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Landgericht Dortmund·43 KLs 6/06·10.05.2009

Betrug in fünf Fällen bei Immobilien- und Unternehmensfinanzierungen; Kompensation überlanger Verfahrensdauer

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Dortmund verurteilte die Angeklagte wegen mittäterschaftlichen Betrugs in fünf Fällen im Zusammenhang mit Täuschungen über Solvenz, Sicherheiten und Verwendungszwecke bei Immobilien- und Unternehmenskäufen sowie Kreditaufnahmen. Geschädigt wurden u.a. eine Grundstückseigentümerfamilie, eine Bank und Verkäufer von Gesellschaftsanteilen. Das Gericht nahm jeweils Vermögensschäden in Form konkreter Vermögensgefährdungen bzw. wertloser Forderungen an. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen stellte es zur Entschädigung 1 Jahr und 4 Monate der Gesamtstrafe als vollstreckt fest.

Ausgang: Angeklagte wegen Betrugs in fünf Fällen verurteilt; Teil der Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden Grundpfandrechte oder sonstige Sicherheiten durch Täuschung über Zweckbindung und Verwendung erlangt und anschließend zweckwidrig eingesetzt, kann hierin ein Betrug durch schadensgleiche Vermögensgefährdung liegen.

2

Täuschungen über vorhandenes Eigenkapital, Bonität und Ertragswerte, die für die Kreditentscheidung maßgeblich sind, begründen bei Kreditgewährung einen Vermögensschaden bereits in der konkreten Gefährdung der Rückzahlungsforderung, wenn diese wegen der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage nicht werthaltig ist.

3

Der Vermögensschaden beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen kann darin liegen, dass dem Verkäufer statt eines werthaltigen Kaufpreisanspruchs lediglich eine wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Käufers faktisch wertlose Forderung zufließt.

4

Ein Mitwirken als Mittäter setzt nicht voraus, dass der Beteiligte alle Einzelheiten des Tatplans kennt; ausreichend ist ein bewusstes Einverständnis mit der Täuschungsstrategie und ein tatfördernder Beitrag im gemeinsamen Vorgehen.

5

Bei rechtsstaatswidriger überlanger Verfahrensdauer ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Strafurteil auszugleichen; dies kann durch Anrechnung eines Teils der Strafe als bereits vollstreckt (Vollstreckungslösung) erfolgen.

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 263 Abs. 1 StGB§ 33 Abs. 2 BauGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Betruges in fünf Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten ein Jahr und

vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als

vollstreckt.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie verurteilt

worden ist. Soweit die Kammer das Verfahren eingestellt hat, trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die

notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

- Angewandte Vorschriften: § 263 StGB in der jeweils zur Tatzeit geltenden

Fassung, §§ 25 Abs. 2, 53 StGB- –

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

A. Feststellungen zur Person der Angeklagten

4

Die Angeklagte wurde am ##.##.1961 in C geboren und wuchs dort

5

gemeinsam mit einer fünf Jahre jüngeren Schwester bei ihren Eltern auf.

6

Der Vater übte den Beruf des Diplomstaatswissenschaftlers im Auswärtigen Amt der

7

DDR aus und war u. a. in Ostasien tätig. Die Mutter der Angeklagten arbeitete

8

ebenfalls als Beamtin im Auswärtigen Amt der DDR und war mit Auslandstätigkeiten

9

befasst, die bis zur Wende andauerten; ab 1990 war sie bei einer Medienfirma

10

beschäftigt.

11

Die Angeklagte wurde im Jahr 1968 altersgerecht eingeschult und beendete 1978

12

ihre Schulzeit mit der zehnten Klasse der Polytechnischen Oberschule, die mit einer

13

westdeutschen Realschule vergleichbar ist.

14

Anschließend begann sie eine dreijährige Ausbildung zur Facharbeiterin für das

15

Hotel- und Gastronomiewesen - entsprechend dem westdeutschen Beruf der

16

Hotelfachfrau - im Interhotel N3 in Ostberlin, bei dem sie nach erfolgreichem

17

Abschluss ihrer Lehrzeit im Jahr 1981 als Festangestellte blieb.

18

Da jedoch ihr im Jahr 1984 gestellter Antrag, ein Fachstudium zu beginnen,

19

abgelehnt wurde (die Angeklagte war nicht zu einem Beitritt in die SED bereit, ein

20

solcher jedoch zur Bedingung für die Bewilligung eines Studienplatzes gemacht

21

worden), stellte sie aus Verärgerung einen Ausreiseantrag und beendete ihre

22

Tätigkeit in dem Interhotel N3 in Ostberlin. In der Folgezeit arbeitete sie sodann

23

in einem Cafe als Kellnerin und gelegentlich auch als Fotomodell.

24

Im Jahr 1989 heiratete die Angeklagte den Schauspieler T, den sie

25

bereits seit ihrem siebzehnten Lebensjahr kannte, allerdings erst während ihrer

26

Ausbildung im Hotel wiedergetroffen hatte. Nachdem sie noch vor der Hochzeit ihre

27

Tätigkeit als Kellnerin aufgegeben hatte, arbeitete sie ab 1989 für ihren Ehemann als

28

Managerin.

29

Mit dem Mauerfall im Jahr 1990 eröffnete die Angeklagte in T4 ein

30

Kopiergeschäft, das sie gemeinsam mit ihrem Vater betrieb (dieser hatte seine

31

bisherige berufliche Tätigkeit aufgrund der politischen Veränderungen aufgegeben

32

und war von der Angeklagten eingestellt worden), während sie sich weiterhin um die

33

geschäftlichen Angelegenheiten ihres Ehemannes kümmerte. In den Jahren 1992 bis

34

1994 erzielten die Eheleute T auf diese Weise sehr gute Einkünfte.

35

Bereits ab Anfang 1995 zeichneten sich dann allerdings finanzielle Probleme der

36

Eheleute T ab, die in der Beteiligung an diversen Bauvorhaben sowie der

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Eingehung damit zusammenhängender Kreditverbindlichkeiten begründet waren und

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zu den noch darzustellenden strafbaren Handlungen der Angeklagten (und anderer

39

Beteiligter) in der Zeit Von Anfang 1995 bis Ende 1998 führten.

40

Auch in der Folgezeit setzte die Angeklagte ihre Tätigkeit als Managerin ihres

41

Ehemannes T fort, mit dem sie im Jahr 2000 ein gemeinsam erbautes

42

Haus in T6 bezog und dort zunächst bis zum Jahr 2002 lebte.

43

Im Jahr 2003, in dem auch die Hauptverhandlung gegen T, die Angeklagte

44

und andere Beteiligte begann, verließ sie aufgrund von Unstimmigkeiten

45

zwischen ihr und ihrem Ehegatten das gemeinsam bewohnte Haus, das bereits vor

46

Prozessbeginn an ihren Vater übereignet worden war, und zog nach C.

47

Nachdem sie Anfang 2004 wegen einer schweren Depression mit bestehender

48

Suizidgefahr circa zwei bis drei Monate lang stationär hatte behandelt werden

49

müssen, so dass die Hauptverhandlung - sie betreffend - ausgesetzt worden war,

50

folgten weitere Klinikaufenthalte der Angeklagten wegen ihrer depressiven

51

Erkrankung Ende 2004 sowie im Jahr 2006. Anschließend kehrte sie in das weiterhin

52

im Eigentum ihres Vaters stehende Haus in T6 zurück. Dort lebte sie zunächst

53

- getrennt von ihrem Ehemann T, der das Haus im Jahr 2006 verlassen

54

hatte - mit dem 1997 geborenen Sohn L6.

55

Seit dem 04.08.2008 ist die Angeklagte für ein monatliches Nettogehalt in Höhe von

56

1.300,- Euro (2.200,- Euro brutto) bei einem E2 Unternehmen fest

57

angestellt und zuständig für die Leitung des Housekeeping-Bereichs der Hotels I10

58

und N4 in C; zu dieser Tätigkeit sieht sich die Angeklagte veranlasst, weil

59

sich Projektplanungen ihres Ehemannes T, um die sie sich weiterhin

60

gekümmert hatte, nicht zu dem erwarteten Erfolg führten.

61

Heute wohnt die Angeklagte mit ihrem Sohn wieder in C bei ihrem neuen

62

Lebensgefährten, den sie vor circa drei Jahren kennen lernte und zu dem sie seit

63

etwa zweieinhalb Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung steht.

64

Die Angeklagte befindet sich weiterhin in ambulanter Behandlung wegen ihrer

65

- inzwischen abgeschwächten - depressiven Erkrankung und erhält Medikamente,

66

deren Einnahme sie jedoch abbauen möchte.

67

Unfälle oder andere schwere Krankheiten hat sie auf ihrem bisherigen Lebensweg

68

nicht erlitten.

69

Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

70

B. Tatsächliche Feststellungen

71

I. Rahmengeschehen

72

Ende 1993 lernten die Angeklagte und ihr bereits rechtskräftig abgeurteilter

73

Ehemann - dieser wurde durch Urteil der XIII, großen Strafkammer des Landgerichts

74

Dortmund vom 5.11.2004 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer

75

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt - über einen

76

befreundeten Schweden namens Q2 die rechtskräftig Verurteilten

77

Q und C3 kennen. Q2 vermittelte zu dieser Zeit Fertighäuser bzw.

78

Fertighauselemente aus Schweden, was für die im Immobilienbereich tätigen

79

Q und C3 von großem Interesse war. Q2 wusste, dass die

80

Angeklagte und deren Ehemann aufgrund der guten Einkünfte des T an

81

Steuersparmodellen und Geldanlagemöglichkeiten interessiert waren. Auf

82

Empfehlung ihres damaligen Steuerberaters N hatten sich die Angeklagte

83

und ihr Mann zu dieser Zeit bereits zum Kauf eines Grundstücks in T4,

84

G2, entschlossen, auf das noch einzugehen sein wird. Damit wollten sie

85

die in den neuen Bundesländer geltende Sonder-Afa für Immobilien nutzen. Darüber

86

hinaus waren die Eheleute T noch an weiteren Steuersparmodellen interessiert

87

und dachten deshalb bereits an die Durchführung weiterer Bauprojekte.

88

Q, der durch Urteil der XIII. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund

89

vom 14.09.2004 wegen einer Vielzahl von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

90

von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, vermittelte zu dieser Zeit

91

seinerseits für den Bauunternehmer T3 aus I ein Objekt in

92

M, G7. T3 wollte dort auf einem von

93

ihm am 19.03.1993 für 1,5 Millionen DM gekauften Grundstück mit seinem

94

Bauunternehmen ein Wohn- und Geschäftshaus mit zahlreichen

95

Eigentumswohnungen errichten. Q war beauftragt worden, für deren Verkauf

96

zu sorgen, so dass er daran interessiert war, die Angeklagte und deren Ehemann

97

näher kennenzulernen, um sie als Erwerber zu gewinnen.

98

Vor diesem Hintergrund regte Q2 gegenüber der Angeklagten ein Treffen mit

99

Q und C3 - dieser wurde durch Urteil der XIII. großen Strafkammer des

100

Landgerichts Dortmund vom 23.01.2004 wegen Betruges in vier Fällen sowie wegen

101

vorsätzlicher verspäteter Konkursanmeldung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

102

2 Jahren und 10 Monaten verurteilt - an. Es kam in der Zeit um den Jahreswechsel

103

1993 /1994 zu mehreren Gesprächen zwischen der Angeklagten und ihrem Mann

104

einerseits und den rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits. Die

105

Eheleute T berichteten in diesen Gesprächen von ihrem Bauvorhaben in

106

T4 und zeigten Interesse an dem von Q vorgestellten Objekt in

107

M. Q und C3 boten an, bei dem Bauvorhaben der

108

Ts in T4 behilflich zu sein. Beide Seiten waren sich schnell sympathisch

109

und entschlossen sich zu einer Zusammenarbeit, die sich in den folgenden Monaten

110

und Jahren bis Mitte 1996 immer mehr intensivierte. Zumindest zum rechtskräftig

111

Verurteilten Q entwickelten die Angeklagte und ihr Mann außerdem schnell

112

ein sehr enges Freundschaftsverhältnis. Die geschäftlichen und privaten Kontakte

113

brachten es mit sich, dass die Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte

114

T sich ab Anfang 1994 entschlossen, gemeinsam mit Q und C3

115

diverse Bauvorhaben in wechselnder Zusammensetzung durchzuführen. Neben dem

116

bereits erwähnten Objekt in M - hier kauften Ts im April 1994

117

von dem Bauträger T3 16 Eigentumswohnungen für etwas über 4 Millionen DM beteiligten sich die Angeklagte und ihr Mann in der Zeit bis Anfang 1996 auf

118

unterschiedliche Art und Weise an Projekten in G, P,

119

E2 bzw. I2 sowie einem weiteren Vorhaben in T4(G3).

120

Im Rahmen dieser Projekte ging die Angeklagte gemeinsam mit

121

ihrem Ehemann Verbindlichkeiten in Höhe von mehreren Millionen DM ein. Im

122

Gegenzug stieg Q Ende 1995 als Mitgesellschafter beim Bauvorhaben

123

G2 in T4 ein.

124

Entgegen den ursprünglichen Planungen war im Frühjahr des Jahres 1996 jedoch

125

keines der vorgenannten Bauvorhaben auch nur annähernd mängelfrei fertiggestellt,

126

so dass Mieteinnahmen oder Verkaufserlöse in nennenswertem Umfang in

127

absehbarer Zukunft nicht zu erwarten waren. Der - auf unterschiedlichsten Ursachen

128

beruhende - negative Verlauf der Bauvorhaben in I2, P, T4, G und M sowie weiterer Objekte der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 in H und D führte dazu, dass sich die Angeklagte und ihr Mann einerseits sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 andererseits im Frühjahr 1996 in einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage befanden. Während die durch die Kredite

129

eingegangenen Verpflichtungen fortbestanden, waren die finanziellen Reserven der

130

Beteiligten Anfang des Jahres 1996 aufgebraucht und die enormen Belastungen

131

konnten durch die laufenden Einnahmen auch nicht annähernd gedeckt werden. Dies

132

betraf sowohl die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 (und deren im

133

B- Unternehmensverbund zusammengeschlossene Gesellschaften) als auch die

134

Eheleute T und war sämtlichen Beteiligten wechselseitig bekannt.

135

Für die Angeklagte und ihren Mann schlug in erster Linie das Bauvorhaben in

136

M finanziell negativ zu Buche, für das sie ab Ende 1995 jährlich

137

knapp 140.000 DM Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hatten, ohne dass die

138

geplanten Mieteinnahmen hätten erzielt werden können. Das Objekt war nicht wie

139

vorgesehen Anfang 1995, sondern erst Ende 1995 nahezu fertiggestellt worden,

140

allerdings mit erheblichen Mängeln, so dass nicht annähernd für alle

141

Eigentumswohnungen Mietverträge abgeschlossen werden konnten. Am 02.02.1996

142

fehlten noch sieben Mietverträge und am 08.10.1996 waren sechs der sechzehn

143

Wohnungen noch immer unvermietet, ohne dass eine Besserung in Sicht gewesen

144

wäre. Die Mängel waren im Gegenteil derart gravierend, dass einige Mieter dies ab

145

Mitte 1996 zum Anlass nahmen, ihre Verträge wieder zu kündigen. Eine Behebung

146

der Mängel war aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Differenzen mit T3 nicht

147

ohne den Einsatz eigener Mittel möglich und hätte gegebenenfalls erst langwierig

148

eingeklagt werden müssen. Da den Eheleuten T diese finanzielle Mittel nicht zur

149

Verfügung standen, wurden die erforderlichen umfangreichen Reparaturen nicht

150

durchgeführt. Hinzu kam, dass die bei der Finanzierung fest eingeplanten

151

Einsparungen im Hinblick auf Steuervorauszahlungen in Höhe von 50.000 DM pro

152

Quartal aufgrund des zu dieser Zeit bestehenden Angestelltenverhältnisses des

153

T bei den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten nicht realisiert werden

154

konnten.

155

Dies alles führte im Ergebnis dazu, dass die Kreissparkasse L, die den

156

Kauf der 16 Eigentumswohnungen finanziert hatte, im April und Mai 1996

157

Rückstände in Höhe von ca. 100.000 DM anmahnen musste. Die Bezahlung dieser

158

hohen Summe war der Angeklagten und ihrem Ehemann nicht möglich, so dass sich

159

die Rückstände bei der Kreissparkasse bis September 1996 auf insgesamt knapp

160

200.000 DM summierten. Da die Rückstände auch im Laufe der folgenden Monate

161

nicht zurückgeführt werden konnten, kam es schließlich Ende 1996 erstmals zur

162

Kreditkündigung. Die von der Bank daraufhin in Rechnung gestellten 3.538.492,04

163

DM konnten die Angeklagte und ihr Mann bis zuletzt nicht aufbringen.

164

Um die gemeinsamen geschäftlichen Aktivitäten nicht einstellen zu müssen und die

165

angefangenen Bauvorhaben fortsetzen zu können, hatte Q ab Anfang 1995

166

begonnen, die in immer stärkerem Maße auftretenden finanziellen "Löcher" auf

167

illegale Weise zu stopfen. Im Rahmen des Bauvorhabens G hatte er in

168

Absprache mit C3 und der Angeklagten erstmals für dieses Projekt bestimmte

169

Darlehensmittel zweckwidrig für andere Bauvorhaben verwendet, insbesondere für

170

das Objekt G2 in T4. Das so entstandene finanzielle "Loch"

171

versuchten die Beteiligten in der Folgezeit durch die Aufnahme weiterer Kredite für

172

neue Bauvorhaben zu schließen, die jedoch ihrerseits aufgrund verschiedenster

173

Probleme beim Bauablauf zusätzliche finanzielle Schwierigkeiten und Engpässe

174

heraufbeschworen. Hinzu kam, dass die Bauprojekte zumindest teilweise von

175

vornherein nicht seriös kalkuliert worden waren, d. h. die angenommenen Baukosten

176

hatte man zu knapp und den erhofften Gewinn zu hoch bemessen.

177

Aus diesem Grund wurden schließlich im Laufe des Jahres 1995 immer häufiger für

178

neue Bauvorhaben aufgenommene Darlehensmittel benutzt, um Altverbindlichkeiten

179

abzulösen, d. h. die Valuta wurden nur zum Teil für das neu begonnene Bauprojekt

180

verwendet, für das der Kredit gewährt worden war, und im Übrigen für die

181

drängendsten Zahlungsverpflichtungen aufgebraucht. Diese Vorgehensweise

182

ermöglichte es Q überhaupt erst, geschäftlich weiter tätig zu sein. Spätestens

183

ab Ende 1995 lebten die Angeklagte, ihr Ehemann, Q und C3 nur noch

184

"von der Hand in den Mund", was auch der Angeklagten nicht verborgen blieb. Durch

185

einen seitens der T5 BANK im Frühjahr 1996 ausgesprochenen Widerruf einer

186

Darlehenszusage für das Bauvorhaben in I2 drohte dann jedoch das

187

endgültige wirtschaftliche Aus.

188

Trotz dieser wirtschaftlich katastrophalen Situation begannen sowohl Q als

189

auch die Angeklagte und ihr Ehemann Anfang 1996 jeweils mit der Errichtung eines

190

Privathauses, was den ohnehin enormen finanziellen Druck weiter verschärfte.

191

Während sich allerdings die finanzielle Zusatzbelastung des rechtskräftig Verurteilten

192

Q durch dessen Vorhaben in I3 noch in relativ überschaubaren

193

Grenzen hielt, da der am 22.02.1996 geschlossene notarielle

194

Grundstückskaufvertrag einen Kaufpreis von lediglich 94.240 DM vorsah und

195

Q das geplante Haus mit seinem eigenen Unternehmen errichten wollte, war

196

das Bauvorhaben der Angeklagten und ihres Mannes angesichts ihrer damaligen

197

finanziellen Verhältnisse derart überzogen, dass dessen Durchführung völlig

198

illusorisch war. Zu einer Zeit, als die Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte

199

T u. a. den Kredit über 4 Millionen DM für die Eigentumswohnungen in

200

M schon nicht mehr bedienen konnten, da sich ihr Konto ständig

201

so weit im Soll befand, dass die ihnen eingeräumte Überziehungslinie mehrfach

202

überschritten wurde und ihre finanziellen Reserven vollständig aufgebraucht waren,

203

kauften sie ein Grundstück in T6 zum Preis von 650.000 DM und planten den

204

Bau eines Einfamilienhauses, das nochmals knapp 1.000.000 DM kosten sollte.

205

Um diese privaten Bauvorhaben durchführen und gleichzeitig die Altverbindlichkeiten

206

der Beteiligten zumindest teilweise bedienen zu können, mussten dringend neue

207

Geldquellen erschlossen werden, ohne die der private und geschäftliche Bankrott

208

vorprogrammiert war. Als die finanzielle Gesamtlage für die Angeklagte, ihren Mann

209

sowie die rechtkräftig Verurteilten Q und C3 im Frühjahr des Jahres

210

1996 endgültig ausweglos erschien und ihr wirtschaftliches Ende sowie das ihrer

211

Unternehmen und Bauvorhaben aufgrund der beschriebenen Probleme unmittelbar

212

bevorstand, kam u. a. durch die Kontaktaufnahme zu einer Familie X, die über

213

unbelastete Grundstücke in C und Umgebung verfügte, doch noch Bewegung in

214

die verfahrene Situation. Diesen neuen Geschäftskontakt wollten die Angeklagte, ihr

215

Mann, Q und C3 nutzen, um sich so eine neue dauerhafte

216

Einnahmequellen zu verschaffen und die bis dahin entstandenen finanziellen "Löcher" zu stopfen.

217

Die Angeklagte und ihr Ehemann, die um ihre verheerende finanzielle

218

Situation voll umfänglich wussten, hielten, als sie die Familie X kennen lernten,

219

diese irrtümlicherweise für solvent; sie hofften daher, ihre finanziellen Probleme mit

220

Hilfe der Familie X lösen zu können.

221

11. Die Straftaten im Einzelnen

222

1. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Familie X

223

a) Vorgeschichte

224

Ende 1993 besaß die Familie X insgesamt drei Grundstücke im Großraum

225

C, von denen zwei in C5 (G4 und G5) und eines in

226

der Stadt F2 lagen. Das Grundstück G5 gehörte den drei

227

Kindern der Eheleute X und die beiden anderen Objekte dem Ehepaar X

228

selbst. Das Grundstück G5 hatten die Eheleute noch zu Zeiten der DDR

229

vor dem Hintergrund auf die Kinder übertragen, dass sie nach damaligen Recht nur

230

ein Grundstück besitzen durften und ihnen bereits seit dem 24.07.1986 die

231

Liegenschaft in F2 gehörte.

232

Das Grundstück G4 hatten die Eheleute X 1993 erworben, da sie

233

es schon seit 1982 als Wohn- und Geschäftshaus nutzten. In dem Gebäude betrieb

234

die Familie seit dieser Zeit eine Eisdiele, die den Lebensunterhalt sicherte und auch

235

weiterhin sichern sollte. Zum Zwecke der Finanzierung des Kaufes hatten die

236

Eheleute X am 04.05.1993 einen Kontokorrentkredit (Kontonummer

237

1623621638) bei der C4 Bank in Höhe von 650.000 DM aufgenommen

238

und als Sicherheit zugunsten der Bank Grundschulden auf den drei

239

Grundstücken in Höhe von 300.000 DM (F2), 350.000 DM (G4)

240

und 200.000 DM (G5) bewilligt.

241

Anfang 1994 verlegten die Eheleute X ihre Bankverbindung von der C4 Bank

242

zur E Bank. Hintergrund dieser Entscheidung waren die

243

hohen 12%igen Zinsen, die für den Kontokorrentkredit anfielen. Dieses Darlehen

244

sollte im Mai 1994 im Zuge des Bankenwechsels durch die E Bank

245

abgelöst werden. Zu diesem Zweck beantragten X's am 11.05.1994 einen Kredit

246

in Höhe von 776.000 DM, der am 03.06.1994 gewährt wurde (Kontonummer

247

4012275043). Die Gesamtlaufzeit betrug 30 Jahre und das Ende der Bindung an den

248

vereinbarten Effektivzins in Höhe von 8,04% war auf den 11.06.1999 festgelegt

249

worden. Als Sicherheit diente eine Grundschuld in Höhe von 776.000 DM allein auf

250

dem Grundstück G4, da schon bei Abschluss des Kreditvertrages

251

feststand, dass die Immobilien in F2 und C5, G5,

252

verkauft werden sollten. Aus diesem Grund hatten die Kinder der Eheleute X

253

ihre Mutter durch notarielle Urkunde vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/93 der

254

Notarin Weidmann aus C) ermächtigt, das Grundstück G5 zu

255

verkaufen und zu diesem Zweck zu belasten. Die E Bank war nur

256

aufgrund der geplanten Immobilienverkäufe bereit, das Darlehen zu gewähren, da

257

die Bedienbarkeit des Kredites aus dem Betrieb der Eisdiele aufgrund der negativen

258

Geschäftsentwicklung nicht gewährleistet erschien.

259

Der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft G5 sollte zur teilweisen

260

Rückführung des Darlehens 4012275043 dienen. Die Mittel aus dem Verkauf des

261

Grundstücks in F2 waren hingegen in erster Linie für den Ankauf eines

262

Grundstücks in U gedacht, das die Eheleute X als Altersruhesitz nutzen

263

wollten.

264

Zur Ablösung des Darlehens 1623621638 überwies die E Bank am

265

20.07.1994 einen Betrag in Höhe von 778.105,17 DM an die C4 Bank und

266

erhielt daraufhin am 29.07.1994 die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden

267

auf den beiden Grundstücken in C5. Eine entsprechende Bewilligung für

268

das Grundstück in F2 unterblieb zunächst, da diese Grundschuld noch für ein

269

weiteres Darlehen (Kontonummer 3591000182) der Zeugin Rita X haftete, das

270

Mitte 1994 noch in Höhe von 90.656,25 DM valutierte.

271

Durch notariellen Vertrag vom 26.05.1994 (Urkundenrolle Nr. 249/1994 des Notars

272

L2 aus C) hatten die Eheleute X zuvor bereits das Grundstück in

273

U gekauft. Hierbei handelte es sich um ein idyllisch gelegenes, 8.415 qm

274

großes Seegrundstück mit altem Baumbestand in der Nähe von C, das mit einem

275

großzügig ausgestatteten Bungalow, einer Montagehalle und einigen Nebenanlagen

276

bebaut war. Entsprechend der damaligen Rechtslage, die aus den Verhältnissen in

277

der ehemaligen DDR resultierte, stand das Gebäude in gesondertem

278

Gebäudeeigentum des Verkäufers F4 und der Boden im sogenannten Eigentum

279

des Volkes, so dass die Treuhandanstalt C als Verkäufern des Grundstücks

280

auftrat. Infolgedessen wurde je ein Kaufpreis für die Liegenschaft und einer für das

281

darauf befindliche Gebäude vereinbart. Nach dem Inhalt des notariellen Vertrages

282

betrug der an die Treuhand für das Grundstück zu zahlende Kaufpreis 200.000 DM;

283

für das Gebäude hatten X's weitere 1.300.000 DM an den Verkäufer F4 zu

284

entrichten. Der Kaufpreis für das Gebäude war in Höhe von 100.000 DM bis zum

285

11.06.1994 und der Restbetrag bis zum 30.07.1994 fällig. Der Grundstückskaufpreis

286

war hingegen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung

287

über die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu zahlen.

288

Daneben vereinbarten die Eheleute X mit dem Verkäufer F4 - außerhalb

289

des notariellen Kaufvertrages - die Zahlung eines "Handgeldes" in Höhe von

290

150.000 DM, das X's zusätzlich zu den notariell vereinbarten Summen

291

"schwarz" bezahlen sollten.

292

Den Kaufpreis für das Objekt in U wollten X's wie bereits erwähnt aus den

293

Verkäufen der Grundstücke G5 und F2 belegen. Hinsichtlich

294

des Objekts G5 existierte bereits ein Kaufvertrag vom 28.02.1994 über

295

1,9 Millionen DM, der jedoch rückabgewickelt werden musste, weil der Kaufpreis

296

nicht floss. Da sich das Grundstück in F2 aufgrund seiner Größe für eine

297

Bebauung mit Eigentumswohnungen eignete, standen X's bezüglich dieser

298

Immobilie mit verschiedenen Bauträgergesellschaften in Verhandlungen, die an

299

einem Erwerb zwecks Bebauung interessiert waren. Die Verkaufsgespräche mit den

300

potentiellen Erwerbern dauerten bis in den Spätsommer des Jahres 1994 an, weil die

301

Familie X möglichst hohe Preise für ihre Immobilien erzielen wollte. Da bis

302

August 1994 keines der geplanten Immobiliengeschäfte erfolgreich zum Abschluss

303

gebracht werden konnte, gerieten X's schließlich gegenüber dem Verkäufer des

304

Gebäudes in U in Zugzwang. Am 15.07.1994 erklärte sich F4 zwar bereit,

305

den vereinbarten Schwarzgeldbetrag bis zum 15.07.1995 zu stunden; allerdings

306

sahen sich die Eheleute X gezwungen, eine Eigenkapitalvorfinanzierung bei der

307

E Bank zu beantragen, um ihren Vertragsverpflichtungen aus dem notariellen

308

Kaufvertrag vom 26.05.1994 nachkommen zu können.

309

Der Kreditantrag vom 24.08.1994 war auf die Gewährung eines Darlehens in Höhe

310

von insgesamt 1.803.000 DM gerichtet, wobei von vornherein klar war, dass eine

311

Tilgung dieser hohen Kreditsumme von dem erfolgreichen Verkauf der Grundstücke

312

F2 und G5 abhing. Der Darlehensbetrag beinhaltete neben dem

313

Kaufpreis in Höhe von 1.500.000 DM für ein Jahr mitfinanzierte Zinsen in Höhe von

314

118.000 DM, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10.000 DM und die Ablösung

315

von Altverbindlichkeiten in Höhe von 175.000 DM. Diese Ablösung war erforderlich,

316

weil der Kaufvertrag vom 26.05.1994 hinsichtlich des unbelasteten Grundstücks

317

U keine Belastungsvollmacht vorsah und sich die Eheleute X daher

318

gezwungen sahen, die belastete Immobilie in F2 als Sicherheit zu stellen. Um

319

die rangrichtige Eintragung der Grundschuld zugunsten der E Bank zu

320

gewährleisten, mussten zuvor die auf dem Grundstück ruhenden Altverbindlichkeiten

321

in Höhe der bereits erwähnten 175.000 DM abgelöst werden. Hierzu gehörte u.a. das

322

Darlehen 3591000182 der Rita X bei der C4 Bank.

323

Da weiterhin der Verkauf der Liegenschaft in F2 geplant war, erklärten die

324

Eheleute X im Rahmen der Finanzierungsgespräche ihre Bereitschaft, das

325

Grundstück in U nach Eigentumsübergang mit entsprechenden Grundschulden

326

zu belasten und den zu erwartenden Verkaufserlös für das Grundstück in F2

327

in einer Höhe von insgesamt 2.029.000 DM an die E Bank abzutreten.

328

Bei der Berechnung dieser Summe berücksichtigten die Verantwortlichen der Bank

329

neben der vorgesehenen Tilgung der Darlehensvaluta des neuen Kredits (1.803.000

330

DM), dass durch die Veräußerung der Grundstücke auch das Darlehen 4012275043

331

um 226.000 DM auf 550.000 DM zurückgeführt werden sollte.

332

Nachdem sich die Verantwortlichen der E Bank grundsätzlich

333

bereiterklärt hatten, den gewünschten Kredit zu gewähren, bestellten X's durch

334

notarielle Urkunde vom 12.09.1994 (Urkundenrolle 265/1994 der Notarin X2

335

aus C) auf dem Grundstück F2 zugunsten der E Bank die

336

Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme. Um den Verkauf der Immobilien

337

G5 und F2 und damit auch die Rückzahlung des Kredits

338

innerhalb eines Jahres zu gewährleisten, ließ sich die E Bank

339

außerdem am 13.09.1994 eine Verkaufsvollmacht hinsichtlich der Grundstücke

340

G5 und F2 einräumen (Urkundenrolle Nr. 269/1994 der Notarin

341

X2 aus C), die allerdings unter der aufschiebenden Bedingung stand,

342

dass sie erst ab dem 01.07.1995 verwendet werden dürfe. In einer weiteren

343

notariellen Urkunde vom selben Tag (Urkundenrolle 273/1994 der Notarin X2

344

aus C) verzichtete Rita X bezüglich der Immobilie G5

345

zugunsten der E Bank auf das Antragsrecht zur Bestellung von

346

Grundpfandrechten, das ihr von ihren drei Kindern am 03.12.1993 eingeräumt

347

worden war.

348

Am 21.123.09.1994 schloss Rita X sodann den Darlehensvertrag 4012276201

349

über 1.803.000 DM mit der E Bank, der eine Befristung des Kredits bis

350

zum 31.08.1995 vorsah. Neben den bereits erwähnten Sicherheiten mussten sich die

351

Eheleute X am 23.09.1994 gegenüber der E Bank zur Bestellung einer

352

weiteren Grundschuld in Höhe von 1.803.000 DM auf dem Grundstück in U

353

bereiterklären, die jedoch seitens der E Bank erst ab dem 31.08.1995 für den

354

Fall eingefordert werden durfte, dass die geplanten Verkäufe der Immobilien

355

G5 und F2 nicht erfolgt waren. In derselben Urkunde

356

verpflichteten sich X's, das Grundstück U ohne Zustimmung der Bank

357

weder zu veräußern noch zu belasten.

358

Kurz nach Abschluss des Kreditvertrages hatten X's nahezu alle Auflagen der

359

E Bank erfüllt, so dass die Bank mit der Auszahlung des Darlehens begann.

360

Zunächst wurden im September 1994 die auf dem Grundstück F2 liegenden

361

Altverbindlichkeiten abgelöst. Im Gegenzug erhielt die E Bank am 01.11.1994

362

die Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück F2 lastenden

363

Grundschulden. Mit Schreiben vom 28.09.1994 teilten die zuständigen

364

Bankmitarbeiter dem Verkäufer F4 mit, dass man am selben Tag den Kaufpreis

365

für das Gebäude in U in Höhe von 1,3 Millionen DM auf dessen Konto bei der

366

E Bank überwiesen habe. Gleichzeitig wurde F4 davon in Kenntnis

367

gesetzt, dass der überwiesene Betrag bis zur Eintragung einer

368

Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber gesperrt sei. Die Eintragung

369

verzögerte sich jedoch, weil das Kaufgrundstück zwar schon zwecks Teilung

370

vermessen, aber noch nicht kataster- und grundbuchamtlich fortgeführt worden war.

371

Dies führte schließlich dazu, dass X's am 17.10.1994 auf Drängen des

372

Verkäufers F4 gegenüber der E Bank die Freigabe und Auskehrunq

373

des Kaufpreises veranlassten, obwohl die Eintragung der Auflassungsvormerkung

374

noch nicht erfolgt war und sie von den Verantwortlichen der Bank auf das Risiko

375

einer solchen Vorgehensweise hingewiesen worden waren. Erst Mitte 1995 erfolgte

376

die Eintragung der Auflassungsvormerkung und am 12.09.1996 wurden die Eheleute

377

X schließlich als neue Eigentümer des Grundstücks U ins Grundbuch

378

eingetragen.

379

Bis zum Ablauf des Darlehens 4012276201 am 31.08.1995 verliefen die

380

Verkaufsverhandlungen der Eheleute X in Bezug auf die Grundstücke

381

G5 und F2 wider Erwarten erfolglos. Die Ursache hierfür war

382

u.a. in den sich fortlaufend verschlechternden Immobilienpreisen zu finden, die einen

383

Verkauf zum ursprünglich festgestellten Verkehrswert unmöglich machten. Da die

384

Eheleute X trotzdem bei ihren anfänglichen Kaufpreisvorstellungen blieben, war

385

kein Käufer für die Grundstücke zu finden.

386

X's verhandelten zwar seit Anfang 1995 mit der Bauträgergesellschaft C6

387

über den Kauf des Grundstücks F2; die

388

Firma C6 war jedoch an einem Erwerb nur bei vorheriger Herstellung der

389

Planungssicherheit interessiert, die bis August 1995 nicht erreicht werden konnte.

390

Diesbezügliche Gespräche mit dem zuständigen Bauamt hatten ergeben, dass ein

391

künftiger Investor einen Bebauungsplan auf eigene Kosten zu erarbeiten und zu

392

finanzieren hatte. Die Firma C6 erklärte sich zwar in einem Schreiben vom

393

30.05.1995 zu einer Übernahme der Planungskosten bereit, wollte diese jedoch von

394

X's für den Fall des Scheiterns der Verkaufsverhandlungen erstattet bekommen.

395

Der von der Firma C6 in dem Schreiben angedachte Kaufpreis lag aufgrund der

396

durchzuführenden Planungsarbeiten, die noch ca. ein halbes Jahr in Anspruch

397

nehmen sollten, bei ca. 1,5 Millionen DM und damit deutlich unter dem von der

398

E Bank errechneten Beleihungswert sowie den Vorstellungen der Eheleute

399

X, die Mitte 1994 gegenüber einem Sachverständigen des Kreditinstituts noch

400

angegeben hatten, bezüglich des Objekts F2 liege ein Kaufangebot in Höhe

401

von 4,5 Millionen DM vor.

402

Mangels eines besseren Angebots setzten die Eheleute X im Laufe des Jahres

403

1995 die Verhandlungen mit der Firma C6 fort und erklärten sich im Juni 1995

404

grundsätzlich mit dem von diesem Unternehmen entwickelten Konzept

405

einverstanden, ohne allerdings eine verbindliche Zusage zu erteilen. Da auch der

406

Verkauf des Grundstücks G5 noch nicht geglückt war, wandten sich

407

X's in zwei Schreiben vom 10. und 12.06.1995 an die E Bank,

408

Zweigstelle 1, und setzten die zuständige Mitarbeiterin der Bank,

409

Frau K, davon in Kenntnis, dass ein Verkauf der Grundstücke zu ihren

410

Preisvorstellungen bis zum 31.08.1995 nicht möglich sei. Als Lösung schlugen die

411

Familienmitglieder eine vollständige Übernahme des Grundstücks G5

412

durch den Sohn Steffen X und einen teilweisen Verkauf des Grundstücks

413

F2, der sich auf den mit einem Einfamilienhaus bebauten Teil beschränken

414

sollte, an die Tochter Ellen X vor, die hierfür jeweils den halben Verkehrswert

415

der Immobilien zahlen und über die E Bank finanzieren wollten. Die

416

restliche Kreditsumme sollte durch den Verkauf des verbleibenden Grundstücksteils

417

in F2 an die Firma C6 aufgebracht werden.

418

Die zuständige Mitarbeiterin der E Bank trat diesem Vorschlag in einem

419

Schreiben vom 15.06.1995 zwar näher, machte die Prüfung des Antrags jedoch von

420

der Übersendung einer Vielzahl von Unterlagen und der Erfüllung einiger Auflagen

421

abhängig, die letztlich weder der Sohn Steffen X noch die Tochter Ellen X

422

rechtzeitig beibringen konnten. Da ihr diese Problematik bewusst war, wies die

423

Bankangestellte in dem gleichen Schreiben darauf hin, dass die notarielle Vollmacht

424

zum Verkauf der Grundstücke G5 und F2 am 01.07.1995 in

425

Kraft treten werde und die Entscheidung über den Gebrauch der Vollmacht nicht bei

426

der Filiale 1, sondern auf höherer Ebene liege. Daraufhin

427

zerschlug sich der Verkauf des Grundstücks G5 an den Zeugen Steffen

428

X. Dies galt allerdings nicht für die Übertragung der bebauten Teilfläche des

429

Grundstücks F2 an die Tochter Ellen X. Die Eheleute X erklärten

430

diesbezüglich in einer Besprechung vom 11.08.1995 gegenüber der Gemeinde

431

F2, dass die Firma C6 zwar exklusiv das Mandat habe, die Liegenschaft

432

zu entwickeln; hiervon ausgenommen wurde jedoch ausdrücklich das ca. 900 qm

433

große Flurstück 152, auf dem sich das Bestandsgebäude befand, das im Eigentum

434

der Familie X bleiben und von der Tochter Ellen X genutzt werden sollte.

435

Über das Ergebnis dieser Absprache zwischen der Gemeinde, der Firma C6 und

436

den Eheleuten X wurde die zuständige Mitarbeiterin der E Bank in

437

einem Telefonat vom 22.08.1995 ebenso unterrichtet wie über den Umstand, dass

438

sich der Kaufpreis für das verbleibende Grundstück auf nur noch 1,2 Millionen DM

439

belaufen werde.

440

Daraufhin kam es am 30.08.1995, also einen Tag vor Ablauf der vereinbarten

441

Darlehenslaufzeit, zu einem Besprechungstermin in den Geschäftsräumen der

442

E Bank, Filiale 1, an dem neben den Eheleuten X

443

und den Vertretern der Bank auch Mitarbeiter der Firma C6 teilnahmen, die

444

nochmals bekräftigten, dass ihr Unternehmen an einem Ankauf einer ca. 3.000 qm

445

großen Restfläche des Grundstücks F2 sehr interessiert sei. Man stellte den

446

Abschluss eines Kaufvertrages für Ende Oktober 1995 in Aussicht. Um den Verkauf

447

an die C6 nicht zu gefährden, stimmten die Mitarbeiter der E Bank vorbehaltlich

448

einer Zustimmung der zuständigen Gremien - einer Verlängerung des

449

Kredits bis zum 31.10.1995 zu. Gleichzeitig wiesen sie die Eheleute X jedoch

450

darauf hin, dass ein Verkauf des Grundstücks G5 weiterhin

451

vorausgesetzt werde und bekräftigen, dass diesbezüglich eine Umschuldung des

452

Kredits auf den Sohn Steffen X mangels ausreichender Bonität nicht in Betracht

453

komme. Die Sache mit der Übertragung eines Grundstückanteils F2 auf die

454

Tochter Ellen X wurde seitens der Bank bis zur Ablösung des Darlehens

455

4012276201 zurückgestellt.

456

Nachdem die Kreditabteilung der E Bank in C am 05.10.1995 einer

457

Prolongation des Kredites zugestimmt hatte, erfolgte am 25.131.10.1995 der

458

Abschluss einer neuen Darlehensvereinbarung, die unter Beibehaltung der bisher

459

vereinbarten Sicherheiten eine Verlängerung des Kredits um drei Monate vorsah. Die

460

neue Frist lief jedoch bereits am Tage der Unterzeichnung des Vertrages durch Rita

461

X, also am 31.10.1995, aus. Der Prolongationsvertrag sah vor, dass am

462

01.11.1995 eine Verkaufsvollmacht zugunsten des von der Bank eingeschalteten

463

Immobilienmaklers M2 in Kraft treten sollte, der am 02.11.1995 im Hinblick auf

464

die Immobilie G5 auch eingeschaltet wurde.

465

Hinsichtlich des Grundstücks F2 setzten die Verantwortlichen der E

466

Bank hingegen weiterhin auf einen Verkauf an die Firma C6. Anfang November

467

1995 erfuhr der zuständige Sachbearbeiter N2 des Filialbereichs 2

468

der Dresdner Bank jedoch davon, dass der bebaute Grundstücksteil zwischenzeitlich

469

trotz der Einwände, die er im Gespräch vom 30.08.1995 erhoben hatte, an die

470

Tochter Ellen X für 250.000 DM verkauft worden war. Gleichzeitig hatte Ellen

471

X eine Finanzierungsanfrage bei der E Bank, Filiale 3,

472

gestellt. Der Kaufvertrag sah eine Belegung des Kaufpreises bis zum

473

30.11.1995 vor, wobei der Verkaufserlös zur Teilreduzierung des Darlehens

474

4012276201 verwendet werden sollte. Dieser Teilablösung stimmte die

475

Kreditabteilung der E Bank allerdings nur unter dem Vorbehalt zu, dass

476

auch die übrigen Objekte zu den angegebenen Werten verkauft würden, so dass

477

sichergestellt werden könne, dass eine Reduzierung des Gesamtengagements um

478

2.029.000 DM erfolge. Einer Pfandfreigabe zugunsten Ellen X wurde

479

dementsprechend vorläufig nicht zugestimmt. Außerdem wurde auch bezüglich des

480

Objekts F2 die Einschaltung des Immobilienmaklers M2 angeordnet,

481

sofern bis zum Jahresende kein Verkauf an die C6 zustande komme.

482

Die diesbezüglichen Verkaufsverhandlungen schleppten, sich trotzdem bis zum

483

Jahresende 1995 weiter hin. Zwischenzeitlich lagen die Planentwurfsunterlagen zwar

484

dem zuständigen Ausschuss der Gemeinde F2 zur Genehmigung vor, der

485

jedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Ein Verkauf des unbebauten

486

Grundstückteils der Liegenschaft F2 war daher weiterhin ungewiss.

487

Dies galt auch für das Grundstück G5. Für dieses Objekt fand der

488

Makler M2 Anfang 1996 zwar einen Käufer und erreichte den Abschluss eines

489

Kaufvertrages, allerdings verstrich die Zahlungsfrist für den Kaufpreis in Höhe von

490

1,38 Millionen DM fruchtlos, so dass der Vertrag rückabgewickelt und ein neuer

491

Käufer gesucht werden musste.

492

Ende Januar 1996 schien sich das Blatt dann zumindest im Hinblick auf das

493

Grundstück F2 zu wenden. Mit Schreiben vom 29.01.1996 teilte die Firma

494

C6 den Eheleuten X mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages erfolgen

495

könne, sobald die Gemeindevertreterversammlung in ihrer Sitzung vom 21.02.1996

496

den eingereichten Bebauungsplan zur Auslegung beschließe, da in diesem Fall eine

497

Planungssicherheit i.S.d. § 33 Abs. 2 BauGB gegeben sei. Gleichzeitig wurde die

498

Erarbeitung eines Kaufvertrages angekündigt, wovon auch die Verantwortlichen der

499

E Bank über die Familie X am 07.02.1996 Kenntnis erhielten und

500

daher zunächst von weiteren Maßnahmen absahen. Am 15.03.1996 bekamen die

501

Eheleute X den versprochenen Kaufvertragsentwurf von der Firma C6

502

zugesandt, wurden allerdings gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt, dass erst in der

503

Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 ein Entschluss über die Auslegung

504

des Bebauungsplans getroffen werde. Bezüglich des Kaufpreises bot die C6

505

X's 350 DM je m2 Grundstücksfläche an, was allerdings an die Bedingung

506

geknüpft wurde, dass auf dem Grundstück eine Geschossflächenzahl in den

507

Vollgeschossen von 0,8 erreichbar sei, weil nur auf diese Weise die angepeilten

508

2.621 qm Gesamtwohnfläche zu verwirklichen waren.

509

Dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte, erfuhren die Verantwortlichen der

510

E Bank (Filialbereich 2) bereits in einem Telefonat vom

511

11.04.1996, in dessen Verlauf ein Mitarbeiter der C6 darauf hinwies, dass in der

512

Gemeindevertreterversammlung vom 03.04.1996 zwar der gewünschte

513

Aufstellungsbeschluss erfolgt sei, allerdings mit der Einschränkung, dass nur einer

514

Geschossflächenzahl von 0,6 zugestimmt werde. Aufgrund der Ausführungen im

515

Schreiben der C6 vom 15.03.1996 hatte dies zwangsläufig eine Reduzierung

516

des Kaufpreisangebotes zur Folge.

517

Da ein konkretes Datum für den Abschluss des Kaufvertrages mit der C6 noch

518

immer nicht feststand, sahen sich die Eheleute X am 04.03.1996 gezwungen,

519

einen weiteren Prolongationsantrag für das Darlehen 4012276201 zu stellen, der

520

seitens der E Bank Filiale 1 nur im Hinblick auf die

521

Sicherheiten und den bevorstehenden Abschluss des Kaufvertrages bezüglich des

522

Grundstückes F2 befürwortet wurde. Die Kreditabteilung des Filialbereichs

523

2 der E Bank stimmte am 02.04.1996 einer Prolongation bis zum

524

30.06.1996 unter Bedenken zu und kündigte an, nach einer Ablösung von

525

mindestens 1,776 Millionen DM aus den Verkaufserlösen G5 und

526

F2 die Zustimmung zum Kaufvertrag mit der Tochter Ellen X zu

527

erklären, sofern der Nachweis der Bedienbarkeit des verbleibenden

528

Hypothekendarlehens erbracht worden sei.

529

b) Das Tatgeschehen

530

aa) Die Tatplanung

531

In dieser finanziell sehr schwierigen Situation, die dadurch gekennzeichnet war, dass

532

die erzielbaren Grundstückspreise weiterhin stetig sanken, lernte die Familie X

533

den Ehemann der Angeklagten, den rechtskräftig Verurteilten T,

534

kennen. Dieser meldete sich auf eine Zeitungsanzeige oder aufgrund eines Tipps

535

seiner Agentin telefonisch bei den Eheleuten X und bekundete Kaufinteresse

536

hinsichtlich des Grundstücks G5 in C5. Obwohl zu diesem

537

Zeitpunkt eigentlich bereits feststand, dass die Eheleute T ihr Privathaus auf der

538

bereits erwähnten Liegenschaft in T6 errichten würden, erklärte

539

T, er suche für ein privates Bauvorhaben ein passendes Grundstück und

540

vereinbarte mit Karlheinz X einen Besichtigungstermin. Infolgedessen kam es

541

Anfang April 1996 zu einem ersten Treffen im Eiscafe der Eheleute X in

542

C5, G4, an dem auch die Angeklagte und Rita X

543

teilnahmen. Nachdem die Angeklagte und ihr Mann die nahe gelegene Immobilie

544

G5 gemeinsam mit Karlheinz X besichtigt hatten, kehrten sie

545

zusammen zur Eisdiele der Familie X zurück und besprachen dort in

546

Anwesenheit der Rita X die weitere Vorgehensweise. Die Eheleute T

547

erklärten nun, sie hätten sich zwar bereits zum Kauf eines anderen Grundstücks in

548

T6 entschlossen, es bestünde jedoch die Möglichkeit, die auf dem Grundstück

549

G5 stehende Villa über einen befreundeten Bauunternehmer aus I4

550

- gemeint war der rechtskräftig Verurteilte Q - zu renovieren und sodann mit

551

einem weit höheren Gewinn zu veräußern, als der unrenovierte Verkauf einbringen

552

würde. Dieser Vorschlag fiel bei X's aufgrund der sinkenden Immobilienpreise

553

auf fruchtbaren Boden, so dass sie nicht nur an diesem Vorschlag Interesse zeigten,

554

sondern darüber hinaus auch auf ihre ebenfalls vakante Immobilie in F2

555

verwiesen, weil sie hofften, auch dort über den von Ts erwähnten

556

Bauunternehmer einen besseren Preis erzielen zu können, als er von der C6

557

geboten worden war. Nachdem T sich grob über den Planungsstand

558

des Bauvorhabens F2 hatte informieren lassen und auch dieses Grundstück

559

in Augenschein genommen hatte, versprach er, hinsichtlich beider Objekte

560

(G5 und F2) mit Q Verbindung aufzunehmen und sich

561

sodann wieder zu melden.

562

Kurze Zeit später rief T in Absprache mit der Angeklagten den

563

rechtskräftig Verurteilten Q an und informierte ihn über den neu geknüpften

564

Kontakt. Da Ts die schwierige finanzielle Lage der Familie X zu diesem

565

frühen Zeitpunkt noch nicht kannten, hofften sie, die Grundstücke F2 und

566

G5 zügig bebauen und anschließend vermarkten zu können. Der

567

angestrebte Gewinn sollte dazu beitragen, die drängendsten finanziellen Probleme

568

der Eheleute T möglichst schnell zu lösen.

569

Q zeigte seinerseits umgehend Interesse an den Grundstücken und schickte

570

den rechtskräftig Verurteilten C11 - einen leitenden Angestellten des B-

571

Unternehmensverbundes - nach C, um die Immobilien in Augenschein zu

572

nehmen. Nach seiner Rückkehr informierte C11, der durch Urteil der XIII. großen

573

Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 14.09.2004 wegen zahlreicher

574

Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt

575

worden ist, den rechtskräftig Verurteilten Q darüber, dass es sich bei dem

576

Grundstück G5 um ein interessantes Seegrundstück mit alter Bebauung

577

handele und bei der Immobilie in F2 um ein gut gelegenes und einträglich

578

vermarktbares Baugrundstück, das allerdings mit einer Grundschuld in Höhe von 1,8

579

Millionen DM belastet sei. Nähere Hintergründe zu der Belastung konnte C11 zu

580

diesem Zeitpunkt noch nicht mitteilen.

581

Der rechtskräftig Verurteilte Q entschloss sich nun zu einer direkten

582

Kontaktaufnahme und begab sich Anfang Mai 1996 selbst nach C, wo es zu

583

einem Gespräch mit den Eheleuten X in deren Eisdiele kam, an dem auch die

584

Angeklagte und ihr Ehemann teilnahmen. Spätestens anlässlich dieser

585

Zusammenkunft erfuhren die Angeklagte, ihr Mann und Q auch von dem

586

unbelasteten Seegrundstück in U, das man bei diesem oder einem anderen

587

Treffen im Mai 1996 gemeinsam besichtigte. Die in diesem Zusammenhang mit

588

X's geführten Gespräche, die T und Q - in Absprache mit

589

der Angeklagten - in den darauf folgenden Wochen in Form von Telefonaten und

590

weiteren persönlichen Kontakten fortsetzten, dienten in erster Linie dazu, nähere

591

Auskünfte über X's Grundstücke und deren eventuelle Belastung mit

592

Grundpfandrechten zu erhalten, wobei Karlheinz X vor allem die Nähe zu

593

T suchte, dem er aufgrund seines Bekanntheitsgrades als Schauspieler

594

und der Tatsache, dass auch T's aus der ehemaligen DDR stammten, in hohem

595

Maße Vertrauen schenkte. Zum Zwecke der Beschaffung weiterer Informationen

596

suchten der Ehemann der Angeklagten und Q mindestens einmal gemeinsam

597

mit Karlheinz X das Bauamt in F2 auf, wo sie aktuelle Informationen

598

zum Planungsstand und den Verhandlungen mit der C6 erhielten.

599

Spätestens im Juni 1996 hatten sich Q und C11 sowie die Eheleute T

600

einen umfassenden Überblick über sämtliche Immobilien der Familie X

601

verschafft und auch von deren finanziellen Problemen Kenntnis erlangt. Sie hatten im

602

Laufe des Monats Mai erfahren, dass X's insgesamt vier Grundstücke besaßen,

603

wobei das mit Grundschulden in Höhe von 776.000 DM belastete Grundstück

604

G4 für die weiteren Planungen keine Rolle mehr spielte. Dies galt

605

jedoch nicht für die unbelasteten Immobilien G5 und U sowie das

606

mit Grundschulden in Höhe von 1,803 Millionen DM belastete Grundstück in

607

F2, die sowohl die Angeklagte und ihren Ehemann als auch Q und

608

C3, der die Informationen über die Liegenschaften von Q und C11

609

etwas zeitversetzt erhalten hatte, aufgrund der desolaten finanziellen Gesamtlage

610

aller Beteiligten weiterhin interessierten, obwohl nun klar war, dass eine schnelle

611

Bebauung und eine zügige Vermarktung aufgrund der finanziell angespannten

612

Situation der Familie X nicht möglich sein würde. Die finanziellen

613

Schwierigkeiten der Eheleute X schlugen sich in erster Linie in dem Zeitdruck

614

nieder, der seitens der E Bank im Hinblick auf die Veräußerung der

615

Grundstücke G5 und F2 aufgebaut worden war. Zwar war es am

616

24.04./03.05.1996 zu einer zweiten Prolongation des Darlehens 4012276201

617

gekommen, die allerdings bis zum 30.06.1996 befristet war, so dass lediglich ein

618

Zeitfenster von knapp zwei Monaten für den Abschluss der Verhandlungen zur

619

Verfügung stand. Der Vertrag enthielt außerdem weitere Klauseln, bezüglich derer

620

nicht abschließend geklärt werden konnte, ob sie der Angeklagten, ihrem Mann,

621

Q, C3 oder C11 bekannt waren. So war die Vereinbarung mit dem

622

ausdrücklichen Hinweis versehen, dass die Verantwortlichen der Bank bis zum

623

30.06.1996 die Vorlage eines notariellen Kaufvertrages über das Grundstück

624

F2 mit der C6 erwarteten und dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist

625

auch bezüglich dieses Objektes die Verkaufsvollmacht ausgeübt werde, die die

626

Eheleute X der Bank erteilt hatten. Hinsichtlich der Immobilie G5

627

wurde eine Verlängerung des Maklerauftrages zugunsten des Immobilienmaklers M2 vereinbart, wobei eine separate Erklärung der Kinder der Eheleute X

628

vorzulegen war, in der diese sich verpflichten mussten, das Grundstück nicht selbst

629

zu belasten oder zu veräußern. Die Eheleute X mussten ihrerseits bezüglich der

630

Immobilie in U eine entsprechende Erklärung abgeben und sich darüber hinaus

631

dazu verpflichten, auf Verlangen der Bank eine verzinsliche Grundschuld zu

632

bestellen, sofern sich die Vorfinanzierung innerhalb der Kreditfrist nicht erledigt habe.

633

Q erkannte schnell die Chancen, die sich trotz der finanziellen

634

Schwierigkeiten der Familie X für ihn, seine Unternehmen und im Hinblick auf

635

die drängenden Altverbindlichkeiten ergaben. Er entschloss sich, die Immobilien

636

G5, U und F2 zu nutzen, um den Betrieb seiner an sich

637

längst konkursreifen Unternehmen aufrechtzuerhalten und die aus den vorherigen

638

Bauvorhaben resultierenden Verbindlichkeiten zu reduzieren, was auch den

639

Wünschen der Angeklagten, ihres Ehemannes und des rechtskräftig Verurteilten

640

C3 entsprach. Anstatt von den geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen und

641

sich von der Familie X angesichts von deren wirtschaftlichen Problemen zu

642

trennen, entschlossen sich auch die Angeklagte und ihr Mann, die Projekte

643

fortzuführen und Q in diesem Zusammenhang "freie Hand" zu lassen. Dabei

644

war ihnen klar, dass die Fortsetzung der Vorhaben aufgrund der eigenen finanziellen

645

Schwierigkeiten wohl nur durch Täuschung und auf Kosten der Eheleute X

646

möglich sein würde, was sie aufgrund ihrer eigenen finanziellen Zwangssituation

647

billigend in Kauf nahmen.

648

Im Rahmen der zuvor beschriebenen Gespräche schlug T in Absprache

649

mit der Angeklagten den Eheleuten X nun vor, einen Verkauf der

650

Liegenschaften F2 und G5 erst nach erfolgter Bebauung bzw.

651

Sanierung ins Auge zu fassen, da dies einen höheren Gewinn verspreche. Unter

652

Verwendung der bisherigen Planungen der Firma C6 sollte das Grundstück in

653

F2 mit Mehrfamilienhäusern bebaut werden, wobei von vornherein klar war,

654

dass aufgrund der am 03.04.1996 von der Gemeindevertreterversammlung

655

beschlossenen Reduzierung der Geschossflächenzahl nur eine Errichtung von

656

insgesamt 24 Wohneinheiten möglich sein würde. Diese Wohnungen sollten nach

657

einer entsprechenden Teilungserklärung gewinnbringend veräußert werden. Eine

658

ähnliche Vorgehensweise planten T und Q - im Einverständnis

659

mit der Angeklagten - auch im Hinblick auf das Grundstück G5, das

660

geteilt werden sollte, um auf dem unbebauten Teil der Liegenschaft ein kleineres

661

Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten zu errichten, die dann ebenso wie der

662

Grundstücksteil mit der noch zu renovierenden Villa zum Verkauf vorgesehen waren.

663

Die Bauarbeiten selbst sollten von der Firma B2 der rechtskräftig Verurteilten

664

Q und C3 durchgeführt werden.

665

Um Zugriff auf X's Grundstücke zu erlangen und diese finanziell für ihre Zwecke

666

auszuschlachten, gerierten sich die Angeklagte, ihr Ehemann und Q im

667

Rahmen der Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen dabei

668

bewusst ihre erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen

669

fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen

670

hatten, dass eine wirtschaftlich ordnungsgemäße Abwicklung der geplanten

671

Vorhaben in F2 und C5 schon aus diesem Grund ausgeschlossen

672

war. Q entwickelte außerdem mit Zustimmung der Angeklagten und ihres

673

Mannes ein groß angelegtes Täuschungskonzept: Er empfahl den Eheleuten X

674

bezüglich aller drei Immobilien jeweils die Bildung einer Grundstücksgesellschaft

675

bürgerlichen Rechts, angeblich um die Grundstücke F2 und G5 zu

676

bebauen und zu vermarkten, wobei er in seine Überlegungen von Anfang an auch

677

das Grundstück U einschloss, das als zusätzliche Sicherheit gegenüber den

678

Banken dienen sollte. Die personelle Zusammensetzung der

679

Grundstücksgesellschaften stand zu diesem Zeitpunkt - Ende Mai 1996 - noch nicht

680

exakt fest, es war jedoch klar, dass neben Q und den Eheleuten X auch

681

die Angeklagte, ihr Mann und C3 in irgendeiner Form beteiligt sein würden.

682

Der rechtskräftig Verurteilte Q versprach im Einvernehmen mit T

683

und der Angeklagten den Eheleuten X in diesem Zusammenhang, er werde

684

deren Altverbindlichkeiten bei der E Bank in Höhe von 1.803.000 DM

685

umgehend im Zuge einer Baufinanzierung für das Objekt F2 ablösen. Im

686

Gegenzug sollten die Eheleute X bzw. deren Kinder Eigentümergrundschulden

687

in Höhe von jeweils 2.000.000 DM auf den bis dahin unbelasteten Grundstücken

688

G5 und U bestellen und diese jeweils an die übrigen GbR Mitglieder abtreten. Auf diese Weise wollte Q zusammen mit der Angeklagten,

689

ihrem Mann und C3 die Verfügungsgewalt über die Grundschulden erlangen

690

und diese zur Beschaffung von liquiden Mitteln einsetzen, ohne dass dies einer

691

weiteren Genehmigung der Familie X bedurft hätte. Den Eheleuten X

692

spiegelte er hingegen in Absprache mit T's vor, die Bestellung und Abtretung der

693

Grundschulden solle in erster Linie seiner und der Absicherung der übrigen GbR Mitglieder,

694

also der Angeklagten und ihres Mannes sowie des rechtkräftig

695

Verurteilten C3, dienen. Durch die Gründung der Grundstücksgesellschaften

696

würden nämlich neben den Eheleuten X auch die übrigen GbR-Mitglieder für die

697

Altverbindlichkeiten auf dem Grundstück F2 haften und insofern quasi 2/3 der

698

Schulden übernehmen. Dies könne nicht ohne eine dingliche Absicherung erfolgen,

699

um die Vertragstreue der Eheleute X zu gewährleisten. Weiterhin machten

700

Q und T im Einvernehmen mit der Angeklagten die Eheleute

701

X glauben, dass die Grundschuld auf dem Grundstück G5

702

überhaupt nicht und die Grundschuld auf dem Grundstück U ausschließlich zur

703

Kreditbeschaffung in Bezug auf das Bauvorhaben F2 eingesetzt und einer

704

finanzierenden Bank als Sicherheit angeboten werde.

705

In Wahrheit gingen die Planungen des rechtskräftig Verurteilten Q, die die

706

Angeklagte und ihr Ehemann nicht in allen Einzelheiten, wohl aber hinsichtlich der·

707

wesentlichen Punkte kannten, in eine ganz andere Richtung. Q hatte zwar

708

tatsächlich vor, die Grundstücke F2 und G5 möglichst schnell zu

709

bebauen und zu vermarkten, allerdings wollte er die Grundschulden, die ihm, der

710

Angeklagten, T und C3 eingeräumt werden sollten, nicht nur als

711

Sicherheit oder für das Bauvorhaben F2 nutzen, sondern für eigene Zwecke

712

verwenden. Durch den Einsatz der Grundschulden beabsichtigte er mehrere

713

Probleme gleichzeitig zu lösen, die zu dieser Zeit besonders drängten.

714

Dies betraf zum einen die Umfinanzierung eines Kredits, den ein Geschäftspartner

715

des Q, der anderweitig Verfolgte C7, für seine Firma L3

716

aufgenommen hatte. Q und C7 suchten Anfang 1996 händeringend nach

717

einem neuen Betriebsmittelkredit für die L3, mit dessen Hilfe C7

718

Altverpflichtungen erfüllen und seine deutlich überzogene Kreditlinie bei der

719

T11 BANK zurückführen wollte. Bei der Suche nach dem neuen

720

Kreditinstitut waren Q und C7 Anfang 1996 auf die E Bank 4 gestoßen. Im Rahmen der Verhandlungen verlangten die

721

Verantwortlichen der Bank spätestens ab Mitte Juni 1996 eine Zusatzsicherheit, die

722

Voraussetzung für die Gewährung des Kredites war. Über die Familie X bekam

723

Q nun mit dem Grundstück in U eine solche Sicherheit an die Hand, die

724

C7 den Verantwortlichen der E Bank 4 Ende Juni 1996 ohne

725

Wissen der Eheleute X, aber mit Zustimmung des rechtskräftig Verurteilten

726

Q, dann auch anbot.

727

Ähnlich verhielt es sich mit der geplanten Grundschuld auf dem Grundstück

728

G5, die Q ebenfalls von vornherein abredewidrig für eigene

729

Zwecke einsetzen wollte. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem

730

Kennenlernen der Eheleute X waren Q und C3 auf die Idee

731

gekommen, die Fertighäuser, die sie für ihre Bauvorhaben bis dahin in Schweden

732

bestellt hatten, selbst herzustellen. Als Betriebsstätte sollte ihnen das Unternehmen

733

eines Herrn G2 in L4 dienen, das sie spätestens nach dem ersten

734

Kontakt mit X's zu übernehmen beabsichtigten. Hierbei handelte es sich um

735

einen holzverarbeitenden Betrieb mit angeschlossener Spedition, den G2 1990

736

kurz nach der Wende in der ehemaligen DDR gegründet hatte. Den Kontakt zu ihm

737

hatten Q und C3 zum Jahreswechsel 1994/1995 über den

738

gemeinsamen Geschäftspartner H2 geknüpft. G2 hatte zu dieser Zeit

739

erhebliche finanzielle Probleme und suchte eine Bank, die ihm einen weiteren

740

Betriebsmittelkredit gewähren sollte. H2, der von den Problemen wusste,

741

verwies G2 an den rechtskräftig Verurteilten Q, der sich bereiterklärte, bei

742

der Lösung der finanziellen Schwierigkeiten behilflich zu sein. Trotzdem

743

verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bis Mitte 1996 so

744

weit, dass es unmittelbar vor dem Konkurs stand. Diese Situation ermöglichte nun

745

eine kostengünstige Übernahme des Betriebes durch Q und C3, die zu

746

diesem Zweck im Laufe des Jahres 1996 Verbindung zu dem schwedischen

747

Kaufmann T7 aufnahmen, der bei dem Aufbau des Fertighausunternehmens

748

behilflich sein sollte.

749

Ende Mai/Anfang Juni 1996 befanden sich diese Übernahmepläne zwar noch im

750

Anfangsstadium; Q und C3 sahen jedoch bereits damals die

751

Möglichkeit, die in dem geplanten neuen Betrieb zu fertigenden Häuser für das

752

Projekt in F2 und bei einem weiteren ins Auge gefassten Bauvorhaben in

753

H zu verwenden. Beiden war allerdings klar, dass sie für die Gründung und den

754

Betrieb des Fertighausunternehmens einen Betriebsmittelkredit benötigen und dafür

755

Sicherheiten anzubieten haben würden. Da andere Sicherheiten oder gar

756

Eigenkapital nicht zur Verfügung standen, beabsichtigten sie, das den Kindern

757

X gehörende Grundstück G5 zu diesem Zweck einzusetzen, was

758

den Mitgliedern der Familie X bewusst verschwiegen wurde. Aufgrund der

759

prekären finanziellen Gesamtsituation gingen Q und C3 außerdem

760

davon aus, dass sie die Kreditmittel, die sie mit den X-Grundstücken

761

aufnehmen wollten, nicht nur für das neue Fertighausunternehmen, sondern vor

762

allem auch zum Stopfen der enormen finanziellen Löcher verwenden würden, die

763

sich insbesondere auch bei den Bauvorhaben, an denen die Angeklagte und ihr

764

Mann beteiligt waren, aufgetan hatten. Diese innerhalb des B-

765

Unternehmensverbundes gängige Praxis, die schon seit 1995 regelmäßig bei neu

766

aufgenommenen Darlehen angewandt wurde, war spätestens ab Anfang 1996 auch

767

der Angeklagten und ihrem Mann in den wesentlichen Grundzügen bekannt. Die

768

Vorgehensweise diente der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des B-

769

Unternehmensverbundes, wobei der Angeklagten und ihrem Ehemann klar war, dass

770

das finanzielle Ende des B- Unternehmensverbundes unweigerlich auch ihren

771

endgültigen wirtschaftlichen Ruin bedeutet hätte.

772

Die Eheleute X gingen aufgrund der vorerwähnten Täuschungen davon aus,

773

kompetente und solvente Geschäftspartner gefunden zu haben, mit denen sie

774

gemeinsam die geplanten Vorhaben durchführen wollten. In besonderem Maße

775

vertrauten sie dem Ehemann der Angeklagten, da sie sich nicht vorstellen konnten,

776

dass dieser sie in Anbetracht seines Bekanntheitsgrades hintergehen würde, was

777

T auch mehrfach ausdrücklich beteuert hatte. Die Eheleute X

778

glaubten insbesondere an die absprachegemäße Verwendung der Grundschulden,

779

die sie auf den Grundstücken U und G5 bestellen sollten. Daher

780

fassten sie den Entschluss, grundsätzlich auf die Vorschläge der rechtskräftig

781

Verurteilten Q sowie T einzugehen und die Immobilien

782

G5 und F2 erst nach einer Bebauung bzw. nach erfolgter

783

Renovierung zu veräußern. Dabei legte vor allem Karlheinz X- was die

784

Eheleute T auch deutlich erkannten - größten Wert auf die Beteiligung des

785

Ehemannes der Angeklagten, weil er ihm weit mehr Vertrauen entgegenbrachte als

786

dem rechtskräftig Verurteilten Q. Zwischen den Eheleuten T und

787

Q bestand infolgedessen eine zumindest stillschweigende Übereinkunft,

788

wonach der Ehemann der Angeklagten im Wege einer einvernehmlichen

789

Arbeitsteilung dafür sorgen sollte, die Eheleute X bei Laune und "bei der

790

Stange" zu halten, während Q die Details der illegalen Kapitalbeschaffung

791

planen und durchführen sollte.

792

Da die Mitglieder der Familie X glaubten, eine lukrative Lösung ihrer finanziellen

793

Schwierigkeiten gefunden zu haben, zog die Tochter Ellen X im Mai 1996 ihre

794

Finanzierungsanfrage bei der E Bank 3 mit der

795

Begründung zurück, man habe einen anderen Weg im Hinblick auf das Grundstück

796

F2 gefunden. Außerdem brachen X's Mitte Juni 1996 die

797

Verkaufsverhandlungen mit der Firma C6 ab, die aufgrund der

798

Preisvorstellungen der Eheleute X am 17.06.1996 ihrerseits bereits einen

799

Rückzug aus dem geplanten Geschäft gegenüber der E Bank

800

angekündigt hatte.

801

Nachdem sich X's gegenüber T's und Q grundsätzlich mit der

802

vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden erklärt hatten, wurden am

803

07.06.1996 drei privatschriftliche, auf die Grundstücke F2, G5

804

und U bezogene GbR-Verträge geschlossen, die als Gesellschafter jeweils

805

neben den Eheleuten X die Angeklagte und die den rechtskräftig Verurteilten

806

Q und C3 gehörende Firma B2 vorsahen.

807

Bei der Umsetzung des geschilderten Tatplanes ergaben sich in den folgenden

808

Wochen und Monaten jedoch eine Reihe von Hindernissen, die die Angeklagte, ihren

809

Ehemann und die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und C11 zumindest

810

teilweise zu einer Modifizierung ihrer Vorgehensweise zwangen.

811

bb) Beschaffung der nachrangigen Grundschuld auf dem Grundstück U für den

812

Betriebsmittelkredit der L3

813

Im Laufe des Monats Juni 1996 bemühte sich Q in erster Linie darum, ein

814

Kreditinstitut zu finden, das bereit war, den Kredit der Eheleute X in Höhe von

815

1.803.000 DM bei der E Bank abzulösen. Zu diesem Zweck fertigte

816

C11 am 20.06.1996 einen Kreditantrag über insgesamt 2,8 Millionen DM, der kurze

817

Zeit später der E Bank 4 eingereicht wurde. Antragsteller waren

818

neben den Eheleuten X die Eheleute T und die Firma B2. Der Antrag

819

war auf die Ablösung der E Bank sowie auf die Gewährung eines

820

Barkredites in Höhe von einer Million DM gerichtet. Als Sicherheit sollte eine

821

Grundschuld in Höhe von 1.800.000 DM auf dem Grundstück F2 und eine

822

erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Grundstück

823

U dienen.

824

In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der E

825

Bank 4 meldete sich Q für die Eheleute X auch bei der

826

E Bank und kündigte dort die Ablösung des Kredits innerhalb von zwei

827

bis drei Wochen an. Allerdings gab er hier zunächst vor, die Ablösung werde durch

828

die X3 Bank erfolgen. Diese Vorgehensweise diente in erster

829

Linie dem Zeitgewinn und der Beruhigung. der Bankmitarbeiter, da das Darlehen der

830

Eheleute X bei der E Bank zum 30.06.1996 ablief. Anfang Juli

831

1996 erfuhr auch die E Bank, dass Q eine Ablösung des Kredits

832

durch die E Bank 4 plante, weshalb sich der zuständige

833

Mitarbeiter der E Bank mit dem Filialleiter der E Bank 4 telefonisch in Verbindung setzte, um den Sachverhalt zu klären. In

834

einem an den B- Unternehmensverbund gerichteten Schreiben vom 09.07.1996

835

setzte die E Bank den rechtskräftig Verurteilten Q daraufhin

836

davon in Kenntnis, dass die E Bank 4 eine Ablösung des Kredites

837

innerhalb des Hauses der E Bank ablehne, da diese Vorgehensweise dort

838

weder gewünscht noch zulässig sei. Q wurde vielmehr aufgefordert,

839

umgehend eine finanzierende Bank zu benennen, was ihm jedoch zu diesem

840

Zeitpunkt noch nicht möglich war, da ein entsprechendes Kreditinstitut erst noch

841

gefunden werden musste.

842

Diese Nachricht veranlasste Q, noch am selben Tag einen Kreditantrag

843

erstellen zu lassen, der kurz darauf an die T9 Bodencreditbank übersandt

844

wurde. Der von dem rechtskräftig Verurteilten C11 gefertigte Antrag war auf die

845

Gewährung eines Festdarlehens in Höhe von 1.800.000 DM und eines,

846

Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM gerichtet und wurde für die Eheleute

847

X, die Angeklagte und ihren Ehemann sowie die B2 gestellt. Die

848

beantragte Kreditsumme wurde kurze Zeit später auf insgesamt 6.000.000 DM

849

erhöht. Als Sicherheit sollten neben Grundschulden auf dem Grundstück F2

850

auch eine erstrangige (Teil-) Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem

851

Grundstück U dienen. In einem Begleitschreiben vom 15.07.1996 bat C11 die

852

T9 Bodencreditbank um eine schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit der

853

E Bank, um deren Mitarbeitern nachzuweisen, dass die geplante

854

Ablösung mit Nachdruck betrieben werde.

855

Der Beruhigung der Verantwortlichen der E Bank dienten auch die Angaben,

856

die Q am 12.07.1996 anlässlich eines persönlichen Treffens in den Räumen

857

der E Bank machte. In Anwesenheit der Eheleute X und des

858

rechtskräftig Verurteilten C11 berichtete Q von dem Kreditantrag bei der

859

T9 Bodencreditbank. Da er gegenüber den Bankmitarbeitern einräumen

860

musste, dass die Bearbeitung des Antrags einige Zeit in Anspruch nehmen werde

861

und ihm bewusst war, dass dies angesichts des am 30.06.1996 ausgelaufenen

862

Kredits ein Problem darstellen könnte, spiegelte er den anwesenden

863

Bankmitarbeitern vor, dass ihm in Kürze ein Betrag in Höhe von 1,7 Millionen DM zur

864

freien Verfügung stehen werde. Er bot an, diesen Betrag - im Vorgriff auf die

865

beantragte Finanzierung bei der T9 Bodencreditbank - gegen Abtretung

866

der bestehenden Grundschuld auf dem Grundstück F2 an die E Bank

867

zu überweisen, obwohl ihm bewusst war, dass es hierzu aller Voraussicht

868

nach gar nicht kommen konnte. Zwar hatte er die vage Aussicht, einen Betrag in

869

dieser Höhe tatsächlich zu erlangen; die Summe sollte jedoch aus einem weiteren

870

Bankkredit herrühren, den Q und C3 durch neue Täuschungen

871

erlangen wollten, was dann letztlich allerdings misslang. Dieses großspurige

872

Auftreten des rechtskräftig Verurteilten Q diente jedoch nicht nur der

873

Besänftigung der Bankmitarbeiter, sondern auch dazu, den Eheleuten X nicht

874

vorhandene Bonität vorzuspiegeln. Vor diesem Hintergrund versprach er in dem

875

Termin vom 12.07.1996 auch die Bezahlung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen

876

der Eheleute X in Höhe von 75.000 DM. Er behauptete, er werde die Summe

877

vorschießen und nachträglich innerhalb der GbR verrechnen. Dieses Versprechen

878

gab er ab, obwohl ihm klar war, dass selbst dieser Betrag zumindest nicht in vollem

879

Umfang zur Verfügung stand.

880

Mit Schreiben vom 22.07.1996 an die Eheleute X kam die E Bank

881

erwartungsgemäß auf den Vorschlag des rechtkräftig Verurteilten Q vom

882

12.07.1996 zurück und nahm dessen Angebot zur Zahlung der 1,7 Millionen DM

883

zwecks Ablösung der Kreditlinie der Eheleute X an. Gleichzeitig wiesen die

884

zuständigen Bankmitarbeiter darauf hin, dass die rückständigen Zinsen in Höhe von

885

75.000 DM trotz Ankündigung nicht geflossen seien.

886

Um das Grundstück U wie geplant sowohl für die Ablösung des Darlehens der

887

Eheleute X als auch für den bereits beantragten Betriebsmittelkredit der L3 nutzen zu können, hatte Q zwischenzeitlich durch notarielle Urkunde

888

vom 09.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 559/1996 des Notars M3 aus I4) als

889

vollmachtloser Vertreter der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld auf dem

890

Grundstück U in Höhe von 2.000.000 DM bestellt und diese Grundschuld

891

gleichzeitig an die B2 sowie die Angeklagte und deren Ehemann abgetreten.

892

Schon zu diesem Zeitpunkt stand für Q fest, dass die Grundschuld in einen

893

erstrangigen und einen zweitrangigen Teil von jeweils 1.000.000 DM aufgeteilt

894

werden sollte. Den erstrangigen Teil wollte er als Sicherheit bei dem Kreditinstitut

895

verwenden, das später den Kredit der Eheleute X bei der E Bank

896

ablösen sollte. Den zweitrangigen Teil wollte Q - entsprechend seinem

897

Tatplan - ohne Wissen der Eheleute X als Sicherheit für den L3-Kredit

898

einsetzen. Die beabsichtigte Teilung der Grundschuld, die Q theoretisch

899

bereits in dieser Urkunde hätte vornehmen können, unterließ er bewusst, um die

900

Eheleute X nicht misstrauisch zu machen, da diese die Grundschuldbestellung

901

sowie deren Abtretung an die B2 und die Eheleute T noch genehmigen

902

mussten.

903

Diese Genehmigung erfolgte durch notarielle Urkunde vom 25.07.1996

904

(Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), allerdings infolge eines

905

Kanzleiversehens irrtümlich allein durch die Zeugin Rita X, die nicht - wie es

906

eigentlich erforderlich gewesen wäre - gemeinsam mit ihrem Ehemann handelte, der

907

Miteigentümer des Grundstücks U war. Das Kanzleiversehen beruhte darauf,

908

dass in dem Notartermin gleichzeitig eine von Q ebenfalls am 09.07.1996 als

909

vollmachtloser Vertreter auf dem Grundstück G5 bestellte

910

Eigentümergrundschuld genehmigt wurde (worauf später noch einzugehen sein wird)

911

und bei den Genehmigungserklärungen die Urkundennummern der

912

Grundschuldbestellungsurkunden vertauscht wurden. Die Genehmigungserklärung

913

369/1996, die allein von Rita X unterzeichnet wurde, bezog sich laut Urkunde

914

der Notarin I5 auf die Grundschuldbestellungsurkunde 559/1996 des Notars

915

M3, also auf das Grundstück U. Diese Erklärung war jedoch für die

916

Grundschuldbestellungsurkunde 558/1996 des Notars M3 gedacht, in der die

917

Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 bestellt worden war.

918

Zur Bestellung dieser Grundschuld wäre Rita X grundsätzlich allein berechtigt

919

gewesen, da sie am 03.12.1993 die entsprechende Verkaufsvollmacht ihrer drei

920

Kinder erhalten hatte, denen das Grundstück G5 gehörte

921

(Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin X2 aus C).

922

In demselben sehr turbulenten und chaotischen Notartermin vom 25.07.1996 wurde

923

außerdem ein notarieller Grundstücksgesellschaftsvertrag (Urkundenrolle Nr.

924

367/1996 der Notarin I5 aus C) zwischen den Eheleuten X, dem

925

Ehemann der Angeklagten und der Firma B2, vertreten durch Q,

926

geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich alle Beteiligten geeinigt, dass das

927

Grundstück in U nicht in eine eigene Immobiliengesellschaft eingebracht

928

werden, sondern künftig lediglich als Sicherheit dienen sollte. Fest steht, dass die am

929

25.07.1996 gegründete Gesellschaft sich auf das Grundstück F2 bezog, auf

930

dessen Bebauung die Eheleute X besonderen Wert legten. Es konnte letztlich

931

nicht geklärt werden, ob die Gesellschaftsgründung auch die Liegenschaft

932

G5 umfasste oder ob sich die Eheleute X zu diesem Zeitpunkt

933

entschlossen hatten, die ursprünglich angedachte gemeinsame Verwertung auch

934

dieses Grundstücks zumindest zunächst einmal zurückzustellen; hierauf wird später

935

noch einzugehen sein.

936

Den Gesellschaftsvertrag und die (fehlerhafte) Genehmigung der

937

Eigentümergrundschuldbestellung und -abtretung U übersandte die Notarin

938

I5 am 28.07.1996 an die Firma B2, zu Händen des rechtskräftig Verurteilten

939

Q, der die Genehmigung gemeinsam mit C3 umgehend für die

940

angedachten eigenen Zwecke einsetzen wollte. Durch notarielle Urkunde vom

941

14.08.1996 (Urkundenrolle Nr. 633/1996 des Notars M3 aus I4) wurde die

942

Grundschuld in einen erstrangigen und einen rangletzten Teilbetrag von jeweils

943

1.000.000 DM geteilt. Den rangletzten Teilbetrag traten Q und C3

944

sodann an die E Bank 5 zum Zwecke der Absicherung des L3 Kredites

945

ab, den C7 zuvor bei der E Bank 4 beantragt hatte.

946

Diese Abtretung war den Eheleuten X weder bekannt noch von ihnen gewollt,

947

da sie immer noch von der ursprünglich vereinbarten ausschließlichen Verwendung

948

der Grundschuld für das Bauvorhaben F2 ausgingen. Kurze Zeit später, am

949

16.08.1996, gab auch die Angeklagte eine entsprechende Erklärung ab

950

(Urkundenrolle Nr. 405/1996 der Notarin I5 aus C).

951

In der Zwischenzeit versuchten T und Q - im Einvernehmen mit

952

der Angeklagten - die Verantwortlichen der E Bank im Hinblick auf die

953

Ablösung des Kredites der Eheleute X in Höhe von 1.803.000 DM weiter zu

954

vertrösten, um so Zeit bis zur Bewilligung des bei der T9

955

Bodencreditbank beantragten Darlehens zugewinnen. Mit Schreiben vom

956

31.07.1996 sicherte T der zuständigen Bankmitarbeiterin eine Ablösung

957

der offenen Verbindlichkeiten der Eheleute X noch im Laufe des Monats August

958

1996 zu und gab an, dass dies voraussichtlich am 25.08.1996 erfolgen werde. Mit

959

einer Ablehnung des Kreditantrages durch die T9 Bodencreditbank sei

960

nicht zu rechnen, da mit dieser Bank bereits Bauträgermaßnahmen und

961

Finanzierungen durchgeführt worden seien, bei denen mit vergleichbaren Werten

962

kalkuliert worden sei. Im Übrigen liege eine positive Grundsatzentscheidung des

963

Gesamtvorstandes der Bank bereits vor. Gleichzeitig versprach T

964

nochmals die Anweisung der noch ausstehenden Zinsen der Eheleute X.

965

Gleichlautende Auskünfte und Versprechungen hatte die zuständige

966

Bankmitarbeiterin der E Bank auch zuvor bereits in diversen Telefonaten

967

erhalten, so dass sie sich schließlich in einem Schreiben vom 06.08.1996 gegenüber

968

den Eheleuten X bereiterklärte, das Datum der Kreditablösung auf den

969

25.08.1996 zu verschieben. Gleichzeitig wies sie jedoch darauf hin, dass die

970

Zinsrückstände noch immer nicht ausgeglichen seien und kündigte an, dass im Falle

971

des fruchtlosen Verstreichens der zuvor genannten Frist die Bank darauf bestehen

972

werde, dass eine Sicherheitenverstärkung in Form einer Grundschuldbestellung auf

973

dem Objekt U erfolge. Außerdem werde dann auch die Verkaufsvollmacht für

974

die Grundstücke F2 und G5 verwendet.

975

Daraufhin übersandte Q der E Bank am 12.08.1996 einen

976

Scheck zur Gutschrift auf dem Konto der Eheleute X, der sich allerdings nicht

977

auf die angekündigten 75.000 DM belief, sondern lediglich auf 55.000 DM. Auf eine

978

Rückfrage bei der Angeklagten erhielt die zuständige Bankmitarbeiterin die Auskunft,

979

das restliche Geld sei bereits unterwegs. Außerdem teilte die Angeklagte in diesem

980

oder einem weiteren Telefonat mit, dass bereits eine mündliche Darlehenszusage

981

der T9 Bodencreditbank vorliege. Dies bestätigten Q und

982

C3 in einem Schreiben an die E Bank vom 23.08.1996 und

983

führten hierzu weiter aus, dass die Darlehensverträge für die Ablösung des

984

Darlehens und des Zinssaldos am folgenden Montag gefertigt und der B2

985

zugeleitet würden. Tatsächlich konnte Q der E Bank am 30.08.1996

986

per Fax mitteilen, dass eine schriftliche Finanzierungsbestätigung der T9

987

Bodencreditbank vorliege, die er als Anlage beifügte. Dabei verschwieg er allerdings

988

bewusst, dass bereits feststand, dass der Darlehensvertrag an erhebliche

989

Voraussetzungen geknüpft sein würde, deren Erfüllbarkeit höchst zweifelhaft war.

990

Bis zum 30.09.1996 unterschrieben die Eheleute X, die Angeklagte, ihr

991

Ehemann und die rechtskräftig Verurteilten Q und C3 zwar den von der

992

T9 Bodencreditbank vorbereiteten Kreditvertrag; dieser wurde jedoch

993

nicht an die Bodencreditbank weitergeleitet, da man zunächst versuchen wollte, die

994

darin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen. Der vorgesehene Darlehensbetrag belief

995

sich auf insgesamt 6.000.000 DM. Darlehenszweck sollte die Ablösung des Kredits

996

bei der E Bank sowie die Errichtung von 4 Mehrfamilienhäusern mit je

997

6 Wohneinheiten in F2 sein. Das mit 7,9% p. a. zu verzinsende Darlehen war

998

bis zum 30.08.1997 befristet. Als Sicherheit sollte die bereits bestehende

999

Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 1.803.000 DM dienen, die

1000

an die Bodencreditbank abgetreten werden sollte. Als zusätzliche Sicherheiten waren

1001

eine weitere Grundschuld in Höhe von 5.200.000 DM auf dem Grundstück F2

1002

und eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Immobilie

1003

U zu bestellen. Daneben wurden seitens der Bank diverse weitere

1004

Auszahlungsvoraussetzungen festgelegt. Als problematisch erwies sich in dieser

1005

Hinsicht vor allem die Bedingung, dass vor der Ablösung des Kredites der E

1006

Bank der Nachweis erfolgen müsse, dass das Grundstück F2 mit einer

1007

Wohnfläche von ca. 1.700 qm bebaut werden könne. Dieser Nachweis stellte letztlich

1008

ein wesentliches Hindernis für den Abschluss des Kreditvertrages dar.

1009

Den Kreditvertragsentwurf erhielt die E Bank Ende September / Anfang

1010

Oktober 1996, so dass deren Mitarbeitern spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt

1011

war oder zumindest hätte bekannt sein können, dass eine Belastung des

1012

Grundstückes U durch die Eheleute X vorgesehen war.

1013

Zur selben Zeit - Ende September 1996 - fielen die erwähnten Fehler in der

1014

Genehmigungserklärung vom 25.07.1996 auf. Außerdem bekamen Q und

1015

C3 Probleme mit den Eheleuten X, die sich spätestens im September

1016

1996 entschlossen hatten, die Genehmigung zu widerrufen, weil sie enttäuscht

1017

darüber waren, dass mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war.

1018

Aus diesem Grund wollten X's nur das Projekt in F2 fortsetzen, die

1019

Immobilie G5 jedoch nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung stellen

1020

und dementsprechend auch nicht mehr belasten; hierauf wird später noch näher

1021

einzugehen sein.

1022

Den Widerruf nahmen X's durch notarielle Urkunde vom 30.09.1996

1023

(Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin I5 aus C) vor. In dem

1024

Dokument wurde in Bezug auf die Grundschuld auf dem Grundstück U

1025

festgestellt, dass die Bestellung dieses Grundpfandrechtes - wie bereits erwähnt versehentlich

1026

nur von Rita X genehmigt worden sei. X's lehnten eine

1027

erneute - fehlerfreie - Genehmigung der von Q am 09.07.1996

1028

vorgenommenen Grundschuldbestellung in Höhe von 2.000.000 DM ausdrücklich ab.

1029

Ihnen lag nämlich zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9

1030

Bodencreditbank vor, das als Sicherheit lediglich eine erstrangige Grundschuld in

1031

Höhe von 1.000.000 DM vorsah, so dass X's glaubten, die Bestellung einer

1032

Grundschuld in dieser Höhe sei ausreichend. Dementsprechend wiesen sie die

1033

Notarin I5 ausdrücklich an, sämtliche bereits gestellten Anträge auf Eintragung

1034

der Eigentümergrundschuld zurückzuziehen. Stattdessen verpflichteten sie sich, eine

1035

zweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück F2 in Höhe von 5.200.000

1036

DM zu bestellen, die Abtretung der bereits eingetragenen erstrangigen Grundschuld

1037

in Höhe von 1.803.000 DM zu genehmigen und eine erstrangige

1038

Eigentümergrundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf dem Objekt U zu

1039

bewilligen.

1040

Da diese Entscheidung die Tatpläne der Beteiligten durchkreuzt hätte, weil hierdurch

1041

die geplante abredewidrige Verwendung der zweitrangigen Teilgrundschuld für den

1042

Betriebsmittelkredit der L3 zunichte gemacht worden wäre, setzte

1043

Q in den folgenden Tagen im Einverständnis mit T und der

1044

Angeklagten alle Hebel in Bewegung, um die Urkunde vom 30.09.1996 wieder aus

1045

der Welt zu schaffen. Insbesondere gegenüber den Banken, denen die Objekte

1046

U und G5 abredewidrig als Sicherheiten angeboten worden

1047

waren, musste schnell Klarheit geschaffen werden, dass es bei der

1048

(täuschungsbedingten) Bereitstellung der vorgenannten Objekte durch die Eheleute

1049

X bleiben werde.

1050

Am 07.10.1996 teilte Q der Notarin I5 schriftlich mit, dass die Familie

1051

X nach einem Aufklärungsgespräch in Anwesenheit der Angeklagten die schon

1052

beurkundeten Eigentümergrundschulden samt Abtretung an die Eheleute T und

1053

die B2 nun akzeptieren und beurkunden werde. Gleichzeitig bat er dringend um

1054

ein Schreiben für die finanzierenden Banken, aus dem hervorgehen sollte, dass eine

1055

Beseitigung der eingetretenen Fehler erfolgen werde. Außerdem wurde die Notarin

1056

um die Anfertigung einer Notarbestätigung und deren Vorlage beim Grundbuchamt

1057

zwecks Eintragung der Grundschulden gebeten. Ein entsprechendes Ansinnen

1058

erhielt die Notarin am 10.10.1996 auch von der Angeklagten, die ebenfalls um die

1059

Übersendung einer Bestätigung bat, der zu entnehmen sein sollte, dass kurzfristig

1060

mit einer Notarbestätigung und einer Berichtigung der vertauschten

1061

Urkundenrollennummern zu rechnen sei.

1062

Im Rahmen der "Aussprache", die in den beiden Schreiben von Q und der

1063

Angeklagten erwähnt wurde, wurden die Eheleute X keinesfalls - wie es die

1064

Schreiben suggerieren - umfassend über die wahren Hintergründe der

1065

Grundschuldbestellung auf dem Objekt U aufgeklärt. Dem rechtskräftig

1066

Verurteilten Q gelang es stattdessen in diesem oder einem weiteren

1067

Gespräch, die Eheleute X doch noch zu einer Genehmigung der von ihm am

1068

09.07.1996 vollmachtlos vorgenommenen Grundschuldbestellung samt Abtretung an

1069

die Angeklagte, ihren Ehemann und die B2 zu bewegen. Der genaue Inhalt des

1070

bzw. der Gespräche ist zwar unklar; es steht jedoch fest, dass Q den

1071

Eheleuten X - im Einverständnis mit der Angeklagten und ihrem Ehemann weiterhin

1072

vorspiegelte, die Grundschuld auf dem Grundstück U werde

1073

ausschließlich für das Bauvorhaben F2 verwendet. X's wurde auch jetzt

1074

verschwiegen, dass die nachrangige Grundschuld auf der Immobilie U in

1075

Wahrheit zur Absicherung des Betriebsmittelkredits der L3 benutzt

1076

werden sollte. Sie glaubten vielmehr aufgrund der vorangegangenen Täuschungen

1077

an die versprochene Verwendung der Grundschuld für die Finanzierung des

1078

Bauvorhabens F2.

1079

Mit Fax vom 11.10.1996 übersandte die Notarin I5 die von Q und der

1080

Angeklagten erbetene Bestätigung für die finanzierenden Banken an den B-

1081

Unternehmensverbund, in der sie die bisherigen Ereignisse einschließlich der Fehler

1082

zusammenfasste. Weiterhin kündigte sie an, dass die Eheleute X am

1083

14.10.1996 die notwendigen Berichtigungserklärungen und Genehmigungen im

1084

Hinblick auf die Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 abgeben, die zweitrangige

1085

Grundschuld auf dem Grundstück F2 bewilligen und die Grundschuld auf

1086

dem Objekt U in Höhe von 1.000.000 DM an die T9 Bodencreditbank

1087

abtreten würden.

1088

Der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin fand schließlich erst am

1089

17.10.1996 statt. In diesem Termin, an dem neben den Eheleuten X und deren

1090

Tochter Ellen X nur die Angeklagte teilnahm, wurden zwei notarielle Urkunden

1091

aufgenommen.

1092

In der ersten - nur auf das Grundstück U bezogenen - Erklärung

1093

(Urkundenrolle Nr. 482/1996 der Notarin I5 aus C) genehmigten die

1094

Eheleute X zunächst (erneut) täuschungsbedingt die Grundschuldbestellung

1095

einschließlich der Abtretung vom 09.07.1996 und hoben ihre Erklärungen vom

1096

25.07.1996 und 30.09.1996 in vollem Umfang auf. Diese Handlung wirkte sich

1097

unmittelbar vermögensmindernd aus, da das Grundstück U nunmehr wirksam

1098

mit einem Grundpfandrecht belastet war und X's ihre Dispositionsmöglichkeit

1099

über die Grundschuld infolge der Abtretung an die Angeklagte, deren Ehemann und

1100

die B2 endgültig hergegeben hatten. Spätestens im Laufe des Notartermins

1101

erfuhren X's außerdem erstmalig von der Teilung der Grundschuld U und

1102

der Abtretung des nachrangigen Teilbetrags in Höhe von 1.000.000 DM an die

1103

E Bank 5, die Q, C3 und die Angeklagte am 14. bzw.

1104

16.08.1996 vorgenommen hatten. Auch der Abtretung dieser nachrangigen

1105

Grundschuld stimmten die Eheleute X zu, allerdings ohne zu wissen, dass das

1106

Grundpfandrecht als Sicherheit für den Betriebsmittelkredit der L3

1107

eingesetzt werden sollte. Gerade um eine zweckwidrige Verwendung der

1108

Grundschuld zu vermeiden, genehmigten X's die Abtretung zu ihrer Absicherung

1109

nur mit der Maßgabe, "dass die Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur

1110

verwendet und abgetreten werden darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens

1111

F2". Auf diese Weise wollten sie gewährleisten, dass auch Kredite, die mit

1112

Hilfe der Grundschuld U bei der E Bank aufgenommen würden, nur für

1113

ihr Bauvorhaben F2 zum Einsatz kämen. Einem anderweitigen Gebrauch

1114

hätten X's zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Der Angeklagten, ihrem Ehemann,

1115

Q und C3 war bewusst, dass die Eheleute X die nachrangige

1116

Grundschuld auf dem Grundstück U nicht bewilligt und deren Abtretung an die

1117

E Bank nie zugestimmt hätten, wenn ihnen klar gewesen wäre, dass diese

1118

nicht für das Bauvorhaben F2, sondern für den Kredit der L3

1119

bestimmt war. Q, C3, die Angeklagte und deren Mann hofften zwar,

1120

dass C7 den Betriebsmittelkredit würde bedienen können; sie wussten aber, dass

1121

dies aufgrund der finanziellen Lage der L3 und des C7 mehr als

1122

unwahrscheinlich war. Den wirtschaftlichen Nachteil, den die Eheleute X durch

1123

die Grundstücksbelastung erlitten, nahmen alle Beteiligten ebenso billigend in Kauf

1124

wie den Umstand, dass X's hierdurch der Verlust des gesamten Grundstücks

1125

drohte. Ihnen kam es auf die Erlangung der Grundschuld an, da diese dringend für

1126

das Unternehmen des C7 benötigt wurde, von dem Q und C3

1127

ihrerseits direkt in Form einer monatlichen Vergütung in Höhe von 6.000 DM

1128

profitierten. Die Angeklagte und ihr Ehemann hatten ihrerseits ein Interesse an dem

1129

Zustandekommen der Finanzierung, da dies den Geschäftsbetrieb des B-

1130

Unternehmensverbundes sicherte, von dessen Fortbestand sie inzwischen

1131

wirtschaftlich nahezu vollständig abhängig waren.

1132

In der zweiten notariellen Urkunde, die am 17.10.1996 aufgenommen wurde

1133

(Urkundenrolle Nr. 483/1996 der Notarin I5 aus C), bestellten die

1134

Eheleute X gemeinsam mit der B2 sowie der Angeklagten und ihrem

1135

Ehemann die Grundschuld in Höhe von 5,2 Millionen DM zugunsten der

1136

T9 Bodencreditbank auf dem Grundstück F2, wobei die

1137

Angeklagte als vollmachtlose Vertreterin ihres Mannes und der B2 auftrat. Die

1138

Tochter Ellen X räumte der Grundschuld den Vorrang vor der zu ihren Gunsten

1139

beantragten und bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung für eine Teilfläche

1140

von 900 qm ein. In derselben Urkunde traten die Eheleute X die erstrangige

1141

Grundschuld auf dem Grundstück U in Höhe von 1.000.000 DM an die

1142

T9 Bodencreditbank ab, auch hier mit der Maßgabe, "dass die

1143

Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und abgetreten werden

1144

darf zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2". Die Erklärungen, die die

1145

Angeklagte in der Urkunde für ihren Ehemann und die B2 abgegeben hatte,

1146

genehmigten T am 22.10.1996 (Urkundenrolle Nr. 485/1996 der Notarin

1147

I5 aus C) sowie Q und C3 für die B2 am 24.10.1996

1148

(Urkundenrolle Nr. 492/1996 der Notarin I5 aus C).

1149

Nach dem Notartermin vom 17.10.1996 galt es für die rechtskräftig Verurteilten

1150

Q und C3 sowie für die Angeklagte und ihren Ehemann, nur noch ein

1151

Hindernis aus dem Weg zu räumen; der störende Zusatz in der notariellen

1152

Genehmigungsurkunde 482/1996 musste beseitigt werden. Die E Bank

1153

akzeptierte diesen naturgemäß nicht, da die Grundschuld - wie bereits erwähnt nicht

1154

für das Bauvorhaben F2, sondern für den Betriebsmittelkredit der

1155

L3 eingesetzt werden sollte. Außerdem übersandten die Verantwortlichen

1156

der Bank der Firma B2 im November 1996 eine Zweckbestimmungserklärung,

1157

die von X's zu unterzeichnen war und aus der sich der Verwendungszweck

1158

ebenfalls ergab. Die Eheleute X mussten also dazu gebracht werden, die

1159

Zweckbestimmungserklärung trotzdem zu unterschreiben und einer Streichung des

1160

Zusatzes zuzustimmen.

1161

Zu diesem Zweck tauschte Q den Eheleuten X mit Billigung der

1162

Angeklagten und ihres Mannes in einem oder mehreren Gesprächen zwischen dem

1163

17.10.1996 und dem 25.11.1996 vor, ohne den Zusatz sei es einfacher, über die

1164

L3 einen Kredit für das Bauvorhaben F2 zu erlangen. X's

1165

wurde erklärt, dass Q in dem Unternehmen des C7 verankert sei, weshalb

1166

er Zugriff auf den Darlehensbetrag haben werde. Q versicherte wider

1167

besseren Wissens ausdrücklich, dass auch diese Vorgehensweise ausschließlich

1168

dem Bauvorhaben F2 zugute kommen werde. Ihm kam nun die Einstellung

1169

der Eheleute X entgegen, die der Ansicht waren, dass der nachrangige Teil der

1170

Grundschuld U bereits "in der Welt" und abgetreten und "das Kind damit

1171

sowieso schon in den Brunnen gefallen" sei. Da X's in dieser Situation längst auf

1172

die Redlichkeit der Angeklagten und ihres Ehemannes sowie der rechtskräftig

1173

Verurteilten Q und C3 angewiesen waren und vor allem T

1174

sehr großes Vertrauen entgegenbrachten, bedurfte es keiner großen

1175

Überzeugungskraft mehr, um sie zu einer Unterschrift unter die

1176

Zweckbestimmungserklärung und zu einer Zustimmung zum Verzicht auf den Zusatz

1177

zu bringen. Dies geschah dann auch anlässlich eines Notartermins vom 25.11.1996

1178

beim Notar M3 in I4. Hier unterschrieben die Eheleute X die ihnen

1179

vorgelegte Zweckbestimmungserklärung der E Bank und postulierten in einer

1180

notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 882/1996 des Notars M3 aus I4)

1181

ihr Einverständnis, dass der Zusatz in der Genehmigungserklärung vom 17.10.1996

1182

(wonach die Eigentümergrundschuld, auch Teile davon, nur verwendet und

1183

abgetreten werden dürfe zur Sicherstellung des Bauvorhabens F2)

1184

gestrichen werden solle. Gleichzeitig erklärten sie ihre Zustimmung zur

1185

uneingeschränkten Abtretung dieser Grundschuld.

1186

Schon zehn Tage später traf dann jedoch die "Hiobsbotschaft" ein, die das

1187

endgültige Aus des Bauvorhabens F2 bedeutete. Mit Schreiben vom

1188

05.12.1996 teilte die T9 Bodencreditbank der Firma B2 mit, dass sie

1189

die Bauträgermaßnahme entgegen der ursprünglichen Ankündigung nicht begleiten

1190

werde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Verantwortlichen der

1191

Bank näheren Einblick in die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der für den Kredit

1192

haftenden Personen erhalten hätten. Hieraus habe sich ergeben, dass die GbR-Mitglieder nicht die bankinternen Kriterien erfüllen würden, die für

1193

Bauträgermaßnahmen erforderlich seien. Der Entschluss der Bank basierte daneben

1194

jedoch auf einem weiteren Umstand, der die Wirtschaftlichkeit des Projektes in

1195

erheblichem Umfang tangierte.

1196

Wie bereits erwähnt gingen die ursprünglichen Planungen der GbR dahin, das

1197

Grundstück F2 mit Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten zu

1198

bebauen. Diese Planung war auch Grundlage der Kalkulation, die bei der

1199

T9 Bodencreditbank eingereicht worden war. Die Berechnungen

1200

basierten auf dem Bau von vier Häusern mit jeweils sechs Wohnungen. Die Gebäude

1201

selbst sollten jeweils zwei Vollgeschosse zuzüglich eines Dachgeschosses erhalten.

1202

Einen entsprechenden Bauantrag hatten die GbR-Mitglieder am 25.09.1996 beim

1203

zuständigen Bauordnungsamt L8 eingereicht, wobei klar war, dass

1204

der von der Firma C6 entwickelte Bebauungsplanentwurf noch nicht gem. § 33

1205

Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 und 3 BauGB zur öffentlichen Auslegung gelangt

1206

war, da die C6 ihre Ankaufbemühungen zuvor eingestellt hatte. Diesen Umstand

1207

teilte die Gemeinde F2 der X, T, B3 in einem Schreiben vom

1208

23.10.1996 nochmals ausdrücklich mit und wies gleichzeitig darauf hin, dass die

1209

C6 das Bauamt angewiesen hatte, die bereits erzielten Ergebnisse nicht an

1210

Dritte weiterzugeben. Dies bedeutete, dass eine finanzielle Einigung über die

1211

Nutzung des teilweise fertig gestellten Bebauungsplanes mit der Firma C6

1212

getroffen werden musste, die jedoch letztlich aufgrund der enormen finanziellen

1213

Schwierigkeiten der GbR-Mitglieder nie erzielt werden konnte.

1214

Spätestens nachdem der Bauantrag am 25.09.1996 eingereicht worden war, stellte

1215

sich außerdem heraus, dass es Probleme mit zumindest einem Teil der Nachbarn

1216

geben würde, die der geplanten zweigeschossigen Bebauung widersprachen. Ob der

1217

Ehemann der Zeugin Rita X hiervon frühzeitig wusste und dies den übrigen

1218

GbR-Mitgliedern verschwieg, kann letztlich dahinstehen, da sämtlichen Beteiligten

1219

von Anfang an klar war, dass das Planverfahren noch nicht abgeschlossen war und

1220

die Zulässigkeit der vorgesehenen Bebauung somit noch nicht feststand. Sicher ist

1221

auf jeden Fall, dass es am 13.11.1996 zu einem Gespräch beim Bauamt kam, an

1222

dem neben Karlheinz X auch die Angeklagte, deren Mann und Q sowie

1223

ein Vertreter der Bank teilnahmen. Die zuständige Mitarbeiterin des Bauamtes wies

1224

im Rahmen dieser Besprechung darauf hin, dass die Anlieger mit einer

1225

zweigeschossigen Bebauung nicht einverstanden seien und die GbR-Mitglieder

1226

verpflichteten sich aus diesem Grund verbindlich zu einer Reduzierung der

1227

Vollgeschosse. Dies hatte jedoch eine erneute Verringerung der Wohnfläche und der

1228

Wohneinheiten zur Folge, weshalb Q neue Baupläne und Kalkulationen

1229

erstellen lassen musste, die der T9 Bodencreditbank im Laufe des

1230

Monats November 1996 eingereicht wurden. Unter anderem auf Grundlage dieser

1231

neuen Unterlagen traf die Bank dann am 05.12.1996 ihre ablehnende Entscheidung.

1232

Alle Versuche, die Q in den folgenden Tagen und Wochen unternahm, um die

1233

Bodencreditbank umzustimmen, schlugen fehl. Mit Schreiben vom 12.12.1996

1234

bestätigte die Bank der B2, dass der erstrangige Grundschuldteil aus der

1235

Eigentümergrundschuld auf dem Objekt U nicht valutiere und frei verfügbar sei.

1236

Im Januar 1997 entschieden sich die GbR-Mitglieder sodann, die Grundschuld

1237

zugunsten der T9 Bodencreditbank solange bestehen zu lassen, bis eine

1238

neue finanzierende Bank gefunden sei, an die die Grundschuld abgetreten werden

1239

könne. Den erstrangigen Grundschuldteil verwendete Q dann jedoch Ende

1240

des Jahres 1997 als Sicherheit für einen weiteren Kontokorrentkredit über 600.000

1241

DM, den er bei der W Bank aufnahm. Die Einwilligung der Eheleute X

1242

zu dieser Vorgehensweise konnte Q erneut nur durch Täuschungen

1243

erreichen, worauf hier jedoch nicht weiter eingegangen zu werden braucht, da dieser

1244

Vorgang nicht Bestandteil der Anklagevorwürfe gegen die Angeklagte ist.

1245

Die nachrangige Grundschuld auf dem Grundstück U setzten Q und

1246

C3 - entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan - als Sicherheit für den

1247

Betriebsmittelkredit der L3 bei der E Bank 4 ein. Der

1248

Kredit kam jedoch aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem

1249

weiteren Bauvorhaben in T8, für das die E Bank 4

1250

ebenfalls die Kreditmittel zur Verfügung gestellt hatte, nicht zur Auszahlung. Der

1251

letztlich auf dem Konto 6 430 065 verbliebene Sollsaldo belief sich auf gut 30.000

1252

DM und beruhte auf Kostenbuchungen und der Zeichnung eines Stifterbriefes zur

1253

Wiederherstellung der Dresdner Frauenkirche, die C7 zu Lasten dieses Kontos

1254

hatte vornehmen lassen. Ab Anfang 1998 versuchten die Eheleute X die

1255

E Bank 4 zur Abtretung der nachrangigen Grundschuld an ihre

1256

Tochter Carola X zu bewegen. Dies wurde seitens der Bank im Hinblick auf die

1257

offene Darlehensvaluta und wegen der Darlehensverpflichtungen bei der E

1258

Bank abgelehnt.

1259

cc) Belastung und Verkauf des Grundstücks G5

1260

Wie bereits erwähnt plante Q mit (zumindest stillschweigender) Zustimmung

1261

der Angeklagten und ihres Ehemannes, auch das Grundstück G5 von

1262

vornherein abredewidrig für eigene Zwecke, nämlich die Bezahlung von

1263

Altverbindlichkeiten und die Gründung des Fertighausunternehmens in L4,

1264

zu nutzen. Ähnlich wie beim Vorhaben in F2 bedeutete dies zwar

1265

nicht, dass die Immobilie G5 gar nicht renoviert bzw. bebaut werden

1266

sollte; es ging Q und den Eheleuten T aber in erster Linie um die

1267

Beschaffung liquider Mittel. Diese sollten über einen weiteren Kredit bei einer Bank

1268

besorgt werden. Spätestens ab Juli 1996 stellte Q mit Billigung der

1269

Angeklagten und ihres Mannes zu diesem Zweck bei diversen Banken Anträge auf

1270

Gewährung eines Existenzgründerdarlehens und bot das Grundstück G5 als Sicherheit an, ohne dass dies den Eheleuten X oder deren Kindern

1271

bekannt gewesen wäre. Die Mitglieder der Familie X gingen vielmehr - wie

1272

bereits dargelegt - davon aus, dass sie Grundschulden auf diesem Grundstück

1273

zunächst ausschließlich als Sicherheit für die übrigen GbR-Mitglieder, also die

1274

Angeklagte, ihren Ehemann sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und

1275

C3, zur Verfügung stellen würden. Eine darüber hinausgehende Nutzung war

1276

mit ihnen weder abgesprochen noch von ihnen gewollt.

1277

Parallel zur Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück U bestellte Q

1278

in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes durch notarielle Urkunde vom

1279

09.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 558/1996 des Notars M3 aus I4) als

1280

vollmachtloser Vertreter der Kinder der Eheleute X eine Eigentümergrundschuld

1281

auf dem Grundstück G5 in Höhe von 2.000.000 DM und trat diese

1282

gleichzeitig in voller Höhe an die B2 sowie die Angeklagte und ihren Ehemann

1283

ab. In dem turbulenten Notartermin vom 25.07.1996 erfolgte sodann die

1284

Genehmigung (Urkundenrolle 369/1996 der Notarin I5 aus C), die

1285

infolge des bereits erwähnten Kanzleiversehens durch die Eheleute Karlheinz und

1286

Rita X gemeinsam erteilt wurde, obwohl sich die Verkaufsvollmacht der drei

1287

Kinder der Eheleute X vom 03.12.1993 (Urkundenrolle Nr. 378/1993 der Notarin

1288

X2 aus C) allein auf die Rita X bezog.

1289

In demselben Notartermin kam es außerdem zum Abschluss des notariellen

1290

Grundstücksgesellschaftsvertrages (Urkundenrolle Nr. 367/1996 der Notarin

1291

I5 aus C), der von den Eheleuten X, dem Ehemann der Angeklagten

1292

und der Firma B2, vertreten durch Q, geschlossen wurde. Die

1293

vorgenannte Urkunde 367/1996 fertigte die Notarin I5, indem sie einen von

1294

Q zum Termin mitgebrachten Gesellschaftsvertrag um eine Vorbemerkung

1295

ergänzte. Diese Vorbemerkung, die sie dem Vertrag durch eine Fotomontage

1296

voranstellte, befasste sich sowohl mit dem Objekt in F2 als auch mit dem

1297

Grundstück G5. Der nachfolgende Gesellschaftsvertrag behandelte

1298

dann jedoch allein das Grundstück F2, das nach § 2 Absatz 1 des Vertrages

1299

Gegenstand der Gesellschaft sein sollte. Aus diesem Grund blieb - wie bereits

1300

erwähnt - unklar, ob die Gesellschaftsgründung neben dem Grundstück F2

1301

auch die Liegenschaft G5 umfassen sollte oder ob sich die Eheleute

1302

X zu diesem Zeitpunkt entschlossen hatten, ihr ursprüngliches Einverständnis

1303

zu einer gemeinsamen Verwertung auch des Grundstücks G5

1304

zumindest zunächst einmal zurückzuziehen.

1305

Fest steht jedoch, dass sie diese Entscheidung spätestens im Laufe der nächsten

1306

Wochen trafen, denn am 30.09.1996 widerriefen sie in einer notariellen Urkunde die

1307

Genehmigungserklärungen vom 25.07.1996 (Urkundenrolle Nr. 464/1996 der Notarin

1308

I5 aus C). Sie waren nun nicht einmal mehr bereit, das Objekt

1309

G5 als Sicherheit für die übrigen Mitglieder der am 25.07.1996

1310

gegründeten Grundstücksgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Hintergrund dieser

1311

Entscheidung war - wie bereits erwähnt - ihre Enttäuschung darüber, dass bis dahin

1312

mit keinem der geplanten Bauvorhaben begonnen worden war. Außerdem hatten

1313

X's zwischenzeitlich das Darlehensangebot der T9 Bodencreditbank

1314

erhalten, das als Sicherheit für den Baukredit F2 neben einer auf diesem

1315

Grundstück einzutragenden Grundschuld über 5,2 Millionen DM lediglich eine

1316

erstrangige Grundschuld in Höhe von 1.000.000 DM auf der Liegenschaft U

1317

vorsah, so dass X's davon ausgingen, die Bestellung einer Grundschuld auf

1318

dem Grundstück G5 sei überhaupt nicht mehr erforderlich.

1319

Dementsprechend ließen sie in die Widerrufsurkunde vom 30.09.1996 aufnehmen,

1320

dass sie aufgrund des zwischenzeitlich vorliegenden Kreditangebots der

1321

T9 Bodencreditbank nicht mehr gewillt seien, die

1322

Grundschuldbestellungen vom 25.07.1996 "zu genehmigen bzw. darin enthaltene

1323

Fehler zu korrigieren". Die unter Ziffer 11. der Widerrufserklärung enthaltenen

1324

Verpflichtungen bezogen sich folgerichtig ausschließlich auf die Bestellung von

1325

Grundpfandrechten auf den Grundstücken F2 und U.

1326

Neben diesen persönlichen Gründen gab es jedoch auch noch einen juristischen

1327

Anlass für den Widerruf der Genehmigung. Wie in der notariellen Urkunde vom

1328

30.09.1996 festgehalten, hatte sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die

1329

notarielle Vollmacht, die die drei Kinder ihrer Mutter am 03.12.1993 erteilt hatten

1330

(Urkundenrolle Nr. 378/93 der Notarin X2 aus C), für die Genehmigung

1331

der Grundschuldbestellung vom 25.07.1996 nicht ausreichte. Diese Vollmacht

1332

erlaubte die Bewilligung der Eintragung von Grundpfandrechten auf dem Grundstück

1333

G5 nämlich nur im Zusammenhang mit der Finanzierung des

1334

Kaufpreises durch einen potentiellen Käufer, d. h. die Belastung war nur im

1335

Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft erlaubt. Die Möglichkeit zur

1336

isolierten Belastung des Grundstücks außerhalb eines Verkaufs gewährte die

1337

notarielle Vollmacht hingegen nicht.

1338

Der Widerruf der Genehmigung vom 25.07.1996 hätte zur Vereitelung der Pläne des

1339

rechtskräftig Verurteilten Q geführt, da die Grundschuld auf dem Grundstück

1340

G5 als Sicherheit für das geplante Existenzgründungsdarlehen dringend

1341

benötigt wurde. Mitte 1996 hatte sich Q wegen des angestrebten Kredits auch

1342

an die E Bank 4 gewandt und dort nach einer mündlichen

1343

Grundsatzzusage gemeinsam mit C3 am 29.08.1996 - neben einem Konto für

1344

die B2 (Kontonummer 6430168) - auch ein Konto für das geplante neue

1345

Fertighausunternehmen, die Firma B3, eröffnet

1346

(Kontonummer 6430156). Im selben Zeitraum schickte er der E Bank

1347

4 nach und nach die notwendigen Kreditunterlagen und bot in diesem

1348

Zusammenhang als Sicherheit das Grundstück G5 an. Eine förmliche

1349

Entscheidung der Bank über den Kreditantrag fiel jedoch wegen noch fehlender

1350

Unterlagen erst Ende 1996.

1351

Dadas Existenzgründerdarlehen infolge des Widerrufs vom 30.09.1996 auf dem

1352

Spiel stand, setzte Q mit Billigung zumindest des Ehemannes der

1353

Angeklagten alle Hebel in Bewegung, um die notarielle Urkunde 464/1996 der

1354

Notarin I5 aus der Welt zu schaffen, was ihm letztlich auch gelang. Kurz nach

1355

dem Genehmigungswiderruf erreichte er in einem oder mehreren Gesprächen mit

1356

den Eheleuten X- unter Aufrechterhaltung seiner Täuschungen - deren

1357

Einverständniserklärung zur Aufhebung der notariellen Urkunde vom 30.09.1996. Im

1358

Gegenzug ließ sich Karlheinz X allerdings die Zahlung von 200.000 DM

1359

versprechen, die er im Wesentlichen für die rückständigen Darlehenszinsen bei der

1360

E Bank benötigte. Allein die Aufhebung der Urkunde vom 30.09.1996

1361

hätte jedoch nur die Wiederherstellung des status quo dargestellt, der vor diesem

1362

Zeitpunkt bestand. Dies hätte auch das erneute Inkrafttreten der durch die notarielle

1363

Urkunde vom 25.07.1996 erteilten fehlerhaften Genehmigungserklärung bedeutet.

1364

Deshalb forderte Q die Notarin I5 in dem bereits erwähnten Schreiben

1365

vom 07.10.1996 auf, einen Versuch zu unternehmen, ob die Grundschuldbewilligung

1366

für das Objekt G5 mit der vorliegenden Vollmacht der Rita X

1367

eventuell vom Rechtspfleger akzeptiert werde. Daraufhin teilte die Notarin in einem

1368

Fax vom 11.10.1996 mit, dass der zuständige Rechtspfleger auf die

1369

Zweckbestimmung der Vollmacht vom 03.12.1993 abstelle und diese

1370

dementsprechend als nicht ausreichend ansehe. Die Notarin wies darauf hin, dass es

1371

einer Genehmigungserklärung der drei Kinder der Eheleute X bezüglich der

1372

vollmachtlosen Bestellung der Grundschuld vom 09.07.1996 bedürfe. Sie kündigte

1373

an, dass die Eheleute X am 14.10.1996 die notwendigen

1374

Berichtigungserklärungen bzw. Genehmigungen abgeben würden. Damit war in

1375

Bezug auf das Grundstück G5 der Widerruf der notariellen Urkunde

1376

vom 30.09.1996 gemeint. Anschließend würden die Kinder der Eheleute X die

1377

erforderlichen Genehmigungserklärungen bezüglich der vollmachtlosen

1378

Grundschuldbestellung vom 09.07.1996 beurkunden lassen.

1379

Wie bereits dargelegt fand der für den 14.10.1996 angekündigte Notartermin

1380

schließlich erst am 17.10.1996 statt. Entsprechend der vorherigen Ankündigung

1381

wurde in dem Termin in einer notariellen Erklärung (Urkundenrolle Nr. 482/1996 der

1382

Notarin I5 aus C) die Urkunde 464/1996 der amtierenden Notarin

1383

aufgehoben. Zu der angekündigten Genehmigung der vollmachtlosen

1384

Grundschuldbestellurig vom 09.07.1996 durch die Kinder der Eheleute X kam

1385

es hingegen nicht mehr.

1386

Karlheinz X entschloss sich stattdessen, über die Anfang Oktober 1996 bereits

1387

zugesagten 200.000 DM hinaus weitere finanzielle Forderungen in Höhe von

1388

300.000 DM an die übrigen Mitglieder der Grundstücksgesellschaft zu stellen und die

1389

Abgabe der Genehmigungserklärung somit von der Zahlung von insgesamt 500.000

1390

DM abhängig zu machen. Dieser Betrag war nach seinen Vorstellungen als Zahlung

1391

auf seinen GbR-Anteil zu behandeln. Hintergrund dieser Entscheidung war die

1392

ständig wachsende Zinslast der Kredite bei der E Bank, denn das von

1393

Q zu Anfang gegebene Versprechen, die Zinsen würden von ihm und den

1394

übrigen GbR-Mitgliedern beglichen, war nur in ganz geringem Umfang eingehalten

1395

worden. Mit den 500.000 DM planten die Eheleute X außerdem die

1396

Belastungen auf dem Grundstück G4 (Eiscafe) zurückzuführen, um auf

1397

diese Weise zumindest diese Betriebsstätte und demzufolge die Einkommensquelle

1398

der Familie zu sichern.

1399

Auf die Forderung des Karlheinz X antwortete der rechtskräftig Verurteilte

1400

Q in einem Schriftstück vom 29.10.1996, unter das er den ausdrücklichen

1401

Hinweis setzte, dass der Inhalt des Schreibens mit dem rechtskräftig verurteilten

1402

T "komplett" abgesprochen sei. Da es Q darauf ankam, endlich

1403

über die Eigentümergrundschuld auf dem Grundstück G5 verfügen zu

1404

können, erklärte er sich zwar grundsätzlich mit der Auszahlung des GbR-Anteils an

1405

die Eheleute X einverstanden; allerdings machte er dies von der vorherigen

1406

Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 und der

1407

Beurkundung einer Generalvollmacht der Kinder der Eheleute abhängig. Für diesen

1408

Fall stellte er eine Zahlung von 300.000 DM bis zum 13.11.1996 und weiterer

1409

200.000 DM bei Baubeginn in F2 in Aussicht, wobei ihm aufgrund der

1410

desolaten finanziellen Lage aller Beteiligten klar war, dass diese Beträge aus dem

1411

Darlehen hätten abgezweigt werden müssen, das mit Hilfe der erschlichenen

1412

Grundschuld auf dem Grundstück G5 bei der E Bank 4 für das neue Fertighausunternehmen aufgenommen werden sollte.

1413

Als C3 von diesen Plänen erfuhr, wandte er ein, dass diese Summe allein für

1414

die Genehmigung der Grundschuld auf dem Grundstück G5 viel zu

1415

hoch sei. Demgegenüber waren die Eheleute X mit der Bezahlung eines

1416

Teilbetrages von 200.000 DM erst bei Beginn der Bauarbeiten F2 nicht

1417

einverstanden, da dieser Termin noch nicht absehbar war. Aus diesem Grund gab es

1418

langwierige Verhandlungen, die den gesamten November 1996 andauerten und in

1419

deren Verlauf die Eheleute X ihre Forderung auf insgesamt 600.000 DM

1420

erhöhten. Mitte November schien dann eine Einigung zustande zukommen. Q

1421

versprach Karlheinz X die Zahlung von 300.000 DM bis zu einem für den

1422

25.11.1996 vereinbarten Termin beim Notar M3, obwohl er wusste, dass

1423

überhaupt nicht abzusehen war, ob und wie diese Summe derart kurzfristig

1424

aufzutreiben sein könnte; die Zahlung weiterer 300.000 DM sollte sich nach dem

1425

Ergebnis von Gesprächen bei der T9 Bodencreditbank und den beim

1426

Notar M3 getroffenen Vereinbarungen richten.

1427

In der Zwischenzeit machten die Pläne zur Übernahme der Betriebsstätte des G2

1428

in L4 erhebliche Fortschritte. Indem Q und C3 die

1429

Bezahlung von Rechnungen verweigerten, die G2 im Rahmen des bereits

1430

erwähnten Bauvorhabens T8 für tatsächlich erbrachte

1431

Subunternehmerleistungen an die B2 gestellt hatte, forcierten sie den

1432

wirtschaftlichen Niedergang seines Unternehmens. Auf entsprechende Anträge der

1433

O2 Sparkasse ordnete das Amtsgericht Görlitz durch zwei

1434

Beschlüsse vom 08.10.1996 die Zwangsverwaltung (Az. 2 L 16/96) und die

1435

Zwangsversteigerung (Az. 1 K 143/96) des Betriebsgrundstückes an. Das Objekt

1436

wurde am 25.10.1996 vom Zwangsverwalter in Besitz genommen. Entgegen ihren

1437

ursprünglichen Planungen entschlossen sich Q und C3 im Laufe der

1438

Monate Oktober und November 1996 mangels ausreichender finanzieller Mittel den

1439

Betrieb nicht käuflich zu erwerben, sondern das Grundstück samt Sägewerk lediglich

1440

vom Zwangsverwalter anzupachten. Diese Absicht, die sie der O2

1441

Sparkasse am 06.11.1996 mitteilten, setzten sie zum Jahreswechsel 1996 /1997 in

1442

die Tat um. Spätestens ab Ende 1996/ Anfang 1997 nutzte die neu gegründete

1443

Firma B3 die Betriebsstätte, womit die Übernahme des

1444

holzverarbeitenden Unternehmens des G2 faktisch vollzogen war. Am

1445

04.03.1997 wurde mit dem Zwangsverwalter der Pachtvertrag geschlossen,

1446

rückwirkend zum 01.02.1997.

1447

Auch hinsichtlich der geplanten Bebauung des Grundstücks G5 gab es

1448

Fortschritte, allerdings befand sich das geplante Vorhaben noch immer im absoluten

1449

Anfangsstadium. Nachdem C3 anlässlich eines Gespräches im

1450

Stadtplanungsamt L5 vom 23.07.1996 erfahren hatte, dass der beabsichtigten

1451

Bebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude (neben der bereits

1452

existierenden renovierungsbedürftigen Villa) grundsätzlich nichts im Wege stehe,

1453

reichte er am 22.11.1996 beim Bauaufsichtsamt L5 einen Antrag auf Erlass

1454

eines Bauvorbescheides ein. Dieser Antrag sah eine Bebauung mit einem

1455

Wohngebäude mit vier Wohneinheiten sowie einem Spielplatz vor.

1456

Kurz nachdem Q und C3 durch notariellen Vertrag vom 14.11.1996

1457

(Urkundenrolle Nr. 857/1996 des Notars M3 aus I4) die B3 gegründet hatten, lagen der E Bank 4 die für eine

1458

Kreditentscheidung notwendigen Unterlagen nahezu vollständig vor. Die beantragte

1459

Kreditlinie von 2.000.000 DM wurde seitens der Bank jedoch nur in Stufen bewilligt.

1460

Q und C3 wurde von den Verantwortlichen der Bank klargemacht, dass

1461

sich die auszureichenden Kredite an den zur Verfügung stehenden Sicherheiten zu

1462

orientieren hätten, also an dem Grundstück G5. Angesichts des

1463

Zustandes der noch nicht renovierten Villa sollte anfangs lediglich ein Teil des

1464

Darlehens in Höhe von ca. 1.000.000 DM ausgezahlt werden. Die Valutierung des

1465

Restbetrages wurde hingegen für die Zeit nach Abschluss der Sanierungsarbeiten

1466

an dem Beleihungsobjekt und der Vorlage des beantragten Bauvorbescheides bzw.

1467

der Baugenehmigung in Aussicht gestellt, womit sich Q und C3

1468

notgedrungen einverstanden erklärten.

1469

Angesichts des zuvor beschriebenen Planungs- und Finanzierungsstandes sowie der

1470

allgemein desolaten finanziellen Lage der Eheleute T und aller übrigen

1471

Beteiligten war der für den 25.11.1996 mit X's vereinbarte Termin bei dem Notar

1472

M3 in I4 nahezu entscheidend sowohl für die Aufrechterhaltung des

1473

Geschäftsbetriebs der von Q und C3 betriebenen Unternehmen als

1474

auch für die Fortsetzung der bis dahin begonnenen Bauvorhaben und damit auch für

1475

die finanzielle Zukunft der Angeklagten und ihres Mannes. Zur Vermeidung des

1476

vollkommenen wirtschaftlichen Zusammenbruchs mussten dringend

1477

Altverbindlichkeiten zumindest mit Teilzahlungen bedient werden, für die man nur die

1478

bei der E Bank 4 beantragten neuen Kreditmittel einsetzen

1479

konnte. Da aber die Eheleute X die Genehmigung der am 09.07.1996 auf dem

1480

Grundstück G5 von Q vollmachtlos vorgenommenen

1481

Grundschuldbestellung von der Zahlung einer Summe von insgesamt 600.000 DM

1482

abhängig machten und dieser Betrag weder Q und C3 noch den

1483

Eheleuten T zur Verfügung stand, musste dringend eine Lösung gefunden

1484

werden, die den Zugriff auf das Grundstück bzw. die Eigentümergrundschuld

1485

sicherte.

1486

In dieser Situation kam C3 auf die Idee, die letztlich alle Probleme auf einen

1487

Schlag lösen sollte. Ausgehend von der Überlegung, dass er die Zahlung von

1488

600.000 DM für die Genehmigung der Grundschuldbestellung auf dem Grundstück

1489

G5 ohnehin als viel zu hoch empfand, schlug er X's in

1490

unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Notartermin vom 25.11.1996 vor,

1491

das Objekt nicht nur zu beleihen, sondern zusätzlich an ihn, Q, die

1492

Angeklagte und deren Ehemann zu verkaufen. Mit diesem Vorschlag, den auch

1493

Q und zumindest T unterstützten, verfolgte C3 das Ziel,

1494

unter Ausschluss der Familie X die alleinige Verfügungsgewalt über das

1495

Grundstück zu bekommen. Die weitere Planung und Vermarktung sollte ohne

1496

störende Mitspracherechte der Familie X erfolgen. Vor allem gewährleistete

1497

dieser Plan die problemlose Beleihung des Grundstücks, da die Vollmacht der Rita

1498

X vom 03.12.1993 eine Beleihung des Grundstücks zum Zwecke des Verkaufs

1499

ausdrücklich erlaubte. Außerdem bot ein Erwerb des Grundstücks den Vorteil, dass

1500

Q, C3 und T's als neue Eigentümer über die Verwendung der

1501

Kreditmittel, die mit Hilfe der Grundschuld aufgenommen werden sollten, keine

1502

Rechenschaft würden ablegen müssen.

1503

Aufgrund wiederholter Beteuerungen des Ehemannes der Angeklagten, man werde

1504

sie nicht betrügen, waren auch X's nach längerem Zögern mit dieser

1505

Vorgehensweise einverstanden, allerdings unter gewissen Einschränkungen. Da

1506

Karlheinz X das Grundstück G5 nicht vollständig aus der Hand

1507

geben wollte, vereinbarte man auf sein Drängen hin einen Verkauf an die am

1508

25.07.1996 gegründete GbR, die aus Karlheinz X, T und der B3 bestand. Dieser Vorschlag stellte im Ergebnis kein Problem für die rechtskräftig

1509

Verurteilten Q und C3 sowie die Eheleute T dar, da Karlheinz

1510

X innerhalb der GbR aufgrund einer entgegenstehenden 2/3-Mehrheit keine

1511

Entscheidungsbefugnis mehr haben würde.

1512

Hinsichtlich des Kaufpreises einigte man sich auf die bereits im Raum stehenden

1513

600.000 DM. In diesem Zusammenhang wurde X's folgende Rechnung

1514

aufgemacht: Ausgegangen werden müsse von der Ablösesumme in Höhe von 1,8

1515

Millionen DM, die an die E Bank zu zahlen sei und für die der

1516

Ehemann der Angeklagten sowie die B2 hafteten. Da der Wert des

1517

Grundstückes F2 bei lediglich 1,5 Millionen DM liege, müsse man die

1518

Differenz, also 300.000 DM, von dem Wert des Grundstücks G5

1519

abziehen, der bei 1,2 Millionen DM liege. Die verbleibenden 900.000 DM seien im

1520

Prinzip der Preis, für den das Grundstück an die GbR verkauft werde. Da Karlheinz

1521

X jedoch zu einem Drittel an der Grundstücksgesellschaft beteiligt sei, reduziere

1522

sich der Preis, der letztlich für das Grundstück an X's zu zahlen sei, auf 600.000

1523

DM.

1524

Der Ehemann der Angeklagten sowie die rechtskräftig Verurteilten Q und

1525

C3 erweckten bei den Eheleuten X bewusst den Eindruck, der Kauf der

1526

Immobilie stelle kein finanzielles Problem dar. Um Zugriff auf das Grundstück

1527

G5 zu erlangen und dieses für eigene Zwecke ausnutzen zu können,

1528

gerierten sie sich - wie schon in den Wochen und Monaten zuvor - auch im

1529

Rahmen dieser Verhandlungen als erfolgreiche Geschäftsleute und verschwiegen

1530

gezielt ihre ernormen finanziellen Probleme, die aufgrund der vorangegangenen

1531

Bauvorhaben entstanden waren und solche Ausmaße angenommen hatten, dass

1532

schon aus diesem Grund eine ordnungsgemäße Abwicklung des vorgeschlagenen

1533

Kaufs ausgeschlossen war. Bezüglich der Beschaffung des Kaufpreises erklärten

1534

Q und C3 den Eheleuten X, dass zu diesem Zweck ein Darlehen

1535

aufgenommen werde. Sie verschwiegen allerdings bewusst, dass das Grundstück

1536

G5 der E Bank 4 längst als Sicherheit für einen

1537

Betriebsmittelkredit der neu gegründeten B3 angeboten

1538

worden war und dass das Darlehen demzufolge nicht der GbR, sondern der B2 gewährt werden sollte. Anderenfalls hätte auch Karlheinz X als

1539

GbR-Mitglied Zugriff auf die Kreditmittel gehabt, was es aus Sicht des Ehemannes

1540

der Angeklagten sowie der rechtskräftig Verurteilten Q und C3 auf

1541

jeden Fall zu vermeiden galt. Darüber hinaus spiegelten T, Q

1542

und C3 den Eheleuten X vor, dass die vereinbarten 600.000 DM aus dem

1543

Darlehen bezahlt würden, obwohl sie in Wahrheit beabsichtigten, die Kreditmittel

1544

vorrangig für die Ablösung eigener Altverbindlichkeiten sowie für die neue B3 zu verwenden. Angesichts der geplanten Vorgehensweise war

1545

Q, C3 und zumindest dem Ehemann der Angeklagten von vornherein

1546

klar, dass nicht genügend finanzielle Mittel verbleiben würden, um den Kaufpreis aus

1547

den Darlehensvaluta der E Bank - die wie bereits erwähnt zunächst nur bei

1548

ca. 1.000.000 DM liegen sollten - vollständig an die Familie X zu bezahlen.

1549

Dies nahmen sie billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung der Kreditmittel der

1550

E Bank 4 ankam, für deren Auszahlung die vorherige

1551

Bereitstellung des Grundstücks G5 als Sicherheit unabdingbare

1552

Voraussetzung war.

1553

Die Eheleute X gingen täuschungsbedingt davon aus, dass der versprochene

1554

Kaufpreis tatsächlich an sie fließen werde, weshalb Rita X im Rahmen des

1555

Notartermins vom 25.11.1996 gleich in doppelter Weise über das Vermögen ihrer

1556

drei Kinder verfügte.

1557

In einer ersten notariellen Urkunde (Urkundenrolle Nr. 883/1996 des Notars M3

1558

aus I4) bestellte sie mit Hilfe ihrer Vollmacht vom 03.12.1993 eine (neue)

1559

Eigentümergrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM auf dem Grundstück G5 und trat diese an die Grundstücksgesellschaft, bestehend aus T,

1560

der B2 sowie ihrem Ehemann Karlheinz X, ab. Durch einen weiteren

1561

notariellen Vertrag (Urkundenrolle Nr. 884/1996 des Notars M3 aus I4)

1562

verkaufte sie anschließend das Grundstück im Namen ihrer drei Kinder an die zuvor

1563

erwähnten GbR-Mitglieder. In der Urkunde wurde aufgrund der vorangegangenen

1564

Unstimmigkeiten nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass auch das Grundstück

1565

G5 zum Gesellschaftsvermögen der am 25.07.1996 gegründeten

1566

Grundstücksgesellschaft gehöre. Der im Vertrag festgelegte Kaufpreis in Höhe von

1567

600.000 DM war bis zum 20.12.1996 auf ein Notaranderkonto zu bezahlen, wobei

1568

Q, C3 und zumindest dem Ehemann der Angeklagten klar war, dass

1569

aufgrund der finanziellen Gesamtlage die versprochene Zahlung bis zum Jahresende

1570

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht fließen würde. Q,

1571

C3 und zumindest der Ehemann der Angeklagten waren sich weiterhin

1572

bewusst, dass Rita X der Beleihung und dem Verkauf des Grundstücks nicht

1573

zugestimmt hätte, wenn ihr klar gewesen wäre, dass der Kaufpreis aufgrund der

1574

Pläne der rechtkräftig Verurteilten Q, C3 und T nicht wie

1575

im Vertrag vorgesehen bis zum 20.12.1996 bezahlt werden konnte.

1576

Durch die Belastung und den Verkauf des Grundstücks trat bei den Kindern der

1577

Eheleute X ein Vermögensschaden in Höhe des Grundstückswertes ein, der

1578

damals bei mindestens 800.000 DM lag. Zwar erlangten sie infolge des

1579

Kaufvertragsabschlusses einen Zahlungsanspruch gegen T und die

1580

B2; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater

1581

wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Kinder der Eheleute

1582

X als wertlos einzustufen ist.

1583

Durch notarielle Urkunden vom 16.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 936/1996 des Notars

1584

M3 aus I4), 19.12.1996 (Urkundenrolle Nr. 590/1996 der Notarin

1585

I5 aus C) und 20.12.1996 (Urkundenrolle Nr.592/1996 der Notarin I5

1586

aus C) traten die rechtskräftig Verurteilten Q, C3 und

1587

T sowie Karlheinz X die Briefgrundschuld in Höhe von 2.000.000 DM an

1588

die E Bank 4 ab und beantragten die Eintragung der Abtretung

1589

im Grundbuch. Die entsprechenden Zweckbestimmungserklärungen, aus denen sich

1590

ergab, dass statt den GbR-Mitgliedern die B3 Darlehensnehmerin

1591

werde, unterzeichneten die Kinder der Eheleute X am 18.01.1997, nachdem

1592

Q sie mit dem Hinweis beruhigt hatte, die B3-werde die

1593

Renovierungsarbeiten in der Villa auf dem Grundstück G5 vornehmen.

1594

Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht vollwertige Besicherung der abgesprochenen

1595

Teilvalutierung, die zunächst eine auf gut 1.000.000 DM beschränkte Auszahlung

1596

vorsah, war die E Bank 4 schließlich Anfang 1997 zur

1597

Gewährung des Existenzgründungsdarlehens bereit. Am 08.120.01.1997

1598

vereinbarten Q und C3 für die B3 mit der E

1599

Bank 4 zunächst einen Barkredit in Höhe von 700.000 DM zur

1600

Inanspruchnahme auf dem Konto 643015600 mit einer Laufzeit bis zum 30.11.1997..

1601

Als Sicherheit dienten der Bank neben dem Grundstück G5

1602

selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der rechtskräftig Verurteilten

1603

Q und C3 bis zu einem Betrag von 1,32 Millionen DM. Am

1604

19.126.02.1997 folgte sodann der Abschluss des zweiten Kreditvertrages für ein

1605

Investitionsdarlehen in Höhe von 400.000 DM zur Inanspruchnahme auf dem Konto

1606

643015601 mit einer Laufzeit bis zum 28.02.2003, wobei die Sicherheiten denen des

1607

Barkredites entsprachen.

1608

Unmittelbar nachdem die beiden Kredite bewilligt worden waren, wurden sie von

1609

Q und C3 entsprechend dem zuvor gefassten Tatplan zur Abtragung

1610

von Altverbindlichkeiten in Anspruch genommen. So überwiesen sie u. a. am

1611

06.02.1997 vom Konto 643015600 einen Betrag in Höhe von 98.600 DM an die

1612

Rechtsanwälte G3, I6 und V als Teilzahlung auf den

1613

Restkaufpreis für das Grundstück T4, G3, am 17.02.1997

1614

einen Betrag in Höhe von 71.712 DM an die Firma I7, die Leistungen beim

1615

Bauvorhaben T4, G2, erbracht hatte, und insgesamt 60.000 DM an

1616

die Firma H3 für Arbeiten in T8. Außerdem wurden Valuta für

1617

den Aufbau der B3 benutzt, so dass die Kreditrahmen beider

1618

Darlehen in kürzester Zeit ausgeschöpft waren, ohne dass der Kaufpreis an die

1619

Familie X gezahlt worden wäre. Ende 1996 sowie im Laufe des Jahres 1997

1620

erfolgten zwar vereinzelte Zahlungen, die jedoch den vereinbarten Kaufpreis nicht

1621

abdeckten. Zugunsten aller Tatbeteiligten ist die Kammer davon ausgegangen, dass

1622

die Familie X letztlich insgesamt 399.000 DM erhielt. Zwei außerdem von

1623

Q und C3 übergebene Schecks über jeweils 100.000 DM waren nicht

1624

gedeckt. Die Restzahlung blieb bis heute aus.

1625

Die Kammer ist zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, dass sie insbesondere

1626

wegen der Ende 1996 bei ihrer Schwangerschaft auftretenden

1627

Komplikationen ,- über das Vorgehen der übrigen Beteiligten im Zusammenhang mit

1628

der Belastung und dem Verkauf des Grundstücks G5 nicht informiert

1629

war und ihr von daher eine Beteiligung an diesem zweiten Betrug zum Nachteil der

1630

Familie X nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist.

1631

dd) Das weitere Gesehenen im Zusammenhang mit der Familie X

1632

Wegen der Belastung des Grundstücks U und der Veräußerung des

1633

Grundstücks G5 bekamen X's Mitte Dezember 1996 erhebliche

1634

Probleme mit der E Bank. In einem Schreiben vom 16.12.1996

1635

behaupteten die Verantwortlichen der Bank, der Verkauf des Grundstückes

1636

G5 und die Belastung des Objektes U seien absprachewidrig

1637

erfolgt. Später beschränkte sich der Vorwurf in erster Linie auf den Verkauf der

1638

Immobilie G5. Dem widersprachen die Eheleute X in einem

1639

Schreiben vom 19.12.1996 ausdrücklich und behaupteten ihrerseits, alle

1640

Entscheidungen hinsichtlich der Grundstücke zuvor mit der zuständigen

1641

Sachbearbeiterin der E Bank, Frau K, abgesprochen und alle relevanten

1642

Unterlagen vorgelegt zu haben. Welche Darstellung letztlich zutrifft, ist für die Frage

1643

der Strafbarkeit der Beteiligten bedeutungslos.

1644

Fest steht jedoch, dass X's in dem Schreiben der E Bank vom

1645

16.12.1996 aufgefordert wurden, die Rückstände auf ihren Konten in Höhe von

1646

insgesamt 109.431,62 DM unverzüglich auszugleichen, den Kaufpreis für das

1647

Grundstück G5 auszukehren und die Eigentümergrundschuld auf dem

1648

Objekt U an die Bank abzutreten; anderenfalls würden die Kredite zur

1649

sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Da die Eheleute X aus den geschilderten

1650

Gründen nicht in der Lage waren, diesen Forderungen nachzukommen, kündigte die

1651

E Bank mit zwei Schreiben vom 10.02.1997 sämtliche Darlehen und forderte

1652

zum Ausgleich der Schuldsalden bis zum 10.03.1997 auf, was X's wegen

1653

fehlender finanzieller Möglichkeiten jedoch nicht gelang. Alle Versuche, die in den

1654

folgenden Monaten unternommen wurden, um die Kredite bei der E Bank

1655

doch noch abzulösen, schlugen letztlich fehl. Hinzu kamen ab Mitte 1997

1656

weitere erhebliche Probleme mit dem Grundstücksverkäufer F4, der auf einer

1657

Bezahlung des noch ausstehenden "Schwarzgeldes" in Höhe von 150.000 DM

1658

bestand und im Dezember 1997 diesbezüglich die Vollstreckung einleitete.

1659

Nachdem die E Bank 4 am 24.09.1997 auch den Kredit der B3 gekündigt hatte, begannen Anfang 1998 die ersten

1660

Vollstreckungsmaßnahmen. Auf Antrag der E Bank vom 17.03.1998 erging

1661

am 28.04.1998 der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick (Az. 70 K 44/98), mit dem

1662

die Zwangsversteigerung des Grundstückes G5 angeordnet wurde. Vier

1663

Tage zuvor, am 24.04.1998, hatte sich Karlheinz X das Leben genommen. Es

1664

steht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit fest, ob die Ursache hierfür in den

1665

Vorgängen begründet lag, die Gegenstand der Tatvorwürfe sind.

1666

Nach dem Tod des Karlheinz X setzte die E Bank ihre Bemühungen

1667

fort, die Grundstücke der Familie X zu versilbern. Am 30.08.2000 erging im

1668

Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks G5 bei einem

1669

Gebot von 670.000 DM der Zuschlag, womit die Verwertung dieses Grundstückes

1670

abgeschlossen war. Bezüglich der Objekte U, G4 und F2

1671

wurden zunächst keine Maßnahmen zur Einleitung der Zwangsversteigerung

1672

ergriffen, da die E Bank und die W Bank sich durch einen

1673

freihändigen Verkauf höhere Erlöse versprachen. Was letztendlich aus den

1674

Grundstücken der Familie X geworden ist, hat die Kammer nicht weiter

1675

aufgeklärt.

1676

2. Gemeinschaftlicher Betrug (§263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der C8 Bank

1677

a) Vorgeschichte

1678

aa) Die ursprüngliche Planung

1679

Wie bereits erwähnt hatten sich die Eheleute T Ende 1993 zum Kauf des

1680

Grundstücks G2 in T4 entschlossen und suchten in diesem

1681

Zusammenhang ein Unternehmen, mit dem sie das auf dem Grundstück stehende

1682

Altgebäude abreißen und ein neues Wohn- und Geschäftshaus errichten konnten.

1683

Das vom rechtskräftig Verurteilten T und der Angeklagten gekaufte

1684

Grundstück lag im historischen Altstadtkern von T4 und war mit einer

1685

Bauruine aus dem 18. Jahrhundert bebaut, das der unteren Denkmalschutzbehörde

1686

zumindest hinsichtlich der Fassade erhaltenswert erschien. Die Voreigentümerin, die

1687

Firma C19, hatte am 20.07.1992 einen Antrag auf Erteilung einer Bau und

1688

einer Abrissgenehmigung gestellt. Gegen den Abriss hatte die zuständige untere

1689

Denkmalschutzbehörde zwar keine Bedenken erhoben, jedoch darauf hingewiesen,

1690

dass es sich um ein historisches Grundstück handele und die Straßenfassade

1691

erhalten bleiben müsse. Eine Ausweitung der Baugrube über die vorhandene

1692

Unterkellerung hinaus mache Grabungsarbeiten der Fachbehörde für

1693

Bodendenkmalpflege erforderlich. Diese Einwände schlugen sich sodann in der

1694

Abrissgenehmigung vom 08.07.1993 und der Baugenehmigung vom 03.11.1993

1695

nieder, die beide eine Erhaltung der Fassade und des vorhandenen

1696

Kellermauerwerks vorsahen, das wie die Fassade nicht in die Abbruchmaßnahme

1697

einbezogen werden durfte.

1698

In Kenntnis dieser Umstände kauften die Eheleute T das Grundstück mit dem

1699

Altbestand als Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch notariellen Kaufvertrag vom

1700

01.12.1993 für einen Kaufpreis in Höhe von 360.000 DM. Darüber hinaus mussten

1701

T's aufgrund eines ebenfalls am 01.12.1993 geschlossenen privatschriftlichen

1702

Vertrages weitere 310.500 DM für die Projektierung, Abrissgenehmigung,

1703

Baugenehmigung, Vermessungsunterlagen etc. an die Firma C19 bezahlen,

1704

so dass sich der für den Erwerb des Grundstücks zu erbringende Gesamtaufwand

1705

letztlich auf 670.500 DM belief.

1706

Mit der Beschaffung der Finanzierungsmittel für das geplante Objekt beauftragten der

1707

rechtskräftig Verurteilte T und die Angeklagte am 09.01.1994, also nach

1708

Abschluss des Kaufvertrages, die Firma M5 aus T15, die kurze

1709

Zeit später einen Kontakt zur C8 Bank herstellte.

1710

Am 13.01.1994 folgte ein Treffen in einer Filiale der C8 Bank, an dem auch die

1711

Angeklagte teilnahm, die gemeinsam mit Lerner den Verantwortlichen der C8

1712

Bank das Bauvorhaben präsentierte. Nach den Vorstellungen der Eheleute T,

1713

die auf der Planung der Firma C19 beruhten, sollte das Grundstück nach dem

1714

Abriss unter Erhaltung der Fassadenfront mit einem Wohn- und Geschäftshaus mit

1715

einer Wohn-/Nutzfläche von 609,01 qm bebaut werden, wobei insgesamt 108,13 qm

1716

auf den Keller entfielen. Die von T's kalkulierten Gesamtkosten sollten bei 2,3

1717

Millionen DM liegen und 1.450.000 DM reine Baukosten beinhalten. Die

1718

Fertigstellung des Objekts war für Ende 1994 vorgesehen.

1719

Die C8 Bank war nach Prüfung der Kreditunterlagen bereit, das Bauvorhaben

1720

auf Basis dieser Planung zu begleiten. Schon vor Abschluss des Darlehensvertrages

1721

hatte die Bank am 03.02.1994 den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von

1722

360.000 auf ein Notaranderkonto des Notars T11 überwiesen, der mit

1723

der Abwicklung des Kaufes beauftragt war. Die Bezahlung drängte, weil der

1724

Kaufpreis seit dem 31.12.1993 fällig war und seit dieser Zeit gern. § 2 Absatz 3 des

1725

Vertrages 4% Zinsen p. a. über dem Diskontsatz der Bundesbank, der zu der Zeit bei

1726

5,75% lag, anfielen. Da der Kaufpreis aus Gründen, die die Eheleute T zu

1727

vertreten hatten, erst am 23.06.1994 auf dem Konto der Firma C19 einging

1728

(denn das Geld wurde erst zu diesem Zeitpunkt vom Notaranderkonto an die

1729

Veräußerer ausgekehrt), mussten T's für die Zeit vom 31.12.1993 bis 23.06.1994

1730

nicht unerhebliche Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 16.565 DM bezahlen.

1731

Am 14.03.1994 unterzeichneten der rechtskräftig Verurteilte T und die

1732

Angeklagte den am 23.02.1994 ausgefertigten Kreditvertrag der C8 Bank. Der

1733

Kredit belief sich auf 1.800.000 DM und wurde über die V2

1734

Lebensversicherung a.G. refinanziert. Neben den Lebensversicherungsbeiträgen in

1735

Höhe von jährlich 40.000 DM war ein bis zum 31.03.2006 festgeschriebener

1736

Effektivzinssatz von 6,9% (6,6% nominal) p.a. an die Bank zu zahlen, fällig jeweils

1737

zum Quartalsende. Als Sicherheit für das Darlehen ließ sich die C8 Bank eine

1738

Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages eintragen und die Ansprüche aus den

1739

zwei am 20.12.1993 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen bei der V2

1740

auf das Leben des rechtskräftig Verurteilten T in Höhe von 328.662 DM

1741

und 1.036.261 DM abtreten.

1742

Auch hinsichtlich des Bauvorhabens G2 in T4 ergaben sich schon

1743

bald erhebliche Schwierigkeiten:

1744

(1) Voraussetzung für die Auszahlung der restlichen Darlehensvaluta in Höhe von

1745

1.440.000 DM war u.a. der Nachweis des Einsatzes von Eigenkapital in Höhe von

1746

500.000 DM, das die Eheleute T nach den mit der C8 Bank getroffenen

1747

Vereinbarungen zum Bauvorhaben beisteuern sollten. Um dieses Eigenkapital

1748

aufbringen zu können, mussten T's ihre gesamten finanziellen Reserven

1749

aufbrauchen. Sie lösten deshalb am 15.12.1993 ihr Termingeldkonto bei der

1750

D2 Bank auf, das seinerzeit ein Guthaben in Höhe von 100.503,75 DM

1751

aufwies. Weitere Rücklagen standen dem Ehepaar T nicht zur Verfügung. Das

1752

für den Kontokorrentkredit verpfändete Depotkonto 101 0722207 00 wies lediglich

1753

ein frei verfügbares Guthaben in Höhe von ca. 4.000 DM auf, weshalb das restliche

1754

Eigenkapital aus den laufenden Einnahmen erbracht werden musste. Am 01.12.1993

1755

überwiesen die Eheleute T von ihrem Geschäftskonto 7 22207 00 bei der

1756

D2 Bank für die Projektierungskosten und sonstige Baunebenkosten wie

1757

vereinbart 310.500 DM an die Firma C19. Obwohl das Konto eine

1758

entsprechende Deckung nicht aufwies und die Kreditlinie von 150.000 DM deutlich

1759

überschritten wurde, führte die D2 Bank den Überweisungsauftrag aus, da sie

1760

sich aufgrund der zur Auszahlung anstehenden Gelder aus dem Quellenvertrag und

1761

dem Wertpapierkonto ausreichend abgesichert sah. Trotz des Eingangs

1762

entsprechender Gelder von der Firma N5 (N5) in Höhe von knapp 260.000 DM

1763

befand sich das Geschäftskonto 7 22207 00 am 03.01.1994 mit 17.660,03 DM im

1764

Soll und es standen noch 189.500 DM an zu erbringendem Eigenkapital aus.

1765

(2) Neben der knappen Eigenkapitaldecke ergaben sich schon bald auch Probleme

1766

hinsichtlich des Generalunternehmers, den das Ehepaar T bis zum Abschluss

1767

des Kreditvertrages noch nicht gefunden hatte. Bei Abschluss des Kaufvertrages

1768

waren T's davon ausgegangen, dass ein preiswerter Unternehmer über die

1769

Verkäuferin des Grundstücks schnell und problemlos gefunden würde. Die Suche

1770

gestaltete sich dann jedoch wider Erwarten äußerst schwierig, da sich sehr schnell

1771

herausstellte, dass die kalkulierten Baukosten weit unter den tatsächlich zu

1772

erbringenden Aufwendungen lagen.

1773

Ein am 20.12.1993 erstelltes Angebot der Firma C12 aus C lag bei reinen Baukosten in Höhe von ca. 1.856.000 DM (inkl.

1774

MwSt.) und damit 406.000 DM über den von T's kalkulierten Baukosten, die sich

1775

wie bereits erwähnt auf 1.450.000 DM beliefen. Eine weitere Anfrage bei der Firma

1776

I11 führte zu einem ähnlich teuren Angebot. Die Ursache für die hohen Kosten

1777

lag hauptsächlich im Zwang zur Erhaltung der Außenfassade begründet. Diesen

1778

hohen Preis konnten und wollten die Eheleute T nicht bezahlen.

1779

Die notwendige Suche nach einem geeigneten Unternehmer führte zu nicht

1780

eingeplanten Verzögerungen hinsichtlich des Baubeginns. Hierdurch fielen wiederum

1781

nicht eingeplante Kosten an, denn nach dem Inhalt des Kreditvertrages vom

1782

23.02.1994 mussten die Eheleute T ab dem 01.05.1994 Bereitstellungszinsen in

1783

Höhe von monatlich 0,25% für jeden angefangenen Monat an die C8 Bank

1784

bezahlen. Außerdem fielen seit dem 01.12.1994 weitere Bereitstellungszinsen in

1785

gleicher Höhe an, die die V2-Lebensversicherung erhob und die von der

1786

C8 Bank an die Eheleute T weiterbelastet wurden.

1787

In dieser schwierigen Situation schalteten die Eheleute T Anfang 1994 - nach

1788

Abschluss des Kreditvertrages vom 23.02. /14.03.1994 - sukzessive den

1789

rechtskräftig Verurteilten Q ein, dem sie von ihren Problemen bei der Suche

1790

nach einem günstigen Generalunternehmer berichteten, der die vorhandene Planung

1791

der Firma C19 umsetzen sollte. Q erklärte sich bereit, T's bei der

1792

Durchführung des Bauvorhaben zu unterstützen und erhielt die Bauunterlagen, um

1793

diese zu prüfen. Nach Einsicht in die Planungsunterlagen stellte er sehr schnell fest,

1794

dass das Projekt aufgrund der bestehenden Auflagen und der geplanten Größe

1795

unrentabel war und versuchte - zunächst allerdings erfolglos - vom zuständigen

1796

Bauamt doch die Erlaubnis zum Abriss der Fassadenfront zu erhalten. Das Scheitern

1797

dieser Verhandlungen und die übrigen Schwierigkeiten führten dazu, dass die

1798

Eheleute T auf Anraten Q zu dem Schluss kamen, die Durchführung

1799

des Projektes aufzugeben.

1800

Dies teilten sie den Verantwortlichen der C8 Bank in einem persönlichen

1801

Gespräch am 06.05.1994 mit, und die Angeklagte führte hierbei weiter aus, die durch

1802

den Erhalt der Außenfassade bedingten Mehrkosten in Höhe von ungefähr 300.000

1803

DM seien wirtschaftlich nicht vertretbar. Man plane daher, das Objekt in T4

1804

zu verkaufen und die Refinanzierungsmittel auf ein anderes Objekt zu verlagern.

1805

Vorgesehen war ein Verkauf des Grundstücks an eine GbR, bestehend u. a. aus

1806

Q, dem rechtskräftig Verurteilten C3 und den Eheleuten T. Der

1807

Kaufpreis sollte bei einer anderen Bank finanziert werden und die Eheleute T ihr

1808

bisher eingesetztes Eigenkapital aus der Darlehensvaluta zurückerhalten. Der Plan

1809

scheiterte jedoch, weil Q und C3 kein Kreditinstitut fanden, das bereit

1810

gewesen wäre, diesen Kauf zu finanzieren. Außerdem hätte die C8 Bank,

1811

worauf sie in dem Gespräch vom 06.05.1994 bereits hinwies, auf einer Erstattung

1812

ihrer Kosten bestanden, was sich in einer nicht unerheblichen Vorfälligkeits- und

1813

Nichtabnahmeentschädigung niedergeschlagen hätte. Diese Kosten konnten und /

1814

oder wollten T's nicht aufbringen, so dass man sich letztlich förmlich gezwungen

1815

sah, das Objekt trotz der sehr negativen Startbedingungen fortzuführen. Dabei waren

1816

sich alle Beteiligten des finanziellen Risikos bewusst. Die Eheleute T wurden in

1817

diesem Zusammenhang am 26.08.1994 von "neutraler Seite", nämlich den in die

1818

Immobilienpläne eingeweihten Verantwortlichen der D2 Bank,

1819

ausdrücklich vor dem Ankauf zu vieler Immobilien gewarnt, da die laufenden

1820

Belastungen hieraus bis zur Weiterveräußerung aufgebracht werden müssten.

1821

bb) Die Neuplanung

1822

Angesichts des Entschlusses zur Fortführung des Bauvorhabens ergaben sich für

1823

Q eine Vielzahl von Problemen, die er in Absprache mit den Eheleuten T

1824

zu lösen versuchte:

1825

(1) Grundlage der weiteren Überlegungen war, dass die ursprüngliche Planung der

1826

Firma C19 nicht übernommen werden konnte und dass eine vollständige

1827

Umplanung des Bauvorhabens erfolgen musste. Mit der Neuplanung beauftragte

1828

Q den Dipl.-Ing. C13, der ein völlig neues und vor allem größeres

1829

Konzept entwerfen sollte. Die daraufhin erstellten Pläne sahen eine Erhöhung der

1830

Wohn- und Nutzfläche um knapp 100 qm auf insgesamt 695,13 qm vor, wobei 88,94

1831

qm auf den Keller entfielen. Im Erdgeschoss sollten zwei Ladeneinheiten (179,29 qm

1832

und 101,26 qm) und im Ober- sowie im Dachgeschoss jeweils zwei Wohneinheiten

1833

eingerichtet werden (Obergeschoss: 86,48 qm und 108,9 qm, Dachgeschoss 68,18

1834

qm und 62,08 qm). Diese Umplanung hatte zwangsläufig zur Folge, dass ein Großteil

1835

des bereits eingesetzten Eigenkapitals, nämlich die 310.500 DM, die T's an die

1836

Firma C19 u.a. für die Projektierung bezahlt hatten, verloren war, da nun nicht

1837

nur eine neue Planung erstellt, sondern aufgrund dieser u.a. auch eine neue

1838

Baugenehmigung mit entsprechenden Folgekosten eingeholt werden musste. Die

1839

erneut anfallenden Baunebenkosten nahmen die Eheleute T notgedrungen in

1840

Kauf.

1841

(2) Das drängendste Problem, vor dem Q, der rechtskräftig Verurteilte

1842

T und die Angeklagte weiterhin standen, war jedoch die unter

1843

Denkmalschutz stehende Fassade. Angesichts des Umstandes, dass der Bau nun in

1844

größerem Umfang durchgeführt werden sollte, als in den Projektunterlagen der Firma

1845

C19 vorgesehen, stand schnell fest, dass die alte Fassade beseitigt werden

1846

musste. Der Erhalt dieses Gebäudeteils hätte wegen der enormen Kosten und der

1847

sich daraus ergebenden Unwirtschaftlichkeit zwangsläufig zu einem Ende des

1848

Bauvorhabens geführt. Q und die Eheleute T verständigten sich daher

1849

darauf, eine neue Abriss- und Baugenehmigung zu beantragen, die eine Beseitigung

1850

der Fassade und einen größeren Neubau erlaubte. Man war sich jedoch einig, dass

1851

die Fassade notfalls auch ohne Abrissgenehmigung beseitigt werden würde. Die

1852

dann zu erwartende Geldbuße hätten die Beteiligten angesichts fehlender

1853

Alternativen notfalls in Kauf genommen.

1854

(3) Die Entscheidung, das Bauvorhaben nunmehr in größerem Stil fortzuführen,

1855

brachte jedoch noch eine weitere Schwierigkeit im Hinblick auf die Auflagen der

1856

ursprünglichen Baugenehmigung mit sich, die später zu erheblichen Komplikationen

1857

führen sollte. Die Neuplanung des Dipl.-Ing. C13 sah u. a. einen größeren

1858

Keller vor, der nur unter Beseitigung des alten Kellermauerwerks errichtet werden

1859

konnte. Im Rahmen der Hauptverhandlung blieb letztlich ungeklärt, ob sich Q

1860

und das Ehepaar T über diese Auflage der Baugenehmigung vom 03.11.1993

1861

bewusst hinwegsetzten oder ob dies auf einem Fehler des Architekten beruhte und

1862

schlicht übersehen wurde. Fest steht jedoch, dass gegen die Auflage in den

1863

folgenden Wochen und Monaten verstoßen wurde.

1864

(4) Eine weitere Schwierigkeit stellte der bestehende Kredit dar, der auf die neue

1865

Planung übertragen werden musste, d. h., es musste vor allem ein

1866

Generalunternehmer gefunden werden, der den Bau im Rahmen der ursprünglich

1867

kalkulierten Kosten in Höhe von 1.450.000 DM erstellen konnte. Dies erschien

1868

allerdings, auch in Anbetracht der Tatsache, dass man sich zu einer - notfalls

1869

ordnungswidrigen - Beseitigung der Fassade entschlossen hatte, angesichts der

1870

Kostenvoranschläge für die ursprünglich kleinere Planung der Firma C19

1871

nahezu unmöglich.

1872

Q entwickelte daraufhin die Idee, das Bauvorhaben mit einem eigenen

1873

Bauunternehmen, nämlich einer Firma C14, durchzuführen, die er in dieser Zeit

1874

bereits zu kaufen beabsichtigte. Er hatte inzwischen die Planungsunterlagen der

1875

Firma C11 an die beiden Partner, mit denen zusammen er das

1876

Bauunternehmen betreiben wollte, zwecks Prüfung weitergeleitet. Am 05./28.11.1994

1877

schlossen die Eheleute T, vertreten durch die Angeklagte, und die zu diesem

1878

Zeitpunkt bereits durch Q und seine Partner übernommene Firma C14

1879

einen Bauvertrag, der einen Festpreis in Höhe von 1.520.000 DM vorsah und

1880

somit lediglich 70.000 DM über der ursprünglichen Kalkulation lag. Der Festpreis war

1881

auf Veranlassung des Q an den bereits bestehenden Darlehensvertrag

1882

angepasst worden, d. h., das Angebot der Firma C14 orientierte sich in erster

1883

Linie an den ursprünglich kalkulierten Kosten, um die Auszahlung des Kredits durch

1884

die C8 Bank nicht zu gefährden. Q hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch

1885

kein Bauvorhaben selbst durchgeführt, geschweige denn ein Bauunternehmen

1886

geführt, sondern nur im Rahmen seiner Maklertätigkeit vermittelt. Er hoffte aber

1887

trotzdem, den Bau im Rahmen der kalkulierten Kosten erstellen zu können.

1888

Der Vertrag sah eine Entlohnung nach Baufortschritt vor und die erste Rate in Höhe

1889

von 110.000 DM war sofort nach Unterzeichnung des Bauvertrages fällig. Als

1890

Baubeginn wurde der 10.01.1995 vereinbart und das Gebäude sollte am 30.11.1995

1891

fertiggestellt sein. Eine Vertragsstrafe wurde nichtvereinbart. Der Vertrag wurde

1892

nach der offiziellen Übernahme der C14 durch Q und seine beiden

1893

Partner sowie der Umfirmierung in T12 GmbH von dieser übernommen.

1894

(5) In diesem Zusammenhang - dem vorgesehen Baubeginn und der geplanten

1895

Fertigstellung - spielte der Zeitfaktor eine erhebliche Rolle. Die von den Eheleuten

1896

T ursprünglich geplante Fertigstellung des Gebäudes bis Ende 1994 war längst

1897

hinfällig. Wegen der fortlaufenden Kosten in Gestalt der Zinsen auf den bereits

1898

valutierten Darlehensbetrag (360.000 DM Grundstückskaufpreis), der

1899

Bereitstellungszinsen und der Lebensversicherungsbeiträge musste mit dem

1900

Vorhaben nun so schnell wie möglich begonnen werden. Daher entschlossen sich

1901

Q und die Eheleute T, auch ohne vorherige Genehmigung der

1902

Umplanung mit dem Bau anzufangen, um diese Kosten zu minimieren.

1903

cc) Der Beginn des Bauvorhabens

1904

Nachdem der C8 Bank mitgeteilt worden war, dass das Vorhaben nun mit neuer

1905

Planung fortgesetzt werde, wurde am 14.127.09.1994 ein neuer Kreditvertrag

1906

geschlossen. Hintergrund war eine Änderung der Rahmendaten hinsichtlich der

1907

Refinanzierungsmittel der V2-Lebensversicherung. Der Kredit bei der C8

1908

Bank belief sich weiterhin auf 1.800.000 DM und auch die zu erbringenden

1909

Sicherheiten und Auszahlungsvoraussetzung blieben unverändert. Die Laufzeit der

1910

Lebensversicherung wurde jedoch auf 23 Jahre verlängert und der anfängliche

1911

effektive Jahreszins betrug nunmehr 7,76% (7,35% nominal), was nach

1912

Vollauszahlung des Kredites zu einer vierteljährlichen Zinsrate von 33.075 DM führen

1913

würde. Die C8 Bank erklärte sich außerdem bereit, künftig keine

1914

Bereitstellungszinsen mehr zu erheben, belastete die von der

1915

Versicherungsgesellschaft erhobenen Bereitstellungszinsen jedoch weiterhin dem

1916

Ehepaar T.

1917

Die neue Planung wurde sodann ab Anfang 1995 umgesetzt, wobei allen Beteiligten

1918

klar war, dass das Projekt wegen der geschilderten Anfangsprobleme finanziell auf

1919

"wackeligen Füßen" stand. Noch vor dem eigentlichen Baubeginn bekamen die

1920

Eheleute T dies zu spüren:

1921

(1) Am 09.01.1995 stellte die Firma T12 GmbH der T GbR

1922

entsprechend dem Zahlungsplan des Bauvertrages insgesamt 110.000 DM in

1923

Rechnung. Diese Rechnung bezahlte die C8 Bank jedoch zunächst nicht,

1924

sondern teilte der Angeklagten am 24.01.1995 telefonisch mit, dass vor Auszahlung

1925

der ersten Darlehensrate ein Nachweis über den Einsatz des Eigenkapitals in Höhe

1926

von 500.000 DM erbracht werden müsse.

1927

Nach Bezahlung der Projektkosten der Firma C19 in Höhe von den 310.500 DM

1928

verblieben noch 189.500 DM einzusetzendes Eigenkapital. Die Eheleute T

1929

hatten im Laufe des Jahres 1994 weitere ca. 138.800 DM erbracht, indem sie

1930

Baunebenkosten, wie z.B. die Grunderwerbsteuer, aus Eigenmitteln bezahlten. Die

1931

restlichen gut 50.000 DM blieben hingegen offen, was die Angeklagte in einem

1932

Schreiben vom 26.01.1995 gegenüber der C8 Bank auch einräumte. T's

1933

waren nicht in der Lage, diesen Betrag aufzubringen und die C8 Bank ließ die

1934

Angelegenheit schließlich zunächst auf sich beruhen, nachdem die Angeklagte

1935

versichert hatte, den Betrag später zu hinterlegen. Am 07.02.1995 zahlte die C8

1936

Bank die erste Darlehensrate in Höhe von 110.000 DM aus.

1937

(2) Die am 07.02.1995 von der C8 Bank ausgezahlten 110.000 DM hatte

1938

Q ursprünglich für die Baukosten bis zur vollständigen Errichtung des Kellers

1939

eingeplant, dessen Fertigstellung zu einer zweiten Abschlagsrechnung in Höhe von

1940

350.000 DM berechtigt hätte. Infolge der erforderlichen Umplanung waren jedoch

1941

nicht eingeplante Zusatzkosten in Höhe von ca. 100.000 DM angefallen, für deren

1942

Bezahlung Q die erste Abschlagszahlung verbrauchte, so dass kein Geld

1943

mehr vorhanden war, um einen Baufortschritt zu erreichen, der zur Stellung der

1944

zweiten Abschlagsrechnung berechtigt hätte. Entsprechende Mittel standen Anfang

1945

Februar 1995 weder Q noch den Eheleuten T zur Verfügung, deren

1946

Geschäftskonto am 01.02.1995 einen Sollsaldo von knapp 184.000 DM und am

1947

01.03.1995 von gut 222.000 DM aufwies. Die Mitgesellschafter Q in der T12 GmbH konnten und I oder wollten dieses Unternehmen ebenfalls nicht in

1948

Vorleistung treten lassen, so dass eine Vorfinanzierung auf "normalem" Weg nicht

1949

möglich war. Infolgedessen mussten Q und die Eheleute T andere

1950

liquide Mittel beschaffen, um möglichst schnell mit dem Bau beginnen zu können.

1951

Hintergrund für die Eile waren in erster Linie die bereits erwähnten hohen

1952

Bereitstellungszinsen, die monatlich anfielen.

1953

Aufgrund dieser finanziellen Notlage verfiel Q auf die Idee, Darlehensmittel

1954

der H4 Bank zweckentfremdet einzusetzen, die für ein anderes

1955

Bauvorhaben in G vorgesehen waren und in dieser Zeit auf sein Drängen

1956

hin bewilligt wurden. Q rief von diesem Darlehen am 07.03.1996 einen

1957

Teilbetrag in Höhe von 120.000 DM (also in etwa die Summe, die der ersten

1958

Teilauszahlung der C8 Bank entsprach) ab und bezahlte mit dem Geld in erster

1959

Linie den mit dem Aushub beauftragten Subunternehmer (65.000 DM). Weitere

1960

40.000 DM gingen an den Dipl.-Ing. C13 für Leistungen, die dieser im

1961

Rahmen des Bauvorhabens G2 erbracht hatte.

1962

dd) Die Bauunterbrechungen

1963

Mit Hilfe der auf illegale Weise beschafften Mittel konnten die Planungen nun in die

1964

Tat umgesetzt werden. Nachdem die ursprüngliche Abriss- und Baugenehmigung

1965

auf Antrag der Eheleute T am 02.02.1995 auf sie übertragen worden war,

1966

begannen am 06.02.1995 in Absprache mit dem Bauordnungsamt die

1967

Abrissarbeiten, und zwar auf Basis der alten Genehmigung unter Aussparung der

1968

Fassadenfront. Um die Bauüberwachung kümmerten sich neben Q der Vater

1969

der Angeklagten und ab Herbst 1995 vor allem der rechtskräftig Verurteilte C11. Am

1970

21.03.1995 reichten die Eheleute T auf Basis der bereits beschriebenen

1971

Umplanung des Dipl.-Ing. C13 den neuen Bauantrag ein, der jedoch wegen

1972

Formmängeln zunächst nicht bearbeitet wurde. In diesem Zusammenhang traten

1973

Mitte 1995 neue Schwierigkeiten auf, die zu einem Zusammenbruch der ohnehin

1974

knappen Kostenkalkulation führten.

1975

(1) Die Abrissarbeiten waren inzwischen beendet und der Bau so weit fortgeschritten,

1976

dass ein Mitarbeiter der unteren Denkmalschutzbehörde anlässlich einer zufälligen

1977

Ortsbesichtigung feststellte, dass das Kellermauerwerk unter Verstoß gegen die

1978

Auflagen der Baugenehmigung vom 03.11.1993 in die Abbruchmaßnahme

1979

einbezogen und die Baugrube beinahe fertiggestellt worden war. Auf Antrag der

1980

unteren Denkmalschutzbehörde verfügte das Bauordnungsamt daraufhin am

1981

26.04.1995 einen ersten Baustopp und begründete dies mit dem illegalen Abbruch

1982

des Kellermauerwerks. Da Q, der rechtskräftig Verurteilte T und

1983

die Angeklagte sich über den Baustopp hinwegsetzten und die Bauarbeiten

1984

unvermindert andauerten, erließ das Bauordnungsamt am 09.05.1995 eine

1985

Ordnungsverfügung, die erstmals kurzfristig zur Einstellung der Arbeiten führte.

1986

Bereits am 16.05.1995 gelang es Q, eine Duldung des Zustandes zu

1987

erreichen, die allerdings bis zum 19.05.1995 befristet war. Als am 07.06.1995

1988

antragsgemäß die Abbruchgenehmigung für die Fassadenfront erteilt und die

1989

Fassade daraufhin am 08.06.1995 beseitigt worden war, schien einer beschleunigten

1990

Fortsetzung des Bauvorhabens zunächst nichts mehr im Wege zu stehen, zumal die

1991

untere Denkmalschutzbehörde am 13.06.1995 unter Nebenbestimmungen die

1992

Erlaubnis zur Veränderung des Bodendenkmals erteilte.

1993

(2) Stattdessen ergaben sich jedoch erhebliche Probleme im Hinblick auf den am

1994

21.03.1995 gestellten Bauantrag, der am 12.06.1995 nach Beseitigung formaler

1995

Fehler nochmals in veränderter Form eingereicht worden war. Die untere

1996

Denkmalschutzbehörde erhob nunmehr umfangreiche Bedenken im Hinblick auf das

1997

äußere Erscheinungsbild des geplanten Neubaus, das sich nach Ansicht der

1998

Verantwortlichen des Amtes nicht in das historische Bild des T4 Stadtkerns

1999

einfügte. Als das Bauordnungsamt anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 05.07.1995

2000

feststellte, dass die Bauarbeiten trotz der Unstimmigkeiten und der fehlenden

2001

Baugenehmigung andauerten, legte sie den Bau durch Verfügung vom 07.07.1995

2002

zum zweiten Mal still und begründete dies mit der noch nicht erteilten und in der

2003

Prüfung befindlichen Baugenehmigung sowie den Einwänden der unteren

2004

Denkmalschutzbehörde.

2005

Dieser zweite Baustopp erwies sich als wesentlich problematischer, langwieriger und

2006

kostenintensiver als der erste. Die Eheleute T erhoben zwar am 18.07.1995

2007

Widerspruch gegen die Verfügung des Bauordnungsamtes vom 07.07.1995, dieser

2008

bewirkte mangels aufschiebender Wirkung jedoch nicht, dass weitergebaut werden

2009

durfte. Am 19.07.1995 kam es sodann zu einem Ortstermin, an dem neben den

2010

Vertretern der Stadt T4 auch Q und der Vater der Angeklagten

2011

teilnahmen. Die Aussprache vor Ort wollte Q nutzen, um eine Fortsetzung der

2012

Bauarbeiten zu erreichen, was ihm jedoch nur in sehr begrenztem Umfang gelang.

2013

Lediglich hinsichtlich des Vorderhauses konnte eine Einigung erzielt werden, die

2014

darauf hinauslief, dass die Baueinstellungsverfügung hinsichtlich dieses

2015

Gebäudeteils am 28.07.1995 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde, nachdem

2016

das Bauordnungsamt am 27.07.1995 geänderte Pläne erhalten hatte, die inhaltlich

2017

der Absprache vom 19.07.1995 entsprachen. Bezüglich des hinteren und mittleren

2018

Gebäudeteils mussten die Planungsunterlagen hingegen mit der unteren

2019

Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden, so dass bis zur Erteilung einer

2020

Baugenehmigung keine weiteren Arbeiten ausgeführt werden durften.

2021

Q und das Ehepaar T, das am 28.08.1995 den Widerspruch gegen die

2022

Baustoppverfügung aufgrund des klärenden Gesprächs vom 19.07.1995

2023

zurücknahm, sahen sich wegen der Einwände der unteren Denkmalschutzbehörde

2024

gezwungen, das Objekt erneut umzuplanen. Insbesondere im Hinblick auf einen

2025

Innenhof und die Hofdurchfahrt mussten auf Wunsch der unteren

2026

Denkmalschutzbehörde Änderungen erarbeitet werden, die auch Folgen für die

2027

Statik hatten, die deshalb neu berechnet werden musste. Die Änderungen wirkten

2028

sich jedoch auch auf die Größe bzw. die Wohn- und Nutzfläche des Objekts aus, die

2029

sich um ca. 20 qm verringerte. Die Änderungen betrafen in erster Linie den Bereich

2030

des Erdgeschosses, das von insgesamt 280,55 qm (179,29 qm und 101,26 qm) auf

2031

259,75 qm (155,13 qm und 104,62 qm) verkleinert werden musste. Die übrigen

2032

Nutzflächen blieben hingegen nahezu unverändert.

2033

Nachdem die untere Denkmalschutzbehörde am 07.11.1995 ihr Einvernehmen erteilt

2034

hatte, erließ das Bauordnungsamt schließlich am 13.11.1995 die beantragte

2035

Baugenehmigung. Bis zu dieser Zeit - also insgesamt ca. vier Monate - lag der Bau

2036

nahezu vollständig still.

2037

(3) Obwohl die Bauarbeiten aufgrund der nun vorliegenden Baugenehmigung ab

2038

Mitte November 1995 hätten fortgesetzt werden können, ruhten die Arbeiten weiter,

2039

da sich nun erhebliche finanzielle Probleme einstellten, die eine Fortführung des

2040

Bauvorhabens zunächst unmöglich machten:

2041

(a) Die C8 Bank hatte bis November 1995 auf entsprechenden Abruf der

2042

Eheleute T (neben dem Grundstückskaufpreis in Höhe von 360.000 DM und

2043

den letztlich mitfinanzierten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 27.000 DM) am

2044

07.02.1995, 17.05.1995,02.06.1995 und 25.07.1995 Darlehensraten in Höhe von

2045

insgesamt 860.000 DM auf entsprechende Abschlagsrechnungen der Firma T12 hin

2046

ausgezahlt, so dass unter Berücksichtigung weiterer Nebenkosten (insbesondere

2047

Bereitstellungszinsen der V2), die von der Kreditsumme abgezogen wurden,

2048

nur noch ca. 500.000 DM aus dem vorgesehenen Darlehen zur Verfügung standen.

2049

Demgegenüber sah der Zahlungsplan des Bauvertrages noch weitere

2050

Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 660.000 DM vor.

2051

Diese Finanzierungslücke, die u. a. auf dem nicht vollständig von den Eheleuten

2052

T erbrachten Eigenkapital beruhte, teilte die C8 Bank der Angeklagten in

2053

einem Telefonat vom 07.11.1995 mit und bat diesbezüglich um eine Stellungnahme.

2054

Die Angeklagte gab daraufhin an, die 160.000 DM könnten aus Eigenmitteln erbracht

2055

werden und bestätigte dies in einem weiteren Telefonat vom 09.11.1995 durch die

2056

Aussage, sie überlege, die laut Zahlungsplan demnächst anstehende fünfte

2057

Abschlagsrechnung in Höhe von 150.000 DM aus Eigenmitteln zu begleichen, womit

2058

aus Sicht der Verantwortlichen der C8 Bank das Problem der

2059

Finanzierungslücke gelöst gewesen wäre. Eine entsprechende Zahlung war den

2060

Eheleuten T zu dieser Zeit jedoch aus eigenen Rücklagen gar nicht möglich. Auf

2061

ihrem Depotkonto befand sich zwar noch ein Guthaben in Höhe von ca. 150.000 DM;

2062

dieses war jedoch in Höhe von 100.000 DM zu Gunsten der D2 Bank

2063

verpfändet worden. Auch das Geschäftskonto 7- 22207 00 bei der D2 Bank,

2064

das sich am 01.12.1995 mit ca. 70.500 DM im Soll befand, gab einen

2065

entsprechenden Eigenmitteleinsatz nicht her, so dass eine Überziehung des

2066

Geschäftskontos über die bestehende Kreditlinie hinaus erforderlich gewesen wäre,

2067

die das Ehepaar T aber entweder nicht vornehmen konnte oder nicht

2068

vornehmen wollte.

2069

(b) Die finanziellen Probleme der Eheleute T wurden durch die bereits mehrfach

2070

erwähnte enorme Zinsbelastung und die Belastung durch die Beiträge für die

2071

Lebensversicherung verstärkt.

2072

(aa) Die im Jahr 1994 angefallenen Zinsen hatten bereits dazu geführt, dass die

2073

C8 Bank den Vermittler M5 in einem Telefonat vom 18.08.1994 erstmals

2074

auffordern musste, auf T's einzuwirken, damit diese rückständige

2075

Bereitstellungszinsen und Bearbeitungsgebühren sowie eine Überziehung des

2076

Kreditkontos in Höhe von insgesamt ca. 47.500 DM ausglichen. Bis Ende November

2077

1994 hatte sich dieser Rückstand auf insgesamt 63.000 DM (36.000 DM Zinsen und

2078

27.000 DM Bearbeitungsgebühren) erhöht. Da der Betrag Anfang 1995 immer noch

2079

nicht eingegangen war, drängte die C8 Bank auf Ausgleich der bis zum

2080

30.11.1994 angefallenen Zinsen in Höhe von 36.000 DM. Die Zahlung dieses

2081

Betrages erwies sich jedoch als äußerst schwierig, da sich das Geschäftskonto der

2082

Eheleute T Anfang Februar 1995 - wie bereits erwähnt - mit knapp 200.000

2083

DM im Soll befand und Rücklagen nicht mehr existierten. Die Zinsen konnte die

2084

Angeklagte am 07.02.1995 nur deshalb bezahlen, weil die D2 Bank ihrer

2085

Bitte nach einer kurzfristigen Erhöhung des bereits überschrittenen Kreditrahmens

2086

zustimmte, obwohl die Kreditlinie infolgedessen um insgesamt 80.000 DM überzogen

2087

wurde.

2088

Bereits am 16.03.1995 stellte die C8 Bank den Eheleuten T für den

2089

Zeitraum vom 01.12.1994 bis 28.02.1995 weitere Zinsen in Höhe von insgesamt

2090

15.176,82 DM in Rechnung, die T's erst am 25.04.1995 bezahlen konnten,

2091

nachdem im März 1995 die Firma N5 (N5) aufgrund eines Werbevertrages mit

2092

T eine Abschlusszahlung in Höhe von 931.500 DM überwiesen hatte,

2093

wodurch sich die finanziellen Verhältnisse der Eheleute T kurzfristig

2094

verbesserten.

2095

Anfang 1996 bestand die C8 Bank zwar nicht mehr auf dem Ende 1995 ins

2096

Auge gefassten Eigenkapitaleinsatz in Höhe von 150.000 DM; es waren jedoch bis

2097

Ende 1995 erneut Zinsrückstände in Höhe von gut 25.000 DM aufgelaufen, um deren

2098

Ausgleich die C8 Bank die Angeklagte erstmals in Telefonaten vom 08.01.,

2099

15.01. und 24.01.1996 bat. Aufgrund fehlender Mittel waren die Eheleute T,

2100

deren Geschäftskonto sich Anfang 1996 ständig knapp unter oder über der

2101

Kontokorrentlinie von 150.000 DM bewegte, hierzu nicht in der Lage. Als die

2102

Verantwortlichen der C8 Bank am 11.04.1996 erneut telefonisch um Ausgleich

2103

der inzwischen auf 75.000 DM angewachsenen Zinsrückstände baten und ein

2104

Vertröstungsschreiben des umfassend über die Vorgänge informierten C11 ohne

2105

Erfolg blieb, musste die Angeklagte in einem Telefonat vom 08.05.1996 einräumen,

2106

dass die Zahlung "zur Zeit" nicht möglich sei. An diesem Zustand änderte sich auch

2107

in den folgenden Wochen und Monaten nichts; die Zinsrückstände wurden letztlich

2108

nicht aus Eigenmitteln beglichen, sondern "mitfinanziert" und somit aus dem Kredit

2109

selbst bezahlt.

2110

(bb) Ein ähnliches Bild ergab sich hinsichtlich der Beiträge zur Lebensversicherung,

2111

die die Eheleute T ebenfalls von Beginn an nicht pünktlich bezahlen konnten.

2112

Die V2-Lebensversicherung teilte der C8 Bank erstmals am 12.10.1994

2113

mit, dass Beitragsrückstände erst auf eine entsprechende Mahnung hin gezahlt

2114

worden waren. Auch der im August 1995 fällige Jahresbeitrag für den Zeitraum 08/95

2115

bis 07/96 in Höhe von 40.000 DM wurde erst am 19.09.1995 nach einer Mahnung

2116

der V2-Lebensversicherung und einer telefonischen Nachfrage der C8

2117

Bank beglichen. Im Jahre 1996 entwickelte sich die finanzielle Situation der Eheleute

2118

T derart schlecht, dass der Folgebeitrag für den Zeitraum 08/96 bis 07/97 auch

2119

auf eine Mahnung vom 11.09.1996 nicht bezahlt werden konnte, was schließlich am

2120

14.10.1996 erstmals zur Kündigung der Lebensversicherung führte.

2121

(c) Ein entsprechender wirtschaftlicher Engpass wie beim rechtskräftig Verurteilten

2122

T und der Angeklagten lag Ende 1995 auch bei der Firma T12 GmbH

2123

vor. Dieser führte u. a. zu Zahlungsrückständen bezüglich der Honorarforderungen

2124

des Dipl.-Ing. C13, der die Ausführungsplanung für das Bauprojekt

2125

T4 I G2 wegen eines geplatzten Schecks und schleppender

2126

Zahlungsmoral der T12 nicht herausgab; ein Umstand, der die Bauausführung

2127

zusätzlich behinderte. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der T12 führten

2128

außerdem dazu, dass diese nach Aufhebung des Baustopps nicht in der Lage war,

2129

hinsichtlich der nunmehr anstehenden Arbeiten am Dach des Gebäudes in

2130

Vorleistung zu treten.

2131

(4) In dieser Situation setzten Q und Ts zunächst einen seit längerer Zeit

2132

ins Auge gefassten Plan um, der eine Beteiligung Q an der Gesellschaft

2133

bürgerlichen Rechts der Eheleute T vorsah. Auf diese Weise war es möglich,

2134

nach außen einen neuen, vermeintlich potenten Geldgeber zu präsentieren, um so

2135

eine bessere Bonität vortäuschen zu können. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995

2136

trat Q unter voller Übernahme der Haftung als weiterer Gesellschafter in die

2137

bisher aus den Eheleuten T bestehende Gesellschaft ein. Er übernahm 50% der

2138

Gesellschaftsanteile und zeigte die Übernahme der Anteile umgehend der C8

2139

Bank an.

2140

Q, der Ende 1995 I Anfang 1996 selbst aufgrund anderer Bauvorhaben in

2141

extreme finanzielle Schwierigkeiten geraten war, sah sich nach Übernahme der

2142

Gesellschaftsanteile als erstes gezwungen, neue finanzielle Mittel zu beschaffen, mit

2143

deren Hilfe der Bau fortgesetzt werden sollte. In dieser Situation hatte er gleich ein

2144

doppeltes Problem zu lösen: Auf der einen Seite benötigte er weitere Kreditmittel,

2145

deren Bewilligung allein ihm auf der anderen Seite allerdings nicht unmittelbar

2146

weitergeholfen hätte; denn auch im Falle der Aufstockung des Darlehens der C8

2147

Bank wäre eine Bezahlung der nächsten im Bauvertrag vorgesehenen

2148

Abschlagsrechnung der T12 erst nach Fertigstellung des nächsten Bauabschnitts

2149

erfolgt. Diesen Bauabschnitt konnte die T12 ohne zusätzliche liquide Mittel jedoch

2150

nicht erstellen, weil sie aufgrund ihrer finanziellen Schieflage nicht in der Lage war, in

2151

Vorleistung zu treten. Andererseits war ein neuer Kredit unabhängig von der akuten

2152

finanziellen Notlage auf lange Sicht in jedem Fall erforderlich, weil die finanziellen

2153

Mittel infolge des Baustopps keinesfalls mehr ausreichen konnten, um das

2154

Bauvorhaben zum Abschluss zu bringen.

2155

Diese Problematik brachte es mit sich, dass Anfang 1996 trotz vorliegender

2156

Baugenehmigung das Bauvorhaben nicht weitergeführt werden konnte. Zwar wiesen

2157

die rechtskräftig Verurteilten Q und C11 um den Jahreswechsel 1995 I 1996 in

2158

mehreren Schreiben an die C8 Bank darauf hin, dass nach dem nicht

2159

vorhersehbaren Baustopp nun weitergebaut werden könne, und C11 behauptete in

2160

einem Schreiben vom 04.01.1996 sogar bewusst wahrheitswidrig, dies könne trotz

2161

der Umplanung ohne erhöhte Baukosten erfolgen; tatsächlich jedoch erfolgte

2162

aufgrund der beschriebenen finanziellen Situation der Beteiligten eine Fortsetzung

2163

der Arbeiten zunächst nicht.

2164

b) Das Tatgeschehen

2165

Um den seit mehreren Monaten andauernden Baustillstand zu beenden,

2166

entschlossen sich Q und C11 Mitte Mai 1996 in Absprache und im

2167

Einvernehmen mit der Angeklagten und deren Ehemann, bei der C8 Bank eine

2168

weitere Auszahlung der noch nicht valutierten Darlehensmittel zu erreichen und

2169

zeitgleich einen neuen Kreditantrag zu stellen. Diese Vorgehensweise sollte vor

2170

allem sicherstellen, dass zunächst einmal überhaupt weitergebaut werden konnte.

2171

Da die Auszahlung mangels Baufortschritts nicht durch eine reguläre

2172

Abschlagsrechnung erreicht werden konnte, kamen die beiden auf die Idee, der

2173

C8 Bank die Begleichung der durch den Baustopp entstandenen Kosten

2174

anzudienen, um mit diesem Geld den Baufortschritt zu erreichen, der es der T12

2175

erlaubt hätte, die nächste reguläre Abschlagsrechnung zu stellen. Da Q und

2176

C11 bewusst war, dass die schon bewilligten Mittel dann erst Recht nicht ausgereicht

2177

hätten, um das Bauvorhaben zu vollenden, entschieden sie sich im Einvernehmen

2178

mit der Angeklagten und deren Ehemann, gleichzeitig einen neuen Kreditantrag

2179

einzureichen, der die Kosten bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens abdecken

2180

sollte.

2181

In Umsetzung dieses Planes übersandte Q der C8 Bank am 31.05.1996

2182

einen von dieser seit längerem eingeforderten detaillierten Bauablaufplan und ließ

2183

die Firma T12 der T, Q GbR gleichzeitig einen Betrag in Höhe von

2184

102.049,26 DM für die Kosten des Baustopps in Rechnung stellen. Die Rechnung

2185

übersandte Q sodann am 03.06.1996 im Namen sämtlicher Gesellschafter

2186

zusammen mit einem Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000

2187

DM an die C8 Bank. Dieser Antrag, den der rechtskräftig Verurteilte C11 in

2188

Abstimmung mit Q entworfen hatte, endete mit der Bitte, aus dem neu

2189

beantragten oder dem bereits bewilligten Kredit vorab einen Betrag in Höhe von

2190

103.500 DM zu valutieren, um die Mehrkosten gegenüber dem Generalunternehmer

2191

- der T12 - abdecken zu können.

2192

Die Bezahlung der Rechnung der T12 vom 31.05.1996 und die Gewährung des

2193

zusätzlichen Kredits versuchten Q und C11 durch falsche Angaben zu

2194

erreichen, da ihnen klar war, dass dieser bei Angabe der wahren Umstände und

2195

wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Erfolg haben würde. Im Kreditantrag wurden

2196

gleich in mehrfacher Hinsicht bewusst falsche Angaben gemacht, was auch der

2197

Angeklagten und ihrem Ehemann bekannt war:

2198

• Die nach dem Inhalt des Kreditantrags angeblich eingesetzten Eigenmittel in

2199

Höhe von insgesamt 165.000 DM waren - zumindest in dieser Höhe tatsächlich

2200

nie geflossen. Die dem Kreditantrag beigefügte Rechnung der T12

2201

vom 31.05.1996 wies eine angeblich erhaltene Abschlagszahlung in

2202

Höhe von 60.000 DM aus, die nach einer handschriftlichen Anmerkung

2203

Q aus Eigenmitteln erbracht worden war. Tatsächlich hatten weder er

2204

noch die Eheleute T diesen Betrag bezahlt; hierdurch sollte der C8

2205

Bank nicht vorhandenes Eigenkapital vorgetäuscht werden. Ob und inwieweit

2206

die restlichen im Antrag aufgeführten Eigenmittel in Höhe von 105.000 DM

2207

tatsächlich aufgebracht wurden, und - falls ja - aus welchen Quellen diese

2208

Mittel stammten, ließ sich nicht weiter aufklären.

2209

• In dem Kreditantrag wurde des weiteren bewusst wahrheitswidrig behauptet,

2210

es sei beabsichtigt, über die angeblich bereits eingesetzten 165.000 DM

2211

Eigenkapital hinaus weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln zu bedienen. Dieses

2212

Geld konnten jedoch weder Q noch die Eheleute T Mitte 1996 aus

2213

legalen Quellen beschaffen, was allen Beteiligten bewusst war. Die Rücklagen

2214

Q's, des rechtskräftig Verurteilten T und der Angeklagten

2215

waren längst aufgebraucht und die Kreditlinie des Geschäftskontos der

2216

Eheleute T war Mitte 1996 nahezu durchgehend ausgereizt oder sogar

2217

überschritten. Seit April 1996 wurden Kontobelastungen, die die

2218

Kreissparkasse L aufgrund einer Einzugsermächtigung im Hinblick

2219

auf das Bauvorhaben M vornahm, wiederholt storniert oder

2220

mangels Deckung von der D2 Bank nicht ausgeführt.

2221

• Die im Kreditantrag und den beigefügten Selbstauskünften der Eheleute

2222

T für das Objekt G2 genannten Mieteinnahmen in Höhe von

2223

208.644 DM p. a. beruhten auf einer Mietenaufstellung des rechtskräftig

2224

Verurteilten C11, die aufgrund bewusst falsch eingesetzter

2225

Quadratmeterzahlen der Wohn- und Nutzfläche völlig überhöht war. Diese der

2226

C8 Bank bereits mit Schreiben vom 04.01.1996 eingereichte Aufstellung

2227

enthielt zwar die auch im Bauantrag vom 15.03. bzw. 12.06.1995 genannten

2228

Quadratmeterzahlen bezüglich des Erdgeschosses und Dachgeschosses; im

2229

Obergeschoss hatte C11 jedoch zwei weitere Räume mit einer Größe von 65

2230

qm und 72 qm hinzugesetzt, die nicht errichtet werden sollten und aufgrund

2231

der Auflagen des Bauordnungsamtes auch gar nicht errichtet werden durften.

2232

Auf diese Weise ergaben sich 834 qm Gesamtfläche, die wiederum zu

2233

tatsächlich gar nicht erzielbaren Mieteinnahmen in Höhe von 208.644 DM

2234

führten.

2235

Abgesehen von diesen falschen Angaben verschwiegen Q und C11 in dem

2236

Kreditantrag gezielt, dass die als Sicherheit angebotenen selbstschuldnerischen

2237

Bürgschaften der GbR-Mitglieder aufgrund deren desolater finanzieller Verhältnisse

2238

absolut wertlos und als Sicherheit nicht geeignet waren; dies war auch der

2239

Angeklagten und ihrem Ehemann bewusst.

2240

Obwohl die C8 Bank der Ertragswertberechnung ihrer Kreditvorlage vom

2241

13.06.1996 die falschen Angaben des Kreditantrags zugrundelegte, teilte sie C11 in

2242

einem Telefonat vom 19.06.1996 gleichwohl mit, dass der neu beantragte Kredit nur

2243

gegen Stellung neuer werthaltiger Sicherheiten bzw. Grundschulden auf einem

2244

anderen Objekt bewilligt werden könne. Diese negative Information nahm C11 mit der

2245

Bemerkung hin, dass der Kreditantrag ohnehin nur vorsorglich gestellt worden sei.

2246

Gleichzeitig erfuhr er nämlich, dass die Rechnung der T12 vom 31.05.1996 in Höhe

2247

von 102.049,26 DM seitens der C8 Bank bezahlt werde bzw. schon beglichen

2248

worden sei. Aufgrund dieser Information bestand kein akutes Interesse mehr an der

2249

Bewilligung des Kredites, da das vorrangige Bestreben, die Überweisung der für die

2250

Fortführung des Bauvorhabens dringend benötigten 102.049,26 DM zu erreichen,

2251

Erfolg gehabt hatte. Mit Hilfe dieser finanziellen Mittel, deren Auszahlung letztlich auf

2252

einem bankinternen Versehen beruhte, konnten die Bauarbeiten nach mehr als zehn

2253

Monaten weitergehen. Sowohl C11 als auch Q und den Eheleuten T war

2254

allerdings klar, dass der noch nicht valutierte Restbetrag des 1,8 Millionen DM-

2255

Kredits nicht ausreichen würde, um das Bauvorhaben wie vorgesehen zu beenden.

2256

Dies nahmen sie jedoch hin, da die GbR-Mitglieder ebenso wie die T12 in

2257

finanzieller Hinsicht spätestens seit Anfang 1996 "von der Hand in den Mund" lebten

2258

und es ihnen nur darauf ankam, die jeweils akut anstehenden Löcher zu stopfen.

2259

Infolge des bereits erwähnten bankinternen Versehens buchte die C8 Bank

2260

auch die Zinsrückstände der Eheleute T in Höhe von 75.000 DM zu Lasten des

2261

Darlehenskontos.

2262

In dieser Zeit - Mitte 1996 - war die Fertigstellung des Objekts aufgrund der

2263

finanziellen Probleme nicht absehbar. Nach dem Inhalt eines Schreibens des

2264

rechtskräftig Verurteilten C11 vom 02.05.1996 rechnete man auch seitens der GbR-Mitglieder

2265

mit einer Vollendung frühestens Ende 1996, also zwei Jahre nach dem von

2266

den Eheleuten T ursprünglich für Ende 1994 angedachten Bauende.

2267

Unter erheblichen Problemen setzten die Eheleute T, Q und C11 den

2268

Bau fort. Am 23.07.1996 rief der Ehemann der Angeklagten weitere 150.000 DM für

2269

die Fertigstellung des Dachgeschosses ab, indem er eine Rechnung der T12

2270

gleichen Datums abzeichnete, die anschließend an die C8 Bank weitergeleitet

2271

wurde. Diese Forderung reduzierte der rechtskräftig Verurteilte C11 in einem Fax

2272

vom 30.07.1996 auf 110.000 DM und führte hierzu aus, der Restbetrag aus der

2273

Abschlagsrechnung "werde gesondert beglichen".

2274

Am 31.07.1996 überwies die C8 Bank daraufhin die geforderte Summe in Höhe

2275

von 110.000 DM an die T12 und am 08.08.1996 auf entsprechende Anforderung des

2276

Ehemannes der Angeklagten weitere 30.000 DM. Unter dem 30.09.1996 stellte die

2277

T12 der Grundstücks-GbR sodann weitere 350.000 DM für die Fertigstellung der

2278

Gewerke Fenster, Elektro, Sanitär und Heizung in Rechnung. Diese Rechnung wurde

2279

ebenfalls an die C8 Bank weitergeleitet, wobei der rechtskräftig Verurteilte C11

2280

in einem Schreiben vom 02.10.1996 um Überweisung der gesamten Restvaluta aus

2281

der Baufinanzierung bat.

2282

Diese letzte Zahlung wurde seitens der C8 Bank jedoch mit einem an die

2283

Angeklagte und ihren Mann gerichteten Schreiben vom 10.10.1996 mit dem Hinweis

2284

verweigert, dass nur noch 110.000 DM Darlehensvaluta zur Verfügung stünden und

2285

laut Bauvertrag noch 510.000 DM für die vollständige Fertigstellung des Gebäudes

2286

aufgebracht werden müssten. Die Angeklagte und ihr Ehemann wurden aufgefordert,

2287

zunächst die fehlenden 400.000 DM nachzuweisen und die vorgelegte Rechnung

2288

aus dem nachgewiesenen Eigenkapital zu bezahlen.

2289

Dieses Geld stand weder T's noch Q oder C3 zur Verfügung. Um

2290

die Auszahlung des restlichen Darlehensbetrages dennoch zu erreichen, wies

2291

Q in einem Schreiben vom 10.10.1996 auf die 1994 tatsächlich erfolgten

2292

Zahlungen der Eheleute T hin und täuschte weitere Eigenkapitalzahlungen vor,

2293

indem er erneut auf die bereits erwähnte angebliche Abschlagszahlung vom

2294

31.05.1996 in Höhe von 60.000 DM verwies und behauptete, die Angeklagte und ihr

2295

Mann hätten aus Eigenkapital weitere insgesamt 180.000 DM für die Nebenkosten

2296

einer notwendig gewordenen erneuten Baugenehmigung bezahlt. Gleichzeitig

2297

behauptete er im Einvernehmen mit der Angeklagten und deren Mann bewusst

2298

wahrheitswidrig, er werde eine Einlage in die aus ihm und den Eheleuten T

2299

bestehenden Grundstücks-GbR in Höhe von ca. 400.000 DM erbringen und fügte

2300

dem Schreiben zum Beleg einen Kontoauszug der B2 vor, der am 09.10.1996

2301

ein Guthaben in Höhe von 408.678,36 DM auswies. Das auf dem Konto der KG

2302

befindliche Geld war jedoch in Wahrheit nie als Einlage in die GbR gedacht und

2303

stammte ebenfalls auf illegalen Quellen. Die Vorlage des Kontoauszugs diente einzig

2304

und allein der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Solvenz und damit der

2305

Beruhigung der Verantwortlichen der Bank, die so zur Auszahlung der restlichen

2306

Darlehensvaluta gebracht werden sollten.

2307

Die Verantwortlichen der C8 Bank beharrten jedoch in einem Telefonat mit

2308

Q vom 16.10.1996 auf dem Nachweis der Eigenmittel, so dass die

2309

Angeklagte, ihr Ehemann und Q nun vor dem Problem standen, dass eigenes

2310

Kapital nicht mehr vorhanden war und die bisher erlangten Mittel nicht ausreichten,

2311

um den Bau fertigzustellen. Daher mussten sie Ende Oktober 1996 erneut einen

2312

Antrag auf Bewilligung eines weiteren Darlehens über 200.000 DM stellen, wobei

2313

allen Beteiligten von vorneherein klar war, dass der Kreditantrag falsche Angaben

2314

enthalten würde, da die Nachfinanzierung bei Offenbarung der wahren finanziellen

2315

Verhältnisse der GbR-Mitglieder in jedem Fall gescheitert wäre.

2316

Der daraufhin am 28.10.1996 bei der C8 Bank eingereichte Kreditantrag

2317

basierte in erster Linie auf den falschen Angaben und den unrichtigen

2318

Selbstauskünften, die schon Inhalt des Antrags vom 03.06.1996 gewesen waren und

2319

enthielt dementsprechend die schon beschriebenen falschen Aussagen zum

2320

angeblich bereits eingesetzten Eigenkapital. Darüber hinaus trugen die Angeklagte

2321

und die übrigen GbR-Mitglieder erneut bewusst wahrheitswidrig vor, es könnten

2322

weitere 30.000 DM aus Eigenmitteln bedient werden. Allen Beteiligten war klar, dass

2323

die GbR-Mitglieder dieses Geld aus legalen Quellen nicht beschaffen konnten.

2324

Insbesondere die finanzielle Lage der Angeklagten und ihres Ehemannes hatte sich

2325

zu dieser Zeit - Ende 1996 - dramatisch verschlechtert. Die Kreditlinie des

2326

Geschäftskonto bei der D2 war weiterhin durchgehend ausgereizt

2327

oder sogar überschritten und sonstige Reserven standen den Eheleuten T nicht

2328

zur Verfügung. Hinzu kam, dass die Kreissparkasse L, die das Projekt

2329

M mit drei Krediten in Höhe von insgesamt gut 4.000.000 DM

2330

finanziert hatte, am 27.09.1996 gegenüber der Angeklagten und ihrem Ehemann

2331

wegen Zahlungsverzugs die Kündigung ausgesprochen und das Restdarlehen in

2332

Höhe von 3.538.492,04 DM fällig gestellt hatte.

2333

Diese desolate finanzielle Lage verschwiegen die Angeklagte sowie die rechtskräftig

2334

Verurteilten T und Q den Verantwortlichen der C8 Bank

2335

bewusst und täuschten im Gegenteil eine nicht vorhandene Solvenz vor, indem sie

2336

die Bankmitarbeiter glauben machten, die Nachfinanzierung sei nur deshalb

2337

erforderlich, weil das angeblich reichlich vorhandene Eigenkapital in ein anderes

2338

Bauvorhaben in T4 - G3 - geflossen sei, was nicht den

2339

Tatsachen entsprach. Die Angeklagte und die übrigen GbR-Mitglieder trugen

2340

bewusst wahrheitswidrig vor, Eigenkapital in Höhe von 340.000 DM sei in dieses

2341

zweite Projekt in T4 geflossen und fügten dem Kreditantrag zum Nachweis

2342

eine falsche Notarbestätigung über eine Zahlung in Höhe von 340.000 DM bei. In

2343

dieser notariellen Urkunde vom 30.11.1995 hatten C11 und der Verkäufer des

2344

Grundstücks G3 in Absprache mit der Angeklagten und Q

2345

bewusst wahrheitswidrig behauptet, dass der Restkaufpreisbetrag für das

2346

Grundstück in Höhe von 340.000 DM außerhalb des Notarvertrages vereinnahmt und

2347

geleistet worden sei. Zu einer Bezahlung der 340.000 DM war es jedoch in Wahrheit

2348

mangels ausreichender liquider Mittel nicht gekommen. Stattdessen hatte der

2349

Grundstücksverkäufer der Angeklagten und Q in einer weiteren notariellen

2350

Urkunde vom 30.11.1995, die den Verantwortlichen der C8 Bank verheimlicht

2351

wurde, ein Darlehen in Höhe des Restkaufpreises gewährt, das ohne Kündigung zum

2352

30.06.1996 fällig sein sollte.

2353

Nur aufgrund der Täuschungen waren die Verantwortlichen der C8 Bank bereit,

2354

den Bauzwischenkredit zu gewähren. Am 20.12.1996 erteilte die C8 Bank die

2355

schriftliche Darlehenszusage über einen weiteren Zwischenkredit in Höhe von

2356

200.000 DM, mit dessen Inhalt die Angeklagte, ihr Ehemann und Q sich am

2357

23.12.1996 einverstanden erklärten. Der Kredit, der bis zum 30.06.1997 befristet war,

2358

diente der weiteren Bauzwischenfinanzierung und sah einen Zinssatz in Höhe von

2359

8,25% p. a. bei vierteljährlicher Zinsfälligkeit vor. Zu dem Abschluss des

2360

Kreditvertrages wäre es nicht gekommen, wenn die Verantwortlichen der C8

2361

Bank die wahren Umstände gekannt hätten. Sie gingen zwar von einer

2362

Notnachfinanzierung" aus, hätten das Darlehen jedoch nicht gewährt und die

2363

Darlehensmittel nicht freigegeben, wenn sie von der desolaten finanziellen Lage der

2364

GbR-Mitglieder und der Vortäuschung des Eigenkapitals gewusst hätten.

2365

Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der C8 Bank ein

2366

Vermögensschaden in Form einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der

2367

gesamten 200.000 DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des

2368

Kreditvertrages einen Rückzahlungsanspruch gegen die Angeklagte und die übrigen

2369

GbR-Mitglieder; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater

2370

wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht

2371

werthaltig einzustufen war.

2372

Auch die im Kreditvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, die konkrete

2373

Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese Absicherung keinen ausreichenden

2374

Wert aufwies und das Ausfallrisiko nicht abdeckte. Im Darlehensvertrag vom

2375

20./23.12.1996 wurde als Sicherheit für die Zwischenfinanzierung in Höhe von

2376

200.000 DM zwar eine Grundschuld in Höhe der Darlehenssumme vereinbart;

2377

angesichts der bereits eingetragenen vorrangigen Grundschuld der C8 Bank in

2378

Höhe von 1,8 Millionen DM war diese Grundschuld jedoch wertlos, da das

2379

Grundstück auch nach Fertigstellung des Gebäudes keinen Wert aufwies, der über

2380

die bereits eingetragene alte Grundschuld hinausging. Dieser Umstand war den

2381

GbR-Mitgliedern ebenso bewusst wie den Verantwortlichen der Bank, die jedoch auf

2382

die vorgetäuschte Solvenz der Eheleute T und des rechtskräftig Verurteilten

2383

Q vertrauten und das Darlehen trotzdem gewährten.

2384

Die C8 Bank zahlte die Kreditsumme in Höhe von 200.000 DM im Laufe des

2385

Frühjahres 1997 vollständig aus. Die schlechte wirtschaftliche Lage der GbR-Mitglieder

2386

verhinderte allerdings schon unmittelbar nach vollständiger Valutierung

2387

des Darlehens einen auch nur ansatzweise regulären Schuldendienst, so dass die

2388

C8 Bank den Kredit am 03.12.1997 wegen Zahlungsverzugs kündigte und den

2389

Schuldbetrag in Höhe von insgesamt 220.098,07 DM den GbR-Mitgliedern jeweils in

2390

Rechnung stellte, ohne dass hierauf Zahlungen erfolgt wären.

2391

3. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil S und

2392

X4

2393

a) Vorgeschichte

2394

Q konnte sein Geschäftsgebaren ab Anfang 1998 nur fortsetzen, weil es ihm

2395

immer wieder gelang, auf neuen Geschäftsfeldern tätig zu werden und durch neue

2396

Projekte im Wege des Betrugs weitere Kredite zu beschaffen. So lernte er zum

2397

Jahreswechsel 1997 /1998 über eine Maklerin den rechtskräftig Verurteilten

2398

I12 kennen, der die Firma O5

2399

(O5) betrieb, bei der es sich um eine lithographische Druckanstalt handelte. Die

2400

Firma O5 war als Nachfolgeunternehmen der Einzelfirma B4 gegründet

2401

worden, die I12 seit 1994 allein geführt hatte. Im Laufe des Jahres 1997

2402

waren vermehrt finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten, die die Firma B4 in

2403

große wirtschaftliche Bedrängnis brachten. Gegenüber der U3

2404

waren Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 50.000 DM aufgelaufen. Außerdem

2405

bestanden Schulden aus Darlehensverträgen bei der E3 Bank in Höhe von

2406

ca. 570.000 DM und in Höhe von 250.816,12 DM gegenüber einem Zuliefererbetrieb,

2407

der Firma U4.

2408

Um seine wirtschaftlichen Probleme zu überwinden, entschloss sich I12 Ende

2409

1997, mit einer GmbH einen Neuanfang zu versuchen. Mit Gesellschaftsvertrag vom

2410

27.11.1997 gründeten seine Ehefrau und seine Tochter die O5 , die beim

2411

Amtsgericht Dortmund unter der Nummer HR B 12896 eingetragen wurde und die

2412

ihren Geschäftssitz - genau wie die Firma B4 - in L7 hatte. Von der

2413

Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM übernahm die damalige Ehefrau des

2414

I12 30.000 DM und seine Tochter 20.000 DM. Gegenstand des

2415

Unternehmens war die Herstellung digitaler Daten und Filme. I12 wurde zum

2416

alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer des neuen Unternehmens bestellt.

2417

Bereits zu Beginn der Geschäftstätigkeit der Firma O5 traten jedoch finanzielle

2418

Schwierigkeiten auf, da die Gesellschaft neben dem noch nicht bezahlten und unter

2419

Eigentumsvorbehalt stehenden Maschinenpark auch die sonstigen Verbindlichkeiten

2420

der Firma B4 übernommen hatte.

2421

Diese Probleme führten dazu, dass I12 Ende 1997 I Anfang 1998 dringend

2422

neue Geldquellen erschließen musste. In diesem Zusammenhang lernte er Q

2423

kennen, der seinerseits einen Käufer unter anderem für das missglückte

2424

Bauvorhaben G2 in T4 suchte. Das Objekt war Anfang 1998 zwar

2425

immer noch nicht fertiggestellt; es war jedoch bereits zwecks Schaffung von

2426

Wohneigentum in Teilung begriffen. Q, der für die Wohneinheiten im

2427

Erdgeschoss bereits Mieter gefunden hatte, war in einem oder mehreren.

2428

Gesprächen mit der Angeklagten übereingekommen, dass die Wohnungen im Ober -und

2429

Dachgeschoss zur Beschaffung liquider Mittel verkauft werden und die

2430

Ladeneinheiten im Erdgeschoss im Eigentum der Eheleute T bleiben sollten. In

2431

der Person des rechtskräftig Verurteilten I12 glaubte Q nun, einen

2432

Käufer für die Wohnungen im Ober- und Dachgeschoss gefunden zu haben. Am

2433

05.01.1998 kam es zu einem ersten Treffen, in dessen Verlauf I12 dem

2434

Q noch als solventer Geschäftsmann vorgestellt wurde, der aus

2435

Steuergründen an dem Erwerb von Wohneigentum in den neuen Ländern interessiert

2436

sei. Nachdem sich I12 das Objekt G2 in T4 angesehen

2437

und Interesse an einem Kauf der Wohnungen bekundet hatte, stellte Q jedoch

2438

schnell fest, dass I12 seinerseits erhebliche Geldprobleme hatte und sich

2439

durch den Kauf der Eigentumswohnungen Geld besorgen wollte.

2440

Vor diesem Hintergrund Kamen Q und I12 im Frühjahr 1998 überein,

2441

dass man gemeinsam versuchen wolle, durch den Teilverkauf des Objektes

2442

G2 an I12 neue liquide Mittel für die Firma O5 einerseits und

2443

Q andererseits zu beschaffen. Allerdings wurden die Planungen dahingehend

2444

geändert, dass I12 nun keine Eigentumswohnungen, sondern die GbR -

2445

Anteile Q's unter Übernahme der Verbindlichkeiten erwerben sollte, da sich

2446

die Teilung des Grundstücks zu lange hinzog und beide Beteiligte dringend Geld

2447

benötigten. Zum Zwecke der Geldbeschaffung griff Q auf eine Taktik zurück,

2448

die er zuvor bereits anderweitig mehrfach erfolgreich in die Tat umgesetzt hatte.

2449

I12 sollte im Rahmen des Kaufs der GbR-Anteile ein Darlehen aufnehmen.

2450

Durch Täuschungen sollte das finanzierende Geldinstitut dazu gebracht werden,

2451

einen Kredit zu bewilligen und auszuzahlen, der weit über dem tatsächlichen Wert

2452

der Anteile und dem notwendigen Finanzierungsbedarf liegen würde. Auf diese

2453

Weise sollten ca. 200.000 DM für die angeschlagene Firma O5 des I12 und

2454

150.000 DM für die Altverbindlichkeiten des Q aufgetrieben werden.

2455

Nachdem die GbR-Anteile am 08.04.1998 tatsächlich auf I12 übertragen

2456

worden waren, scheiterten die Pläne der rechtskräftig Verurteilten Q und

2457

I12 jedoch an einer negativen Auskunft der D4 in Bezug auf

2458

I12, der am 15.06.1998 die eidesstattliche Versicherung der

2459

Vermögenslosigkeit abgeben musste.

2460

Trotz dieses Fehlschlags entwickelte sich in den folgenden Wochen und Monaten

2461

ein freundschaftliches Verhältnis zwischen Q und I12. Der Umstand,

2462

dass I12 Anfang 1998 ohnehin einen neuen Teilhaber suchte, verschaffte

2463

Q die Gelegenheit, neue Geldquellen zu erschließen. Er schlug I12

2464

seine und die Beteiligung der Angeklagten vor, woraufhin I12 Q

2465

zunächst bat, ihn zu einem Gespräch bei seiner Geschäftsbank, der

2466

E4 Bank, zu begleiten.

2467

Im Rahmen dieses Gesprächs erhielt Q einen ersten umfassenden Einblick in

2468

die finanziellen Verhältnisse seines Geschäftspartners "in spe". Neben einem

2469

privaten Hausbaukredit in Höhe von ca. 130.000 DM und einem Kontokorrentkredit

2470

über 150.000 DM existierte ein Betriebsmittelkredit in Höhe von weiteren ca. 420.000

2471

DM, der auf der Finanzierung der reprotechnischen Maschinen beruhte. In diesem

2472

Zusammenhang erfuhr Q auch, dass sämtliche Geräte der O5 nicht in

2473

deren Eigentum standen, da sie von der Einzelfirma B4 übernommen und der

2474

E4 Bank am 31.07.1997 zur Sicherheit übereignet worden waren. Zugunsten

2475

Q's ist allerdings davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht

2476

wusste, dass diese Sicherungsübereignung zumindest teilweise ins Leere ging, da

2477

ein Großteil des Maschinenparks bereits unter Eigentumsvorbehalt gekauft und noch

2478

nicht bezahlt worden war, worauf noch näher einzugehen sein wird. Zum Ende des

2479

Gesprächs bei der E4 Bank wurde Q und I12 mitgeteilt, dass

2480

eine Ausdehnung der bestehenden Finanzierung ohne zusätzliche Sicherheiten nicht

2481

in Betracht komme.

2482

Nach diesem Termin bei der E4 Bank kam es zu einem Treffen zwischen

2483

Q, I12, der Angeklagten und der gesondert Verfolgten G4, der

2484

damaligen Lebensgefährtin des I12. Im Rahmen des Gesprächs erfolgte eine

2485

Besichtigung des Maschinenparks der O5, die Auftragslage der Gesellschaft

2486

wurde durchgesprochen und Q erhielt im unmittelbaren zeitlichen

2487

Zusammenhang zu diesem Termin Einblick in die Bücher der Firma O5. Trotz der

2488

erheblichen finanziellen Probleme, die sich im nachhinein sogar als noch

2489

gravierender herausstellen sollten, da weitere Altverbindlichkeiten bei der Volksbank

2490

E4 und der Sparkasse L7 existierten, entschlossen sich Q und die

2491

Angeklagte zu einer Beteiligung, da sie hofften, mit Hilfe der O5 neue Geldquellen

2492

erschließen zu können. Vor allem planten sie von Anfang an, dem Unternehmen

2493

liquide Mittel zu entziehen, mit denen sie ihre eigenen drängenden Gläubiger

2494

befriedigen wollten.

2495

Die Umsetzung dieses Planes erfolgte am 16.06.1998 im Rahmen eines

2496

Notartermins bei dem (ehemaligen) Notar C15 in V3. In insgesamt vier

2497

notariellen Urkunden wurden die Gesellschaftsverhältnisse neu geregelt.

2498

Anschließend verteilten sich die Geschäftsanteile wie folgt: I12 hielt 25.000

2499

DM, die Angeklagte 12.500 DM und Q 12.500 DM. Aufgrund der

2500

eidesstattlichen Versicherung des rechtskräftig Verurteilten I12 übertrug

2501

dieser schließlich seine Geschäftsanteile auf seine Lebensgefährtin G4; er blieb

2502

jedoch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.

2503

Die Beteiligten kamen im Zuge der Gesellschaftsumstrukturierung überein, dass

2504

Q sich fortan umfassend um die kaufmännischen und finanziellen

2505

Angelegenheiten des Unternehmens kümmern sollte, was ihm faktisch die Kontrolle

2506

über die Firma O5 einbrachte. Der in wirtschaftlichen Dingen überforderte

2507

I12 hingegen beschränkte seine Tätigkeit auf das Personalwesen und die

2508

technischen Abläufe im Betrieb, von denen wiederum Q keinerlei Ahnung

2509

hatte. Die Angeklagte schließlich sollte für die Öffentlichkeitsarbeit im Unternehmen

2510

zuständig sein, eine Funktion, die sie dann jedoch zu keiner Zeit ausübte.

2511

Im Rahmen seiner Anteilsübernahme erarbeitete Q sodann im Einvernehmen

2512

mit der Angeklagten ein "Geschäftskonzept", das den beiden die Beschaffung

2513

liquider Mittel ermöglichen sollte. Zunächst vereinbarte er mit der E4 Bank

2514

am 29.06.1998 eine Erhöhung des bereits bestehenden

2515

Kontokorrentkredites in Höhe von 150.000 DM um insgesamt 350.000 DM, die in

2516

zwei Schritten vollzogen wurde. Dies gestattete ihm den sofortigen Rückgriff auf

2517

dringend benötigte Gelder, die er jedoch entsprechend seinem Tatplan nicht für die

2518

Firma O5 verbrauchte, sondern - wie üblich - dort einsetzte, wo sie im Rahmen

2519

seines "Schneeballsystems" gerade benötigt wurden. Er zog auf diese Weise bereits

2520

ab April 1998 Gelder aus dem Unternehmen, die u. a. für Altschulden und für das

2521

private Bauvorhaben der Familie T in T6 verbraucht wurden. Die

2522

E4 Bank war zu der schrittweisen Erhöhung des Kredits bereit, da

2523

Q und die Angeklagte jeweils Höchstbetragsbürgschaften über 150.000 DM

2524

übernahmen und die Verantwortlichen der Bank in Unkenntnis der finanziell

2525

katastrophalen Situation der beiden glaubten, ausreichend abgesichert zu sein. In

2526

diesem Zusammenhang konnte außerdem die gesondert Verfolgte G4 überredet

2527

werden, eine Bareinlage in Höhe von 200.000 DM zur weiteren Absicherung des

2528

Kredites zur Verfügung zu stellen.

2529

Im weiteren Verlauf seiner Tätigkeit für die O5 plante Q neben einem

2530

Stellenabbau die Ablösung des Betriebsmittelkredits bei der E4 Bank

2531

und eine Neufinanzierung der Maschinen vorzunehmen, durch die

2532

weiteres Geld beschafft werden sollte.

2533

Infolge des bereits mehrfach beschriebenen Geschäftsgebarens des Q geriet

2534

die Firma O5 im Laufe der Jahre 1998 und 1999 in eine immer größere Schieflage.

2535

Hinzu kam, dass I12 in großem Umfang Geld für Geschäftsvorhaben im

2536

Internet ausgab, die sich von Anfang an nicht rentierten. Q war schließlich

2537

gezwungen, den Geschäftsbetrieb der Firma O5 durch private "Einlagen"

2538

sicherzustellen, die er sich aus neuen illegalen Quellen beschafft hatte. Als selbst

2539

diese Zuschüsse nicht mehr ausreichten, wurde am 01.10.1999 durch Beschluss des

2540

Amtsgerichts Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft

2541

eröffnet (Az. 253 IN 47/99)

2542

b) Das Tatgeschehen

2543

Mitte 1998 bekam Q in einer Zeit ständig zunehmender Geldsorgen mit der

2544

Firma S2 erstmals ein Unternehmen an die Hand, dass sich nicht in

2545

Liquiditätsschwierigkeiten befand, sondern wirtschaftlich auf soliden Füßen stand.

2546

Die im Dezember 1985 von den Geschäftsführern S und X4

2547

gegründete Gesellschaft war mit der Herstellung von Druckvorlagen befasst und

2548

stand seit Anfang des Jahres 1998 zum Verkauf, weil sich deren Inhaber aus

2549

privaten Gründen aus dem Geschäft zurückziehen wollten. Von dem geplanten

2550

Verkauf hatte I12 im Frühjahr 1998 über einen Mitarbeiter der Firma H5 erfahren, der auch geschäftliche Kontakte zur Firma S2 bzw. den

2551

Inhabern S und X4 pflegte. I12 war von dem Werk mit seinen

2552

insgesamt ca. 45 Angestellten sofort begeistert und informierte Q über das

2553

zum Verkauf stehende Unternehmen.

2554

Q erkannte umgehend die Chance, die sich ihm in Form der S2 bot und entschloss sich sehr schnell zum Kauf, obwohl ihm hierfür jegliche

2555

eigene finanzielle Mittel fehlten. Hintergrund dieser Entscheidung waren seine

2556

eigenen Altverbindlichkeiten und die Schulden der Eheleute T, die er mit Hilfe

2557

der S2 abzulösen beabsichtigte. Wegen der bereits seit einiger Zeit

2558

laufenden Zwangsvollstreckungen, die gegen Q und T's eingeleitet

2559

worden waren, und wegen des sehr teuren privaten Bauvorhabens des Ehepaars

2560

T in T6 mussten dringend liquide Mittel beschafft werden, um den

2561

gemeinsamen wirtschaftlichen Zusammenbruch zu verhindern. Hinzu kam, dass die

2562

U5 - ein von Q und C11 im Februar 1998 neu gegründetes

2563

Unternehmen - sowie die O5 sich als zusätzliche wirtschaftliche Belastung

2564

erwiesen hatten und ebenfalls auf "G4's Geld" angewiesen waren. Aus diesen

2565

Gründen war Q schon vor dem ersten persönlichen Kontakt mit den Inhabern

2566

der Firma S2 klar, dass er die umfangreichen finanziellen Mittel, die er für

2567

die Umsetzung seiner Pläne benötigte, nur würde beschaffen können, wenn er dem

2568

neuen Unternehmen in großem Umfang Gelder entzöge. Insofern nahm er von

2569

Anfang an ein Ausbluten" der S2 in Kauf.

2570

Zunächst einmal galt es jedoch, die finanziellen Ressourcen der Firma S2

2571

und die Machbarkeit der Übernahme des Unternehmens zu ergründen. Zu diesem

2572

Zweck vereinbarte Q ein Treffen mit den Geschädigten S und

2573

X4, das kurze Zeit später im I13 in E4 stattfand, wo

2574

der rechtskräftig Verurteilte I12 einige Zeit zuvor eine Filiale der Firma O5

2575

eröffnet hatte. Q erhielt Einblick in die Bücher und erfuhr, dass der Kaufpreis

2576

für die S2 bei insgesamt vier Millionen DM liegen sollte. Er erkannte sofort,

2577

dass die Gesellschaft auf einer sehr soliden finanziellen Basis stand und glaubte, die

2578

Lösung für die eigenen Probleme und die der Eheleute T gefunden zu haben.

2579

Allerdings war ihm schon jetzt klar, dass die Bezahlung des hohen Kaufpreises nur

2580

über einen Kredit möglich sein würde, und er wusste, dass es angesichts seiner

2581

desolaten finanziellen Lage schwierig werden würde, die Kaufpreisfinanzierung bei

2582

einem Kreditinstitut unterzubringen. Ihm war bewusst, dass er sowohl die

2583

Übernahme der Gesellschaft als auch die Finanzierung des Kaufpreises nur durch

2584

Täuschungen würde erreichen können. Außerdem wusste er, dass er zur

2585

Darlehensbeschaffung den "guten Namen" der Eheleute T benötigte, deren in

2586

Wahrheit schlechte Vermögensverhältnisse er jedoch "en detail" kannte.

2587

Vor diesem Hintergrund informierte er kurze Zeit später die Angeklagte über das zum

2588

Verkauf stehende Unternehmen. Er berichtete ihr von den sehr guten Zahlen der

2589

Gesellschaft, die er aus den Büchern kannte, und informierte sie darüber, dass man

2590

in erheblichem Umfang Geld aus der S2 ziehen könne, um es für die

2591

beiderseitigen Altverbindlichkeiten zu verwenden. Angesichts der drängenden

2592

Geldprobleme erklärte sich die Angeklagte sofort bereit, sich an der Übernahme der

2593

Gesellschaft zu beteiligen. Sie war an dem Betrieb selbst allerdings nicht interessiert.

2594

Ihr kam es ausschließlich auf die Tilgung ihrer alten und neuen Verbindlichkeiten an,

2595

wobei ihr ebenso wie Q klar war, dass die kaufpreisfinanzierende Bank von

2596

den eigenen finanziellen Problemen nichts erfahren durfte.

2597

Einige Tage darauf kam es unter Einschaltung des rechtskräftig Verurteilten

2598

I12 zu einem weiteren Treffen zwischen Q einerseits und den

2599

Geschädigten S und X4 andererseits in den Geschäftsräumen der

2600

Firma S2 in F5. Q nahm den Betrieb persönlich in Augenschein

2601

und erläuterte den Geschädigten seine im vorherigen Gespräch schon angedeuteten

2602

Pläne, die auf eine Zusammenlegung der Firmen S2 und O5 (unter

2603

Beschränkung auf die Filiale im I13 in E4) hinausliefen. Im

2604

Zuge der Gespräche erwähnte er außerdem den Schauspieler T und

2605

dessen Ehefrau, die in den Marketingbereich des fusionierten Unternehmens

2606

eingebunden werden sollten. Dieses Konzept überzeugte die Inhaber der Firma

2607

S2 zwar; sie äußerten in der Folgezeit jedoch wiederholt Zweifel an der

2608

Kompetenz des I12 und hatten Bedenken bezüglich der Umsetzung des

2609

Vorhabens, weil auch Q nicht "vom Fach" war. Diesem gelang es jedoch,

2610

diese Zweifel durch den Hinweis auf die Mitarbeit des rechtskräftig Verurteilten

2611

T zu zerstreuen. In diesem Zusammenhang behauptete er großspurig,

2612

er wäre mit dem Schauspieler T im Hintergrund in der Lage gewesen, die

2613

Geschäftsbeziehung zum Hauptumsatzträger der Firma S2 (der Firma

2614

E5), für deren Aufbau S und X4 langwierige Verhandlungen

2615

benötigt hatten, innerhalb eines Tages herzustellen.

2616

Angesichts der positiven Vorgespräche wandte sich Q an den rechtskräftig

2617

Verurteilten C11, mit dem er die Firmendaten der S2 und die Möglichkeit

2618

der Kaufpreisfinanzierung besprach. C11 bestärkte Q in dessen

2619

Kaufabsichten und bestätigte, dass es sich um ein rundum solides Unternehmen

2620

handele. Daraufhin sandte Q in Absprache und im Einvernehmen mit der

2621

Angeklagten die Geschäftsunterlagen zusammen mit einer Finanzierungsanfrage an

2622

die J Bank (J BANK) in E2, die er aus einer anderweitigen

2623

Finanzierung bereits kannte. Nach einer ersten Prüfung der Unterlagen erklärte sich

2624

der zuständige Mitarbeiter der Bank - ein Herr U2 - in einem Gespräch gegenüber

2625

Q grundsätzlich bereit, die Kaufpreisfinanzierung zu begleiten; auf die

2626

näheren Details der Finanzierung wird noch einzugehen sein. Fest stand jedoch von

2627

vornherein, dass ein Eigenkapitalanteil von mindestens 500.000 DM (angedacht

2628

waren ursprünglich zwei Millionen DM) beizubringen sein würde, der weder Q

2629

noch der Angeklagten zur Verfügung stand. Außerdem existierte bis zu diesem

2630

Zeitpunkt noch keine detaillierte schriftliche Darlehenszusage, sondern nur eine vage

2631

mündliche Absichtserklärung, die noch von zahlreichen Unwägbarkeiten abhing.

2632

Trotzdem intensivierte Q fortan seine Kaufbemühungen und besprach die

2633

Firmenübernahme mit dem ihn beratenden Rechtsanwalt Q3, der in die Pläne

2634

Q's eingeweiht war und die Idee entwickelte, die Gesellschaftsform des

2635

Unternehmens aus steuerlichen Gründen in eine GmbH &Co. KG zu ändern, und

2636

zwar unter gleichzeitiger Gründung einer Verwaltungsgesellschaft mbH.

2637

Vor diesem Hintergrund nahm Q im Spätsommer 1998 zusammen mit Q3

2638

- in Absprache und im Einvernehmen mit der Angeklagten - intensive

2639

Verkaufsverhandlungen mit S und X4 auf. In sämtlichen Gesprächen

2640

gerierte er sich gegenüber den Geschädigten als erfolgreicher Geschäftsmann und

2641

verschwieg die erheblichen finanziellen Probleme, die die vorangegangenen

2642

fehlgeschlagenen Bauvorhaben aufgetürmt und die solche Ausmaße angenommen

2643

hatten, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung des Erwerbs und die Bezahlung des

2644

Kaufpreises schon aus diesem Grund ausgeschlossen war. Die Frage nach der

2645

Finanzierbarkeit des Kaufs stellte er als vollkommen problemlos dar und verwies auf

2646

die (mündliche) Zusage der J BANK, obwohl er weder jetzt noch später wusste, wie er

2647

beispielsweise den Eigenkapitalanteil beschaffen sollte. Um den Abschluss des

2648

Kaufvertrages nicht zu gefährden, verschwieg er den Geschädigten bewusst sowohl

2649

die katastrophale eigene als auch die desolate finanzielle Lage der Angeklagten.

2650

Zum Beweis seiner - in Wahrheit nicht vorhandenen - Bonität legte er S und

2651

X4 im Laufe der Gespräche eine Reihe von Grundbuchauszügen der

2652

diversen Immobilien vor, an denen er beteiligt war; dabei verschwieg er bewusst,

2653

dass jedes dieser Bauvorhaben notleidend war und dass die finanzierenden Banken

2654

längst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatten. Um seine Solvenz zu

2655

unterstreichen, erwähnte er außerdem seine diversen Unternehmen und verschwieg,

2656

dass diese allesamt längst konkursreif waren und nur durch die Inanspruchnahme

2657

illegaler Geldquellen weiterbetrieben werden konnten. Wider besseren Wissens

2658

sicherte er den Geschädigten wiederholt zu, dass der Kaufpreis direkt nach

2659

Abschluss des notariellen Kaufvertrages fließen werde, obwohl er wusste, dass dies

2660

angesichts der noch im Anfangsstadium befindlichen Finanzierungsverhandlungen

2661

mit der J BANK nicht machbar war.

2662

Die Angeklagte, die an diesen Gesprächen nicht beteiligt war, hatte Q für die

2663

Verhandlungen "freie Hand gelassen". Ihr war bewusst, dass der geplante Erwerb

2664

der Firma S2 nur möglich sein würde, wenn die Verkäufer und die

2665

finanzierende Bank umfassend über ihre desolate wirtschaftliche Lage und die

2666

Q's getäuscht würden; hiermit war sie einverstanden, da sie aufgrund der ihr

2667

seitens Q's gegebenen Informationen hoffte, mit Hilfe der S2

2668

ihre finanzielle Lage (und die ihres Ehemannes) zumindest verbessern zu können.

2669

Angesichts dieser Täuschungen waren die Geschädigten S und X4

2670

schließlich bereit, ihre Gesellschaftsanteile an der S2 auf Q

2671

und die Angeklagte zu übertragen. Man kam überein, dass der Kauf selbst über den

2672

Rechtsanwalt und Notar I8 aus V3 abgewickelt werden solle, der zu diesem

2673

Zweck einen Kaufvertrag entwarf. Diesen Vertrag überarbeiteten die Geschädigten

2674

sodann und veranlassten, dass der Vereinbarung eine Klausel hinzugefügt wurde,

2675

nach der Q und die Angeklagte zur Absicherung der Kaufpreisforderung eine

2676

Bankbürgschaft in entsprechender Höhe beizubringen hatten. Diese Klausel ließen

2677

sie dem Notar I8 zukommen, der einen neuen Kaufvertrag unter

2678

Berücksichtigung der Bankbürgschaft entwarf und an S und X4

2679

zurücksandte. Als Q von der neu aufgenommenen Bedingung erfuhr, war ihm

2680

sofort klar, dass er die Bankbürgschaft nicht würde beibringen können. Die

2681

Verhandlungen mit der J BANK waren bei weitem noch nicht so weit fortgeschritten, dass

2682

die Verantwortlichen der Bank bereit gewesen wären, eine entsprechende

2683

Bürgschaft zu übernehmen. Q betrieb daher in der Folgezeit die Streichung

2684

der Klausel, was ihm jedoch misslang, da die Geschädigten auf die Bankbürgschaft

2685

Wert legten, die ihre einzige Absicherung im Vertrag darstellte. Daraufhin spielte

2686

Q zunächst auf Zeit und spiegelte den Geschädigten in einem oder mehreren

2687

Gesprächen vor, die Beschaffung der Bürgschaft stelle überhaupt kein Problem dar.

2688

Als es am Vorabend des geplanten Notartermins in V3 zu einem Treffen zwischen

2689

X4 und Q kam und jener nach der Bankbürgschaft fragte,

2690

behauptete Q bewusst wahrheitswidrig, diese werde er am nächsten Tag zum

2691

Notartermin mitbringen. Nachdem X4 erfahren hatte, dass die

2692

ausbedungene Sicherheit noch nicht vorlag, suchte er nach einer Möglichkeit, sich

2693

und S zur Not anderweitig abzusichern. In diesem Zusammenhang erinnerte er

2694

sich an die von Q in den Gesprächen erwähnten Grundstücke, die nach

2695

dessen - falschen - Angaben im Wesentlichen unbelastet sein sollten. Er nahm sich

2696

eine maschinengeschriebene Aufstellung dieser Immobilien zur Hand, die Q

2697

ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen überreicht hatte, um seine Bonität

2698

vorzuspiegeln. Auf dieser Liste befanden sich u. a. die Objekte in T4,

2699

P und M, von denen der Geschädigte

2700

X4 täuschungsbedingt nicht wusste, dass sie hoch belastet und notleidend

2701

waren. Dieser Liste fügte er handschriftlich eine Bestätigung hinzu, die er sich

2702

gegebenenfalls von Q unterschreiben lassen wollte.

2703

Am nächsten Tag, dem 24.09.1998, trafen die Geschädigten dann kurz vor dem

2704

Notartermin auf Q, der ihnen auf Nachfrage mitteilte, dass der Notar I8

2705

etwas zu der Bankbürgschaft sagen werde. Obwohl die ausbedungene Sicherheit

2706

nicht vorlag, ließen sich die Geschädigten dazu überreden, an dem Termin

2707

teilzunehmen, zu dem außer ihnen und Q auch I12 sowie dessen

2708

damalige Lebensgefährtin erschienen waren. Die Angeklagte war hingegen nicht

2709

persönlich anwesend, sondern ließ sich von Q vertreten, dem sie bereits am

2710

11.04.1997 eine umfassende notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Aufgrund

2711

dieser Vollmacht durfte Q - unter Befreiung der Vorschrift des § 181 BGB für

2712

die Angeklagte alle Rechtshandlungen rechtsverbindlich vornehmen, die sie

2713

selbst hätte vornehmen können und bei denen eine Stellvertretung gesetzlich

2714

zugelassen war.

2715

Als die Frage nach der fehlenden Sicherheit aufkam, behauptete der Notar, die

2716

Erstellung der Bankbürgschaft werde nach Auskunft Q's noch zwei bis drei

2717

Wochen dauern, was jedoch kein Problem darstelle, da sie aus seiner Sicht gar nicht

2718

gebraucht werde. Er suggerierte den Geschädigten, angesichts der Abwicklung des

2719

Kaufes über ein Notaranderkonto sei keine zusätzliche Absicherung erforderlich, da

2720

der Kaufpreis nach der Auszahlung des Darlehens direkt auf dieses Konto fließen

2721

und anschließend an die Geschädigten ausgekehrt werde. Diesen war aufgrund

2722

eines Telefonats mit dem Bankmitarbeiter U2 bekannt, dass eine grundsätzliche

2723

Finanzierungsbereitschaft der J BANK bestand und sie wussten, dass der Kredit nicht die

2724

volle Kaufpreissumme von vier Millionen DM umfassen würde. Q hatte ihnen

2725

in diesem Zusammenhang jedoch - wie bereits erwähnt - vorgespiegelt, dass er den

2726

verbleibenden Eigenkapitalanteil ohne Probleme aufbringen werde. Als der Notar

2727

dann vorschlug, anstelle der Absicherung durch die Bankbürgschaft die durch

2728

Q und die Angeklagte zu erwerbenden Geschäftsanteile an der S2

2729

an die Geschädigten zur Sicherheit zu verpfänden, fühlten sie sich

2730

täuschungsbedingt ausreichend abgesichert und verzichteten auf die Bürgschaft.

2731

Außerdem legte der Geschädigte X4 Q die vorbereitete Erklärung

2732

zu dessen Immobilienbeteiligungen vor, die dieser in dem Bewusstsein unterschrieb,

2733

dass der Inhalt zwar seinen vorangegangenen Täuschungen, nicht jedoch den

2734

Tatsachen entsprach. Er versicherte mit dieser Bestätigung wider besseren Wissens,

2735

dass der unbelastete Wert der Immobilien, die in der Erklärung aufgeführt waren,

2736

mindestens sechs Millionen DM betrage, womit gemeint war, dass dieser Wert nach

2737

Abzug der Belastungen verbleibe. Außerdem sagte er in der Bestätigung verbindlich

2738

zu, die Immobilien bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt

2739

Nebenkosten nicht zu veräußern oder (zusätzlich) zu belasten.

2740

Noch in dem Termin vom 24.09.1998 wurde daraufhin der notarielle Kaufvertrag

2741

(Urkundenrolle Nr. 254/1998 des Notars I8 aus I4) unterzeichnet.

2742

Hierin teilten die Geschädigten ihre Geschäftsanteile an der S2 in

2743

Höhe von je 25.000 DM jeweils in zwei Teile in Höhe von 24.500 DM und 500 DM.

2744

Daraufhin erwarben Q von dem Geschädigten X4 und die

2745

Angeklagte von dem Geschädigten S jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von

2746

24.500 DM. Neben Q wurde die gesondert Verfolgte G4 zur

2747

Geschäftsführerin der S2 bestellt, die diese Tätigkeit als "Strohfrau"

2748

für ihren damaligen Lebensgefährten I12 ausüben sollte, der wie bereits

2749

erwähnt am 15.06.1998 die eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit

2750

hatte abgeben müssen. Die verbliebenen Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 500

2751

DM übertrugen S und X4 auf die S2 Verwaltungsgesellschaft

2752

mbH i. Gr., vertreten durch die gesondert Verfolgte G4. Diese Gesellschaft, die

2753

zwischenzeitlich wegen der geplanten Umwandlung der Firma S2 in eine

2754

GmbH & Co KG gegründet worden war, bestand aus den Gesellschaftern G4

2755

und Q, die jeweils 50% der Gesellschaftsanteile hielten. Die gesondert

2756

Verfolgte G4, die auch hier als "Strohfrau" für I12 auftrat, war zur

2757

alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt worden. Als Kaufpreis für die

2758

Anteile an der S2 in Höhe von 24.500 DM wurde jeweils ein Betrag

2759

in Höhe von 1.999.500 DM vereinbart. Die beiden Geschäftsanteile in Höhe von

2760

jeweils 500 DM wurden zum Nominalwert an die S2

2761

Verwaltungsgesellschaft mbH i. Gr. veräußert. Gemäß § 2 Ziffer 1 und 4 des

2762

Vertrages war ein Kaufpreisteil in Höhe von 1.199.000 DM innerhalb von sechs

2763

Wochen nach Beurkundung an die Geschädigten S (599.500 DM) und

2764

X4 (599.500 DM) zu zahlen. Hinsichtlich des Restbetrages in Höhe von

2765

2.800.000 DM wurde eine Ratenzahlung vereinbart, die vorsah, dass

2766

- die ersten Teilraten in Höhe von jeweils 400.000 DM bis zum 30.11.1998,

2767

- die zweiten Teilraten in Höhe von jeweils 500.000 DM bis zum 15.01.1999

2768

- und die dritten Teilraten in Höhe von jeweils 500.000 DM bis zum 30.01.1999

2769

fällig würden.

2770

Wegen der Kaufpreisansprüche aus der Übertragung der Geschäftsanteile

2771

verpfändete Q seinen Geschäftsanteil in Höhe von 24.500 DM an den

2772

Geschädigten X4 und die Angeklagte ihren Anteil an den Geschädigten

2773

S. Gleichzeitig wurde jedoch klargestellt, dass Q und die Angeklagte die

2774

erworbenen Mitgliedschaftsrechte mit sofortiger Wirkung wahrnehmen und damit die

2775

Geschicke der Gesellschaft allein bestimmen durften. In § 7 des Vertrages

2776

unterwarfen sich Q und die Angeklagte schließlich wegen der

2777

Kaufpreisforderung jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen.

2778

Durch den Abschluss des notariellen Kauf- und Übertragungsvertrages entstand den

2779

Geschädigten S und X4 ein Vermögensschaden in Höhe des Wertes

2780

der Firma S2, der nach einem Wertgutachten eines hanseatischen

2781

Wirtschaftprüfers in etwa der Kaufpreissumme entsprach. Zwar erlangten die

2782

Geschädigten bei Abschluss des Kaufvertrages Zahlungsansprüche gegen Q

2783

und die Angeklagte; die Erfüllung dieser Forderungen war jedoch aufgrund deren

2784

desolater wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Ansprüche als nicht

2785

werthaltig einzustufen waren.

2786

Auch die im Kaufvertrag vereinbarte Sicherheit war nicht geeignet, den Schaden zu

2787

beheben, weil diese Absicherung keinen ausreichenden Wert aufwies und das

2788

Ausfallrisiko nicht annähernd abdeckte. Da Q in Absprache und im

2789

Einvernehmen mit der Angeklagten darauf bedacht war, das Vermögen der Firma

2790

S2 unmittelbar nach der Übernahme der Gesellschaft zur Begleichung

2791

eigener Verbindlichkeiten einzusetzen, war der Wert der zur Sicherheit abgetretenen

2792

Geschäftsanteile zum Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Kaufpreisrate - sechs

2793

Wochen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages - schon erheblich reduziert

2794

und tendierte bei Fälligkeit der letzten Rate am 30.01.1999 nahezu gegen Null. Dies

2795

war aufgrund der Pläne des Q, die von der Angeklagten - auch wenn sie ihr

2796

nur in groben Umrissen bekannt waren - gebilligt wurden, bereits am 24.09.1998

2797

absehbar.

2798

Q und der Angeklagten war bei dem Erwerb der S2 bewusst,

2799

dass die diversen Täuschungen dazu geführt hatten, dass S und X4 in

2800

Bezug auf Q und die Angeklagte von einer tatsächlich nicht vorhandenen

2801

Solvenz ausgingen. Beide wussten, dass die Geschädigten darauf vertrauten, dass

2802

sie - Q und die Angeklagte - in der Lage sein würden, die vereinbarten

2803

Kaufpreisraten zu bezahlen. Ihnen war klar, dass sie keinen Anspruch auf die

2804

Gesellschaftsanteile der Geschädigten hatten und dass die Täuschungen erforderlich

2805

waren, da eine Offenbarung ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse dazu

2806

geführt hätte, dass die Geschädigten nicht bereit gewesen wären, die

2807

Geschäftsanteile zu veräußern. Q und die Angeklagte wussten, dass die

2808

Geschädigten eine Übertragung ihrer Anteile vor allem dann abgelehnt hätten, wenn

2809

ihnen bekannt gewesen wäre, dass er und die Angeklagte völlig überschuldet waren

2810

und aufgrund ihrer desolaten finanziellen Verhältnisse noch nicht einmal in der Lage

2811

waren, den Eigenkapitalanteil beizubringen, den die J BANK als Voraussetzung für die

2812

Kreditgewährung vorsah. Ihnen war bekannt, dass die Geschädigten ihre Anteile vor

2813

allem dann nicht verkauft hätten, wenn sie von dem Plan gewusst hätten, die S2 nach der Übernahme für die Begleichung von Altverbindlichkeiten in Anspruch

2814

zu nehmen, was zum "Ausbluten" der Gesellschaft führen musste. Q und die

2815

Angeklagte hofften zwar, die Kaufpreisraten irgendwie zahlen zu können; ein

2816

Scheitern dieses Wunschdenkens und den entsprechenden wirtschaftlichen Verlust

2817

der Geschädigten nahmen sie jedoch billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung

2818

der Geschäftsanteile ankam.

2819

Schon die erste Kaufpreisrate konnten Q und die Angeklagte bei Fälligkeit

2820

nicht bezahlen. Durch weitere Täuschungen (auf die noch weiter einzugehen sein

2821

wird) gelang ihnen zwar eine Teilfinanzierung des Kaufpreises in Höhe von 3,5

2822

Millionen DM durch die J BANK; der letztlich ausgekehrte Betrag reichte jedoch nicht aus,

2823

um den Kaufpreis vollständig zu begleichen, da Q einen Teil der

2824

Darlehenssumme für eigene private Zwecke verbrauchte. Mit erheblichen

2825

Verzögerungen kam es zu Teilzahlungen in Höhe von maximal 2,8 Millionen DM; der

2826

restliche Kaufpreis wurde bis heute nicht bezahlt. Am 28.08.2000 erstatteten die

2827

Geschädigten schließlich Strafanzeige gegen Q und die Angeklagte.

2828

4. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der J BANK

2829

Q und die Angeklagte waren - wie bereits erwähnt - bezüglich der Bezahlung

2830

des Kaufpreises für die Anteile an der S2 auf eine Finanzierung

2831

angewiesen. Im Rahmen seiner Suche nach einem geeigneten Kreditinstitut wandte

2832

sich Q am 03.09.1998 zunächst an die F5 Bank (Filiale C16),

2833

die ihn an die J BANK verwies. Nachdem er die Finanzierung am 14.09.1998 telefonisch

2834

mit dem J BANK-Mitarbeiter U2 erörtert hatte, erklärte sich dieser vorbehaltlich der zu

2835

stellenden Sicherheiten und einer Prüfung der Kreditunterlagen grundsätzlich bereit,

2836

die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Entscheidung erfolgte vor

2837

allem vor dem Hintergrund, dass es Q gelang, den rechtskräftig Verurteilten

2838

T und dessen Kontakte im Medienbereich in den Mittelpunkt des

2839

Gespräches zu stellen. Allerdings waren die Einzelheiten der Kreditvergabe - vor

2840

allem im Hinblick auf die Sicherheiten und das zu stellende Eigenkapital - noch

2841

abzuklären, weshalb U2 mit Q einen Termin für den 08.10.1998 vereinbarte,

2842

bis zu dem dieser die Finanzierungsunterlagen an die J BANK übersandt haben sollte.

2843

Der Kauf der S2 erfolgte sodann wie dargestellt am 24.09.1998, bevor

2844

Q und die Angeklagte eine verbindliche Darlehenszusage von der J BANK

2845

erhalten hatten. Die mündliche Erklärung des Mitarbeiters U2, die Finanzierung des

2846

Kaufpreises unter bestimmten Voraussetzungen zu übernehmen, stand aufgrund der

2847

noch zu führenden Kreditverhandlungen "auf sehr wackeligen Füßen". Q war

2848

daher schon bei Abschluss des Kaufvertrages klar, dass er und die Angeklagte die

2849

im Vertrag vereinbarten Zahlungsfristen nicht würden einhalten können, zumal die

2850

ersten Besprechungen mit U2 erst am 08.10.1998 stattfinden sollten, also ca. vier

2851

Wochen vor der Fälligkeit der ersten Teilkaufpreisrate. Q verstärkte daher im

2852

Spätsommer 1998 seine Bemühungen, den Abschluss des Kreditvertrages bei der

2853

J BANK zu erreichen.

2854

Der erste schriftliche Darlehensantrag Q's und der Angeklagten, den der

2855

rechtskräftig Verurteilte C11 zusammengestellt hatte und der noch vor Abschluss des

2856

Kaufvertrages vom 24.09.1998 eingereicht wurde, war auf die Gewährung eines

2857

Betriebsmittelkredites in Höhe von lediglich zwei Millionen DM gerichtet. Im Rahmen

2858

der Verhandlungen spiegelte Q dem Bankmitarbeiter U2 vor, die restlichen

2859

zwei Millionen DM könnten aus Eigenmitteln gestellt werden, wobei er wiederum vor

2860

allem auf den Schauspieler T und dessen Einnahmen verwies; diese

2861

Darlegungen ließen es U2 täuschungsbedingt plausibel erscheinen, dass die

2862

Eheleute T eine solche Summe würden aufbringen können. Q

2863

verschwieg in diesem Zusammenhang bewusst sowohl die finanziellen

2864

Verpflichtungen, die T's in den letzten Jahren unter seiner Mitwirkung

2865

eingegangen waren, als auch die in diesem Zusammenhang bereits eingeleiteten

2866

Zwangsvollstreckungen, die insbesondere von der Kreissparkasse L

2867

ausgingen und an Intensität im Laufe des Jahres 1998 ständig zunahmen.

2868

Im Glauben an die finanziell sehr gute Ausstattung der Antragsteller schlug U2 dem

2869

Q schon zu Beginn der Verhandlungen vor, statt der zwei Millionen DM

2870

Eigenkapital eine Erhöhung des Stammkapitals der S2 von 50.000 DM auf

2871

1,5 Millionen DM vorzunehmen. Im Gegenzug sollte der Kredit der J BANK auf 3,5

2872

Millionen DM erhöht werden und der Eigenkapitalanteil der Angeklagten und des

2873

Q auf 500.000 DM sinken. Hintergrund dieses Vorschlags war, dass das bis

2874

dahin beantragte Darlehen in Höhe von zwei Millionen DM aus Sicht des

2875

Bankmitarbeiters U2 "zu niedrig" war, weil es unter der Mindestkreditsumme der

2876

J BANK lag. Außerdem hatte diese Vorgehensweise buchungstechnische Vorteile, da

2877

sich die Bilanzrelationen der Firma S2 in Folge der Kaufpreisbelastung

2878

verschlechtert hätten.

2879

Mit dem Vorschlag des Mitarbeiters U2 erklärte sich Q nach mehreren

2880

Gesprächen mit seinem Rechtsanwalt Q3 einverstanden, zumal sich die

2881

Kreditsumme der J BANK deutlich erhöhen sollte. Allerdings stand er weiterhin vor dem

2882

Problem, dass er insgesamt knapp zwei Millionen DM Eigenmittel (500.000 DM

2883

Eigenkapital und 1,45 Millionen DM zusätzliches Stammkapital der S2)

2884

gegenüber der J BANK irgendwie "darstellen" musste. Dieses Problem besprach er in

2885

den folgenden Wochen mit Q3, mit dem er vor allem eine Lösung in Bezug auf

2886

das zusätzliche Stammkapital suchte. Da beiden bewusst war, dass Q ein

2887

Betrag in Höhe von 1,45 Millionen DM nicht zur Verfügung stand, kamen sie

2888

schließlich überein, die Stammkapitalerhöhung nur vorzutäuschen. Zu diesem Zweck

2889

sammelte Q bis zum Jahreswechsel 1998 I 1999 auf seinen Privatkonten

2890

Geldbeträge, die er aus diversen illegalen Quellen besorgt hatte. Diese Beträge, die

2891

schließlich die erforderliche Summe von 1,45 Millionen DM ausmachten, waren zu

2892

keiner Zeit als Anlagevermögen für die S2 gedacht. Vielmehr dienten sie

2893

Q im Rahmen seines "Schneeballsystems" zum Stopfen der diversen, immer

2894

weiter zunehmenden Löcher, die aus den Altverbindlichkeiten und den seit Anfang

2895

1998 neu eingegangenen Verpflichtungen herrührten. In Kenntnis dieses Umstandes

2896

teilte Q der J BANK in einem Schreiben vom 28.10.1998 mit, der bereits

2897

eingereichte Kreditantrag solle unter dem Gesichtspunkt bearbeitet werden, dass

2898

aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses eine Erhöhung des Stammkapitals

2899

erfolgen werde. In einer notariellen Urkunde vom 06.11.1998 (Urkundenrolle Nr.

2900

295/1998 des Notars I8 aus V3) ließ er sodann die Kapitalerhöhung mit

2901

Bareinlage aufnehmen. Der notariell beurkundete Gesellschafterbeschluss

2902

beinhaltete die von der J BANK vorgeschlagene Stammkapitalerhöhung der S2

2903

um 1,45 Millionen DM auf insgesamt 1,5 Millionen DM und sah die Bildung neuer

2904

Stammeinlagen zum Nennwert von zweimal 710.500 DM und 29.000 DM vor, die

2905

sofort in bar zu leisten waren und am Gewinn des laufenden Geschäftsjahres

2906

teilnehmen sollten. In dem Notartermin, an dem auch die gesondert Verfolgte G4

2907

persönlich teilnahm, übernahmen Q und die Angeklagte (vertreten durch

2908

Q aufgrund der Generalvollmacht vom 11.04.1997) jeweils 710.500 DM der

2909

neuen Stammeinlage und die S2 Verwaltungsgesellschaft mbH i. Gr. die

2910

restlichen 29.000 DM. Die Stammkapitalerhöhung, deren Einzahlung das Steuer- und

2911

Rechtsanwaltsbüro Q3 in diesem Zusammenhang wider besseren

2912

Wissens bestätigte, wurde sodann in die Bilanz der Firma S2

2913

aufgenommen und am 05.05.1999 ins Handelsregister beim Amtsgericht Essen unter

2914

der Nummer HR B 9235 eingetragen.

2915

Die Kreditverhandlungen, die sich bis zum Jahreswechsel 1998/1999 hinzogen,

2916

basierten fortan auf der vorgespiegelten Stammkapitalerhöhung. Es bestand

2917

außerdem - ausgehend vom Vorschlag des Bankmitarbeiters U2 - Einigkeit

2918

darüber, dass die vier Millionen DM Kaufpreis für die S2 in Höhe von 3,5

2919

Millionen DM durch die J BANK und in Höhe von 500.000 DM durch Eigenmittel finanziert

2920

werden sollten. In diesem Zusammenhang machte Q die Verantwortlichen der

2921

J BANK glauben, es stelle kein Problem dar, das seitens der Bank geforderte

2922

Eigenkapital zu beschaffen, obwohl er wusste, dass weder ihm noch der

2923

Angeklagten Mittel in dieser Höhe zur Verfügung standen. Q hoffte zwar, die

2924

500.000 DM im Wege eines oder mehrerer zusätzlicher Darlehen bei anderen

2925

Kreditinstituten beschaffen zu können; ihm war jedoch klar, dass dies allenfalls durch

2926

den Einsatz weiterer Täuschungen möglich sein würde.

2927

Im Rahmen der Verhandlungen gerierte sich Q durchgehend als erfolgreicher

2928

und solventer Geschäftsmann und verheimlichte den Verantwortlichen der J BANK

2929

sowohl seine eigenen desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die der

2930

Eheleute T. In Bezug auf die bereits mehrfach erwähnten Bauvorhaben

2931

M, T4 und P behauptete er bewusst

2932

wahrheitswidrig, dass keines der Objekte eine Unterdeckung aufweise und die

2933

jeweilige Kreditvaluta aus den Mieten problemlos bedienbar seien. In Wahrheit waren

2934

die zur Finanzierung der verschiedenen Projekte aufgenommenen Darlehen längst

2935

notleidend oder bereits gekündigt und die Bauvorhaben kamen aufgrund der

2936

desolaten finanziellen Verhältnisse des Q und der Eheleute T gar nicht

2937

oder nur sehr schleppend voran, was jener jedoch bewusst verschwieg. Er verbarg

2938

darüber hinaus seine Absicht, die Firma S2 vor allem zum Ausgleich der

2939

aus den früheren Bauvorhaben resultierenden Altverbindlichkeiten zu nutzen, womit

2940

er seit der Übernahme des Unternehmens am 24.09.1998 bereits in erheblichem

2941

Umfang begonnen hatte. Er verschwieg bewusst, dass die Firma S2 zum

2942

Ende des Jahres 1998 aufgrund seiner illegalen Entnahmen bereits

2943

Zahlungsschwierigkeiten hatte und kurz vor der Insolvenz stand.

2944

Auch im Hinblick auf die zu stellenden Sicherheiten sah sich Q gezwungen,

2945

unwahre Angaben zu machen: Bezüglich des Objektes G2 in T4

2946

nannte er einen viel zu hohen Ertragswert von 3.089.000 DM und verschwieg, dass

2947

der Kredit bei der C8 Bank, der bezüglich der Nachfinanzierung in Höhe von

2948

200.000 DM auf massiven Täuschungen basierte, bereits am 03.12.1997 aufgrund

2949

des nicht erfolgten Schuldendienstes gekündigt worden war. Da Q im Zuge

2950

der Vorstellung seiner Unternehmensstrategie in erheblichem Umfang auf die

2951

Mitarbeit des rechtskräftig Verurteilten Schauspielers T verwiesen hatte,

2952

bestand die J BANK zur Absicherung des Kredits außerdem - neben weiteren

2953

Sicherheiten - auf einer seitens T zu stellenden hundertprozentigen

2954

Höchstbetragsbürgschaft, die dieser am 22.02.1999 auch tatsächlich abgab. In

2955

dieser Hinsicht verschwieg Q bewusst, dass die Bürgschaft angesichts der

2956

desolaten finanziellen Verhältnisse der Eheleute T wertlos war, die sich in dieser

2957

Zeit bereits einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sahen.

2958

Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung konnte T in dieser Zeit

2959

im Zusammenwirken mit der Angeklagten und Q nur abwenden, indem er

2960

Mittel aus diversen illegalen Quellen zur Tilgung der drängendsten Verbindlichkeiten

2961

einsetzte.

2962

Auf der Grundlage der unwahren Angaben des Q erstellte der Bankmitarbeiter

2963

U2 am 15.12.1998 eine bankinterne Kreditvorlage, die wegen der umfangreichen

2964

Täuschungen mit einem positiven Krediturteil endete und am 11.01.1999 in eine

2965

Kreditzusage seitens der J BANK mündete (Kreditnummer KD 262841). Die Offerte der

2966

J BANK, die Q und die Angeklagte am 01.02.1999 durch ihre Unterschrift

2967

annahmen, sah einen Kreditnennbetrag in Höhe von 3,5 Millionen DM vor, bei einem

2968

Zinssatz von 5,3% nominal (5,4377% effektiv) und einer monatlichen Tilgung in Höhe

2969

von 36.500 DM. Als Darlehensnehmer trat neben Q die Angeklagte unter

2970

gesamtschuldnerischer Mithaftung der Firma S2 auf. Das Darlehen durfte

2971

nach dem Inhalt des Kreditvertrages ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs

2972

der S2 eingesetzt werden und es wurde - neben der bereits erwähnten

2973

Bürgschaft des rechtskräftig Verurteilten T - die Gestellung folgender

2974

Sicherheiten vereinbart:

2975

- Grundschulden von zusammen 2,9 Millionen DM nach unterschiedlichen

2976

Vorlasten auf den Objekten T4 (G2), C10 (G6) und O3 (I13). Die Grundstücke in C10 und O2 stellte der anderweitig Verfolgte Rechtsanwalt H6 in

2977

Absprache mit Q als Sicherheit zur Verfügung; auf H6 und das

2978

Objekt in C10 wird noch näher einzugehen sein.

2979

- Sicherungsübereignung - frei von Rechten Dritter - der Maschinen und

2980

maschinellen Anlagen der Firma S2 auf dem Betriebsgrundstück in F5.

2981

- Sicherungsübereignung - frei von Rechten Dritter - der Maschinen und

2982

maschinellen Anlagen der Firma "O5" in E4.

2983

Die beiden Sicherungsübereignungen zusammen sollten einen Buchwert von

2984

1,2 Millionen DM umfassen.

2985

Über die bereits erwähnten Täuschungen hinaus gab Q im Zuge der

2986

Kreditverhandlungen hinsichtlich der zur Sicherheit zu übereignenden Maschinen

2987

bewusst wahrheitswidrig vor, diese stünden im Alleineigentum der Firma S2 bzw. der - gar nicht existierenden - Firma O5, womit die O5 (Filiale I13) des rechtskräftig Verurteilten I12 gemeint war.

2988

Vor allem im Hinblick auf die Geräte der Firma O5 traf dies nicht zu, da diese

2989

- wie bereits erwähnt - zunächst umfassend der E4 Bank im

2990

Rahmen eines Betriebsmittelkredits und anschließend - unter Ablösung der

2991

E4 Bank - einer Leasinggesellschaft zur Sicherheit übereignet worden

2992

waren.

2993

Die Angeklagte, mit der Q zwar abgesprochen hatte, dass der Kaufpreis für

2994

die S2 über die J BANK finanziert werden sollte, die aber an den

2995

Kreditverhandlungen nicht beteiligt war, wusste zwar nicht im Einzelnen, welche

2996

wahrheitswidrigen Angaben Q im Zuge der Kreditgespräche machte. Ihr war

2997

aber klar, dass ein Darlehen nur durch eine umfassende Täuschung über ihre in

2998

Wirklichkeit verheerende wirtschaftliche Lage sowie die ebenso desolate finanzielle

2999

Situation ihres Mannes und Q zu erlangen sein würde. Sie ließ - wie auch

3000

die von ihr am 11.04.1997 erteilte Generalvollmacht augenfällig belegt - Q

3001

vollkommen freie Hand und war mit jeder Vorgehensweise einverstanden, die er zur

3002

Erreichung des gemeinsamen Ziels - Gewährung eines Kredits für den Erwerb der

3003

S2 - für zweckmäßig bzw. notwendig hielt.

3004

Sowohl Q als auch die Angeklagte rechneten bereits zum Zeitpunkt des

3005

Abschlusses der Darlehensvereinbarung damit, dass ihre wirtschaftliche Lage sowie

3006

die der Firma S2 eine Rückzahlung des Kredits zum vereinbarten Zeitpunkt

3007

nicht zulassen würde. Beide wussten, dass die Täuschungen Q's dazu

3008

führten, dass die Verantwortlichen der J BANK von einer Zahlungsfähigkeit ausgingen,

3009

die weder bei Q noch bei der Angeklagten oder der S2 vorlag.

3010

Ihnen war klar, dass sie keinen Anspruch auf das Geld der Bank hatten und dass die

3011

Täuschungen für die Erlangung des Darlehens erforderlich waren, da eine

3012

Offenbarung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer

3013

und des Bürgen T dazu geführt hätte, dass die Verantwortlichen der

3014

Bank zu einer Auszahlung des Kredits nicht bereit gewesen wären. Q und die

3015

Angeklagte wussten, dass die J BANK, die sich bei der Kreditgewährung vorrangig auf

3016

die Ertragskraft der S2 und die Bürgschaft des rechtskräftig Verurteilten

3017

T gestützt hatte, eine Zahlung vor allem dann abgelehnt hätte, wenn

3018

den zuständigen Mitarbeitern der Bank bekannt gewesen wäre, dass sie planten, mit

3019

Hilfe der S2 eigene Altverbindlichkeiten und Schulden zu bedienen und

3020

Q bereits unmittelbar nach der Übernahme der Gesellschaft mit der

3021

Umsetzung dieses Planes begonnen hatte. Ihnen war bekannt, dass die Offenbarung

3022

der wahren Umstände der Stammkapitalerhöhung der S2 ebenso zu einer

3023

ablehnenden Kreditentscheidung geführt hätte wie die Tatsache, dass weder

3024

Q noch der Angeklagten der vereinbarte Eigenkapitalanteil zur Verfügung

3025

stand. Beide hofften bei Abschluss des Darlehensvertrages zwar, dass ihnen auf

3026

irgendeine Weise eine Rückzahlung der von der J BANK gewährten Kreditmittel gelingen

3027

werde; ein Scheitern dieses Wunschdenkens und den entsprechenden finanziellen

3028

Verlust der Bank nahmen sie jedoch billigend in Kauf, da es ihnen auf die Erlangung

3029

der 3,5 Millionen DM ankam.

3030

Durch den Abschluss des Kreditvertrages trat bei der J Bank ein Vermögensschaden in

3031

Form einer konkreten Vermögensgefährdung in Höhe der vollen Darlehenssumme

3032

von 3,5 Millionen DM ein. Zwar erlangte die Bank bei Abschluss des Kreditvertrages

3033

einen Rückzahlungsanspruch gegen Q, die Angeklagte und die Firma S2; die Erfüllung dieses Anspruchs war jedoch aufgrund deren desolater

3034

wirtschaftlicher Lage derart unsicher, dass die Forderung der Bank als nicht

3035

werthaltig einzustufen war.

3036

Neben der bereits erörterten wertlosen Bürgschaft des Ehemannes der Angeklagten

3037

und den ins Leere gehenden Sicherungsübereignungen des Maschinenparks waren

3038

auch die übrigen im Kreditvertrag vereinbarten dinglichen Sicherheiten nicht

3039

geeignet, die konkrete Vermögensgefährdung auszuräumen, da diese

3040

Absicherungen ebenfalls keinen ausreichenden Wert aufwiesen und das Ausfallrisiko

3041

nicht annähernd abdeckten. Sowohl Q als auch der Angeklagten war

3042

bewusst, dass die nachrangigen Grundschulden auf den Objekten T4, C10

3043

und O2 wegen der vorrangigen Grundpfandrechte faktisch wertlos waren.

3044

Da die Auszahlungsverpflichtung hinsichtlich des Darlehens am 31.03.1999 endete,

3045

beeilte sich Q in den folgenden Wochen, die Auszahlungsvoraussetzungen zu

3046

erfüllen. Nachdem am 15.02.1999 die Zweckerklärungen für die Grundschulden

3047

T4, C10 und O2 unterschrieben worden waren und der Ehemann

3048

der Angeklagten am 22.02.1999 die Bürgschaftserklärung unterzeichnet hatte, wies

3049

Q die J BANK mit Schreiben vom 26.02.1999 an, die Kreditmittel auf das

3050

Notaranderkonto 3010501 des Notars I8 bei der Sparkasse V3 zu

3051

überweisen. Die entsprechende Auszahlung nahm die Bank am 19.04.1999 mit der

3052

Maßgabe vor, dass über den Betrag nur verfügt werden dürfe, sofern die im

3053

Kreditvertrag vom 11.01.1999 vereinbarten Sicherheiten und

3054

Auszahlungsvoraussetzungen gestellt bzw. erfüllt seien. Gerade im Hinblick auf die

3055

Grundschuld O2 ergaben sich in der Folgezeit jedoch Probleme, die letztlich

3056

zu einem Ausfall der Sicherheit führten.

3057

Q trat daher - in zumindest stillschweigendem Einvernehmen mit der

3058

Angeklagten - in erneute Verhandlungen mit der J BANK ein, deren Verantwortliche sich

3059

schließlich bereit erklärten, den Kredit auch ohne die Grundschuld O2

3060

auszuzahlen, allerdings unter einer faktischen Reduzierung der Darlehenssumme auf

3061

2,8 Millionen DM. Unter Aufrechterhaltung der sonstigen Kreditabsprachen vom

3062

11.01.1999 vereinbarte die J BANK mit Q im Austausch für den Wegfall der

3063

Grundschuld O2 eine Verpfändung von Inhaberschuldverschreibungen in

3064

Höhe von 700.000 DM, die aus den Kreditmitteln auf einem Konto der Nationalbank

3065

F5 anzulegen sein sollten. Dies hatte zur Folge, dass Q und die

3066

Angeklagte statt über 3,5 Millionen DM nur noch über 2,8 Millionen DM der

3067

Darlehenssumme frei verfügen konnten. Unter Beibehaltung der Sicherheiten im

3068

übrigen wurde außerdem die Bestellung einer (nachrangigen) Grundschuld in Höhe

3069

von zwei Millionen DM auf dem Grundstück C10 und einer (nachrangigen)

3070

Grundschuld in Höhe von 900.000 DM auf dem Grundstück T4, G2, vereinbart.

3071

Nachdem Q am 29.06.1999 für sich und die Angeklagte die

3072

Verpfändungserklärung in Bezug auf die Inhaberschuldverschreibungen abgegeben

3073

hatte und die neuen Zweckerklärungen bezüglich der Sicherheiten C10 und

3074

T4 ebenfalls Ende Juni 1999 unterzeichnet worden waren, gab die J BANK die

3075

Auszahlung des Kredites vom Notaranderkonto frei. Das Darlehen wurde daraufhin

3076

sukzessive ausgezahlt, allerdings abredewidrig nur zu einem geringen Teil zur

3077

Erfüllung der Kaufpreisansprüche der Zeugen S und X4 verwendet:

3078

- am 13.09.1999 gingen 700.000 DM für den Kauf der J BANK-Anleihen auf das

3079

Konto bei der Nationalbank;

3080

- ebenfalls am 13.09.1999 wurden 1,9 Millionen DM auf ein Konto Q bei

3081

der Stadtsparkasse E4 überwiesen;

3082

- am 05.11.1999 gingen insgesamt 301.000 DM an die Geschädigten S und

3083

X4 sowie weitere 389.000 DM an Q;

3084

- am 15.12.1999 wurden schließlich 200.000 DM im Zusammenhang mit einer

3085

weiteren von Q begangenen Straftat auf ein Konto der Firma M4 überwiesen.

3086

Wie bereits erwähnt blieben Q und die Angeklagte den Geschädigten S

3087

und X4 bis heute einen Kaufpreisteilbetrag von insgesamt ca. 1,2 Millionen

3088

DM schuldig. Auch in Bezug auf den Schuldendienst bei der J BANK traten schon bald

3089

Zahlungsschwierigkeiten auf. Ab September 2000 wurde das Darlehen nicht mehr

3090

bedient, was am 28.09.2000 zu einer Kreditkündigung seitens der J BANK führte. Die

3091

vereinbarten Sicherheiten reichten der J BANK Bank nicht zur Abdeckung des

3092

Ausfallrisikos aus. Verwertbar waren letztlich lediglich die der Bank verpfändeten

3093

Wertpapiere, deren Verkauf einen Erlös in Höhe von 351.000 Euro (= 686.496,33

3094

DM) einbrachte. Die Maschinen der O5 und der S2 waren von Q

3095

mehrfach sicherungsübereignet worden und konnten zu einem Großteil nicht mehr

3096

aufgefunden werden. Die Grundschulden auf den Objekten C10 und T4

3097

waren wegen der vorrangigen Grundpfandrechte ebenfalls nicht werthaltig, so dass

3098

der J BANK letztlich ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von ca. 1,3 Millionen Euro

3099

entstand.

3100

5. Gemeinschaftlicher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zum Nachteil X6

3101

a).Vorgeschichte

3102

Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs der

3103

S2 kam es zu einer weiteren Kreditvergabe seitens der J BANK, an

3104

deren Zustandekommen Q maßgeblich beteiligt war. Das Darlehen wurde im

3105

Zuge einer Umfinanzierung für die bereits erwähnte Immobilie in C10, G6,

3106

gewährt, die den Eheleuten H6 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörte

3107

und - neben der Immobilie G2 in T4 -auch als Sicherheit im

3108

Rahmen der Kaufpreisfinanzierung für die S2 herangezogen wurde.

3109

Den Kontakt zu dem anderweitig Verfolgten Rechtsanwalt H6 stellte Q

3110

Mitte 1998 über Rechtsanwältin C17 her, die von Q - neben

3111

Rechtsanwalt Q3 - bei auftretenden Rechtsproblemen eingeschaltet wurde und

3112

die in derselben Kanzlei tätig war wie H6. Der gesondert Verfolgte H6 hatte

3113

in dieser Zeit erhebliche finanzielle Schwierigkeiten, die zumindest zum Teil auf

3114

verschiedenen Immobilienkäufen und Unternehmensbeteiligungen beruhten. Wegen

3115

seiner wirtschaftlichen Probleme beabsichtigte er einen Teil seiner Immobilien zu

3116

verkaufen oder umzufinanzieren und wandte sich in diesem Zusammenhang an

3117

Q, der immer an der Erschließung neuer Geldquellen interessiert war und

3118

eine solche nun gefunden zu haben glaubte.

3119

Die Immobilie in C10 hatten H6 am 28.10.1993 im Wege der

3120

Zwangsversteigerung (Az. 42 K 13/92 Amtsgericht Brühl) erstanden und den Erwerb

3121

über die T14 Bank mit einem Kredit in Höhe von 3,7 Millionen DM finanziert. Es

3122

handelte sich um ein Industrieobjekt, das an verschiedene gewerbliche Anbieter

3123

verpachtet war, Mitte 1998 allerdings zumindest zum Teil leer stand. Angesichts der

3124

erheblichen Geldprobleme des gesondert Verfolgten H6 griff Q schnell

3125

auf die von ihm bereits mehrfach praktizierte Idee einer Um- und Überfinanzierung

3126

zurück, die einzig und allein der Beschaffung liquider Mittel für H6 diente.

3127

Q trat im Rahmen der Kreditverhandlungen zunächst als Vermittler auf und

3128

sollte für den Fall der Beschaffung eines Darlehens eine Provisionszahlung in Höhe

3129

von ca. 75.000 DM erhalten.

3130

Auf der Suche nach einem geeigneten Kreditinstitut wandte er sich u. a. an die J BANK,

3131

da er den dort tätigen Teamleiter O6 kannte. In einem daraufhin am

3132

14.07.1998 geführten Gespräch, das in den Räumen der von Q und C11 im

3133

Februar 1998 gegründeten Firma U5 stattfand, übergaben diese

3134

sämtliche Bonitäts- und Objektunterlagen an O6 und den ebenfalls

3135

anwesenden J BANK-Mitarbeiter H7. Neben der bereits erwähnten Umschuldung

3136

des Darlehens bei der T14 Bank auf die J Bank begehrte Q für

3137

den gesondert Verfolgten H6 einen weiteren Kreditrahmen in Höhe von 1,3

3138

Millionen DM zur Durchführung von Umbaumaßnahmen, so dass sich ein

3139

Gesamtkreditvolumen von fünf Millionen DM ergab.

3140

Im Zuge der Verhandlungen verschwieg Q den Verantwortlichen der J Bank

3141

bewusst, dass das begehrte Darlehen weit über den tatsächlich benötigten Mitteln

3142

lag. Im Wege der Überfinanzierung sollten nämlich insgesamt 600.000 DM an

3143

H6 zurückfließen, die dieser dringend zum Ausgleich von Altverbindlichkeiten

3144

benötigte. Zu diesem Zweck verheimlichte Q in Absprache mit H6, dass

3145

das Darlehen bei der T14 Bank nur noch in Höhe von 3,4 Millionen DM

3146

valutierte. Durch die Auszahlung von insgesamt 3,7 Millionen DM an die T14 Bank wurde somit ein Überschuss in Höhe von 300.000 DM "erwirtschaftet". Weitere

3147

300.000 DM sollte H6 aus dem Umbaudarlehen in Höhe von 1,3 Millionen DM

3148

erhalten. Q, der diese Arbeiten mit der Firma U5 ausführen sollte,

3149

hatte überschlägig errechnet, dass für den Umbau lediglich ca. 400.000 DM benötigt

3150

würden. Die verbleibenden 900.000 DM waren zu 1/3 für H6 und zu 2/3 als

3151

Gewinn für die Firma U5 bestimmt.

3152

Angesichts des erheblichen Kreditvolumens sah sich Q außerdem

3153

gezwungen, den Ertragswert des Objektes gegenüber der Bank künstlich zu steigern.

3154

Da er wusste, dass die Immobilie in C10 zum Teil leer stand und die Mitarbeiter der

3155

J BANK ihre Kreditentscheidung hauptsächlich von dem Grundstück, dem Gebäudewert

3156

und den tatsächlich erzielten Mieten abhängig machen würden, entschloss er sich,

3157

die Firma S2 als neue solvente Hauptmieterin einzusetzen, obwohl er noch

3158

gar nicht Inhaber der Gesellschaft war. Zu diesem Zweck schloss H6 mit der

3159

Firma O5, "auch vertretend für die Firma S2 " einen auf den

3160

08.07.1998 datierten Mietvertrag, den neben Q der rechtskräftig Verurteilte

3161

I12 (für die O5) und die gesondert Verfolgte G4 (für die S2)

3162

unterschrieben. Der monatliche Mietzins in Höhe von 20.452 DM war exakt so

3163

gewählt, dass er auf die seitens der Bank vorgenommene Ertragswertberechnung

3164

passte.

3165

Im Rahmen der Verhandlungen erhöhte Q den Druck auf die Verantwortlichen

3166

der J BANK, indem er unter Hinweis auf ein Konkurrenzangebot der T14 Bank, das

3167

in Wahrheit jedoch nicht vergleichbar war, eine Entscheidung binnen einer Woche

3168

verlangte. Die Verantwortlichen der Bank erstellten daraufhin am 16.07.1998 eine

3169

bankinterne Kreditvorlage und unterrichteten Q und H6 am 22.07.1998

3170

über die positive Kreditentscheidung der J BANK. Mit Schreiben vom 03.08.1998

3171

erhielten die Eheleute H6 die schriftliche Darlehenszusage, die sie binnen einer

3172

Woche unterzeichneten und an die Bank zurücksandten.

3173

Entsprechend dem Tatplan der Beteiligten zahlte die J Bank am 28.08.1998 zur

3174

Ablösung des Kredits einen Betrag in Höhe von 3,7 Millionen DM auf ein Konto des

3175

anderweitig Verfolgten H6 bei der T14 Bank, die den überschüssigen

3176

Betrag in Höhe von ca. 300.000 DM an H6 auskehrte. Kurze Zeit später rief

3177

H6 unter Mitwirkung Q's auch das Umbaudarlehen in Höhe von 1,3

3178

Millionen DM sukzessive bei der J Bank ab, wobei er jedoch entgegen der mit Q

3179

getroffenen Absprache sämtliche Darlehensmittel bis auf ca. 400.000 DM, die

3180

tatsächlich in den Umbau flossen, für private Zwecke verbrauchte.

3181

b) Das Tatgeschehen

3182

In etwa zeitgleich mit der beschriebenen Umfinanzierung gestattete H6 dem

3183

rechtskräftig Verurteilten Q die Belastung des Grundstücks C10 zwecks

3184

Finanzierung des Kaufes der Firma S2. Kurze Zeit darauf erhielt Q

3185

dann jedoch die Nachricht, dass H6 einen Käufer gefunden habe, der bereit sei,

3186

ca. fünf Millionen DM für das Objekt in C10 zu bezahlen. Diese Neuigkeit setzte

3187

Q, dem die Verkaufsabsichten des H6 seit längerem bekannt waren,

3188

erheblich unter Druck, da er die Immobilie dringend als Sicherheit für das

3189

Kaufpreisdarlehen der J Bank benötigte. Daher schlug er H6 vor, sowohl das

3190

Grundstück als auch das Immobiliendarlehen bei der J Bank auf eine noch zu

3191

gründende GbR zu übertragen, die aus ihm, der Angeklagten, dem Geschädigten

3192

X6 und den Eheleuten H6 bestehen sollte.

3193

Bei dem Geschädigten X6 handelte es sich um einen Freund des rechtskräftig

3194

Verurteilten T, den dieser bereits seit seiner Jugend kannte. Beide

3195

hatten gemeinsam dieselbe Musikschule besucht und sich auch nach der Schulzeit

3196

nie ganz aus den Augen verloren. X6, der ab 1982 zunächst als Solohornist und

3197

später als Dirigent der E6 tätig war und über ein

3198

monatliches Einkommen von über 10.000 DM verfügte, hatte 1993 aus steuerlichen

3199

Gründen über einen Künstlerkollegen insgesamt vier Eigentumswohnungen

3200

erworben und in diesem Zusammenhang Darlehen aufgenommen. Die

3201

Versprechungen seines Kollegen, dass sich die Darlehensraten und Betriebskosten

3202

der Wohnungen allein aus den Mieteinnahmen tragen würden, stellten sich schnell

3203

als unwahr heraus und der Kauf entwickelte sich für X6 zu einer nicht

3204

unerheblichen finanziellen Belastung.

3205

Anlässlich eines Besuchs bei den Eheleuten T im Herbst 1997 berichtete X6

3206

von seinen Problemen und jene empfahlen ihm den rechtskräftig Verurteilten

3207

Q, obwohl sie von den vorangegangenen Fehlschlägen in Bezug auf die

3208

diversen Bauvorhaben sowie den daraus folgenden enormen finanziellen Problemen

3209

wussten. Zum Jahreswechsel 1997 /1998 nahm X6 sodann Kontakt zu Q

3210

auf und es kam zu mehreren Treffen und Telefongesprächen, die dazu führten, dass

3211

X6 Vertrauen fasste. Q, der schnell erkannte, dass er X6 aufgrund

3212

dessen kaufmännischer Unerfahrenheit für seine Zwecke benutzen konnte, schlug

3213

diesem die Gründung eines Immobilienpools in Form einer GbR vor, der neben den

3214

vier Eigentumswohnungen seine eigenen Immobilien und die der Eheleute T

3215

enthalten sollte. Er versprach dem Geschädigten wider besseren Wissens, dass die

3216

Belastungen hinsichtlich der vier Eigentumswohnungen künftig von der GbR

3217

getragen würden. Dass all seine Immobiliengeschäfte, die er bis zu diesem Zeitpunkt

3218

gemeinsam mit dem Ehepaar T getätigt hatte, fehlgeschlagen waren und zu

3219

einem finanziellen Desaster geführt hatten, verschwieg Q dem Geschädigten

3220

hingegen, um den gerade geknüpften Geschäftskontakt zu erhalten.

3221

X6 war froh, jemanden gefunden zu haben, der sich um die Verwaltung seiner

3222

Eigentumswohnungen kümmern wollte, die ihm längst lästig geworden waren. Er

3223

übergab Q die notwendigen Unterlagen und glaubte, eine ideale Lösung für

3224

sein Problem gefunden zu haben, da er in der Folgezeit von allen Schwierigkeiten im

3225

Zusammenhang mit den Wohnungen ferngehalten wurde.

3226

Vor diesem Hintergrund war X6 in den nächsten Wochen und Monaten bereit,

3227

sich an einer Vielzahl von Gesellschaften und Unternehmen zu beteiligen, die ihm

3228

Q zutrug. Hierzu gehörten u. a. Beteiligungen an den maroden

3229

Grundstücksgesellschaften M und G2 in T4, die

3230

Q durch das finanzielle Engagement des Geschädigten X6 erfolglos zu

3231

retten versuchte.

3232

Als sich Q angesichts der Verkaufsabsichten des anderweitig Verfolgten

3233

H6 in Bezug auf die Immobilie C10 nun gezwungen sah, eine Lösung zu

3234

finden, die ihm den Einsatz des Objektes im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung für

3235

die S2 ermöglichte, kam er auf die Idee, den solventen X6 zu

3236

involvieren. Anlässlich eines Termins bei dem X6 betreuenden Steuerberater

3237

N, an dem auch der rechtskräftig Verurteilte I12 teilnahm, informierte

3238

er den Geschädigten über die beabsichtigte Gründung der Immobiliengesellschaft

3239

und den Kauf des Grundstücks C10 einschließlich der Übernahme der Finanzierung

3240

bei der J Bank. Q gerierte sich dabei gegenüber X6 als erfolgreicher und

3241

solventer Geschäftsmann und verschwieg seine katastrophale finanzielle Lage

3242

ebenso wie die der übrigen vorgesehenen GbR-Mitglieder. Er spiegelte dem

3243

Geschädigten vor, es handele sich um ein lukratives Geschäft ohne finanzielles

3244

Risiko und verschwieg ihm, dass die J Bank durch falsche Angaben in den

3245

Selbstauskünften der GbR-Mitglieder zur Genehmigung der Schuldübernahme

3246

gebracht werden sollte, da ein entsprechender Antrag unter Angabe der wahren

3247

wirtschaftlichen Verhältnisse keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Er verschwieg

3248

außerdem, dass schon der Anfang August 1998 mit der J Bank geschlossene

3249

Kreditvertrag auf der Angabe falscher Tatsachen beruht hatte, weshalb die

3250

naheliegende Gefahr bestand, dass X6 nach der Übernahme der

3251

Kreditverpflichtungen von der J Bank auf Rückzahlung der gesamten Kreditsumme in

3252

Anspruch genommen werden würde. Diese Situation konnte jederzeit eintreten, da

3253

der Darlehensvertrag infolge der Täuschungen mängelbehaftet war und seitens der

3254

J Bank jederzeit angefochten werden konnte.

3255

X6, der davon ausging, dass auch dieses Geschäft einen Zusammenhang mit

3256

dem von Q erwähnten Immobilienpool habe, erklärte sich irrtumsbedingt mit

3257

dem Vorhaben einverstanden. Im November 1998 wurde daraufhin ein erster

3258

Gesellschafts-/Übertragungsvertrag geschlossen, den die Beteiligten am 31.12.1998

3259

aus steuerlichen Gründen noch einmal abändern mussten. Die neu gegründete

3260

T, Q, X6 Grundstücksgesellschaft "G6" GbR mit Sitz in

3261

I4 bestand neben den namentlich erwähnten Personen aus den Eheleuten

3262

H6, die 8% der Gesellschaftsanteile behielten, um zu vermeiden, dass infolge

3263

der Übertragung der restlichen Gesellschaftsanteile Grunderwerbsteuer entrichtet

3264

werden musste. Dies war auch der Grund für die Neufassung des

3265

Gesellschafts-/Übertragungsvertrages am 31. 12. 1998 gewesen, da die erste

3266

Vereinbarung einen Anteil der Eheleute H6 in Höhe von lediglich 5%

3267

vorgesehen hatte, was nicht ausgereicht hätte, um die Entstehung der Pflicht zur

3268

Entrichtung der Grunderwerbsteuer zu verhindern. Die verbleibenden

3269

Gesellschaftsanteile übernahmen Q zu 32% sowie die Angeklagte und X6

3270

zu je 30%. In § 20 der Vereinbarung wurde sodann festgelegt, dass kein Kaufpreis

3271

vereinbart sei. Im Gegenzug verpflichteten sich die neuen Gesellschafter jedoch zur

3272

Übernahme der Haftung aus dem Darlehensvertrag zwischen der J Bank und den

3273

Eheleuten H6, und zwar jeweils zu den genannten Anteilen.

3274

Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übertragung der

3275

Gesellschaftsanteile nahm Q Verhandlungen mit dem bereits erwähnten J Bank Mitarbeiter H7 auf, um die Übernahme des Kreditvertrages zu erreichen.

3276

Zusammen mit dem rechtskräftig Verurteilten C11 reichte er neben

3277

Einkommensnachweisen bezüglich des Geschädigten X6 Bonitätsunterlagen

3278

über seine – Q's - finanziellen Verhältnisse und die der Angeklagten ein, die

3279

insbesondere in Bezug auf die bereits mehrfach erwähnten Bauvorhaben falsche

3280

Angaben enthielten. Da die Verantwortlichen der Bank glaubten, sich durch den

3281

Austausch der Kreditnehmer zumindest nicht zu verschlechtern, boten sie mit

3282

Schreiben vom 09.02.1999 die Übertragung des Darlehens unter Beibehaltung der

3283

Konditionen auf die GbR und deren Gesellschafter an. Dieses Angebot akzeptierten

3284

die GbR-Mitglieder kurze Zeit später, wobei das Einverständnis des Geschädigten

3285

X6 vor dem Hintergrund der massiven Täuschungen des Q erfolgte.

3286

Die vertragliche Übernahme der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag führte

3287

bei X6 unmittelbar zu einem Vermögensschaden, da dieser nunmehr gegenüber

3288

der J Bank in voller Höhe auf Rückzahlung des Darlehens haftete. Dem stand kein

3289

Vermögenszuwachs in entsprechender Höhe gegenüber, weil X6 im Gegenzug

3290

nur etwa 1/3 der Anteile der Grundstücksgesellschaft erhielt und das

3291

Gesellschaftsvermögen lediglich aus dem hoch belasteten Grundstück in C10

3292

bestand.

3293

Q rechnete von Anfang an damit, dass die wirtschaftliche Lage der GbR-Mitglieder eine Rückzahlung des Darlehens zum vereinbarten Zeitpunkt nicht

3294

zulassen werde und er wusste, dass X6 nur aufgrund seiner falschen

3295

Versprechungen bereit war, sich an der Grundstücksgesellschaft zu beteiligen und in

3296

die Haftungsübernahme einzuwilligen. Ihm war klar, dass der Geschädigte hierzu

3297

nicht bereit gewesen wäre, wenn er von der Anfechtbarkeit der im August 1998

3298

geschlossenen Darlehensvereinbarung und dem hohen Risiko der persönlichen

3299

Inanspruchnahme gewusst hätte. Q hoffte zwar, dass ein regulärer

3300

Schuldendienst gegenüber der J Bank möglich sein werde; ein Scheitern dieser

3301

Hoffnung und den entsprechenden finanziellen Verlust des Geschädigten X6

3302

nahm er jedoch billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, die wirtschaftliche Lage

3303

der Eheleute H6 im Hinblick auf deren Darlehenshaftung zu verbessern, was er

3304

dadurch erreichte, dass nunmehr auch der zu diesem Zeitpunkt noch solvente

3305

X6 gegenüber der J Bank in voller Höhe zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet

3306

war. Nur auf diese Weise konnte Q erreichen, dass H6 ihm gestattete,

3307

die Immobilie in C10 im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises für die S2 einzusetzen.

3308

Kurze Zeit später wurde der wirtschaftliche Vorteil für die Eheleute H6 in Form

3309

einer Haftungsbegrenzung in Höhe von 400.000 DM manifestiert, mit der sich die

3310

Verantwortlichen der Bank einverstanden erklärten, weil sie sich aufgrund der

3311

Mithaftung der übrigen GbR-Mitglieder ausreichend abgesichert glaubten. Vor dem

3312

Hintergrund der fortwirkenden Täuschungen Q's willigte X6 auch in diese

3313

Haftungsbeschränkung ein.

3314

Die Angeklagte war zwar über die Pläne und das Vorgehen des Q nur

3315

rudimentär informiert. Ihr war aber zumindest klar, dass die aus ihr, Q, den

3316

Eheleuten H6 und X6 bestehende Gesellschaft ein in C10 liegendes, mit

3317

Grundpfandrechten belastetes Grundstück erwarb und in diesem Zusammenhang

3318

kein Kaufpreis zu zahlen, sondern ein bestehender Kredit zu übernehmen war, für

3319

den sodann auch X6 haftete. Auch hier ließ die Angeklagte dem rechtskräftig

3320

Verurteilten Q "freie Hand" und erklärte sich gewissermaßen blind mit allem,

3321

was er tat, einverstanden; dabei nahm sie eine von ihr für möglich gehaltene

3322

Schädigung des X6 billigend in Kauf.

3323

Obwohl die Bedingungen der Kreditübernahme eine Eintragung der neuen

3324

Eigentumsverhältnisse in das Grundbuch verlangten, blieb es zunächst beim

3325

Status quo, da noch immer keine Einigung mit dem Finanzamt im Hinblick auf die

3326

Grunderwerbsteuer erreicht werden konnte. Noch vor einer Eintragung der

3327

GbR-Mitglieder ins Grundbuch übertrugen die Eheleute H6 am 28.03.2000 ihre

3328

GbR-Anteile auf einen Herrn G5, da sie bestrebt waren, gegenüber der J Bank

3329

vollständig aus der Haftung entlassen zu werden. Dies führte zwar dazu, dass am

3330

21.07.2000 G5 statt der Eheleute H6 ins Grundbuch eingetragen wurde;

3331

eine Haftungsentlassung erreichten H6 jedoch nicht, da die J Bank sich nicht mit

3332

einer Übertragung des Darlehens auf G5 einverstanden erklärte.

3333

Schon bald nach der Darlehensübertragung vom 09.02.1999 traten Störungen im

3334

Schuldendienst auf, die zu einer Kündigung des Kredites durch die J Bank führten. Nach der Zwangsversteigerung der Immobilie, die einen Erlös in Höhe von ca. einer Million DM einbrachte, wurde der Geschädigte X6 - wie von vornherein absehbar – von der J Bank persönlich in die Haftung genommen. Er konnte das Darlehen jedoch

3335

mangels finanzieller Mittel nicht zurückführen und sah sich gezwungen, den Weg des

3336

Verbraucherinsolvenzverfahrens zu beschreiten.

3337

C. Einstellungen und Abtrennungen

3338

Soweit der Angeklagten mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom

3339

10.09.2002 weitere Betrugstaten zur Last gelegt worden sind (Anklagepunkt 6/ FA

3340

66, Anklagepunkt 11/ FA 19, Anklagepunkt 19/ FA 1, Anklagepunkt 20/ FA 3,

3341

Anklagepunkt 21/ FA 4, Anklagepunkt 22/ FA 6, Anklagepunkt 28/ FA 5,

3342

Anklagepunkt 31 FA 50 FB 1), hat die Kammer das Verfahren in der

3343

Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt.

3344

Hinsichtlich der Vorwürfe aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt /

3345

Oder vom 10.07.2007 - die Kammer hatte das diesbezügliche ursprünglich bei dem

3346

Landgericht Frankfurt / Oder anhängige Verfahren übernommen und mit dem

3347

vorliegenden Verfahren verbunden - hat die Kammer das Verfahren in der

3348

Hauptverhandlung abgetrennt, da die Angeklagte diese Tatvorwürfe bestritten hat

3349

und somit eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre.

3350

D. Beweiswürdigung

3351

Die Feststellungen zur Person der Angeklagten und zum Tatgeschehen beruhen auf

3352

dem Geständnis der Angeklagten, an dessen Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen,

3353

dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 20.03.2009, den verlesenen bzw.

3354

im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden

3355

sowie auf den Aussagen der Zeugen Q und C18.

3356

E. Rechtliche Würdigung

3357

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte wie aus dem Tenor

3358

ersichtlich strafbar gemacht.

3359

F. Strafzumessung

3360

Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten

3361

lassen:

3362

Besonders strafmildernd wirkte sich aus, dass die Angeklagte in der

3363

Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Durch ihr Geständnis,

3364

das zur Überzeugung der Kammer von Reue und Einsicht getragen war, hat die

3365

Angeklagte eine ansonsten durchzuführende sehr umfangreiche Beweisaufnahme

3366

erheblich abgekürzt und vereinfacht.

3367

Zu Gunsten der Angeklagten waren auch ihr bis zu der hier festgestellten Tatzeit

3368

straffreies und von eigener Arbeit geprägtes Leben sowie der Umstand zu gewichten,

3369

dass die abzuurteilenden Taten nunmehr elf bis dreizehn Jahre zurückliegen und die

3370

Angeklagte sich seitdem - somit über einen langen Zeitraum - wieder gesetzestreu

3371

verhalten hat.

3372

Strafmildernd war zudem die seit Ende 2003 bei der Angeklagten - als Folge ihrer

3373

Taten - bestehende, von stationären Klinikaufenthalten begleitete psychische

3374

Erkrankung zu berücksichtigen, welche bis heute fortdauert, ambulant sowie

3375

medikamentös behandelt werden muss und die Angeklagte erkennbar belastet.

3376

Strafermäßigend hat die Kammer darüber hinaus bewertet, dass die von der

3377

Angeklagten begangenen Straftaten darauf zurückzuführen sind, dass sie - die

3378

Angeklagte - Anfang 1996 aufgrund unglücklicher Umstände, allerdings auch aus

3379

Geldgier, in extreme finanzielle Schwierigkeiten geraten war, die es für sie zu lösen

3380

galt. Für die Angeklagte sprach ferner, dass sie im Rahmen des ihr vorzuwerfenden

3381

mittäterschaftlichen Handelns in allen Fällen, verglichen mit dem Haupttäter

3382

Q, eine untergeordnete MitläufersteIlung einnahm.

3383

Erheblich strafmildernd waren des Weiteren die hier feststellbaren

3384

rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen. Diese belaufen

3385

sich beim Landgericht Dortmund nach Eingang der Anklage am 10.09.2002 bis zur

3386

Urteilsfindung auf insgesamt drei Jahre und neun Monate. Dabei hat die Kammer – entsprechend der Bekanntgabe in der Hauptverhandlung - als Verzögerungszeiten

3387

die Zeiträume vom 14.09.2004 (Urteil gegen den früheren Mitangeklagten Q)

3388

bis zum 06.07.2006 (Anberaumung der zweiten Hauptverhandlung gegen die

3389

Angeklagte) sowie vom 18.02.2007 (Ablauf von sechs Monaten nach Feststellung

3390

der erneuten Verhandlungsunfähigkeit am 18.08.2006) bis zum 23.07.2008

3391

(Anordnung der erneuten Untersuchung der Angeklagten) zugrunde gelegt. In diesen

3392

Zeiträumen hat es die Kammer aufgrund ihrer Überlastung mit vorrangig zu

3393

bearbeitenden Strafsachen unterlassen, die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten

3394

überprüfen zu lassen, obwohl der psychiatrische Sachverständige sowohl im

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Rahmen der ersten Hauptverhandlung im Jahre 2004 als auch bei der zweiten

3396

Hauptverhandlung im Jahre 2006 eine Neubegutachtung jeweils nach sechs

3397

Monaten als sinnvoll bezeichnet hatte.

3398

Darüber hinaus war die Zeit vom 17.09.2008 (Eingang des Gutachtens zur

3399

Verhandlungsfähigkeit) bis zum 10.03.2009 (Neuterminierung), in der ebenfalls eine

3400

Förderung des Verfahrens nicht möglich war, als rechtsstaatswidrige

3401

Verfahrensverzögerung einzubeziehen.

3402

Diese erheblichen Verfahrensverzögerungen sind ausschließlich der

3403

Justizverwaltung zuzurechnen; es handelt sich um einen sehr langen Zeitraum,

3404

während dessen die Angeklagte bei bereits bestehender psychischer Erkrankung

3405

zusätzlich dem psychischen Druck des gegen sie geführten Strafverfahrens

3406

ausgesetzt war.

3407

Für die Angeklagte sprach ferner, dass als Schadenswiedergutmachung an die

3408

Geschädigte X 399.000 DM sowie 85.000 Euro, an die Geschädigten S und

3409

X4 2.800.000 DM und an die J Bank 180.000 Euro - bezüglich letztgenannter

3410

Zahlung hat die Kammer zugunsten der Angeklagten auch eine Haftungsbefreiung

3411

des Geschädigten X6 angenommenen - geleistet wurden.

3412

Hinzu kommt, dass die Angeklagte weiterhin erheblichen Regressforderungen der

3413

Geschädigten ausgesetzt ist, die sie in ihrer zukünftigen Lebensführung wirtschaftlich

3414

einschränken werden.

3415

Strafermäßigend war zudem zu gewichten, dass in den Fällen C8 Bank und J Bank

3416

die mangelnde Bonitätsprüfung seitens der Banken die Begehung der Taten

3417

erheblich vereinfacht und damit gefördert hat. Bei dem Betrug zum Nachteil der J Bank

3418

ist der eingetretene Schaden dadurch erheblich vergrößert worden, dass die

3419

Mitarbeiter der Bank auf einer über den Kreditwunsch der Angeklagten und ihrer

3420

Mittäter um 1,5 Millionen DM hinausgehenden Mindestkreditsumme bestanden.

3421

Strafmildernd war schließlich zu berücksichtigen, dass die Angeklagte als

3422

Erstverbüßerin und wegen ihrer psychischen Erkrankung besonders strafempfänglich

3423

sowie haftempfindlich ist und diese Empfindsamkeit aufgrund der bei Verbüßung

3424

einer Freiheitsstrafe zu erwartenden Trennung von ihrem heute zwölfjährigen Sohn

3425

zusätzlich verstärkt wird.

3426

Strafschärfend fiel bei allen Taten der lange Tatzeitraum und die Höhe des jeweils

3427

entstandenen Schadens ins Gewicht, wenngleich der Angeklagten insoweit zugute

3428

zu halten war, dass sie das Ausmaß der von ihr mitverursachten Vermögensschäden

3429

aufgrund der Kompliziertheit der von dem gesondert Verurteilten Q gelenkten

3430

und beherrschten Gesamtvorgänge nicht im Detail überblicken konnte und daher im

3431

Hinblick auf die eingetretenen Vermögensschäden lediglich mit Eventualvorsatz

3432

handelte.

3433

Gegen die Angeklagte sprach speziell im Fall X6, dass sie das von diesem ihr

3434

und ihrem Ehemann entgegengebrachte Vertrauen, das auf dem kollegialen

3435

Verhältnis zu T beruhte, ausgenutzt und den Geschädigten durch die

3436

von ihr zusammen mit Q begangene Straftat an den Rand des

3437

wirtschaftlichen Ruins getrieben hat, so dass er den Weg des

3438

Verbraucherinsolvenzverfahrens beschreiten musste.

3439

Auch der Fall X ist durch einen besonderen Vertrauensbruch und die für die

3440

geschädigte Familie schwerwiegenden Folgen - den Verlust sämtlicher Grundstücke

3441

in einer bereits schwierigen finanziellen Situation- gekennzeichnet. Allerdings darf

3442

dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die Angeklagte, die zur

3443

damaligen Zeit aufgrund ihrer Schwangerschaft unter gesundheitlichen Problemen

3444

litt, weitgehend im Hintergrund hielt und das diesbezügliche Tatgeschehen von den

3445

rechtskräftig Verurteilten Q und T bestimmt wurde.

3446

Gegen die Angeklagte sprach schließlich, dass die von ihr zusammen mit ihren

3447

Mittätern begangenen Taten von einer gesteigerten Geldgier gekennzeichnet waren.

3448

Unter Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände

3449

und unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB in der jeweils

3450

zur Tatzeit geltenden Fassung - ein besonders schwerer Fall lag nach

3451

Gesamtwürdigung aller Zumessungsgesichtspunkte, insbesondere des erheblichen

3452

Zeitablaufs, bei keiner Einzeltat vor - hat die Kammer folgende Einzelstrafen für

3453

schuldangemessen erachtet:

3454

Tat 1. (X): 1 Jahr und 9 Monate,

3455

Tat 2. (C8 Bank): 10 Monate,

3456

Tat 3. (S und X4): 1 Jahr,

3457

Tat 4. (J Bank): 10 Monate,

3458

Tat 5. (X6): 1 Jahr und 9 Monate Freiheitsstrafe.

3459

Aus vorgenannten Einzelstrafen hatte die Kammer unter zusammenfassender

3460

Würdigung der Person der Angeklagten und ihrer einzelnen Straftaten eine

3461

Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

3462

Dabei hat die Kammer vor allem die hohe Strafempfänglichkeit und

3463

Haftempfindlichkeit der bisher unbestraften Angeklagten und ihre - auch

3464

krankheitsbedingte - hohe psychische Belastung durch das Strafverfahren einerseits

3465

strafmildernd, die Gesamthöhe des von ihr mitverursachten Vermögensschadens

3466

andererseits strafschärfend berücksichtigt.

3467

Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten Gesichtspunkte und unter

3468

angemessener Erhöhung der verhängten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr und

3469

neun Monaten hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

3470

drei Jahren und drei Monaten

3471

als allen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt.

3472

Der Abschluss des Strafverfahrens ist hier allerdings - wie oben bereits ausgeführt rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass die diesbezügliche im Rahmen der

3473

Strafmilderungsgründe erfolgte ausdrückliche Feststellung zur Kompensation nicht

3474

genügte, sondern es einer darüber hinausgehenden Entschädigung der Angeklagten

3475

für ihre mit der überlangen Verfahrensdauer verbundene hohe psychische Belastung

3476

bedurfte.

3477

Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK hat die Kammer im Wege der vom

3478

Bundesgerichtshof entwickelten "Vollstreckungslösung" kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange

3479

Verfahrensdauer ein Jahr und vier Monate der gegen die Angeklagte verhängten

3480

Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.

3481

Aus Sicht der Kammer bestehen keine Bedenken, bereits nach Verbüßung der Hälfte

3482

der danach noch zu vollstreckenden Strafe die Vollstreckung des Restes zur

3483

Bewährung auszusetzen.

3484

G. Kosten

3485

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 und Abs. 4 StPO.