Aussetzung des Strafverfahrens wegen Wegfalls der Verteidigung; Kostenlast beim früheren Verteidiger
KI-Zusammenfassung
Das Verfahren gegen T wurde auf Antrag der neuen Verteidiger gemäß §145 Abs.3 StPO ausgesetzt, nachdem der bisherige Verteidiger W seine Zulassung verloren hatte und nicht erschienen war. Die Aussetzung diente der Sicherstellung einer sachgerechten Verteidigung. Die hierdurch entstandenen Kosten wurden dem früheren Verteidiger W nach §145 Abs.4 StPO auferlegt, da sein Unterlassen zur Aussetzung führte.
Ausgang: Antrag der Verteidigung auf Aussetzung des Verfahrens gemäß §145 Abs.3 StPO stattgegeben; durch Aussetzung entstandene Kosten dem früheren Verteidiger auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung des Verfahrens nach §145 Abs.3 StPO ist zulässig, wenn sie zur Gewährleistung einer sachgerechten Verteidigung notwendig ist.
Nach §145 Abs.4 StPO können durch die Aussetzung entstehende Kosten demjenigen auferlegt werden, dessen schuldhaftes Verhalten die Aussetzung erforderlich gemacht hat.
Hat ein Verteidiger seine Zulassung entzogen bekommen und ist ihm die Fortführung der Verteidigung durch Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, darf er die Verteidigung nicht weiterführen (§16 Abs.7 i.V.m. §155 Abs.2 BRAO).
Unterlässt ein Verteidiger die Mitteilung von schwerwiegenden berufsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Widerruf der Zulassung), kann dies als Verschulden gewertet werden, das zur Bestellung weiterer Verteidiger und zur Aussetzung des Verfahrens führt und kostenrechtliche Folgen tragen kann.
Tenor
1. Das gegen den Angeklagten T gerichtete Verfahren wird ausgesetzt.
2. Die durch die Aussetzung verursachten Kosten werden dem früheren Vertei-diger Rechtsanwalt W auferlegt.
Gründe
I.
Das Verfahren wurde vormals unter dem Aktenzeichen 44 KLs 1/07 (früheres Aktenzeichen: 14 (XIV) W 1/04) geführt und richtete sich gegen die Angeklagten X, X2, T und T2. Pflichtverteidiger und alleiniger Verteidiger des Angeklagten T war Rechtsanwalt W.
Durch Widerrufsbescheid vom 09.01.2008, zugestellt am 17.01.2008, widerrief die Rechtsanwaltskammer C die Zulassung des Rechtsanwalts W zur Rechtsanwaltschaft, was Rechtsanwalt W dem Gericht jedoch nicht mitteilte. Mit Bescheid vom 14.05.2008, von dem Rechtsanwalt W am 03.06.2008 nur die erste Seite vorgelegt hat (vgl. Band XXII, Bl. 587 der Hauptakte 44 KLs 1/07), ordnete die Rechtsanwaltskammer C gemäß § 16 Abs. 6 S. 2 BRAO die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides vom 09.01.2008 an; diese Anordnung hat nach wie vor Bestand.
Im Hauptverhandlungstermin vom 09.06.2008, dem 209. Verhandlungstag, erschien Rechtsanwalt W nicht. Durch den Gerichtsbeschluss Anlage 1 zum Tagesprotokoll vom 09.06.2008 wurde das Verfahren, soweit es sich gegen den Angeklagten T richtete, abgetrennt und zunächst unterbrochen. Dieses abgetrennte Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 44 KLs 3/08 geführt.
Durch Beschluss vom 17.06.2008 bestellte der Vorsitzende dem Angeklagten T zur Verfahrenssicherung Rechtsanwalt M aus E als Pflichtverteidiger. Anschließend meldete sich Rechtsanwalt L aus E als Wahlverteidiger des Angeklagten T.
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten T wurde am 20.06.2008 fortgesetzt. In diesem Termin trat Rechtsanwalt W nicht mehr als Verteidiger auf. Die neuen Verteidiger Rechtsanwalt L und Rechtsanwalt M beantragten in der Sache die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 145 Abs. 3 StPO.
In dem Verfahren gegen die Angeklagten X, X2 und T2 wurde inzwischen am 30.06.2008 ein Urteil verkündet.
II.
Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 145 Abs. 3 StPO entspricht pflichtgemäßem Ermessen. Insoweit gibt die Kammer den Anträgen der neuen Verteidiger Rechtsanwalt L und Rechtsanwalt M statt, um eine sachgerechte Verteidigung des Angeklagten T sicherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt W ist im Hauptverhandlungstermin vom 09.06.2008 nicht erschienen und ist auch im anschließenden Hauptverhandlungstermin vom 20.06.2008 nicht mehr als Verteidiger aufgetreten (§ 145 Abs. 1 S. 1 StPO). Aufgrund der gegen ihn ergangenen Anordnung der sofortigen Vollziehung darf er die Verteidigung des Angeklagten T nicht weiterführen (§ 16 Abs. 7 i.V.m. § 155 Abs. 2 BRAO).
Die Aussetzung ist durch die Schuld des Rechtsanwalts W erforderlich geworden (§ 145 Abs. 4 StPO).
Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufsbescheides liegen im alleinigen Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts W. Rechtsanwalt W hat im vorliegenden Verfahren insoweit auch nichts zu seiner Entlastung vorgetragen, den Bescheid vom 14.05.2008 hat er nur auszugsweise und den Widerrufsbescheid vom 09.01.2008 hat er gar nicht vorgelegt.
Unabhängig davon hat Rechtsanwalt W die Aussetzung schon deshalb verschuldet, weil er dem Gericht von dem seit langem gegen ihn schwebenden Widerrufsverfahren keine Mitteilung gemacht und damit dem Gericht die Möglichkeit genommen hat, Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens zu treffen. Der Widerrufsbescheid erging bereits am 09.01.2008 und wurde am 17.01.2008 zugestellt. Vorher muss schon eine Anhörung des Rechtsanwalts W erfolgt sein (vgl. § 16 Abs. 2 BRAO). Wenn Rechtsanwalt W das Gericht von diesen Vorgängen in Kenntnis gesetzt hätte, hätte das Gericht schon vor etwa einem halben Jahr zur Verfahrenssicherung einen weiteren Pflichtverteidiger bestellen können; dieser hätte an der weiteren Hautverhandlung teilnehmen und sich einarbeiten können. Außerdem hätte das Gericht die Möglichkeit gehabt, die Rechtsanwaltskammer C rechtzeitig auf das vorliegende Strafverfahren hinzuweisen; so hätte die Rechtsanwaltskammer C bei ihrer Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch die Auswirkungen auf das vorliegende Strafverfahren berücksichtigen können.
Das Gericht hat Rechtsanwalt W bereits mit Schreiben vom 03.06.2008 (Band XXII, Bl. 601 der Hauptakte 44 KLs 1/07) auf die mögliche Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO hingewiesen.