Betrug in fünf Fällen bei Immobilien- und Unternehmensfinanzierungen; Kompensation überlanger Verfahrensdauer
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte die Angeklagte wegen mittäterschaftlichen Betrugs in fünf Fällen im Zusammenhang mit Täuschungen über Solvenz, Sicherheiten und Verwendungszwecke bei Immobilien- und Unternehmenskäufen sowie Kreditaufnahmen. Geschädigt wurden u.a. eine Grundstückseigentümerfamilie, eine Bank und Verkäufer von Gesellschaftsanteilen. Das Gericht nahm jeweils Vermögensschäden in Form konkreter Vermögensgefährdungen bzw. wertloser Forderungen an. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen stellte es zur Entschädigung 1 Jahr und 4 Monate der Gesamtstrafe als vollstreckt fest.
Ausgang: Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt; Teil der Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Werden Grundpfandrechte oder sonstige Sicherheiten durch Täuschung über Zweckbindung und Verwendung erlangt und anschließend zweckwidrig eingesetzt, kann hierin ein Betrug durch schadensgleiche Vermögensgefährdung liegen.
Täuschungen über vorhandenes Eigenkapital, Bonität und Ertragswerte, die für die Kreditentscheidung maßgeblich sind, begründen bei Kreditgewährung einen Vermögensschaden bereits in der konkreten Gefährdung der Rückzahlungsforderung, wenn diese wegen der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage nicht werthaltig ist.
Der Vermögensschaden beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen kann darin liegen, dass dem Verkäufer statt eines werthaltigen Kaufpreisanspruchs lediglich eine wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Käufers faktisch wertlose Forderung zufließt.
Ein Mitwirken als Mittäter setzt nicht voraus, dass der Beteiligte alle Einzelheiten des Tatplans kennt; ausreichend ist ein bewusstes Einverständnis mit der Täuschungsstrategie und ein tatfördernder Beitrag im gemeinsamen Vorgehen.
Bei rechtsstaatswidriger überlanger Verfahrensdauer ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafurteil auszugleichen; dies kann durch Anrechnung eines Teils der Strafe als bereits vollstreckt (Vollstreckungslösung) erfolgen.
Tenor
Die Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten ein Jahr und
vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als
vollstreckt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt
worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren eingestellt hat, trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die
notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
- Angewandte Vorschriften: § 263 StGB in der jeweils zur Tatzeit geltenden
Fassung, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB- –
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
A. Feststellungen zur Person der Angeklagten
Die Angeklagte wurde am ##.##.1961 in C geboren und wuchs dort
gemeinsam mit einer fünf Jahre jüngeren Schwester bei ihren Eltern auf.
Der Vater übte den Beruf des Diplomstaatswissenschaftlers im Auswärtigen Amt der
DDR aus und war u. a. in Ostasien tätig. Die Mutter der Angeklagten arbeitete
ebenfalls als Beamtin im Auswärtigen Amt der DDR und war mit Auslandstätigkeiten
befasst, die bis zur Wende andauerten; ab 1990 war sie bei einer Medienfirma
beschäftigt.
Die Angeklagte wurde im Jahr 1968 altersgerecht eingeschult und beendete 1978
ihre Schulzeit mit der zehnten Klasse der Polytechnischen Oberschule, die mit einer
westdeutschen Realschule vergleichbar ist.
Anschließend begann sie eine dreijährige Ausbildung zur Facharbeiterin für das
Hotel- und Gastronomiewesen - entsprechend dem westdeutschen Beruf der
Hotelfachfrau - im Interhotel N3 in Ostberlin, bei dem sie nach erfolgreichem
Abschluss ihrer Lehrzeit im Jahr 1981 als Festangestellte blieb.
Da jedoch ihr im Jahr 1984 gestellter Antrag, ein Fachstudium zu beginnen,
abgelehnt wurde (die Angeklagte war nicht zu einem Beitritt in die SED bereit, ein
solcher jedoch zur Bedingung für die Bewilligung eines Studienplatzes gemacht
worden), stellte sie aus Verärgerung einen Ausreiseantrag und beendete ihre
Tätigkeit in dem Interhotel N3 in Ostberlin. In der Folgezeit arbeitete sie sodann
in einem Cafe als Kellnerin und gelegentlich auch als Fotomodell.
Im Jahr 1989 heiratete die Angeklagte den Schauspieler T, den sie
bereits seit ihrem siebzehnten Lebensjahr kannte, allerdings erst während ihrer
Ausbildung im Hotel wiedergetroffen hatte. Nachdem sie noch vor der Hochzeit ihre
Tätigkeit als Kellnerin aufgegeben hatte, arbeitete sie ab 1989 für ihren Ehemann als
Managerin.
Mit dem Mauerfall im Jahr 1990 eröffnete die Angeklagte in T4 ein
Kopiergeschäft, das sie gemeinsam mit ihrem Vater betrieb (dieser hatte seine
bisherige berufliche Tätigkeit aufgrund der politischen Veränderungen aufgegeben
und war von der Angeklagten eingestellt worden), während sie sich weiterhin um die
geschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemannes kümmerte. In den Jahren 1992 bis
1994 erzielten die Eheleute T auf diese Weise sehr gute Einkünfte.
Bereits ab Anfang 1995 zeichneten sich dann allerdings finanzielle Probleme der
Eheleute T ab, die in der Beteiligung an diversen Bauvorhaben sowie der
Eingehung damit zusammenhängender Kreditverbindlichkeiten begründet waren und
zu den noch darzustellenden strafbaren Handlungen der Angeklagten (und anderer
Beteiligter) in der Zeit Von Anfang 1995 bis Ende 1998 führten.
Auch in der Folgezeit setzte die Angeklagte ihre Tätigkeit als Managerin ihres
Ehemannes T fort, mit dem sie im Jahr 2000 ein gemeinsam erbautes
Haus in T6 bezog und dort zunächst bis zum Jahr 2002 lebte.
Im Jahr 2003, in dem auch die Hauptverhandlung gegen T, die Angeklagte
und andere Beteiligte begann, verließ sie aufgrund von Unstimmigkeiten
zwischen ihr und ihrem Ehegatten das gemeinsam bewohnte Haus, das bereits vor
Prozessbeginn an ihren Vater übereignet worden war, und zog nach C.
Nachdem sie Anfang 2004 wegen einer schweren Depression mit bestehender
Suizidgefahr circa zwei bis drei Monate lang stationär hatte behandelt werden
müssen, so dass die Hauptverhandlung - sie betreffend - ausgesetzt worden war,
folgten weitere Klinikaufenthalte der Angeklagten wegen ihrer depressiven
Erkrankung Ende 2004 sowie im Jahr 2006. Anschließend kehrte sie in das weiterhin
im Eigentum ihres Vaters stehende Haus in T6 zurück. Dort lebte sie zunächst
- getrennt von ihrem Ehemann T, der das Haus im Jahr 2006 verlassen
hatte - mit dem 1997 geborenen Sohn L6.
Seit dem 04.08.2008 ist die Angeklagte für ein monatliches Nettogehalt in Höhe von
1.300,- Euro (2.200,- Euro brutto) bei einem E2 Unternehmen fest
angestellt und zuständig für die Leitung des Housekeeping-Bereichs der Hotels I10
und N4 in C; zu dieser Tätigkeit sieht sich die Angeklagte veranlasst, weil
sich Projektplanungen ihres Ehemannes T, um die sie sich weiterhin
gekümmert hatte, nicht zu dem erwarteten Erfolg führten.
Heute wohnt die Angeklagte mit ihrem Sohn wieder in C bei ihrem neuen
Lebensgefährten, den sie vor circa drei Jahren kennen lernte und zu dem sie seit
etwa zweieinhalb Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung steht.
Die Angeklagte befindet sich weiterhin in ambulanter Behandlung wegen ihrer
- inzwischen abgeschwächten - depressiven Erkrankung und erhält Medikamente,
deren Einnahme sie jedoch abbauen möchte.
Unfälle oder andere schwere Krankheiten hat sie auf ihrem bisherigen Lebensweg
nicht erlitten.
Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
B. Tatsächliche Feststellungen
I. Rahmengeschehen
Ende 1993 lernten die Angeklagte und ihr bereits rechtskräftig abgeurteilter
Ehemann - dieser wurde durch Urteil der XIII, großen Strafkammer des Landgerichts
Dortmund vom 5.11.2004 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt - über einen
befreundeten Schweden namens Q2 die rechtskräftig Verurteilten
Q und C3 kennen. Q2 vermittelte zu dieser Zeit Fertighäuser bzw.
Fertighauselemente aus Schweden, was für die im Immobilienbereich tätigen
Q und C3 von großem Interesse war. Q2 wusste, dass die
Angeklagte und deren Ehemann aufgrund der guten Einkünfte des T an
Steuersparmodellen und Geldanlagemöglichkeiten interessiert waren. Auf
Empfehlung ihres damaligen Steuerberaters N hatten sich die Angeklagte
und ihr Mann zu dieser Zeit bereits zum Kauf eines Grundstücks in T4,
G2, entschlossen, auf das noch einzugehen sein wird. Damit wollten sie
die in den neuen Bundesländer geltende Sonder-Afa für Immobilien nutzen. Darüber
hinaus waren die Eheleute T noch an weiteren Steuersparmodellen interessiert
und dachten deshalb bereits an die Durchführung weiterer Bauprojekte.
Q, der durch Urteil der XIII. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund
vom 14.09.2004 wegen einer Vielzahl von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, vermittelte zu dieser Zeit
seinerseits für den Bauunternehmer T3 aus I ein Objekt in
M, G7. T3 wollte dort auf einem von
ihm am 19.03.1993 für 1,5 Millionen DM gekauften Grundstück mit seinem
Bauunternehmen ein Wohn- und Geschäftshaus mit zahlreichen
Eigentumswohnungen errichten. Q war beauftragt worden, für deren Verkauf
zu sorgen, so dass er daran interessiert war, die Angeklagte und deren Ehemann
näher kennenzulernen, um sie als Erwerber zu gewinnen.
Vor diesem Hintergrund regte Q2 gegenüber der Angeklagten ein Treffen mit
Q und C3 - dieser wurde durch Urteil der XIII. großen Strafkammer des
Landgerichts Dortmund vom 23.01.2004 wegen Betruges in vier Fällen sowie wegen
vorsätzlicher verspäteter Konkursanmeldung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 10 Monaten verurteilt - an. Es kam in der Zeit um den Jahreswechsel
1993 /1994 zu mehreren Gesprächen zwischen der Angeklagten und ihrem Mann
einerseits und den rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits. Die
Eheleute T berichteten in diesen Gesprächen von ihrem Bauvorhaben in
T4 und zeigten Interesse an dem von Q vorgestellten Objekt in
M. Q und C3 boten an, bei dem Bauvorhaben der
Ts in T4 behilflich zu sein. Beide Seiten waren sich schnell sympathisch
und entschlossen sich zu einer Zusammenarbeit, die sich in den folgenden Monaten
und Jahren bis Mitte 1996 immer mehr intensivierte. Zumindest zum rechtskräftig
Verurteilten Q entwickelten die Angeklagte und ihr Mann außerdem schnell
ein sehr enges Freundschaftsverhältnis. Die geschäftlichen und privaten Kontakte
brachten es mit sich, dass die Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte
T sich ab Anfang 1994 entschlossen, gemeinsam mit Q und C3
diverse Bauvorhaben in wechselnder Zusammensetzung durchzuführen. Neben dem
bereits erwähnten Objekt in M - hier kauften Ts im April 1994
von dem Bauträger T3 16 Eigentumswohnungen für etwas über 4 Millionen DM beteiligten sich die Angeklagte und ihr Mann in der Zeit bis Anfang 1996 auf
unterschiedliche Art und Weise an Projekten in G, P,
E2 bzw. I2 sowie einem weiteren Vorhaben in T4(G3).
Im Rahmen dieser Projekte ging die Angeklagte gemeinsam mit
ihrem Ehemann Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM ein. Im
Gegenzug stieg Q Ende 1995 als Mitgesellschafter beim Bauvorhaben
G2 in T4 ein.
Entgegen den ursprünglichen Planungen war im Frühjahr des Jahres 1996 jedoch
keines der vorgenannten Bauvorhaben auch nur annähernd mängelfrei fertiggestellt,
so dass Mieteinnahmen oder Verkaufserlöse in nennenswertem Umfang in
absehbarer Zukunft nicht zu erwarten waren. Der - auf unterschiedlichsten Ursachen
beruhende - negative Verlauf der Bauvorhaben in I2, P, T4, G und M sowie weiterer Objekte der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in H und D führte dazu, dass sich die Angeklagte und ihr Mann einerseits sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits im Frühjahr 1996 in einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befanden. Während die durch die Kredite
eingegangenen Verpflichtungen fortbestanden, waren die finanziellen Reserven der
Beteiligten Anfang des Jahres 1996 aufgebraucht und die enormen Belastungen
konnten durch die laufenden Einnahmen auch nicht annähernd gedeckt werden. Dies
betraf sowohl die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 (und deren im
B- Unternehmensverbund zusammengeschlossene Gesellschaften) als auch die
Eheleute T und war sämtlichen Beteiligten wechselseitig bekannt.
Für die Angeklagte und ihren Mann schlug in erster Linie das Bauvorhaben in
M finanziell negativ zu Buche, für das sie ab Ende 1995 jährlich
knapp 140.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatten, ohne dass die
geplanten Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Das Objekt war nicht wie
vorgesehen Anfang 1995, sondern erst Ende 1995 nahezu fertiggestellt worden,
allerdings mit erheblichen Mängeln, so dass nicht annähernd für alle
Eigentumswohnungen Mietverträge abgeschlossen werden konnten. Am 02.02.1996
fehlten noch sieben Mietverträge und am 08.10.1996 waren sechs der sechzehn
Wohnungen noch immer unvermietet, ohne dass eine Besserung in Sicht gewesen
wäre. Die Mängel waren im Gegenteil derart gravierend, dass einige Mieter dies ab
Mitte 1996 zum Anlass nahmen, ihre Verträge wieder zu kündigen. Eine Behebung
der Mängel war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Differenzen mit T3 nicht
ohne den Einsatz eigener Mittel möglich und hätte gegebenenfalls erst langwierig
eingeklagt werden müssen. Da den Eheleuten T diese finanzielle Mittel nicht zur
Verfügung standen, wurden die erforderlichen umfangreichen Reparaturen nicht
durchgeführt. Hinzu kam, dass die bei der Finanzierung fest eingeplanten
Einsparungen im Hinblick auf Steuervorauszahlungen in Höhe von 50.000 DM pro
Quartal aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Angestelltenverhältnisses des
T bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht realisiert werden
konnten.
Dies alles führte im Ergebnis dazu, dass die Kreissparkasse L, die den
Kauf der 16 Eigentumswohnungen finanziert hatte, im April und Mai 1996
Rückstände in Höhe von ca. 100.000 DM anmahnen musste. Die Bezahlung dieser
hohen Summe war der Angeklagten und ihrem Ehemann nicht möglich, so dass sich
die Rückstände bei der Kreissparkasse bis September 1996 auf insgesamt knapp
200.000 DM summierten. Da die Rückstände auch im Laufe der folgenden Monate
nicht zurückgeführt werden konnten, kam es schließlich Ende 1996 erstmals zur
Kreditkündigung. Die von der Bank daraufhin in Rechnung gestellten 3.538.492,04
DM konnten die Angeklagte und ihr Mann bis zuletzt nicht aufbringen.
Um die gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten nicht einstellen zu müssen und die
angefangenen Bauvorhaben fortsetzen zu können, hatte Q ab Anfang 1995
begonnen, die in immer stärkerem Maße auftretenden finanziellen "Löcher" auf
illegale Weise zu stopfen. Im Rahmen des Bauvorhabens G hatte er in
Absprache mit C3 und der Angeklagten erstmals für dieses Projekt bestimmte
Darlehensmittel zweckwidrig für andere Bauvorhaben verwendet, insbesondere für
das Objekt G2 in T4. Das so entstandene finanzielle "Loch"
versuchten die Beteiligten in der Folgezeit durch die Aufnahme weiterer Kredite für
neue Bauvorhaben zu schließen, die jedoch ihrerseits aufgrund verschiedenster
Probleme beim Bauablauf zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten und Engpässe
heraufbeschworen. Hinzu kam, dass die Bauprojekte zumindest teilweise von
vornherein nicht seriös kalkuliert worden waren, d. h. die angenommenen Baukosten
hatte man zu knapp und den erhofften Gewinn zu hoch bemessen.
Aus diesem Grund wurden schließlich im Laufe des Jahres 1995 immer häufiger für
neue Bauvorhaben aufgenommene Darlehensmittel benutzt, um Altverbindlichkeiten
abzulösen, d. h. die Valuta wurden nur zum Teil für das neu begonnene Bauprojekt
verwendet, für das der Kredit gewährt worden war, und im Übrigen für die
drängendsten Zahlungsverpflichtungen aufgebraucht. Diese Vorgehensweise
ermöglichte es Q überhaupt erst, geschäftlich weiter tätig zu sein. Spätestens
ab Ende 1995 lebten die Angeklagte, ihr Ehemann, Q und C3 nur noch
"von der Hand in den Mund", was auch der Angeklagten nicht verborgen blieb. Durch
einen seitens der T5 BANK im Frühjahr 1996 ausgesprochenen Widerruf einer
Darlehenszusage für das Bauvorhaben in I2 drohte dann jedoch das
endgültige wirtschaftliche Aus.
Trotz dieser wirtschaftlich katastrophalen Situation begannen sowohl Q als
auch die Angeklagte und ihr Ehemann Anfang 1996 jeweils mit der Errichtung eines
Privathauses, was den ohnehin enormen finanziellen Druck weiter verschärfte.
Während sich allerdings die finanzielle Zusatzbelastung des rechtskräftig Verurteilten
Q durch dessen Vorhaben in I3 noch in relativ überschaubaren
Grenzen hielt, da der am 22.02.1996 geschlossene notarielle
Grundstückskaufvertrag einen Kaufpreis von lediglich 94.240 DM vorsah und
Q das geplante Haus mit seinem eigenen Unternehmen errichten wollte, war
das Bauvorhaben der Angeklagten und ihres Mannes angesichts ihrer damaligen
finanziellen Verhältnisse derart überzogen, dass dessen Durchführung völlig
illusorisch war. Zu einer Zeit, als die Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte
T u. a. den Kredit über 4 Millionen DM für die Eigentumswohnungen in
M schon nicht mehr bedienen konnten, da sich ihr Konto ständig
so weit im Soll befand, dass die ihnen eingeräumte Überziehungslinie mehrfach
überschritten wurde und ihre finanziellen Reserven vollständig aufgebraucht waren,
kauften sie ein Grundstück in T6 zum Preis von 650.000 DM und planten den
Bau eines Einfamilienhauses, das nochmals knapp 1.000.000 DM kosten sollte.
Um diese privaten Bauvorhaben durchführen und gleichzeitig die Altverbindlichkeiten
der Beteiligten zumindest teilweise bedienen zu können, mussten dringend neue
Geldquellen erschlossen werden, ohne die der private und geschäftliche Bankrott
vorprogrammiert war. Als die finanzielle Gesamtlage für die Angeklagte, ihren Mann
sowie die rechtkräftig Verurteilten Q und C3 im Frühjahr des Jahres
1996 endgültig ausweglos erschien und ihr wirtschaftliches Ende sowie das ihrer
Unternehmen und Bauvorhaben aufgrund der beschriebenen Probleme unmittelbar
bevorstand, kam u. a. durch die Kontaktaufnahme zu einer Familie X, die über
unbelastete Grundstücke in C und Umgebung verfügte, doch noch Bewegung in
die verfahrene Situation. Diesen neuen Geschäftskontakt wollten die Angeklagte, ihr
Mann, Q und C3 nutzen, um sich so eine neue dauerhafte
Einnahmequellen zu verschaffen und die bis dahin entstandenen finanziellen "Löcher" zu stopfen.
Die Angeklagte und ihr Ehemann, die um ihre verheerende finanzielle
Situation voll umfänglich wussten, hielten, als sie die Familie X kennen lernten,
diese irrtümlicherweise für solvent; sie hofften daher, ihre finanziellen Probleme mit
Hilfe der Familie X lösen zu können.
11. Die Straftaten im Einzelnen
1. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Familie X
a) Vorgeschichte
Ende 1993 besaß die Familie X insgesamt drei Grundstücke im Großraum
C, von denen zwei in C5 (G4 und G5) und eines in
der Stadt F2 lagen. Das Grundstück G5 gehörte den drei
Kindern der Eheleute X und die beiden anderen Objekte dem Ehepaar X
selbst. Das Grundstück G5 hatten die Eheleute noch zu Zeiten der DDR
vor dem Hintergrund auf die Kinder übertragen, dass sie nach damaligen Recht nur
ein Grundstück besitzen durften und ihnen bereits seit dem 24.07.1986 die
Liegenschaft in F2 gehörte.
Das Grundstück G4 hatten die Eheleute X 1993 erworben, da sie
es schon seit 1982 als Wohn- und Geschäftshaus nutzten. In dem Gebäude betrieb
die Familie seit dieser Zeit eine Eisdiele, die den Lebensunterhalt sicherte und auch
weiterhin sichern sollte. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufes hatten die
Eheleute X am 04.05.1993 einen Kontokorrentkredit (Kontonummer
1623621638) bei der C4 Bank in Höhe von 650.000 DM aufgenommen
und als Sicherheit zugunsten der Bank Grundschulden auf den drei
Grundstücken in Höhe von 300.000 DM (F2), 350.000 DM (G4)
und 200.000 DM (G5) bewilligt.
Anfang 1994 verlegten die Eheleute X ihre Bankverbindung von der C4 Bank
zur E Bank. Hintergrund dieser Entscheidung waren die
hohen 12%igen Zinsen, die für den Kontokorrentkredit anfielen. Dieses Darlehen
sollte im Mai 1994 im Zuge des Bankenwechsels durch die E Bank
abgelöst werden. Zu diesem Zweck beantragten X's am 11.05.1994 einen Kredit
in Höhe von 776.000 DM, der am 03.06.1994 gewährt wurde (Kontonummer
4012275043). Die Gesamtlaufzeit betrug 30 Jahre und das Ende der Bindung an den
vereinbarten Effektivzins in Höhe von 8,04% war auf den 11.06.1999 festgelegt
worden. Als Sicherheit diente eine Grundschuld in Höhe von 776.000 DM allein auf
dem Grundstück G4, da schon bei Abschluss des Kreditvertrages
feststand, dass die Immobilien in F2 und C5, G5,
verkauft werden sollten. Aus diesem Grund hatten die Kinder der Eheleute X
ihre Mutter durch notarielle Urkunde vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/93 der
Notarin Weidmann aus C) ermächtigt, das Grundstück G5 zu
verkaufen und zu diesem Zweck zu belasten. Die E Bank war nur
aufgrund der geplanten Immobilienverkäufe bereit, das Darlehen zu gewähren, da
die Bedienbarkeit des Kredites aus dem Betrieb der Eisdiele aufgrund der negativen
Geschäftsentwicklung nicht gewährleistet erschien.
Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft G5 sollte zur teilweisen
Rückführung des Darlehens 4012275043 dienen. Die Mittel aus dem Verkauf des
Grundstücks in F2 waren hingegen in erster Linie für den Ankauf eines
Grundstücks in U gedacht, das die Eheleute X als Altersruhesitz nutzen
wollten.
Zur Ablösung des Darlehens 1623621638 überwies die E Bank am
20.07.1994 einen Betrag in Höhe von 778.105,17 DM an die C4 Bank und
erhielt daraufhin am 29.07.1994 die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden
auf den beiden Grundstücken in C5. Eine entsprechende Bewilligung für
das Grundstück in F2 unterblieb zunächst, da diese Grundschuld noch für ein
weiteres Darlehen (Kontonummer 3591000182) der Zeugin Rita X haftete, das
Mitte 1994 noch in Höhe von 90.656,25 DM valutierte.
Durch notariellen Vertrag vom 26.05.1994 (Urkundenrolle Nr. 249/1994 des Notars
L2 aus C) hatten die Eheleute X zuvor bereits das Grundstück in
U gekauft. Hierbei handelte es sich um ein idyllisch gelegenes, 8.415 qm
großes Seegrundstück mit altem Baumbestand in der Nähe von C, das mit einem
großzügig ausgestatteten Bungalow, einer Montagehalle und einigen Nebenanlagen
bebaut war. Entsprechend der damaligen Rechtslage, die aus den Verhältnissen in
der ehemaligen DDR resultierte, stand das Gebäude in gesondertem
Gebäudeeigentum des Verkäufers F4 und der Boden im sogenannten Eigentum
des Volkes, so dass die Treuhandanstalt C als Verkäufern des Grundstücks
auftrat. Infolgedessen wurde je ein Kaufpreis für die Liegenschaft und einer für das
darauf befindliche Gebäude vereinbart. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages
betrug der an die Treuhand für das Grundstück zu zahlende Kaufpreis 200.000 DM;
für das Gebäude hatten X's weitere 1.300.000 DM an den Verkäufer F4 zu
entrichten. Der Kaufpreis für das Gebäude war in Höhe von 100.000 DM bis zum
11.06.1994 und der Restbetrag bis zum 30.07.1994 fällig. Der Grundstückskaufpreis
war hingegen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung
über die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu zahlen.
Daneben vereinbarten die Eheleute X mit dem Verkäufer F4 - außerhalb
des notariellen Kaufvertrages - die Zahlung eines "Handgeldes" in Höhe von
150.000 DM, das X's zusätzlich zu den notariell vereinbarten Summen
"schwarz" bezahlen sollten.
Den Kaufpreis für das Objekt in U wollten X's wie bereits erwähnt aus den
Verkäufen der Grundstücke G5 und F2 belegen. Hinsichtlich
des Objekts G5 existierte bereits ein Kaufvertrag vom 28.02.1994 über
1,9 Millionen DM, der jedoch rückabgewickelt werden musste, weil der Kaufpreis
nicht floss. Da sich das Grundstück in F2 aufgrund seiner Größe für eine
Bebauung mit Eigentumswohnungen eignete, standen X's bezüglich dieser
Immobilie mit verschiedenen Bauträgergesellschaften in Verhandlungen, die an
einem Erwerb zwecks Bebauung interessiert waren. Die Verkaufsgespräche mit den
potentiellen Erwerbern dauerten bis in den Spätsommer des Jahres 1994 an, weil die
Familie X möglichst hohe Preise für ihre Immobilien erzielen wollte. Da bis
August 1994 keines der geplanten Immobiliengeschäfte erfolgreich zum Abschluss
gebracht werden konnte, gerieten X's schließlich gegenüber dem Verkäufer des
Gebäudes in U in Zugzwang. Am 15.07.1994 erklärte sich F4 zwar bereit,
den vereinbarten Schwarzgeldbetrag bis zum 15.07.1995 zu stunden; allerdings
sahen sich die Eheleute X gezwungen, eine Eigenkapitalvorfinanzierung bei der
E Bank zu beantragen, um ihren Vertragsverpflichtungen aus dem notariellen
Kaufvertrag vom 26.05.1994 nachkommen zu können.
Der Kreditantrag vom 24.08.1994 war auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe
von insgesamt 1.803.000 DM gerichtet, wobei von vornherein klar war, dass eine
Tilgung dieser hohen Kreditsumme von dem erfolgreichen Verkauf der Grundstücke
F2 und G5 abhing. Der Darlehensbetrag beinhaltete neben dem
Kaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM für ein Jahr mitfinanzierte Zinsen in Höhe von
118.000 DM, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.000 DM und die Ablösung
von Altverbindlichkeiten in Höhe von 175.000 DM. Diese Ablösung war erforderlich,
weil der Kaufvertrag vom 26.05.1994 hinsichtlich des unbelasteten Grundstücks
U keine Belastungsvollmacht vorsah und sich die Eheleute X daher
gezwungen sahen, die belastete Immobilie in F2 als Sicherheit zu stellen. Um
die rangrichtige Eintragung der Grundschuld zugunsten der E Bank zu
gewährleisten, mussten zuvor die auf dem Grundstück ruhenden Altverbindlichkeiten
in Höhe der bereits erwähnten 175.000 DM abgelöst werden. Hierzu gehörte u.a. das
Darlehen 3591000182 der Rita X bei der C4 Bank.
Da weiterhin der Verkauf der Liegenschaft in F2 geplant war, erklärten die
Eheleute X im Rahmen der Finanzierungsgespräche ihre Bereitschaft, das
Grundstück in U nach Eigentumsübergang mit entsprechenden Grundschulden
zu belasten und den zu erwartenden Verkaufserlös für das Grundstück in F2
in einer Höhe von insgesamt 2.029.000 DM an die E Bank abzutreten.
Bei der Berechnung dieser Summe berücksichtigten die Verantwortlichen der Bank
neben der vorgesehenen Tilgung der Darlehensvaluta des neuen Kredits (1.803.000
DM), dass durch die Veräußerung der Grundstücke auch das Darlehen 4012275043
um 226.000 DM auf 550.000 DM zurückgeführt werden sollte.
Nachdem sich die Verantwortlichen der E Bank grundsätzlich
bereiterklärt hatten, den gewünschten Kredit zu gewähren, bestellten X's durch
notarielle Urkunde vom 12.09.1994 (Urkundenrolle 265/1994 der Notarin X2
aus C) auf dem Grundstück F2 zugunsten der E Bank die
Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme. Um den Verkauf der Immobilien
G5 und F2 und damit auch die Rückzahlung des Kredits
innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, ließ sich die E Bank
außerdem am 13.09.1994 eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Grundstücke
G5 und F2 einräumen (Urkundenrolle Nr. 269/1994 der Notarin
X2 aus C), die allerdings unter der aufschiebenden Bedingung stand,
dass sie erst ab dem 01.07.1995 verwendet werden dürfe. In einer weiteren
notariellen Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle 273/1994 der Notarin X2
aus C) verzichtete Rita X bezüglich der Immobilie G5
zugunsten der E Bank auf das Antragsrecht zur Bestellung von
Grundpfandrechten, das ihr von ihren drei Kindern am 03.12.1993 eingeräumt
worden war.
Am 21.123.09.1994 schloss Rita X sodann den Darlehensvertrag 4012276201
über 1.803.000 DM mit der E Bank, der eine Befristung des Kredits bis
zum 31.08.1995 vorsah. Neben den bereits erwähnten Sicherheiten mussten sich die
Eheleute X am 23.09.1994 gegenüber der E Bank zur Bestellung einer
weiteren Grundschuld in Höhe von 1.803.000 DM auf dem Grundstück in U
bereiterklären, die jedoch seitens der E Bank erst ab dem 31.08.1995 für den
Fall eingefordert werden durfte, dass die geplanten Verkäufe der Immobilien
G5 und F2 nicht erfolgt waren. In derselben Urkunde
verpflichteten sich X's, das Grundstück U ohne Zustimmung der Bank
weder zu veräußern noch zu belasten.
Kurz nach Abschluss des Kreditvertrages hatten X's nahezu alle Auflagen der
E Bank erfüllt, so dass die Bank mit der Auszahlung des Darlehens begann.
Zunächst wurden im September 1994 die auf dem Grundstück F2 liegenden
Altverbindlichkeiten abgelöst. Im Gegenzug erhielt die E Bank am 01.11.1994
die Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück F2 lastenden
Grundschulden. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilten die zuständigen
Bankmitarbeiter dem Verkäufer F4 mit, dass man am selben Tag den Kaufpreis
für das Gebäude in U in Höhe von 1,3 Millionen DM auf dessen Konto bei der
E Bank überwiesen habe. Gleichzeitig wurde F4 davon in Kenntnis
gesetzt, dass der überwiesene Betrag bis zur Eintragung einer
Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber gesperrt sei. Die Eintragung
verzögerte sich jedoch, weil das Kaufgrundstück zwar schon zwecks Teilung
vermessen, aber noch nicht kataster- und grundbuchamtlich fortgeführt worden war.
Dies führte schließlich dazu, dass X's am 17.10.1994 auf Drängen des
Verkäufers F4 gegenüber der E Bank die Freigabe und Auskehrunq
des Kaufpreises veranlassten, obwohl die Eintragung der Auflassungsvormerkung
noch nicht erfolgt war und sie von den Verantwortlichen der Bank auf das Risiko
einer solchen Vorgehensweise hingewiesen worden waren. Erst Mitte 1995 erfolgte
die Eintragung der Auflassungsvormerkung und am 12.09.1996 wurden die Eheleute
X schließlich als neue Eigentümer des Grundstücks U ins Grundbuch
eingetragen.
Bis zum Ablauf des Darlehens 4012276201 am 31.08.1995 verliefen die
Verkaufsverhandlungen der Eheleute X in Bezug auf die Grundstücke
G5 und F2 wider Erwarten erfolglos. Die Ursache hierfür war
u.a. in den sich fortlaufend verschlechternden Immobilienpreisen zu finden, die einen
Verkauf zum ursprünglich festgestellten Verkehrswert unmöglich machten. Da die
Eheleute X trotzdem bei ihren anfänglichen Kaufpreisvorstellungen blieben, war
kein Käufer für die Grundstücke zu finden.
X's verhandelten zwar seit Anfang 1995 mit der Bauträgergesellschaft C6
über den Kauf des Grundstücks F2; die
Firma C6 war jedoch an einem Erwerb nur bei vorheriger Herstellung der
Planungssicherheit interessiert, die bis August 1995 nicht erreicht werden konnte.
Diesbezügliche Gespräche mit dem zuständigen Bauamt hatten ergeben, dass ein
künftiger Investor einen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten und zu
finanzieren hatte. Die Firma C6 erklärte sich zwar in einem Schreiben vom
30.05.1995 zu einer Übernahme der Planungskosten bereit, wollte diese jedoch von
X's für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen erstattet bekommen.
Der von der Firma C6 in dem Schreiben angedachte Kaufpreis lag aufgrund der
durchzuführenden Planungsarbeiten, die noch ca. ein halbes Jahr in Anspruch
nehmen sollten, bei ca. 1,5 Millionen DM und damit deutlich unter dem von der
E Bank errechneten Beleihungswert sowie den Vorstellungen der Eheleute
X, die Mitte 1994 gegenüber einem Sachverständigen des Kreditinstituts noch
angegeben hatten, bezüglich des Objekts F2 liege ein Kaufangebot in Höhe
von 4,5 Millionen DM vor.
Mangels eines besseren Angebots setzten die Eheleute X im Laufe des Jahres
1995 die Verhandlungen mit der Firma C6 fort und erklärten sich im Juni 1995
grundsätzlich mit dem von diesem Unternehmen entwickelten Konzept
einverstanden, ohne allerdings eine verbindliche Zusage zu erteilen. Da auch der
Verkauf des Grundstücks G5 noch nicht geglückt war, wandten sich
X's in zwei Schreiben vom 10. und 12.06.1995 an die E Bank,
Zweigstelle 1, und setzten die zuständige Mitarbeiterin der Bank,
Frau K, davon in Kenntnis, dass ein Verkauf der Grundstücke zu ihren
Preisvorstellungen bis zum 31.08.1995 nicht möglich sei. Als Lösung schlugen die
Familienmitglieder eine vollständige Übernahme des Grundstücks G5
durch den Sohn Steffen X und einen teilweisen Verkauf des Grundstücks
F2, der sich auf den mit einem Einfamilienhaus bebauten Teil beschränken
sollte, an die Tochter Ellen X vor, die hierfür jeweils den halben Verkehrswert
der Immobilien zahlen und über die E Bank finanzieren wollten. Die
restliche Kreditsumme sollte durch den Verkauf des verbleibenden Grundstücksteils
in F2 an die Firma C6 aufgebracht werden.
Die zuständige Mitarbeiterin der E Bank trat diesem Vorschlag in einem
Schreiben vom 15.06.1995 zwar näher, machte die Prüfung des Antrags jedoch von
der Übersendung einer Vielzahl von Unterlagen und der Erfüllung einiger Auflagen
abhängig, die letztlich weder der Sohn Steffen X noch die Tochter Ellen X
rechtzeitig beibringen konnten. Da ihr diese Problematik bewusst war, wies die
Bankangestellte in dem gleichen Schreiben darauf hin, dass die notarielle Vollmacht
zum Verkauf der Grundstücke G5 und F2 am 01.07.1995 in
Kraft treten werde und die Entscheidung über den Gebrauch der Vollmacht nicht bei
der Filiale 1, sondern auf höherer Ebene liege. Daraufhin
zerschlug sich der Verkauf des Grundstücks G5 an den Zeugen Steffen
X. Dies galt allerdings nicht für die Übertragung der bebauten Teilfläche des
Grundstücks F2 an die Tochter Ellen X. Die Eheleute X erklärten
diesbezüglich in einer Besprechung vom 11.08.1995 gegenüber der Gemeinde
F2, dass die Firma C6 zwar exklusiv das Mandat habe, die Liegenschaft
zu entwickeln; hiervon ausgenommen wurde jedoch ausdrücklich das ca. 900 qm
große Flurstück 152, auf dem sich das Bestandsgebäude befand, das im Eigentum
der Familie X bleiben und von der Tochter Ellen X genutzt werden sollte.
Über das Ergebnis dieser Absprache zwischen der Gemeinde, der Firma C6 und
den Eheleuten X wurde die zuständige Mitarbeiterin der E Bank in
einem Telefonat vom 22.08.1995 ebenso unterrichtet wie über den Umstand, dass
sich der Kaufpreis für das verbleibende Grundstück auf nur noch 1,2 Millionen DM
belaufen werde.
Daraufhin kam es am 30.08.1995, also einen Tag vor Ablauf der vereinbarten
Darlehenslaufzeit, zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der
E Bank, Filiale 1, an dem neben den Eheleuten X
und den Vertretern der Bank auch Mitarbeiter der Firma C6 teilnahmen, die
nochmals bekräftigten, dass ihr Unternehmen an einem Ankauf einer ca. 3.000 qm
großen Restfläche des Grundstücks F2 sehr interessiert sei. Man stellte den
Abschluss eines Kaufvertrages für Ende Oktober 1995 in Aussicht. Um den Verkauf
an die C6 nicht zu gefährden, stimmten die Mitarbeiter der E Bank vorbehaltlich
einer Zustimmung der zuständigen Gremien - einer Verlängerung des
Kredits bis zum 31.10.1995 zu. Gleichzeitig wiesen sie die Eheleute X jedoch
darauf hin, dass ein Verkauf des Grundstücks G5 weiterhin
vorausgesetzt werde und bekräftigen, dass diesbezüglich eine Umschuldung des
Kredits auf den Sohn Steffen X mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht
komme. Die Sache mit der Übertragung eines Grundstückanteils F2 auf die
Tochter Ellen X wurde seitens der Bank bis zur Ablösung des Darlehens
4012276201 zurückgestellt.
Nachdem die Kreditabteilung der E Bank in C am 05.10.1995 einer
Prolongation des Kredites zugestimmt hatte, erfolgte am 25.131.10.1995 der
Abschluss einer neuen Darlehensvereinbarung, die unter Beibehaltung der bisher
vereinbarten Sicherheiten eine Verlängerung des Kredits um drei Monate vorsah. Die
neue Frist lief jedoch bereits am Tage der Unterzeichnung des Vertrages durch Rita
X, also am 31.10.1995, aus. Der Prolongationsvertrag sah vor, dass am
01.11.1995 eine Verkaufsvollmacht zugunsten des von der Bank eingeschalteten
Immobilienmaklers M2 in Kraft treten sollte, der am 02.11.1995 im Hinblick auf
die Immobilie G5 auch eingeschaltet wurde.
Hinsichtlich des Grundstücks F2 setzten die Verantwortlichen der E
Bank hingegen weiterhin auf einen Verkauf an die Firma C6. Anfang November
1995 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter N2 des Filialbereichs 2
der Dresdner Bank jedoch davon, dass der bebaute Grundstücksteil zwischenzeitlich
trotz der Einwände, die er im Gespräch vom 30.08.1995 erhoben hatte, an die
Tochter Ellen X für 250.000 DM verkauft worden war. Gleichzeitig hatte Ellen
X eine Finanzierungsanfrage bei der E Bank, Filiale 3,
gestellt. Der Kaufvertrag sah eine Belegung des Kaufpreises bis zum
30.11.1995 vor, wobei der Verkaufserlös zur Teilreduzierung des Darlehens
4012276201 verwendet werden sollte. Dieser Teilablösung stimmte die
Kreditabteilung der E Bank allerdings nur unter dem Vorbehalt zu, dass
auch die übrigen Objekte zu den angegebenen Werten verkauft würden, so dass
sichergestellt werden könne, dass eine Reduzierung des Gesamtengagements um
2.029.000 DM erfolge. Einer Pfandfreigabe zugunsten Ellen X wurde
dementsprechend vorläufig nicht zugestimmt. Außerdem wurde auch bezüglich des
Objekts F2 die Einschaltung des Immobilienmaklers M2 angeordnet,
sofern bis zum Jahresende kein Verkauf an die C6 zustande komme.
Die diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen schleppten, sich trotzdem bis zum
Jahresende 1995 weiter hin. Zwischenzeitlich lagen die Planentwurfsunterlagen zwar
dem zuständigen Ausschuss der Gemeinde F2 zur Genehmigung vor, der
jedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Ein Verkauf des unbebauten
Grundstückteils der Liegenschaft F2 war daher weiterhin ungewiss.
Dies galt auch für das Grundstück G5. Für dieses Objekt fand der
Makler M2 Anfang 1996 zwar einen Käufer und erreichte den Abschluss eines
Kaufvertrages, allerdings verstrich die Zahlungsfrist für den Kaufpreis in Höhe von
1,38 Millionen DM fruchtlos, so dass der Vertrag rückabgewickelt und ein neuer
Käufer gesucht werden musste.
Ende Januar 1996 schien sich das Blatt dann zumindest im Hinblick auf das
Grundstück F2 zu wenden. Mit Schreiben vom 29.01.1996 teilte die Firma
C6 den Eheleuten X mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages erfolgen
könne, sobald die Gemeindevertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 21.02.1996
den eingereichten Bebauungsplan zur Auslegung beschließe, da in diesem Fall eine
Planungssicherheit i.S.d. § 33 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Gleichzeitig wurde die
Erarbeitung eines Kaufvertrages angekündigt, wovon auch die Verantwortlichen der
E Bank über die Familie X am 07.02.1996 Kenntnis erhielten und
daher zunächst von weiteren Maßnahmen absahen. Am 15.03.1996 bekamen die
Eheleute X den versprochenen Kaufvertragsentwurf von der Firma C6
zugesandt, wurden allerdings gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass erst in der
Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 ein Entschluss über die Auslegung
des Bebauungsplans getroffen werde. Bezüglich des Kaufpreises bot die C6
X's 350 DM je m2 Grundstücksfläche an, was allerdings an die Bedingung
geknüpft wurde, dass auf dem Grundstück eine Geschossflächenzahl in den
Vollgeschossen von 0,8 erreichbar sei, weil nur auf diese Weise die angepeilten
2.621 qm Gesamtwohnfläche zu verwirklichen waren.
Dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, erfuhren die Verantwortlichen der
E Bank (Filialbereich 2) bereits in einem Telefonat vom
11.04.1996, in dessen Verlauf ein Mitarbeiter der C6 darauf hinwies, dass in der
Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 zwar der gewünschte
Aufstellungsbeschluss erfolgt sei, allerdings mit der Einschränkung, dass nur einer
Geschossflächenzahl von 0,6 zugestimmt werde. Aufgrund der Ausführungen im
Schreiben der C6 vom 15.03.1996 hatte dies zwangsläufig eine Reduzierung
des Kaufpreisangebotes zur Folge.
Da ein konkretes Datum für den Abschluss des Kaufvertrages mit der C6 noch
immer nicht feststand, sahen sich die Eheleute X am 04.03.1996 gezwungen,
einen weiteren Prolongationsantrag für das Darlehen 4012276201 zu stellen, der
seitens der E Bank Filiale 1 nur im Hinblick auf die
Sicherheiten und den bevorstehenden Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des
Grundstückes F2 befürwortet wurde. Die Kreditabteilung des Filialbereichs
2 der E Bank stimmte am 02.04.1996 einer Prolongation bis zum
30.06.1996 unter Bedenken zu und kündigte an, nach einer Ablösung von
mindestens 1,776 Millionen DM aus den Verkaufserlösen G5 und
F2 die Zustimmung zum Kaufvertrag mit der Tochter Ellen X zu
erklären, sofern der Nachweis der Bedienbarkeit des verbleibenden
Hypothekendarlehens erbracht worden sei.
b) Das Tatgeschehen
aa) Die Tatplanung
In dieser finanziell sehr schwierigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass
die erzielbaren Grundstückspreise weiterhin stetig sanken, lernte die Familie X
den Ehemann der Angeklagten, den rechtskräftig Verurteilten T,
kennen. Dieser meldete sich auf eine Zeitungsanzeige oder aufgrund eines Tipps
seiner Agentin telefonisch bei den Eheleuten X und bekundete Kaufinteresse
hinsichtlich des Grundstücks G5 in C5. Obwohl zu diesem
Zeitpunkt eigentlich bereits feststand, dass die Eheleute T ihr Privathaus auf der
bereits erwähnten Liegenschaft in T6 errichten würden, erklärte
T, er suche für ein privates Bauvorhaben ein passendes Grundstück und
vereinbarte mit Karlheinz X einen Besichtigungstermin. Infolgedessen kam es
Anfang April 1996 zu einem ersten Treffen im Eiscafe der Eheleute X in
C5, G4, an dem auch die Angeklagte und Rita X
teilnahmen. Nachdem die Angeklagte und ihr Mann die nahe gelegene Immobilie
G5 gemeinsam mit Karlheinz X besichtigt hatten, kehrten sie
zusammen zur Eisdiele der Familie X zurück und besprachen dort in
Anwesenheit der Rita X die weitere Vorgehensweise. Die Eheleute T
erklärten nun, sie hätten sich zwar bereits zum Kauf eines anderen Grundstücks in
T6 entschlossen, es bestünde jedoch die Möglichkeit, die auf dem Grundstück
G5 stehende Villa über einen befreundeten Bauunternehmer aus I4
- gemeint war der rechtskräftig Verurteilte Q - zu renovieren und sodann mit
einem weit höheren Gewinn zu veräußern, als der unrenovierte Verkauf einbringen
würde. Dieser Vorschlag fiel bei X's aufgrund der sinkenden Immobilienpreise
auf fruchtbaren Boden, so dass sie nicht nur an diesem Vorschlag Interesse zeigten,
sondern darüber hinaus auch auf ihre ebenfalls vakante Immobilie in F2
verwiesen, weil sie hofften, auch dort über den von Ts erwähnten
Bauunternehmer einen besseren Preis erzielen zu können, als er von der C6
geboten worden war. Nachdem T sich grob über den Planungsstand
des Bauvorhabens F2 hatte informieren lassen und auch dieses Grundstück
in Augenschein genommen hatte, versprach er, hinsichtlich beider Objekte
(G5 und F2) mit Q Verbindung aufzunehmen und sich
sodann wieder zu melden.
Kurze Zeit später rief T in Absprache mit der Angeklagten den
rechtskräftig Verurteilten Q an und informierte ihn über den neu geknüpften
Kontakt. Da Ts die schwierige finanzielle Lage der Familie X zu diesem
frühen Zeitpunkt noch nicht kannten, hofften sie, die Grundstücke F2 und
G5 zügig bebauen und anschließend vermarkten zu können. Der
angestrebte Gewinn sollte dazu beitragen, die drängendsten finanziellen Probleme
der Eheleute T möglichst schnell zu lösen.
Q zeigte seinerseits umgehend Interesse an den Grundstücken und schickte
den rechtskräftig Verurteilten C11 - einen leitenden Angestellten des B-
Unternehmensverbundes - nach C, um die Immobilien in Augenschein zu
nehmen. Nach seiner Rückkehr informierte C11, der durch Urteil der XIII. großen
Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.09.2004 wegen zahlreicher
Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt
worden ist, den rechtskräftig Verurteilten Q darüber, dass es sich bei dem
Grundstück G5 um ein interessantes Seegrundstück mit alter Bebauung
handele und bei der Immobilie in F2 um ein gut gelegenes und einträglich
vermarktbares Baugrundstück, das allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von 1,8
Millionen DM belastet sei. Nähere Hintergründe zu der Belastung konnte C11 zu
diesem Zeitpunkt noch nicht mitteilen.
Der rechtskräftig Verurteilte Q entschloss sich nun zu einer direkten
Kontaktaufnahme und begab sich Anfang Mai 1996 selbst nach C, wo es zu
einem Gespräch mit den Eheleuten X in deren Eisdiele kam, an dem auch die
Angeklagte und ihr Ehemann teilnahmen. Spätestens anlässlich dieser
Zusammenkunft erfuhren die Angeklagte, ihr Mann und Q auch von dem
unbelasteten Seegrundstück in U, das man bei diesem oder einem anderen
Treffen im Mai 1996 gemeinsam besichtigte. Die in diesem Zusammenhang mit
X's geführten Gespräche, die T und Q - in Absprache mit
der Angeklagten - in den darauf folgenden Wochen in Form von Telefonaten und
weiteren persönlichen Kontakten fortsetzten, dienten in erster Linie dazu, nähere
Auskünfte über X's Grundstücke und deren eventuelle Belastung mit
Grundpfandrechten zu erhalten, wobei Karlheinz X vor allem die Nähe zu
T suchte, dem er aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Schauspieler
und der Tatsache, dass auch T's aus der ehemaligen DDR stammten, in hohem
Maße Vertrauen schenkte. Zum Zwecke der Beschaffung weiterer Informationen
suchten der Ehemann der Angeklagten und Q mindestens einmal gemeinsam
mit Karlheinz X das Bauamt in F2 auf, wo sie aktuelle Informationen
zum Planungsstand und den Verhandlungen mit der C6 erhielten.
Spätestens im Juni 1996 hatten sich Q und C11 sowie die Eheleute T
einen umfassenden Überblick über sämtliche Immobilien der Familie X
verschafft und auch von deren finanziellen Problemen Kenntnis erlangt. Sie hatten im
Laufe des Monats Mai erfahren, dass X's insgesamt vier Grundstücke besaßen,
wobei das mit Grundschulden in Höhe von 776.000 DM belastete Grundstück
G4 für die weiteren Planungen keine Rolle mehr spielte. Dies galt
jedoch nicht für die unbelasteten Immobilien G5 und U sowie das
mit Grundschulden in Höhe von 1,803 Millionen DM belastete Grundstück in
F2, die sowohl die Angeklagte und ihren Ehemann als auch Q und
C3, der die Informationen über die Liegenschaften von Q und C11
etwas zeitversetzt erhalten hatte, aufgrund der desolaten finanziellen Gesamtlage
aller Beteiligten weiterhin interessierten, obwohl nun klar war, dass eine schnelle
Bebauung und eine zügige Vermarktung aufgrund der finanziell angespannten
Situation der Familie X nicht möglich sein würde. Die finanziellen
Schwierigkeiten der Eheleute X schlugen sich in erster Linie in dem Zeitdruck
nieder, der seitens der E Bank im Hinblick auf die Veräußerung der
Grundstücke G5 und F2 aufgebaut worden war. Zwar war es am
24.04./03.05.1996 zu einer zweiten Prolongation des Darlehens 4012276201
gekommen, die allerdings bis zum 30.06.1996 befristet war, so dass lediglich ein
Zeitfenster von knapp zwei Monaten für den Abschluss der Verhandlungen zur
Verfügung stand. Der Vertrag enthielt außerdem weitere Klauseln, bezüglich derer
nicht abschließend geklärt werden konnte, ob sie der Angeklagten, ihrem Mann,
Q, C3 oder C11 bekannt waren. So war die Vereinbarung mit dem
ausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Verantwortlichen der Bank bis zum
30.06.1996 die Vorlage eines notariellen Kaufvertrages über das Grundstück
F2 mit der C6 erwarteten und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist
auch bezüglich dieses Objektes die Verkaufsvollmacht ausgeübt werde, die die
Eheleute X der Bank erteilt hatten. Hinsichtlich der Immobilie G5
wurde eine Verlängerung des Maklerauftrages zugunsten des Immobilienmaklers M2 vereinbart, wobei eine separate Erklärung der Kinder der Eheleute X
vorzulegen war, in der diese sich verpflichten mussten, das Grundstück nicht selbst
zu belasten oder zu veräußern. Die Eheleute X mussten ihrerseits bezüglich der
Immobilie in U eine entsprechende Erklärung abgeben und sich darüber hinaus
dazu verpflichten, auf Verlangen der Bank eine verzinsliche Grundschuld zu
bestellen, sofern sich die Vorfinanzierung innerhalb der Kreditfrist nicht erledigt habe.
Q erkannte schnell die Chancen, die sich trotz der finanziellen
Schwierigkeiten der Familie X für ihn, seine Unternehmen und im Hinblick auf
die drängenden Altverbindlichkeiten ergaben. Er entschloss sich, die Immobilien
G5, U und F2 zu nutzen, um den Betrieb seiner an sich
längst konkursreifen Unternehmen aufrechtzuerhalten und die aus den vorherigen
Bauvorhaben resultierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren, was auch den
Wünschen der Angeklagten, ihres Ehemannes und des rechtskräftig Verurteilten
C3 entsprach. Anstatt von den geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen und
sich von der Familie X angesichts von deren wirtschaftlichen Problemen zu
trennen, entschlossen sich auch die Angeklagte und ihr Mann, die Projekte
fortzuführen und Q in diesem Zusammenhang "freie Hand" zu lassen. Dabei
war ihnen klar, dass die Fortsetzung der Vorhaben aufgrund der eigenen finanziellen
Schwierigkeiten wohl nur durch Täuschung und auf Kosten der Eheleute X
möglich sein würde, was sie aufgrund ihrer eigenen finanziellen Zwangssituation
billigend in Kauf nahmen.
Im Rahmen der zuvor beschriebenen Gespräche schlug T in Absprache
mit der Angeklagten den Eheleuten X nun vor, einen Verkauf der
Liegenschaften F2 und G5 erst nach erfolgter Bebauung bzw.
Sanierung ins Auge zu fassen, da dies einen höheren Gewinn verspreche. Unter
Verwendung der bisherigen Planungen der Firma C6 sollte das Grundstück in
F2 mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden, wobei von vornherein klar war,
dass aufgrund der am 03.04.1996 von der Gemeindevertreterversammlung
beschlossenen Reduzierung der Geschossflächenzahl nur eine Errichtung von
insgesamt 24 Wohneinheiten möglich sein würde. Diese Wohnungen sollten nach
einer entsprechenden Teilungserklärung gewinnbringend veräußert werden. Eine
ähnliche Vorgehensweise planten T und Q - im Einverständnis
mit der Angeklagten - auch im Hinblick auf das Grundstück G5, das
geteilt werden sollte, um auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft ein kleineres
Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu errichten, die dann ebenso wie der
Grundstücksteil mit der noch zu renovierenden Villa zum Verkauf vorgesehen waren.
Die Bauarbeiten selbst sollten von der Firma B2 der rechtskräftig Verurteilten
Q und C3 durchgeführt werden.
Um Zugriff auf X's Grundstücke zu erlangen und diese finanziell für ihre Zwecke
auszuschlachten, gerierten sich die Angeklagte, ihr Ehemann und Q im
Rahmen der Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen dabei
bewusst ihre erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen
fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen
hatten, dass eine wirtschaftlich ordnungsgemäße Abwicklung der geplanten
Vorhaben in F2 und C5 schon aus diesem Grund ausgeschlossen
war. Q entwickelte außerdem mit Zustimmung der Angeklagten und ihres
Mannes ein groß angelegtes Täuschungskonzept: Er empfahl den Eheleuten X
bezüglich aller drei Immobilien jeweils die Bildung einer Grundstücksgesellschaft
bürgerlichen Rechts, angeblich um die Grundstücke F2 und G5 zu
bebauen und zu vermarkten, wobei er in seine Überlegungen von Anfang an auch
das Grundstück U einschloss, das als zusätzliche Sicherheit gegenüber den
Banken dienen sollte. Die personelle Zusammensetzung der
Grundstücksgesellschaften stand zu diesem Zeitpunkt - Ende Mai 1996 - noch nicht
exakt fest, es war jedoch klar, dass neben Q und den Eheleuten X auch
die Angeklagte, ihr Mann und C3 in irgendeiner Form beteiligt sein würden.
Der rechtskräftig Verurteilte Q versprach im Einvernehmen mit T
und der Angeklagten den Eheleuten X in diesem Zusammenhang, er werde
deren Altverbindlichkeiten bei der E Bank in Höhe von 1.803.000 DM
umgehend im Zuge einer Baufinanzierung für das Objekt F2 ablösen. Im
Gegenzug sollten die Eheleute X bzw. deren Kinder Eigentümergrundschulden
in Höhe von jeweils 2.000.000 DM auf den bis dahin unbelasteten Grundstücken
G5 und U bestellen und diese jeweils an die übrigen GbR Mitglieder abtreten. Auf diese Weise wollte Q zusammen mit der Angeklagten,
ihrem Mann und C3 die Verfügungsgewalt über die Grundschulden erlangen
und diese zur Beschaffung von liquiden Mitteln einsetzen, ohne dass dies einer
weiteren Genehmigung der Familie X bedurft hätte. Den Eheleuten X
spiegelte er hingegen in Absprache mit T's vor, die Bestellung und Abtretung der
Grundschulden solle in erster Linie seiner und der Absicherung der übrigen GbR Mitglieder,
also der Angeklagten und ihres Mannes sowie des rechtkräftig
Verurteilten C3, dienen. Durch die Gründung der Grundstücksgesellschaften
würden nämlich neben den Eheleuten X auch die übrigen GbR-Mitglieder für die
Altverbindlichkeiten auf dem Grundstück F2 haften und insofern quasi 2/3 der
Schulden übernehmen. Dies könne nicht ohne eine dingliche Absicherung erfolgen,
um die Vertragstreue der Eheleute X zu gewährleisten. Weiterhin machten
Q und T im Einvernehmen mit der Angeklagten die Eheleute
X glauben, dass die Grundschuld auf dem Grundstück G5
überhaupt nicht und die Grundschuld auf dem Grundstück U ausschließlich zur
Kreditbeschaffung in Bezug auf das Bauvorhaben F2 eingesetzt und einer
finanzierenden Bank als Sicherheit angeboten werde.
In Wahrheit gingen die Planungen des rechtskräftig Verurteilten Q, die die
Angeklagte und ihr Ehemann nicht in allen Einzelheiten, wohl aber hinsichtlich der·
wesentlichen Punkte kannten, in eine ganz andere Richtung. Q hatte zwar
tatsächlich vor, die Grundstücke F2 und G5 möglichst schnell zu
bebauen und zu vermarkten, allerdings wollte er die Grundschulden, die ihm, der
Angeklagten, T und C3 eingeräumt werden sollten, nicht nur als
Sicherheit oder für das Bauvorhaben F2 nutzen, sondern für eigene Zwecke
verwenden. Durch den Einsatz der Grundschulden beabsichtigte er mehrere
Probleme gleichzeitig zu lösen, die zu dieser Zeit besonders drängten.
Dies betraf zum einen die Umfinanzierung eines Kredits, den ein Geschäftspartner
des Q, der anderweitig Verfolgte C7, für seine Firma L3
aufgenommen hatte. Q und C7 suchten Anfang 1996 händeringend nach
einem neuen Betriebsmittelkredit für die L3, mit dessen Hilfe C7
Altverpflichtungen erfüllen und seine deutlich überzogene Kreditlinie bei der
T11 BANK zurückführen wollte. Bei der Suche nach dem neuen
Kreditinstitut waren Q und C7 Anfang 1996 auf die E Bank 4 gestoßen. Im Rahmen der Verhandlungen verlangten die
Verantwortlichen der Bank spätestens ab Mitte Juni 1996 eine Zusatzsicherheit, die
Voraussetzung für die Gewährung des Kredites war. Über die Familie X bekam
Q nun mit dem Grundstück in U eine solche Sicherheit an die Hand, die
C7 den Verantwortlichen der E Bank 4 Ende Juni 1996 ohne
Wissen der Eheleute X, aber mit Zustimmung des rechtskräftig Verurteilten
Q, dann auch anbot.
Ähnlich verhielt es sich mit der geplanten Grundschuld auf dem Grundstück
G5, die Q ebenfalls von vornherein abredewidrig für eigene
Zwecke einsetzen wollte. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Kennenlernen der Eheleute X waren Q und C3 auf die Idee
gekommen, die Fertighäuser, die sie für ihre Bauvorhaben bis dahin in Schweden
bestellt hatten, selbst herzustellen. Als Betriebsstätte sollte ihnen das Unternehmen
eines Herrn G2 in L4 dienen, das sie spätestens nach dem ersten
Kontakt mit X's zu übernehmen beabsichtigten. Hierbei handelte es sich um
einen holzverarbeitenden Betrieb mit angeschlossener Spedition, den G2 1990
kurz nach der Wende in der ehemaligen DDR gegründet hatte. Den Kontakt zu ihm
hatten Q und C3 zum Jahreswechsel 1994/1995 über den
gemeinsamen Geschäftspartner H2 geknüpft. G2 hatte zu dieser Zeit
erhebliche finanzielle Probleme und suchte eine Bank, die ihm einen weiteren
Betriebsmittelkredit gewähren sollte. H2, der von den Problemen wusste,
verwies G2 an den rechtskräftig Verurteilten Q, der sich bereiterklärte, bei
der Lösung der finanziellen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Trotzdem
verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis Mitte 1996 so
weit, dass es unmittelbar vor dem Konkurs stand. Diese Situation ermöglichte nun
eine kostengünstige Übernahme des Betriebes durch Q und C3, die zu
diesem Zweck im Laufe des Jahres 1996 Verbindung zu dem schwedischen
Kaufmann T7 aufnahmen, der bei dem Aufbau des Fertighausunternehmens
behilflich sein sollte.
Ende Mai/Anfang Juni 1996 befanden sich diese Übernahmepläne zwar noch im
Anfangsstadium; Q und C3 sahen jedoch bereits damals die
Möglichkeit, die in dem geplanten neuen Betrieb zu fertigenden Häuser für das
Projekt in F2 und bei einem weiteren ins Auge gefassten Bauvorhaben in
H zu verwenden. Beiden war allerdings klar, dass sie für die Gründung und den
Betrieb des Fertighausunternehmens einen Betriebsmittelkredit benötigen und dafür
Sicherheiten anzubieten haben würden. Da andere Sicherheiten oder gar
Eigenkapital nicht zur Verfügung standen, beabsichtigten sie, das den Kindern
X gehörende Grundstück G5 zu diesem Zweck einzusetzen, was
den Mitgliedern der Familie X bewusst verschwiegen wurde. Aufgrund der
prekären finanziellen Gesamtsituation gingen Q und C3 außerdem
davon aus, dass sie die Kreditmittel, die sie mit den X-Grundstücken
aufnehmen wollten, nicht nur für das neue Fertighausunternehmen, sondern vor
allem auch zum Stopfen der enormen finanziellen Löcher verwenden würden, die
sich insbesondere auch bei den Bauvorhaben, an denen die Angeklagte und ihr
Mann beteiligt waren, aufgetan hatten. Diese innerhalb des B-
Unternehmensverbundes gängige Praxis, die schon seit 1995 regelmäßig bei neu
aufgenommenen Darlehen angewandt wurde, war spätestens ab Anfang 1996 auch
der Angeklagten und ihrem Mann in den wesentlichen Grundzügen bekannt. Die
Vorgehensweise diente der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des B-
Unternehmensverbundes, wobei der Angeklagten und ihrem Ehemann klar war, dass
das finanzielle Ende des B- Unternehmensverbundes unweigerlich auch ihren
endgültigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.
Die Eheleute X gingen aufgrund der vorerwähnten Täuschungen davon aus,
kompetente und solvente Geschäftspartner gefunden zu haben, mit denen sie
gemeinsam die geplanten Vorhaben durchführen wollten. In besonderem Maße
vertrauten sie dem Ehemann der Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten,
dass dieser sie in Anbetracht seines Bekanntheitsgrades hintergehen würde, was
T auch mehrfach ausdrücklich beteuert hatte. Die Eheleute X
glaubten insbesondere an die absprachegemäße Verwendung der Grundschulden,
die sie auf den Grundstücken U und G5 bestellen sollten. Daher
fassten sie den Entschluss, grundsätzlich auf die Vorschläge der rechtskräftig
Verurteilten Q sowie T einzugehen und die Immobilien
G5 und F2 erst nach einer Bebauung bzw. nach erfolgter
Renovierung zu veräußern. Dabei legte vor allem Karlheinz X- was die
Eheleute T auch deutlich erkannten - größten Wert auf die Beteiligung des
Ehemannes der Angeklagten, weil er ihm weit mehr Vertrauen entgegenbrachte als
dem rechtskräftig Verurteilten Q. Zwischen den Eheleuten T und
Q bestand infolgedessen eine zumindest stillschweigende Übereinkunft,
wonach der Ehemann der Angeklagten im Wege einer einvernehmlichen
Arbeitsteilung dafür sorgen sollte, die Eheleute X bei Laune und "bei der
Stange" zu halten, während Q die Details der illegalen Kapitalbeschaffung
planen und durchführen sollte.
Da die Mitglieder der Familie X glaubten, eine lukrative Lösung ihrer finanziellen
Schwierigkeiten gefunden zu haben, zog die Tochter Ellen X im Mai 1996 ihre
Finanzierungsanfrage bei der E Bank 3 mit der
Begründung zurück, man habe einen anderen Weg im Hinblick auf das Grundstück
F2 gefunden. Außerdem brachen X's Mitte Juni 1996 die
Verkaufsverhandlungen mit der Firma C6 ab, die aufgrund der
Preisvorstellungen der Eheleute X am 17.06.1996 ihrerseits bereits einen
Rückzug aus dem geplanten Geschäft gegenüber der E Bank
angekündigt hatte.
Nachdem sich X's gegenüber T's und Q grundsätzlich mit der
vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, wurden am
07.06.1996 drei privatschriftliche, auf die Grundstücke F2, G5
und U bezogene GbR-Verträge geschlossen, die als Gesellschafter jeweils
neben den Eheleuten X die Angeklagte und die den rechtskräftig Verurteilten
Q und C3 gehörende Firma B2 vorsahen.
Bei der Umsetzung des geschilderten Tatplanes ergaben sich in den folgenden
Wochen und Monaten jedoch eine Reihe von Hindernissen, die die Angeklagte, ihren
Ehemann und die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und C11 zumindest
teilweise zu einer Modifizierung ihrer Vorgehensweise zwangen.
bb) Beschaffung der nachrangigen Grundschuld auf dem Grundstück U für den
Betriebsmittelkredit der L3
Im Laufe des Monats Juni 1996 bemühte sich Q in erster Linie darum, ein
Kreditinstitut zu finden, das bereit war, den Kredit der Eheleute X in Höhe von
1.803.000 DM bei der E Bank abzulösen. Zu diesem Zweck fertigte
C11 am 20.06.1996 einen Kreditantrag über insgesamt 2,8 Millionen DM, der kurze
Zeit später der E Bank 4 eingereicht wurde. Antragsteller waren
neben den Eheleuten X die Eheleute T und die Firma B2. Der Antrag
war auf die Ablösung der E Bank sowie auf die Gewährung eines
Barkredites in Höhe von einer Million DM gerichtet. Als Sicherheit sollte eine
Grundschuld in Höhe von 1.800.000 DM auf dem Grundstück F2 und eine
erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Grundstück
U dienen.
In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der E
Bank 4 meldete sich Q für die Eheleute X auch bei der
E Bank und kündigte dort die Ablösung des Kredits innerhalb von zwei
bis drei Wochen an. Allerdings gab er hier zunächst vor, die Ablösung werde durch
die X3 Bank erfolgen. Diese Vorgehensweise diente in erster
Linie dem Zeitgewinn und der Beruhigung. der Bankmitarbeiter, da das Darlehen der
Eheleute X bei der E Bank zum 30.06.1996 ablief. Anfang Juli
1996 erfuhr auch die E Bank, dass Q eine Ablösung des Kredits
durch die E Bank 4 plante, weshalb sich der zuständige
Mitarbeiter der E Bank mit dem Filialleiter der E Bank 4 telefonisch in Verbindung setzte, um den Sachverhalt zu klären. In
einem an den B- Unternehmensverbund gerichteten Schreiben vom 09.07.1996
setzte die E Bank den rechtskräftig Verurteilten Q daraufhin
davon in Kenntnis, dass die E Bank 4 eine Ablösung des Kredites
innerhalb des Hauses der E Bank ablehne, da diese Vorgehensweise dort
weder gewünscht noch zulässig sei. Q wurde vielmehr aufgefordert,
umgehend eine finanzierende Bank zu benennen, was ihm jedoch zu diesem
Zeitpunkt noch nicht möglich war, da ein entsprechendes Kreditinstitut erst noch
gefunden werden musste.
Diese Nachricht veranlasste Q, noch am selben Tag einen Kreditantrag
erstellen zu lassen, der kurz darauf an die T9 Bodencreditbank übersandt
wurde. Der von dem rechtskräftig Verurteilten C11 gefertigte Antrag war auf die
Gewährung eines Festdarlehens in Höhe von 1.800.000 DM und eines,
Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM gerichtet und wurde für die Eheleute
X, die Angeklagte und ihren Ehemann sowie die B2 gestellt. Die
beantragte Kreditsumme wurde kurze Zeit später auf insgesamt 6.000.000 DM
erhöht. Als Sicherheit sollten neben Grundschulden auf dem Grundstück F2
auch eine erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem
Grundstück U dienen. In einem Begleitschreiben vom 15.07.1996 bat C11 die
T9 Bodencreditbank um eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit der
E Bank, um deren Mitarbeitern nachzuweisen, dass die geplante
Ablösung mit Nachdruck betrieben werde.
Der Beruhigung der Verantwortlichen der E Bank dienten auch die Angaben,
die Q am 12.07.1996 anlässlich eines persönlichen Treffens in den Räumen
der E Bank machte. In Anwesenheit der Eheleute X und des
rechtskräftig Verurteilten C11 berichtete Q von dem Kreditantrag bei der
T9 Bodencreditbank. Da er gegenüber den Bankmitarbeitern einräumen
musste, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde
und ihm bewusst war, dass dies angesichts des am 30.06.1996 ausgelaufenen
Kredits ein Problem darstellen könnte, spiegelte er den anwesenden
Bankmitarbeitern vor, dass ihm in Kürze ein Betrag in Höhe von 1,7 Millionen DM zur
freien Verfügung stehen werde. Er bot an, diesen Betrag - im Vorgriff auf die
beantragte Finanzierung bei der T9 Bodencreditbank - gegen Abtretung
der bestehenden Grundschuld auf dem Grundstück F2 an die E Bank
zu überweisen, obwohl ihm bewusst war, dass es hierzu aller Voraussicht
nach gar nicht kommen konnte. Zwar hatte er die vage Aussicht, einen Betrag in
dieser Höhe tatsächlich zu erlangen; die Summe sollte jedoch aus einem weiteren
Bankkredit herrühren, den Q und C3 durch neue Täuschungen
erlangen wollten, was dann letztlich allerdings misslang. Dieses großspurige
Auftreten des rechtskräftig Verurteilten Q diente jedoch nicht nur der
Besänftigung der Bankmitarbeiter, sondern auch dazu, den Eheleuten X nicht
vorhandene Bonität vorzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund versprach er in dem
Termin vom 12.07.1996 auch die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen
der Eheleute X in Höhe von 75.000 DM. Er behauptete, er werde die Summe
vorschießen und nachträglich innerhalb der GbR verrechnen. Dieses Versprechen
gab er ab, obwohl ihm klar war, dass selbst dieser Betrag zumindest nicht in vollem
Umfang zur Verfügung stand.
Mit Schreiben vom 22.07.1996 an die Eheleute X kam die E Bank
erwartungsgemäß auf den Vorschlag des rechtkräftig Verurteilten Q vom
12.07.1996 zurück und nahm dessen Angebot zur Zahlung der 1,7 Millionen DM
zwecks Ablösung der Kreditlinie der Eheleute X an. Gleichzeitig wiesen die
zuständigen Bankmitarbeiter darauf hin, dass die rückständigen Zinsen in Höhe von
75.000 DM trotz Ankündigung nicht geflossen seien.
Um das Grundstück U wie geplant sowohl für die Ablösung des Darlehens der
Eheleute X als auch für den bereits beantragten Betriebsmittelkredit der L3 nutzen zu können, hatte Q zwischenzeitlich durch notarielle Urkunde
vom 09.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 559/1996 des Notars M3 aus I4) als
vollmachtloser Vertreter der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld auf dem
Grundstück U in Höhe von 2.000.000 DM bestellt und diese Grundschuld
gleichzeitig an die B2 sowie die Angeklagte und deren Ehemann abgetreten.
Schon zu diesem Zeitpunkt stand für Q fest, dass die Grundschuld in einen
erstrangigen und einen zweitrangigen Teil von jeweils 1.000.000 DM aufgeteilt
werden sollte. Den erstrangigen Teil wollte er als Sicherheit bei dem Kreditinstitut
verwenden, das später den Kredit der Eheleute X bei der E Bank
ablösen sollte. Den zweitrangigen Teil wollte Q - entsprechend seinem
Tatplan - ohne Wissen der Eheleute X als Sicherheit für den L3-Kredit
einsetzen. Die beabsichtigte Teilung der Grundschuld, die Q theoretisch
bereits in dieser Urkunde hätte vornehmen können, unterließ er bewusst, um die
Eheleute X nicht misstrauisch zu machen, da diese die Grundschuldbestellung
sowie deren Abtretung an die B2 und die Eheleute T noch genehmigen
mussten.
Diese Genehmigung erfolgte durch notarielle Urkunde vom 25.07.1996
(Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), allerdings infolge eines
Kanzleiversehens irrtümlich allein durch die Zeugin Rita X, die nicht - wie es
eigentlich erforderlich gewesen wäre - gemeinsam mit ihrem Ehemann handelte, der
Miteigentümer des Grundstücks U war. Das Kanzleiversehen beruhte darauf,
dass in dem Notartermin gleichzeitig eine von Q ebenfalls am 09.07.1996 als
vollmachtloser Vertreter auf dem Grundstück G5 bestellte
Eigentümergrundschuld genehmigt wurde (worauf später noch einzugehen sein wird)
und bei den Genehmigungserklärungen die Urkundennummern der
Grundschuldbestellungsurkunden vertauscht wurden. Die Genehmigungserklärung
369/1996, die allein von Rita X unterzeichnet wurde, bezog sich laut Urkunde
der Notarin I5 auf die Grundschuldbestellungsurkunde 559/1996 des Notars
M3, also auf das Grundstück U. Diese Erklärung war jedoch für die
Grundschuldbestellungsurkunde 558/1996 des Notars M3 gedacht, in der die
Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 bestellt worden war.
Zur Bestellung dieser Grundschuld wäre Rita X grundsätzlich allein berechtigt
gewesen, da sie am 03.12.1993 die entsprechende Verkaufsvollmacht ihrer drei
Kinder erhalten hatte, denen das Grundstück G5 gehörte
(Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin X2 aus C).
In demselben sehr turbulenten und chaotischen Notartermin vom 25.07.1996 wurde
außerdem ein notarieller Grundstücksgesellschaftsvertrag (Urkundenrolle Nr.
367/1996 der Notarin I5 aus C) zwischen den Eheleuten X, dem
Ehemann der Angeklagten und der Firma B2, vertreten durch Q,
geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich alle Beteiligten geeinigt, dass das
Grundstück in U nicht in eine eigene Immobiliengesellschaft eingebracht
werden, sondern künftig lediglich als Sicherheit dienen sollte. Fest steht, dass die am
25.07.1996 gegründete Gesellschaft sich auf das Grundstück F2 bezog, auf
dessen Bebauung die Eheleute X besonderen Wert legten. Es konnte letztlich
nicht geklärt werden, ob die Gesellschaftsgründung auch die Liegenschaft
G5 umfasste oder ob sich die Eheleute X zu diesem Zeitpunkt
entschlossen hatten, die ursprünglich angedachte gemeinsame Verwertung auch
dieses Grundstücks zumindest zunächst einmal zurückzustellen; hierauf wird später
noch einzugehen sein.
Den Gesellschaftsvertrag und die (fehlerhafte) Genehmigung der
Eigentümergrundschuldbestellung und -abtretung U übersandte die Notarin
I5 am 28.07.1996 an die Firma B2, zu Händen des rechtskräftig Verurteilten
Q, der die Genehmigung gemeinsam mit C3 umgehend für die
angedachten eigenen Zwecke einsetzen wollte. Durch notarielle Urkunde vom
14.08.1996 (Urkundenrolle Nr. 633/1996 des Notars M3 aus I4) wurde die
Grundschuld in einen erstrangigen und einen rangletzten Teilbetrag von jeweils
1.000.000 DM geteilt. Den rangletzten Teilbetrag traten Q und C3
sodann an die E Bank 5 zum Zwecke der Absicherung des L3 Kredites
ab, den C7 zuvor bei der E Bank 4 beantragt hatte.
Diese Abtretung war den Eheleuten X weder bekannt noch von ihnen gewollt,
da sie immer noch von der ursprünglich vereinbarten ausschließlichen Verwendung
der Grundschuld für das Bauvorhaben F2 ausgingen. Kurze Zeit später, am
16.08.1996, gab auch die Angeklagte eine entsprechende Erklärung ab
(Urkundenrolle Nr. 405/1996 der Notarin I5 aus C).
In der Zwischenzeit versuchten T und Q - im Einvernehmen mit
der Angeklagten - die Verantwortlichen der E Bank im Hinblick auf die
Ablösung des Kredites der Eheleute X in Höhe von 1.803.000 DM weiter zu
vertrösten, um so Zeit bis zur Bewilligung des bei der T9
Bodencreditbank beantragten Darlehens zugewinnen. Mit Schreiben vom
31.07.1996 sicherte T der zuständigen Bankmitarbeiterin eine Ablösung
der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute X noch im Laufe des Monats August
1996 zu und gab an, dass dies voraussichtlich am 25.08.1996 erfolgen werde. Mit
einer Ablehnung des Kreditantrages durch die T9 Bodencreditbank sei
nicht zu rechnen, da mit dieser Bank bereits Bauträgermaßnahmen und
Finanzierungen durchgeführt worden seien, bei denen mit vergleichbaren Werten
kalkuliert worden sei. Im Übrigen liege eine positive Grundsatzentscheidung des
Gesamtvorstandes der Bank bereits vor. Gleichzeitig versprach T
nochmals die Anweisung der noch ausstehenden Zinsen der Eheleute X.
Gleichlautende Auskünfte und Versprechungen hatte die zuständige
Bankmitarbeiterin der E Bank auch zuvor bereits in diversen Telefonaten
erhalten, so dass sie sich schließlich in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber
den Eheleuten X bereiterklärte, das Datum der Kreditablösung auf den
25.08.1996 zu verschieben. Gleichzeitig wies sie jedoch darauf hin, dass die
Zinsrückstände noch immer nicht ausgeglichen seien und kündigte an, dass im Falle
des fruchtlosen Verstreichens der zuvor genannten Frist die Bank darauf bestehen
werde, dass eine Sicherheitenverstärkung in Form einer Grundschuldbestellung auf
dem Objekt U erfolge. Außerdem werde dann auch die Verkaufsvollmacht für
die Grundstücke F2 und G5 verwendet.
Daraufhin übersandte Q der E Bank am 12.08.1996 einen
Scheck zur Gutschrift auf dem Konto der Eheleute X, der sich allerdings nicht
auf die angekündigten 75.000 DM belief, sondern lediglich auf 55.000 DM. Auf eine
Rückfrage bei der Angeklagten erhielt die zuständige Bankmitarbeiterin die Auskunft,
das restliche Geld sei bereits unterwegs. Außerdem teilte die Angeklagte in diesem
oder einem weiteren Telefonat mit, dass bereits eine mündliche Darlehenszusage
der T9 Bodencreditbank vorliege. Dies bestätigten Q und
C3 in einem Schreiben an die E Bank vom 23.08.1996 und
führten hierzu weiter aus, dass die Darlehensverträge für die Ablösung des
Darlehens und des Zinssaldos am folgenden Montag gefertigt und der B2
zugeleitet würden. Tatsächlich konnte Q der E Bank am 30.08.1996
per Fax mitteilen, dass eine schriftliche Finanzierungsbestätigung der T9
Bodencreditbank vorliege, die er als Anlage beifügte. Dabei verschwieg er allerdings
bewusst, dass bereits feststand, dass der Darlehensvertrag an erhebliche
Voraussetzungen geknüpft sein würde, deren Erfüllbarkeit höchst zweifelhaft war.
Bis zum 30.09.1996 unterschrieben die Eheleute X, die Angeklagte, ihr
Ehemann und die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 zwar den von der
T9 Bodencreditbank vorbereiteten Kreditvertrag; dieser wurde jedoch
nicht an die Bodencreditbank weitergeleitet, da man zunächst versuchen wollte, die
darin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Der vorgesehene Darlehensbetrag belief
sich auf insgesamt 6.000.000 DM. Darlehenszweck sollte die Ablösung des Kredits
bei der E Bank sowie die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit je
6 Wohneinheiten in F2 sein. Das mit 7,9% p. a. zu verzinsende Darlehen war
bis zum 30.08.1997 befristet. Als Sicherheit sollte die bereits bestehende
Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 1.803.000 DM dienen, die
an die Bodencreditbank abgetreten werden sollte. Als zusätzliche Sicherheiten waren
eine weitere Grundschuld in Höhe von 5.200.000 DM auf dem Grundstück F2
und eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Immobilie
U zu bestellen. Daneben wurden seitens der Bank diverse weitere
Auszahlungsvoraussetzungen festgelegt. Als problematisch erwies sich in dieser
Hinsicht vor allem die Bedingung, dass vor der Ablösung des Kredites der E
Bank der Nachweis erfolgen müsse, dass das Grundstück F2 mit einer
Wohnfläche von ca. 1.700 qm bebaut werden könne. Dieser Nachweis stellte letztlich
ein wesentliches Hindernis für den Abschluss des Kreditvertrages dar.
Den Kreditvertragsentwurf erhielt die E Bank Ende September / Anfang
Oktober 1996, so dass deren Mitarbeitern spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt
war oder zumindest hätte bekannt sein können, dass eine Belastung des
Grundstückes U durch die Eheleute X vorgesehen war.
Zur selben Zeit - Ende September 1996 - fielen die erwähnten Fehler in der
Genehmigungserklärung vom 25.07.1996 auf. Außerdem bekamen Q und
C3 Probleme mit den Eheleuten X, die sich spätestens im September
1996 entschlossen hatten, die Genehmigung zu widerrufen, weil sie enttäuscht
darüber waren, dass mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war.
Aus diesem Grund wollten X's nur das Projekt in F2 fortsetzen, die
Immobilie G5 jedoch nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stellen
und dementsprechend auch nicht mehr belasten; hierauf wird später noch näher
einzugehen sein.
Den Widerruf nahmen X's durch notarielle Urkunde vom 30.09.1996
(Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin I5 aus C) vor. In dem
Dokument wurde in Bezug auf die Grundschuld auf dem Grundstück U
festgestellt, dass die Bestellung dieses Grundpfandrechtes - wie bereits erwähnt versehentlich
nur von Rita X genehmigt worden sei. X's lehnten eine
erneute - fehlerfreie - Genehmigung der von Q am 09.07.1996
vorgenommenen Grundschuldbestellung in Höhe von 2.000.000 DM ausdrücklich ab.
Ihnen lag nämlich zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9
Bodencreditbank vor, das als Sicherheit lediglich eine erstrangige Grundschuld in
Höhe von 1.000.000 DM vorsah, so dass X's glaubten, die Bestellung einer
Grundschuld in dieser Höhe sei ausreichend. Dementsprechend wiesen sie die
Notarin I5 ausdrücklich an, sämtliche bereits gestellten Anträge auf Eintragung
der Eigentümergrundschuld zurückzuziehen. Stattdessen verpflichteten sie sich, eine
zweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 5.200.000
DM zu bestellen, die Abtretung der bereits eingetragenen erstrangigen Grundschuld
in Höhe von 1.803.000 DM zu genehmigen und eine erstrangige
Eigentümergrundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Objekt U zu
bewilligen.
Da diese Entscheidung die Tatpläne der Beteiligten durchkreuzt hätte, weil hierdurch
die geplante abredewidrige Verwendung der zweitrangigen Teilgrundschuld für den
Betriebsmittelkredit der L3 zunichte gemacht worden wäre, setzte
Q in den folgenden Tagen im Einverständnis mit T und der
Angeklagten alle Hebel in Bewegung, um die Urkunde vom 30.09.1996 wieder aus
der Welt zu schaffen. Insbesondere gegenüber den Banken, denen die Objekte
U und G5 abredewidrig als Sicherheiten angeboten worden
waren, musste schnell Klarheit geschaffen werden, dass es bei der
(täuschungsbedingten) Bereitstellung der vorgenannten Objekte durch die Eheleute
X bleiben werde.
Am 07.10.1996 teilte Q der Notarin I5 schriftlich mit, dass die Familie
X nach einem Aufklärungsgespräch in Anwesenheit der Angeklagten die schon
beurkundeten Eigentümergrundschulden samt Abtretung an die Eheleute T und
die B2 nun akzeptieren und beurkunden werde. Gleichzeitig bat er dringend um
ein Schreiben für die finanzierenden Banken, aus dem hervorgehen sollte, dass eine
Beseitigung der eingetretenen Fehler erfolgen werde. Außerdem wurde die Notarin
um die Anfertigung einer Notarbestätigung und deren Vorlage beim Grundbuchamt
zwecks Eintragung der Grundschulden gebeten. Ein entsprechendes Ansinnen
erhielt die Notarin am 10.10.1996 auch von der Angeklagten, die ebenfalls um die
Übersendung einer Bestätigung bat, der zu entnehmen sein sollte, dass kurzfristig
mit einer Notarbestätigung und einer Berichtigung der vertauschten
Urkundenrollennummern zu rechnen sei.
Im Rahmen der "Aussprache", die in den beiden Schreiben von Q und der
Angeklagten erwähnt wurde, wurden die Eheleute X keinesfalls - wie es die
Schreiben suggerieren - umfassend über die wahren Hintergründe der
Grundschuldbestellung auf dem Objekt U aufgeklärt. Dem rechtskräftig
Verurteilten Q gelang es stattdessen in diesem oder einem weiteren
Gespräch, die Eheleute X doch noch zu einer Genehmigung der von ihm am
09.07.1996 vollmachtlos vorgenommenen Grundschuldbestellung samt Abtretung an
die Angeklagte, ihren Ehemann und die B2 zu bewegen. Der genaue Inhalt des
bzw. der Gespräche ist zwar unklar; es steht jedoch fest, dass Q den
Eheleuten X - im Einverständnis mit der Angeklagten und ihrem Ehemann weiterhin
vorspiegelte, die Grundschuld auf dem Grundstück U werde
ausschließlich für das Bauvorhaben F2 verwendet. X's wurde auch jetzt
verschwiegen, dass die nachrangige Grundschuld auf der Immobilie U in
Wahrheit zur Absicherung des Betriebsmittelkredits der L3 benutzt
werden sollte. Sie glaubten vielmehr aufgrund der vorangegangenen Täuschungen
an die versprochene Verwendung der Grundschuld für die Finanzierung des
Bauvorhabens F2.
Mit Fax vom 11.10.1996 übersandte die Notarin I5 die von Q und der
Angeklagten erbetene Bestätigung für die finanzierenden Banken an den B-
Unternehmensverbund, in der sie die bisherigen Ereignisse einschließlich der Fehler
zusammenfasste. Weiterhin kündigte sie an, dass die Eheleute X am
14.10.1996 die notwendigen Berichtigungserklärungen und Genehmigungen im
Hinblick auf die Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 abgeben, die zweitrangige
Grundschuld auf dem Grundstück F2 bewilligen und die Grundschuld auf
dem Objekt U in Höhe von 1.000.000 DM an die T9 Bodencreditbank
abtreten würden.
Der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin fand schließlich erst am
17.10.1996 statt. In diesem Termin, an dem neben den Eheleuten X und deren
Tochter Ellen X nur die Angeklagte teilnahm, wurden zwei notarielle Urkunden
aufgenommen.
In der ersten - nur auf das Grundstück U bezogenen - Erklärung
(Urkundenrolle Nr. 482/1996 der Notarin I5 aus C) genehmigten die
Eheleute X zunächst (erneut) täuschungsbedingt die Grundschuldbestellung
einschließlich der Abtretung vom 09.07.1996 und hoben ihre Erklärungen vom
25.07.1996 und 30.09.1996 in vollem Umfang auf. Diese Handlung wirkte sich
unmittelbar vermögensmindernd aus, da das Grundstück U nunmehr wirksam
mit einem Grundpfandrecht belastet war und X's ihre Dispositionsmöglichkeit
über die Grundschuld infolge der Abtretung an die Angeklagte, deren Ehemann und
die B2 endgültig hergegeben hatten. Spätestens im Laufe des Notartermins
erfuhren X's außerdem erstmalig von der Teilung der Grundschuld U und
der Abtretung des nachrangigen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 DM an die
E Bank 5, die Q, C3 und die Angeklagte am 14. bzw.
16.08.1996 vorgenommen hatten. Auch der Abtretung dieser nachrangigen
Grundschuld stimmten die Eheleute X zu, allerdings ohne zu wissen, dass das
Grundpfandrecht als Sicherheit für den Betriebsmittelkredit der L3
eingesetzt werden sollte. Gerade um eine zweckwidrige Verwendung der
Grundschuld zu vermeiden, genehmigten X's die Abtretung zu ihrer Absicherung
nur mit der Maßgabe, "dass die Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur
verwendet und abgetreten werden darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens
F2". Auf diese Weise wollten sie gewährleisten, dass auch Kredite, die mit
Hilfe der Grundschuld U bei der E Bank aufgenommen würden, nur für
ihr Bauvorhaben F2 zum Einsatz kämen. Einem anderweitigen Gebrauch
hätten X's zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der Angeklagten, ihrem Ehemann,
Q und C3 war bewusst, dass die Eheleute X die nachrangige
Grundschuld auf dem Grundstück U nicht bewilligt und deren Abtretung an die
E Bank nie zugestimmt hätten, wenn ihnen klar gewesen wäre, dass diese
nicht für das Bauvorhaben F2, sondern für den Kredit der L3
bestimmt war. Q, C3, die Angeklagte und deren Mann hofften zwar,
dass C7 den Betriebsmittelkredit würde bedienen können; sie wussten aber, dass
dies aufgrund der finanziellen Lage der L3 und des C7 mehr als
unwahrscheinlich war. Den wirtschaftlichen Nachteil, den die Eheleute X durch
die Grundstücksbelastung erlitten, nahmen alle Beteiligten ebenso billigend in Kauf
wie den Umstand, dass X's hierdurch der Verlust des gesamten Grundstücks
drohte. Ihnen kam es auf die Erlangung der Grundschuld an, da diese dringend für
das Unternehmen des C7 benötigt wurde, von dem Q und C3
ihrerseits direkt in Form einer monatlichen Vergütung in Höhe von 6.000 DM
profitierten. Die Angeklagte und ihr Ehemann hatten ihrerseits ein Interesse an dem
Zustandekommen der Finanzierung, da dies den Geschäftsbetrieb des B-
Unternehmensverbundes sicherte, von dessen Fortbestand sie inzwischen
wirtschaftlich nahezu vollständig abhängig waren.
In der zweiten notariellen Urkunde, die am 17.10.1996 aufgenommen wurde
(Urkundenrolle Nr. 483/1996 der Notarin I5 aus C), bestellten die
Eheleute X gemeinsam mit der B2 sowie der Angeklagten und ihrem
Ehemann die Grundschuld in Höhe von 5,2 Millionen DM zugunsten der
T9 Bodencreditbank auf dem Grundstück F2, wobei die
Angeklagte als vollmachtlose Vertreterin ihres Mannes und der B2 auftrat. Die
Tochter Ellen X räumte der Grundschuld den Vorrang vor der zu ihren Gunsten
beantragten und bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine Teilfläche
von 900 qm ein. In derselben Urkunde traten die Eheleute X die erstrangige
Grundschuld auf dem Grundstück U in Höhe von 1.000.000 DM an die
T9 Bodencreditbank ab, auch hier mit der Maßgabe, "dass die
Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden
darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Die Erklärungen, die die
Angeklagte in der Urkunde für ihren Ehemann und die B2 abgegeben hatte,
genehmigten T am 22.10.1996 (Urkundenrolle Nr. 485/1996 der Notarin
I5 aus C) sowie Q und C3 für die B2 am 24.10.1996
(Urkundenrolle Nr. 492/1996 der Notarin I5 aus C).
Nach dem Notartermin vom 17.10.1996 galt es für die rechtskräftig Verurteilten
Q und C3 sowie für die Angeklagte und ihren Ehemann, nur noch ein
Hindernis aus dem Weg zu räumen; der störende Zusatz in der notariellen
Genehmigungsurkunde 482/1996 musste beseitigt werden. Die E Bank
akzeptierte diesen naturgemäß nicht, da die Grundschuld - wie bereits erwähnt nicht
für das Bauvorhaben F2, sondern für den Betriebsmittelkredit der
L3 eingesetzt werden sollte. Außerdem übersandten die Verantwortlichen
der Bank der Firma B2 im November 1996 eine Zweckbestimmungserklärung,
die von X's zu unterzeichnen war und aus der sich der Verwendungszweck
ebenfalls ergab. Die Eheleute X mussten also dazu gebracht werden, die
Zweckbestimmungserklärung trotzdem zu unterschreiben und einer Streichung des
Zusatzes zuzustimmen.
Zu diesem Zweck tauschte Q den Eheleuten X mit Billigung der
Angeklagten und ihres Mannes in einem oder mehreren Gesprächen zwischen dem
17.10.1996 und dem 25.11.1996 vor, ohne den Zusatz sei es einfacher, über die
L3 einen Kredit für das Bauvorhaben F2 zu erlangen. X's
wurde erklärt, dass Q in dem Unternehmen des C7 verankert sei, weshalb
er Zugriff auf den Darlehensbetrag haben werde. Q versicherte wider
besseren Wissens ausdrücklich, dass auch diese Vorgehensweise ausschließlich
dem Bauvorhaben F2 zugute kommen werde. Ihm kam nun die Einstellung
der Eheleute X entgegen, die der Ansicht waren, dass der nachrangige Teil der
Grundschuld U bereits "in der Welt" und abgetreten und "das Kind damit
sowieso schon in den Brunnen gefallen" sei. Da X's in dieser Situation längst auf
die Redlichkeit der Angeklagten und ihres Ehemannes sowie der rechtskräftig
Verurteilten Q und C3 angewiesen waren und vor allem T
sehr großes Vertrauen entgegenbrachten, bedurfte es keiner großen
Überzeugungskraft mehr, um sie zu einer Unterschrift unter die
Zweckbestimmungserklärung und zu einer Zustimmung zum Verzicht auf den Zusatz
zu bringen. Dies geschah dann auch anlässlich eines Notartermins vom 25.11.1996
beim Notar M3 in I4. Hier unterschrieben die Eheleute X die ihnen
vorgelegte Zweckbestimmungserklärung der E Bank und postulierten in einer
notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 882/1996 des Notars M3 aus I4)
ihr Einverständnis, dass der Zusatz in der Genehmigungserklärung vom 17.10.1996
(wonach die Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und
abgetreten werden dürfe zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2)
gestrichen werden solle. Gleichzeitig erklärten sie ihre Zustimmung zur
uneingeschränkten Abtretung dieser Grundschuld.
Schon zehn Tage später traf dann jedoch die "Hiobsbotschaft" ein, die das
endgültige Aus des Bauvorhabens F2 bedeutete. Mit Schreiben vom
05.12.1996 teilte die T9 Bodencreditbank der Firma B2 mit, dass sie
die Bauträgermaßnahme entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht begleiten
werde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Verantwortlichen der
Bank näheren Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der für den Kredit
haftenden Personen erhalten hätten. Hieraus habe sich ergeben, dass die GbR-Mitglieder nicht die bankinternen Kriterien erfüllen würden, die für
Bauträgermaßnahmen erforderlich seien. Der Entschluss der Bank basierte daneben
jedoch auf einem weiteren Umstand, der die Wirtschaftlichkeit des Projektes in
erheblichem Umfang tangierte.
Wie bereits erwähnt gingen die ursprünglichen Planungen der GbR dahin, das
Grundstück F2 mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten zu
bebauen. Diese Planung war auch Grundlage der Kalkulation, die bei der
T9 Bodencreditbank eingereicht worden war. Die Berechnungen
basierten auf dem Bau von vier Häusern mit jeweils sechs Wohnungen. Die Gebäude
selbst sollten jeweils zwei Vollgeschosse zuzüglich eines Dachgeschosses erhalten.
Einen entsprechenden Bauantrag hatten die GbR-Mitglieder am 25.09.1996 beim
zuständigen Bauordnungsamt L8 eingereicht, wobei klar war, dass
der von der Firma C6 entwickelte Bebauungsplanentwurf noch nicht gem. § 33
Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB zur öffentlichen Auslegung gelangt
war, da die C6 ihre Ankaufbemühungen zuvor eingestellt hatte. Diesen Umstand
teilte die Gemeinde F2 der X, T, B3 in einem Schreiben vom
23.10.1996 nochmals ausdrücklich mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass die
C6 das Bauamt angewiesen hatte, die bereits erzielten Ergebnisse nicht an
Dritte weiterzugeben. Dies bedeutete, dass eine finanzielle Einigung über die
Nutzung des teilweise fertig gestellten Bebauungsplanes mit der Firma C6
getroffen werden musste, die jedoch letztlich aufgrund der enormen finanziellen
Schwierigkeiten der GbR-Mitglieder nie erzielt werden konnte.
Spätestens nachdem der Bauantrag am 25.09.1996 eingereicht worden war, stellte
sich außerdem heraus, dass es Probleme mit zumindest einem Teil der Nachbarn
geben würde, die der geplanten zweigeschossigen Bebauung widersprachen. Ob der
Ehemann der Zeugin Rita X hiervon frühzeitig wusste und dies den übrigen
GbR-Mitgliedern verschwieg, kann letztlich dahinstehen, da sämtlichen Beteiligten
von Anfang an klar war, dass das Planverfahren noch nicht abgeschlossen war und
die Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung somit noch nicht feststand. Sicher ist
auf jeden Fall, dass es am 13.11.1996 zu einem Gespräch beim Bauamt kam, an
dem neben Karlheinz X auch die Angeklagte, deren Mann und Q sowie
ein Vertreter der Bank teilnahmen. Die zuständige Mitarbeiterin des Bauamtes wies
im Rahmen dieser Besprechung darauf hin, dass die Anlieger mit einer
zweigeschossigen Bebauung nicht einverstanden seien und die GbR-Mitglieder
verpflichteten sich aus diesem Grund verbindlich zu einer Reduzierung der
Vollgeschosse. Dies hatte jedoch eine erneute Verringerung der Wohnfläche und der
Wohneinheiten zur Folge, weshalb Q neue Baupläne und Kalkulationen
erstellen lassen musste, die der T9 Bodencreditbank im Laufe des
Monats November 1996 eingereicht wurden. Unter anderem auf Grundlage dieser
neuen Unterlagen traf die Bank dann am 05.12.1996 ihre ablehnende Entscheidung.
Alle Versuche, die Q in den folgenden Tagen und Wochen unternahm, um die
Bodencreditbank umzustimmen, schlugen fehl. Mit Schreiben vom 12.12.1996
bestätigte die Bank der B2, dass der erstrangige Grundschuldteil aus der
Eigentümergrundschuld auf dem Objekt U nicht valutiere und frei verfügbar sei.
Im Januar 1997 entschieden sich die GbR-Mitglieder sodann, die Grundschuld
zugunsten der T9 Bodencreditbank solange bestehen zu lassen, bis eine
neue finanzierende Bank gefunden sei, an die die Grundschuld abgetreten werden
könne. Den erstrangigen Grundschuldteil verwendete Q dann jedoch Ende
des Jahres 1997 als Sicherheit für einen weiteren Kontokorrentkredit über 600.000
DM, den er bei der W Bank aufnahm. Die Einwilligung der Eheleute X
zu dieser Vorgehensweise konnte Q erneut nur durch Täuschungen
erreichen, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da dieser
Vorgang nicht Bestandteil der Anklagevorwürfe gegen die Angeklagte ist.
Die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U setzten Q und
C3 - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - als Sicherheit für den
Betriebsmittelkredit der L3 bei der E Bank 4 ein. Der
Kredit kam jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem
weiteren Bauvorhaben in T8, für das die E Bank 4
ebenfalls die Kreditmittel zur Verfügung gestellt hatte, nicht zur Auszahlung. Der
letztlich auf dem Konto 6 430 065 verbliebene Sollsaldo belief sich auf gut 30.000
DM und beruhte auf Kostenbuchungen und der Zeichnung eines Stifterbriefes zur
Wiederherstellung der Dresdner Frauenkirche, die C7 zu Lasten dieses Kontos
hatte vornehmen lassen. Ab Anfang 1998 versuchten die Eheleute X die
E Bank 4 zur Abtretung der nachrangigen Grundschuld an ihre
Tochter Carola X zu bewegen. Dies wurde seitens der Bank im Hinblick auf die
offene Darlehensvaluta und wegen der Darlehensverpflichtungen bei der E
Bank abgelehnt.
cc) Belastung und Verkauf des Grundstücks G5
Wie bereits erwähnt plante Q mit (zumindest stillschweigender) Zustimmung
der Angeklagten und ihres Ehemannes, auch das Grundstück G5 von
vornherein abredewidrig für eigene Zwecke, nämlich die Bezahlung von
Altverbindlichkeiten und die Gründung des Fertighausunternehmens in L4,
zu nutzen. Ähnlich wie beim Vorhaben in F2 bedeutete dies zwar
nicht, dass die Immobilie G5 gar nicht renoviert bzw. bebaut werden
sollte; es ging Q und den Eheleuten T aber in erster Linie um die
Beschaffung liquider Mittel. Diese sollten über einen weiteren Kredit bei einer Bank
besorgt werden. Spätestens ab Juli 1996 stellte Q mit Billigung der
Angeklagten und ihres Mannes zu diesem Zweck bei diversen Banken Anträge auf
Gewährung eines Existenzgründerdarlehens und bot das Grundstück G5 als Sicherheit an, ohne dass dies den Eheleuten X oder deren Kindern
bekannt gewesen wäre. Die Mitglieder der Familie X gingen vielmehr - wie
bereits dargelegt - davon aus, dass sie Grundschulden auf diesem Grundstück
zunächst ausschließlich als Sicherheit für die übrigen GbR-Mitglieder, also die
Angeklagte, ihren Ehemann sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und
C3, zur Verfügung stellen würden. Eine darüber hinausgehende Nutzung war
mit ihnen weder abgesprochen noch von ihnen gewollt.
Parallel zur Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück U bestellte Q
in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch notarielle Urkunde vom
09.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 558/1996 des Notars M3 aus I4) als
vollmachtloser Vertreter der Kinder der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld
auf dem Grundstück G5 in Höhe von 2.000.000 DM und trat diese
gleichzeitig in voller Höhe an die B2 sowie die Angeklagte und ihren Ehemann
ab. In dem turbulenten Notartermin vom 25.07.1996 erfolgte sodann die
Genehmigung (Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), die
infolge des bereits erwähnten Kanzleiversehens durch die Eheleute Karlheinz und
Rita X gemeinsam erteilt wurde, obwohl sich die Verkaufsvollmacht der drei
Kinder der Eheleute X vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin
X2 aus C) allein auf die Rita X bezog.
In demselben Notartermin kam es außerdem zum Abschluss des notariellen
Grundstücksgesellschaftsvertrages (Urkundenrolle Nr. 367/1996 der Notarin
I5 aus C), der von den Eheleuten X, dem Ehemann der Angeklagten
und der Firma B2, vertreten durch Q, geschlossen wurde. Die
vorgenannte Urkunde 367/1996 fertigte die Notarin I5, indem sie einen von
Q zum Termin mitgebrachten Gesellschaftsvertrag um eine Vorbemerkung
ergänzte. Diese Vorbemerkung, die sie dem Vertrag durch eine Fotomontage
voranstellte, befasste sich sowohl mit dem Objekt in F2 als auch mit dem
Grundstück G5. Der nachfolgende Gesellschaftsvertrag behandelte
dann jedoch allein das Grundstück F2, das nach § 2 Absatz 1 des Vertrages
Gegenstand der Gesellschaft sein sollte. Aus diesem Grund blieb - wie bereits
erwähnt - unklar, ob die Gesellschaftsgründung neben dem Grundstück F2
auch die Liegenschaft G5 umfassen sollte oder ob sich die Eheleute
X zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatten, ihr ursprüngliches Einverständnis
zu einer gemeinsamen Verwertung auch des Grundstücks G5
zumindest zunächst einmal zurückzuziehen.
Fest steht jedoch, dass sie diese Entscheidung spätestens im Laufe der nächsten
Wochen trafen, denn am 30.09.1996 widerriefen sie in einer notariellen Urkunde die
Genehmigungserklärungen vom 25.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin
I5 aus C). Sie waren nun nicht einmal mehr bereit, das Objekt
G5 als Sicherheit für die übrigen Mitglieder der am 25.07.1996
gegründeten Grundstücksgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dieser
Entscheidung war - wie bereits erwähnt - ihre Enttäuschung darüber, dass bis dahin
mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war. Außerdem hatten
X's zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9 Bodencreditbank
erhalten, das als Sicherheit für den Baukredit F2 neben einer auf diesem
Grundstück einzutragenden Grundschuld über 5,2 Millionen DM lediglich eine
erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Liegenschaft U
vorsah, so dass X's davon ausgingen, die Bestellung einer Grundschuld auf
dem Grundstück G5 sei überhaupt nicht mehr erforderlich.
Dementsprechend ließen sie in die Widerrufsurkunde vom 30.09.1996 aufnehmen,
dass sie aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kreditangebots der
T9 Bodencreditbank nicht mehr gewillt seien, die
Grundschuldbestellungen vom 25.07.1996 "zu genehmigen bzw. darin enthaltene
Fehler zu korrigieren". Die unter Ziffer 11. der Widerrufserklärung enthaltenen
Verpflichtungen bezogen sich folgerichtig ausschließlich auf die Bestellung von
Grundpfandrechten auf den Grundstücken F2 und U.
Neben diesen persönlichen Gründen gab es jedoch auch noch einen juristischen
Anlass für den Widerruf der Genehmigung. Wie in der notariellen Urkunde vom
30.09.1996 festgehalten, hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die
notarielle Vollmacht, die die drei Kinder ihrer Mutter am 03.12.1993 erteilt hatten
(Urkundenrolle Nr. 378/93 der Notarin X2 aus C), für die Genehmigung
der Grundschuldbestellung vom 25.07.1996 nicht ausreichte. Diese Vollmacht
erlaubte die Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten auf dem Grundstück
G5 nämlich nur im Zusammenhang mit der Finanzierung des
Kaufpreises durch einen potentiellen Käufer, d. h. die Belastung war nur im
Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erlaubt. Die Möglichkeit zur
isolierten Belastung des Grundstücks außerhalb eines Verkaufs gewährte die
notarielle Vollmacht hingegen nicht.
Der Widerruf der Genehmigung vom 25.07.1996 hätte zur Vereitelung der Pläne des
rechtskräftig Verurteilten Q geführt, da die Grundschuld auf dem Grundstück
G5 als Sicherheit für das geplante Existenzgründungsdarlehen dringend
benötigt wurde. Mitte 1996 hatte sich Q wegen des angestrebten Kredits auch
an die E Bank 4 gewandt und dort nach einer mündlichen
Grundsatzzusage gemeinsam mit C3 am 29.08.1996 - neben einem Konto für
die B2 (Kontonummer 6430168) - auch ein Konto für das geplante neue
Fertighausunternehmen, die Firma B3, eröffnet
(Kontonummer 6430156). Im selben Zeitraum schickte er der E Bank
4 nach und nach die notwendigen Kreditunterlagen und bot in diesem
Zusammenhang als Sicherheit das Grundstück G5 an. Eine förmliche
Entscheidung der Bank über den Kreditantrag fiel jedoch wegen noch fehlender
Unterlagen erst Ende 1996.
Dadas Existenzgründerdarlehen infolge des Widerrufs vom 30.09.1996 auf dem
Spiel stand, setzte Q mit Billigung zumindest des Ehemannes der
Angeklagten alle Hebel in Bewegung, um die notarielle Urkunde 464/1996 der
Notarin I5 aus der Welt zu schaffen, was ihm letztlich auch gelang. Kurz nach
dem Genehmigungswiderruf erreichte er in einem oder mehreren Gesprächen mit
den Eheleuten X- unter Aufrechterhaltung seiner Täuschungen - deren
Einverständniserklärung zur Aufhebung der notariellen Urkunde vom 30.09.1996. Im
Gegenzug ließ sich Karlheinz X allerdings die Zahlung von 200.000 DM
versprechen, die er im Wesentlichen für die rückständigen Darlehenszinsen bei der
E Bank benötigte. Allein die Aufhebung der Urkunde vom 30.09.1996
hätte jedoch nur die Wiederherstellung des status quo dargestellt, der vor diesem
Zeitpunkt bestand. Dies hätte auch das erneute Inkrafttreten der durch die notarielle
Urkunde vom 25.07.1996 erteilten fehlerhaften Genehmigungserklärung bedeutet.
Deshalb forderte Q die Notarin I5 in dem bereits erwähnten Schreiben
vom 07.10.1996 auf, einen Versuch zu unternehmen, ob die Grundschuldbewilligung
für das Objekt G5 mit der vorliegenden Vollmacht der Rita X
eventuell vom Rechtspfleger akzeptiert werde. Daraufhin teilte die Notarin in einem
Fax vom 11.10.1996 mit, dass der zuständige Rechtspfleger auf die
Zweckbestimmung der Vollmacht vom 03.12.1993 abstelle und diese
dementsprechend als nicht ausreichend ansehe. Die Notarin wies darauf hin, dass es
einer Genehmigungserklärung der drei Kinder der Eheleute X bezüglich der
vollmachtlosen Bestellung der Grundschuld vom 09.07.1996 bedürfe. Sie kündigte
an, dass die Eheleute X am 14.10.1996 die notwendigen
Berichtigungserklärungen bzw. Genehmigungen abgeben würden. Damit war in
Bezug auf das Grundstück G5 der Widerruf der notariellen Urkunde
vom 30.09.1996 gemeint. Anschließend würden die Kinder der Eheleute X die
erforderlichen Genehmigungserklärungen bezüglich der vollmachtlosen
Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 beurkunden lassen.
Wie bereits dargelegt fand der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin
schließlich erst am 17.10.1996 statt. Entsprechend der vorherigen Ankündigung
wurde in dem Termin in einer notariellen Erklärung (Urkundenrolle Nr. 482/1996 der
Notarin I5 aus C) die Urkunde 464/1996 der amtierenden Notarin
aufgehoben. Zu der angekündigten Genehmigung der vollmachtlosen
Grundschuldbestellurig vom 09.07.1996 durch die Kinder der Eheleute X kam
es hingegen nicht mehr.
Karlheinz X entschloss sich stattdessen, über die Anfang Oktober 1996 bereits
zugesagten 200.000 DM hinaus weitere finanzielle Forderungen in Höhe von
300.000 DM an die übrigen Mitglieder der Grundstücksgesellschaft zu stellen und die
Abgabe der Genehmigungserklärung somit von der Zahlung von insgesamt 500.000
DM abhängig zu machen. Dieser Betrag war nach seinen Vorstellungen als Zahlung
auf seinen GbR-Anteil zu behandeln. Hintergrund dieser Entscheidung war die
ständig wachsende Zinslast der Kredite bei der E Bank, denn das von
Q zu Anfang gegebene Versprechen, die Zinsen würden von ihm und den
übrigen GbR-Mitgliedern beglichen, war nur in ganz geringem Umfang eingehalten
worden. Mit den 500.000 DM planten die Eheleute X außerdem die
Belastungen auf dem Grundstück G4 (Eiscafe) zurückzuführen, um auf
diese Weise zumindest diese Betriebsstätte und demzufolge die Einkommensquelle
der Familie zu sichern.
Auf die Forderung des Karlheinz X antwortete der rechtskräftig Verurteilte
Q in einem Schriftstück vom 29.10.1996, unter das er den ausdrücklichen
Hinweis setzte, dass der Inhalt des Schreibens mit dem rechtskräftig verurteilten
T "komplett" abgesprochen sei. Da es Q darauf ankam, endlich
über die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 verfügen zu
können, erklärte er sich zwar grundsätzlich mit der Auszahlung des GbR-Anteils an
die Eheleute X einverstanden; allerdings machte er dies von der vorherigen
Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 und der
Beurkundung einer Generalvollmacht der Kinder der Eheleute abhängig. Für diesen
Fall stellte er eine Zahlung von 300.000 DM bis zum 13.11.1996 und weiterer
200.000 DM bei Baubeginn in F2 in Aussicht, wobei ihm aufgrund der
desolaten finanziellen Lage aller Beteiligten klar war, dass diese Beträge aus dem
Darlehen hätten abgezweigt werden müssen, das mit Hilfe der erschlichenen
Grundschuld auf dem Grundstück G5 bei der E Bank 4 für das neue Fertighausunternehmen aufgenommen werden sollte.
Als C3 von diesen Plänen erfuhr, wandte er ein, dass diese Summe allein für
die Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 viel zu
hoch sei. Demgegenüber waren die Eheleute X mit der Bezahlung eines
Teilbetrages von 200.000 DM erst bei Beginn der Bauarbeiten F2 nicht
einverstanden, da dieser Termin noch nicht absehbar war. Aus diesem Grund gab es
langwierige Verhandlungen, die den gesamten November 1996 andauerten und in
deren Verlauf die Eheleute X ihre Forderung auf insgesamt 600.000 DM
erhöhten. Mitte November schien dann eine Einigung zustande zukommen. Q
versprach Karlheinz X die Zahlung von 300.000 DM bis zu einem für den
25.11.1996 vereinbarten Termin beim Notar M3, obwohl er wusste, dass
überhaupt nicht abzusehen war, ob und wie diese Summe derart kurzfristig
aufzutreiben sein könnte; die Zahlung weiterer 300.000 DM sollte sich nach dem
Ergebnis von Gesprächen bei der T9 Bodencreditbank und den beim
Notar M3 getroffenen Vereinbarungen richten.
In der Zwischenzeit machten die Pläne zur Übernahme der Betriebsstätte des G2
in L4 erhebliche Fortschritte. Indem Q und C3 die
Bezahlung von Rechnungen verweigerten, die G2 im Rahmen des bereits
erwähnten Bauvorhabens T8 für tatsächlich erbrachte
Subunternehmerleistungen an die B2 gestellt hatte, forcierten sie den
wirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens. Auf entsprechende Anträge der
O2 Sparkasse ordnete das Amtsgericht Görlitz durch zwei
Beschlüsse vom 08.10.1996 die Zwangsverwaltung (Az. 2 L 16/96) und die
Zwangsversteigerung (Az. 1 K 143/96) des Betriebsgrundstückes an. Das Objekt
wurde am 25.10.1996 vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Entgegen ihren
ursprünglichen Planungen entschlossen sich Q und C3 im Laufe der
Monate Oktober und November 1996 mangels ausreichender finanzieller Mittel den
Betrieb nicht käuflich zu erwerben, sondern das Grundstück samt Sägewerk lediglich
vom Zwangsverwalter anzupachten. Diese Absicht, die sie der O2
Sparkasse am 06.11.1996 mitteilten, setzten sie zum Jahreswechsel 1996 /1997 in
die Tat um. Spätestens ab Ende 1996/ Anfang 1997 nutzte die neu gegründete
Firma B3 die Betriebsstätte, womit die Übernahme des
holzverarbeitenden Unternehmens des G2 faktisch vollzogen war. Am
04.03.1997 wurde mit dem Zwangsverwalter der Pachtvertrag geschlossen,
rückwirkend zum 01.02.1997.
Auch hinsichtlich der geplanten Bebauung des Grundstücks G5 gab es
Fortschritte, allerdings befand sich das geplante Vorhaben noch immer im absoluten
Anfangsstadium. Nachdem C3 anlässlich eines Gespräches im
Stadtplanungsamt L5 vom 23.07.1996 erfahren hatte, dass der beabsichtigten
Bebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude (neben der bereits
existierenden renovierungsbedürftigen Villa) grundsätzlich nichts im Wege stehe,
reichte er am 22.11.1996 beim Bauaufsichtsamt L5 einen Antrag auf Erlass
eines Bauvorbescheides ein. Dieser Antrag sah eine Bebauung mit einem
Wohngebäude mit vier Wohneinheiten sowie einem Spielplatz vor.
Kurz nachdem Q und C3 durch notariellen Vertrag vom 14.11.1996
(Urkundenrolle Nr. 857/1996 des Notars M3 aus I4) die B3 gegründet hatten, lagen der E Bank 4 die für eine
Kreditentscheidung notwendigen Unterlagen nahezu vollständig vor. Die beantragte
Kreditlinie von 2.000.000 DM wurde seitens der Bank jedoch nur in Stufen bewilligt.
Q und C3 wurde von den Verantwortlichen der Bank klargemacht, dass
sich die auszureichenden Kredite an den zur Verfügung stehenden Sicherheiten zu
orientieren hätten, also an dem Grundstück G5. Angesichts des
Zustandes der noch nicht renovierten Villa sollte anfangs lediglich ein Teil des
Darlehens in Höhe von ca. 1.000.000 DM ausgezahlt werden. Die Valutierung des
Restbetrages wurde hingegen für die Zeit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten
an dem Beleihungsobjekt und der Vorlage des beantragten Bauvorbescheides bzw.
der Baugenehmigung in Aussicht gestellt, womit sich Q und C3
notgedrungen einverstanden erklärten.
Angesichts des zuvor beschriebenen Planungs- und Finanzierungsstandes sowie der
allgemein desolaten finanziellen Lage der Eheleute T und aller übrigen
Beteiligten war der für den 25.11.1996 mit X's vereinbarte Termin bei dem Notar
M3 in I4 nahezu entscheidend sowohl für die Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebs der von Q und C3 betriebenen Unternehmen als
auch für die Fortsetzung der bis dahin begonnenen Bauvorhaben und damit auch für
die finanzielle Zukunft der Angeklagten und ihres Mannes. Zur Vermeidung des
vollkommenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs mussten dringend
Altverbindlichkeiten zumindest mit Teilzahlungen bedient werden, für die man nur die
bei der E Bank 4 beantragten neuen Kreditmittel einsetzen
konnte. Da aber die Eheleute X die Genehmigung der am 09.07.1996 auf dem
Grundstück G5 von Q vollmachtlos vorgenommenen
Grundschuldbestellung von der Zahlung einer Summe von insgesamt 600.000 DM
abhängig machten und dieser Betrag weder Q und C3 noch den
Eheleuten T zur Verfügung stand, musste dringend eine Lösung gefunden
werden, die den Zugriff auf das Grundstück bzw. die Eigentümergrundschuld
sicherte.
In dieser Situation kam C3 auf die Idee, die letztlich alle Probleme auf einen
Schlag lösen sollte. Ausgehend von der Überlegung, dass er die Zahlung von
600.000 DM für die Genehmigung der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück
G5 ohnehin als viel zu hoch empfand, schlug er X's in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Notartermin vom 25.11.1996 vor,
das Objekt nicht nur zu beleihen, sondern zusätzlich an ihn, Q, die
Angeklagte und deren Ehemann zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag, den auch
Q und zumindest T unterstützten, verfolgte C3 das Ziel,
unter Ausschluss der Familie X die alleinige Verfügungsgewalt über das
Grundstück zu bekommen. Die weitere Planung und Vermarktung sollte ohne
störende Mitspracherechte der Familie X erfolgen. Vor allem gewährleistete
dieser Plan die problemlose Beleihung des Grundstücks, da die Vollmacht der Rita
X vom 03.12.1993 eine Beleihung des Grundstücks zum Zwecke des Verkaufs
ausdrücklich erlaubte. Außerdem bot ein Erwerb des Grundstücks den Vorteil, dass
Q, C3 und T's als neue Eigentümer über die Verwendung der
Kreditmittel, die mit Hilfe der Grundschuld aufgenommen werden sollten, keine
Rechenschaft würden ablegen müssen.
Aufgrund wiederholter Beteuerungen des Ehemannes der Angeklagten, man werde
sie nicht betrügen, waren auch X's nach längerem Zögern mit dieser
Vorgehensweise einverstanden, allerdings unter gewissen Einschränkungen. Da
Karlheinz X das Grundstück G5 nicht vollständig aus der Hand
geben wollte, vereinbarte man auf sein Drängen hin einen Verkauf an die am
25.07.1996 gegründete GbR, die aus Karlheinz X, T und der B3 bestand. Dieser Vorschlag stellte im Ergebnis kein Problem für die rechtskräftig
Verurteilten Q und C3 sowie die Eheleute T dar, da Karlheinz
X innerhalb der GbR aufgrund einer entgegenstehenden 2/3-Mehrheit keine
Entscheidungsbefugnis mehr haben würde.
Hinsichtlich des Kaufpreises einigte man sich auf die bereits im Raum stehenden
600.000 DM. In diesem Zusammenhang wurde X's folgende Rechnung
aufgemacht: Ausgegangen werden müsse von der Ablösesumme in Höhe von 1,8
Millionen DM, die an die E Bank zu zahlen sei und für die der
Ehemann der Angeklagten sowie die B2 hafteten. Da der Wert des
Grundstückes F2 bei lediglich 1,5 Millionen DM liege, müsse man die
Differenz, also 300.000 DM, von dem Wert des Grundstücks G5
abziehen, der bei 1,2 Millionen DM liege. Die verbleibenden 900.000 DM seien im
Prinzip der Preis, für den das Grundstück an die GbR verkauft werde. Da Karlheinz
X jedoch zu einem Drittel an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, reduziere
sich der Preis, der letztlich für das Grundstück an X's zu zahlen sei, auf 600.000
DM.
Der Ehemann der Angeklagten sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und
C3 erweckten bei den Eheleuten X bewusst den Eindruck, der Kauf der
Immobilie stelle kein finanzielles Problem dar. Um Zugriff auf das Grundstück
G5 zu erlangen und dieses für eigene Zwecke ausnutzen zu können,
gerierten sie sich - wie schon in den Wochen und Monaten zuvor - auch im
Rahmen dieser Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen
gezielt ihre ernormen finanziellen Probleme, die aufgrund der vorangegangenen
Bauvorhaben entstanden waren und solche Ausmaße angenommen hatten, dass
schon aus diesem Grund eine ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen
Kaufs ausgeschlossen war. Bezüglich der Beschaffung des Kaufpreises erklärten
Q und C3 den Eheleuten X, dass zu diesem Zweck ein Darlehen
aufgenommen werde. Sie verschwiegen allerdings bewusst, dass das Grundstück
G5 der E Bank 4 längst als Sicherheit für einen
Betriebsmittelkredit der neu gegründeten B3 angeboten
worden war und dass das Darlehen demzufolge nicht der GbR, sondern der B2 gewährt werden sollte. Anderenfalls hätte auch Karlheinz X als
GbR-Mitglied Zugriff auf die Kreditmittel gehabt, was es aus Sicht des Ehemannes
der Angeklagten sowie der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 auf
jeden Fall zu vermeiden galt. Darüber hinaus spiegelten T, Q
und C3 den Eheleuten X vor, dass die vereinbarten 600.000 DM aus dem
Darlehen bezahlt würden, obwohl sie in Wahrheit beabsichtigten, die Kreditmittel
vorrangig für die Ablösung eigener Altverbindlichkeiten sowie für die neue B3 zu verwenden. Angesichts der geplanten Vorgehensweise war
Q, C3 und zumindest dem Ehemann der Angeklagten von vornherein
klar, dass nicht genügend finanzielle Mittel verbleiben würden, um den Kaufpreis aus
den Darlehensvaluta der E Bank - die wie bereits erwähnt zunächst nur bei
ca. 1.000.000 DM liegen sollten - vollständig an die Familie X zu bezahlen.
Dies nahmen sie billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung der Kreditmittel der
E Bank 4 ankam, für deren Auszahlung die vorherige
Bereitstellung des Grundstücks G5 als Sicherheit unabdingbare
Voraussetzung war.
Die Eheleute X gingen täuschungsbedingt davon aus, dass der versprochene
Kaufpreis tatsächlich an sie fließen werde, weshalb Rita X im Rahmen des
Notartermins vom 25.11.1996 gleich in doppelter Weise über das Vermögen ihrer
drei Kinder verfügte.
In einer ersten notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 883/1996 des Notars M3
aus I4) bestellte sie mit Hilfe ihrer Vollmacht vom 03.12.1993 eine (neue)
Eigentümergrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM auf dem Grundstück G5 und trat diese an die Grundstücksgesellschaft, bestehend aus T,
der B2 sowie ihrem Ehemann Karlheinz X, ab. Durch einen weiteren
notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 884/1996 des Notars M3 aus I4)
verkaufte sie anschließend das Grundstück im Namen ihrer drei Kinder an die zuvor
erwähnten GbR-Mitglieder. In der Urkunde wurde aufgrund der vorangegangenen
Unstimmigkeiten nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass auch das Grundstück
G5 zum Gesellschaftsvermögen der am 25.07.1996 gegründeten
Grundstücksgesellschaft gehöre. Der im Vertrag festgelegte Kaufpreis in Höhe von
600.000 DM war bis zum 20.12.1996 auf ein Notaranderkonto zu bezahlen, wobei
Q, C3 und zumindest dem Ehemann der Angeklagten klar war, dass
aufgrund der finanziellen Gesamtlage die versprochene Zahlung bis zum Jahresende
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fließen würde. Q,
C3 und zumindest der Ehemann der Angeklagten waren sich weiterhin
bewusst, dass Rita X der Beleihung und dem Verkauf des Grundstücks nicht
zugestimmt hätte, wenn ihr klar gewesen wäre, dass der Kaufpreis aufgrund der
Pläne der rechtkräftig Verurteilten Q, C3 und T nicht wie
im Vertrag vorgesehen bis zum 20.12.1996 bezahlt werden konnte.
Durch die Belastung und den Verkauf des Grundstücks trat bei den Kindern der
Eheleute X ein Vermögensschaden in Höhe des Grundstückswertes ein, der
damals bei mindestens 800.000 DM lag. Zwar erlangten sie infolge des
Kaufvertragsabschlusses einen Zahlungsanspruch gegen T und die
B2; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Kinder der Eheleute
X als wertlos einzustufen ist.
Durch notarielle Urkunden vom 16.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 936/1996 des Notars
M3 aus I4), 19.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 590/1996 der Notarin
I5 aus C) und 20.12.1996 (Urkundenrolle Nr.592/1996 der Notarin I5
aus C) traten die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und
T sowie Karlheinz X die Briefgrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM an
die E Bank 4 ab und beantragten die Eintragung der Abtretung
im Grundbuch. Die entsprechenden Zweckbestimmungserklärungen, aus denen sich
ergab, dass statt den GbR-Mitgliedern die B3 Darlehensnehmerin
werde, unterzeichneten die Kinder der Eheleute X am 18.01.1997, nachdem
Q sie mit dem Hinweis beruhigt hatte, die B3-werde die
Renovierungsarbeiten in der Villa auf dem Grundstück G5 vornehmen.
Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht vollwertige Besicherung der abgesprochenen
Teilvalutierung, die zunächst eine auf gut 1.000.000 DM beschränkte Auszahlung
vorsah, war die E Bank 4 schließlich Anfang 1997 zur
Gewährung des Existenzgründungsdarlehens bereit. Am 08.120.01.1997
vereinbarten Q und C3 für die B3 mit der E
Bank 4 zunächst einen Barkredit in Höhe von 700.000 DM zur
Inanspruchnahme auf dem Konto 643015600 mit einer Laufzeit bis zum 30.11.1997..
Als Sicherheit dienten der Bank neben dem Grundstück G5
selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der rechtskräftig Verurteilten
Q und C3 bis zu einem Betrag von 1,32 Millionen DM. Am
19.126.02.1997 folgte sodann der Abschluss des zweiten Kreditvertrages für ein
Investitionsdarlehen in Höhe von 400.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto
643015601 mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003, wobei die Sicherheiten denen des
Barkredites entsprachen.
Unmittelbar nachdem die beiden Kredite bewilligt worden waren, wurden sie von
Q und C3 entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zur Abtragung
von Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen. So überwiesen sie u. a. am
06.02.1997 vom Konto 643015600 einen Betrag in Höhe von 98.600 DM an die
Rechtsanwälte G3, I6 und V als Teilzahlung auf den
Restkaufpreis für das Grundstück T4, G3, am 17.02.1997
einen Betrag in Höhe von 71.712 DM an die Firma I7, die Leistungen beim
Bauvorhaben T4, G2, erbracht hatte, und insgesamt 60.000 DM an
die Firma H3 für Arbeiten in T8. Außerdem wurden Valuta für
den Aufbau der B3 benutzt, so dass die Kreditrahmen beider
Darlehen in kürzester Zeit ausgeschöpft waren, ohne dass der Kaufpreis an die
Familie X gezahlt worden wäre. Ende 1996 sowie im Laufe des Jahres 1997
erfolgten zwar vereinzelte Zahlungen, die jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht
abdeckten. Zugunsten aller Tatbeteiligten ist die Kammer davon ausgegangen, dass
die Familie X letztlich insgesamt 399.000 DM erhielt. Zwei außerdem von
Q und C3 übergebene Schecks über jeweils 100.000 DM waren nicht
gedeckt. Die Restzahlung blieb bis heute aus.
Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie insbesondere
wegen der Ende 1996 bei ihrer Schwangerschaft auftretenden
Komplikationen ,- über das Vorgehen der übrigen Beteiligten im Zusammenhang mit
der Belastung und dem Verkauf des Grundstücks G5 nicht informiert
war und ihr von daher eine Beteiligung an diesem zweiten Betrug zum Nachteil der
Familie X nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist.
dd) Das weitere Gesehenen im Zusammenhang mit der Familie X
Wegen der Belastung des Grundstücks U und der Veräußerung des
Grundstücks G5 bekamen X's Mitte Dezember 1996 erhebliche
Probleme mit der E Bank. In einem Schreiben vom 16.12.1996
behaupteten die Verantwortlichen der Bank, der Verkauf des Grundstückes
G5 und die Belastung des Objektes U seien absprachewidrig
erfolgt. Später beschränkte sich der Vorwurf in erster Linie auf den Verkauf der
Immobilie G5. Dem widersprachen die Eheleute X in einem
Schreiben vom 19.12.1996 ausdrücklich und behaupteten ihrerseits, alle
Entscheidungen hinsichtlich der Grundstücke zuvor mit der zuständigen
Sachbearbeiterin der E Bank, Frau K, abgesprochen und alle relevanten
Unterlagen vorgelegt zu haben. Welche Darstellung letztlich zutrifft, ist für die Frage
der Strafbarkeit der Beteiligten bedeutungslos.
Fest steht jedoch, dass X's in dem Schreiben der E Bank vom
16.12.1996 aufgefordert wurden, die Rückstände auf ihren Konten in Höhe von
insgesamt 109.431,62 DM unverzüglich auszugleichen, den Kaufpreis für das
Grundstück G5 auszukehren und die Eigentümergrundschuld auf dem
Objekt U an die Bank abzutreten; anderenfalls würden die Kredite zur
sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Eheleute X aus den geschilderten
Gründen nicht in der Lage waren, diesen Forderungen nachzukommen, kündigte die
E Bank mit zwei Schreiben vom 10.02.1997 sämtliche Darlehen und forderte
zum Ausgleich der Schuldsalden bis zum 10.03.1997 auf, was X's wegen
fehlender finanzieller Möglichkeiten jedoch nicht gelang. Alle Versuche, die in den
folgenden Monaten unternommen wurden, um die Kredite bei der E Bank
doch noch abzulösen, schlugen letztlich fehl. Hinzu kamen ab Mitte 1997
weitere erhebliche Probleme mit dem Grundstücksverkäufer F4, der auf einer
Bezahlung des noch ausstehenden "Schwarzgeldes" in Höhe von 150.000 DM
bestand und im Dezember 1997 diesbezüglich die Vollstreckung einleitete.
Nachdem die E Bank 4 am 24.09.1997 auch den Kredit der B3 gekündigt hatte, begannen Anfang 1998 die ersten
Vollstreckungsmaßnahmen. Auf Antrag der E Bank vom 17.03.1998 erging
am 28.04.1998 der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick (Az. 70 K 44/98), mit dem
die Zwangsversteigerung des Grundstückes G5 angeordnet wurde. Vier
Tage zuvor, am 24.04.1998, hatte sich Karlheinz X das Leben genommen. Es
steht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Ursache hierfür in den
Vorgängen begründet lag, die Gegenstand der Tatvorwürfe sind.
Nach dem Tod des Karlheinz X setzte die E Bank ihre Bemühungen
fort, die Grundstücke der Familie X zu versilbern. Am 30.08.2000 erging im
Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks G5 bei einem
Gebot von 670.000 DM der Zuschlag, womit die Verwertung dieses Grundstückes
abgeschlossen war. Bezüglich der Objekte U, G4 und F2
wurden zunächst keine Maßnahmen zur Einleitung der Zwangsversteigerung
ergriffen, da die E Bank und die W Bank sich durch einen
freihändigen Verkauf höhere Erlöse versprachen. Was letztendlich aus den
Grundstücken der Familie X geworden ist, hat die Kammer nicht weiter
aufgeklärt.
2. Gemeinschaftlicher Betrug (§263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der C8 Bank
a) Vorgeschichte
aa) Die ursprüngliche Planung
Wie bereits erwähnt hatten sich die Eheleute T Ende 1993 zum Kauf des
Grundstücks G2 in T4 entschlossen und suchten in diesem
Zusammenhang ein Unternehmen, mit dem sie das auf dem Grundstück stehende
Altgebäude abreißen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus errichten konnten.
Das vom rechtskräftig Verurteilten T und der Angeklagten gekaufte
Grundstück lag im historischen Altstadtkern von T4 und war mit einer
Bauruine aus dem 18. Jahrhundert bebaut, das der unteren Denkmalschutzbehörde
zumindest hinsichtlich der Fassade erhaltenswert erschien. Die Voreigentümerin, die
Firma C19, hatte am 20.07.1992 einen Antrag auf Erteilung einer Bau und
einer Abrissgenehmigung gestellt. Gegen den Abriss hatte die zuständige untere
Denkmalschutzbehörde zwar keine Bedenken erhoben, jedoch darauf hingewiesen,
dass es sich um ein historisches Grundstück handele und die Straßenfassade
erhalten bleiben müsse. Eine Ausweitung der Baugrube über die vorhandene
Unterkellerung hinaus mache Grabungsarbeiten der Fachbehörde für
Bodendenkmalpflege erforderlich. Diese Einwände schlugen sich sodann in der
Abrissgenehmigung vom 08.07.1993 und der Baugenehmigung vom 03.11.1993
nieder, die beide eine Erhaltung der Fassade und des vorhandenen
Kellermauerwerks vorsahen, das wie die Fassade nicht in die Abbruchmaßnahme
einbezogen werden durfte.
In Kenntnis dieser Umstände kauften die Eheleute T das Grundstück mit dem
Altbestand als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch notariellen Kaufvertrag vom
01.12.1993 für einen Kaufpreis in Höhe von 360.000 DM. Darüber hinaus mussten
T's aufgrund eines ebenfalls am 01.12.1993 geschlossenen privatschriftlichen
Vertrages weitere 310.500 DM für die Projektierung, Abrissgenehmigung,
Baugenehmigung, Vermessungsunterlagen etc. an die Firma C19 bezahlen,
so dass sich der für den Erwerb des Grundstücks zu erbringende Gesamtaufwand
letztlich auf 670.500 DM belief.
Mit der Beschaffung der Finanzierungsmittel für das geplante Objekt beauftragten der
rechtskräftig Verurteilte T und die Angeklagte am 09.01.1994, also nach
Abschluss des Kaufvertrages, die Firma M5 aus T15, die kurze
Zeit später einen Kontakt zur C8 Bank herstellte.
Am 13.01.1994 folgte ein Treffen in einer Filiale der C8 Bank, an dem auch die
Angeklagte teilnahm, die gemeinsam mit Lerner den Verantwortlichen der C8
Bank das Bauvorhaben präsentierte. Nach den Vorstellungen der Eheleute T,
die auf der Planung der Firma C19 beruhten, sollte das Grundstück nach dem
Abriss unter Erhaltung der Fassadenfront mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit
einer Wohn-/Nutzfläche von 609,01 qm bebaut werden, wobei insgesamt 108,13 qm
auf den Keller entfielen. Die von T's kalkulierten Gesamtkosten sollten bei 2,3
Millionen DM liegen und 1.450.000 DM reine Baukosten beinhalten. Die
Fertigstellung des Objekts war für Ende 1994 vorgesehen.
Die C8 Bank war nach Prüfung der Kreditunterlagen bereit, das Bauvorhaben
auf Basis dieser Planung zu begleiten. Schon vor Abschluss des Darlehensvertrages
hatte die Bank am 03.02.1994 den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von
360.000 auf ein Notaranderkonto des Notars T11 überwiesen, der mit
der Abwicklung des Kaufes beauftragt war. Die Bezahlung drängte, weil der
Kaufpreis seit dem 31.12.1993 fällig war und seit dieser Zeit gern. § 2 Absatz 3 des
Vertrages 4% Zinsen p. a. über dem Diskontsatz der Bundesbank, der zu der Zeit bei
5,75% lag, anfielen. Da der Kaufpreis aus Gründen, die die Eheleute T zu
vertreten hatten, erst am 23.06.1994 auf dem Konto der Firma C19 einging
(denn das Geld wurde erst zu diesem Zeitpunkt vom Notaranderkonto an die
Veräußerer ausgekehrt), mussten T's für die Zeit vom 31.12.1993 bis 23.06.1994
nicht unerhebliche Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 16.565 DM bezahlen.
Am 14.03.1994 unterzeichneten der rechtskräftig Verurteilte T und die
Angeklagte den am 23.02.1994 ausgefertigten Kreditvertrag der C8 Bank. Der
Kredit belief sich auf 1.800.000 DM und wurde über die V2
Lebensversicherung a.G. refinanziert. Neben den Lebensversicherungsbeiträgen in
Höhe von jährlich 40.000 DM war ein bis zum 31.03.2006 festgeschriebener
Effektivzinssatz von 6,9% (6,6% nominal) p.a. an die Bank zu zahlen, fällig jeweils
zum Quartalsende. Als Sicherheit für das Darlehen ließ sich die C8 Bank eine
Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages eintragen und die Ansprüche aus den
zwei am 20.12.1993 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei der V2
auf das Leben des rechtskräftig Verurteilten T in Höhe von 328.662 DM
und 1.036.261 DM abtreten.
Auch hinsichtlich des Bauvorhabens G2 in T4 ergaben sich schon
bald erhebliche Schwierigkeiten:
(1) Voraussetzung für die Auszahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von
1.440.000 DM war u.a. der Nachweis des Einsatzes von Eigenkapital in Höhe von
500.000 DM, das die Eheleute T nach den mit der C8 Bank getroffenen
Vereinbarungen zum Bauvorhaben beisteuern sollten. Um dieses Eigenkapital
aufbringen zu können, mussten T's ihre gesamten finanziellen Reserven
aufbrauchen. Sie lösten deshalb am 15.12.1993 ihr Termingeldkonto bei der
D2 Bank auf, das seinerzeit ein Guthaben in Höhe von 100.503,75 DM
aufwies. Weitere Rücklagen standen dem Ehepaar T nicht zur Verfügung. Das
für den Kontokorrentkredit verpfändete Depotkonto 101 0722207 00 wies lediglich
ein frei verfügbares Guthaben in Höhe von ca. 4.000 DM auf, weshalb das restliche
Eigenkapital aus den laufenden Einnahmen erbracht werden musste. Am 01.12.1993
überwiesen die Eheleute T von ihrem Geschäftskonto 7 22207 00 bei der
D2 Bank für die Projektierungskosten und sonstige Baunebenkosten wie
vereinbart 310.500 DM an die Firma C19. Obwohl das Konto eine
entsprechende Deckung nicht aufwies und die Kreditlinie von 150.000 DM deutlich
überschritten wurde, führte die D2 Bank den Überweisungsauftrag aus, da sie
sich aufgrund der zur Auszahlung anstehenden Gelder aus dem Quellenvertrag und
dem Wertpapierkonto ausreichend abgesichert sah. Trotz des Eingangs
entsprechender Gelder von der Firma N5 (N5) in Höhe von knapp 260.000 DM
befand sich das Geschäftskonto 7 22207 00 am 03.01.1994 mit 17.660,03 DM im
Soll und es standen noch 189.500 DM an zu erbringendem Eigenkapital aus.
(2) Neben der knappen Eigenkapitaldecke ergaben sich schon bald auch Probleme
hinsichtlich des Generalunternehmers, den das Ehepaar T bis zum Abschluss
des Kreditvertrages noch nicht gefunden hatte. Bei Abschluss des Kaufvertrages
waren T's davon ausgegangen, dass ein preiswerter Unternehmer über die
Verkäuferin des Grundstücks schnell und problemlos gefunden würde. Die Suche
gestaltete sich dann jedoch wider Erwarten äußerst schwierig, da sich sehr schnell
herausstellte, dass die kalkulierten Baukosten weit unter den tatsächlich zu
erbringenden Aufwendungen lagen.
Ein am 20.12.1993 erstelltes Angebot der Firma C12 aus C lag bei reinen Baukosten in Höhe von ca. 1.856.000 DM (inkl.
MwSt.) und damit 406.000 DM über den von T's kalkulierten Baukosten, die sich
wie bereits erwähnt auf 1.450.000 DM beliefen. Eine weitere Anfrage bei der Firma
I11 führte zu einem ähnlich teuren Angebot. Die Ursache für die hohen Kosten
lag hauptsächlich im Zwang zur Erhaltung der Außenfassade begründet. Diesen
hohen Preis konnten und wollten die Eheleute T nicht bezahlen.
Die notwendige Suche nach einem geeigneten Unternehmer führte zu nicht
eingeplanten Verzögerungen hinsichtlich des Baubeginns. Hierdurch fielen wiederum
nicht eingeplante Kosten an, denn nach dem Inhalt des Kreditvertrages vom
23.02.1994 mussten die Eheleute T ab dem 01.05.1994 Bereitstellungszinsen in
Höhe von monatlich 0,25% für jeden angefangenen Monat an die C8 Bank
bezahlen. Außerdem fielen seit dem 01.12.1994 weitere Bereitstellungszinsen in
gleicher Höhe an, die die V2-Lebensversicherung erhob und die von der
C8 Bank an die Eheleute T weiterbelastet wurden.
In dieser schwierigen Situation schalteten die Eheleute T Anfang 1994 - nach
Abschluss des Kreditvertrages vom 23.02. /14.03.1994 - sukzessive den
rechtskräftig Verurteilten Q ein, dem sie von ihren Problemen bei der Suche
nach einem günstigen Generalunternehmer berichteten, der die vorhandene Planung
der Firma C19 umsetzen sollte. Q erklärte sich bereit, T's bei der
Durchführung des Bauvorhaben zu unterstützen und erhielt die Bauunterlagen, um
diese zu prüfen. Nach Einsicht in die Planungsunterlagen stellte er sehr schnell fest,
dass das Projekt aufgrund der bestehenden Auflagen und der geplanten Größe
unrentabel war und versuchte - zunächst allerdings erfolglos - vom zuständigen
Bauamt doch die Erlaubnis zum Abriss der Fassadenfront zu erhalten. Das Scheitern
dieser Verhandlungen und die übrigen Schwierigkeiten führten dazu, dass die
Eheleute T auf Anraten Q zu dem Schluss kamen, die Durchführung
des Projektes aufzugeben.
Dies teilten sie den Verantwortlichen der C8 Bank in einem persönlichen
Gespräch am 06.05.1994 mit, und die Angeklagte führte hierbei weiter aus, die durch
den Erhalt der Außenfassade bedingten Mehrkosten in Höhe von ungefähr 300.000
DM seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Man plane daher, das Objekt in T4
zu verkaufen und die Refinanzierungsmittel auf ein anderes Objekt zu verlagern.
Vorgesehen war ein Verkauf des Grundstücks an eine GbR, bestehend u. a. aus
Q, dem rechtskräftig Verurteilten C3 und den Eheleuten T. Der
Kaufpreis sollte bei einer anderen Bank finanziert werden und die Eheleute T ihr
bisher eingesetztes Eigenkapital aus der Darlehensvaluta zurückerhalten. Der Plan
scheiterte jedoch, weil Q und C3 kein Kreditinstitut fanden, das bereit
gewesen wäre, diesen Kauf zu finanzieren. Außerdem hätte die C8 Bank,
worauf sie in dem Gespräch vom 06.05.1994 bereits hinwies, auf einer Erstattung
ihrer Kosten bestanden, was sich in einer nicht unerheblichen Vorfälligkeits- und
Nichtabnahmeentschädigung niedergeschlagen hätte. Diese Kosten konnten und /
oder wollten T's nicht aufbringen, so dass man sich letztlich förmlich gezwungen
sah, das Objekt trotz der sehr negativen Startbedingungen fortzuführen. Dabei waren
sich alle Beteiligten des finanziellen Risikos bewusst. Die Eheleute T wurden in
diesem Zusammenhang am 26.08.1994 von "neutraler Seite", nämlich den in die
Immobilienpläne eingeweihten Verantwortlichen der D2 Bank,
ausdrücklich vor dem Ankauf zu vieler Immobilien gewarnt, da die laufenden
Belastungen hieraus bis zur Weiterveräußerung aufgebracht werden müssten.
bb) Die Neuplanung
Angesichts des Entschlusses zur Fortführung des Bauvorhabens ergaben sich für
Q eine Vielzahl von Problemen, die er in Absprache mit den Eheleuten T
zu lösen versuchte:
(1) Grundlage der weiteren Überlegungen war, dass die ursprüngliche Planung der
Firma C19 nicht übernommen werden konnte und dass eine vollständige
Umplanung des Bauvorhabens erfolgen musste. Mit der Neuplanung beauftragte
Q den Dipl.-Ing. C13, der ein völlig neues und vor allem größeres
Konzept entwerfen sollte. Die daraufhin erstellten Pläne sahen eine Erhöhung der
Wohn- und Nutzfläche um knapp 100 qm auf insgesamt 695,13 qm vor, wobei 88,94
qm auf den Keller entfielen. Im Erdgeschoss sollten zwei Ladeneinheiten (179,29 qm
und 101,26 qm) und im Ober- sowie im Dachgeschoss jeweils zwei Wohneinheiten
eingerichtet werden (Obergeschoss: 86,48 qm und 108,9 qm, Dachgeschoss 68,18
qm und 62,08 qm). Diese Umplanung hatte zwangsläufig zur Folge, dass ein Großteil
des bereits eingesetzten Eigenkapitals, nämlich die 310.500 DM, die T's an die
Firma C19 u.a. für die Projektierung bezahlt hatten, verloren war, da nun nicht
nur eine neue Planung erstellt, sondern aufgrund dieser u.a. auch eine neue
Baugenehmigung mit entsprechenden Folgekosten eingeholt werden musste. Die
erneut anfallenden Baunebenkosten nahmen die Eheleute T notgedrungen in
Kauf.
(2) Das drängendste Problem, vor dem Q, der rechtskräftig Verurteilte
T und die Angeklagte weiterhin standen, war jedoch die unter
Denkmalschutz stehende Fassade. Angesichts des Umstandes, dass der Bau nun in
größerem Umfang durchgeführt werden sollte, als in den Projektunterlagen der Firma
C19 vorgesehen, stand schnell fest, dass die alte Fassade beseitigt werden
musste. Der Erhalt dieses Gebäudeteils hätte wegen der enormen Kosten und der
sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit zwangsläufig zu einem Ende des
Bauvorhabens geführt. Q und die Eheleute T verständigten sich daher
darauf, eine neue Abriss- und Baugenehmigung zu beantragen, die eine Beseitigung
der Fassade und einen größeren Neubau erlaubte. Man war sich jedoch einig, dass
die Fassade notfalls auch ohne Abrissgenehmigung beseitigt werden würde. Die
dann zu erwartende Geldbuße hätten die Beteiligten angesichts fehlender
Alternativen notfalls in Kauf genommen.
(3) Die Entscheidung, das Bauvorhaben nunmehr in größerem Stil fortzuführen,
brachte jedoch noch eine weitere Schwierigkeit im Hinblick auf die Auflagen der
ursprünglichen Baugenehmigung mit sich, die später zu erheblichen Komplikationen
führen sollte. Die Neuplanung des Dipl.-Ing. C13 sah u. a. einen größeren
Keller vor, der nur unter Beseitigung des alten Kellermauerwerks errichtet werden
konnte. Im Rahmen der Hauptverhandlung blieb letztlich ungeklärt, ob sich Q
und das Ehepaar T über diese Auflage der Baugenehmigung vom 03.11.1993
bewusst hinwegsetzten oder ob dies auf einem Fehler des Architekten beruhte und
schlicht übersehen wurde. Fest steht jedoch, dass gegen die Auflage in den
folgenden Wochen und Monaten verstoßen wurde.
(4) Eine weitere Schwierigkeit stellte der bestehende Kredit dar, der auf die neue
Planung übertragen werden musste, d. h., es musste vor allem ein
Generalunternehmer gefunden werden, der den Bau im Rahmen der ursprünglich
kalkulierten Kosten in Höhe von 1.450.000 DM erstellen konnte. Dies erschien
allerdings, auch in Anbetracht der Tatsache, dass man sich zu einer - notfalls
ordnungswidrigen - Beseitigung der Fassade entschlossen hatte, angesichts der
Kostenvoranschläge für die ursprünglich kleinere Planung der Firma C19
nahezu unmöglich.
Q entwickelte daraufhin die Idee, das Bauvorhaben mit einem eigenen
Bauunternehmen, nämlich einer Firma C14, durchzuführen, die er in dieser Zeit
bereits zu kaufen beabsichtigte. Er hatte inzwischen die Planungsunterlagen der
Firma C11 an die beiden Partner, mit denen zusammen er das
Bauunternehmen betreiben wollte, zwecks Prüfung weitergeleitet. Am 05./28.11.1994
schlossen die Eheleute T, vertreten durch die Angeklagte, und die zu diesem
Zeitpunkt bereits durch Q und seine Partner übernommene Firma C14
einen Bauvertrag, der einen Festpreis in Höhe von 1.520.000 DM vorsah und
somit lediglich 70.000 DM über der ursprünglichen Kalkulation lag. Der Festpreis war
auf Veranlassung des Q an den bereits bestehenden Darlehensvertrag
angepasst worden, d. h., das Angebot der Firma C14 orientierte sich in erster
Linie an den ursprünglich kalkulierten Kosten, um die Auszahlung des Kredits durch
die C8 Bank nicht zu gefährden. Q hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch
kein Bauvorhaben selbst durchgeführt, geschweige denn ein Bauunternehmen
geführt, sondern nur im Rahmen seiner Maklertätigkeit vermittelt. Er hoffte aber
trotzdem, den Bau im Rahmen der kalkulierten Kosten erstellen zu können.
Der Vertrag sah eine Entlohnung nach Baufortschritt vor und die erste Rate in Höhe
von 110.000 DM war sofort nach Unterzeichnung des Bauvertrages fällig. Als
Baubeginn wurde der 10.01.1995 vereinbart und das Gebäude sollte am 30.11.1995
fertiggestellt sein. Eine Vertragsstrafe wurde nichtvereinbart. Der Vertrag wurde
nach der offiziellen Übernahme der C14 durch Q und seine beiden
Partner sowie der Umfirmierung in T12 GmbH von dieser übernommen.
(5) In diesem Zusammenhang - dem vorgesehen Baubeginn und der geplanten
Fertigstellung - spielte der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle. Die von den Eheleuten
T ursprünglich geplante Fertigstellung des Gebäudes bis Ende 1994 war längst
hinfällig. Wegen der fortlaufenden Kosten in Gestalt der Zinsen auf den bereits
valutierten Darlehensbetrag (360.000 DM Grundstückskaufpreis), der
Bereitstellungszinsen und der Lebensversicherungsbeiträge musste mit dem
Vorhaben nun so schnell wie möglich begonnen werden. Daher entschlossen sich
Q und die Eheleute T, auch ohne vorherige Genehmigung der
Umplanung mit dem Bau anzufangen, um diese Kosten zu minimieren.
cc) Der Beginn des Bauvorhabens
Nachdem der C8 Bank mitgeteilt worden war, dass das Vorhaben nun mit neuer
Planung fortgesetzt werde, wurde am 14.127.09.1994 ein neuer Kreditvertrag
geschlossen. Hintergrund war eine Änderung der Rahmendaten hinsichtlich der
Refinanzierungsmittel der V2-Lebensversicherung. Der Kredit bei der C8
Bank belief sich weiterhin auf 1.800.000 DM und auch die zu erbringenden
Sicherheiten und Auszahlungsvoraussetzung blieben unverändert. Die Laufzeit der
Lebensversicherung wurde jedoch auf 23 Jahre verlängert und der anfängliche
effektive Jahreszins betrug nunmehr 7,76% (7,35% nominal), was nach
Vollauszahlung des Kredites zu einer vierteljährlichen Zinsrate von 33.075 DM führen
würde. Die C8 Bank erklärte sich außerdem bereit, künftig keine
Bereitstellungszinsen mehr zu erheben, belastete die von der
Versicherungsgesellschaft erhobenen Bereitstellungszinsen jedoch weiterhin dem
Ehepaar T.
Die neue Planung wurde sodann ab Anfang 1995 umgesetzt, wobei allen Beteiligten
klar war, dass das Projekt wegen der geschilderten Anfangsprobleme finanziell auf
"wackeligen Füßen" stand. Noch vor dem eigentlichen Baubeginn bekamen die
Eheleute T dies zu spüren:
(1) Am 09.01.1995 stellte die Firma T12 GmbH der T GbR
entsprechend dem Zahlungsplan des Bauvertrages insgesamt 110.000 DM in
Rechnung. Diese Rechnung bezahlte die C8 Bank jedoch zunächst nicht,
sondern teilte der Angeklagten am 24.01.1995 telefonisch mit, dass vor Auszahlung
der ersten Darlehensrate ein Nachweis über den Einsatz des Eigenkapitals in Höhe
von 500.000 DM erbracht werden müsse.
Nach Bezahlung der Projektkosten der Firma C19 in Höhe von den 310.500 DM
verblieben noch 189.500 DM einzusetzendes Eigenkapital. Die Eheleute T
hatten im Laufe des Jahres 1994 weitere ca. 138.800 DM erbracht, indem sie
Baunebenkosten, wie z.B. die Grunderwerbsteuer, aus Eigenmitteln bezahlten. Die
restlichen gut 50.000 DM blieben hingegen offen, was die Angeklagte in einem
Schreiben vom 26.01.1995 gegenüber der C8 Bank auch einräumte. T's
waren nicht in der Lage, diesen Betrag aufzubringen und die C8 Bank ließ die
Angelegenheit schließlich zunächst auf sich beruhen, nachdem die Angeklagte
versichert hatte, den Betrag später zu hinterlegen. Am 07.02.1995 zahlte die C8
Bank die erste Darlehensrate in Höhe von 110.000 DM aus.
(2) Die am 07.02.1995 von der C8 Bank ausgezahlten 110.000 DM hatte
Q ursprünglich für die Baukosten bis zur vollständigen Errichtung des Kellers
eingeplant, dessen Fertigstellung zu einer zweiten Abschlagsrechnung in Höhe von
350.000 DM berechtigt hätte. Infolge der erforderlichen Umplanung waren jedoch
nicht eingeplante Zusatzkosten in Höhe von ca. 100.000 DM angefallen, für deren
Bezahlung Q die erste Abschlagszahlung verbrauchte, so dass kein Geld
mehr vorhanden war, um einen Baufortschritt zu erreichen, der zur Stellung der
zweiten Abschlagsrechnung berechtigt hätte. Entsprechende Mittel standen Anfang
Februar 1995 weder Q noch den Eheleuten T zur Verfügung, deren
Geschäftskonto am 01.02.1995 einen Sollsaldo von knapp 184.000 DM und am
01.03.1995 von gut 222.000 DM aufwies. Die Mitgesellschafter Q in der T12 GmbH konnten und I oder wollten dieses Unternehmen ebenfalls nicht in
Vorleistung treten lassen, so dass eine Vorfinanzierung auf "normalem" Weg nicht
möglich war. Infolgedessen mussten Q und die Eheleute T andere
liquide Mittel beschaffen, um möglichst schnell mit dem Bau beginnen zu können.
Hintergrund für die Eile waren in erster Linie die bereits erwähnten hohen
Bereitstellungszinsen, die monatlich anfielen.
Aufgrund dieser finanziellen Notlage verfiel Q auf die Idee, Darlehensmittel
der H4 Bank zweckentfremdet einzusetzen, die für ein anderes
Bauvorhaben in G vorgesehen waren und in dieser Zeit auf sein Drängen
hin bewilligt wurden. Q rief von diesem Darlehen am 07.03.1996 einen
Teilbetrag in Höhe von 120.000 DM (also in etwa die Summe, die der ersten
Teilauszahlung der C8 Bank entsprach) ab und bezahlte mit dem Geld in erster
Linie den mit dem Aushub beauftragten Subunternehmer (65.000 DM). Weitere
40.000 DM gingen an den Dipl.-Ing. C13 für Leistungen, die dieser im
Rahmen des Bauvorhabens G2 erbracht hatte.
dd) Die Bauunterbrechungen
Mit Hilfe der auf illegale Weise beschafften Mittel konnten die Planungen nun in die
Tat umgesetzt werden. Nachdem die ursprüngliche Abriss- und Baugenehmigung
auf Antrag der Eheleute T am 02.02.1995 auf sie übertragen worden war,
begannen am 06.02.1995 in Absprache mit dem Bauordnungsamt die
Abrissarbeiten, und zwar auf Basis der alten Genehmigung unter Aussparung der
Fassadenfront. Um die Bauüberwachung kümmerten sich neben Q der Vater
der Angeklagten und ab Herbst 1995 vor allem der rechtskräftig Verurteilte C11. Am
21.03.1995 reichten die Eheleute T auf Basis der bereits beschriebenen
Umplanung des Dipl.-Ing. C13 den neuen Bauantrag ein, der jedoch wegen
Formmängeln zunächst nicht bearbeitet wurde. In diesem Zusammenhang traten
Mitte 1995 neue Schwierigkeiten auf, die zu einem Zusammenbruch der ohnehin
knappen Kostenkalkulation führten.
(1) Die Abrissarbeiten waren inzwischen beendet und der Bau so weit fortgeschritten,
dass ein Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde anlässlich einer zufälligen
Ortsbesichtigung feststellte, dass das Kellermauerwerk unter Verstoß gegen die
Auflagen der Baugenehmigung vom 03.11.1993 in die Abbruchmaßnahme
einbezogen und die Baugrube beinahe fertiggestellt worden war. Auf Antrag der
unteren Denkmalschutzbehörde verfügte das Bauordnungsamt daraufhin am
26.04.1995 einen ersten Baustopp und begründete dies mit dem illegalen Abbruch
des Kellermauerwerks. Da Q, der rechtskräftig Verurteilte T und
die Angeklagte sich über den Baustopp hinwegsetzten und die Bauarbeiten
unvermindert andauerten, erließ das Bauordnungsamt am 09.05.1995 eine
Ordnungsverfügung, die erstmals kurzfristig zur Einstellung der Arbeiten führte.
Bereits am 16.05.1995 gelang es Q, eine Duldung des Zustandes zu
erreichen, die allerdings bis zum 19.05.1995 befristet war. Als am 07.06.1995
antragsgemäß die Abbruchgenehmigung für die Fassadenfront erteilt und die
Fassade daraufhin am 08.06.1995 beseitigt worden war, schien einer beschleunigten
Fortsetzung des Bauvorhabens zunächst nichts mehr im Wege zu stehen, zumal die
untere Denkmalschutzbehörde am 13.06.1995 unter Nebenbestimmungen die
Erlaubnis zur Veränderung des Bodendenkmals erteilte.
(2) Stattdessen ergaben sich jedoch erhebliche Probleme im Hinblick auf den am
21.03.1995 gestellten Bauantrag, der am 12.06.1995 nach Beseitigung formaler
Fehler nochmals in veränderter Form eingereicht worden war. Die untere
Denkmalschutzbehörde erhob nunmehr umfangreiche Bedenken im Hinblick auf das
äußere Erscheinungsbild des geplanten Neubaus, das sich nach Ansicht der
Verantwortlichen des Amtes nicht in das historische Bild des T4 Stadtkerns
einfügte. Als das Bauordnungsamt anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 05.07.1995
feststellte, dass die Bauarbeiten trotz der Unstimmigkeiten und der fehlenden
Baugenehmigung andauerten, legte sie den Bau durch Verfügung vom 07.07.1995
zum zweiten Mal still und begründete dies mit der noch nicht erteilten und in der
Prüfung befindlichen Baugenehmigung sowie den Einwänden der unteren
Denkmalschutzbehörde.
Dieser zweite Baustopp erwies sich als wesentlich problematischer, langwieriger und
kostenintensiver als der erste. Die Eheleute T erhoben zwar am 18.07.1995
Widerspruch gegen die Verfügung des Bauordnungsamtes vom 07.07.1995, dieser
bewirkte mangels aufschiebender Wirkung jedoch nicht, dass weitergebaut werden
durfte. Am 19.07.1995 kam es sodann zu einem Ortstermin, an dem neben den
Vertretern der Stadt T4 auch Q und der Vater der Angeklagten
teilnahmen. Die Aussprache vor Ort wollte Q nutzen, um eine Fortsetzung der
Bauarbeiten zu erreichen, was ihm jedoch nur in sehr begrenztem Umfang gelang.
Lediglich hinsichtlich des Vorderhauses konnte eine Einigung erzielt werden, die
darauf hinauslief, dass die Baueinstellungsverfügung hinsichtlich dieses
Gebäudeteils am 28.07.1995 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde, nachdem
das Bauordnungsamt am 27.07.1995 geänderte Pläne erhalten hatte, die inhaltlich
der Absprache vom 19.07.1995 entsprachen. Bezüglich des hinteren und mittleren
Gebäudeteils mussten die Planungsunterlagen hingegen mit der unteren
Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, so dass bis zur Erteilung einer
Baugenehmigung keine weiteren Arbeiten ausgeführt werden durften.
Q und das Ehepaar T, das am 28.08.1995 den Widerspruch gegen die
Baustoppverfügung aufgrund des klärenden Gesprächs vom 19.07.1995
zurücknahm, sahen sich wegen der Einwände der unteren Denkmalschutzbehörde
gezwungen, das Objekt erneut umzuplanen. Insbesondere im Hinblick auf einen
Innenhof und die Hofdurchfahrt mussten auf Wunsch der unteren
Denkmalschutzbehörde Änderungen erarbeitet werden, die auch Folgen für die
Statik hatten, die deshalb neu berechnet werden musste. Die Änderungen wirkten
sich jedoch auch auf die Größe bzw. die Wohn- und Nutzfläche des Objekts aus, die
sich um ca. 20 qm verringerte. Die Änderungen betrafen in erster Linie den Bereich
des Erdgeschosses, das von insgesamt 280,55 qm (179,29 qm und 101,26 qm) auf
259,75 qm (155,13 qm und 104,62 qm) verkleinert werden musste. Die übrigen
Nutzflächen blieben hingegen nahezu unverändert.
Nachdem die untere Denkmalschutzbehörde am 07.11.1995 ihr Einvernehmen erteilt
hatte, erließ das Bauordnungsamt schließlich am 13.11.1995 die beantragte
Baugenehmigung. Bis zu dieser Zeit - also insgesamt ca. vier Monate - lag der Bau
nahezu vollständig still.
(3) Obwohl die Bauarbeiten aufgrund der nun vorliegenden Baugenehmigung ab
Mitte November 1995 hätten fortgesetzt werden können, ruhten die Arbeiten weiter,
da sich nun erhebliche finanzielle Probleme einstellten, die eine Fortführung des
Bauvorhabens zunächst unmöglich machten:
(a) Die C8 Bank hatte bis November 1995 auf entsprechenden Abruf der
Eheleute T (neben dem Grundstückskaufpreis in Höhe von 360.000 DM und
den letztlich mitfinanzierten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 27.000 DM) am
07.02.1995, 17.05.1995,02.06.1995 und 25.07.1995 Darlehensraten in Höhe von
insgesamt 860.000 DM auf entsprechende Abschlagsrechnungen der Firma T12 hin
ausgezahlt, so dass unter Berücksichtigung weiterer Nebenkosten (insbesondere
Bereitstellungszinsen der V2), die von der Kreditsumme abgezogen wurden,
nur noch ca. 500.000 DM aus dem vorgesehenen Darlehen zur Verfügung standen.
Demgegenüber sah der Zahlungsplan des Bauvertrages noch weitere
Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 660.000 DM vor.
Diese Finanzierungslücke, die u. a. auf dem nicht vollständig von den Eheleuten
T erbrachten Eigenkapital beruhte, teilte die C8 Bank der Angeklagten in
einem Telefonat vom 07.11.1995 mit und bat diesbezüglich um eine Stellungnahme.
Die Angeklagte gab daraufhin an, die 160.000 DM könnten aus Eigenmitteln erbracht
werden und bestätigte dies in einem weiteren Telefonat vom 09.11.1995 durch die
Aussage, sie überlege, die laut Zahlungsplan demnächst anstehende fünfte
Abschlagsrechnung in Höhe von 150.000 DM aus Eigenmitteln zu begleichen, womit
aus Sicht der Verantwortlichen der C8 Bank das Problem der
Finanzierungslücke gelöst gewesen wäre. Eine entsprechende Zahlung war den
Eheleuten T zu dieser Zeit jedoch aus eigenen Rücklagen gar nicht möglich. Auf
ihrem Depotkonto befand sich zwar noch ein Guthaben in Höhe von ca. 150.000 DM;
dieses war jedoch in Höhe von 100.000 DM zu Gunsten der D2 Bank
verpfändet worden. Auch das Geschäftskonto 7- 22207 00 bei der D2 Bank,
das sich am 01.12.1995 mit ca. 70.500 DM im Soll befand, gab einen
entsprechenden Eigenmitteleinsatz nicht her, so dass eine Überziehung des
Geschäftskontos über die bestehende Kreditlinie hinaus erforderlich gewesen wäre,
die das Ehepaar T aber entweder nicht vornehmen konnte oder nicht
vornehmen wollte.
(b) Die finanziellen Probleme der Eheleute T wurden durch die bereits mehrfach
erwähnte enorme Zinsbelastung und die Belastung durch die Beiträge für die
Lebensversicherung verstärkt.
(aa) Die im Jahr 1994 angefallenen Zinsen hatten bereits dazu geführt, dass die
C8 Bank den Vermittler M5 in einem Telefonat vom 18.08.1994 erstmals
auffordern musste, auf T's einzuwirken, damit diese rückständige
Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren sowie eine Überziehung des
Kreditkontos in Höhe von insgesamt ca. 47.500 DM ausglichen. Bis Ende November
1994 hatte sich dieser Rückstand auf insgesamt 63.000 DM (36.000 DM Zinsen und
27.000 DM Bearbeitungsgebühren) erhöht. Da der Betrag Anfang 1995 immer noch
nicht eingegangen war, drängte die C8 Bank auf Ausgleich der bis zum
30.11.1994 angefallenen Zinsen in Höhe von 36.000 DM. Die Zahlung dieses
Betrages erwies sich jedoch als äußerst schwierig, da sich das Geschäftskonto der
Eheleute T Anfang Februar 1995 - wie bereits erwähnt - mit knapp 200.000
DM im Soll befand und Rücklagen nicht mehr existierten. Die Zinsen konnte die
Angeklagte am 07.02.1995 nur deshalb bezahlen, weil die D2 Bank ihrer
Bitte nach einer kurzfristigen Erhöhung des bereits überschrittenen Kreditrahmens
zustimmte, obwohl die Kreditlinie infolgedessen um insgesamt 80.000 DM überzogen
wurde.
Bereits am 16.03.1995 stellte die C8 Bank den Eheleuten T für den
Zeitraum vom 01.12.1994 bis 28.02.1995 weitere Zinsen in Höhe von insgesamt
15.176,82 DM in Rechnung, die T's erst am 25.04.1995 bezahlen konnten,
nachdem im März 1995 die Firma N5 (N5) aufgrund eines Werbevertrages mit
T eine Abschlusszahlung in Höhe von 931.500 DM überwiesen hatte,
wodurch sich die finanziellen Verhältnisse der Eheleute T kurzfristig
verbesserten.
Anfang 1996 bestand die C8 Bank zwar nicht mehr auf dem Ende 1995 ins
Auge gefassten Eigenkapitaleinsatz in Höhe von 150.000 DM; es waren jedoch bis
Ende 1995 erneut Zinsrückstände in Höhe von gut 25.000 DM aufgelaufen, um deren
Ausgleich die C8 Bank die Angeklagte erstmals in Telefonaten vom 08.01.,
15.01. und 24.01.1996 bat. Aufgrund fehlender Mittel waren die Eheleute T,
deren Geschäftskonto sich Anfang 1996 ständig knapp unter oder über der
Kontokorrentlinie von 150.000 DM bewegte, hierzu nicht in der Lage. Als die
Verantwortlichen der C8 Bank am 11.04.1996 erneut telefonisch um Ausgleich
der inzwischen auf 75.000 DM angewachsenen Zinsrückstände baten und ein
Vertröstungsschreiben des umfassend über die Vorgänge informierten C11 ohne
Erfolg blieb, musste die Angeklagte in einem Telefonat vom 08.05.1996 einräumen,
dass die Zahlung "zur Zeit" nicht möglich sei. An diesem Zustand änderte sich auch
in den folgenden Wochen und Monaten nichts; die Zinsrückstände wurden letztlich
nicht aus Eigenmitteln beglichen, sondern "mitfinanziert" und somit aus dem Kredit
selbst bezahlt.
(bb) Ein ähnliches Bild ergab sich hinsichtlich der Beiträge zur Lebensversicherung,
die die Eheleute T ebenfalls von Beginn an nicht pünktlich bezahlen konnten.
Die V2-Lebensversicherung teilte der C8 Bank erstmals am 12.10.1994
mit, dass Beitragsrückstände erst auf eine entsprechende Mahnung hin gezahlt
worden waren. Auch der im August 1995 fällige Jahresbeitrag für den Zeitraum 08/95
bis 07/96 in Höhe von 40.000 DM wurde erst am 19.09.1995 nach einer Mahnung
der V2-Lebensversicherung und einer telefonischen Nachfrage der C8
Bank beglichen. Im Jahre 1996 entwickelte sich die finanzielle Situation der Eheleute
T derart schlecht, dass der Folgebeitrag für den Zeitraum 08/96 bis 07/97 auch
auf eine Mahnung vom 11.09.1996 nicht bezahlt werden konnte, was schließlich am
14.10.1996 erstmals zur Kündigung der Lebensversicherung führte.
(c) Ein entsprechender wirtschaftlicher Engpass wie beim rechtskräftig Verurteilten
T und der Angeklagten lag Ende 1995 auch bei der Firma T12 GmbH
vor. Dieser führte u. a. zu Zahlungsrückständen bezüglich der Honorarforderungen
des Dipl.-Ing. C13, der die Ausführungsplanung für das Bauprojekt
T4 I G2 wegen eines geplatzten Schecks und schleppender
Zahlungsmoral der T12 nicht herausgab; ein Umstand, der die Bauausführung
zusätzlich behinderte. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der T12 führten
außerdem dazu, dass diese nach Aufhebung des Baustopps nicht in der Lage war,
hinsichtlich der nunmehr anstehenden Arbeiten am Dach des Gebäudes in
Vorleistung zu treten.
(4) In dieser Situation setzten Q und Ts zunächst einen seit längerer Zeit
ins Auge gefassten Plan um, der eine Beteiligung Q an der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts der Eheleute T vorsah. Auf diese Weise war es möglich,
nach außen einen neuen, vermeintlich potenten Geldgeber zu präsentieren, um so
eine bessere Bonität vortäuschen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995
trat Q unter voller Übernahme der Haftung als weiterer Gesellschafter in die
bisher aus den Eheleuten T bestehende Gesellschaft ein. Er übernahm 50% der
Gesellschaftsanteile und zeigte die Übernahme der Anteile umgehend der C8
Bank an.
Q, der Ende 1995 I Anfang 1996 selbst aufgrund anderer Bauvorhaben in
extreme finanzielle Schwierigkeiten geraten war, sah sich nach Übernahme der
Gesellschaftsanteile als erstes gezwungen, neue finanzielle Mittel zu beschaffen, mit
deren Hilfe der Bau fortgesetzt werden sollte. In dieser Situation hatte er gleich ein
doppeltes Problem zu lösen: Auf der einen Seite benötigte er weitere Kreditmittel,
deren Bewilligung allein ihm auf der anderen Seite allerdings nicht unmittelbar
weitergeholfen hätte; denn auch im Falle der Aufstockung des Darlehens der C8
Bank wäre eine Bezahlung der nächsten im Bauvertrag vorgesehenen
Abschlagsrechnung der T12 erst nach Fertigstellung des nächsten Bauabschnitts
erfolgt. Diesen Bauabschnitt konnte die T12 ohne zusätzliche liquide Mittel jedoch
nicht erstellen, weil sie aufgrund ihrer finanziellen Schieflage nicht in der Lage war, in
Vorleistung zu treten. Andererseits war ein neuer Kredit unabhängig von der akuten
finanziellen Notlage auf lange Sicht in jedem Fall erforderlich, weil die finanziellen
Mittel infolge des Baustopps keinesfalls mehr ausreichen konnten, um das
Bauvorhaben zum Abschluss zu bringen.
Diese Problematik brachte es mit sich, dass Anfang 1996 trotz vorliegender
Baugenehmigung das Bauvorhaben nicht weitergeführt werden konnte. Zwar wiesen
die rechtskräftig Verurteilten Q und C11 um den Jahreswechsel 1995 I 1996 in
mehreren Schreiben an die C8 Bank darauf hin, dass nach dem nicht
vorhersehbaren Baustopp nun weitergebaut werden könne, und C11 behauptete in
einem Schreiben vom 04.01.1996 sogar bewusst wahrheitswidrig, dies könne trotz
der Umplanung ohne erhöhte Baukosten erfolgen; tatsächlich jedoch erfolgte
aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation der Beteiligten eine Fortsetzung
der Arbeiten zunächst nicht.
b) Das Tatgeschehen
Um den seit mehreren Monaten andauernden Baustillstand zu beenden,
entschlossen sich Q und C11 Mitte Mai 1996 in Absprache und im
Einvernehmen mit der Angeklagten und deren Ehemann, bei der C8 Bank eine
weitere Auszahlung der noch nicht valutierten Darlehensmittel zu erreichen und
zeitgleich einen neuen Kreditantrag zu stellen. Diese Vorgehensweise sollte vor
allem sicherstellen, dass zunächst einmal überhaupt weitergebaut werden konnte.
Da die Auszahlung mangels Baufortschritts nicht durch eine reguläre
Abschlagsrechnung erreicht werden konnte, kamen die beiden auf die Idee, der
C8 Bank die Begleichung der durch den Baustopp entstandenen Kosten
anzudienen, um mit diesem Geld den Baufortschritt zu erreichen, der es der T12
erlaubt hätte, die nächste reguläre Abschlagsrechnung zu stellen. Da Q und
C11 bewusst war, dass die schon bewilligten Mittel dann erst Recht nicht ausgereicht
hätten, um das Bauvorhaben zu vollenden, entschieden sie sich im Einvernehmen
mit der Angeklagten und deren Ehemann, gleichzeitig einen neuen Kreditantrag
einzureichen, der die Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens abdecken
sollte.
In Umsetzung dieses Planes übersandte Q der C8 Bank am 31.05.1996
einen von dieser seit längerem eingeforderten detaillierten Bauablaufplan und ließ
die Firma T12 der T, Q GbR gleichzeitig einen Betrag in Höhe von
102.049,26 DM für die Kosten des Baustopps in Rechnung stellen. Die Rechnung
übersandte Q sodann am 03.06.1996 im Namen sämtlicher Gesellschafter
zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000
DM an die C8 Bank. Dieser Antrag, den der rechtskräftig Verurteilte C11 in
Abstimmung mit Q entworfen hatte, endete mit der Bitte, aus dem neu
beantragten oder dem bereits bewilligten Kredit vorab einen Betrag in Höhe von
103.500 DM zu valutieren, um die Mehrkosten gegenüber dem Generalunternehmer
- der T12 - abdecken zu können.
Die Bezahlung der Rechnung der T12 vom 31.05.1996 und die Gewährung des
zusätzlichen Kredits versuchten Q und C11 durch falsche Angaben zu
erreichen, da ihnen klar war, dass dieser bei Angabe der wahren Umstände und
wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Erfolg haben würde. Im Kreditantrag wurden
gleich in mehrfacher Hinsicht bewusst falsche Angaben gemacht, was auch der
Angeklagten und ihrem Ehemann bekannt war:
• Die nach dem Inhalt des Kreditantrags angeblich eingesetzten Eigenmittel in
Höhe von insgesamt 165.000 DM waren - zumindest in dieser Höhe tatsächlich
nie geflossen. Die dem Kreditantrag beigefügte Rechnung der T12
vom 31.05.1996 wies eine angeblich erhaltene Abschlagszahlung in
Höhe von 60.000 DM aus, die nach einer handschriftlichen Anmerkung
Q aus Eigenmitteln erbracht worden war. Tatsächlich hatten weder er
noch die Eheleute T diesen Betrag bezahlt; hierdurch sollte der C8
Bank nicht vorhandenes Eigenkapital vorgetäuscht werden. Ob und inwieweit
die restlichen im Antrag aufgeführten Eigenmittel in Höhe von 105.000 DM
tatsächlich aufgebracht wurden, und - falls ja - aus welchen Quellen diese
Mittel stammten, ließ sich nicht weiter aufklären.
• In dem Kreditantrag wurde des weiteren bewusst wahrheitswidrig behauptet,
es sei beabsichtigt, über die angeblich bereits eingesetzten 165.000 DM
Eigenkapital hinaus weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln zu bedienen. Dieses
Geld konnten jedoch weder Q noch die Eheleute T Mitte 1996 aus
legalen Quellen beschaffen, was allen Beteiligten bewusst war. Die Rücklagen
Q's, des rechtskräftig Verurteilten T und der Angeklagten
waren längst aufgebraucht und die Kreditlinie des Geschäftskontos der
Eheleute T war Mitte 1996 nahezu durchgehend ausgereizt oder sogar
überschritten. Seit April 1996 wurden Kontobelastungen, die die
Kreissparkasse L aufgrund einer Einzugsermächtigung im Hinblick
auf das Bauvorhaben M vornahm, wiederholt storniert oder
mangels Deckung von der D2 Bank nicht ausgeführt.
• Die im Kreditantrag und den beigefügten Selbstauskünften der Eheleute
T für das Objekt G2 genannten Mieteinnahmen in Höhe von
208.644 DM p. a. beruhten auf einer Mietenaufstellung des rechtskräftig
Verurteilten C11, die aufgrund bewusst falsch eingesetzter
Quadratmeterzahlen der Wohn- und Nutzfläche völlig überhöht war. Diese der
C8 Bank bereits mit Schreiben vom 04.01.1996 eingereichte Aufstellung
enthielt zwar die auch im Bauantrag vom 15.03. bzw. 12.06.1995 genannten
Quadratmeterzahlen bezüglich des Erdgeschosses und Dachgeschosses; im
Obergeschoss hatte C11 jedoch zwei weitere Räume mit einer Größe von 65
qm und 72 qm hinzugesetzt, die nicht errichtet werden sollten und aufgrund
der Auflagen des Bauordnungsamtes auch gar nicht errichtet werden durften.
Auf diese Weise ergaben sich 834 qm Gesamtfläche, die wiederum zu
tatsächlich gar nicht erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 208.644 DM
führten.
Abgesehen von diesen falschen Angaben verschwiegen Q und C11 in dem
Kreditantrag gezielt, dass die als Sicherheit angebotenen selbstschuldnerischen
Bürgschaften der GbR-Mitglieder aufgrund deren desolater finanzieller Verhältnisse
absolut wertlos und als Sicherheit nicht geeignet waren; dies war auch der
Angeklagten und ihrem Ehemann bewusst.
Obwohl die C8 Bank der Ertragswertberechnung ihrer Kreditvorlage vom
13.06.1996 die falschen Angaben des Kreditantrags zugrundelegte, teilte sie C11 in
einem Telefonat vom 19.06.1996 gleichwohl mit, dass der neu beantragte Kredit nur
gegen Stellung neuer werthaltiger Sicherheiten bzw. Grundschulden auf einem
anderen Objekt bewilligt werden könne. Diese negative Information nahm C11 mit der
Bemerkung hin, dass der Kreditantrag ohnehin nur vorsorglich gestellt worden sei.
Gleichzeitig erfuhr er nämlich, dass die Rechnung der T12 vom 31.05.1996 in Höhe
von 102.049,26 DM seitens der C8 Bank bezahlt werde bzw. schon beglichen
worden sei. Aufgrund dieser Information bestand kein akutes Interesse mehr an der
Bewilligung des Kredites, da das vorrangige Bestreben, die Überweisung der für die
Fortführung des Bauvorhabens dringend benötigten 102.049,26 DM zu erreichen,
Erfolg gehabt hatte. Mit Hilfe dieser finanziellen Mittel, deren Auszahlung letztlich auf
einem bankinternen Versehen beruhte, konnten die Bauarbeiten nach mehr als zehn
Monaten weitergehen. Sowohl C11 als auch Q und den Eheleuten T war
allerdings klar, dass der noch nicht valutierte Restbetrag des 1,8 Millionen DM-
Kredits nicht ausreichen würde, um das Bauvorhaben wie vorgesehen zu beenden.
Dies nahmen sie jedoch hin, da die GbR-Mitglieder ebenso wie die T12 in
finanzieller Hinsicht spätestens seit Anfang 1996 "von der Hand in den Mund" lebten
und es ihnen nur darauf ankam, die jeweils akut anstehenden Löcher zu stopfen.
Infolge des bereits erwähnten bankinternen Versehens buchte die C8 Bank
auch die Zinsrückstände der Eheleute T in Höhe von 75.000 DM zu Lasten des
Darlehenskontos.
In dieser Zeit - Mitte 1996 - war die Fertigstellung des Objekts aufgrund der
finanziellen Probleme nicht absehbar. Nach dem Inhalt eines Schreibens des
rechtskräftig Verurteilten C11 vom 02.05.1996 rechnete man auch seitens der GbR-Mitglieder
mit einer Vollendung frühestens Ende 1996, also zwei Jahre nach dem von
den Eheleuten T ursprünglich für Ende 1994 angedachten Bauende.
Unter erheblichen Problemen setzten die Eheleute T, Q und C11 den
Bau fort. Am 23.07.1996 rief der Ehemann der Angeklagten weitere 150.000 DM für
die Fertigstellung des Dachgeschosses ab, indem er eine Rechnung der T12
gleichen Datums abzeichnete, die anschließend an die C8 Bank weitergeleitet
wurde. Diese Forderung reduzierte der rechtskräftig Verurteilte C11 in einem Fax
vom 30.07.1996 auf 110.000 DM und führte hierzu aus, der Restbetrag aus der
Abschlagsrechnung "werde gesondert beglichen".
Am 31.07.1996 überwies die C8 Bank daraufhin die geforderte Summe in Höhe
von 110.000 DM an die T12 und am 08.08.1996 auf entsprechende Anforderung des
Ehemannes der Angeklagten weitere 30.000 DM. Unter dem 30.09.1996 stellte die
T12 der Grundstücks-GbR sodann weitere 350.000 DM für die Fertigstellung der
Gewerke Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung in Rechnung. Diese Rechnung wurde
ebenfalls an die C8 Bank weitergeleitet, wobei der rechtskräftig Verurteilte C11
in einem Schreiben vom 02.10.1996 um Überweisung der gesamten Restvaluta aus
der Baufinanzierung bat.
Diese letzte Zahlung wurde seitens der C8 Bank jedoch mit einem an die
Angeklagte und ihren Mann gerichteten Schreiben vom 10.10.1996 mit dem Hinweis
verweigert, dass nur noch 110.000 DM Darlehensvaluta zur Verfügung stünden und
laut Bauvertrag noch 510.000 DM für die vollständige Fertigstellung des Gebäudes
aufgebracht werden müssten. Die Angeklagte und ihr Ehemann wurden aufgefordert,
zunächst die fehlenden 400.000 DM nachzuweisen und die vorgelegte Rechnung
aus dem nachgewiesenen Eigenkapital zu bezahlen.
Dieses Geld stand weder T's noch Q oder C3 zur Verfügung. Um
die Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages dennoch zu erreichen, wies
Q in einem Schreiben vom 10.10.1996 auf die 1994 tatsächlich erfolgten
Zahlungen der Eheleute T hin und täuschte weitere Eigenkapitalzahlungen vor,
indem er erneut auf die bereits erwähnte angebliche Abschlagszahlung vom
31.05.1996 in Höhe von 60.000 DM verwies und behauptete, die Angeklagte und ihr
Mann hätten aus Eigenkapital weitere insgesamt 180.000 DM für die Nebenkosten
einer notwendig gewordenen erneuten Baugenehmigung bezahlt. Gleichzeitig
behauptete er im Einvernehmen mit der Angeklagten und deren Mann bewusst
wahrheitswidrig, er werde eine Einlage in die aus ihm und den Eheleuten T
bestehenden Grundstücks-GbR in Höhe von ca. 400.000 DM erbringen und fügte
dem Schreiben zum Beleg einen Kontoauszug der B2 vor, der am 09.10.1996
ein Guthaben in Höhe von 408.678,36 DM auswies. Das auf dem Konto der KG
befindliche Geld war jedoch in Wahrheit nie als Einlage in die GbR gedacht und
stammte ebenfalls auf illegalen Quellen. Die Vorlage des Kontoauszugs diente einzig
und allein der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Solvenz und damit der
Beruhigung der Verantwortlichen der Bank, die so zur Auszahlung der restlichen
Darlehensvaluta gebracht werden sollten.
Die Verantwortlichen der C8 Bank beharrten jedoch in einem Telefonat mit
Q vom 16.10.1996 auf dem Nachweis der Eigenmittel, so dass die
Angeklagte, ihr Ehemann und Q nun vor dem Problem standen, dass eigenes
Kapital nicht mehr vorhanden war und die bisher erlangten Mittel nicht ausreichten,
um den Bau fertigzustellen. Daher mussten sie Ende Oktober 1996 erneut einen
Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000 DM stellen, wobei
allen Beteiligten von vorneherein klar war, dass der Kreditantrag falsche Angaben
enthalten würde, da die Nachfinanzierung bei Offenbarung der wahren finanziellen
Verhältnisse der GbR-Mitglieder in jedem Fall gescheitert wäre.
Der daraufhin am 28.10.1996 bei der C8 Bank eingereichte Kreditantrag
basierte in erster Linie auf den falschen Angaben und den unrichtigen
Selbstauskünften, die schon Inhalt des Antrags vom 03.06.1996 gewesen waren und
enthielt dementsprechend die schon beschriebenen falschen Aussagen zum
angeblich bereits eingesetzten Eigenkapital. Darüber hinaus trugen die Angeklagte
und die übrigen GbR-Mitglieder erneut bewusst wahrheitswidrig vor, es könnten
weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln bedient werden. Allen Beteiligten war klar, dass
die GbR-Mitglieder dieses Geld aus legalen Quellen nicht beschaffen konnten.
Insbesondere die finanzielle Lage der Angeklagten und ihres Ehemannes hatte sich
zu dieser Zeit - Ende 1996 - dramatisch verschlechtert. Die Kreditlinie des
Geschäftskonto bei der D2 war weiterhin durchgehend ausgereizt
oder sogar überschritten und sonstige Reserven standen den Eheleuten T nicht
zur Verfügung. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse L, die das Projekt
M mit drei Krediten in Höhe von insgesamt gut 4.000.000 DM
finanziert hatte, am 27.09.1996 gegenüber der Angeklagten und ihrem Ehemann
wegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen und das Restdarlehen in
Höhe von 3.538.492,04 DM fällig gestellt hatte.
Diese desolate finanzielle Lage verschwiegen die Angeklagte sowie die rechtskräftig
Verurteilten T und Q den Verantwortlichen der C8 Bank
bewusst und täuschten im Gegenteil eine nicht vorhandene Solvenz vor, indem sie
die Bankmitarbeiter glauben machten, die Nachfinanzierung sei nur deshalb
erforderlich, weil das angeblich reichlich vorhandene Eigenkapital in ein anderes
Bauvorhaben in T4 - G3 - geflossen sei, was nicht den
Tatsachen entsprach. Die Angeklagte und die übrigen GbR-Mitglieder trugen
bewusst wahrheitswidrig vor, Eigenkapital in Höhe von 340.000 DM sei in dieses
zweite Projekt in T4 geflossen und fügten dem Kreditantrag zum Nachweis
eine falsche Notarbestätigung über eine Zahlung in Höhe von 340.000 DM bei. In
dieser notariellen Urkunde vom 30.11.1995 hatten C11 und der Verkäufer des
Grundstücks G3 in Absprache mit der Angeklagten und Q
bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der Restkaufpreisbetrag für das
Grundstück in Höhe von 340.000 DM außerhalb des Notarvertrages vereinnahmt und
geleistet worden sei. Zu einer Bezahlung der 340.000 DM war es jedoch in Wahrheit
mangels ausreichender liquider Mittel nicht gekommen. Stattdessen hatte der
Grundstücksverkäufer der Angeklagten und Q in einer weiteren notariellen
Urkunde vom 30.11.1995, die den Verantwortlichen der C8 Bank verheimlicht
wurde, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises gewährt, das ohne Kündigung zum
30.06.1996 fällig sein sollte.
Nur aufgrund der Täuschungen waren die Verantwortlichen der C8 Bank bereit,
den Bauzwischenkredit zu gewähren. Am 20.12.1996 erteilte die C8 Bank die
schriftliche Darlehenszusage über einen weiteren Zwischenkredit in Höhe von
200.000 DM, mit dessen Inhalt die Angeklagte, ihr Ehemann und Q sich am
23.12.1996 einverstanden erklärten. Der Kredit, der bis zum 30.06.1997 befristet war,
diente der weiteren Bauzwischenfinanzierung und sah einen Zinssatz in Höhe von
8,25% p. a. bei vierteljährlicher Zinsfälligkeit vor. Zu dem Abschluss des
Kreditvertrages wäre es nicht gekommen, wenn die Verantwortlichen der C8
Bank die wahren Umstände gekannt hätten. Sie gingen zwar von einer
Notnachfinanzierung" aus, hätten das Darlehen jedoch nicht gewährt und die
Darlehensmittel nicht freigegeben, wenn sie von der desolaten finanziellen Lage der
GbR-Mitglieder und der Vortäuschung des Eigenkapitals gewusst hätten.
Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der C8 Bank ein
Vermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der
gesamten 200.000 DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des
Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen die Angeklagte und die übrigen
GbR-Mitglieder; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht
werthaltig einzustufen war.
Auch die im Kreditvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, die konkrete
Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese Absicherung keinen ausreichenden
Wert aufwies und das Ausfallrisiko nicht abdeckte. Im Darlehensvertrag vom
20./23.12.1996 wurde als Sicherheit für die Zwischenfinanzierung in Höhe von
200.000 DM zwar eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme vereinbart;
angesichts der bereits eingetragenen vorrangigen Grundschuld der C8 Bank in
Höhe von 1,8 Millionen DM war diese Grundschuld jedoch wertlos, da das
Grundstück auch nach Fertigstellung des Gebäudes keinen Wert aufwies, der über
die bereits eingetragene alte Grundschuld hinausging. Dieser Umstand war den
GbR-Mitgliedern ebenso bewusst wie den Verantwortlichen der Bank, die jedoch auf
die vorgetäuschte Solvenz der Eheleute T und des rechtskräftig Verurteilten
Q vertrauten und das Darlehen trotzdem gewährten.
Die C8 Bank zahlte die Kreditsumme in Höhe von 200.000 DM im Laufe des
Frühjahres 1997 vollständig aus. Die schlechte wirtschaftliche Lage der GbR-Mitglieder
verhinderte allerdings schon unmittelbar nach vollständiger Valutierung
des Darlehens einen auch nur ansatzweise regulären Schuldendienst, so dass die
C8 Bank den Kredit am 03.12.1997 wegen Zahlungsverzugs kündigte und den
Schuldbetrag in Höhe von insgesamt 220.098,07 DM den GbR-Mitgliedern jeweils in
Rechnung stellte, ohne dass hierauf Zahlungen erfolgt wären.
3. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil S und
X4
a) Vorgeschichte
Q konnte sein Geschäftsgebaren ab Anfang 1998 nur fortsetzen, weil es ihm
immer wieder gelang, auf neuen Geschäftsfeldern tätig zu werden und durch neue
Projekte im Wege des Betrugs weitere Kredite zu beschaffen. So lernte er zum
Jahreswechsel 1997 /1998 über eine Maklerin den rechtskräftig Verurteilten
I12 kennen, der die Firma O5
(O5) betrieb, bei der es sich um eine lithographische Druckanstalt handelte. Die
Firma O5 war als Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma B4 gegründet
worden, die I12 seit 1994 allein geführt hatte. Im Laufe des Jahres 1997
waren vermehrt finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten, die die Firma B4 in
große wirtschaftliche Bedrängnis brachten. Gegenüber der U3
waren Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 DM aufgelaufen. Außerdem
bestanden Schulden aus Darlehensverträgen bei der E3 Bank in Höhe von
ca. 570.000 DM und in Höhe von 250.816,12 DM gegenüber einem Zuliefererbetrieb,
der Firma U4.
Um seine wirtschaftlichen Probleme zu überwinden, entschloss sich I12 Ende
1997, mit einer GmbH einen Neuanfang zu versuchen. Mit Gesellschaftsvertrag vom
27.11.1997 gründeten seine Ehefrau und seine Tochter die O5 , die beim
Amtsgericht Dortmund unter der Nummer HR B 12896 eingetragen wurde und die
ihren Geschäftssitz - genau wie die Firma B4 - in L7 hatte. Von der
Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM übernahm die damalige Ehefrau des
I12 30.000 DM und seine Tochter 20.000 DM. Gegenstand des
Unternehmens war die Herstellung digitaler Daten und Filme. I12 wurde zum
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer des neuen Unternehmens bestellt.
Bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Firma O5 traten jedoch finanzielle
Schwierigkeiten auf, da die Gesellschaft neben dem noch nicht bezahlten und unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinenpark auch die sonstigen Verbindlichkeiten
der Firma B4 übernommen hatte.
Diese Probleme führten dazu, dass I12 Ende 1997 I Anfang 1998 dringend
neue Geldquellen erschließen musste. In diesem Zusammenhang lernte er Q
kennen, der seinerseits einen Käufer unter anderem für das missglückte
Bauvorhaben G2 in T4 suchte. Das Objekt war Anfang 1998 zwar
immer noch nicht fertiggestellt; es war jedoch bereits zwecks Schaffung von
Wohneigentum in Teilung begriffen. Q, der für die Wohneinheiten im
Erdgeschoss bereits Mieter gefunden hatte, war in einem oder mehreren.
Gesprächen mit der Angeklagten übereingekommen, dass die Wohnungen im Ober -und
Dachgeschoss zur Beschaffung liquider Mittel verkauft werden und die
Ladeneinheiten im Erdgeschoss im Eigentum der Eheleute T bleiben sollten. In
der Person des rechtskräftig Verurteilten I12 glaubte Q nun, einen
Käufer für die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss gefunden zu haben. Am
05.01.1998 kam es zu einem ersten Treffen, in dessen Verlauf I12 dem
Q noch als solventer Geschäftsmann vorgestellt wurde, der aus
Steuergründen an dem Erwerb von Wohneigentum in den neuen Ländern interessiert
sei. Nachdem sich I12 das Objekt G2 in T4 angesehen
und Interesse an einem Kauf der Wohnungen bekundet hatte, stellte Q jedoch
schnell fest, dass I12 seinerseits erhebliche Geldprobleme hatte und sich
durch den Kauf der Eigentumswohnungen Geld besorgen wollte.
Vor diesem Hintergrund Kamen Q und I12 im Frühjahr 1998 überein,
dass man gemeinsam versuchen wolle, durch den Teilverkauf des Objektes
G2 an I12 neue liquide Mittel für die Firma O5 einerseits und
Q andererseits zu beschaffen. Allerdings wurden die Planungen dahingehend
geändert, dass I12 nun keine Eigentumswohnungen, sondern die GbR -
Anteile Q's unter Übernahme der Verbindlichkeiten erwerben sollte, da sich
die Teilung des Grundstücks zu lange hinzog und beide Beteiligte dringend Geld
benötigten. Zum Zwecke der Geldbeschaffung griff Q auf eine Taktik zurück,
die er zuvor bereits anderweitig mehrfach erfolgreich in die Tat umgesetzt hatte.
I12 sollte im Rahmen des Kaufs der GbR-Anteile ein Darlehen aufnehmen.
Durch Täuschungen sollte das finanzierende Geldinstitut dazu gebracht werden,
einen Kredit zu bewilligen und auszuzahlen, der weit über dem tatsächlichen Wert
der Anteile und dem notwendigen Finanzierungsbedarf liegen würde. Auf diese
Weise sollten ca. 200.000 DM für die angeschlagene Firma O5 des I12 und
150.000 DM für die Altverbindlichkeiten des Q aufgetrieben werden.
Nachdem die GbR-Anteile am 08.04.1998 tatsächlich auf I12 übertragen
worden waren, scheiterten die Pläne der rechtskräftig Verurteilten Q und
I12 jedoch an einer negativen Auskunft der D4 in Bezug auf
I12, der am 15.06.1998 die eidesstattliche Versicherung der
Vermögenslosigkeit abgeben musste.
Trotz dieses Fehlschlags entwickelte sich in den folgenden Wochen und Monaten
ein freundschaftliches Verhältnis zwischen Q und I12. Der Umstand,
dass I12 Anfang 1998 ohnehin einen neuen Teilhaber suchte, verschaffte
Q die Gelegenheit, neue Geldquellen zu erschließen. Er schlug I12
seine und die Beteiligung der Angeklagten vor, woraufhin I12 Q
zunächst bat, ihn zu einem Gespräch bei seiner Geschäftsbank, der
E4 Bank, zu begleiten.
Im Rahmen dieses Gesprächs erhielt Q einen ersten umfassenden Einblick in
die finanziellen Verhältnisse seines Geschäftspartners "in spe". Neben einem
privaten Hausbaukredit in Höhe von ca. 130.000 DM und einem Kontokorrentkredit
über 150.000 DM existierte ein Betriebsmittelkredit in Höhe von weiteren ca. 420.000
DM, der auf der Finanzierung der reprotechnischen Maschinen beruhte. In diesem
Zusammenhang erfuhr Q auch, dass sämtliche Geräte der O5 nicht in
deren Eigentum standen, da sie von der Einzelfirma B4 übernommen und der
E4 Bank am 31.07.1997 zur Sicherheit übereignet worden waren. Zugunsten
Q's ist allerdings davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht
wusste, dass diese Sicherungsübereignung zumindest teilweise ins Leere ging, da
ein Großteil des Maschinenparks bereits unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch
nicht bezahlt worden war, worauf noch näher einzugehen sein wird. Zum Ende des
Gesprächs bei der E4 Bank wurde Q und I12 mitgeteilt, dass
eine Ausdehnung der bestehenden Finanzierung ohne zusätzliche Sicherheiten nicht
in Betracht komme.
Nach diesem Termin bei der E4 Bank kam es zu einem Treffen zwischen
Q, I12, der Angeklagten und der gesondert Verfolgten G4, der
damaligen Lebensgefährtin des I12. Im Rahmen des Gesprächs erfolgte eine
Besichtigung des Maschinenparks der O5, die Auftragslage der Gesellschaft
wurde durchgesprochen und Q erhielt im unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang zu diesem Termin Einblick in die Bücher der Firma O5. Trotz der
erheblichen finanziellen Probleme, die sich im nachhinein sogar als noch
gravierender herausstellen sollten, da weitere Altverbindlichkeiten bei der Volksbank
E4 und der Sparkasse L7 existierten, entschlossen sich Q und die
Angeklagte zu einer Beteiligung, da sie hofften, mit Hilfe der O5 neue Geldquellen
erschließen zu können. Vor allem planten sie von Anfang an, dem Unternehmen
liquide Mittel zu entziehen, mit denen sie ihre eigenen drängenden Gläubiger
befriedigen wollten.
Die Umsetzung dieses Planes erfolgte am 16.06.1998 im Rahmen eines
Notartermins bei dem (ehemaligen) Notar C15 in V3. In insgesamt vier
notariellen Urkunden wurden die Gesellschaftsverhältnisse neu geregelt.
Anschließend verteilten sich die Geschäftsanteile wie folgt: I12 hielt 25.000
DM, die Angeklagte 12.500 DM und Q 12.500 DM. Aufgrund der
eidesstattlichen Versicherung des rechtskräftig Verurteilten I12 übertrug
dieser schließlich seine Geschäftsanteile auf seine Lebensgefährtin G4; er blieb
jedoch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
Die Beteiligten kamen im Zuge der Gesellschaftsumstrukturierung überein, dass
Q sich fortan umfassend um die kaufmännischen und finanziellen
Angelegenheiten des Unternehmens kümmern sollte, was ihm faktisch die Kontrolle
über die Firma O5 einbrachte. Der in wirtschaftlichen Dingen überforderte
I12 hingegen beschränkte seine Tätigkeit auf das Personalwesen und die
technischen Abläufe im Betrieb, von denen wiederum Q keinerlei Ahnung
hatte. Die Angeklagte schließlich sollte für die Öffentlichkeitsarbeit im Unternehmen
zuständig sein, eine Funktion, die sie dann jedoch zu keiner Zeit ausübte.
Im Rahmen seiner Anteilsübernahme erarbeitete Q sodann im Einvernehmen
mit der Angeklagten ein "Geschäftskonzept", das den beiden die Beschaffung
liquider Mittel ermöglichen sollte. Zunächst vereinbarte er mit der E4 Bank
am 29.06.1998 eine Erhöhung des bereits bestehenden
Kontokorrentkredites in Höhe von 150.000 DM um insgesamt 350.000 DM, die in
zwei Schritten vollzogen wurde. Dies gestattete ihm den sofortigen Rückgriff auf
dringend benötigte Gelder, die er jedoch entsprechend seinem Tatplan nicht für die
Firma O5 verbrauchte, sondern - wie üblich - dort einsetzte, wo sie im Rahmen
seines "Schneeballsystems" gerade benötigt wurden. Er zog auf diese Weise bereits
ab April 1998 Gelder aus dem Unternehmen, die u. a. für Altschulden und für das
private Bauvorhaben der Familie T in T6 verbraucht wurden. Die
E4 Bank war zu der schrittweisen Erhöhung des Kredits bereit, da
Q und die Angeklagte jeweils Höchstbetragsbürgschaften über 150.000 DM
übernahmen und die Verantwortlichen der Bank in Unkenntnis der finanziell
katastrophalen Situation der beiden glaubten, ausreichend abgesichert zu sein. In
diesem Zusammenhang konnte außerdem die gesondert Verfolgte G4 überredet
werden, eine Bareinlage in Höhe von 200.000 DM zur weiteren Absicherung des
Kredites zur Verfügung zu stellen.
Im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit für die O5 plante Q neben einem
Stellenabbau die Ablösung des Betriebsmittelkredits bei der E4 Bank
und eine Neufinanzierung der Maschinen vorzunehmen, durch die
weiteres Geld beschafft werden sollte.
Infolge des bereits mehrfach beschriebenen Geschäftsgebarens des Q geriet
die Firma O5 im Laufe der Jahre 1998 und 1999 in eine immer größere Schieflage.
Hinzu kam, dass I12 in großem Umfang Geld für Geschäftsvorhaben im
Internet ausgab, die sich von Anfang an nicht rentierten. Q war schließlich
gezwungen, den Geschäftsbetrieb der Firma O5 durch private "Einlagen"
sicherzustellen, die er sich aus neuen illegalen Quellen beschafft hatte. Als selbst
diese Zuschüsse nicht mehr ausreichten, wurde am 01.10.1999 durch Beschluss des
Amtsgerichts Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft
eröffnet (Az. 253 IN 47/99)
b) Das Tatgeschehen
Mitte 1998 bekam Q in einer Zeit ständig zunehmender Geldsorgen mit der
Firma S2 erstmals ein Unternehmen an die Hand, dass sich nicht in
Liquiditätsschwierigkeiten befand, sondern wirtschaftlich auf soliden Füßen stand.
Die im Dezember 1985 von den Geschäftsführern S und X4
gegründete Gesellschaft war mit der Herstellung von Druckvorlagen befasst und
stand seit Anfang des Jahres 1998 zum Verkauf, weil sich deren Inhaber aus
privaten Gründen aus dem Geschäft zurückziehen wollten. Von dem geplanten
Verkauf hatte I12 im Frühjahr 1998 über einen Mitarbeiter der Firma H5 erfahren, der auch geschäftliche Kontakte zur Firma S2 bzw. den
Inhabern S und X4 pflegte. I12 war von dem Werk mit seinen
insgesamt ca. 45 Angestellten sofort begeistert und informierte Q über das
zum Verkauf stehende Unternehmen.
Q erkannte umgehend die Chance, die sich ihm in Form der S2 bot und entschloss sich sehr schnell zum Kauf, obwohl ihm hierfür jegliche
eigene finanzielle Mittel fehlten. Hintergrund dieser Entscheidung waren seine
eigenen Altverbindlichkeiten und die Schulden der Eheleute T, die er mit Hilfe
der S2 abzulösen beabsichtigte. Wegen der bereits seit einiger Zeit
laufenden Zwangsvollstreckungen, die gegen Q und T's eingeleitet
worden waren, und wegen des sehr teuren privaten Bauvorhabens des Ehepaars
T in T6 mussten dringend liquide Mittel beschafft werden, um den
gemeinsamen wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Hinzu kam, dass die
U5 - ein von Q und C11 im Februar 1998 neu gegründetes
Unternehmen - sowie die O5 sich als zusätzliche wirtschaftliche Belastung
erwiesen hatten und ebenfalls auf "G4's Geld" angewiesen waren. Aus diesen
Gründen war Q schon vor dem ersten persönlichen Kontakt mit den Inhabern
der Firma S2 klar, dass er die umfangreichen finanziellen Mittel, die er für
die Umsetzung seiner Pläne benötigte, nur würde beschaffen können, wenn er dem
neuen Unternehmen in großem Umfang Gelder entzöge. Insofern nahm er von
Anfang an ein Ausbluten" der S2 in Kauf.
Zunächst einmal galt es jedoch, die finanziellen Ressourcen der Firma S2
und die Machbarkeit der Übernahme des Unternehmens zu ergründen. Zu diesem
Zweck vereinbarte Q ein Treffen mit den Geschädigten S und
X4, das kurze Zeit später im I13 in E4 stattfand, wo
der rechtskräftig Verurteilte I12 einige Zeit zuvor eine Filiale der Firma O5
eröffnet hatte. Q erhielt Einblick in die Bücher und erfuhr, dass der Kaufpreis
für die S2 bei insgesamt vier Millionen DM liegen sollte. Er erkannte sofort,
dass die Gesellschaft auf einer sehr soliden finanziellen Basis stand und glaubte, die
Lösung für die eigenen Probleme und die der Eheleute T gefunden zu haben.
Allerdings war ihm schon jetzt klar, dass die Bezahlung des hohen Kaufpreises nur
über einen Kredit möglich sein würde, und er wusste, dass es angesichts seiner
desolaten finanziellen Lage schwierig werden würde, die Kaufpreisfinanzierung bei
einem Kreditinstitut unterzubringen. Ihm war bewusst, dass er sowohl die
Übernahme der Gesellschaft als auch die Finanzierung des Kaufpreises nur durch
Täuschungen würde erreichen können. Außerdem wusste er, dass er zur
Darlehensbeschaffung den "guten Namen" der Eheleute T benötigte, deren in
Wahrheit schlechte Vermögensverhältnisse er jedoch "en detail" kannte.
Vor diesem Hintergrund informierte er kurze Zeit später die Angeklagte über das zum
Verkauf stehende Unternehmen. Er berichtete ihr von den sehr guten Zahlen der
Gesellschaft, die er aus den Büchern kannte, und informierte sie darüber, dass man
in erheblichem Umfang Geld aus der S2 ziehen könne, um es für die
beiderseitigen Altverbindlichkeiten zu verwenden. Angesichts der drängenden
Geldprobleme erklärte sich die Angeklagte sofort bereit, sich an der Übernahme der
Gesellschaft zu beteiligen. Sie war an dem Betrieb selbst allerdings nicht interessiert.
Ihr kam es ausschließlich auf die Tilgung ihrer alten und neuen Verbindlichkeiten an,
wobei ihr ebenso wie Q klar war, dass die kaufpreisfinanzierende Bank von
den eigenen finanziellen Problemen nichts erfahren durfte.
Einige Tage darauf kam es unter Einschaltung des rechtskräftig Verurteilten
I12 zu einem weiteren Treffen zwischen Q einerseits und den
Geschädigten S und X4 andererseits in den Geschäftsräumen der
Firma S2 in F5. Q nahm den Betrieb persönlich in Augenschein
und erläuterte den Geschädigten seine im vorherigen Gespräch schon angedeuteten
Pläne, die auf eine Zusammenlegung der Firmen S2 und O5 (unter
Beschränkung auf die Filiale im I13 in E4) hinausliefen. Im
Zuge der Gespräche erwähnte er außerdem den Schauspieler T und
dessen Ehefrau, die in den Marketingbereich des fusionierten Unternehmens
eingebunden werden sollten. Dieses Konzept überzeugte die Inhaber der Firma
S2 zwar; sie äußerten in der Folgezeit jedoch wiederholt Zweifel an der
Kompetenz des I12 und hatten Bedenken bezüglich der Umsetzung des
Vorhabens, weil auch Q nicht "vom Fach" war. Diesem gelang es jedoch,
diese Zweifel durch den Hinweis auf die Mitarbeit des rechtskräftig Verurteilten
T zu zerstreuen. In diesem Zusammenhang behauptete er großspurig,
er wäre mit dem Schauspieler T im Hintergrund in der Lage gewesen, die
Geschäftsbeziehung zum Hauptumsatzträger der Firma S2 (der Firma
E5), für deren Aufbau S und X4 langwierige Verhandlungen
benötigt hatten, innerhalb eines Tages herzustellen.
Angesichts der positiven Vorgespräche wandte sich Q an den rechtskräftig
Verurteilten C11, mit dem er die Firmendaten der S2 und die Möglichkeit
der Kaufpreisfinanzierung besprach. C11 bestärkte Q in dessen
Kaufabsichten und bestätigte, dass es sich um ein rundum solides Unternehmen
handele. Daraufhin sandte Q in Absprache und im Einvernehmen mit der
Angeklagten die Geschäftsunterlagen zusammen mit einer Finanzierungsanfrage an
die J Bank (J BANK) in E2, die er aus einer anderweitigen
Finanzierung bereits kannte. Nach einer ersten Prüfung der Unterlagen erklärte sich
der zuständige Mitarbeiter der Bank - ein Herr U2 - in einem Gespräch gegenüber
Q grundsätzlich bereit, die Kaufpreisfinanzierung zu begleiten; auf die
näheren Details der Finanzierung wird noch einzugehen sein. Fest stand jedoch von
vornherein, dass ein Eigenkapitalanteil von mindestens 500.000 DM (angedacht
waren ursprünglich zwei Millionen DM) beizubringen sein würde, der weder Q
noch der Angeklagten zur Verfügung stand. Außerdem existierte bis zu diesem
Zeitpunkt noch keine detaillierte schriftliche Darlehenszusage, sondern nur eine vage
mündliche Absichtserklärung, die noch von zahlreichen Unwägbarkeiten abhing.
Trotzdem intensivierte Q fortan seine Kaufbemühungen und besprach die
Firmenübernahme mit dem ihn beratenden Rechtsanwalt Q3, der in die Pläne
Q's eingeweiht war und die Idee entwickelte, die Gesellschaftsform des
Unternehmens aus steuerlichen Gründen in eine GmbH &Co. KG zu ändern, und
zwar unter gleichzeitiger Gründung einer Verwaltungsgesellschaft mbH.
Vor diesem Hintergrund nahm Q im Spätsommer 1998 zusammen mit Q3
- in Absprache und im Einvernehmen mit der Angeklagten - intensive
Verkaufsverhandlungen mit S und X4 auf. In sämtlichen Gesprächen
gerierte er sich gegenüber den Geschädigten als erfolgreicher Geschäftsmann und
verschwieg die erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen
fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen
hatten, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung des Erwerbs und die Bezahlung des
Kaufpreises schon aus diesem Grund ausgeschlossen war. Die Frage nach der
Finanzierbarkeit des Kaufs stellte er als vollkommen problemlos dar und verwies auf
die (mündliche) Zusage der J BANK, obwohl er weder jetzt noch später wusste, wie er
beispielsweise den Eigenkapitalanteil beschaffen sollte. Um den Abschluss des
Kaufvertrages nicht zu gefährden, verschwieg er den Geschädigten bewusst sowohl
die katastrophale eigene als auch die desolate finanzielle Lage der Angeklagten.
Zum Beweis seiner - in Wahrheit nicht vorhandenen - Bonität legte er S und
X4 im Laufe der Gespräche eine Reihe von Grundbuchauszügen der
diversen Immobilien vor, an denen er beteiligt war; dabei verschwieg er bewusst,
dass jedes dieser Bauvorhaben notleidend war und dass die finanzierenden Banken
längst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatten. Um seine Solvenz zu
unterstreichen, erwähnte er außerdem seine diversen Unternehmen und verschwieg,
dass diese allesamt längst konkursreif waren und nur durch die Inanspruchnahme
illegaler Geldquellen weiterbetrieben werden konnten. Wider besseren Wissens
sicherte er den Geschädigten wiederholt zu, dass der Kaufpreis direkt nach
Abschluss des notariellen Kaufvertrages fließen werde, obwohl er wusste, dass dies
angesichts der noch im Anfangsstadium befindlichen Finanzierungsverhandlungen
mit der J BANK nicht machbar war.
Die Angeklagte, die an diesen Gesprächen nicht beteiligt war, hatte Q für die
Verhandlungen "freie Hand gelassen". Ihr war bewusst, dass der geplante Erwerb
der Firma S2 nur möglich sein würde, wenn die Verkäufer und die
finanzierende Bank umfassend über ihre desolate wirtschaftliche Lage und die
Q's getäuscht würden; hiermit war sie einverstanden, da sie aufgrund der ihr
seitens Q's gegebenen Informationen hoffte, mit Hilfe der S2
ihre finanzielle Lage (und die ihres Ehemannes) zumindest verbessern zu können.
Angesichts dieser Täuschungen waren die Geschädigten S und X4
schließlich bereit, ihre Gesellschaftsanteile an der S2 auf Q
und die Angeklagte zu übertragen. Man kam überein, dass der Kauf selbst über den
Rechtsanwalt und Notar I8 aus V3 abgewickelt werden solle, der zu diesem
Zweck einen Kaufvertrag entwarf. Diesen Vertrag überarbeiteten die Geschädigten
sodann und veranlassten, dass der Vereinbarung eine Klausel hinzugefügt wurde,
nach der Q und die Angeklagte zur Absicherung der Kaufpreisforderung eine
Bankbürgschaft in entsprechender Höhe beizubringen hatten. Diese Klausel ließen
sie dem Notar I8 zukommen, der einen neuen Kaufvertrag unter
Berücksichtigung der Bankbürgschaft entwarf und an S und X4
zurücksandte. Als Q von der neu aufgenommenen Bedingung erfuhr, war ihm
sofort klar, dass er die Bankbürgschaft nicht würde beibringen können. Die
Verhandlungen mit der J BANK waren bei weitem noch nicht so weit fortgeschritten, dass
die Verantwortlichen der Bank bereit gewesen wären, eine entsprechende
Bürgschaft zu übernehmen. Q betrieb daher in der Folgezeit die Streichung
der Klausel, was ihm jedoch misslang, da die Geschädigten auf die Bankbürgschaft
Wert legten, die ihre einzige Absicherung im Vertrag darstellte. Daraufhin spielte
Q zunächst auf Zeit und spiegelte den Geschädigten in einem oder mehreren
Gesprächen vor, die Beschaffung der Bürgschaft stelle überhaupt kein Problem dar.
Als es am Vorabend des geplanten Notartermins in V3 zu einem Treffen zwischen
X4 und Q kam und jener nach der Bankbürgschaft fragte,
behauptete Q bewusst wahrheitswidrig, diese werde er am nächsten Tag zum
Notartermin mitbringen. Nachdem X4 erfahren hatte, dass die
ausbedungene Sicherheit noch nicht vorlag, suchte er nach einer Möglichkeit, sich
und S zur Not anderweitig abzusichern. In diesem Zusammenhang erinnerte er
sich an die von Q in den Gesprächen erwähnten Grundstücke, die nach
dessen - falschen - Angaben im Wesentlichen unbelastet sein sollten. Er nahm sich
eine maschinengeschriebene Aufstellung dieser Immobilien zur Hand, die Q
ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen überreicht hatte, um seine Bonität
vorzuspiegeln. Auf dieser Liste befanden sich u. a. die Objekte in T4,
P und M, von denen der Geschädigte
X4 täuschungsbedingt nicht wusste, dass sie hoch belastet und notleidend
waren. Dieser Liste fügte er handschriftlich eine Bestätigung hinzu, die er sich
gegebenenfalls von Q unterschreiben lassen wollte.
Am nächsten Tag, dem 24.09.1998, trafen die Geschädigten dann kurz vor dem
Notartermin auf Q, der ihnen auf Nachfrage mitteilte, dass der Notar I8
etwas zu der Bankbürgschaft sagen werde. Obwohl die ausbedungene Sicherheit
nicht vorlag, ließen sich die Geschädigten dazu überreden, an dem Termin
teilzunehmen, zu dem außer ihnen und Q auch I12 sowie dessen
damalige Lebensgefährtin erschienen waren. Die Angeklagte war hingegen nicht
persönlich anwesend, sondern ließ sich von Q vertreten, dem sie bereits am
11.04.1997 eine umfassende notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Aufgrund
dieser Vollmacht durfte Q - unter Befreiung der Vorschrift des § 181 BGB für
die Angeklagte alle Rechtshandlungen rechtsverbindlich vornehmen, die sie
selbst hätte vornehmen können und bei denen eine Stellvertretung gesetzlich
zugelassen war.
Als die Frage nach der fehlenden Sicherheit aufkam, behauptete der Notar, die
Erstellung der Bankbürgschaft werde nach Auskunft Q's noch zwei bis drei
Wochen dauern, was jedoch kein Problem darstelle, da sie aus seiner Sicht gar nicht
gebraucht werde. Er suggerierte den Geschädigten, angesichts der Abwicklung des
Kaufes über ein Notaranderkonto sei keine zusätzliche Absicherung erforderlich, da
der Kaufpreis nach der Auszahlung des Darlehens direkt auf dieses Konto fließen
und anschließend an die Geschädigten ausgekehrt werde. Diesen war aufgrund
eines Telefonats mit dem Bankmitarbeiter U2 bekannt, dass eine grundsätzliche
Finanzierungsbereitschaft der J BANK bestand und sie wussten, dass der Kredit nicht die
volle Kaufpreissumme von vier Millionen DM umfassen würde. Q hatte ihnen
in diesem Zusammenhang jedoch - wie bereits erwähnt - vorgespiegelt, dass er den
verbleibenden Eigenkapitalanteil ohne Probleme aufbringen werde. Als der Notar
dann vorschlug, anstelle der Absicherung durch die Bankbürgschaft die durch
Q und die Angeklagte zu erwerbenden Geschäftsanteile an der S2
an die Geschädigten zur Sicherheit zu verpfänden, fühlten sie sich
täuschungsbedingt ausreichend abgesichert und verzichteten auf die Bürgschaft.
Außerdem legte der Geschädigte X4 Q die vorbereitete Erklärung
zu dessen Immobilienbeteiligungen vor, die dieser in dem Bewusstsein unterschrieb,
dass der Inhalt zwar seinen vorangegangenen Täuschungen, nicht jedoch den
Tatsachen entsprach. Er versicherte mit dieser Bestätigung wider besseren Wissens,
dass der unbelastete Wert der Immobilien, die in der Erklärung aufgeführt waren,
mindestens sechs Millionen DM betrage, womit gemeint war, dass dieser Wert nach
Abzug der Belastungen verbleibe. Außerdem sagte er in der Bestätigung verbindlich
zu, die Immobilien bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt
Nebenkosten nicht zu veräußern oder (zusätzlich) zu belasten.
Noch in dem Termin vom 24.09.1998 wurde daraufhin der notarielle Kaufvertrag
(Urkundenrolle Nr. 254/1998 des Notars I8 aus I4) unterzeichnet.
Hierin teilten die Geschädigten ihre Geschäftsanteile an der S2 in
Höhe von je 25.000 DM jeweils in zwei Teile in Höhe von 24.500 DM und 500 DM.
Daraufhin erwarben Q von dem Geschädigten X4 und die
Angeklagte von dem Geschädigten S jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von
24.500 DM. Neben Q wurde die gesondert Verfolgte G4 zur
Geschäftsführerin der S2 bestellt, die diese Tätigkeit als "Strohfrau"
für ihren damaligen Lebensgefährten I12 ausüben sollte, der wie bereits
erwähnt am 15.06.1998 die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit
hatte abgeben müssen. Die verbliebenen Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 500
DM übertrugen S und X4 auf die S2 Verwaltungsgesellschaft
mbH i. Gr., vertreten durch die gesondert Verfolgte G4. Diese Gesellschaft, die
zwischenzeitlich wegen der geplanten Umwandlung der Firma S2 in eine
GmbH & Co KG gegründet worden war, bestand aus den Gesellschaftern G4
und Q, die jeweils 50% der Gesellschaftsanteile hielten. Die gesondert
Verfolgte G4, die auch hier als "Strohfrau" für I12 auftrat, war zur
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt worden. Als Kaufpreis für die
Anteile an der S2 in Höhe von 24.500 DM wurde jeweils ein Betrag
in Höhe von 1.999.500 DM vereinbart. Die beiden Geschäftsanteile in Höhe von
jeweils 500 DM wurden zum Nominalwert an die S2
Verwaltungsgesellschaft mbH i. Gr. veräußert. Gemäß § 2 Ziffer 1 und 4 des
Vertrages war ein Kaufpreisteil in Höhe von 1.199.000 DM innerhalb von sechs
Wochen nach Beurkundung an die Geschädigten S (599.500 DM) und
X4 (599.500 DM) zu zahlen. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von
2.800.000 DM wurde eine Ratenzahlung vereinbart, die vorsah, dass
- die ersten Teilraten in Höhe von jeweils 400.000 DM bis zum 30.11.1998,
- die zweiten Teilraten in Höhe von jeweils 500.000 DM bis zum 15.01.1999
- und die dritten Teilraten in Höhe von jeweils 500.000 DM bis zum 30.01.1999
fällig würden.
Wegen der Kaufpreisansprüche aus der Übertragung der Geschäftsanteile
verpfändete Q seinen Geschäftsanteil in Höhe von 24.500 DM an den
Geschädigten X4 und die Angeklagte ihren Anteil an den Geschädigten
S. Gleichzeitig wurde jedoch klargestellt, dass Q und die Angeklagte die
erworbenen Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung wahrnehmen und damit die
Geschicke der Gesellschaft allein bestimmen durften. In § 7 des Vertrages
unterwarfen sich Q und die Angeklagte schließlich wegen der
Kaufpreisforderung jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.
Durch den Abschluss des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrages entstand den
Geschädigten S und X4 ein Vermögensschaden in Höhe des Wertes
der Firma S2, der nach einem Wertgutachten eines hanseatischen
Wirtschaftprüfers in etwa der Kaufpreissumme entsprach. Zwar erlangten die
Geschädigten bei Abschluss des Kaufvertrages Zahlungsansprüche gegen Q
und die Angeklagte; die Erfüllung dieser Forderungen war jedoch aufgrund deren
desolater wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Ansprüche als nicht
werthaltig einzustufen waren.
Auch die im Kaufvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, den Schaden zu
beheben, weil diese Absicherung keinen ausreichenden Wert aufwies und das
Ausfallrisiko nicht annähernd abdeckte. Da Q in Absprache und im
Einvernehmen mit der Angeklagten darauf bedacht war, das Vermögen der Firma
S2 unmittelbar nach der Übernahme der Gesellschaft zur Begleichung
eigener Verbindlichkeiten einzusetzen, war der Wert der zur Sicherheit abgetretenen
Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate - sechs
Wochen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages - schon erheblich reduziert
und tendierte bei Fälligkeit der letzten Rate am 30.01.1999 nahezu gegen Null. Dies
war aufgrund der Pläne des Q, die von der Angeklagten - auch wenn sie ihr
nur in groben Umrissen bekannt waren - gebilligt wurden, bereits am 24.09.1998
absehbar.
Q und der Angeklagten war bei dem Erwerb der S2 bewusst,
dass die diversen Täuschungen dazu geführt hatten, dass S und X4 in
Bezug auf Q und die Angeklagte von einer tatsächlich nicht vorhandenen
Solvenz ausgingen. Beide wussten, dass die Geschädigten darauf vertrauten, dass
sie - Q und die Angeklagte - in der Lage sein würden, die vereinbarten
Kaufpreisraten zu bezahlen. Ihnen war klar, dass sie keinen Anspruch auf die
Gesellschaftsanteile der Geschädigten hatten und dass die Täuschungen erforderlich
waren, da eine Offenbarung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu
geführt hätte, dass die Geschädigten nicht bereit gewesen wären, die
Geschäftsanteile zu veräußern. Q und die Angeklagte wussten, dass die
Geschädigten eine Übertragung ihrer Anteile vor allem dann abgelehnt hätten, wenn
ihnen bekannt gewesen wäre, dass er und die Angeklagte völlig überschuldet waren
und aufgrund ihrer desolaten finanziellen Verhältnisse noch nicht einmal in der Lage
waren, den Eigenkapitalanteil beizubringen, den die J BANK als Voraussetzung für die
Kreditgewährung vorsah. Ihnen war bekannt, dass die Geschädigten ihre Anteile vor
allem dann nicht verkauft hätten, wenn sie von dem Plan gewusst hätten, die S2 nach der Übernahme für die Begleichung von Altverbindlichkeiten in Anspruch
zu nehmen, was zum "Ausbluten" der Gesellschaft führen musste. Q und die
Angeklagte hofften zwar, die Kaufpreisraten irgendwie zahlen zu können; ein
Scheitern dieses Wunschdenkens und den entsprechenden wirtschaftlichen Verlust
der Geschädigten nahmen sie jedoch billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung
der Geschäftsanteile ankam.
Schon die erste Kaufpreisrate konnten Q und die Angeklagte bei Fälligkeit
nicht bezahlen. Durch weitere Täuschungen (auf die noch weiter einzugehen sein
wird) gelang ihnen zwar eine Teilfinanzierung des Kaufpreises in Höhe von 3,5
Millionen DM durch die J BANK; der letztlich ausgekehrte Betrag reichte jedoch nicht aus,
um den Kaufpreis vollständig zu begleichen, da Q einen Teil der
Darlehenssumme für eigene private Zwecke verbrauchte. Mit erheblichen
Verzögerungen kam es zu Teilzahlungen in Höhe von maximal 2,8 Millionen DM; der
restliche Kaufpreis wurde bis heute nicht bezahlt. Am 28.08.2000 erstatteten die
Geschädigten schließlich Strafanzeige gegen Q und die Angeklagte.
4. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der J BANK
Q und die Angeklagte waren - wie bereits erwähnt - bezüglich der Bezahlung
des Kaufpreises für die Anteile an der S2 auf eine Finanzierung
angewiesen. Im Rahmen seiner Suche nach einem geeigneten Kreditinstitut wandte
sich Q am 03.09.1998 zunächst an die F5 Bank (Filiale C16),
die ihn an die J BANK verwies. Nachdem er die Finanzierung am 14.09.1998 telefonisch
mit dem J BANK-Mitarbeiter U2 erörtert hatte, erklärte sich dieser vorbehaltlich der zu
stellenden Sicherheiten und einer Prüfung der Kreditunterlagen grundsätzlich bereit,
die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung erfolgte vor
allem vor dem Hintergrund, dass es Q gelang, den rechtskräftig Verurteilten
T und dessen Kontakte im Medienbereich in den Mittelpunkt des
Gespräches zu stellen. Allerdings waren die Einzelheiten der Kreditvergabe - vor
allem im Hinblick auf die Sicherheiten und das zu stellende Eigenkapital - noch
abzuklären, weshalb U2 mit Q einen Termin für den 08.10.1998 vereinbarte,
bis zu dem dieser die Finanzierungsunterlagen an die J BANK übersandt haben sollte.
Der Kauf der S2 erfolgte sodann wie dargestellt am 24.09.1998, bevor
Q und die Angeklagte eine verbindliche Darlehenszusage von der J BANK
erhalten hatten. Die mündliche Erklärung des Mitarbeiters U2, die Finanzierung des
Kaufpreises unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen, stand aufgrund der
noch zu führenden Kreditverhandlungen "auf sehr wackeligen Füßen". Q war
daher schon bei Abschluss des Kaufvertrages klar, dass er und die Angeklagte die
im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen nicht würden einhalten können, zumal die
ersten Besprechungen mit U2 erst am 08.10.1998 stattfinden sollten, also ca. vier
Wochen vor der Fälligkeit der ersten Teilkaufpreisrate. Q verstärkte daher im
Spätsommer 1998 seine Bemühungen, den Abschluss des Kreditvertrages bei der
J BANK zu erreichen.
Der erste schriftliche Darlehensantrag Q's und der Angeklagten, den der
rechtskräftig Verurteilte C11 zusammengestellt hatte und der noch vor Abschluss des
Kaufvertrages vom 24.09.1998 eingereicht wurde, war auf die Gewährung eines
Betriebsmittelkredites in Höhe von lediglich zwei Millionen DM gerichtet. Im Rahmen
der Verhandlungen spiegelte Q dem Bankmitarbeiter U2 vor, die restlichen
zwei Millionen DM könnten aus Eigenmitteln gestellt werden, wobei er wiederum vor
allem auf den Schauspieler T und dessen Einnahmen verwies; diese
Darlegungen ließen es U2 täuschungsbedingt plausibel erscheinen, dass die
Eheleute T eine solche Summe würden aufbringen können. Q
verschwieg in diesem Zusammenhang bewusst sowohl die finanziellen
Verpflichtungen, die T's in den letzten Jahren unter seiner Mitwirkung
eingegangen waren, als auch die in diesem Zusammenhang bereits eingeleiteten
Zwangsvollstreckungen, die insbesondere von der Kreissparkasse L
ausgingen und an Intensität im Laufe des Jahres 1998 ständig zunahmen.
Im Glauben an die finanziell sehr gute Ausstattung der Antragsteller schlug U2 dem
Q schon zu Beginn der Verhandlungen vor, statt der zwei Millionen DM
Eigenkapital eine Erhöhung des Stammkapitals der S2 von 50.000 DM auf
1,5 Millionen DM vorzunehmen. Im Gegenzug sollte der Kredit der J BANK auf 3,5
Millionen DM erhöht werden und der Eigenkapitalanteil der Angeklagten und des
Q auf 500.000 DM sinken. Hintergrund dieses Vorschlags war, dass das bis
dahin beantragte Darlehen in Höhe von zwei Millionen DM aus Sicht des
Bankmitarbeiters U2 "zu niedrig" war, weil es unter der Mindestkreditsumme der
J BANK lag. Außerdem hatte diese Vorgehensweise buchungstechnische Vorteile, da
sich die Bilanzrelationen der Firma S2 in Folge der Kaufpreisbelastung
verschlechtert hätten.
Mit dem Vorschlag des Mitarbeiters U2 erklärte sich Q nach mehreren
Gesprächen mit seinem Rechtsanwalt Q3 einverstanden, zumal sich die
Kreditsumme der J BANK deutlich erhöhen sollte. Allerdings stand er weiterhin vor dem
Problem, dass er insgesamt knapp zwei Millionen DM Eigenmittel (500.000 DM
Eigenkapital und 1,45 Millionen DM zusätzliches Stammkapital der S2)
gegenüber der J BANK irgendwie "darstellen" musste. Dieses Problem besprach er in
den folgenden Wochen mit Q3, mit dem er vor allem eine Lösung in Bezug auf
das zusätzliche Stammkapital suchte. Da beiden bewusst war, dass Q ein
Betrag in Höhe von 1,45 Millionen DM nicht zur Verfügung stand, kamen sie
schließlich überein, die Stammkapitalerhöhung nur vorzutäuschen. Zu diesem Zweck
sammelte Q bis zum Jahreswechsel 1998 I 1999 auf seinen Privatkonten
Geldbeträge, die er aus diversen illegalen Quellen besorgt hatte. Diese Beträge, die
schließlich die erforderliche Summe von 1,45 Millionen DM ausmachten, waren zu
keiner Zeit als Anlagevermögen für die S2 gedacht. Vielmehr dienten sie
Q im Rahmen seines "Schneeballsystems" zum Stopfen der diversen, immer
weiter zunehmenden Löcher, die aus den Altverbindlichkeiten und den seit Anfang
1998 neu eingegangenen Verpflichtungen herrührten. In Kenntnis dieses Umstandes
teilte Q der J BANK in einem Schreiben vom 28.10.1998 mit, der bereits
eingereichte Kreditantrag solle unter dem Gesichtspunkt bearbeitet werden, dass
aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eine Erhöhung des Stammkapitals
erfolgen werde. In einer notariellen Urkunde vom 06.11.1998 (Urkundenrolle Nr.
295/1998 des Notars I8 aus V3) ließ er sodann die Kapitalerhöhung mit
Bareinlage aufnehmen. Der notariell beurkundete Gesellschafterbeschluss
beinhaltete die von der J BANK vorgeschlagene Stammkapitalerhöhung der S2
um 1,45 Millionen DM auf insgesamt 1,5 Millionen DM und sah die Bildung neuer
Stammeinlagen zum Nennwert von zweimal 710.500 DM und 29.000 DM vor, die
sofort in bar zu leisten waren und am Gewinn des laufenden Geschäftsjahres
teilnehmen sollten. In dem Notartermin, an dem auch die gesondert Verfolgte G4
persönlich teilnahm, übernahmen Q und die Angeklagte (vertreten durch
Q aufgrund der Generalvollmacht vom 11.04.1997) jeweils 710.500 DM der
neuen Stammeinlage und die S2 Verwaltungsgesellschaft mbH i. Gr. die
restlichen 29.000 DM. Die Stammkapitalerhöhung, deren Einzahlung das Steuer- und
Rechtsanwaltsbüro Q3 in diesem Zusammenhang wider besseren
Wissens bestätigte, wurde sodann in die Bilanz der Firma S2
aufgenommen und am 05.05.1999 ins Handelsregister beim Amtsgericht Essen unter
der Nummer HR B 9235 eingetragen.
Die Kreditverhandlungen, die sich bis zum Jahreswechsel 1998/1999 hinzogen,
basierten fortan auf der vorgespiegelten Stammkapitalerhöhung. Es bestand
außerdem - ausgehend vom Vorschlag des Bankmitarbeiters U2 - Einigkeit
darüber, dass die vier Millionen DM Kaufpreis für die S2 in Höhe von 3,5
Millionen DM durch die J BANK und in Höhe von 500.000 DM durch Eigenmittel finanziert
werden sollten. In diesem Zusammenhang machte Q die Verantwortlichen der
J BANK glauben, es stelle kein Problem dar, das seitens der Bank geforderte
Eigenkapital zu beschaffen, obwohl er wusste, dass weder ihm noch der
Angeklagten Mittel in dieser Höhe zur Verfügung standen. Q hoffte zwar, die
500.000 DM im Wege eines oder mehrerer zusätzlicher Darlehen bei anderen
Kreditinstituten beschaffen zu können; ihm war jedoch klar, dass dies allenfalls durch
den Einsatz weiterer Täuschungen möglich sein würde.
Im Rahmen der Verhandlungen gerierte sich Q durchgehend als erfolgreicher
und solventer Geschäftsmann und verheimlichte den Verantwortlichen der J BANK
sowohl seine eigenen desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die der
Eheleute T. In Bezug auf die bereits mehrfach erwähnten Bauvorhaben
M, T4 und P behauptete er bewusst
wahrheitswidrig, dass keines der Objekte eine Unterdeckung aufweise und die
jeweilige Kreditvaluta aus den Mieten problemlos bedienbar seien. In Wahrheit waren
die zur Finanzierung der verschiedenen Projekte aufgenommenen Darlehen längst
notleidend oder bereits gekündigt und die Bauvorhaben kamen aufgrund der
desolaten finanziellen Verhältnisse des Q und der Eheleute T gar nicht
oder nur sehr schleppend voran, was jener jedoch bewusst verschwieg. Er verbarg
darüber hinaus seine Absicht, die Firma S2 vor allem zum Ausgleich der
aus den früheren Bauvorhaben resultierenden Altverbindlichkeiten zu nutzen, womit
er seit der Übernahme des Unternehmens am 24.09.1998 bereits in erheblichem
Umfang begonnen hatte. Er verschwieg bewusst, dass die Firma S2 zum
Ende des Jahres 1998 aufgrund seiner illegalen Entnahmen bereits
Zahlungsschwierigkeiten hatte und kurz vor der Insolvenz stand.
Auch im Hinblick auf die zu stellenden Sicherheiten sah sich Q gezwungen,
unwahre Angaben zu machen: Bezüglich des Objektes G2 in T4
nannte er einen viel zu hohen Ertragswert von 3.089.000 DM und verschwieg, dass
der Kredit bei der C8 Bank, der bezüglich der Nachfinanzierung in Höhe von
200.000 DM auf massiven Täuschungen basierte, bereits am 03.12.1997 aufgrund
des nicht erfolgten Schuldendienstes gekündigt worden war. Da Q im Zuge
der Vorstellung seiner Unternehmensstrategie in erheblichem Umfang auf die
Mitarbeit des rechtskräftig Verurteilten Schauspielers T verwiesen hatte,
bestand die J BANK zur Absicherung des Kredits außerdem - neben weiteren
Sicherheiten - auf einer seitens T zu stellenden hundertprozentigen
Höchstbetragsbürgschaft, die dieser am 22.02.1999 auch tatsächlich abgab. In
dieser Hinsicht verschwieg Q bewusst, dass die Bürgschaft angesichts der
desolaten finanziellen Verhältnisse der Eheleute T wertlos war, die sich in dieser
Zeit bereits einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sahen.
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung konnte T in dieser Zeit
im Zusammenwirken mit der Angeklagten und Q nur abwenden, indem er
Mittel aus diversen illegalen Quellen zur Tilgung der drängendsten Verbindlichkeiten
einsetzte.
Auf der Grundlage der unwahren Angaben des Q erstellte der Bankmitarbeiter
U2 am 15.12.1998 eine bankinterne Kreditvorlage, die wegen der umfangreichen
Täuschungen mit einem positiven Krediturteil endete und am 11.01.1999 in eine
Kreditzusage seitens der J BANK mündete (Kreditnummer KD 262841). Die Offerte der
J BANK, die Q und die Angeklagte am 01.02.1999 durch ihre Unterschrift
annahmen, sah einen Kreditnennbetrag in Höhe von 3,5 Millionen DM vor, bei einem
Zinssatz von 5,3% nominal (5,4377% effektiv) und einer monatlichen Tilgung in Höhe
von 36.500 DM. Als Darlehensnehmer trat neben Q die Angeklagte unter
gesamtschuldnerischer Mithaftung der Firma S2 auf. Das Darlehen durfte
nach dem Inhalt des Kreditvertrages ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs
der S2 eingesetzt werden und es wurde - neben der bereits erwähnten
Bürgschaft des rechtskräftig Verurteilten T - die Gestellung folgender
Sicherheiten vereinbart:
- Grundschulden von zusammen 2,9 Millionen DM nach unterschiedlichen
Vorlasten auf den Objekten T4 (G2), C10 (G6) und O3 (I13). Die Grundstücke in C10 und O2 stellte der anderweitig Verfolgte Rechtsanwalt H6 in
Absprache mit Q als Sicherheit zur Verfügung; auf H6 und das
Objekt in C10 wird noch näher einzugehen sein.
- Sicherungsübereignung - frei von Rechten Dritter - der Maschinen und
maschinellen Anlagen der Firma S2 auf dem Betriebsgrundstück in F5.
- Sicherungsübereignung - frei von Rechten Dritter - der Maschinen und
maschinellen Anlagen der Firma "O5" in E4.
Die beiden Sicherungsübereignungen zusammen sollten einen Buchwert von
1,2 Millionen DM umfassen.
Über die bereits erwähnten Täuschungen hinaus gab Q im Zuge der
Kreditverhandlungen hinsichtlich der zur Sicherheit zu übereignenden Maschinen
bewusst wahrheitswidrig vor, diese stünden im Alleineigentum der Firma S2 bzw. der - gar nicht existierenden - Firma O5, womit die O5 (Filiale I13) des rechtskräftig Verurteilten I12 gemeint war.
Vor allem im Hinblick auf die Geräte der Firma O5 traf dies nicht zu, da diese
- wie bereits erwähnt - zunächst umfassend der E4 Bank im
Rahmen eines Betriebsmittelkredits und anschließend - unter Ablösung der
E4 Bank - einer Leasinggesellschaft zur Sicherheit übereignet worden
waren.
Die Angeklagte, mit der Q zwar abgesprochen hatte, dass der Kaufpreis für
die S2 über die J BANK finanziert werden sollte, die aber an den
Kreditverhandlungen nicht beteiligt war, wusste zwar nicht im Einzelnen, welche
wahrheitswidrigen Angaben Q im Zuge der Kreditgespräche machte. Ihr war
aber klar, dass ein Darlehen nur durch eine umfassende Täuschung über ihre in
Wirklichkeit verheerende wirtschaftliche Lage sowie die ebenso desolate finanzielle
Situation ihres Mannes und Q zu erlangen sein würde. Sie ließ - wie auch
die von ihr am 11.04.1997 erteilte Generalvollmacht augenfällig belegt - Q
vollkommen freie Hand und war mit jeder Vorgehensweise einverstanden, die er zur
Erreichung des gemeinsamen Ziels - Gewährung eines Kredits für den Erwerb der
S2 - für zweckmäßig bzw. notwendig hielt.
Sowohl Q als auch die Angeklagte rechneten bereits zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Darlehensvereinbarung damit, dass ihre wirtschaftliche Lage sowie
die der Firma S2 eine Rückzahlung des Kredits zum vereinbarten Zeitpunkt
nicht zulassen würde. Beide wussten, dass die Täuschungen Q's dazu
führten, dass die Verantwortlichen der J BANK von einer Zahlungsfähigkeit ausgingen,
die weder bei Q noch bei der Angeklagten oder der S2 vorlag.
Ihnen war klar, dass sie keinen Anspruch auf das Geld der Bank hatten und dass die
Täuschungen für die Erlangung des Darlehens erforderlich waren, da eine
Offenbarung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer
und des Bürgen T dazu geführt hätte, dass die Verantwortlichen der
Bank zu einer Auszahlung des Kredits nicht bereit gewesen wären. Q und die
Angeklagte wussten, dass die J BANK, die sich bei der Kreditgewährung vorrangig auf
die Ertragskraft der S2 und die Bürgschaft des rechtskräftig Verurteilten
T gestützt hatte, eine Zahlung vor allem dann abgelehnt hätte, wenn
den zuständigen Mitarbeitern der Bank bekannt gewesen wäre, dass sie planten, mit
Hilfe der S2 eigene Altverbindlichkeiten und Schulden zu bedienen und
Q bereits unmittelbar nach der Übernahme der Gesellschaft mit der
Umsetzung dieses Planes begonnen hatte. Ihnen war bekannt, dass die Offenbarung
der wahren Umstände der Stammkapitalerhöhung der S2 ebenso zu einer
ablehnenden Kreditentscheidung geführt hätte wie die Tatsache, dass weder
Q noch der Angeklagten der vereinbarte Eigenkapitalanteil zur Verfügung
stand. Beide hofften bei Abschluss des Darlehensvertrages zwar, dass ihnen auf
irgendeine Weise eine Rückzahlung der von der J BANK gewährten Kreditmittel gelingen
werde; ein Scheitern dieses Wunschdenkens und den entsprechenden finanziellen
Verlust der Bank nahmen sie jedoch billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung
der 3,5 Millionen DM ankam.
Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der J Bank ein Vermögensschaden in
Form einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der vollen Darlehenssumme
von 3,5 Millionen DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des Kreditvertrages
einen Rückzahlungsanspruch gegen Q, die Angeklagte und die Firma S2; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater
wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht
werthaltig einzustufen war.
Neben der bereits erörterten wertlosen Bürgschaft des Ehemannes der Angeklagten
und den ins Leere gehenden Sicherungsübereignungen des Maschinenparks waren
auch die übrigen im Kreditvertrag vereinbarten dinglichen Sicherheiten nicht
geeignet, die konkrete Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese
Absicherungen ebenfalls keinen ausreichenden Wert aufwiesen und das Ausfallrisiko
nicht annähernd abdeckten. Sowohl Q als auch der Angeklagten war
bewusst, dass die nachrangigen Grundschulden auf den Objekten T4, C10
und O2 wegen der vorrangigen Grundpfandrechte faktisch wertlos waren.
Da die Auszahlungsverpflichtung hinsichtlich des Darlehens am 31.03.1999 endete,
beeilte sich Q in den folgenden Wochen, die Auszahlungsvoraussetzungen zu
erfüllen. Nachdem am 15.02.1999 die Zweckerklärungen für die Grundschulden
T4, C10 und O2 unterschrieben worden waren und der Ehemann
der Angeklagten am 22.02.1999 die Bürgschaftserklärung unterzeichnet hatte, wies
Q die J BANK mit Schreiben vom 26.02.1999 an, die Kreditmittel auf das
Notaranderkonto 3010501 des Notars I8 bei der Sparkasse V3 zu
überweisen. Die entsprechende Auszahlung nahm die Bank am 19.04.1999 mit der
Maßgabe vor, dass über den Betrag nur verfügt werden dürfe, sofern die im
Kreditvertrag vom 11.01.1999 vereinbarten Sicherheiten und
Auszahlungsvoraussetzungen gestellt bzw. erfüllt seien. Gerade im Hinblick auf die
Grundschuld O2 ergaben sich in der Folgezeit jedoch Probleme, die letztlich
zu einem Ausfall der Sicherheit führten.
Q trat daher - in zumindest stillschweigendem Einvernehmen mit der
Angeklagten - in erneute Verhandlungen mit der J BANK ein, deren Verantwortliche sich
schließlich bereit erklärten, den Kredit auch ohne die Grundschuld O2
auszuzahlen, allerdings unter einer faktischen Reduzierung der Darlehenssumme auf
2,8 Millionen DM. Unter Aufrechterhaltung der sonstigen Kreditabsprachen vom
11.01.1999 vereinbarte die J BANK mit Q im Austausch für den Wegfall der
Grundschuld O2 eine Verpfändung von Inhaberschuldverschreibungen in
Höhe von 700.000 DM, die aus den Kreditmitteln auf einem Konto der Nationalbank
F5 anzulegen sein sollten. Dies hatte zur Folge, dass Q und die
Angeklagte statt über 3,5 Millionen DM nur noch über 2,8 Millionen DM der
Darlehenssumme frei verfügen konnten. Unter Beibehaltung der Sicherheiten im
übrigen wurde außerdem die Bestellung einer (nachrangigen) Grundschuld in Höhe
von zwei Millionen DM auf dem Grundstück C10 und einer (nachrangigen)
Grundschuld in Höhe von 900.000 DM auf dem Grundstück T4, G2, vereinbart.
Nachdem Q am 29.06.1999 für sich und die Angeklagte die
Verpfändungserklärung in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibungen abgegeben
hatte und die neuen Zweckerklärungen bezüglich der Sicherheiten C10 und
T4 ebenfalls Ende Juni 1999 unterzeichnet worden waren, gab die J BANK die
Auszahlung des Kredites vom Notaranderkonto frei. Das Darlehen wurde daraufhin
sukzessive ausgezahlt, allerdings abredewidrig nur zu einem geringen Teil zur
Erfüllung der Kaufpreisansprüche der Zeugen S und X4 verwendet:
- am 13.09.1999 gingen 700.000 DM für den Kauf der J BANK-Anleihen auf das
Konto bei der Nationalbank;
- ebenfalls am 13.09.1999 wurden 1,9 Millionen DM auf ein Konto Q bei
der Stadtsparkasse E4 überwiesen;
- am 05.11.1999 gingen insgesamt 301.000 DM an die Geschädigten S und
X4 sowie weitere 389.000 DM an Q;
- am 15.12.1999 wurden schließlich 200.000 DM im Zusammenhang mit einer
weiteren von Q begangenen Straftat auf ein Konto der Firma M4 überwiesen.
Wie bereits erwähnt blieben Q und die Angeklagte den Geschädigten S
und X4 bis heute einen Kaufpreisteilbetrag von insgesamt ca. 1,2 Millionen
DM schuldig. Auch in Bezug auf den Schuldendienst bei der J BANK traten schon bald
Zahlungsschwierigkeiten auf. Ab September 2000 wurde das Darlehen nicht mehr
bedient, was am 28.09.2000 zu einer Kreditkündigung seitens der J BANK führte. Die
vereinbarten Sicherheiten reichten der J BANK Bank nicht zur Abdeckung des
Ausfallrisikos aus. Verwertbar waren letztlich lediglich die der Bank verpfändeten
Wertpapiere, deren Verkauf einen Erlös in Höhe von 351.000 Euro (= 686.496,33
DM) einbrachte. Die Maschinen der O5 und der S2 waren von Q
mehrfach sicherungsübereignet worden und konnten zu einem Großteil nicht mehr
aufgefunden werden. Die Grundschulden auf den Objekten C10 und T4
waren wegen der vorrangigen Grundpfandrechte ebenfalls nicht werthaltig, so dass
der J BANK letztlich ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von ca. 1,3 Millionen Euro
entstand.
5. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil X6
a).Vorgeschichte
Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs der
S2 kam es zu einer weiteren Kreditvergabe seitens der J BANK, an
deren Zustandekommen Q maßgeblich beteiligt war. Das Darlehen wurde im
Zuge einer Umfinanzierung für die bereits erwähnte Immobilie in C10, G6,
gewährt, die den Eheleuten H6 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte
und - neben der Immobilie G2 in T4 -auch als Sicherheit im
Rahmen der Kaufpreisfinanzierung für die S2 herangezogen wurde.
Den Kontakt zu dem anderweitig Verfolgten Rechtsanwalt H6 stellte Q
Mitte 1998 über Rechtsanwältin C17 her, die von Q - neben
Rechtsanwalt Q3 - bei auftretenden Rechtsproblemen eingeschaltet wurde und
die in derselben Kanzlei tätig war wie H6. Der gesondert Verfolgte H6 hatte
in dieser Zeit erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die zumindest zum Teil auf
verschiedenen Immobilienkäufen und Unternehmensbeteiligungen beruhten. Wegen
seiner wirtschaftlichen Probleme beabsichtigte er einen Teil seiner Immobilien zu
verkaufen oder umzufinanzieren und wandte sich in diesem Zusammenhang an
Q, der immer an der Erschließung neuer Geldquellen interessiert war und
eine solche nun gefunden zu haben glaubte.
Die Immobilie in C10 hatten H6 am 28.10.1993 im Wege der
Zwangsversteigerung (Az. 42 K 13/92 Amtsgericht Brühl) erstanden und den Erwerb
über die T14 Bank mit einem Kredit in Höhe von 3,7 Millionen DM finanziert. Es
handelte sich um ein Industrieobjekt, das an verschiedene gewerbliche Anbieter
verpachtet war, Mitte 1998 allerdings zumindest zum Teil leer stand. Angesichts der
erheblichen Geldprobleme des gesondert Verfolgten H6 griff Q schnell
auf die von ihm bereits mehrfach praktizierte Idee einer Um- und Überfinanzierung
zurück, die einzig und allein der Beschaffung liquider Mittel für H6 diente.
Q trat im Rahmen der Kreditverhandlungen zunächst als Vermittler auf und
sollte für den Fall der Beschaffung eines Darlehens eine Provisionszahlung in Höhe
von ca. 75.000 DM erhalten.
Auf der Suche nach einem geeigneten Kreditinstitut wandte er sich u. a. an die J BANK,
da er den dort tätigen Teamleiter O6 kannte. In einem daraufhin am
14.07.1998 geführten Gespräch, das in den Räumen der von Q und C11 im
Februar 1998 gegründeten Firma U5 stattfand, übergaben diese
sämtliche Bonitäts- und Objektunterlagen an O6 und den ebenfalls
anwesenden J BANK-Mitarbeiter H7. Neben der bereits erwähnten Umschuldung
des Darlehens bei der T14 Bank auf die J Bank begehrte Q für
den gesondert Verfolgten H6 einen weiteren Kreditrahmen in Höhe von 1,3
Millionen DM zur Durchführung von Umbaumaßnahmen, so dass sich ein
Gesamtkreditvolumen von fünf Millionen DM ergab.
Im Zuge der Verhandlungen verschwieg Q den Verantwortlichen der J Bank
bewusst, dass das begehrte Darlehen weit über den tatsächlich benötigten Mitteln
lag. Im Wege der Überfinanzierung sollten nämlich insgesamt 600.000 DM an
H6 zurückfließen, die dieser dringend zum Ausgleich von Altverbindlichkeiten
benötigte. Zu diesem Zweck verheimlichte Q in Absprache mit H6, dass
das Darlehen bei der T14 Bank nur noch in Höhe von 3,4 Millionen DM
valutierte. Durch die Auszahlung von insgesamt 3,7 Millionen DM an die T14 Bank wurde somit ein Überschuss in Höhe von 300.000 DM "erwirtschaftet". Weitere
300.000 DM sollte H6 aus dem Umbaudarlehen in Höhe von 1,3 Millionen DM
erhalten. Q, der diese Arbeiten mit der Firma U5 ausführen sollte,
hatte überschlägig errechnet, dass für den Umbau lediglich ca. 400.000 DM benötigt
würden. Die verbleibenden 900.000 DM waren zu 1/3 für H6 und zu 2/3 als
Gewinn für die Firma U5 bestimmt.
Angesichts des erheblichen Kreditvolumens sah sich Q außerdem
gezwungen, den Ertragswert des Objektes gegenüber der Bank künstlich zu steigern.
Da er wusste, dass die Immobilie in C10 zum Teil leer stand und die Mitarbeiter der
J BANK ihre Kreditentscheidung hauptsächlich von dem Grundstück, dem Gebäudewert
und den tatsächlich erzielten Mieten abhängig machen würden, entschloss er sich,
die Firma S2 als neue solvente Hauptmieterin einzusetzen, obwohl er noch
gar nicht Inhaber der Gesellschaft war. Zu diesem Zweck schloss H6 mit der
Firma O5, "auch vertretend für die Firma S2 " einen auf den
08.07.1998 datierten Mietvertrag, den neben Q der rechtskräftig Verurteilte
I12 (für die O5) und die gesondert Verfolgte G4 (für die S2)
unterschrieben. Der monatliche Mietzins in Höhe von 20.452 DM war exakt so
gewählt, dass er auf die seitens der Bank vorgenommene Ertragswertberechnung
passte.
Im Rahmen der Verhandlungen erhöhte Q den Druck auf die Verantwortlichen
der J BANK, indem er unter Hinweis auf ein Konkurrenzangebot der T14 Bank, das
in Wahrheit jedoch nicht vergleichbar war, eine Entscheidung binnen einer Woche
verlangte. Die Verantwortlichen der Bank erstellten daraufhin am 16.07.1998 eine
bankinterne Kreditvorlage und unterrichteten Q und H6 am 22.07.1998
über die positive Kreditentscheidung der J BANK. Mit Schreiben vom 03.08.1998
erhielten die Eheleute H6 die schriftliche Darlehenszusage, die sie binnen einer
Woche unterzeichneten und an die Bank zurücksandten.
Entsprechend dem Tatplan der Beteiligten zahlte die J Bank am 28.08.1998 zur
Ablösung des Kredits einen Betrag in Höhe von 3,7 Millionen DM auf ein Konto des
anderweitig Verfolgten H6 bei der T14 Bank, die den überschüssigen
Betrag in Höhe von ca. 300.000 DM an H6 auskehrte. Kurze Zeit später rief
H6 unter Mitwirkung Q's auch das Umbaudarlehen in Höhe von 1,3
Millionen DM sukzessive bei der J Bank ab, wobei er jedoch entgegen der mit Q
getroffenen Absprache sämtliche Darlehensmittel bis auf ca. 400.000 DM, die
tatsächlich in den Umbau flossen, für private Zwecke verbrauchte.
b) Das Tatgeschehen
In etwa zeitgleich mit der beschriebenen Umfinanzierung gestattete H6 dem
rechtskräftig Verurteilten Q die Belastung des Grundstücks C10 zwecks
Finanzierung des Kaufes der Firma S2. Kurze Zeit darauf erhielt Q
dann jedoch die Nachricht, dass H6 einen Käufer gefunden habe, der bereit sei,
ca. fünf Millionen DM für das Objekt in C10 zu bezahlen. Diese Neuigkeit setzte
Q, dem die Verkaufsabsichten des H6 seit längerem bekannt waren,
erheblich unter Druck, da er die Immobilie dringend als Sicherheit für das
Kaufpreisdarlehen der J Bank benötigte. Daher schlug er H6 vor, sowohl das
Grundstück als auch das Immobiliendarlehen bei der J Bank auf eine noch zu
gründende GbR zu übertragen, die aus ihm, der Angeklagten, dem Geschädigten
X6 und den Eheleuten H6 bestehen sollte.
Bei dem Geschädigten X6 handelte es sich um einen Freund des rechtskräftig
Verurteilten T, den dieser bereits seit seiner Jugend kannte. Beide
hatten gemeinsam dieselbe Musikschule besucht und sich auch nach der Schulzeit
nie ganz aus den Augen verloren. X6, der ab 1982 zunächst als Solohornist und
später als Dirigent der E6 tätig war und über ein
monatliches Einkommen von über 10.000 DM verfügte, hatte 1993 aus steuerlichen
Gründen über einen Künstlerkollegen insgesamt vier Eigentumswohnungen
erworben und in diesem Zusammenhang Darlehen aufgenommen. Die
Versprechungen seines Kollegen, dass sich die Darlehensraten und Betriebskosten
der Wohnungen allein aus den Mieteinnahmen tragen würden, stellten sich schnell
als unwahr heraus und der Kauf entwickelte sich für X6 zu einer nicht
unerheblichen finanziellen Belastung.
Anlässlich eines Besuchs bei den Eheleuten T im Herbst 1997 berichtete X6
von seinen Problemen und jene empfahlen ihm den rechtskräftig Verurteilten
Q, obwohl sie von den vorangegangenen Fehlschlägen in Bezug auf die
diversen Bauvorhaben sowie den daraus folgenden enormen finanziellen Problemen
wussten. Zum Jahreswechsel 1997 /1998 nahm X6 sodann Kontakt zu Q
auf und es kam zu mehreren Treffen und Telefongesprächen, die dazu führten, dass
X6 Vertrauen fasste. Q, der schnell erkannte, dass er X6 aufgrund
dessen kaufmännischer Unerfahrenheit für seine Zwecke benutzen konnte, schlug
diesem die Gründung eines Immobilienpools in Form einer GbR vor, der neben den
vier Eigentumswohnungen seine eigenen Immobilien und die der Eheleute T
enthalten sollte. Er versprach dem Geschädigten wider besseren Wissens, dass die
Belastungen hinsichtlich der vier Eigentumswohnungen künftig von der GbR
getragen würden. Dass all seine Immobiliengeschäfte, die er bis zu diesem Zeitpunkt
gemeinsam mit dem Ehepaar T getätigt hatte, fehlgeschlagen waren und zu
einem finanziellen Desaster geführt hatten, verschwieg Q dem Geschädigten
hingegen, um den gerade geknüpften Geschäftskontakt zu erhalten.
X6 war froh, jemanden gefunden zu haben, der sich um die Verwaltung seiner
Eigentumswohnungen kümmern wollte, die ihm längst lästig geworden waren. Er
übergab Q die notwendigen Unterlagen und glaubte, eine ideale Lösung für
sein Problem gefunden zu haben, da er in der Folgezeit von allen Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit den Wohnungen ferngehalten wurde.
Vor diesem Hintergrund war X6 in den nächsten Wochen und Monaten bereit,
sich an einer Vielzahl von Gesellschaften und Unternehmen zu beteiligen, die ihm
Q zutrug. Hierzu gehörten u. a. Beteiligungen an den maroden
Grundstücksgesellschaften M und G2 in T4, die
Q durch das finanzielle Engagement des Geschädigten X6 erfolglos zu
retten versuchte.
Als sich Q angesichts der Verkaufsabsichten des anderweitig Verfolgten
H6 in Bezug auf die Immobilie C10 nun gezwungen sah, eine Lösung zu
finden, die ihm den Einsatz des Objektes im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung für
die S2 ermöglichte, kam er auf die Idee, den solventen X6 zu
involvieren. Anlässlich eines Termins bei dem X6 betreuenden Steuerberater
N, an dem auch der rechtskräftig Verurteilte I12 teilnahm, informierte
er den Geschädigten über die beabsichtigte Gründung der Immobiliengesellschaft
und den Kauf des Grundstücks C10 einschließlich der Übernahme der Finanzierung
bei der J Bank. Q gerierte sich dabei gegenüber X6 als erfolgreicher und
solventer Geschäftsmann und verschwieg seine katastrophale finanzielle Lage
ebenso wie die der übrigen vorgesehenen GbR-Mitglieder. Er spiegelte dem
Geschädigten vor, es handele sich um ein lukratives Geschäft ohne finanzielles
Risiko und verschwieg ihm, dass die J Bank durch falsche Angaben in den
Selbstauskünften der GbR-Mitglieder zur Genehmigung der Schuldübernahme
gebracht werden sollte, da ein entsprechender Antrag unter Angabe der wahren
wirtschaftlichen Verhältnisse keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Er verschwieg
außerdem, dass schon der Anfang August 1998 mit der J Bank geschlossene
Kreditvertrag auf der Angabe falscher Tatsachen beruht hatte, weshalb die
naheliegende Gefahr bestand, dass X6 nach der Übernahme der
Kreditverpflichtungen von der J Bank auf Rückzahlung der gesamten Kreditsumme in
Anspruch genommen werden würde. Diese Situation konnte jederzeit eintreten, da
der Darlehensvertrag infolge der Täuschungen mängelbehaftet war und seitens der
J Bank jederzeit angefochten werden konnte.
X6, der davon ausging, dass auch dieses Geschäft einen Zusammenhang mit
dem von Q erwähnten Immobilienpool habe, erklärte sich irrtumsbedingt mit
dem Vorhaben einverstanden. Im November 1998 wurde daraufhin ein erster
Gesellschafts-/Übertragungsvertrag geschlossen, den die Beteiligten am 31.12.1998
aus steuerlichen Gründen noch einmal abändern mussten. Die neu gegründete
T, Q, X6 Grundstücksgesellschaft "G6" GbR mit Sitz in
I4 bestand neben den namentlich erwähnten Personen aus den Eheleuten
H6, die 8% der Gesellschaftsanteile behielten, um zu vermeiden, dass infolge
der Übertragung der restlichen Gesellschaftsanteile Grunderwerbsteuer entrichtet
werden musste. Dies war auch der Grund für die Neufassung des
Gesellschafts-/Übertragungsvertrages am 31. 12. 1998 gewesen, da die erste
Vereinbarung einen Anteil der Eheleute H6 in Höhe von lediglich 5%
vorgesehen hatte, was nicht ausgereicht hätte, um die Entstehung der Pflicht zur
Entrichtung der Grunderwerbsteuer zu verhindern. Die verbleibenden
Gesellschaftsanteile übernahmen Q zu 32% sowie die Angeklagte und X6
zu je 30%. In § 20 der Vereinbarung wurde sodann festgelegt, dass kein Kaufpreis
vereinbart sei. Im Gegenzug verpflichteten sich die neuen Gesellschafter jedoch zur
Übernahme der Haftung aus dem Darlehensvertrag zwischen der J Bank und den
Eheleuten H6, und zwar jeweils zu den genannten Anteilen.
Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der
Gesellschaftsanteile nahm Q Verhandlungen mit dem bereits erwähnten J Bank Mitarbeiter H7 auf, um die Übernahme des Kreditvertrages zu erreichen.
Zusammen mit dem rechtskräftig Verurteilten C11 reichte er neben
Einkommensnachweisen bezüglich des Geschädigten X6 Bonitätsunterlagen
über seine – Q's - finanziellen Verhältnisse und die der Angeklagten ein, die
insbesondere in Bezug auf die bereits mehrfach erwähnten Bauvorhaben falsche
Angaben enthielten. Da die Verantwortlichen der Bank glaubten, sich durch den
Austausch der Kreditnehmer zumindest nicht zu verschlechtern, boten sie mit
Schreiben vom 09.02.1999 die Übertragung des Darlehens unter Beibehaltung der
Konditionen auf die GbR und deren Gesellschafter an. Dieses Angebot akzeptierten
die GbR-Mitglieder kurze Zeit später, wobei das Einverständnis des Geschädigten
X6 vor dem Hintergrund der massiven Täuschungen des Q erfolgte.
Die vertragliche Übernahme der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag führte
bei X6 unmittelbar zu einem Vermögensschaden, da dieser nunmehr gegenüber
der J Bank in voller Höhe auf Rückzahlung des Darlehens haftete. Dem stand kein
Vermögenszuwachs in entsprechender Höhe gegenüber, weil X6 im Gegenzug
nur etwa 1/3 der Anteile der Grundstücksgesellschaft erhielt und das
Gesellschaftsvermögen lediglich aus dem hoch belasteten Grundstück in C10
bestand.
Q rechnete von Anfang an damit, dass die wirtschaftliche Lage der GbR-Mitglieder eine Rückzahlung des Darlehens zum vereinbarten Zeitpunkt nicht
zulassen werde und er wusste, dass X6 nur aufgrund seiner falschen
Versprechungen bereit war, sich an der Grundstücksgesellschaft zu beteiligen und in
die Haftungsübernahme einzuwilligen. Ihm war klar, dass der Geschädigte hierzu
nicht bereit gewesen wäre, wenn er von der Anfechtbarkeit der im August 1998
geschlossenen Darlehensvereinbarung und dem hohen Risiko der persönlichen
Inanspruchnahme gewusst hätte. Q hoffte zwar, dass ein regulärer
Schuldendienst gegenüber der J Bank möglich sein werde; ein Scheitern dieser
Hoffnung und den entsprechenden finanziellen Verlust des Geschädigten X6
nahm er jedoch billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, die wirtschaftliche Lage
der Eheleute H6 im Hinblick auf deren Darlehenshaftung zu verbessern, was er
dadurch erreichte, dass nunmehr auch der zu diesem Zeitpunkt noch solvente
X6 gegenüber der J Bank in voller Höhe zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet
war. Nur auf diese Weise konnte Q erreichen, dass H6 ihm gestattete,
die Immobilie in C10 im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises für die S2 einzusetzen.
Kurze Zeit später wurde der wirtschaftliche Vorteil für die Eheleute H6 in Form
einer Haftungsbegrenzung in Höhe von 400.000 DM manifestiert, mit der sich die
Verantwortlichen der Bank einverstanden erklärten, weil sie sich aufgrund der
Mithaftung der übrigen GbR-Mitglieder ausreichend abgesichert glaubten. Vor dem
Hintergrund der fortwirkenden Täuschungen Q's willigte X6 auch in diese
Haftungsbeschränkung ein.
Die Angeklagte war zwar über die Pläne und das Vorgehen des Q nur
rudimentär informiert. Ihr war aber zumindest klar, dass die aus ihr, Q, den
Eheleuten H6 und X6 bestehende Gesellschaft ein in C10 liegendes, mit
Grundpfandrechten belastetes Grundstück erwarb und in diesem Zusammenhang
kein Kaufpreis zu zahlen, sondern ein bestehender Kredit zu übernehmen war, für
den sodann auch X6 haftete. Auch hier ließ die Angeklagte dem rechtskräftig
Verurteilten Q "freie Hand" und erklärte sich gewissermaßen blind mit allem,
was er tat, einverstanden; dabei nahm sie eine von ihr für möglich gehaltene
Schädigung des X6 billigend in Kauf.
Obwohl die Bedingungen der Kreditübernahme eine Eintragung der neuen
Eigentumsverhältnisse in das Grundbuch verlangten, blieb es zunächst beim
Status quo, da noch immer keine Einigung mit dem Finanzamt im Hinblick auf die
Grunderwerbsteuer erreicht werden konnte. Noch vor einer Eintragung der
GbR-Mitglieder ins Grundbuch übertrugen die Eheleute H6 am 28.03.2000 ihre
GbR-Anteile auf einen Herrn G5, da sie bestrebt waren, gegenüber der J Bank
vollständig aus der Haftung entlassen zu werden. Dies führte zwar dazu, dass am
21.07.2000 G5 statt der Eheleute H6 ins Grundbuch eingetragen wurde;
eine Haftungsentlassung erreichten H6 jedoch nicht, da die J Bank sich nicht mit
einer Übertragung des Darlehens auf G5 einverstanden erklärte.
Schon bald nach der Darlehensübertragung vom 09.02.1999 traten Störungen im
Schuldendienst auf, die zu einer Kündigung des Kredites durch die J Bank führten. Nach der Zwangsversteigerung der Immobilie, die einen Erlös in Höhe von ca. einer Million DM einbrachte, wurde der Geschädigte X6 - wie von vornherein absehbar – von der J Bank persönlich in die Haftung genommen. Er konnte das Darlehen jedoch
mangels finanzieller Mittel nicht zurückführen und sah sich gezwungen, den Weg des
Verbraucherinsolvenzverfahrens zu beschreiten.
C. Einstellungen und Abtrennungen
Soweit der Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom
10.09.2002 weitere Betrugstaten zur Last gelegt worden sind (Anklagepunkt 6/ FA
66, Anklagepunkt 11/ FA 19, Anklagepunkt 19/ FA 1, Anklagepunkt 20/ FA 3,
Anklagepunkt 21/ FA 4, Anklagepunkt 22/ FA 6, Anklagepunkt 28/ FA 5,
Anklagepunkt 31 FA 50 FB 1), hat die Kammer das Verfahren in der
Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.
Hinsichtlich der Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt /
Oder vom 10.07.2007 - die Kammer hatte das diesbezügliche ursprünglich bei dem
Landgericht Frankfurt / Oder anhängige Verfahren übernommen und mit dem
vorliegenden Verfahren verbunden - hat die Kammer das Verfahren in der
Hauptverhandlung abgetrennt, da die Angeklagte diese Tatvorwürfe bestritten hat
und somit eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre.
D. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und zum Tatgeschehen beruhen auf
dem Geständnis der Angeklagten, an dessen Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen,
dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.03.2009, den verlesenen bzw.
im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden
sowie auf den Aussagen der Zeugen Q und C18.
E. Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wie aus dem Tenor
ersichtlich strafbar gemacht.
F. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten
lassen:
Besonders strafmildernd wirkte sich aus, dass die Angeklagte in der
Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Durch ihr Geständnis,
das zur Überzeugung der Kammer von Reue und Einsicht getragen war, hat die
Angeklagte eine ansonsten durchzuführende sehr umfangreiche Beweisaufnahme
erheblich abgekürzt und vereinfacht.
Zu Gunsten der Angeklagten waren auch ihr bis zu der hier festgestellten Tatzeit
straffreies und von eigener Arbeit geprägtes Leben sowie der Umstand zu gewichten,
dass die abzuurteilenden Taten nunmehr elf bis dreizehn Jahre zurückliegen und die
Angeklagte sich seitdem - somit über einen langen Zeitraum - wieder gesetzestreu
verhalten hat.
Strafmildernd war zudem die seit Ende 2003 bei der Angeklagten - als Folge ihrer
Taten - bestehende, von stationären Klinikaufenthalten begleitete psychische
Erkrankung zu berücksichtigen, welche bis heute fortdauert, ambulant sowie
medikamentös behandelt werden muss und die Angeklagte erkennbar belastet.
Strafermäßigend hat die Kammer darüber hinaus bewertet, dass die von der
Angeklagten begangenen Straftaten darauf zurückzuführen sind, dass sie - die
Angeklagte - Anfang 1996 aufgrund unglücklicher Umstände, allerdings auch aus
Geldgier, in extreme finanzielle Schwierigkeiten geraten war, die es für sie zu lösen
galt. Für die Angeklagte sprach ferner, dass sie im Rahmen des ihr vorzuwerfenden
mittäterschaftlichen Handelns in allen Fällen, verglichen mit dem Haupttäter
Q, eine untergeordnete MitläufersteIlung einnahm.
Erheblich strafmildernd waren des Weiteren die hier feststellbaren
rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen. Diese belaufen
sich beim Landgericht Dortmund nach Eingang der Anklage am 10.09.2002 bis zur
Urteilsfindung auf insgesamt drei Jahre und neun Monate. Dabei hat die Kammer – entsprechend der Bekanntgabe in der Hauptverhandlung - als Verzögerungszeiten
die Zeiträume vom 14.09.2004 (Urteil gegen den früheren Mitangeklagten Q)
bis zum 06.07.2006 (Anberaumung der zweiten Hauptverhandlung gegen die
Angeklagte) sowie vom 18.02.2007 (Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung
der erneuten Verhandlungsunfähigkeit am 18.08.2006) bis zum 23.07.2008
(Anordnung der erneuten Untersuchung der Angeklagten) zugrunde gelegt. In diesen
Zeiträumen hat es die Kammer aufgrund ihrer Überlastung mit vorrangig zu
bearbeitenden Strafsachen unterlassen, die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten
überprüfen zu lassen, obwohl der psychiatrische Sachverständige sowohl im
Rahmen der ersten Hauptverhandlung im Jahre 2004 als auch bei der zweiten
Hauptverhandlung im Jahre 2006 eine Neubegutachtung jeweils nach sechs
Monaten als sinnvoll bezeichnet hatte.
Darüber hinaus war die Zeit vom 17.09.2008 (Eingang des Gutachtens zur
Verhandlungsfähigkeit) bis zum 10.03.2009 (Neuterminierung), in der ebenfalls eine
Förderung des Verfahrens nicht möglich war, als rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung einzubeziehen.
Diese erheblichen Verfahrensverzögerungen sind ausschließlich der
Justizverwaltung zuzurechnen; es handelt sich um einen sehr langen Zeitraum,
während dessen die Angeklagte bei bereits bestehender psychischer Erkrankung
zusätzlich dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens
ausgesetzt war.
Für die Angeklagte sprach ferner, dass als Schadenswiedergutmachung an die
Geschädigte X 399.000 DM sowie 85.000 Euro, an die Geschädigten S und
X4 2.800.000 DM und an die J Bank 180.000 Euro - bezüglich letztgenannter
Zahlung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten auch eine Haftungsbefreiung
des Geschädigten X6 angenommenen - geleistet wurden.
Hinzu kommt, dass die Angeklagte weiterhin erheblichen Regressforderungen der
Geschädigten ausgesetzt ist, die sie in ihrer zukünftigen Lebensführung wirtschaftlich
einschränken werden.
Strafermäßigend war zudem zu gewichten, dass in den Fällen C8 Bank und J Bank
die mangelnde Bonitätsprüfung seitens der Banken die Begehung der Taten
erheblich vereinfacht und damit gefördert hat. Bei dem Betrug zum Nachteil der J Bank
ist der eingetretene Schaden dadurch erheblich vergrößert worden, dass die
Mitarbeiter der Bank auf einer über den Kreditwunsch der Angeklagten und ihrer
Mittäter um 1,5 Millionen DM hinausgehenden Mindestkreditsumme bestanden.
Strafmildernd war schließlich zu berücksichtigen, dass die Angeklagte als
Erstverbüßerin und wegen ihrer psychischen Erkrankung besonders strafempfänglich
sowie haftempfindlich ist und diese Empfindsamkeit aufgrund der bei Verbüßung
einer Freiheitsstrafe zu erwartenden Trennung von ihrem heute zwölfjährigen Sohn
zusätzlich verstärkt wird.
Strafschärfend fiel bei allen Taten der lange Tatzeitraum und die Höhe des jeweils
entstandenen Schadens ins Gewicht, wenngleich der Angeklagten insoweit zugute
zu halten war, dass sie das Ausmaß der von ihr mitverursachten Vermögensschäden
aufgrund der Kompliziertheit der von dem gesondert Verurteilten Q gelenkten
und beherrschten Gesamtvorgänge nicht im Detail überblicken konnte und daher im
Hinblick auf die eingetretenen Vermögensschäden lediglich mit Eventualvorsatz
handelte.
Gegen die Angeklagte sprach speziell im Fall X6, dass sie das von diesem ihr
und ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen, das auf dem kollegialen
Verhältnis zu T beruhte, ausgenutzt und den Geschädigten durch die
von ihr zusammen mit Q begangene Straftat an den Rand des
wirtschaftlichen Ruins getrieben hat, so dass er den Weg des
Verbraucherinsolvenzverfahrens beschreiten musste.
Auch der Fall X ist durch einen besonderen Vertrauensbruch und die für die
geschädigte Familie schwerwiegenden Folgen - den Verlust sämtlicher Grundstücke
in einer bereits schwierigen finanziellen Situation- gekennzeichnet. Allerdings darf
dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Angeklagte, die zur
damaligen Zeit aufgrund ihrer Schwangerschaft unter gesundheitlichen Problemen
litt, weitgehend im Hintergrund hielt und das diesbezügliche Tatgeschehen von den
rechtskräftig Verurteilten Q und T bestimmt wurde.
Gegen die Angeklagte sprach schließlich, dass die von ihr zusammen mit ihren
Mittätern begangenen Taten von einer gesteigerten Geldgier gekennzeichnet waren.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände
und unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB in der jeweils
zur Tatzeit geltenden Fassung - ein besonders schwerer Fall lag nach
Gesamtwürdigung aller Zumessungsgesichtspunkte, insbesondere des erheblichen
Zeitablaufs, bei keiner Einzeltat vor - hat die Kammer folgende Einzelstrafen für
schuldangemessen erachtet:
Tat 1. (X): 1 Jahr und 9 Monate,
Tat 2. (C8 Bank): 10 Monate,
Tat 3. (S und X4): 1 Jahr,
Tat 4. (J Bank): 10 Monate,
Tat 5. (X6): 1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe.
Aus vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer unter zusammenfassender
Würdigung der Person der Angeklagten und ihrer einzelnen Straftaten eine
Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Dabei hat die Kammer vor allem die hohe Strafempfänglichkeit und
Haftempfindlichkeit der bisher unbestraften Angeklagten und ihre - auch
krankheitsbedingte - hohe psychische Belastung durch das Strafverfahren einerseits
strafmildernd, die Gesamthöhe des von ihr mitverursachten Vermögensschadens
andererseits strafschärfend berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Gesichtspunkte und unter
angemessener Erhöhung der verhängten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und
neun Monaten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
als allen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt.
Der Abschluss des Strafverfahrens ist hier allerdings - wie oben bereits ausgeführt rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die diesbezügliche im Rahmen der
Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation nicht
genügte, sondern es einer darüber hinausgehenden Entschädigung der Angeklagten
für ihre mit der überlangen Verfahrensdauer verbundene hohe psychische Belastung
bedurfte.
Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer im Wege der vom
Bundesgerichtshof entwickelten "Vollstreckungslösung" kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange
Verfahrensdauer ein Jahr und vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Aus Sicht der Kammer bestehen keine Bedenken, bereits nach Verbüßung der Hälfte
der danach noch zu vollstreckenden Strafe die Vollstreckung des Restes zur
Bewährung auszusetzen.
G. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.