StGB, 80 Tagessätze); im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Diebstahl durch einen Amtsträger begründet für sich allein noch keinen (unbenannten) besonders schweren Fall nach § 243 Abs. 1 StGB; erforderlich ist eine Gesamtabwägung des gesamten Tatbildes einschließlich Täterpersönlichkeit.

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Liegen keine Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB vor, ist ein unbenannter besonders schwerer Fall nur anzunehmen, wenn der Fall in seiner Gesamtheit deutlich vom Durchschnitt gewöhnlicher Diebstahlsfälle abweicht und die Anwendung des erhöhten Strafrahmens geboten ist.

3

Eine leichte bis allenfalls mittelgradige depressive Episode führt regelmäßig weder zur Aufhebung (§ 20 StGB) noch zur erheblichen Verminderung (§ 21 StGB) der Schuldfähigkeit, wenn Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht erheblich beeinträchtigt sind.

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Die Einnahme eines stimulierenden Medikaments und Schlafmangel begründen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nur bei Vorliegen besonderer, im Einzelfall festzustellender Extremumstände; bloße Möglichkeit genügt nicht.

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Fertigt der Täter zur Tatverschleierung bewusst wahrheitswidrige Aktenvermerke, ist dies als strafschärfender Umstand in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 242 Abs. 1 StGB§ 66 StVollStrO§ 243 Abs. 1 Nr. 1-7 StGB§ 243 Abs. 1 StGB§ 21 StGB§ 20 StGB

Tenor

Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 09.09.2008 wird im Rechtsfolgenausspruch abgeändert.

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu je 20,00 €

verurteilt.

Im Übrigen wird die Berufung verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte im Umfange der Verurteilung.

Die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt.

Angewandte Vorschriften:

§ 242 I StGB.

Gründe

2

I.

3

Verfahrensgang

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Das Amtsgericht Hamm hat den Angeklagten mit Urteil vom 09.09.2008 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Berufung eingelegt.

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Die Berufung hatte insoweit Erfolg, als der Angeklagte nunmehr wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt worden ist. Im Übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg.

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II.

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Feststellungen zur Person

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Der im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 40 Jahre alte Angeklagte war das dritte von vier Kindern seiner Eltern, die unter einer Alkoholabhängigkeit litten. Die Mutter führte indes im Alter von 50 Jahren einen Entzug durch und war anschließend zunächst abstinent. Sie litt jedoch immer wieder unter depressiven Stimmungen. Ansonsten waren die Eltern kommunalpolitisch aktiv, was nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nahm. Dementsprechend fehlte dem Angeklagten in seiner Kindheit eigenen Angaben zufolge mitunter etwas die Zuwendung seiner Eltern. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und anschließend die Realschule. Nach der mittleren Reife wechselte er sodann auf das Gymnasium, das er mit dem Abitur verließ. Anschließend absolvierte er seinen Zivildienst im Bereich der Altenpflege und entschloss sich dazu, den Beruf des Rechtspflegers zu erlernen. Er erhielt eine Anstellung am Oberlandesgericht in I. 1993 bestand er sein Examen. Im selben Jahr wurde seine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau ungewollt schwanger und brachte später das erste gemeinsame Kind zur Welt. Im Jahre 1995 heiratete der Angeklagte seine Lebensgefährtin. Einige Zeit später ging aus der Ehe ein weiteres Kind hervor.

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Im Jahre 1998 erkrankte der Angeklagte an Hodenkrebs, wobei ihm ein Hoden entfernt werden musste. Außerdem musste er sich einer Strahlentherapie der Lymphknoten unterziehen. Beides belastete den Angeklagten erheblich, zumal sein Vater zuvor im Jahre 1996 an Krebs verstorben war.

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Im Jahre 1999 brachte seine Frau schließlich ein drittes Kind zur Welt.

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Eine Tochter des Angeklagten leidet bereits seit längerem an einem Diabetes mellitus Typ 1. Sie wurde deshalb bereits frühzeitig auf Insulin eingestellt. Dies führt dazu, dass bei ihr auch des Nachts häufig der Blutzucker gemessen werden muss, weshalb der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg nachts kaum durchschlafen konnte. Überdies leiden beide Töchter des Angeklagten unter ADS und der Sohn unter ADHS. Insbesondere der Sohn wies deshalb ein sehr anstrengendes Verhalten auf. Erst seitdem dies im Jahre 2005 medikamentös behandelt wurde, stellte sich eine Besserung ein.

12

Die Erkrankungen der drei Kinder führten in der häuslichen Situation des Angeklagten dazu, dass sich der Angeklagte und seine Frau stark belastet fühlten. Hinzu kam, dass im Jahre 2005 die Mutter des Angeklagten verstarb, was diesem ebenfalls erheblich zu schaffen machte. Auf Anraten seiner Ehefrau suchte der Angeklagte schließlich im Jahre 2006 selbst einen Internisten auf, welcher sich auf die Erkrankung der ADHS spezialisiert hatte, um sich dahingehend ebenfalls untersuchen zu lassen. Der aufgesuchte Internist E kam dabei zu der Einschätzung, dass der Angeklagte ebenfalls unter ADS leide und behandelte ihn mit dem Medikament Methylphenidat (Medikinet 10 mg retard). Der Angeklagte nahm dieses Medikament im Zeitraum Februar bis März / April 2006 ein.

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Beruflich war der Angeklagte nach einer entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme zum Systemadministrator als Sachbearbeiter in der IT-Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft in I tätig. Er verdient dort inklusive Kindergeld ca. 3.450 € netto. Infolge der Erkrankungen der Kinder fallen bei dem Angeklagten und seiner Ehefrau solche über das Normalmaß hinausgehende erhöhte Ausgaben an, die das vorgenannte Nettoeinkommen zusätzlich schmälern und die die Kammer für alle Kinder zusammen pauschal auf bis zu 200 € geschätzt hat. Die Ehefrau ist im Moment nicht berufstätig.

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III.

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Feststellungen zur Sache

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Der Angeklagte war bei der Generalstaatsanwaltschaft I als Justizoberinspektor u.a. für die Verwaltung im Zusammenhang mit der Verwendung verfallener oder eingezogener Gegenstände für Zwecke der Justizverwaltung gemäß § 66 Strafvollstreckungsordnung zuständig. In diesem Zusammenhang war der Angeklagte dienstlich auch im Rahmen der Bearbeitung des Vorganges 4333 I GStA 1. Sdh 2702 mit der Verwendung des in dem Verfahren 159 Js 66/05 Staatsanwaltschaft Dortmund außergerichtlich eingezogenen Notebooks Toshiba Satellite M30X-148 für Zwecke der Justizverwaltung gemäß § 66 StVollStrO befasst.

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Die Leitende Oberstaatsanwältin teilte dem Generalstaatsanwalt in einem Bericht vom 09.02.2006 die außergerichtliche Einziehung mit, meldete Bedarf an und bat um Zuweisung des Gerätes.

18

Mit Verfügung vom 14.03.2006, die der Angeklagte vorformuliert hatte, ohne auf genaue Daten des Gerätes einzugehen, wurde aus dem Vorgang 4333 I GStA 1. Sdh 2702 der Leitenden Oberstaatsanwältin in E2 mitgeteilt, das in dem Bezugsbericht vom 09.02.2006 erwähnte Notebook sei der Generalstaatsanwaltschaft zum dienstlichen Gebrauch zugewiesen worden und solle bei nächster sich bietender Gelegenheit mit dem Dienstwagen nach I transportiert werden.

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Im März 2006 fanden Streikmaßnahmen der gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter im öffentlichen Dienst mit einer Schwerpunktaktion bei der Generalstaatsanwaltschaft in I statt. An dieser Streikaktion nahmen über einen längeren Zeitraum auch etliche Mitarbeiter der IT-Abteilung der Generalstaatsanwaltschaft in I teil. Während normalerweise ungefähr 10-12 Mitarbeiter in dieser Abteilung tätig waren, waren nunmehr allenfalls noch drei Beamte einschließlich des Angeklagten einsatzbereit, wobei der Angeklagte als einziger von diesen eine Vollzeitstelle bekleidete und über technisch fundiertere Kenntnisse verfügte.

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Vor diesem Hintergrund war der Angeklagte von seinem Vorgesetzten damit beauftragt worden, den Dienstbetrieb trotz der andauernden Streikmaßnahmen soweit als möglich aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte fühlte sich durch die damit verbundene erhebliche Mehrarbeit seinerzeit deutlich überlastet.

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Er war zudem bereits seit Februar 2006 auch bei dem Internisten E in Behandlung. Dieser hatte bei ihm – fälschlicherweise – seinerzeit eine ADH-Erkrankung diagnostiziert und dem Angeklagten insoweit Methylphenidat verschrieben. Der Angeklagte nahm dieses Medikament in der Zeit von Februar 2006 bis März / April 2006 tatsächlich auch ein, wobei er der dahingehenden Anweisung des E folgend die entsprechenden Kapseln, in denen das Medikament dargereicht wurde, vor der Einnahme teilte.

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Der Angeklagte litt im Zeitraum Ende März 2006 überdies unter einer leichten bis maximal mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung, was ihn – ebenso wie die familiäre Situation mit den Erkrankungen der Kinder – vor allem den notwendigen nächtlichen Blutzuckerkontrollen bei der an Diabetes erkrankten Tochter – in Verbindung mit dem damit einhergehenden Schlafentzug zusätzlich belastete.

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Von alldem berichtete er seinem Dienstherrn aus Angst um sein berufliches Fortkommen indes nichts.

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Infolge der Streikmaßnahmen war der Angeklagte vorübergehend nun auch mit der tatsächlichen Sachwaltung der eingezogenen IT-Geräte betraut. Dies fiel normalerweise nämlich nicht in seinen dienstlichen Aufgabenbereich.

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Am 27.03.2006 oder am 29.03. 2006 – während der Fortdauer der Streikmaßnahmen – wurde das oben genannte Notebook entsprechend der Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zu dem dort genannten Zwecke dieser in Person des Zeugen T, eines Justizaushelfers als Empfangsberechtigten für die Generalstaatsanwaltschaft I, übergeben. Der Justizaushelfer T verbrachte das Notebook Toshiba Satellite M30X-148, das damals einen Verkehrswert von mindestens 500,00 € hatte, auf das Dienstzimmer des Angeklagten.

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Der Angeklagte hatte seinerzeit jedoch nicht alleine die Möglichkeit zum tatsächlichen Zugriff auf dieses Gerät. Die gleiche Einwirkungsmöglichkeit hatten vielmehr auch zwei weitere Beamtinnen, die ebenfalls an den Streikmaßnahmen nicht teilnahmen und bei denen es sich nicht um Untergebene des Angeklagten handelte. Außerdem hatte der vorgesetzte Dezernent des Angeklagten in selber Weise wie der Angeklagte eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf das Gerät, wenn dieses sich auch in dem Dienstzimmer des Angeklagten befand.

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Nachdem das Notebook Toshiba Satellite M30X-148 ihm auf seinem Dienstzimmer zugänglich gemacht worden war, beschloss der Angeklagte - wenn nicht am selben Tage, so doch spätestens wenige Tage danach –, das vorgenannte Notebook an sich zu nehmen und seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Er tauschte dieses Gerät deshalb gegen ein altes defektes und wertloses anderes Notebook aus, welches sich noch auf seinem Dienstzimmer befand. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, sich das Notebook ohne eigene finanzielle Aufwendungen zuzueignen, wobei er wusste, dass es sich bei dem Notebook Toshiba Satellite M30X-148 nicht um ein wertloses, sondern um ein höherwertiges Gerät handelte.

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Das tatsächlich eingezogene Notebook Toshiba Satellite M30X-148 verbrachte er in seine Privatwohnung, um es dort für eigene Zwecke zu gebrauchen.

29

Der Angeklagte wusste, dass sein Tun rechtswidrig war. Nicht ausschließbar hatte er zu diesem Zeitpunkt indes vergessen, dass die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft E2 ihrerseits um Zuweisung des Gerätes für den dienstlichen Gebrauch ersucht hatte.

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Als seitens der Staatsanwaltschaft in E2 später Rückfragen wegen des Verbleibs des genannten Notebooks an die Generalstaatsanwaltschaft in I gerichtet wurden, vermerkte der Angeklagte unter dem 28.06.2006 – um seine Tat zu verschleiern – in dem vorgenannten Vorgang, dass das der Generalstaatsanwaltschaft I mit Verfügung vom 14.03.2006 zugewiesene Notebook sich als defekt herausgestellt habe – was, wie dem Angeklagten bekannt war, nicht der Wahrheit entsprach - und dieses nach Rücksprache zwischen der Frau Abteilungsleiterin III und der Leitenden Oberstaatsanwältin in E2 wieder der Staatsanwaltschaft E2 zugewiesen werden solle mit der Bitte um bestmögliche Verwertung vor Ort.

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Unter dem 29.06.2006 verfasste der Angeklagte einen weiteren Aktenvermerk, wonach der Antrag der Leitenden Oberstaatsanwältin in E2 auf Zuweisung des außergerichtlich eingezogenen Notebooks übersehen worden sei und legte zudem in diesem Vermerk bewusst wahrheitswidrig nieder, dass das am 29.03.2006 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangenen Notebook von ihm einem kurzen Funktionstest unterzogen worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass sich das Gerät nicht habe einschalten lassen und dass es, mit einem entsprechenden Vermerk versehen, im Zimmer der IT-Betreuung mit den anderen in diesem Zeitraum eingegangenen Geräten abgelegt worden sei. Weiter hieß es in dem vorgenannten Vermerk, der vom Angeklagten gefertigt wurde:

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"Nachdem wir durch die StA E2 auf den Antrag auf Zuweisung hingewiesen wurden, wurde – da das Gerät defekt war – unverzüglich ein alternatives Gerät unter 4333 I GStA 1. Sdh 2719 (Bericht der LOStA’in in E2 vom 20.03.2006, 433 aE – 564) antragsgemäß der Behörde zugewiesen...."

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Den Vermerk vom 29.06.2006 mit den darin wahrheitswidrigen Tatsachenschilderungen legte er dem Oberstaatsanwalt T2 zur Kenntnisnahme vor.

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Tatsächlich sandte der Angeklagte indes der Staatsanwaltschaft E2 in der Hoffnung, dass dieses dort nicht auffallen würde, ein minderwertiges defektes Gerät zurück, während er das hochwertigere funktionsfähige Notebook Satellite M30X-148 weiterhin in seiner Wohnung behielt.

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Anders als von dem Angeklagten erwartet, fiel bei der Staatsanwaltschaft E2 jedoch auf, dass es sich bei dem von der Generalstaatsanwaltschaft zurückgeschickten Notebook nicht um das handelte, was seitens der Staatsanwaltschaft E2 zum dienstlichen Betrieb angefordert worden war. Daraufhin angestrengte Nachforschungen führten schließlich dazu, dass die Staatsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Dortmund einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnräume des Angeklagten unter dem 07.08.2006 (Aktenzeichen 80 Gs 1280/06 Amtsgericht Dortmund) erwirkte.

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Als Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft vor Ort bei dem Angeklagten eintrafen und mit dem Angeklagten vor Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme telefonisch Rücksprache hielten, erklärte dieser nach Eröffnung des gegen ihn erhobenen Vorwurfs und Belehrung unvermittelt, wo sich das Notebook in seiner Wohnung befand. Dieses wurde dort anschließend auch aufgefunden.

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Unmittelbar darauf legte der Angeklagte ein umfassendes Geständnis ab.

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Infolge des Tatgeschehens ist der Angeklagte bereits seit August 2006 unter Fortzahlung der Bezüge vorläufig vom Dienst suspendiert.

39

IV.

40

Beweiswürdigung

41

Die Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben.

42

Die weiteren Feststellungen beruhen auf der vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten und ergänzend auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

43

Der Angeklagte hat den objektiven und subjektiven Geschehensablauf so, wie von der Kammer festgestellt, unumwunden zugegeben. An der Richtigkeit seines Geständnisses hat die Kammer keinerlei Zweifel. Der Angeklagte hat lediglich über seinen Verteidiger in Abrede stellen lassen, dass der Wert des von ihm entwendeten Notebooks zum Zeitpunkt des Tatgeschehens mindestens 500,00 € betragen habe. Der Wert habe tatsächlich vielmehr lediglich unter 50,00 €, zumindest aber nicht mehr als knapp über 100,00 € betragen.

44

Insoweit ist die Kammer jedoch auf Grund der Anhörung des Sachverständigen Q ohne Zweifel davon überzeugt, dass das entwendete Notebook im März 2006 einen Verkehrswert von mindestens 500,00 € hatte. Der Sachverständige Q ist Sachverständiger für EDV-Systeme und Anwendungen der Informationsverarbeitung. Dieser hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor der dortigen mündlichen Hauptverhandlung ein schriftliches Gerichtsgutachten zur Wertermittlung des in Rede stehenden Notebooks verfasst. Er ist sodann sowohl vom Amtsgericht als auch von der erkennenden Kammer in den jeweiligen Hauptverhandlungen mündlich hierzu angehört worden. Der Sachverständige hat dargelegt, dass er zunächst das Notebook auf seinen tatsächlichen Zustand und seine Funktionsfähigkeit hin überprüft habe. Dies gelte auch für den Akkumulator. Die dabei festgestellte Akkumulatorleistung entspreche mit 2 bis 3 Stunden im Office-Betrieb der Üblichkeit. Eine Fehlerhaftigkeit und eine Leistungseinschränkung des Akkumulators sei nicht feststellbar. Auch das Netzgerät sei auf eine Spannungskonstanz geprüft worden, wobei ein Mangel ebenfalls nicht festgestellt worden sei. Der Sachverständige hat dann ausgeführt, dass er für seine Begutachtung zunächst sogenannte Basiswerte ermittelt habe, die er aus einem Internetportal der Firma BFL-IT Index entnommen habe, aus der neue und gebrauchte Hardware-Produkte mit Preisen ersichtlich seien. Dieses Internetportal sei als Datenbank in etwa mit der "Schwacke"-Liste für die EDV vergleichbar. Außerdem habe er die Angaben aus den Produktblättern des zu bewertenden Notebooks "Toshiba Satellite M30X-148" und des Nachfolgemodells "Toshiba Satellite A100-274 verwendet. Vorlage: Urteil Datei: URTEIL.EUR Stand: 05.04.2005

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Die Bundles-Software aus dem Erstkauf habe er in das Wertgutachten nicht miteinbezogen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sei von ihm sodann das arithmetische Mittel der Toshiba-Preisempfehlung 1.399,00 € und aus den Mediamarkt-Preisen 1.049,00 € und 1.199,00 € verwendet worden.

46

Dieser Betrag sei reduziert worden um den Betrag der Bundles-Software von 260,14 € plus 16 % Mehrwertsteuer = 301,76 €.

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Der Anschaffungswert zum Jahreswechsel 2004 auf 2005 betrage 913,91 €. Dieser Wert und die BFL-Werte (gemittelte Händlerverkaufspreise und Auktionspreise inklusive Mehrwertsteuer: 488,00 € und 383,00 € bzw. 382,00 € und 280,00 €) seien in das Mathe-ASS-System als Stützwerte eingegeben und dem mathematischen Verfahren der linearen Regression unterworfen worden. Für März 2006 ergebe sich, wenn man die bisherige Nutzung mit 15 Monaten ansetze, ein Verkehrswert von 682,08 €.

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Lediglich zur Absicherung des Ergebnisses der vorgenannten Verkehrswertberechnung habe er - der Sachverständige - sodann ebenfalls noch eine Zeitwertberechnung durchgeführt. Nach Literaturangaben und eigener Erfahrung liege der Zeitwert für diesen Zeitbereich zumeist leicht über dem Verkehrswert. Bei der Ermittlung des Zeitwerts sei von der Formel Zeitwert = Neuwert x Gebrauchswert x Zeitwertfaktor ausgegangen worden. Der Neuwert sei mit 1007,10 € angesetzt worden. Dabei sei er von dem Nachfolgemodell des in Rede stehenden Notebooks ausgegangen, das eine Preisempfehlung von 1099,00 € ausweise. Hiervon sei noch der Preis für die Bundles-Software (nicht wie im schriftlichen Gutachten fälschlicherweise ausgeführt für Windows XP Home) abzuziehen. Der Gebrauchsfaktor sei wegen der komplett gegebenen Funktionalität des Gerätes mit 1 zu bemessen. Als übliche Nutzungsdauer sei von einer solchen von 60 Monaten auszugehen. Soweit die Verteidigung hiergegen einwende, dass bei Notebooks üblicherweise nach den versicherungsrechtlichen Grundsätzen lediglich mit einer Nutzungsdauer von 2,5 Jahren auszugehen sei, sei dies aus seiner, des Sachverständigen Sicht vorliegend nicht sachgerecht. Er gehe - nicht zuletzt wegen des guten optischen und technischen Zustandes, in dem sich das in Rede stehende Notebook befunden habe - vielmehr davon aus, dass dieses zuvor im Wesentlichen privat genutzt worden sei. Deshalb sei es aus seiner Sicht vorliegend nicht zu beanstanden, hier mit einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von 60 Monaten zu rechnen. Dies müsse seiner Auffassung nach auch dann gelten, wenn in einem Standardwerk zur versicherungsrechtlichen Zeitwertbestimmung abweichend mit 2,5 Jahren gerechnet werde. In seiner Auffassung sehe er sich dabei auch durch die vorgenommene Verlängerung der Abschreibungszeiträume für Notebooks von 4 auf 5 Jahre durch die Finanzgesetzgebung gestützt.

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Zur Absicherung der Ergebnisse der Verkehrswertberechnung habe er anschließend den Markt auch noch auf Schwankungen untersucht. Erhebliche Marktpreisschwankungen könnten nämlich dazu führen, dass das verwendete Verkehrswertermittlungsverfahren nicht tauglich sei. Erhebliche Marktpreisänderungen, welche die Tauglichkeit des verwendeten mathematischen Verfahrens in Frage stellen könnten, habe er jedoch nicht feststellen können.

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Deshalb sei insgesamt davon auszugehen, dass der Verkehrswert des Notebooks Toshiba Satellite M30X-148 im März 2006 682,08 € betragen habe. Auf Frage des Vorsitzenden, ob nicht im Hinblick auf solche immer gegebenen prognostischen Elemente möglicherweise auch von einem darunterliegenden Wert auszugehen sei, erklärte der Sachverständige, dass er allenfalls noch einen Abzug von ca. 47,00 € in Betracht ziehe. Ein weiterer Abzug sei aus seiner Sicht dagegen nicht geboten.

51

Die Kammer hat keinen Anlass an der Sachkunde des Sachverständigen Q zu zweifeln, auch wenn dieser im Rahmen seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, dass das vorliegende Gutachten erst das 4. oder 5. Gutachten sei, welches er auf dem Gebiet der Wertermittlung getätigt habe. Denn entscheidend ist, dass der Sachverständige als Diplom-Ingenieur der Informatik und als Sachverständiger für EDV-Systeme und Anwendung der Informationsverarbeitung beruflich tätig ist und als solcher qualifiziert ist.

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Die Kammer hatte im Rahmen der Anhörung auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Sachverständige nicht über die hinreichende Qualifikation verfügt, um die Verkehrswertberechnung vornehmen zu können.

53

Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass in einem Standardwerk der Zeitwertberechnung für Notebooks möglicherweise von einer Lebensdauer von nur 2,5 Jahren statt 5 Jahren ausgegangen wird.

54

Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass er aufgrund des technischen und optischen Zustandes des Gerätes eine Nutzungsdauer von 60 Monaten für insgesamt durchaus realistisch halte.

55

Die Kammer hat mithin keinen Zweifel an dem von dem Sachverständigen gefundenen Ergebnis. Um jedoch eine wie auch immer geartete Benachteiligung des Angeklagten durch wertende Gesichtspunkte, die mit jeder Sachwertbewertung einhergehen, sicher auszuschließen, hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sodann lediglich festgestellt, dass der Verkehrswert des Notebooks zum Zeitpunkt des Tatgeschehens Ende März 2006 jedenfalls mindestens 500,00 € betragen hat. Daraus folgt, dass ein höherer Wert des Notebooks letztlich zwar nicht ausgeschlossen erscheint, dies aber nicht zulasten des Angeklagten sicher festgestellt ist.

56

Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte es daher aus den im Beschluss der Kammer vom 30.11.2009 genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht.

57

Die Kammer hat überdies keinen Zweifel daran, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat auch bekannt war, dass der entwendete Computer einen nicht unerheblichen, deutlich über 50 € liegenden Wert hatte, da er selbst erhebliche IT-Kenntnisse hatte und den Wert daher ebenfalls annähernd einschätzen konnte.

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V.

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Rechtliche Würdigung

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Der Angeklagte hat sich damit wegen eines Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar gemacht, denn er hat den Mitgewahrsam weiterer Personen durch die Wegnahme des Laptops gebrochen und sich in der Absicht rechtswidriger Zueignung selbst Alleingewahrsam hieran verschafft.

61

Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Vorliegen eines Regelfalles eines Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 1 - 7 StGB sind ersichtlich nicht gegeben.

62

Auf die Frage, ob gleichwohl ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB angenommen werden musste – was die Kammer nicht angenommen hat -, wird sodann im Rahmen der Strafzumessung weiter unten noch eingegangen.

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Schuldfähigkeit:

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Der Angeklagte ist für die von ihm begangene Tat in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich.

65

Bereits das Amtsgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten ein fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen V eingeholt. Dieser ist Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und als Oberarzt im St. N-Hospital tätig, einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in I.

66

Der Angeklagte ist bereits vor dem amtsgerichtlichen Hauptverhandlungstermin sachverständigerseits untersucht und exploriert worden. Die Kammer hat den Sachverständigen in der Berufungshauptverhandlung mündlich angehört.

67

Der Sachverständige ist im Wesentlichen zu dem Ergebnis gekommen, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt unter einer leichten depressiven Episode gelitten habe, wobei differenzialdiagnostisch auch eine mittelgradige depressive Episode bei der gegebenen Unschärfe einer retrospektiven Einordnung ebenfalls denkbar sei. Keinesfalls sei aber von einer schweren depressiven Episode zum Tatzeitpunkt auszugehen.

68

Eine ADS-Erkrankung zum Tatzeitpunkt könne, abweichend von der seinerzeitigen Diagnose des E – eines Internisten -, bei dem Angeklagten nicht angenommen werden. Dies folge bereits daraus, dass der Angeklagte auf die verabreichte Medikation von Methylphenidat nicht respondiert habe, sondern sich eher müde und antriebslos gefühlt habe. Außerdem stützten auch die testpsychologischen Ergebnisse die Diagnose des E nicht. Zudem sprächen die vom Angeklagten vorgelegten Grundschulzeugnisse aus seiner eigenen Schulzeit ebenfalls gegen die Annahme einer ADS-Erkrankung bei ihm.

69

Die depressive Erkrankung des Angeklagten reiche alleine nicht aus, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt zu alterieren. Die Unrechtseinsichtsfähigkeit sei bei ihm durch die Depression ebenfalls allein nicht beeinträchtigt gewesen. Problematisch sei zwar dann grundsätzlich, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt möglicherweise Methylphenidat eingenommen habe und die dargereichten Kapseln auf Anraten seines Arztes vor Einnahme geteilt habe. Hierdurch sei die letztendliche Wirkung des Mittels nicht mehr ganz sicher einzuschätzen. In Kombination mit der depressiven Erkrankung könne die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus medizinischer Sicht daher Ende März/Anfang April möglicherweise leicht vermindert gewesen sein, auch wegen konstellativer Faktoren zu dieser Zeit wie beruflicher und familiärer Überlastung.

70

Von einer erheblichen Minderung oder gar Aufhebung der Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, könne anhand der vom Angeklagten zu seiner damaligen Befindlichkeit gemachten Angaben aus medizinischer Sicht aber nicht ausgegangen werden. Denn es sei zwar - rein theoretisch - denkbar, dass bei starker Dosierung der eingenommen Medikation in Kombination mit der depressiven Erkrankung und extremem Schlafmangel unter Umständen auch Fälle denkbar seien, in denen die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit einer Person im Einzelfall hierdurch auch in erheblicher Weise eingeschränkt werden könne. Anhand der Angaben des Angeklagten sei von einem solchen Extremfall – der Angeklagte hatte im Rahmen der sachverständigen Exploration geschildert, dass er seinerzeit abends nicht zur Ruhe gekommen sei und lediglich 2 bis 3 Stunden Nachtschlaf mit Unterbrechung gehabt habe - vorliegend aus medizinischer Sicht aber nicht auszugehen.

71

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang an. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Dieser hat seine Feststellungen zudem im Rahmen der mündlichen Anhörung leicht verständlich und plausibel dargelegt und erklärt.

72

Hinzu kommt, dass der Angeklagte - bis auf die hier zur Aburteilung anstehende Pflichtverletzung – seiner eigenen Einlassung nach seine dienstlichen Pflichten im Übrigen - trotz der erheblichen anfallenden streikbedingten Mehrarbeit - seinerzeit nach wie vor erfüllt hat, und mithin ein Leistungsbild gezeigt hat, dass

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die Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer ebenfalls stützt.

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Es kann daher zur Überzeugung der Kammer sicher ausgeschlossen werden, dass die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB oder gar aufgehoben im Sinne des § 20 StGB war.

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VI.

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Strafzumessung

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§ 242 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

78

Ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB scheidet vorliegend zur Überzeugung der Kammer aus.

79

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 29. Band, Seite 319 ff.) ist es für die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls des Diebstahls, bei dem keines der Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 StGB erfüllt ist, erforderlich, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.

80

Dementsprechend hat die Kammer zur Beurteilung der Frage, ob ein solcher unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegend anzunehmen ist, sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen.

81

Für den Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat gestanden hat, er diese bereut und sich bereits bei dem Generalstaatsanwalt in I entschuldigt hat. Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten gewertet, dass der Angeklagte bisher unbestraft ist und zudem mit schwerwiegenden dienstlichen Konsequenzen - er ist bereits kurze Zeit nach Entdeckung der Tat bis heute vorläufig vom Dienst suspendiert - rechnen muss. Zudem ist das entwendete Notebook letztlich wieder in den Besitz der Staatsanwaltschaft zurückgegangen. Die Kammer hat ferner zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich während des Tatzeitpunktes in einer sowohl häuslich als auch beruflich schwierigen Situation aufgrund der Erkrankungen seiner Kinder einerseits und der streikbedingten Mehrarbeit andererseits befand. Außerdem sprach für den Angeklagten, dass er zum Zeitpunkt des Tatgeschehens mindestens unter einer leichten und nicht ausschließbar auch unter einer mittelgradigen Depression litt und das Tatgeschehen zudem bereits recht lange zurückliegt, zumal das Verfahren - wenn zum Teil auch infolge der Einholung von 2 Sachverständigengutachten - doch insgesamt recht lange gedauert hat. Nur in ganz geringem Maße wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten auch aus, dass er den Endschluss zur Tat nicht ausschließbar spontan unmittelbar vor Tatausführung gefasst hat. Dies ist jedoch bei Diebstählen, die oft von einer sich bietenden Gelegenheit abhängen, häufig der Fall und konnte deshalb keine stärkere Berücksichtigung finden.

82

Gegen den Angeklagten sprach jedoch mit einigem Gewicht, dass er Amtsträger war, der die Tat in Ausführung seines Dienstes begangen hat und dadurch dem Ansehen der Generalstaatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde erheblichen Schaden zugefügt hat. Außerdem muss der Angeklagte sich entgegenhalten lassen, dass er später zur Verschleierung seiner Tat inhaltlich falsche Aktenvermerke gefertigt hat.

83

Wägt man nunmehr sämtliche der genannten für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände gegeneinander ab – was die Kammer getan hat -, so lässt sich zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 243 StGB geboten erscheinen lässt.

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Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Kommentierung bei Thomas/Fischer, StGB Kommentar, 56. Auflage, § 243 Rn. 23 der Amtsdiebstahl, d. h. der Diebstahl durch einen Amtsträger an einer Sache, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden ist, als einer der möglichen unbenannten besonders schweren Fälle im Sinne des § 243 StGB aufgeführt wird. Jedoch verweist die dortige Fundstelle wiederum allein auf das oben bereits zitierte Urteil des BGH, abgedruckt in BGHSt 29. Band, Seite 323, nach deren Inhalt die Gesamtabwägung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden muss, was die Kammer hier getan hat.

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Darüber hinaus ist der vom BGH seinerzeit zu entscheidende Sachverhalt - dort hatten 3 Beamte der Deutschen Bundesbank in arbeitsteiligem Zusammenwirken insgesamt 2,2 Millionen DM entwendet, die an sich von ihnen der Vernichtung hätten zugeführt werden sollen - nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, und zwar weder im Hinblick auf die Dimension des Schadens noch im Hinblick auf den hervorgerufenen Ansehensverlust der staatlichen Organe.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer sodann erneut sämtliche für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, die oben im Rahmen der Prüfung des unbenannten besonders schweren Falls des Diebstahls bereits ausgeführt sind, noch einmal umfassend gewürdigt. Innerhalb des Strafrahmens des § 242 StGB hielt die Kammer eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen für geboten und erforderlich, aber auch für ausreichend.

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Die Höhe des Tagessatzes folgt aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten.

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VII.

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Kosten

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.