Berufung: Fahrens ohne Fahrerlaubnis – Gesamtfreiheitsstrafe 11 Monate, Sperrfrist 1,5 Jahre
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen verurteilt und beschränkte die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht änderte den Rechtsfolgenausspruch: die Gesamtfreiheitsstrafe wurde auf 11 Monate reduziert und die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf 1 Jahr und 6 Monate verkürzt. Das Gericht berücksichtigte Geständnisfiktion und Reue, stellte demgegenüber aber einschlägige Vorstrafen und Bewährungsversagen als strafschärfend fest. Im Übrigen wurde die Berufung verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Berufung hinsichtlich Rechtsfolgenausspruch teilweise stattgegeben: Freiheitsstrafe auf 11 Monate und Sperrfrist auf 1 Jahr 6 Monate reduziert; im Übrigen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bleiben Schuldspruch und die tragenden tatrichterlichen Feststellungen rechtskräftig und für die Berufungsinstanz bindend.
Geständnisfiktion und ein nachträgliches Geständnis können strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, während einschlägige Vorstrafen, Bewährungsversagen und hohe Rückfallgeschwindigkeit strafschärfend wirken.
Zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe kann das Gericht die Einzelstrafen addieren und die höchste Strafe unter angemessener Erhöhung heranziehen, um den Strafzwecken gerecht zu werden.
Bei der Anordnung einer Sperrfrist nach § 69a StGB kann der zeitliche Verlauf des Berufungsverfahrens zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden; die gesetzliche Mindestsperrfrist ist dabei zu beachten.
Tenor
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 28.02.2023 wird im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf 11 Monate ermäßigt wird und die Verwaltungs-behörde angewiesen wird, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 1 Jahr und 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte einschließlich seiner eigenen Auslagen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Kamen hat den Angeklagten mit Urteil vom 28.02.2023 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die er noch vor der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die bereits zum Berufungshauptverhandlungstermin geladenen Zeugen konnten daraufhin durch die Kammer wieder ab-geladen werden.
Die Berufung hatte sodann in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg und war im Übrigen unbegründet.
II.
Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 61 Jahre alte Angeklagte wuchs bis zur Volljährigkeit bei seinen beiden Eltern auf. Er besuchte die Realschule, die er nach der 10. Klasse mit einem Realschulabschluss verließ. Danach besuchte er noch eine Schule mit Oberstufe, um das Abitur zu erreichen. Dieses Vorhaben gab er jedoch vorzeitig auf und verließ die Schule. Stattdessen machte er zunächst eine Ausbildung zum Sanitärinstallateur, die er auch erfolgreich abschloss. In diesem Beruf arbeitete er – einschließlich der Ausbildungszeit – insgesamt ca. 5 Jahre. Am 01.09.1985 wechselte er dann zu der Firma D1. An einer Abendschule absolvierte er eine zweijährige Ausbildung zum Chemikanten, die er ebenfalls erfolgreich abschloss. Auch eine Ausbildung zum Industriemeister absolvierte der Angeklagte mit Erfolg. Seit dem o.g. Einstellungsdatum blieb er dabei immer bei der Firma D1 beschäftigt. Seit November 2022 war er jedoch krankgeschrieben, da er sich einer Handoperation unterziehen musste, die jedoch nicht den gewünschten Erfolg brachte. Eine Nachoperation der Hand steht nunmehr an.
Der Angeklagte hat sein letztes monatliches Netto-Gehalt mit ca. 1.600,00 Euro angegeben. Er ist Eigentümer eines Hauses in Ort-01, in dem er zuletzt auch gewohnt hat. Er ist zweimal geschieden und Vater zweier Kinder, die zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 33 und 38 Jahre alt waren. Außerdem hat der Angeklagte bereits drei Enkelkinder.
Die zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 92 Jahre alte Mutter des Ange-klagten ist den Angaben des Angeklagten zufolge leicht dement und lebt in einem altengerechten Wohnen. Der Angeklagte ist eigenen Angaben zufolge ihr Betreuer und unterstützte sie bis zu seiner Inhaftierung in anderer Sache nach Kräften.
Den Konsum illegaler Betäubungsmittel hat der Angeklagte verneint, ebenso einen übermäßigen Konsum von Alkohol. Er hat sich selber jedoch als trockenen Alkoho-liker bezeichnet. Er habe ca. im Jahre 2020 erfolgreich eine Entziehungstherapie durchlaufen. Seitdem trinke er nicht mehr. Kurz vor der Sache, weshalb er jetzt in einem anderen Verfahren in Untersuchungshaft sitze, habe er jedoch etwas getrunken sonst aber nicht mehr.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bereits wiederholt in Erscheinung getreten. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu den Vorstrafen Bezug genommen werden.
Ergänzend ist noch hinzuzufügen, dass laut telefonischer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 04.09.2023 die Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Kamen vom 22.02.2022 (Aktz.: 16 Ds-922 Js 1867/21-1/22) noch nicht vollständig durch Zahlung erledigt war, was der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung auch bestätigt hat.
Seit dem 05.07.2023 befindet sich der Angeklagte aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Soest (Aktz.: 20 Gs 179/23) in Untersuchungshaft, gegenwärtig in der JVA Ort-02. In dem dortigen Verfahren wird ihm eine schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgeworfen. Der Angeklagte hat zu diesem weiteren Verfahren vor der Kammer keine Angaben gemacht, weshalb die Kammer hierzu keine Feststellungen getroffen und dies auch nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat.
III.
Infolge der wirksam erklärten Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtskräftig und die diesen tragenden tatsächlichen Feststellungen bindend geworden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher in vollem Umfang auf die Feststellungen zum Tatgeschehen in der angefochtenen Entscheidung, dort auf S. 3 des Urteils beginnend mit „In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: …“ bis zum Ende des 1. Absatzes auf S. 4 des angefochtenen Urteils endend mit dem Satz „Der Angeklagte fuhr aus einer Parklücke heraus in Richtung Straße-01.“ bezuggenommen werden, jedoch mit der Maßgabe, dass sich die Tat zu Ziffer 3 der Feststellungen nicht am 20.10.2022, sondern am 25.10.2022 ereignet hat. Insofern lag dem amtsgerichtlichen Urteil, was die Kammer mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten in der Berufungshauptverhandlung so auch erörtert hat, ein offensichtlicher unbeachtlicher Schreibfehler zugrunde.
IV.
Danach hat der Angeklagte sich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen gemäß den § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 53 StGB strafbar gemacht.
Er war zum Zeitpunkt der Begehung der Taten auch in vollem Umfang strafrechtlich verantwortlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB oder gar einer Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB haben sich nicht ergeben.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung sprach jetzt zugunsten des Angeklagten die von der erklärten Rechtsfolgenbeschränkung ausgehende Geständnisfiktion und sein gegenüber der Kammer nunmehr auch abgelegtes Geständnis, wenn dieses auch erst in zweiter Instanz abgelegt worden ist. Dem Angeklagten ist inzwischen auch Reue nicht mehr abzusprechen. Er wirkte in der Berufungshauptverhandlung durch die bereits vollzogene Untersuchungshaft in anderer Sache sehr beeindruckt und geläutert. Der Angeklagte muss überdies mit dem Widerruf der offenen Bewährungen rechnen und ist zudem Erstverbüßer und gilt damit als besonders haftempfindlich. Bei der Tat vom 27.06.2022 war die zurückgelegte Wegstrecke darüber hinaus nur sehr kurz.
Gegen den Angeklagten sprechen jedoch seine mehrfachen Vorstrafen, die zum Teil auch einschlägig waren. Bei der Tat vom 27.06.2022 waren die beiden Verurteilungen des Amtsgerichts Kamen vom 12.04.2022 und des Amtsgerichts Grevenbroich vom 23.05.2022 jeweils zu Bewährungsfreiheitsstrafen zwar noch nicht rechtskräftig, aber erstinstanzlich bereits erfolgt, ohne dass dies den Angeklagten von der Begehung dieser Tat abgehalten hat. Bei den beiden weiteren Taten stand der Angeklagte dann gleich zweifach unter laufender Bewährung und ist damit deutlicher Bewährungsversager. Außerdem wies er auch eine hohe Rückfallgeschwindigkeit auf. So war die Verurteilung des Amtsgerichts Grevenbroich zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe vom 23.05.2022 erst am 01.09.2022 rechtskräftig geworden und die Verurteilung des Amtsgerichts Kamen vom 12.04.2022 erst am 06.09.2022. Gleichwohl hat der Angeklagte bereits am 10.09.2022 und am 25.10.2022 hier vorliegend wieder Taten begangen.
Insgesamt hielt die Kammer sodann für die Tat vom 27.06.2022 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 Euro für tat- und schuldangemessen. Für die Tat vom 10.09.2022 mit der Polizeiflucht hielt die Kammer nunmehr eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen und für die Tat vom 25.10.2022 eine Einzelfreiheitsstrafe von 5 Monaten. Insoweit war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen solcher in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Umstände und hier insbesondere wegen seines Bewährungsversagens, seiner Vorstrafen und wegen der gezeigten Rückfallgeschwindigkeit zur Überzeugung der Kammer unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB.
Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer anschließend unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten
erkannt, die sämtlichen Strafzwecken gerecht wird.
Die Verhängung dieser Gesamtfreiheitsstrafe konnte nun auch nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat nämlich nicht mehr die Erwartung, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Er ist bereits zweimal zu Bewährungsfreiheitsstrafen verurteilt worden, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer Taten abgehalten hat. Allein der Umstand, dass der Angeklagte nun Untersuchungshaft in anderer Sache kennengelernt hat, ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, um ihm bereits zum jetzigen Zeitpunkt wieder eine positive Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB auszustellen.
Außerdem hielt die Kammer zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung noch die Festsetzung einer Sperrfrist von 1 Jahr und 6 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB für erforderlich und angemessen. Dabei hat die Kammer die vom Amtsgericht verhängte Sperrfrist i. H. v. noch 2 Jahren in Anbetracht der vorliegend geltenden Mindestsperrfrist gemäß § 69 a Abs. 3 StGB von 1 Jahr zwar für durchaus angemessen erachtet, insoweit sodann jedoch den zeitlichen Lauf des Berufungsverfahrens zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.