Betrug in 10 Fällen und Urkundenfälschung: Gesamtfreiheitsstrafe 4 J 9 M, 6 Monate vollstreckt
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung früherer Einzelstrafen. Schwerpunkt waren täuschungsbedingte Vermögensverfügungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlich desolaten B AG i.G. und der H GmbH i.G. sowie der Einsatz gefälschter Unterlagen. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wurden sechs Monate der Strafe als vollstreckt erklärt (Vollstreckungslösung).
Ausgang: Angeklagter wegen mehrfachen Betruges und Urkundenfälschung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre 9 Monate, davon 6 Monate wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Geschäftsverkehr Leistungen oder Vorauszahlungen entgegennimmt, obwohl er die Rückzahlung bei Nichterfolg vertraglich schuldet und deren Erfüllung wegen Vermögenslosigkeit von vornherein unsicher ist, kann durch konkludente Täuschung über Leistungs- und Zahlungsfähigkeit Betrug begehen.
Die Einstellung von Arbeitnehmern bei Kenntnis, dass die vereinbarten Gehälter voraussichtlich nicht oder nicht vollständig gezahlt werden können, erfüllt den Betrugstatbestand, wenn die wirtschaftliche Lage und das Ausfallrisiko bei Vertragsschluss verschwiegen werden.
Die Vorlage oder Veranlassung der Vorlage gefälschter Bonitäts- und Einkommensunterlagen zur Erlangung von Krediten oder Finanzierung stellt Urkundenfälschung dar und kann mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen, wenn die Fälschung zugleich Mittel der Täuschung ist.
Die Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB indiziert einen besonders schweren Fall, sofern keine Umstände vorliegen, die die Indizwirkung entfallen lassen.
Rechtsstaatswidrige, der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerungen sind bei der Strafzumessung auszugleichen und können nach der vom BGH entwickelten Vollstreckungslösung durch Anrechnung eines Teils der verhängten Strafe als vollstreckt kompensiert werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in zehn Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie wegen Urkundenfälschung unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.04.2006 (14 (XIII) D 1/04 – 170 Js 1864/01 StA Dortmund) verhängten Einzelstrafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
verurteilt. Zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer gelten sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 263 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 267 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 25 Absatz 1 und 2, 52, 53 StGB.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Absatz 4 StPO)
A. Zur Person des Angeklagten
Der am 00.00.0000 in M2 geborene Angeklagte wuchs zusammen mit drei jüngeren Geschwistern (einem Bruder und zwei Schwestern) bei seinen Eltern in T auf. Sein Vater war Bergmann, die Mutter kaufmännische Angestellte. Der Angeklagte wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Volksschule bis zur fünften Klasse, um dann zum Gymnasium nach X zu wechseln. Die gymnasiale Schulausbildung brach er jedoch 1967/1968 infolge der Scheidung seiner Eltern ab und begann anschließend eine Ausbildung zum Maler und Lackierer. Zusätzlich hierzu fing er kurze Zeit später wegen eines Verkehrsunfalls eine kaufmännische Ausbildung in demselben Betrieb an. Beide Lehren schloss er 1970 mit Erfolg ab. Im Anschluss hieran arbeitete er in der Zeit von 1970 bis 1979 in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer.
Im Jahre 1979 gründete er sodann gemeinsam mit G sein erstes eigenes Unternehmen, die G GmbH, die sich mit der Ausführung von Malerarbeiten befasste. Der Angeklagte und sein Geschäftspartner G, der ebenfalls gelernter Maler und Lackierer war, hielten jeweils die Hälfte der Geschäftsanteile und wurden beide zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Da der Angeklagte außerdem von 1975 bis August 1979 die Meisterschule für das Maler- und Lackiererhandwerk besuchte, wurde das Unternehmen nach seiner Gründung in erster Linie von G geführt. Als der Angeklagte sodann im August 1979 die Meisterprüfung mit Erfolg abgelegt hatte, war das Unternehmen bereits in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und G schied im Streit aus der Gesellschaft aus.
Statt den fälligen Konkursantrag zu stellen, entschloss sich der Angeklagte nunmehr, den Betrieb gemeinsam mit seiner ersten Ehefrau X5L, die er 1976 geheiratet hatte, unter der Firma L GmbH fortzuführen. Gesellschafter und Geschäftsführer des neuen Unternehmens, das sich ebenfalls mit der Ausführung von Malerarbeiten befasste, waren zunächst jeweils zur Hälfte der Angeklagte und seine Frau. Bereits nach einem halben Jahr übernahm dann jedoch der Bruder des Angeklagten dessen Geschäftsanteile und wurde kurze Zeit später auch statt des Angeklagten zum Geschäftsführer bestellt. Hintergrund dieser Entscheidung waren wirtschaftliche Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seinem früheren Geschäftspartner G. Der Angeklagte fungierte fortan formal als angestellter Betriebsleiter und Meister; faktisch blieb er jedoch Geschäftsführer des Unternehmens, da weder seine Frau noch sein Bruder kaufmännische Erfahrungen besaßen und daher nur in geringem Umfang im Betrieb tätig waren. Nach nur dreijährigem Betrieb ging die Firma L GmbH Anfang 1982 in Konkurs. Dies hatte auch den wirtschaftlichen Ruin des Angeklagten zur Folge, da dieser Bürgschaften für der Gesellschaft gewährte Kredite übernommen hatte. Obwohl zwei zwischenzeitlich vom Angeklagten erworbene Eigentumswohnungen zwangsversteigert wurden, verblieben ihm Schulden in Höhe von etwa 30.000 DM. Zusätzlich traten auch erhebliche private Probleme auf. Die erste Ehe des Angeklagten, aus der insgesamt drei Kinder hervorgegangen sind, scheiterte. Der Trennung im Oktober 1981 folgte 1985 die Scheidung.
Nach dem wirtschaftlichen Niedergang der Firma L GmbH und der Trennung von seiner ersten Ehefrau beteiligte sich der Angeklagte gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin Q, mit der er bereits im Jahre 1970 – also vor seiner Hochzeit mit X5L – eine Beziehung eingegangen war und mit der er eine 1973 geborene Tochter hat, an der Firma M3 GmbH, die sich ebenfalls mit der Ausführung von Maler- und Anstreicherarbeiten befasste. Aufgrund seiner vorherigen wirtschaftlichen Fehlschläge und der daraus resultierenden Schulden trat der Angeklagte jedoch nicht offiziell als Gesellschafter auf, sondern bediente sich hierzu seiner Lebensgefährtin Q, die er als „Strohfrau“ vorschob, um seine Interessen wahrzunehmen. Neben Frau Q und dem ursprünglichen Inhaber M3 beteiligte sich auch ein früherer Angestellter der Firma L namens C4 an dem Unternehmen, das ab Anfang 1982 unter der Firma N6 GmbH auftrat und faktisch – im Einverständnis mit den formell bestellten Geschäftsführern Q und C4 – vom Angeklagten geleitet wurde. Das Unternehmen führte fortan Maler- und Anstreicherarbeiten vor allem an Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber aus. Bereits im Sommer 1982 traten erste wirtschaftliche Schwierigkeiten auf, weil der Angeklagte bei der Ausführung eines Bauvorhabens billigeres Material als vereinbart verarbeiten ließ und die Auftraggeber infolgedessen Rechnungen nicht beglichen. Als im Anschluss hieran die Lieferanten der Firma N6 Waren nur noch gegen Vorkasse lieferten, kam die geschäftliche Tätigkeit zum Jahreswechsel 1982/ 1983 zum Erliegen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten führten außerdem zum Bruch der persönlichen Beziehung des Angeklagten zu Frau Q.
Obwohl die Firma N6 Anfang 1983 wirtschaftlich am Ende und konkursreif war, zögerte der Angeklagte einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens hinaus, da er beabsichtigte, die noch vorliegenden Aufträge mit Hilfe eines neu zu gründenden Unternehmens auszuführen. Diese Absicht setzte er im Frühjahr 1983 mit der Gründung der Firma M4 GmbH in die Tat um. Am 00.00.1983 wurde zwar das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma N6 eröffnet, die Geschäfte liefen jedoch nahtlos unter der im April 1983 gegründeten Firma M4 fort. Zum Betrieb des neuen Unternehmens bediente sich der Angeklagte zweier unerfahrener Handwerker, die er aus seinen vorherigen geschäftlichen Aktivitäten kannte und die nach außen als formelle Geschäftsführer der Firma M4 vorgeschoben wurden. Faktische Geschäftsführer des Unternehmens waren der Angeklagte und der oben erwähnte M3. Schon Mitte 1983 kam der neu gegründete Betrieb, der nie in das Handelsregister eingetragen wurde, in wirtschaftliche Schwierigkeiten, die dazu führten, dass einer der formellen Geschäftsführer im August 1983 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen musste. Der Antrag wurde später mangels Masse abgewiesen.
Parallel zu den erfolglosen Versuchen selbständiger Betätigung bildete sich der Angeklagte beruflich fort, indem er von 1979 bis Ende 1983 mit Erfolg die Fachhochschule für Design besuchte. Es gelang ihm jedoch nicht, diesen positiven Ansatz zu nutzen und sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Stattdessen entschloss er sich im Mai 1984 wieder, gemeinsam mit dem Maler und Lackierer S, den er aus der Zeit der Firma N6 GmbH kannte, ein eigenes Unternehmen zu gründen. Da der Angeklagte wegen der vorangegangenen Konkurse und wegen seiner Altverbindlichkeiten nicht als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer auftreten konnte und wollte, überredete er S, für ihn als Gesellschafter die Firma S GmbH zu gründen, die sich mit der Ausführung von Anstreicher- und Malerarbeiten befasste. S wurde sodann zwar offiziell als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer eingetragen, faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft war jedoch von Anfang an der Angeklagte, der fortan als Angestellter des Unternehmens geführt wurde, obwohl er in Wahrheit die Geschicke der GmbH lenkte und die unternehmerischen Entscheidungen im Wesentlichen allein traf. Die Firma S führte in der Folgezeit Großaufträge an Bauvorhaben öffentlicher Auftraggeber aus. Da der eigene Personalbestand niedrig war und die Arbeiten hauptsächlich durch Subunternehmer erbracht wurden, hatte die Gesellschaft erhebliche Vorlaufkosten und mangels ausreichender Eigenmittel einen großen Finanzierungsbedarf. Als Mängel in der Koordination und der Ausführung der Arbeiten dann zum Einbehalt von Zahlungen seitens der Auftraggeber führten, geriet das Unternehmen spätestens zum Jahreswechsel 1984/ 1985 zunehmend in eine wirtschaftliche Notlage. Die Zahlungsschwierigkeiten führten im Frühjahr 1985 dazu, dass diverse Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellten, der durch Beschluss vom 28.08.1985 mangels Masse abgewiesen wurde.
Das wirtschaftliche Ende der Firma S GmbH ging im Herbst 1985 mit der er-sten Inhaftierung des Angeklagten einher. Dieser befand sich in der Zeit vom 21.10.1985 bis 28.08.1986 aufgrund mehrerer Verurteilungen wegen diverser Straftaten, die zumindest teilweise mit dem Betrieb der bisherigen Unternehmen im Zusammenhang standen, erstmals in Strafhaft.
Nach seiner Haftentlassung fand der Angeklagte im September 1986 zunächst eine Anstellung als Objektleiter bei der Firma I2 GmbH & Co. KG aus B2. Dieses Unternehmen war ebenso vorwiegend mit Maler- und Anstreicherarbeiten befasst wie die Firma G2 GmbH, die der Angeklagte am 26.02.1988 unter Einschaltung des Malermeisters N7 gründen ließ, den er über eine Zeitungsannonce rekrutiert hatte. Da der Angeklagte wegen seiner erheblichen Schulden nicht offiziell in Erscheinung treten konnte und wollte, bediente er sich des N7, der nach außen als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer auftrat. Der Angeklagte wurde hingegen zum Schein durch einen am 03.04.1988 geschlossenen Vertrag als Maler- und Lackierermeister sowie Objektleiter mit einem Bruttogehalt von 5.500 DM angestellt. Intern war der Angeklagte jedoch Mehrheitsgesellschafter und faktischer Geschäftsführer des Unternehmens. Diese Stellung sicherte er sich durch einen weiteren am 26.02.1988 geschlossenen notariellen Vertrag, nach dessen Inhalt N7 einen Geschäftsanteil von 51% treuhänderisch für den Angeklagten hielt.Nachdem das Unternehmen am 21.03.1988 unter der Nummer HRB #### in das Handelsregister beim Amtsgericht N3 eingetragen worden war, führte die Firma G2 zunächst für die Firma I2 Arbeiten als Subunternehmerin aus. Schon bald übernahm der Angeklagte jedoch auch eigene Aufträge und ließ diese durch eigene Subunternehmer durchführen. Überwiegend handelte es sich um Großaufträge öffentlicher Auftraggeber und von Großunternehmen aus Industrie und Wirtschaft. In den folgenden Monaten beschäftigte die Firma G2 zeitweise über 100 Angestellte und schaltete zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben bis zu 60 Nachunternehmer ein.
Diese vordergründig positive Entwicklung wurde durch den zweiten Haftaufenthalt des Angeklagten (aufgrund von Verurteilungen durch das Landgericht Essen vom 10.03.1988 und das Landgericht Dortmund vom 16.10.1988) beendet, dem im Wesentlichen Straftaten im Zusammenhang mit dem Betrieb der zuvor erwähnten Unternehmen zugrunde lagen und der am 08.03.1989 begann. Da der Angeklagte bei der Firma G2 offiziell als Angestellter geführt wurde, gelang es ihm allerdings zunächst, seine Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen, was zur Folge hatte, dass er seine Geschäfte anfangs unbehelligt fortführen konnte. Dies änderte sich jedoch, als neue Straftaten im Rahmen des Betriebs der Firma G2 bekannt wurden, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Münster vom 23.11.1993 sind (Az. 9 KLs 44 Js 54/89 (6/90)). Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung Münster, die gegen den Angeklagten ein Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet hatte, wurde der Angeklagte am 08.05.1989 in den Räumen der Steuerfahndung festgenommen und anschließend in den geschlossenen Vollzug verlegt. Dies hatte wiederum das sofortige Ende der geschäftlichen Aktivitäten der Firma G2 zur Folge. Als die Durchsuchung der Geschäftsräume der Gesellschaft bekannt wurde, zogen die Banken ihre Kreditengagements zurück, so dass das Unternehmen nicht mehr über die nötigen Finanzmittel zur Deckung der laufenden Kosten verfügte. Am 01.06.1989 stellte N7 daraufhin den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 06.11.1991 mangels Masse abgelehnt wurde.
Nach seiner Haftentlassung am 15.05.1990 heiratete der Angeklagte im Juli 1990 seine zweite Ehefrau C1 L, die er im Rahmen des Betriebs der Firma S kennen gelernt hatte. Aus der später geschiedenen Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen.
Auch in beruflicher Hinsicht änderte der Angeklagte sein Betätigungsfeld, ohne allerdings von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen. Da seine vorherigen Versuche, durch Firmengründungen auf dem Gebiet des Malergewerbes wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, allesamt gescheitert waren, verlagerte er seine Aktivitäten auf den Fitnesssektor. Nach einer Ausbildung zum Fitnesstrainer war er als Objektdesigner für die Firma U3 tätig, die unter der Bezeichnung „H3“ eine Kette von Fitnessstudios betrieb. Den Kontakt zu dem Unternehmen hatte er über Q2 hergestellt, den er in dessen damaliger Funktion als Justizwachtmeister während eines Haftaufenthalts in der Justizvollzugsanstalt F kennen gelernt hatte. Als freier Mitarbeiter der Firma U3 begleitete der Angeklagte bis 1992 die Umgestaltung und den Umbau von mindestens zwei Industriehallen zu Fitnessstudios und rechnete seine Tätigkeit nach der HOAI ab.
In der Zeit von 1992 bis Mitte 1994 schloss er sich sodann gemeinsam mit Q2 und dessen damaliger Lebensgefährtin K zur K & Q2 GbR zusammen, die bis zu sechs eigene Fitnessstudios betrieb. Aufgrund der bereits erwähnten Konkurse und der Schulden des Angeklagten, die sich inzwischen auf mindestens eine Million DM summiert hatten, nahm dieser erneut keine offizielle Funktion innerhalb der Gesellschaft wahr, sondern steuerte den Betrieb aus dem Hintergrund. Auch das neu gegründete Unternehmen stand jedoch finanziell mangels Eigenkapitals von Anfang an auf „tönernen Füßen“. Weder die Fitnessgeräte noch die Räumlichkeiten, in denen die Studios betrieben wurden, standen im Eigentum der Gesellschaft oder eines Gesellschafters, sondern waren von der Firma U3 geleast bzw. gepachtet worden.
Auf Anraten seines Steuerberaters entschied sich der Angeklagte dann am 08.07.1994 zur Gründung der Firma C5 GmbH, die als Betreibergesellschaft der Fitnessstudios fungieren sollte und am 07.11.1994 in das Handelsregister beim Amtsgericht F eingetragen wurde. Da der Angeklagte im Zusammenhang mit seinen bisherigen geschäftlichen Aktivitäten wiederholt straffällig geworden war und den bereits erwähnten Schuldenberg angehäuft hatte, brachte er seine Mutter dazu, als offizielle Geschäftsführerin der Firma C5 aufzutreten und ihm das notwendige Startkapital zur Verfügung zu stellen. Entgegen einem zum Schein geschlossenen Anstellungsvertrag mit der Firma C5 leitete der Angeklagte das Unternehmen in der Folgezeit selbst, wobei er in erheblichem Umfang weitere Straftaten beging, die den Gegenstand des Urteils des Landgerichts Essen vom 12.10.1998 (Az. 56 (5/98) LG Essen) bilden. Diese Straftaten fanden erst Mitte 1995 ihr Ende, als der Angeklagte seine dreijährige Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 23.11.1993 antreten musste. Sein Versuch, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen und die – weitgehend illegalen – Geschäfte der Firma C5 fortzuführen, scheiterte Ende 1995, als bekannt wurde, dass er nicht Angestellter dieses Unternehmens war, sondern dessen faktischer Geschäftsführer. Die Verlegung des Angeklagten in den geschlossenen Vollzug bedeutete zum einen das wirtschaftliche Ende der Firma C5 und zum anderen den Zusammenbruch des Betriebs der Fitnessstudios, die Q2 schließlich verkaufte.
Nachdem die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Münster am 23.08.1998 erledigt war, befand sich der Angeklagte anschließend für das bereits erwähnte Verfahren des Landgerichts Essen (Az. 56 (5/98)) in Untersuchungshaft. Mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Essen vom 12.10.1998, das eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beinhaltete, wurde der Haftbefehl sodann aufgehoben und der Angeklagte befand sich – vorübergehend – wieder auf freiem Fuß.
Nach seiner Haftentlassung folgte noch im Jahre 1998 die Scheidung von seiner zweiten Ehefrau. Bis Anfang 1999 entwickelte der Angeklagte keinerlei geschäftliche Aktivitäten. Dies änderte sich erst, als er im Februar 1999 über Bekannte I kennenlernte, der seinen Lebensunterhalt durch den Handel mit Restposten und 1b-Ware bestritt. Nach dem erfolgreichen Abschluss eines umfangreicheren Geschäfts mit Waschmaschinen entschied sich der Angeklagte in Absprache mit I zur Gründung einer neuen Gesellschaft, mit deren Hilfe dieser Handel fortgeführt und ausgebaut werden sollte. Im Rahmen des Betriebs der daraufhin gegründeten Firma I GmbH beging der Angeklagte sodann die Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 27.04.2006 (14 (XIII) D 1/04 – 170 Js 1864/01 StA Dortmund) sind und auf die noch weiter einzugehen ist.
Als der Angeklagte am 05.04.1999 die Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 12.10.1998 antreten sollte, stellte er sich – nach einem bis zum 05.10.1999 gewährten Strafaufschub – nicht, sondern hielt sich verborgen. Es gelang ihm in den folgenden Wochen und Monaten wiederholt, der Vollstreckung des daraufhin am 07.10.1999 erlassenen Haftbefehls zu entgehen. Als ihn die Polizei bei einer Kontrolle der damaligen Geschäftsräume der Firma I in der X-Straße in E7 festnehmen wollte, nutzte er den Umstand, dass ihn die Beamten nicht erkannten, und floh durch einen Hinterausgang des Gebäudes. Dabei bediente er sich der Hilfe eines N4, den er während eines Haftaufenthalts in der Justizvollzugsanstalt C12 kennen gelernt hatte, und nutzte seine guten Kenntnisse der Beschaffenheit des Bürogebäudes. Nach seiner Flucht mied er zunächst gezielt den Raum E7 und hielt sich hauptsächlich in Süddeutschland versteckt, um einer Inhaftierung zu entgehen und seine vorwiegend illegalen Unternehmungen fortzuführen. Erst am 26.01.2001 wurde er anlässlich eines geschäftlich bedingten Aufenthalts in E7 gestellt und verhaftet.
Nach Verbüßung von etwas mehr als zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen wurde der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 19.11.2003 (Az. 14 (4) StVK – 373/03) am 26.11.2003 aus der Haft entlassen und der Strafrest bis zum 01.12.2006 zur Bewährung ausgesetzt. In der Zeit von Juli 2003 bis zu seiner Entlassung hatte er sich bereits im offenen Vollzug befunden, nachdem er einen Anstellungsvertrag bei der T1 GmbH – diese betrieben die im vorliegenden Verfahren ehemals Mitangeklagten C6 und E1 – gegenüber der Justizvollzugsanstalt vorgelegt hatte, obwohl er tatsächlich keinerlei Gehaltszahlungen von diesem Unternehmen bezog. In der Folgezeit lebte der Angeklagte in wechselnden Lebensgemeinschaften und ging diversen selbständigen Tätigkeiten nach. Im Zusammenhang mit vorgenannter T1 GmbH und weiteren Firmen, so u. a. der B AG (nähere Ausführungen dazu folgen unter B. I.), für die der Angeklagte geschäftlich aktiv wurde, beging er dann u. a. die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (dazu B. II.). Anfang April 2005 verließ der Angeklagte aufgrund eines Streites mit dem ehemaligen Mitangeklagten C6 über finanzielle Dinge die B AG und begann im Mai 2005 bei der X3 GmbH mit Sitz in F gegen Zahlung eines monatlichen Provisionskostenvorschusses in Höhe von 1.000,- Euro eine Tätigkeit als freier Handelsvertreter, die ihm ein bei der X3 GmbH angestellter früherer Geschäftsfreund namens L1 vermittelt hatte. Nach maximal zweimonatiger Beschäftigung kündigte der Angeklagte jedoch, weil das Unternehmen aus seiner Sicht „marode“ war und sich dort die von ihm im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen erwarteten Finanzierungsgeschäfte nicht abwickeln ließen. Daraufhin bekam er über einen weiteren Bekannten, Herrn H1, der bei einer Tochtergesellschaft der X3 GmbH als freier Vertriebsmitarbeiter arbeitete, Kontakt zu einer J GmbH. Die Anteile an dieser Gesellschaft hatte H1 erworben, dann aber das Unternehmen „ruhen“ lassen und es dem Angeklagten zur Übernahme und Nutzung für Immobiliengeschäfte angeboten. Nach dem Plan des Angeklagten sollten die Gesellschaftsanteile von seiner damaligen Lebensgefährtin, H2, der Ehefrau des L1 sowie von einem Herrn M1 erworben und im Übrigen von H1 gehalten werden. Da H1 letztlich aus persönlichen Gründen seine Anteile am Unternehmen veräußern wollte, jedoch keiner der Beteiligten über die von ihm für die Übernahme geforderten 6.000,- Euro verfügte, gab der Angeklagte etwa im August 2005 das Vorhaben betreffend die J GmbH auf.
Obwohl bereits vorgenannte Pläne des Angeklagten gescheitert waren, beschloss er spätestens im September 2005, auch ohne das erforderliche Stammkapital eine neue Gesellschaft – nunmehr die H GmbH – zu gründen und im Namen dieses Unternehmens zunächst unter der Firmenanschrift C7 17 in P tätig zu werden. Etwa im November/Dezember 2005 überließ ihm ein Bekannter Geschäftsräume in der D-Allee in P, in denen der Angeklagte dann seine Geschäftstätigkeit fortsetzte; als Gesellschafterin und Geschäftsführerin sollte Frau H5, als weiterer Geschäftsführer vorgenannter Herr M1 und als weiterer Gesellschafter der bereits erwähnte fungieren. Die Gesellschaft wurde nie in das Handelsregister eingetragen. Die gleichwohl in der Folgezeit namens der H GmbH abgewickelten Finanzierungsgeschäfte sind – zum Teil – Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und noch bei den einzelnen Straftaten zu erwähnen (dazu unten B IV.)
Ebenfalls zu vorgenannter Zeit – am 14.09.2005 – gründete der Angeklagte mit Frau H5 als Alleingesellschafterin und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführerin sowie Herrn M1 als weiterem Geschäftsführer die J1 GmbH, über die der Angeklagte Restposten, insbesondere Reinigungsmittel, vertreiben und dafür die „besonderen Geschäftskontakte“ der Herren M1 und L1 nutzen wollte.Obwohl das Stammkapital für die geplante H GmbH – weiterhin – weder von dem Angeklagten noch von den am Unternehmen Beteiligten aufgebracht werden konnte, setzte der Angeklagte gleichzeitig auch seine Geschäfte unter der Firma H GmbH, bei der bis zuletzt auch die Herren M1, W2, L5 sowie Frau H5, eine Frau O und weitere Mitarbeiter beschäftigt waren, bis Anfang 2006 fort. Seine Gründungspläne realisierte der Angeklagte letztlich nur für die J1 GmbH, indem er sich das dafür erforderliche Kapital gemeinsam mit weiteren Mittätern durch Konsumentenkredite, die mittels gefälschter Bonitätsunterlagen aufgenommen wurden, beschaffte. Das in diesem Zusammenhang namens seiner damaligen Lebensgefährtin H2 abgeschlossene Kreditgeschäft ist ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens (dazu unten B IV.). Die J1 GmbH wurde am 06.04.2006 unter HRB #### in das Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen.
Aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts Dortmund vom 06.04.2006 in dem Verfahren 170 Js 1864/01 StA Dortmund wurde der Angeklagte schließlich am 07.04.2006 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund, bis der Haftbefehl durch Beschluss vom 27.04.2006 außer Vollzug gesetzt wurde. Mit Urteil von vorgenanntem Tag, rechtskräftig seit dem 05.05.2006, verurteilte die XIII. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund den Angeklagten (Aktenzeichen 170 Js 1864/01 14 (XIII) D1/04) wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Dem Urteil lagen u. a. folgende Feststellungen zugrunde:
„II. Feststellungen zur Sache
1. Rahmengeschehen
Wie bereits erwähnt traf der Angeklagte L im Februar 1999 auf I, der seinen Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Restposten und 1b-Ware verdiente. Das erste erfolgreiche Geschäft mit einem größeren Kontingent Waschmaschinen führte schließlich dazu, dass der Angeklagte L und I sich zum Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens entschlossen.
Durch notariellen Vertrag vom 00.00.1999 (Urkundenrolle Nummer ###/#### des Notars Q1 aus T3) gründete I daraufhin in Umsetzung des gemeinsamen Vorhabens die Firma I GmbH mit Sitz in T3, die unter der Nummer HR B #### in das Handelsregister beim Amtsgericht T3 eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs. Da der Angeklagte L aufgrund seiner erheblichen Schulden und Vorstrafen nicht als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer auftreten konnte und wollte, übernahm I die gesamte Stammeinlage in Höhe von 25.000 € und wurde zum alleinigen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Intern bestand jedoch die Absprache, dass der Angeklagte L das Unternehmen gleichberechtigt mit I führen und am unternehmerischen Gewinn partizipieren sollte. Die Beteiligung des Angeklagten L wurde in einem separaten Teilhabervertrag geregelt, der zeitgleich mit der Gründung der Firma I geschlossen wurde. Das Startkapital für den Aufbau des Unternehmens stellte der bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages amtierende Notar Q1 zur Verfügung, bei dem es sich um einen entfernten Verwandten des I handelt. Das Büro des Unternehmens, das am 00.00.0000 in das Handelsregister beim Amtgericht T3 eingetragen wurde, befand sich anfangs in einer Immobilie in T3, H-Weg, die einer weiteren Verwandten des I gehörte.
In den ersten Wochen nach Gründung des Unternehmens führte der Angeklagte L den Betrieb gemeinsam mit I. Während der Angeklagte L die Ware besorgte, bei der es sich in erster Linie um Restanten, Auslaufmodelle und 1b-Ware handelte, requirierte I die Käufer über einschlägige Zeitschriften und Zeitungen. Das Unternehmen zeichnete sich von Anfang an dadurch aus, dass die Gewinne so spärlich waren, dass man den Betrieb soeben aufrecht erhalten konnte.
Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Firma I stieß auch der Angeklagte N4 zu dem Unternehmen. Die Angeklagten N4 und L hatten nach ihrer jeweiligen Haftentlassung sporadisch Kontakt gehalten. Im Rahmen eines gemeinsamen Treffens vermittelte der Angeklagte N4 dem Angeklagten L außerdem den früheren Mitangeklagten E, der zwischenzeitlich am 03.11.2004 verstorben ist und damals ebenso wie der Angeklagte N4 auf der Suche nach einer Anstellung war. Der Angeklagte L war schließlich bereit, beide in seinem Unternehmen zu beschäftigen, da sie Erfahrung mit dem Verkauf von Gebrauchsgütern auf Flohmärkten hatten und N4 darüber hinaus Kenntnisse im Umgang mit Computern vorweisen konnte.
Parallel zum Arbeitsbeginn des Angeklagten N4 und des früheren Mitangeklagten E wurden die Geschäftsräume in T3 aufgegeben, und das Unternehmen bezog neue Büros im S2-Center in der M-Straße in E7. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Verwandte des I, der die Immobilie in T3 gehörte, sich an dem Publikumsverkehr störte, den der Verkauf der Restanten mit sich brachte. Die Büroräume in der M-straße, die trotz ihres relativ günstigen Mietzinses sehr repräsentativ wirkten und dem Angeklagten L daher besonders geeignet erschienen, bezog das Unternehmen im Spätsommer 1999.
Bereits kurz nach dem Umzug ins S2-Center traten jedoch erhebliche Spannungen zwischen dem Angeklagten L und seinem Geschäftspartner I auf. Im Zusammenhang mit dem Verkauf von sechs Tonnen Schokolade an einen aus dem ehemaligen Jugoslawien stammenden Geschäftspartner stellte sich heraus, dass I die von dem Jugoslawen geleistete Vorauszahlung in Höhe von 35.000 DM in einem Kasino verspielt hatte. Dem Angeklagten L gelang es zwar, das Geld über den Notar Q1 wiederzubeschaffen; das geplante Geschäft scheiterte jedoch und L sah sich gezwungen, seinen jugoslawischen Geschäftspartner zu entschädigen. Als sich daraufhin herausstellte, dass I noch weitere Anzahlungen anderer Geschäftspartner zur Befriedigung seiner Spielsucht verbraucht hatte, entschloss sich der Angeklagte L, das Unternehmen zu verlassen. Dieses Vorhaben konnte er jedoch nicht in die Tat umsetzen, da er befürchtete, als faktischer Geschäftsführer des Unternehmens für die von I verursachten Schulden verantwortlich gemacht zu werden. Daher nahm er einen Gegenvorschlag des I an, der vorsah, dass dieser seinerseits seine Geschäftsanteile gegen Übernahme der Altschulden in Höhe von ca. 125.000 DM vollständig aufgeben werde. Hiermit erklärte sich der Angeklagte L in Kenntnis des Umstandes einverstanden, dass dies eine erhebliche wirtschaftliche Schwächung des Unternehmens darstellen würde.
Die Entscheidung, die Geschäfte der Firma I fortzuführen, brachte jedoch gleich mehrere Probleme für den Angeklagten L mit sich. Zunächst einmal konnte er die Geschäftsanteile an der Firma I aufgrund seiner Schulden und Vorstrafen nicht selbst übernehmen, weshalb er einen „Strohmann“ benötigte. In dieser Situation griff er auf den Angeklagten N4 und den früheren Mitangeklagten E zurück, mit denen er die Situation des Unternehmens besprach. Da der Angeklagte N4 aufgrund seiner Vorstrafen und eigener negativer Schufa-Auskünfte nicht als Gesellschafter und Geschäftsführer in Betracht kam, wurde er über einen Treuhandvertrag an dem Unternehmen beteiligt. Außerdem einigte man sich dahin, dass E die Geschäftsanteile an der Firma I und die Funktion des Geschäftsführers übernehmen sollte, da dieser zwar ebenfalls in erheblichem Umfang vorbestraft war, jedoch zumindest keine negativen Schufa-Eintragungen vorzuweisen hatte.
Die sofortige Übernahme der Anteile durch E scheiterte jedoch an den fehlenden finanziellen Mitteln des Unternehmens. Der Angeklagte L war nicht in der Lage, die von I geforderten 125.000 DM sofort aufzutreiben, da das Gesellschaftsvermögen eine solche Summe nicht hergab und der Angeklagte L selbst keine privaten finanziellen Reserven besaß. Vor diesem Hintergrund lehnte I das Ansinnen des Angeklagten L ab, die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung des Unternehmens sogleich umfassend an E abzutreten. Zu seiner eigenen Absicherung war er zunächst nur bereit, durch notariellen Vertrag vom 21.12.1999 (Urkundenrolle Nr. ###/#### des Notars U aus E7) einen Geschäftsanteil in Höhe von 6.250 € an E zu übertragen, der außerdem neben I zum alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführer des Unternehmens bestellt wurde. Gleichzeitig wurde die bereits vollzogene Verlegung des Geschäftssitzes von T3 nach E7 in die M-Straße beurkundet. Die Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister des Amtsgerichts E7 erfolgte erst am 21.06.2001, wo das Unternehmen unter der Nummer HR B ##### geführt wurde.
Auf Vermittlung des Angeklagten N4 erklärte sich I schließlich Anfang 2000 doch noch bereit, sich offiziell vollständig aus dem Unternehmen zurückzuziehen. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass I nicht mehr aktiv im Unternehmen tätig sein wollte und es ihm nur noch auf die Tilgung der Altverbindlichkeiten ankam. Das Unternehmen sollte daher uneingeschränkt der Angeklagte L führen, mit dem I vereinbarte, dass die Tilgung der Altschulden aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Firma I erfolgen solle. Die vollständige Übergabe des Betriebs an den „Strohmann“ E erschien daher auch I sinnvoll, der sich allerdings eine Absicherung über einen internen Treuhandvertrag vorbehielt, durch den er bis zur Tilgung der Schulden Einfluss auf das Unternehmen auszuüben beabsichtigte.
Vor dem Hintergrund dieser Absprachen übertrug I seinen verbliebenen Geschäftsanteil durch notariellen Vertrag vom 31.03.2000 (Urkundenrolle Nr. ###/#### des Notars U aus E7) vollständig an E, der nunmehr alleiniger Gesellschafter wurde. Gleichzeitig wurde I als (Mit-) Geschäftsführer abberufen und E zum alleinigen Geschäftsführer des Unternehmens bestellt. Darüber hinaus wurde in mindestens einem weiteren notariellen Vertrag festgelegt, dass E die Unternehmensanteile treuhänderisch für L, N4 und I hielt. Der Anteil des E am Unternehmen war aufgrund der Treuhandvereinbarung auf maximal 20% beschränkt. Entgegen einem zum Schein zwischen dem Angeklagten L und der Firma I geschlossenen Arbeitsvertrag bestand außerdem Einigkeit darüber, dass der Angeklagte L wie bisher die Funktion des faktischen Geschäftsführers der Firma I ausüben und die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen allein treffen sollte.
Die problematischen wirtschaftlichen Beziehungen zu I hatten darüber hinaus auch Auswirkungen auf eine weitere Unternehmensgründung des Angeklagten L, die dieser Ende 1999 vornehmen ließ. Im Zuge des Einkaufs eines Kontingents von Restanten war er Anfang 1999 in Kontakt zu einem Immobilienmakler C aus C12 gekommen, der nicht nur mit Immobilien, sondern auch mit Sonderposten Handel trieb. Ein wesentlicher Teil der Immobiliengeschäfte des C bestand in dem Kauf und Verkauf von sogenannten Aufteilerobjekten. Hierbei handelte es sich um mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke, die C ankaufte und nach dem WEG aufteilen ließ, um die so geschaffenen Eigentumswohnungen anschließend gewinnbringend zu veräußern. An dieser Art von Geschäften war der Angeklagte L sehr interessiert, weil er die Chance sah, sich aufgrund der im Einzelfall erreichbaren hohen Gewinnspannen eine lukrative Einnahmequelle zu erschließen.
Vor diesem Hintergrund entschlossen sich der Angeklagte L und der Angeklagte N4, der in die Pläne des Angeklagten L eingeweiht worden war, Ende 1999 zur Gründung eines eigenen Immobilienunternehmens, obwohl ihre finanziellen Verhältnisse nach wie vor sehr schlecht waren. Aufgrund der bereits beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit der Fortführung der Firma I GmbH sah sich der Angeklagte L allerdings gezwungen, auch seinen Geschäftspartner I intern an dem neuen Unternehmen zu beteiligen, weil dieser sich auf diese Weise im Hinblick auf die noch zu tilgenden Altverbindlichkeiten zusätzlich abzusichern beabsichtigte. Da die Angeklagten L und N4 aufgrund ihrer schlechten Vermögensverhältnisse, ihres schlechten wirtschaftlichen Rufs und ihrer zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nach außen nicht in Erscheinung treten konnten und wollten, benötigten sie auch für die Gründung der neuen Immobiliengesellschaft „Strohleute“. Aus diesem Grund überredeten sie den früheren Mitangeklagten E und den Vater des Angeklagten N4, sich als formale Gesellschafter und Geschäftsführer zur Verfügung zu stellen. Diese gründeten daraufhin durch notariellen Vertrag vom 04.11.1999 (Urkundenrolle Nummer ###/#### des Notars B1 aus E7) die Firma H4 GmbH mit Sitz im S2-Center, M-Straße in E7, wobei E laut Gründungsvertrag 20.000 € und N4 5.000 € des Stammkapitals der Gesellschaft erbringen sollten. Der Vater des Angeklagten N4 wurde außerdem zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer des Unternehmens bestellt. Intern bestand jedoch Einigkeit darüber, dass die formalen Gesellschafter die Stammeinlage nicht zu beschaffen brauchten und der Angeklagte L das Unternehmen als faktischer Geschäftsführer im Wesentlichen allein leiten sollte.
Schon bald nach der Gründung der Gesellschaft traten erhebliche personelle und vor allem finanzielle Probleme auf. Weder dem Angeklagten L noch dem Angeklagten N4 standen nämlich die nötigen 25.000 € Stammkapital zur Verfügung, so dass sich der Angeklagte L diese Summe schließlich vom Immobilienmakler C leihen musste. Darüber hinaus stellte sich schnell heraus, dass der Vater des Angeklagten N4 und vor allem der frühere Mitangeklagte E vollkommen ungeeignet waren, um ein Immobilienunternehmen nach außen darzustellen. Der Angeklagte L hatte nämlich zwischenzeitlich erfahren, dass E mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vorbestraft und deshalb als Repräsentant des Unternehmens untragbar war.
Auf der Suche nach neuem Personal stieß der Angeklagte L zum einen auf X1, den er als gelernten Immobilienfachmann in seinem neuen Unternehmen gut einsetzen konnte, sowie auf die Eheleute I2 und S1, die als neue Gesellschafter und Geschäftsführer in Betracht kamen. S1 verfügte zwar über einen Negativeintrag bei der Schufa, der jedoch kurz vor der Löschung stand. Aus diesem Grund sollte I2 vorübergehend als Gesellschafterin und offizielle Geschäftsführerin der Firma H4 einspringen, wobei Einigkeit darüber bestand, dass die Gesellschaft faktisch vom Angeklagten L unter Mithilfe von X1 und S1 geführt werden sollte.
In Umsetzung dieser Pläne übertrugen der Vater des Angeklagten N4 und der frühere Mitangeklagte E durch notariellen Vertrag vom 00.00.000 (Urkundenrolle Nr. #/#### des Notars U aus E7) Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 5.000 € an I2. Dies führte dazu, dass I2 nunmehr neben E, der noch über Anteile in Höhe von 15.000 € verfügte, Geschäftsanteile in Höhe von 10.000 € besaß und der Vater des Angeklagten N4 vollständig aus der Gesellschaft ausschied. Darüber hinaus wurde I2 zur alleinvertretungsbefugten Geschäftsführerin des noch in Gründung befindlichen Unternehmens bestellt.
Auch diese Aufteilung hatte jedoch nicht lange Bestand, da die offizielle Geschäftsführerin I2 kurze Zeit später einen Schlaganfall erlitt und bald darauf verstarb. Noch zu ihren Lebzeiten sah sich der Angeklagte L daher gezwungen, einen neuen „Strohmann“ für die Firma H4 i.Gr. zu finden. Es gelang ihm schließlich, L6 und N8, zwei Angestellte der Firma H4 für diese Position zu gewinnen. Außerdem entschloss sich der Angeklagte L zu einer Stammkapitalerhöhung um 50.000 € auf 75.000 €, obwohl vollkommen unklar war, ob diese Summe tatsächlich zu beschaffen war. Durch notariellen Vertrag vom 00.00.0000 (Urkundenrolle Nr. ###/#### des Notars U aus E7) wurde dieser Plan schließlich umgesetzt. Von dem erhöhten Stammkapital von 50.000 € übernahmen die Neugesellschafterinnen Kunz und Minuth sowie I2, die infolge ihrer Erkrankung von ihrem Ehemann vertreten wurde, und E jeweils 12.500 €. Außerdem wurden L6 und N8 jeweils zu alleinvertretungsberechtigen Geschäftsführerinnen bestellt.
Die permanenten finanziellen Schwierigkeiten brachten es jedoch mit sich, dass der Vertrag vom 00.00.2000 nie beim Amtsgericht E7 eingereicht wurde und sich die Gründungspläne – zumindest zunächst – zerschlugen. Der zuständige Amtsrichter lehnte nämlich schon die Eintragung der Gesellschaft auf Basis des Vertrages vom 00.00.2000 ab, da der Geldfluss der Stammeinlage nicht nachvollziehbar dargestellt werden konnte. Dem Angeklagten L gelang es nicht nachzuweisen, dass die Stammeinlage von E und I2 gezahlt worden war. Als die offizielle Geschäftsführerin dann infolge ihrer schweren Erkrankung starb, ließ der Angeklagte L die Angelegenheit auf Anraten des Notars U auf sich beruhen und betrieb die Eintragung der Gesellschaft beim Amtsgericht E7 ab Mitte 2000 nicht weiter.
Stattdessen entschied er sich, die Schwierigkeiten beim Amtsgericht E7 zu umgehen, indem er das Unternehmen mittels eines neuen notariellen Gründungsvertrages beim Amtsgericht M5 zur Eintragung anzumelden beabsichtigte. Der Standort erschien ihm günstig, da die Mutter des S1 dort amtlich gemeldet war, so dass der Sitz der Gesellschaft unter deren Adresse im C3 angegeben werden konnte. Dabei bestand unter allen Beteiligten Einigkeit, dass diese Lösung nur wegen der gescheiterten Eintragung beim Amtsgericht E7 gewählt wurde und es sich nicht etwa um eine andere oder zusätzliche Gesellschaft handelte. Die Ausführung dieses Plans zog sich jedoch noch bis in den Herbst 2000 hin.
Trotz der gesellschaftsrechtlich vollkommen unklaren Lage entschied sich der Angeklagte L Mitte 2000, die geschäftlichen Aktivitäten der Firma H4 verstärkt fortzusetzen, allerdings nicht an der alten Wirkungsstätte in der M-Straße, sondern in der X-Straße in E7, wo er nun gemäß Gesellschafterbeschluss vom 21.06.2000 auch die Geschäfte der Firma I betrieb (Urkundenrolle Nr. ###/#### des Notars U aus E7). Der Umzug in die X-Straße war durch die Aufnahme der geschäftlichen Aktivitäten der Firma H4 bedingt, die zur Folge hatte, dass weitere Büroräume in der M-Straße angemietet werden mussten, was wiederum erheblich höhere Mietkosten mit sich brachte. Als sich zu diesem Zeitpunkt die Chance ergab, die leer stehenden ehemaligen Büros der Firma Heinen & Biege in der X-Straße samt Mobiliar zu übernehmen, griff der Angeklagte L zu. Beide Unternehmen wurden fortan unter dieser Adresse betrieben, wobei der Angeklagte L nicht nur die Firma I GmbH, sondern auch die Firma H4 GmbH als faktischer Geschäftsführer leitete. Dabei unterließ er bewusst eine konkrete Zuordnung der durchgeführten einzelnen Geschäfte und setzte eingehende Gelder immer dort ein, wo sie angesichts der permanent angespannten finanziellen Lage der Unternehmen gerade am dringendsten gebraucht wurden.
Das geschäftliche Betätigungsfeld der Firma I begann sich zudem ab dem Frühjahr 2000 grundlegend zu verändern und im Wesentlichen auf den Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln zu konzentrieren. Der Angeklagte L hatte bereits Ende 1999 Kontakte zu dem in C8 ansässigen Waschmittelhersteller E3 S. A. geknüpft, der einen Vertriebspartner für die europäischen Länder suchte. Es gelang ihm, sich die Vertriebsrechte für das Waschpulver zu sichern und erste Kontakte zu diversen Handelsketten in Deutschland zu knüpfen, die an einem Verkauf des Waschmittels als „Hausmarke“ in ihren Supermärkten interessiert waren. Mitte 2000 waren die Gespräche und Verhandlungen so weit fortgeschritten, dass der Angeklagte L plante, eine eigene Waschmittelmarke für den europäischen Markt zu entwickeln. Da er sich jedoch in dieser Zeit in erster Linie mit dem Aufbau der Geschäfte der Firma H4 beschäftigen wollte, benötigte er einen Vertriebsleiter, der sich um den Aufbau eines Vertriebssystems, das operative Geschäft und die Entwicklung der Waschmittelmarke kümmern sollte. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte N4 nach Auffassung des Angeklagten L nicht in der Lage war, die nötigen Verkaufsverhandlungen zu führen, nahm der Angeklagte L im Frühjahr 2000 Kontakt zum Angeklagten D auf, den er – wie bereits erwähnt – aus einem im Spätsommer 1999 erfolgreich abgewickelten Geschäft kannte.
Nach mehreren intensiven Vorstellungsgesprächen einigten sich die Angeklagten L und D im Juli 2000 auf eine Zusammenarbeit. Der Angeklagte D, der fortan bei der Firma I als freier Handelsvertreter tätig wurde, war aufgrund des wirtschaftlichen Misserfolges seines eigenen Unternehmens froh, wieder fest in einem Anstellungsverhältnis zu stehen. Ihm wurde ein monatliches Fixum in Höhe von 2.500 DM sowie ein Dienstwagen zugesagt, und er sollte außerdem über Provisionen am Umsatz des Vertriebspersonals beteiligt werden. Als Fernziel war schließlich eine Beteiligung an der Firma I angedacht.
In den folgenden Wochen und Monaten wurde der Angeklagte D durch den Angeklagten L und Mitarbeiter der Firma I in den Betrieb eingeführt. Er war in der Folgezeit wesentlich am Aufbau des Vertriebsystems und – gemeinsam mit dem Angeklagten N4 – an der Einstellung von maximal sieben Außendienstmitarbeitern beteiligt. Entsprechend den Vereinbarungen mit dem Angeklagten L versuchte der Angeklagte D Verbindungen zu möglichen Großabnehmern des Waschmittels herzustellen, das zunächst unter dem Namen „…“ und später unter der Bezeichnung „…“ vertrieben wurde. Außerdem entwickelte er zusammen mit anderen Mitarbeitern des Unternehmens ein Marketingkonzept und hielt Kontakt zum spanischen Hersteller des Waschpulvers, bei deren Verantwortlichen er als neuer Vertriebsleiter vorgestellt wurde. Die grundlegenden unternehmerischen Entscheidungen innerhalb der Firma I traf jedoch weiterhin der Angeklagte L ohne Rücksprache mit den Angeklagten D und N4, die er allenfalls über seine Vorgehensweise unterrichtete. Die Tätigkeit des Angeklagten N4, der über die bereits erwähnte Treuhandvereinbarung an dem Unternehmen beteiligt war, betraf vor allem die Wartung und Instandhaltung der diversen Computer des Unternehmens, den Entwurf von Werbeprospekten und Exposees sowohl der Firma I als auch der Firma H4 sowie Internetrecherchen, vor allem in Bezug auf öffentliche Ausschreibungen für Waschmittel. Der offizielle Geschäftsführer E wiederum, der in Wahrheit keinerlei unternehmerische Entscheidungen traf, war hauptsächlich als Lagerist tätig und verwaltete den Lagerbestand an Waschmitteln in einer eigens zu diesem Zweck angemieteten Halle in der L-Straße in E7.
Mit den geschäftlichen Aktivitäten der Firma H4 hatte der Angeklagte D hingegen – anders als der Angeklagte N4 – nichts zu tun. Diesbezüglich setzte der Angeklagte L im Herbst 2000 seinen Plan zur Neugründung des Unternehmens in M5 um. Da er selbst aufgrund seiner Schulden und Vorstrafen nicht als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer auftreten konnte, bediente er sich hierzu des früheren Mitangeklagten E, der allerdings aufgrund seiner Vorstrafen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nur als Gesellschafter auftrat, und des S1, dessen Negativeintragung zwischenzeitlich gelöscht worden war. Da es dem Angeklagten L bis zu diesem Zeitpunkt lediglich gelungen war, die dem I gegebene Zusage zur Tilgung der Altschulden zum Teil zu erfüllen, bestand außerdem Einigkeit darüber, dass neben den Angeklagten L und N4 auch I über Treuhandvereinbarungen an der H4 beteiligt werden musste.
Vor diesem Hintergrund gründeten E und S1 durch notariellen Vertrag vom 00.00.2000 (Urkundenrolle Nr. ###/#### des Notars T3 aus M5) die Firma H4 GmbH mit (Schein-) Sitz in M5, deren Geschäfte der Angeklagte L als faktischer Geschäftsführer in Wahrheit ununterbrochen von der X-Straße in E7 aus führte. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000 € übernahmen E und S1 jeweils zur Hälfte, wobei klar war, dass sie das Kapital nicht persönlich aufzubringen brauchten. Zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer des Unternehmens wurde S1 berufen, der den Angeklagten L jedoch bei dessen faktischer Geschäftsführung lediglich unterstützte. Das Unternehmen wurde entsprechend dem Plan des Angeklagten L kurze Zeit später unter der Nummer HR B #### beim Amtsgericht M5 eingetragen, so dass sich der Eintragungsversuch beim Amtsgericht E7 damit endgültig erledigt hatte.
2.
Betrug gemäß § 263 StGB durch den Angeklagten L in zwei Fällen
Beide Unternehmen des Angeklagten L befanden sich von ihrer Gründung an in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Verursacht wurden diese Probleme u.a. durch die nicht unerheblichen Altverbindlichkeiten, deren Tilgung der Angeklagte L dem I zugesichert hatte. Die hierauf beruhenden stillen Beteiligungen des I an den Firmen I und H4 endeten erst zum Jahreswechsel 2000/2001, nachdem es dem Angeklagten L endlich gelungen war, die restlichen Schulden entsprechend der Anfang 2000 getroffenen Absprache zu tilgen.
Abgesehen davon liefen die Geschäfte der Firmen I und H4 sehr schleppend. Da der Angeklagte L für die Firma I nur im Handel mit Großkunden eine Zukunftschance sah, unterband er die anfänglichen Versuche des Angeklagten D, die Waschmittel auch an Schnäppchenhändler und Kleinabnehmer zu veräußern. Andererseits wurden erst im Spätsommer 2000 die Voraussetzungen geschaffen, um in größerem Umfang mit Waschmitteln zu handeln. Dieser Handel wurde jedoch durch die fehlenden finanziellen Mittel der Firma I stark behindert. Den Angeklagten war es zwar gelungen, einige größere Unternehmen als Interessenten zu gewinnen; diese zahlten jedoch grundsätzlich nur nach dem Erhalt mangelfreier Ware. Die Firma E3 aus C8 wiederum bestand ihrerseits auf Vorkasse, so dass der Angeklagte L sich gezwungen sah, sämtliche Geschäfte vorzufinanzieren, zumal der Versuch gescheitert war, eine Hermesbürgschaft zu erlangen. Die Firma H4 wiederum hatte bis in den Herbst 2000 keine größeren Geschäftsabschlüsse verbuchen können und infolgedessen – abgesehen von kleineren Summen – keine nennenswerten Einnahmen erzielt. Ende 2000 benötigte der Angeklagte L im Gegenteil dringend knapp 100.000 DM für das Vertriebspersonal der Gesellschaft.
Die geschilderten Probleme führten zu ständigen finanziellen Engpässen in beiden Gesellschaften, die von Anfang an nur von „der Hand in den Mund“ lebten. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten führten schließlich dazu, dass auf Veranlassung des Angeklagten L eingehende Gelder immer in dem Unternehmen eingesetzt wurden, in dem sie gerade am Dringendsten gebraucht wurden. Um hierbei nicht den Überblick zu verlieren, veranlasste er im Mai oder Juni 2000 seine Angestellte O2, die die Buchhaltung und das Rechnungswesen für beide Gesellschaften betreute, dazu, auf einer Tafel die aktuellen Stände der einzelnen Bankkonten der Gesellschaften aufzuschreiben. Auf diese Weise konnte der Angeklagte L auf einen Blick erkennen, welche Mittel gerade zur Verfügung standen. Diese Übersicht war vor allem deshalb wichtig, weil die Unternehmen des Angeklagten L bei keiner ihrer Hausbanken Kredit eingeräumt bekommen hatten, weshalb sämtliche Konten der Firmen I und H4 nur im Haben geführt werden durften. Kontoüberziehungen wurden in keinem Einzelfall seitens der Kreditinstitute geduldet. Aus diesem Grund musste die Zeugin O2 die Tafel mit den Kontoständen täglich aktualisieren und dem Angeklagten L Mitteilung machen, sofern sich diesbezüglich Schwierigkeiten ergaben. Der Angeklagte L entschied dann, wer wann und von welchem Konto bezahlt wurde. Trotz dieser Vorgehensweise traten regelmäßig Probleme auf, weshalb die Zeugin O2 auf Weisung des Angeklagten L die Bezahlung von Rechnungen immer wieder „schieben“ musste. Hierzu gehörten von Anfang an auch die Zahlungen an die Sozialversicherungsträger, die lediglich unter außerordentlichen Anstrengungen und mit zum Teil erheblichen Verzögerungen geleistet werden konnten. Dem Angeklagten L gelang es auf diese Weise zwar, die Gesellschaften „über Wasser zu halten“; trotzdem reichten die Einnahmen Ende 2000 nicht aus, um die laufenden Kosten der Gesellschaften zu decken.
Zu dieser sehr problematischen wirtschaftlichen Entwicklung kam hinzu, dass der Angeklagte L – wie bereits dargelegt – seit Ende 1999 ständig mit einer erneuten Inhaftierung rechnen musste. Insbesondere ab Oktober 2000 verstärkten sich die Fahndungsmaßnahmen der Polizei und Staatsanwaltschaft derart, dass jederzeit die Möglichkeit bestand, dass der Angeklagte L aus den laufenden Geschäften gerissen werden würde und die Firmen I und H4 von einem Tag auf den anderen ohne Führung dastünden. Aufgrund seiner Flucht war inzwischen auch klar, dass er diesen Haftaufenthalt trotz des fingierten Arbeitsvertrages mit der Firma I, in dem er als Verkaufsleiter tituliert wurde, aller Voraussicht nach nicht im offenen Vollzug würde verbringen können. Zwar hatte der Angeklagte L bereits seit Anfang 2000 versucht, seine absehbare haftbedingte Abwesenheit personell zu regeln, indem er einen Geschäftspartner namens C9 in das Unternehmen zu integrieren versuchte, der nach damaliger Auffassung des Angeklagten L fähig sein sollte, sowohl die Waschmittel- als auch die Immobiliengeschäfte vorübergehend an seiner Stelle fortzuführen. Dieses Unterfangen scheiterte jedoch aufgrund einer Erkrankung des C9, so dass der Angeklagte L diesbezüglich auf die Angeklagten D und N4 hinsichtlich der Firma I sowie auf S1 und X1 bezüglich der Firma H4 zurückgreifen musste, obwohl er vor allem dem Angeklagten D nicht vertraute.
a) Betrug zum Nachteil der Firma U2
Vor diesem sehr schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Hintergrund bahnte sich im September/Oktober 2000 ein äußerst lukrativer Geschäftsabschluss mit einer Firma U2 aus Kasachstan an. Den Kontakt hatte der Angeklagte D über einen Bekannten des C9 hergestellt. Eine in Deutschland lebende Vertrauensperson der Kasachen namens E8 erhielt vom Angeklagten D Waschpulverproben und das kasachische Unternehmen zeigte sich daraufhin an einem alleinigen Vertriebsrecht für ihr Land und einer ersten Lieferung von weit über 200 Tonnen Waschmittel interessiert. Es folgten mehrere Verkaufsgespräche, die der Angeklagte D zwar im Wesentlichen alleine führte, allerdings nachdem er zuvor mit dem Angeklagten L Rücksprache genommen hatte, der dem Angeklagten D die Verkaufsrichtlinien vorgab. Diese Richtlinien umfassten neben dem Mindestpreis pro Kilo Waschpulver auch die Zahlungsmodalitäten. Diesbezüglich legte der Angeklagte L fest, dass nur gegen Vorkasse geliefert werde, womit sich die Kasachen zur Überraschung und Freude aller Angeklagten schließlich einverstanden erklärten. Daraufhin schloss der Angeklagte D am 26.10.2000 für die Firma I einen Kaufvertrag mit der Firma U2 über die Lieferung von 235 Tonnen Waschpulver zu einem Gesamtpreis von 272.505 DM. Gleichzeitig sicherte die Firma I der Firma U2 in dem Vertrag das alleinige Vertriebsrecht in Kasachstan für ein Jahr zu.
Mit Abschluss des Vertrages spiegelte der Angeklagte L den Verantwortlichen der Firma U2 konkludent vor, er sei willens und in der Lage, das Waschmittel auf die vereinbarte Art und Weise durch seine Firma I liefern zu lassen. Tatsächlich plante er von vornherein, den Kaufpreis sowohl für die dringendsten Verbindlichkeiten der Firmen I und H4 als auch für sonstige Schulden zu verwenden, statt damit zumindest teilweise Vorauszahlungen an die Firma E3 zu tätigen, die das Waschpulver ihrerseits bekanntermaßen nur gegen Vorkasse lieferte. Er hoffte zwar, die für die Lieferung nach Kasachstan notwendigen Zahlungen an die Firma E3 sukzessive aus den laufenden Einnahmen der Firma I bestreiten zu können; dabei war ihm allerdings angesichts der finanziell sehr angespannten Lage des Unternehmens und seiner unmittelbar bevorstehenden Haft bewusst, dass dieses Vorhaben wohl zum Scheitern verurteilt sein würde. Ihm war klar, dass die Verantwortlichen der Firma U2 zu einer Vorkassezahlung in Kenntnis dieser Sachlage nicht bereit gewesen wären. Dies alles nahm er jedoch billigend in Kauf, da es ihm darauf ankam, die 272.505 DM zu vereinnahmen und für seine Zwecke zu verwenden. Der Firma U2 entstand hierdurch in Höhe des vereinbarten Kaufpreises ein Schaden zumindest in Form einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung, da ihr Lieferungsanspruch angesichts der Absichten des Angeklagten L und der Vermögenslage der Firma I nahezu wertlos war.
Am 12.12.2000 gingen tatsächlich seitens der Firma U2 zwei Zahlungen in Höhe von insgesamt 282.682,79 DM (55.465,25 und 227.217,54 DM) auf dem Konto ### #### ### der Firma I bei der E4 Volksbank ein. Der vorhergehende Kontostand wies ein Guthaben von lediglich 87,53 DM auf. In Ausführung seines Tatplans verfügte der Angeklagte L unmittelbar nach Eingang des Geldes wie folgt über die Summe:
- Auf seine Anweisung hob der frühere Mitangeklagte E einen Teilbetrag in Höhe von 250.000 DM von dem vorgenannten Konto ab. Von diesem Betrag gingen 100.000 DM auf das Konto # ### ### der Firma H4 bei der E6 Bank. Das Geld benötigte der Angeklagte L – wie bereits erwähnt – dringend für die Bezahlung des Vertriebspersonals der Firma H4.
Weitere 100.000 DM zahlte E auf Veranlassung des Angeklagten L auf das eigens kurz zuvor eingerichtete Konto ##### der Firma I bei der Sparkasse M5 ein. Diese Vorgehensweise diente der Verschleierung und sollte einen Rückgriff der Verantwortlichen der Firma U2 auf den Kaufpreis erschweren. Ab dem 14.12.2000 wurden von dem Geld laufende Geschäftskosten der Firma I bezahlt.
Die restlichen 50.000 DM verblieben in der Kasse der Firma I. Von diesem Geld wurden u.a. die ausstehenden Gehälter des Angeklagten D sowie andere laufende Geschäftskosten bezahlt. Andererseits wurden allerdings auch geschäftsfremde Schulden von Kunden der Firma H4 – u.a. des Vaters des Angeklagten N4 – getilgt. Darüber hinaus floss ein Teilbetrag in nicht bekannter Höhe unter nicht weiter aufgeklärten Umständen in bar an die Verantwortlichen der Firma U2 zurück. Fest steht in diesem Zusammenhang nur, dass die Rückzahlung mindestens 10.000 DM betrug, weil laut Kaufvertrag eine Summe in Höhe von 272.505 DM geschuldet war, das kasachische Unternehmen jedoch 282.682,79 DM überwiesen hatte.
- Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 11.153,47 DM wurde auf Veranlassung des Angeklagten L an die Firma U1 Handelsgesellschaft mbH als Schadensersatz für nicht gelieferte CD-Rohlinge überwiesen. Hierbei handelte es sich um die letzte der Altverbindlichkeiten, deren Tilgung der Angeklagte L dem früheren Gesellschafter und Geschäftsführer I zugesagt hatte.
- Die restlichen 21.000 DM wurden auf Anweisung des Angeklagten L in bar abgehoben und zur Deckung der laufenden Geschäftskosten auf das Konto ### ### ### der Firma I bei der E6 Bank eingezahlt. Der vorhergehende Kontostand wies ein Guthaben von 3.217,57 DM aus.
Wie von vornherein absehbar verzögerte sich die für Januar 2001 vorgesehene erste Teillieferung an die Kasachen, die letztlich nur wenige Tonnen Waschpulver erhielten. Es stellte sich außerdem heraus, dass die notwendigen Vorauszahlungen an die Firma E3 aus den laufenden Einnahmen der Firma I nicht bestritten werden konnten, um die restlichen Lieferungen an die Firma U2 zu bewerkstelligen. Nach der Inhaftierung des Angeklagten L am 00.00.2001 vertrösteten die Angeklagten D und N4 die Verantwortlichen der Firma U2 noch durch zwei Vertragsstrafeversprechen vom 09.05.2001 in Höhe von 25.000 DM bzw. 30.000 DM, die jedoch ebenfalls nicht eingehalten wurden. Die Verantwortlichen der Firma U2 erstatteten daraufhin unter dem 11.07.2001 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft E7.
b) Betrug zum Nachteil der Firma O1
Die Verantwortlichen der Firma U2 bestanden bezüglich des Waschmittels auf einer handelsüblichen Verpackung, die die Ware als „Made in Germany“ auswies. In Absprache mit dem Angeklagten D hatte der Angeklagte L ursprünglich geplant, die Verpackung des Waschpulvers über die Firma E3 direkt in Spanien zu beziehen. Da das Waschpulver zu dieser Zeit noch unter der Marke „W1“ vertrieben wurde, erhielt die Firma I die ersten – nicht für die Firma U2 gedachten – Waschpulvereinheiten unter dieser Bezeichnung geliefert. Die Verpackung erwies sich nach ersten Tests jedoch als zu schlecht und zu teuer, weshalb der Angeklagte L einen Kontakt zur Firma O1 aus I1 herstellte, die auf die Herstellung entsprechenden Verpackungsmaterials spezialisiert war.
Da bei der Firma E3 noch ein Teil des alten Verpackungsmaterials mit der Bezeichnung „W1“ lagerte, besprach der Angeklagte D mit den Verantwortlichen der Firma U2, dass bis zur Fertigstellung des neuen Verpackungsmaterials alle Lieferungen nach Kasachstan in der alten Verpackung vorgenommen werden sollten, womit diese einverstanden waren. Angesichts der Tatsache, dass das alte Material für die gesamte Bestellung nicht ausreichte, sollte für den Rest dann das neue Verpackungsmaterial mit der aktuellen Bezeichnung „….“ verwendet werden. Der Posten sollte von der Firma O1 hergestellt und direkt an die Firma E3 nach Spanien gesandt werden. Dieser Umstand war auch den Verantwortlichen der Firma E3 bekannt, die ihrerseits auf eine schnelle Lieferung des Verpackungsmaterials drängten, da ihre Maschinen auf die neuen Verpackungen umgestellt werden mussten.
Vor diesem Hintergrund bestellte der Angeklagte D auf Veranlassung des Angeklagten L bei der Firma O1 am 10.10.2000 Verpackungsmaterial im Wert von insgesamt 161.958,68 DM. Im Rahmen des Vertragsabschlusses täuschte der Angeklagte L die Verantwortlichen der Firma O1 konkludent über die Zahlungsfähigkeit der Firma I, weshalb diese von einer nicht vorhandenen Bonität des Unternehmens ausgingen. Es gelang ihm, eine sukzessive Lieferung der Ware an die Firma E3 zu verabreden und er erreichte vor allem, dass die Lieferungen auf Rechnung erfolgten und der Firma I hinsichtlich jeder Teillieferung ein Zahlungsziel von 45 Tagen eingeräumt wurde. In diesem Zusammenhang hoffte er zwar, den Kaufpreis für das Verpackungsmaterial aus den laufenden Einnahmen der Firma I bestreiten zu können; dabei war ihm allerdings angesichts der finanziell sehr angespannten Lage des Unternehmens und seiner unmittelbar bevorstehenden Haft bewusst, dass dieses Vorhaben wohl zum Scheitern verurteilt sein würde. Ihm war vor allem klar, dass die Einnahmen aus dem Geschäft mit der Firma U2 nicht ausreichen würden, um die Firma O1 zu befriedigen, da er dieses Geld schon anderweitig verplant hatte. Darüber hinaus war ihm bewusst, dass die Verantwortlichen der Firma O1 zu einer Warenlieferung mit einem Zahlungsziel von 45 Tagen in Kenntnis dieser Sachlage nicht bereit gewesen wären. Bei Abschluss des Kaufvertrages nahm er billigend in Kauf, dass die Firma O1 mit ihrer berechtigten Forderung ausfällt, weil es ihm darauf ankam, die Ware zu erhalten, die er dringend für das Geschäft mit der Firma U2 und weitere geplante Geschäftsabschlüsse benötigte. Der Firma O1 entstand hierdurch in Höhe von 161.958,68 DM ein Schaden zumindest in Form einer schadensgleichen konkreten Vermögensgefährdung, da ihrer werthaltigen Warenlieferung ein nahezu wertloser Anspruch gegen die Firma I gegenüberstand.
Aufgrund der Bestellung vom 10.10.2000 lieferte die Firma O1 das Verpackungsmaterial zum Jahreswechsel 2000/2001 vereinbarungsgemäß an die Firma E3 in Spanien. Die Firma O1 stellte die Lieferungen der Firma I sodann unter dem 15., 19. und 30.12.2000 in Rechnung. Als die Zahlungen ausblieben, versuchten die Außendienstmitarbeiter der Firma O1 wiederholt erfolglos eine Bezahlung zu erreichen. Auf ihren Druck hin gab der frühere Mitangeklagte E am 19.04.2001 für die Firma I zwar ein notarielles Schuldanerkenntnis über die gesamte Forderung in Höhe von 161.958,68 DM ab (Urkundenrolle Nr. ###/#### des Notars L8 aus E7); auf die im Schuldanerkenntnis vereinbarte Ratenzahlung leistete die Firma I jedoch lediglich am 19.04.2001 einen Teilbetrag in Höhe von 4.000 DM und am 07.05.2001 weitere 6.000 DM. Trotz mehrerer Gespräche mit dem Angeklagten D, der die Verantwortlichen der Firma O1 fortlaufend vertröstete, erfolgten keine weiteren Zahlungen. Am 02.10.2001 erstattete der Rechtsbeistand der Firma O1 daraufhin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft E7.“
Zur Strafzumessung hatte die Kammer u. a. Folgendes ausgeführt:
„Strafmildernd wirkte sich in erster Linie aus, dass die Taten des Angeklagten L Ende 2000 und die der Angeklagten N4 und D im Frühjahr 2001 begangen worden sind und damit bereits mindestens fünf Jahre zurückliegen. In diesem Zusammenhang ist zugunsten der Angeklagten außerdem in ganz erheblichem Maße die überlange Verfahrensdauer berücksichtigt worden. Nachdem die Strafanzeigen der geschädigten Unternehmen in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2001 bei der Staatsanwaltschaft E7 eingegangen waren und diese nach der Durchführung der langwierigen und schwierigen Ermittlungen unter dem 04.04.2003 Anklage erhoben hatte, konnte das Verfahren aufgrund der Überlastung der Kammer knapp drei Jahre lang nicht gefördert werden, was nicht den Angeklagten vorzuwerfen ist. Dies ist erheblich strafmildernd berücksichtigt worden, da mit der langen Verfahrensdauer eine nicht unerhebliche psychische Belastung der Angeklagten einherging. Davon unabhängig stellt die Verzögerung einen Verstoß gegen Art. 6 Absatz 1 Satz 1 MRK dar, so dass schon allein infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots von der Annahme besonders schwerer Fälle des Betruges abgesehen worden ist.
Besonders positiv hat die Kammer hinsichtlich aller drei Angeklagten auch deren Geständnisse gewertet, was eine kürzere Hauptverhandlungsdauer zur Folge hatte und außerdem dazu geführt hat, dass von einer langwierigen Beweisaufnahme abgesehen werden konnte. Die strafmildernde Wirkung dieser Geständnisse ist jedoch dadurch etwas abgeschwächt worden, dass diese im Rahmen der Hauptverhandlung erst relativ spät erfolgt sind und zwar erst zu einem Zeitpunkt, als die Angeklagten bemerkt hatten, dass ihnen die Taten auch ohne Geständnis aufgrund der vorliegenden Beweismittel nachzuweisen sein würden. Insofern hat sich die Kammer des Eindrucks nicht erwehren können, dass die Geständnisse zumindest auch aus prozesstaktischen Gründen erfolgt sind. Allerdings ist den Angeklagten zugute zu halten, dass sie das äußere Tatgeschehen schon recht früh eingeräumt haben, was vor allem auf den Angeklagten L zutrifft.
Zugunsten des Angeklagten L hat die Kammer außerdem strafmildernd berücksichtigt, dass dieser sich in der Zeit vom 07. bis 27.04.2006 in Untersuchungshaft befunden hat. Diese verschärfte Form der Haft hat den Angeklagten sichtlich beeindruckt, auch wenn er angesichts seiner Vorstrafen über einschlägige Erfahrungen verfügt.
Hieran anknüpfend wirkte sich hinsichtlich aller Angeklagten besonders strafschärfend aus, dass sie bereits einschlägig wegen Betruges vorbestraft sind, wobei jedoch ganz erheblich zu differenzieren ist. Während der Angeklagte D zum Tatzeitpunkt lediglich eine Vorstrafe wegen Betruges vorzuweisen hatte, die mit einer Geldstrafe geahndet worden ist, sind die Angeklagten L und N4 bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten und haben sich fortlaufend über die den zahlreichen Vorverurteilungen immanenten Warnungen hinwegsetzt. Die vielen Verurteilungen und langjährigen Strafverbüßungen haben diese beiden Angeklagten offenbar vollkommen unbeeindruckt gelassen. Während der Angeklagte N4 zum Zeitpunkt seiner Tat unter laufender Bewährung stand, hat der Angeklagte L seine Tathandlungen begangen, obwohl er wusste, dass er die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts F vom 12.10.1998 in Kürze zu verbüßen haben würde. Beide Angeklagte hatten zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung außerdem gerade erst eine Haftstrafe wegen einschlägiger Taten verbüßt. Insbesondere beim Angeklagten L lässt dies eine ungünstige Dauerdisposition befürchten. Er hat aus einem weit über das normale Maß hinausgehenden Gewinnstreben und grobem Eigennutz gehandelt und die Taten sorgfältig geplant, was wiederum für eine erhebliche kriminelle Energie spricht, auch wenn dies in den Taten selbst vordergründig nicht zum Ausdruck kommt.
Zum Nachteil aller Angeklagten wirkte sich außerdem der hohe Schaden aus, den diese im Zuge des Betriebs der Firma I angerichtet haben. Während der Schaden hinsichtlich der Angeklagten D und N4 unter Berücksichtigung der seitens der Staatsanwaltschaft E7 eingestellten Taten bei ca. 145.000 DM lag, verursachte der Angeklagte L sogar einen Schaden in Höhe von gut 400.000 DM.
(...)
Hinsichtlich der Taten der Angeklagten L und D hat die Kammer folgende Einzelstrafen festgesetzt:- Angeklagter L:
-- Betrug zum Nachteil der Firma U2: 1 Jahr und 10 Monate;
-- Betrug zum Nachteil der Firma O1: 1 Jahr und 10 Monate.
(...)
Hinsichtlich der Angeklagten L und D war aus den seitens der Kammer ausgeurteilten Einzelstrafen gem. §§ 53, 54 StGB eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Taten sowie der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten hielt die Kammer bezüglich des Angeklagten L eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (...) für angemessen und erforderlich.
(...)
Zu Gunsten der Angeklagten L und D hat die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe außerdem strafmildernd berücksichtigt, dass es sich zwar um mehrere Einzeltaten handelt, die jedoch im wesentlichen gleichgelagert sind, da es sich sämtlich um Betrugsstraftaten handelt, zwischen denen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestand.“
Nachdem die XIII. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund den Haftbefehl vom 06.04.2006 in dem Verfahren 170 Js 1864/01 StA Dortmund durch Beschluss vom 27.04.2006 außer Vollzug gesetzt und den Angeklagten aus der Haft entlassen hatte, wandte sich dieser wieder seiner Tätigkeit für die H GmbH (in Gründung) zu. Diese belasteten bereits diverse Verbindlichkeiten, so u. a. gegenüber einer Frau N2 aufgrund eines – strafbaren – Finanzierungsgeschäfts vom 14.02.2006 (dazu unten B. IV. 3.), aus dem die H GmbH und damit der Angeklagte mit einer Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 70.600,- Euro konfrontiert war. Um an finanzielle Mittel zu gelangen, bemühte sich der Angeklagte daher zunächst, Immobilien, die er noch im Rahmen seiner Tätigkeit für die J1 GmbH erworben hatte, in Zusammenarbeit mit einer Firma C13 Immobilien sowie einer Firma W, letztere vertreten durch einen C3, aufzuteilen und gewinnbringend zu veräußern. Die hochfliegenden Pläne des Angeklagten, in der Zeit von September bis Dezember 2006 durch eine Fusion der vorgenannten Immobilienunternehmen, durch die Veräußerung der J1 GmbH an C3 gegen Übernahme der Verbindlichkeiten der GmbH, durch eine eigene Beteiligung an dem fusionierten neuen Immobilienbetrieb und/oder durch die Teilung und den Abverkauf von Immobilien Gewinne zu realisieren, scheiterten letztlich sämtlich. Mit notariellem Vertrag vom 02.10.2006 übertrug Frau H5 – die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten – ihre Gesellschaftsanteile an der J1 GmbH in Höhe von 25.000,- Euro auf Herrn C3 und ließ als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der J1 GmbH unter demselben Datum mit ihm einen Verschmelzungsvertrag zwischen vorgenanntem Unternehmen sowie der J2 GmbH mit Sitz in L9 als aufnehmender Gesellschaft beurkunden.
Ende des Jahres 2006 trennte sich der Angeklagte von seiner damaligen Lebensgefährtin H5, nachdem er seine heutige Ehefrau kennen gelernt hatte. Diese heiratete er am 00.00.0000, bevor er im Januar 2007 die mit Urteil der Kammer vom 27.04.2006 in dem Verfahren 14 (XIII) D1/04 – 170 Js 1864/01 wegen Betruges in zwei Fällen verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten antrat und diese bis Januar 2009 verbüßte. Mit Beschluss vom 08.01.2009, rechtskräftig seit dem 22.01.2009, setzte die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C12 dann nach Vollstreckung von etwas mehr als zwei Dritteln der mit Urteil vom 27.04.2006 bestimmten Gesamtfreiheitsstrafe den nicht verbüßten Strafrest für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus.
Nach seiner Haftentlassung zog der Angeklagte in eine Mietwohnung in der S-Straße in T zu seiner Ehefrau, die dort ihren Wohnsitz genommen hatte, um sich besser um die in der Nähe wohnenden pflegebedürftigen Eltern des Angeklagten kümmern zu können. Im Rahmen eines Förderprogramms des Arbeitsamts fand der Angeklagte im Juni/Juli 2009 eine Festanstellung bei einer „X6 GmbH & Co. KG“ mit Niederlassungen in X7, E8 und E7. Bei diesem Unternehmen wurde der Angeklagte zunächst mit Finanzierungsgeschäften betraut, dann jedoch – nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten seit Bekanntwerden seiner Vorstrafen – nur noch in der Miet- und Hausverwaltung eingesetzt. Der Angeklagte erzielt mit dieser Tätigkeit, die er auch heute noch ausübt, ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.800,- Euro, von dem er 300,- Euro monatlich zur Tilgung von Unterhaltsrückständen gegenüber seinen Kindern sowie kleinere Beträge (etwa 200,- Euro monatlich) für Rückzahlungen an verschiedene Gläubiger verwendet.
Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.10.2010 enthält bezüglich des Angeklagten L folgende (weitere) Eintragungen:
a) 28.10.1980 AG Dortmund (R2402) -89 Cs 42 Js 865/08-
Rechtskräftig seit 03.12.1980
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis und falsche Verdächtigung
Datum der (letzten) Tat: 16.01.1980
35 Tagessätze zu je 100 DM Geldstrafe
b) 24.11.1983 AG Dortmund (R2402) -88 Ds 46 Js 477/82-
Rechtskräftig seit 02.12.1983
Tatbezeichnung: Verletzung der Unterhaltspflicht
Datum der (letzten) Tat: 23.11.1983
3 Monate Freiheitsstrafe
3 Jahre Bewährungszeit
c) 26.06.1984 AG Lünen (R2408) -16 Ls 46 Js 982/82-
Rechtskräftig seit 27.09.1984
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen sowie Beleidigung
Datum der (letzten) Tat: 27.01.1983
1 Jahr Freiheitsstrafe
3 Jahre Bewährungszeit
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 26.06.1985
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 24.11.1983 – 88 Ds 46 Js 477/82
(R2402) AG Dortmund –
Strafaussetzung widerrufen
d) 28.01.1985 AG Lünen (R2408) -16 Ls 9a Js 244/82 – 326/83-
Rechtskräftig seit 14.02.1986
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 00.12.1981
1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe
Einbezogen wurden die Entscheidungen vom 26.06.1984 – 16 Ls 46 Js 982/82 (R2408) AG Lünen – und vom 24.11.1983 – 88 Ds 46 Js 477/82 (R2404) AG Dortmund
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 03.09.1990
e) 27.06.1985 AG Lünen (R 2408) -16 Ls 42 Js 89/85-
Rechtskräftig seit 26.08.1985
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren
Datum der (letzten) Tat: 12.12.1984
2 Monate Freiheitsstrafe
Strafvollstreckung erledigt am 20.12.1985
f) 10.03.1988 LG Essen (R2500) -31 KLs 301 Js 501/85-
Rechtskräftig seit 15.09.1988
Tatbezeichnung: Betrug in 2 Fällen und versuchter Betrug
Datum der (letzten) Tat: 00.06.1985
11 Monate Freiheitsstrafe
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 24.04.1993
Strafrest erlassen mit Wirkung vom 04.11.1994
g) 16.10.1988 LG Dortmund (R2400) -KLs 3 Js 668/83-
Rechtskräftig seit 31.05.1989
Tatbezeichnung: Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und vorsätzlicher Nichtanmeldung des Konkurses
Datum der (letzten) Tat: 12.09.1983
2 Jahre Freiheitsstrafe
Einbezogen wurden die Entscheidungen vom 24.11.1983 – 88 Ds 46 Js 477/82 (R2402) AG Dortmund –, vom 26.06.1984 – 16 Ls 46 Js 982/82 (R2408) AG Lünen – und vom 28.01.1985 – 16 Ls 9a Js 244/82 (R2408) AG Lünen –
Gewerbezusammenhang
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 24.04.1993
Strafrest erlassen mit Wirkung vom 28.10.1994
h) 23.11.1993 LG Münster (R2700) -9 KLs 44 Js 54/89-
Rechtskräftig seit 02.06.1994
Tatbezeichnung: Betrug, Steuerhinterziehung und Vorenthalten von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung
Datum der (letzten) Tat: 00.04.1989
3 Jahre Freiheitsstrafe
Gewerbezusammenhang
Strafvollstreckung erledigt am 23.08.1998
i) 12.10.1998 LG Essen (R2500) -56/17 Js 745/94 - 5/98--
Rechtskräftig seit 12.10.1998
Tatbezeichnung: Betrug in fünf Fällen und versuchter Betrug in vier Fällen
Datum der (letzten) Tat: 09.08.1994
3 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe
Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 01.12.2006
B. Zum Tatgeschehen
I. Zu den Firmen
1. Die T1 GmbH
Der frühere Mitangeklagte C6 hatte mit Gesellschaftsvertrag vom 13.04.2001 gemeinsam mit dem ehemaligen Mitangeklagten E1 sowie einem F1 die T1 GmbH gegründet, deren Geschäftsgegenstand der An- und Verkauf von Grundstücken sowie deren Verwaltung war und deren alleiniger Geschäftsführer der Angeklagte C6 wurde. Die Vereinbarung von Besichtigungsterminen sowie den An- und Verkauf der Immobilien regelte der frühere Mitangeklagte E1 von seinem Büro in der T-Straße in I6, zum Teil auch von dem offiziellen Sitz der Gesellschaft am L10 in E7 aus. Über weitere Mitarbeiter verfügte die T1 GmbH nicht, bis der Angeklagte L dort im Juli 2003 einen Anstellungsvertrag – allerdings ohne damit verbundene Gehaltszahlungen – erhielt und durch seine Vermittlung sowie auf seine besondere Empfehlung auch ein X4 zum Unternehmen gelangte.
Zwar wurden bis Ende des Jahres 2003 über die Gesellschaft einige Immobiliengeschäfte abgewickelt mit – so die unwiderlegte Einlassung der ehemaligen Mitangeklagten C6 und E1 – „normalen“ Gewinnen; ein Steuerberater wurde allerdings mit der Abgabe von Steuererklärungen erst im Jahr 2004, zudem lediglich hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003, beauftragt und lehnte letztlich mangels ausreichender Vergütung und/oder ausreichender Unterlagen weiteres Tätigwerden ab. Sofern finanzielle Mittel, z. B. für den Erwerb eines Immobilienpaketes, benötigt wurden, erfolgte die Kreditaufnahme nicht namens der T1 GmbH, die dafür keine ausreichende Bonität besaß, sondern über Privatpersonen, so z. B. einen Herrn L11, an den das Geld nach Verkauf der Immobilien zurückgezahlt wurde. Als Vorabzahlungen auf namens der T1 GmbH geschlossene Leasingverträge über vier Fahrzeuge von BMW benötigt wurden, finanzierten E1 und C6 diese aus ihrem Privatvermögen.
In Kauf- und Abtretungsverträgen vom 21.06.2004 übertrugen der ehemalige Mitangeklagte C6 sowie der oben erwähnte F1 ihre Geschäftsanteile an der T1 GmbH auf den früheren Mitangeklagten E1. Mit notarieller Erklärung vom 02.08.2004 meldete C6 als weiterhin alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft deren Sitzverlegung in die X2 in I4 – dem Sitz der unten noch zu erwähnenden B AG – zur Eintragung in das Handelsregister an. Gemäß Gesellschafterversammlung vom 19.08.2005 wurde C6 schließlich als Geschäftsführer der T1 GmbH abberufen, zum neuen Geschäftsführer ein D1 bestimmt und die Geschäftsanteile von einem L7, der sie seinerseits zwischenzeitlich von E1 übernommen hatte, auf D1 übertragen.
2. Die B AG
Schon im Jahr 2003 hatte der frühere Mitangeklagte E1 die Gründung einer B AG, für die er bereits ein Unternehmenskonzept hatte erstellen lassen, geplant, dieses Vorhaben jedoch mangels finanzieller Mittel zunächst zurückgestellt. Als er dem Angeklagten L, der zwischenzeitlich bei der „T1 GmbH „angestellt“ war, von dem Konzept berichtete, fand dieser Gefallen an der Idee und schlug die Umsetzung der Pläne vor. Für die erforderliche finanzielle Ausstattung des Unternehmens mit 500.000,- Euro wollte der Angeklagte L sorgen, der dafür angeblich in Holland über ein Schließfach mit Bargeld sowie über italienische Wertpapiere verfügte. Mit der B AG sollten Immobiliengeschäfte im großen Stil abgewickelt werden und unter ihrem Namen als Dachgesellschaft die T1 GmbH sowie eine noch zu erwähnende Q3 GmbH– insbesondere auf Geschäftsbögen – als „Tochtergesellschaften“ geführt werden. Die Anteile an der B AG wollten zu jeweils einem Drittel die ehemaligen Mitangeklagten E1 und C6 sowie der Angeklagte L halten, wobei für letztgenannten aufgrund seiner Vorstrafen seine Tochter auftreten sollte.
Nachdem der frühere Mitangeklagte E1 repräsentative Räumlichkeiten in der X2 in I4 ausfindig gemacht hatte, gewann man als Angestellte der geplanten Aktiengesellschaft etwa im Februar 2004 eine T2 für die Buchführung sowie einen Q4 für die Vertragsgestaltung und den Vertrieb. Die entsprechenden Anstellungsverträge unterschrieb der ehemalige Mitangeklagte E1, während C6 den Mietvertrag für die Räumlichkeiten in der X2 in I4 mit einem monatlichen Mietzins in Höhe von circa 4.000,- Euro namens der Gesellschaft unterzeichnete. Die zum 01.04.2004 bezogenen Räume, für die etwa zwei Monate lang Mietzinsfreiheit bestand, statteten C6 und E1 mit von ihnen finanzierten Ikea-Möbeln aus.
Im April 2004 versuchte der ehemalige Mitangeklagte C6 dann im Zusammenhang mit der Gründung der B AG gemeinsam mit dem bereits erwähnten X4 sowie einem Herrn S4 bei einer Bank in C14, auf italienische Lira ausgestellte Wertpapiere in einem Gegenwert von etwa sieben bis acht Millionen Euro zur Kreditierung einzureichen. Die Wertpapiere, die ursprünglich der Angeklagte L im Jahr 1998/1999 für 50.000,- DM erworben haben will, waren C6 durch Vermittlung Ls von einem Herrn I3 ausgehändigt worden. I3 seinerseits hatte die Papiere bereits zu einem früheren Zeitpunkt – etwa 2001 – von dem Angeklagten L zum Zwecke der Kreditierung erhalten. Die Wertpapiere waren daraufhin Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft I5, jedoch an den vorgenannten I3 wieder freigegeben worden, nachdem sie in Deutschland keiner konkreten Straftat hatten zugeordnet werden können. Mit der Hilfe einer dem Angeklagten L bekannten, in N10 lebenden Familie S4 sollte C6 die Wertpapiere nunmehr bei Kreditinstituten in der Schweiz oder in Italien, bei denen entsprechende Termine vereinbart worden waren, beleihen lassen, was zur Festnahme des C6 sowie des ihn begleitenden X4 führte, da gemäß den Ermittlungen der italienischen Behörden die Papiere aus einer in Italien begangenen Straftat stammten. C6 erklärte sich daraufhin vor dem Ermittlungsrichter des Landgerichts C14 (Italien) für schuldig und wurde von diesem noch am 10.04.2004, rechtskräftig seit dem 08.05.2004, wegen gemeinschaftlicher versuchter Hehlerei, Betruges und erschwerender Feststellung der unbefugten Herkunft von Geld (Datum der Tat: 07.04.2004) zu einer „Freiheitsstrafe anderer Art“ von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.000,- Euro verurteilt.
Obwohl aufgrund dieses Vorfalls im April 2004 offensichtlich war, dass sich mit den von dem Angeklagten L vermittelten italienischen Wertpapieren nicht das erforderliche Kapital realisieren ließ, und zudem die den Angestellten T2 und Q4 geschuldeten Gehälter – diese zahlte E1 anfangs aus privaten Geldern bar – sowie ab Juni 2004 die Miete für die Geschäftsräume fällig wurden, der B AG jedoch eigene finanzielle Mittel zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung standen, nahmen die Beteiligten ab Mai 2004 im Namen der AG bereits aktiv am Geschäftsleben teil. Dabei täuschten sie auf Geschäftsbriefen vor, die – tatsächlich nur in Gründung befindliche – Aktiengesellschaft verfüge über Niederlassungen in C8, A1 und C15 bzw. N10. Als auf den Briefbögen namentlich aufgeführte Vorstandsmitglieder fungierten ein I6 – bei diesem handelt es sich um einen Cousin des C6, der eine Beteiligung am Unternehmen allerdings später ablehnte – und E1, der Sohn des ehemaligen Mitangeklagten E1. In dieser Situation, in der die für die Gründung, Ausstattung und Führung einer Aktiengesellschaft erforderlichen finanziellen und personellen Mittel fehlten, unterzeichnete C6 unter dem 21.06.2004 vor dem Notar S3 den Gründungsvertrag für das Unternehmen, das unter „B AG“ mit Sitz in I4 firmierte und den Erwerb und die Veräußerung sowie Verwaltung von Immobilien zum Geschäftsgegenstand hatte. Laut Vertrag übernahm der ehemalige Mitangeklagte C6 – entgegen dem ursprünglichen Plan – vom Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 500.000 Euro alle 500 Aktien im Nennbetrag von 1000,- Euro. Die Ausgabe der Aktien sollte zum Nennbetrag erfolgen; die Einlage war gemäß Vertrag bar zu leisten und in Höhe von 500.000,- Euro sofort zur Zahlung fällig. Tatsächlich lag bis zu jenem Zeitpunkt das Grundkapital nicht vor und allen Beteiligten war bewusst, dass es weder von dem Angeklagten L noch von E1 oder C6 beschafft werden konnte. Laut Notarvertrag wurden die Herren Dr. L3, Dr. M und Dr. N5 zunächst zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates bestellt. Diese Personen waren von dem Angeklagten L vermittelt worden, übten allerdings – wie von den Beteiligten geplant – die einem Aufsichtsrat obliegenden Aufgaben zu keiner Zeit aus.
Bei Abschluss und Durchführung diverser Geschäfte, u. a. solcher, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind (dazu unten II.), unterschieden der Angeklagte L sowie die ehemaligen Mitangeklagten C6 und E1 zwischen den einzelnen Unternehmen T1 GmbH und B AG nicht. In geringem Umfang erzielte Einnahmen jeglicher Art wurden „in einen Topf“ gewirtschaftet und für laufende Kosten bzw. Verbindlichkeiten, die nicht ansatzweise gedeckt werden konnten, sondern nach Dringlichkeit lediglich „hin- und hergeschoben“ wurden, aufgebraucht. In drei Fällen beschafften sich die ehemaligen Mitangeklagten C6 und E1 mit gefälschten Bonitätsunterlagen finanzielle Mittel für die B AG durch die Aufnahme privater Konsumentenkredite im Namen des C6, der Ehefrau des E1 und eines L3, den ein Bekannter des Angeklagten L „vermittelt“ hatte.
Die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister verfolgten die Beteiligten letztlich nicht weiter. In Vorbereitung der Eintragung hatten sie allerdings einen Kontoauszug der B AG, der ein angebliches Guthaben in Höhe von 500.000,- Euro bei der Volksbank I6 auswies, von dem bereits erwähnten N4 fälschen und der frühere Mitangeklagte C6 von dem Kontoauszug bei einem Notar H7 eine zur Vorlage bei dem Notar S3 bestimmte Beglaubigung erstellen lassen. Der ehemalige Mitangeklagte E1 nahm die Urkunde schließlich an sich, um eine Vorlage zu Eintragungszwecken zu verhindern.
Ende Oktober 2004 schied der frühere Mitangeklagte E1 aus dem „Unternehmensverbund“ aus und teilte dies in Form einer „Kündigung“ mit Schreiben vom 18.10.2004 an die B AG i. G. sowie an C6 und L mit. Spätestens ab November 2004 war er in die geschäftlichen Angelegenheiten der AG, die der ehemalige Mitangeklagte C6 hingegen weiter mitbestimmte, nicht mehr eingebunden. Anfang April 2005 verließ auch der Angeklagte L aufgrund eines Streites mit C6 über finanzielle Dinge die Räumlichkeiten der B AG. Nachdem C6 den ehemaligen Mitangeklagten E1 von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt hatte, kehrte dieser kurzzeitig zu dem Unternehmen zurück, bis beide gemeinsam mit dem bereits erwähnten L7 zur S5 GmbH wechselten. L7 hatte zwischenzeitlich die Gesellschaftsanteile der T1 GmbH (dazu oben) übernommen, trat zudem für die B AG auf Briefbögen als Vorstand auf, obwohl er tatsächlich dort lediglich für den „Innendienst“ zuständig war, und fungierte seit dem 26.04.2005 auch als Gesellschafter und Geschäftsführer der S5 GmbH. Nachdem das Büroinventar der B AG aus der X2 in V in die N-Straße ### in E7, in der die S5 GmbH ihren Sitz hatte, verbracht worden war, arbeiteten C6, L7 und E1 dort gemeinsam mit einem Herrn H6 – einem ehemaligen Mitarbeiter der B AG – sowie zwei Auszubildenden und versuchten, frühere Geschäftsideen des Angeklagten L umzusetzen. Als auch dieses Vorhaben nach höchstens drei erfolgreichen Geschäftsabschlüssen misslang, verließ C6 etwa im August 2005 und E1 im Juni 2006 das Unternehmen, und der Kontakt zu L7, der die Gesellschaftsanteile an der S5 GmbH später auf Dritte übertrug, brach ab.
3. Die Q3 GmbH
Ende des Jahres 2003 hatte der Angeklagte L über den bereits erwähnten N4 von einer schon am 05.11.1999 errichteten, bisher jedoch „ruhenden“ Q3 GmbH, deren Gesellschaftsanteile zu gleichen Teilen durch N4 und den ebenfalls bereits erwähnten E gehalten wurden, erfahren. Nachdem N4 seine Anteile mit Notarvertrag vom 31.03.2000 an E abgetreten hatte, übertrug dieser durch Vermittlung des Angeklagten L mit Vertrag vom 16.12.2003 die Gesellschaftsanteile zum fiktiven Kaufpreis in Höhe eines Euros auf den ehemaligen Mitangeklagten C6, der zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH wurde. Am 02.08.2004 beantragte C6 die Eintragung der Änderung des Sitzes – dieser sollte sich nunmehr ebenfalls in der X2 in I4 befinden – sowie die Änderung des bisherigen Geschäftsgegenstands (die Herausgabe und den Vertrieb einer Bauinformationszeitschrift) in „den Handel mit Waren jeglicher Art“. Die Q3 GmbH sollte – wie auch die T1 GmbH – auf Geschäftsbögen als „Tochtergesellschaft“ unter dem Namen der B AG als „Dach- oder Muttergesellschaft“ aufgeführt werden, um im Geschäftsverkehr den Eindruck eines wirtschaftlich bedeutenden Unternehmenskonzerns zu erwecken. Nachdem die Pläne bezüglich der B AG jedoch gescheitert waren, wurde mit Notarvertrag vom 23.03.2005 auch die Abtretung der Geschäftsanteile an der Q3 GmbH auf den oben bereits erwähnten L7 vereinbart. Aus in der Hauptverhandlung nicht weiter aufklärbaren Gründen folgte unter dem 28.09.2005 eine Rückabtretungsvereinbarung, und der ehemalige Mitangeklagte C6 ließ sich zum 09.12.2005 wieder zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Gesellschaft mit Sitzverlegung in die N-Straße ### in E1 bestellen.
II. Zu den Straftaten im Zusammenhang mit der B AG
1. (Tat 5. der Anklage; Fallakte 1)
(Betrug in einem Fall)
Am 29.07.2004 schlossen der Angeklagte L sowie die ehemaligen Mitangeklagten E1 und C6 namens der B AG mit dem Geschädigten L12, wohnhaft E10 in C11, einen Geschäftsbesorgungs-/Provisionsvertrag, den C6 unterschrieb. Die den Abschluss dieses Vertrages vorbereitenden Gespräche hatten der Angeklagte L sowie der ehemalige Mitangeklagte E1 geführt.
Nach dem Vertragsinhalt wünschte der Auftraggeber L12 die Besorgung einer Finanzierung bzw. Stellung einer Finanzierungsbereitschaft in schriftlicher Form in Höhe von 103.000.000,- Euro. Dazu beauftragte er die B AG mit der Anbahnung eines Finanzierungs-/Finanzgeschäfts über die Beschaffung der vorgenannten Finanzierungsbereitschaft. Die B AG verpflichtete sich in dem Vertrag, ein Bankschreiben zu besorgen, aus dem hervorgeht, dass sich eine Bank bereit erklärt, der Finanzierung näher zu treten, wobei der Auftraggeber L12 in der Lage sein sollte, den Kredit durch bankübliche Sicherheiten – hier eine Bankgarantie – zu unterlegen. Auch gemäß mündlicher Vereinbarung sollte der Geschädigte L12 eine Bankgarantie beibringen.
Für die Geschäftsbesorgung vereinbarten die Vertragsparteien eine Provision/ein Honorar in Höhe von 3.000.000,- Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Des Weiteren verpflichtete sich der Auftraggeber L12 zur Zahlung einer Vor-kostenpauschale in Höhe von 20.000,- Euro, nach deren Eingang und Erhalt die B AG mit ihrer Tätigkeit zu beginnen hatte. Diese Vorkosten-pauschale sollte Vorlaufkosten der Auftragnehmerin – der B AG – sichern, war jedoch „auf erste Anforderung des Auftraggebers“ L12 zurückzuzahlen, sofern die Auftragnehmerin nicht innerhalb von 21 Werktagen den Auftrag erfüllte. Die Rückzahlung der Vorkostenpauschale auf erste Anforderung war an weitere Bedingungen nicht geknüpft.
Obwohl der Angeklagte L geschäftlich aktiv wurde, diverse Unterlagen und Pläne erstellte und erhebliche Arbeitszeit in die Realisierung des Vertragszieles investierte, gelang es den Beteiligten L, C6 und E1 nicht, dem Geschädigten L12 eine Finanzierung bzw. die Stellung einer Finanzierungsbereitschaft in schriftlicher Form in Höhe von 103.000.000,- Euro zu vermitteln. Da von ihnen bereits ein Schreiben, in dem sich eine Bank bereit erklärte, der Finanzierung näher zu treten, nicht besorgt werden konnte, unterließ es der Geschädigte L12 folgerichtig, eine Bankgarantie beizubringen.
Als dieser daraufhin mit Schreiben vom 12.10.2004 die von ihm geleistete Anzahlung in Höhe von 20.000,- Euro zurückforderte, blieb die B AG den Betrag schuldig. Eine Rückzahlung war nicht möglich, weil die B AG – wie der Angeklagte L wusste – vermögenslos und die Anzahlung sofort zur Begleichung der dringendsten Rechnungen aufgebraucht worden war. Dass der Geschädigte die von ihm erbrachte Vorkostenpauschale berechtigter Weise zurückfordern, jedoch nicht zurückerhalten würde, hatte der Angeklagte bei Abschluss des Geschäftsbesorgungs-/Provisionsvertrages für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.
2. (Taten zu 9. der Anklage; Fallakte 22)
(Betrug in vier Fällen)
Nachdem der Angeklagte L und die ehemaligen Mitangeklagten C6 und E1 als Angestellte der geplanten B AG etwa im Februar 2004 T2 für die Buchführung sowie Q4 für die Vertragsgestaltung und den Vertrieb gewonnen hatten, beschäftigten sie etwa Mitte des Jahres 2004 weitere vier oder fünf Auszubildende, in der Zeit zwischen Juli und September 2004 zudem einen Herrn I7 als „IT-Administrator“ (entweder für 1.600,- Euro Festgehalt oder auf Provisionsbasis), einen Herrn T4 für den Vertrieb, einen Herrn H6 für die „Aufarbeitung der Bonitäten“ und ab November 2004 den oben bereits erwähnten L7 sowie einen F2 (diesen für 1.500,- Euro brutto Festgehalt zuzüglich Provisionszahlung), die ebenfalls für den Vertrieb zuständig sein sollten.
Obwohl sich die B AG bereits von Beginn ihrer Tätigkeit an in einer desolaten finanziellen Situation befand und damit schon die Bezahlung der vorgenannten Mitarbeiter unsicher war, im November 2004 zudem nicht unerhebliche Mietrückstände der Gesellschaft aufgelaufen waren und sie gegenüber der Techniker Krankenkasse sowie der IKK Direkkt mit der Abführung von Sozialversicherungs-beiträgen in Verzug stand, entschieden der Angeklagte L sowie C6 im November 2004, weiteres Personal einzustellen, insbesondere, um eine geplante Werbeaktion mit Adressmaterial der Firma C13 (dazu unten) durchzuführen. Dabei war ihnen bewusst, dass die B AG aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein würde, die fälligen Gehaltszahlungen weiterer Arbeitnehmer in voller Höhe zu entrichten. Dass die zusätzlichen Mitarbeiter – zumindest teilweise – mit ihren berechtigten Gehaltsansprüchen ausfallen würden, nahmen der Angeklagte L und C6 billigend in Kauf.
a) Im Einvernehmen mit C6 stellte der Angeklagte L zum 08.11.2004 U4 für den Verkauf und Vertrieb von Immobilien sowie als „Call-Center Agentin“ ein. Diese erhielt ihr Gehalt für November 2004 erst am 15.12.2004, zudem um 300,- Euro netto gekürzt. Nachdem sie ihr Dezembergehalt im Januar 2005 voll bekommen hatte, blieb das Gehalt für Januar 2005 in Höhe von mindestens 1.000,- Euro netto (1.500,- Euro brutto) gänzlich unbezahlt.
b) und c)
Zum 15.11.2004 stellte der Angeklagte L in Absprache mit C6 L13 als Call-Center Mitarbeiterin und zum 01.12.2004 A als Chefsekretärin ein. Beide erhielten für ihre Tätigkeit im Januar 2005 kein Geld mehr. Der Angestellten L13 entstand ein Verdienstausfall in Höhe von 981,- Euro netto, der Angestellten A in Höhe von mindestens 1.000,- Euro netto (1.500,- Euro brutto).
d) Zum 01.12.2004 stellte der Angeklagte L schließlich im Einvernehmen mit C6 die Mitarbeiterin M4 als Empfangssekretärin ein. Sie erhielt für Januar und Februar 2005 kein Gehalt mehr, so dass ihr die B AG insgesamt 1.681,82 Euro netto (1.500 Euro brutto zuzüglich 613,64 und 68,18 Euro netto) schuldig blieb.
Bei Abschluss der Einstellungsverträge offenbarte der Angeklagte L den vorgenannten Geschädigten die wahre finanzielle Situation des Unternehmens sowie den Umstand, dass ihre vollständige Bezahlung von der erfolgreichen Durchführung noch völlig unsicherer Geschäfte und damit vom Zufall abhing, nicht. Bei Kenntnis dieser Sachlage wären die Angestellten U4, L13, A und M4 Beschäftigungsverhältnisse mit der B AG niemals eingegangen und hätten ihre Arbeitsleistungen in der nur vagen Hoffnung auf vollständige Bezahlung nicht erbracht.
3. (Tat 7. der Anklage; Fallakte 2)
(Betrug in einem Fall )
Obwohl der Angeklagte L sowie der ehemalige Mitangeklagte C6 im Herbst 2004 die verheerende finanzielle Situation der B AG kannten und ihnen bewusst war, dass weitere Rechnungen des Unternehmens nicht mehr bezahlt werden konnten, betrauten sie den Mitarbeiter N9 mit der Bestellung von Bürobedarf für die AG bei der Firma C12 GmbH. Entsprechend orderte N9 in ihrem Auftrag bei vorgenannter Firma in der Zeit vom 03.11. bis zum 06.12.2004 nachfolgende Büroartikel im Gesamtwert von 1.966,21 Euro. Die nach Lieferung fälligen Rechnungen blieben, wie von dem Angeklagten L billigend in Kauf genommen, unbezahlt.
Im Einzelnen handelte sich dabei um folgende Bestellungen/Lieferungen:
03.11.2004 Trommel für Brother 161,24 €04.11.2004 Universalkopierpapier 26,56 €10.11.2004 Ordner, Data Copy und Xerox Papier 120,09 €11.11.2004 Toner, Kartontafel, Ordner,
Markierfähnchen, Pultordner, 410,95 €
11.11.2004 Toner 255,20 €18.11.2004 Kopierpapier 13,28 €22.11.2004 Ablagekästen 9,84 €23.11.2004 TF Rolle 37,11 €25.11.2004 Kopierpapier 13,28 €30.11.2004 Ordner, Textmarker, Chromset, Papierkorb,
Prospekthüllen,Trennstreifen, Qualitätsschere 58,03 €
01.12.2004 Adapterkabel, Headset 755,16 €02.12.2004 Versandtaschen, Faltentaschen, Printer 47,05 €06.12.2004 Versandtaschen zzgl. Versandkosten 45,14 €06.12.2004 Kopierpapier 13,28 €
4. (Tat 8. der Anklage; Fallakte 3)
(Betrug in einem Fall)
Am 8.11.2004 erbat der Angeklagte L mithilfe des bereits erwähnten I3 – dieser hielt sich zur damaligen Zeit ebenfalls in den Räumlichkeiten der B AG auf – über die e-mail-Adresse des C6 bei der Firma C13 GmbH & Co. KG (Fachunternehmen für Adresslieferungen) ein Angebot hinsichtlich der Lieferung von 9.500 Adressen von Ärzten diverser Fachrichtungen. Die Firma C13 fertigte daraufhin ein Angebot über die Überlassung von circa 80.000 Adressen verschiedenster Ärzte „als Anmietung zur einmaligen Nutzung zur Adressierung einer Werbeaussendung“ zu einem Pauschalpreis in Höhe von 21.000,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer ohne Skontierfähigkeit. Dieses Angebot nahm der Angeklagte L im Einvernehmen mit C6 mit Telefaxschreiben vom 09.11.2004, das die Firma C13 GmbH & Co. KG gleichtägig als Auftrag bestätigte, an. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angeklagte L, dass die nach Lieferung fällige Rechnung nur bezahlt werden konnte, wenn andere dringende Verbindlichkeiten der B AG zurückgestellt und Gelder aus noch un-sicheren Geschäften eingenommen würden, dass also die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Zahlungswilligkeit ihrer gesetzlichen bzw. faktischen Vertreter vom Zufall abhingen.
Nachdem die Firma C13 GmbH & Co. KG eine CD-Rom mit einer Excel-Datei der bestellten Adressen der B AG zu Händen des Angeklagten L übersandt und in Rechnung gestellt hatte, bemängelte dieser die angebliche Fehlerhaftigkeit des gelieferten Adressmaterials mit einer Fehlerquote von 20 Prozent. Eine solche bestritt die C13 GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 16.12.2004 zwar, bot jedoch gleichzeitig die Prüfung der Reklamation an und bat in diesem Zuge um Teilausgleich der Rechnung in Höhe von 18.000,- Euro sowie Zurückhaltung des Restbetrages bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens. Nach Vorlage des Prüfprotokolls wollte sie mit dem Angeklagten L den Sachverhalt jedes einzelnen Datensatzes und die Höhe einer eventuellen Gutschrift besprechen. Der Angeklagte L bot mit Schreiben vom 08.03.2005 eine Zahlung in Höhe von lediglich 10.000,- Euro an. Tatsächlich wurde keinerlei Zahlung auf die jedenfalls in Höhe von 16.800,- Euro (21.000,- Euro abzüglich 20 Prozent) berechtigte Forderung der C13 GmbH & Co. KG erbracht. Dass das Unternehmen mit seiner Forderung in voller Höhe ausfallen würde, hatte der Angeklagte L bei Bestellung des Adressmaterials, welches er für eine Werbeaktion mit dazu neu eingestellten Mitarbeitern (dazu oben) nutzen wollte, billigend in Kauf genommen.
III. (Tat 4. der Anklage; Fallakte 4)
(Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung)
Spätestens ab August 2004 mieteten der Angeklagte L und die gesondert verfolgte E5 – die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten – von den Eheleuten P1 eine Doppelhaushälfte im L-weg ## in E1 zu einem Mietzins in Höhe von 1.255,- Euro monatlich. Im Mietvertrag war eine Kautionszahlung in Höhe von 3.600,- Euro vereinbart, zu deren Sicherung die Vermieter die Beibringung einer Bürgschaft forderten. Als angeblichen Nachweis der Kautionszahlung übergab der Angeklagte L daraufhin den Vermietern ein vom 22.07.2004 datierendes, an Frau E5 gerichtetes Schreiben der Volksbank V, Zweigstelle I4, in dem die Volksbank – namentlich die Herren L2 und B3 – mitteilten, dass auf dem Konto ##.###.### der Betrag in Höhe von 3.600,- Euro zugunsten des Herrn P1 gesperrt sei, dieser Betrag als Mietkaution für das Objekt in E7, L-weg ##, gelte und „auf erste Anforderung“ des Herrn P1 „unter Verzicht der Einrede und Vorausklage“ ausgekehrt werde. Im Vertrauen auf die Echtheit des Schreibens verzichteten die Vermieter auf die ursprünglich in Höhe der vereinbarten Mietkaution gewünschte Bürgschaft.
Tatsächlich waren bei der Volksbank im Jahr 2004 die Herren L2 und B3 nicht tätig und ein Konto ##.###.### nicht existent. Das Schreiben der Volksbank V hatte der Angeklagte L vielmehr gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000,- Euro durch den bereits erwähnten N4 anfertigen lassen, um seine Vermieter durch Vorlage dieser „Kautionsbescheinigung“ zum Verzicht auf die Bürgschaft zu veranlassen. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätten die Eheleute P1 auf der Beibringung einer Bürgschaft bestanden.
Der den Eheleuten P1 entstandene Vermögensschaden konnte später ausge-glichen werden, indem sie wegen letztlich unbezahlter Mietzinsforderungen von ihrem Vermieterpfandrecht bezüglich einer Einbauküche, die von dem Angeklagten L und der gesondert verfolgten E5 im Haus L-weg 2a in E7 zurückgelassen worden war, Gebrauch machten.
IV. Straftaten des Angeklagten L im Zusammenhang mit den Firmen H GmbH und J1 GmbH
1. (Tat 12. der Anklage, Fallakte 12)
(Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung)
Spätestens im September 2005 hatte der Angeklagte – wie bereits erwähnt – beschlossen, auch ohne finanzielle Mittel eine neue Gesellschaft – die H GmbH – zu gründen und im Namen dieses Unternehmens tätig zu werden. Am 14.09.2005 gründete er zudem (dazu ebenfalls bereits oben A.) mit Frau H2 – seiner damaligen Lebensgefährtin – und Herrn M1 als Gesellschaftern die J1 GmbH, über die er Restposten, insbesondere Reinigungsmittel, vertreiben und dafür die „besonderen Geschäftskontakte“ der Herren M1 und L1 nutzen wollte. Während er einerseits ohne das erforderliche Stammkapital Geschäfte im Namen der nicht in das Handelsregister eingetragenen H GmbH abwickelte, wollte er andererseits seine Gründungspläne für die J1 GmbH realisieren, indem er sich das dafür erforderliche Geld gemeinsam mit weiteren Mittätern durch das Erschleichen von Konsumentenkrediten mittels gefälschter Bonitätsunterlagen beschaffte.
Am 26.09.2005 beantragte die gesondert verfolgte H2 deshalb auf Veranlassung des Angeklagten bei der T5-Bank in P ein Darlehn in Höhe von 8.000,- Euro. Bei der Kreditbeantragung legte sie Gehaltsabrechnungen einer „J GmbH P“ betreffend die Monate Juni, Juli und August 2005 über ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 3.210,- Euro (1.869,19 bzw. 1.854,75 Euro netto) sowie einen zwischen ihr und der „Fa. J GmbH, angeblich am 12.2.2003 geschlossenen Arbeitsvertrag vor. Tatsächlich war die gesondert verfolgte H5 zu keiner Zeit bei der Firma J GmbH beschäftigt. Vielmehr hatte der Angeklagte L die Gehaltsabrechnungen sowie den dazugehörigen Arbeitsvertrag aufgrund einer gemeinsamen Absprache mit seinem Bekannten L1 von diesem erstellen lassen und der gesondert verfolgten H5 zum Zwecke der Kreditbeantragung überreicht. Den Anstellungsvertrag hatte L1 mit dem Namen „Q5“ unterzeichnet. Im Vertrauen auf die Echtheit der vorgelegten Dokumente wurde das Darlehn seitens der zuständigen Mitarbeiter der Bank bewilligt. Den ausgezahlten Kreditbetrag in Höhe von 8.000,- Euro händigte die gesondert verfolgte H5 gemäß vorheriger Absprache dem Angeklagten L aus, der das Geld zur Gründung der J1 GmbH verwendete. Von Gesamtverbindlichkeiten der gesondert verfolgten H5 bei der T5-Bank in Höhe von letztlich 11.000,- Euro wurden später höchstens 5.000,- Euro im Wege der Zwangsvollstreckung ausgeglichen. Dass die T5-Bank mit ihren berechtigten Rückzahlungsansprüchen – zumindest teilweise – ausfallen würde, hatte der Angeklagte für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, als er mit seiner damaligen Lebensgefährtin H5 die Darlehns-beantragung mittels der gefälschten Bonitätsunterlagen vereinbart hatte.
2. (Tat 11. der Anklage, Fallakten 34, 35 und 7)
(Urkundenfälschung in einem Fall)
Etwa im April 2005 war der frühere Mitangeklagte C6 zur S5 GmbH gewechselt, bei der er sich gemeinsam mit dem ehemaligen Mitangeklagten E1 und weiteren Mitarbeitern (dazu oben) mit der Umsetzung der bereits bei der B AG gescheiterten Geschäftsideen beschäftigte. Etwa im August 2005 verließ C6 das Unternehmen und arbeitete circa ab Anfang 2006 bei einer Firma E9 in T6, die er über einen Kunden der S5 GmbH kennen gelernt hatte. Aus der Zeit bei der B AG verband C6 allerdings mit dem Angeklagten L ein gemeinsamer Kunde, für den beide – trotz der damaligen Unstimmigkeiten über finanzielle Angelegen-heiten – noch ein Immobilienfinanzierungsgeschäft abwickeln und die daraus erwartete Provision teilen wollten. Nachdem C6 schon während seiner Beschäftigung bei der S5 GmbH mit dem Angeklagten L wieder geschäftlich zusammen gearbeitet hatte, stellte er auch zwischen den Inhabern des Unternehmens E9 und dem Angeklagten L den Geschäftskontakt her in der Erwartung, mit von diesem vermittelten Kunden weitere Finanzierungsgeschäfte zu tätigen. Aus diesen erhofften sich C6 und der Angeklagte L zusätzliche Provisionseinnahmen.
Etwa ab Juli 2005 hatte der Angeklagte L als potentielle Interessenten für Finanzierungsgeschäfte die Herren W2, D2 und W3 ins Auge gefasst. Tatsächlich verfügten diese über keinerlei Anlagekapital, vielmehr sollten ihnen finanzielle Mittel erst durch den Erwerb von Immobilien und zu diesem Zweck aufzunehmende Darlehn – im Wege der Überfinanzierung – verschafft werden. Die dazu benötigten Immobilienobjekte vermittelte der ehemalige Mitangeklagte C6 über das Unternehmen E9, während die von dem Angeklagten L vertretene H GmbH die Kaufinteressenten W2, D2 und W3 stellte und auch die Vorbereitung der Darlehnsverträge übernahm. C6 sollte aus den geplanten Vermittlungsgeschäften von dem Unternehmen E9 eine Provision in Höhe von 17 % des Kaufpreises für die Immobilien bekommen und gemäß Absprache mit dem Angeklagten L diesem 7 % des Kaufpreises für die Zuführung der Geschäftskontakte überlassen.
Anfang bis Mitte September 2005 trafen sich der Angeklagte L, der gesondert verfolgte L1 sowie die für das Unternehmen E9 tätigen Herren H1 und T5 im Hotel in E7. Bei diesem Treffen vereinbarten der Angeklagte L und T5, die Finanzierungen für die beabsichtigten Immobilienerwerbe der Interessenten W2, D2 und W3 bei Banken zu beantragen, wobei die Auswahl des Kreditinstituts – der J3 AG – T5 übernommen hatte und der Angeklagte L die für die geplanten Baufinanzierungen erforderlichen Bonitätsunterlagen mit Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Erwerber W2, D2 und W3 überreichte. Tatsächlich handelte es sich bei diesen Unterlagen um Fälschungen, die der gesondert verfolgte L1 in Absprache mit dem Angeklagten L am Computer erstellt hatte, weil die von den Kaufinteressenten überreichten echten Unterlagen den Finanzierungsanforderungen der J3 AG nicht entsprachen und der Angeklagte L unbedingt die ihm von C6 zugesagte Provision aus den Immobiliengeschäften vereinnahmen wollte.
Im Einzelnen legte der Angeklagte L für den Käufer und Darlehnsnehmer W2 Lohn- und Gehaltsabrechnungen einer N GmbH in F für die Monate Juni, Juli und August 2005 über einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 5.200,- Euro vor. Tatsächlich war W2 Freiberufler und bei dem Unternehmen N GmbH zu keiner Zeit beschäftigt. Da der Angeklagte L wusste, dass die J3 AG das in Aussicht stehende Finanzierungsgeschäft bei Kenntnis der freiberuflichen Tätigkeit des W2 nicht abschließen würde, hatte er die Fälschungen durch L1 veranlasst.
Für den Kunden W3 umfassten die überreichten Bonitätsunterlagen Einkommensabrechnungen über Bruttobezüge in Höhe von 3.850,- Euro für die Monate Juni, Juli und August 2005, angeblich erstellt von einer T7 GmbH in F, für die W3 nie tätig war. Tatsächlich verdiente er lediglich 2.600,- Euro brutto und kam damit für die von dem Angeklagten L geplante Finanzierung nicht in Betracht. Um gleichwohl die erhoffte Provision zu erzielen, hatte der Angeklagte gemäß Absprache mit L1 durch diesen die Einkommensabrechnungen fälschen lassen.
Für den Kunden D2, der ebenfalls die Bonitätsanforderungen der J3 AG nicht erfüllte, enthielten die dem Unternehmen E9 zur Finanzierung überreichten Unterlagen Lohn- und Gehaltsabrechnungen über einen Bruttoverdienst in Höhe von 3.200,- Euro für die Monate Juni, Juli und August 2005, angeblich ausgestellt durch die N11 GmbH in F. Tatsächlich hatte der Käufer und Darlehnsnehmer D2 ein solches Einkommen bei der N11 GmbH nicht erzielt und das Unternehmen entsprechende Abrechnungen nicht ausgestellt, sondern der gesondert verfolgte L1 diese in Absprache mit dem Angeklagten L gefälscht.
Nach dem gemeinsamen Treffen reichte der für die Firma E9 tätige T5 gemäß Absprache mit dem Angeklagten L die Baufinanzierungsanträge mit den vorgenannten gefälschten Unterlagen für die Kunden W2, W3 und D2 bei der J3 AG ein. Gemäß dem Antrag des W2 vom 22.09.2005 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 50.000,- Euro, dem Antrag des W3 vom 22.09.2005 bezüglich einer Baufinanzierung in Höhe von 246.000,- Euro und dem Antrag des D2 vom 05.10.2005 über einen Darlehnsbetrag in Höhe von 101.000,- Euro kamen in der Folgezeit bis spätestens Januar 2006 mit der J3 AG entsprechende Darlehnsverträge zustande.
3. (Tat 15. der Anklage, Fallakte 38)
(Betrug)
Nachdem der Angeklagte spätestens im September 2005 beschlossen hatte, auch ohne das erforderliche Stammkapital die H GmbH zu gründen, betrieb er die Gesellschaft ab November/Dezember 2005 in der D-Allee in P gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin H5 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin, Herrn M1 als weiterem Geschäftsführer sowie dem bereits erwähnten L1. Der oben genannte W2 sowie Frau T2 waren neben weiteren Mitarbeitern ebenfalls für das Unternehmen tätig.
Etwa im November 2005 bekam der Angeklagte L über einen ihm bekannten Immobilienmakler X8 Kontakt zu Frau N2. Diese war Inhaberin von vier D3 Hotels und suchte nach einer Möglichkeit der Umfinanzierung dieser Immobilien in einem Gesamtvolumen in Höhe von 14,5 Millionen Euro. Aus Vorgesprächen zwischen X8 und dem Angeklagten wusste dieser, dass von dem Gesamtengagement ein Finanzierungsbedarf in Höhe von 3,6 Millionen Euro allein ein in L14 in Domnähe gelegenes D3 Hotel der Kundin N2 betraf, sich dieses Objekt allerdings in einem baulich schlechten Zustand befand und zur Prüfung einer möglichen Umfinanzierung die Einholung eines kostenaufwändigen Gutachtens sowie die Erstellung eines Sanierungsplans erforderlich waren. Mit der inoffiziellen Begutachtung der Hotelanlage hatte der Angeklagte bereits seinen Mitarbeiter W2 beauftragt, der mangels Zulassung als Architekt für eine zu Finanzierungszwecken bestimmte Gutachtenerstattung allerdings nicht geeignet war.
Im Januar 2006 lernte der Angeklagte L durch Vermittlung seines Geschäftspartners X8 die Kundin N2 persönlich kennen, die bei dem Angeklagten einen vorsichtigen und kritischen Eindruck hinterließ. Gerade deshalb verschwieg der Angeklagte ihr gegenüber, dass sich das von ihm repräsentierte Unternehmen H GmbH weiterhin lediglich in Gründung befand und weder das erforderliche Stammkapital noch die für eine Finanzierungsplanung in der genannten Größenordnung erforderlichen finanziellen und personellen Mittel besaß.
In dieser Situation schloss der Angeklagte am 14.02.2006 für die – nicht eingetragene – H GmbH als Auftragnehmerin mit Frau N2 als Inhaberin der D3 Hotels und Auftraggeberin einen „Beratungs- und Besorgungsvertrag“, in dem sich die Auftragnehmerin zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln in Höhe von 14,5 Millionen Euro bei maximal 3 % Zinsen und 2 % Tilgung sowie einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren verpflichtete. Weitere Bestandteile des Vertrages waren die Umfinanzierung der Bestandsimmobilien bei einem Gesamtvolumen in Höhe von 14,5 Millionen Euro, die Erstellung eines TÜV-Gutachtens zu allen Objekten einschließlich der Hauptverwaltung, die Erstellung eines Business- und Liquiditätsplans, ein Organigramm, eine Imagebroschüre sowie ein Kostenvoranschlag über den Umbau. Als Vergütung sollte die H GmbH einen Betrag in Höhe von 435.000,- Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe unter der Bedingung erhalten, dass die Auftraggeberin N2 die Finanzierungsmittel zu den vorgenannten Konditionen bekam. Diese Vergütung enthielt anfallende Vorlaufkosten in Höhe von 35.000,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuern, die vorauszuzahlen, jedoch von der Auftragnehmerin zu erstatten waren, wenn die Auftraggeberin die Finanzierung nicht zu den vereinbarten Konditionen erhalten sollte. Das Vertragsverhältnis begann am 14.02.2006 und endete am 30.04.2006.
Noch unter dem 14.02.2006 erstellte die H GmbH gegenüber Frau N2 eine Rechnung über die Abschlagszahlung auf die vereinbarte Provision zur Erstellung der Gutachten über die Immobilien in Höhe von 35.000,- Euro zuzüglich 5.600,- Euro Mehrwertsteuer, somit in einer Gesamthöhe von 40.600,- Euro. Mit Verrechnungsscheck vom 15.02.2006 beglich die Kundin N2 diesen Rechnungsbetrag.
Das auf diese Weise erzielte Geld verwendete der Angeklagte zunächst zur Bezahlung der Mitarbeiter der H GmbH, da ansonsten eine Weiterarbeit – insbesondere an dem Auftrag der Frau N2 – nicht gewährleistet gewesen wäre. Andere finanzielle Mittel standen dem Unternehmen nämlich nicht zur Verfügung, so dass die von der Kundin geleistete Vorauszahlung in Kürze aufgebraucht und ohne dieses Geld schon die Erstellung der vertraglich geschuldeten Gutachten zur Beschaffung der vereinbarten Finanzierungsmittel nicht möglich war. Bei Vertragsschluss hatte der Angeklagte für möglich gehalten, dass einerseits das Vertragsziel mangels ausreichender finanzieller und personeller Mittel nicht erreicht, andererseits jedoch die von Frau N2 geleistete Abschlagszahlung in Höhe von 40.600,- Euro nicht zurückgezahlt werden konnte. Dass die Kundin diesen Betrag letztlich verlieren könnte, hatte der Angeklagte dabei billigend in Kauf genommen, weil es ihm auf die Erlangung liquider Mittel ankam.
Obwohl der Angeklagte sowie die für ihn bei der H GmbH tätigen Mitarbeiter in der Folgezeit an dem Auftrag N2 arbeiteten, der Angeklagte die Sanierung des Hotels an der Domplatte vorbereitete und er Kontakt zu diversen Kreditinstituten aufnahm, gelang ihm die Beschaffung der zugesagten Finanzierungsmittel in Höhe von 14,5 Millionen Euro bei maximal 3 % Zinsen und 2 % Tilgung sowie einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren nicht, während der mit dem Auftrag einhergehende Kostenaufwand – wie zu erwarten – stetig zunahm. So veranschlagte der mit der „Vorbegutachtung“ betraute Mitarbeiter W2 die tatsächlichen Gutachtenkosten mit 17.000,- Euro, über die die H GmbH nicht verfügte. Nachdem es bereits zu Spannungen innerhalb des Unternehmens aufgrund dessen desolater finanzieller Lage gekommen war, entwickelten der Angeklagte und sein Geschäftspartner X8, der weiterhin in alle die Finanzierung betreffenden Vorgänge involviert war, die Idee, die von der GmbH nicht vorfinanzierbaren Kosten der Kundin N2 aufzubürden. Zu diesem Zweck sollte X8, dem die vorsichtige Kundin mehr vertraute als dem Angeklagten L, bei dieser „vorfühlen“ und durch geschickte Vorgehensweise den Weg ebnen, um sie zu weiteren Zahlungen zu bewegen. Der Angeklagte L sollte währenddessen eine sogenannte Kostenaufstellung vorbereiten, die X8 der Kundin zwecks Vorlage bei ihrem Rechtsanwalt sowie ihrem Steuerberater zukommen lassen wollte.
Möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses zwischen X8 und dem Angeklagten übersandte dieser der Kundin N2 am 28.03.2006 ein Telefaxschreiben, aus dem sich als Gesamtsumme aus bereits angefallenen Betriebskosten, noch zu erwartenden Kosten bis zum Ende der Finanzierungsvorbereitungen, Materialkosten sowie Mehrwertsteuern ein Betrag in Höhe von 90.370,84 Euro als „Gesamtsumme Abschlagszahlung“ ergab. Diesen Betrag abzüglich der bereits erbrachten Vorauszahlung wollte der Angeklagte der Kundin in Rechnung stellen. Nachdem diese auf sein Ansinnen mit Unverständnis reagiert hatte, änderte der Angeklagte seine Strategie und kündigte ihr gegenüber mit Schreiben vom 30.03.2006 den Beratungs- und Besorgungsvertrag mit der Begründung, dass man die persönlichen Finanzierungspartner der H GmbH nicht „mit einem notleidenden Kreditengagement“ bedienen wolle. Gleichzeitig sagte er die Rückzahlung der von der Kundin N2 bereits gezahlten Vorlaufkosten per Überweisung auf ihr Geschäftskonto zu und bot ihr an, die „beauftragten“ Gutachten sowie die aufbereiteten Finanzierungsunterlagen „gegen eine Kostennote“ zu erwerben.
Diese Strategie, die Kundin durch den drohenden Abbruch der Finanzierungsbemühungen zu zermürben, hatte Erfolg. Als die H GmbH nach weiteren Gesprächen entgegen ihrem vorgenannten Kündigungsschreiben mit Schreiben vom 31.03.2006 nunmehr eine erste Leseabschrift des Liquiditäts- und Businessplans in Aussicht stellte, die angebliche Wochenendarbeit eines siebenköpfigen Mitarbeiterteams betonte und die weitere Begleitung der Finanzierung – allerdings unter der Bedingung einer zweiten Zahlung in Höhe von 30.000,- Euro sowie zweier zusätzlicher Zahlungen in Höhe von jeweils 10.000,- Euro – zusagte, war die Kundin N2 zur Leistung weiterer 30.000,- Euro bereit. Nachdem sie zunächst am 31.03.2006 einen Verrechnungsscheck in vorgenannter Höhe angeboten, der Angeklagte L diesen jedoch mangels sofortiger Verwertbarkeit aufgrund bankenintern zu wahrender Einlösungsfristen abgelehnt hatte, suchte Frau N2 am 09.04.2006 in Begleitung ihres Rechtsanwalts sowie ihres Steuerberaters das Büro der H GmbH in P auf und zahlte einen Betrag in Höhe von 30.000,- Euro bar. Auch dieser Betrag galt gemäß Rechnung vom 03.04.2006 als Abschlagszahlung auf die mit Frau N2 vereinbarte Provision mit entsprechender Rückzahlungsverpflichtung bei Nichtbeschaffung der zugesagten Finanzierung und wurde am 09.04.2006 von einem Mitarbeiter der H GmbH quittiert. Bei Einforderung der weiteren Abschlagszahlung am 31.03.2006 hatte der Angeklagte für möglich gehalten, dass er auch diesen Betrag im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung nicht zurückgewähren konnte; den weiteren Vermögensverlust der Kundin N2 in Höhe von 30.000,- Euro hatte er dabei billigend in Kauf genommen, weil er dringend liquide Mittel benötigte.
Der Angeklagte L konnte das am 09.04.2006 von Frau N2 bar gezahlte Geld allerdings nicht mehr persönlich entgegennehmen, da er bereits am 07.04.2006 aufgrund eines Haftbefehls des Landgerichts E7 vom 06.04.2006 in dem Verfahren 170 Js 1864/01 StA Dortmund festgenommen worden war. Seitdem befand er sich in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E7, bis der Haftbefehl durch Beschluss vom 27.04.2006 außer Vollzug gesetzt wurde. Für ihn vereinnahmte seine damalige Lebensgefährtin H5 das Geld und beglich damit entsprechend den Weisungen des Angeklagten die – davon geht die Kammer zugunsten des Angeklagten aus – insbesondere im Zusammenhang mit dem Auftrag N2 zusammenhängenden dringendsten Verbindlichkeiten der GmbH. Zudem hatte der Angeklagte zwischenzeitlich einen weiteren Mitarbeiter bei der H GmbH, S6 eingestellt und diesen instruiert, wie mit dem Geld zu verfahren und welche weiteren geschäftlichen Angelegenheiten abzuwickeln waren. Entsprechend setzte S6 für den Angeklagten während dessen Inhaftierung die Arbeit an dem „Projekt“ N2 fort, bis der Angeklagte sich nach seiner Haftverschonung am 27.04.2006 wieder selbst – allerdings unverändert erfolglos – bemühte, eine Finanzierungsmöglichkeit für Frau N2 zu finden. Da mit Vertragsablauf zum 30.04.2006 die Rückzahlungsverpflichtung der H GmbH gegenüber Frau N2 fällig und der Angeklagte nunmehr mit diesem Problem konfrontiert wurde, wandte er sich – wie oben bereits geschildert – dem Versuch zu, Immobilien, die er noch im Rahmen seiner Tätigkeit für die J1 GmbH erworben hatte, in Zusammenarbeit mit einer Firma C13 Immobilien sowie einer Firma W, letztere vertreten durch C3, gewinnbringend zu veräußern und auf diese Weise liquide Mittel zu beschaffen. Die weitreichenden Pläne des Angeklagten, durch eine Fusion der vorgenannten Immobilienunternehmen, durch die Veräußerung der J1 GmbH an C3 gegen Übernahme der Verbindlichkeiten der GmbH, durch eine eigene Beteiligung an dem fusionierten neuen Immobilienbetrieb und/oder durch den Abverkauf der oben genannten Immobilien Gewinne zu realisieren, um die seitens Frau N2 aufgewandten 70.600,- Euro zurückzahlen und damit den zu ihrem Nachteil entstandenen Schaden wiedergut-machen zu können, scheiterten letztlich sämtlich. Mit notariellem Vertrag vom 02.10.2006 übertrug Frau H5 ihre Gesellschaftsanteile an der J1 GmbH in Höhe von 25.000,- Euro auf Herrn C3 und ließ als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin unter demselben Datum mit ihm einen Verschmelzungsvertrag zwischen vorgenanntem Unternehmen sowie einer J2 GmbH mit Sitz in L9 als aufnehmender Gesellschaft beurkunden, ohne dass der Angeklagte daraus die erhofften finanziellen Mittel erzielte. Eine Schadenswiedergutmachung gegenüber Frau N2 gelang ihm auch in der Folgezeit nicht.
Soweit dem Angeklagten unter den Ziffern 1., 2., 3., 6., 10., 13. und 14. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 13.08.2007 weitere Taten vorgeworfen werden, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung abgetrennt.Bei der Tat zu Ziffer 11. der Anklageschrift hat die Kammer die Strafverfolgung gemäß § 154 a Absatz 2 StPO auf den Tatvorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.
C. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten und zum Tatgeschehen beruhen auf den Geständnissen des Angeklagten L und der ehemaligen Mitangeklagten C6 und E1, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestehen, dem Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten L vom 25.10.2010 sowie den verlesenen bzw. im Wege des Selbstleseverfahrens und/oder der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
D. Rechtliche Würdigung
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.
E. Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Besonders strafmildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Durch sein Geständnis, das zur Überzeugung der Kammer von Einsicht getragen war, hat er eine ansonsten durchzuführende weitere Beweisaufnahme abgekürzt und vereinfacht.
Strafermäßigend war ebenfalls zu gewichten, dass die Taten bereits lange Zeit zurückliegen und sich der Angeklagte angesichts der von ihm mitverursachten Vermögensschäden erheblichen Regressforderungen ausgesetzt sieht, die ihn zukünftig wirtschaftlich belasten und in seiner weiteren Lebensführung einschränken werden.Strafmildernd hat die Kammer außerdem berücksichtigt, dass sich der Angeklagte in der Zeit von Januar 2007 bis Januar 2009 – somit nach den hier abzuurteilenden Taten – in Strafhaft befand, die ihn – davon geht die Kammer trotz der einschlägigen Hafterfahrungen des Angeklagten zu seinen Gunsten aus – auch aufgrund seines nunmehr fortgeschrittenen Lebensalters zur Einsicht bewegt haben dürfte.
Strafmildernd waren schließlich die hier feststellbaren rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zu beachten.
Diesbezüglich sind – entsprechend der Bekanntgabe des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung – bei Gericht nach Eingang der Anklage vom 13.08.2007 bis zur Terminierung im November 2010 unter Berücksichtigung von Zustellungs- und Stellung-nahmefristen sowie einer Einarbeitungszeit von etwa sechs Monaten Verzögerungen von circa zwei Jahren und sechs Monaten zu veranschlagen. Diese Verfahrensverzögerungen stellen eine nicht unerhebliche, der Justizverwaltung zuzurechnende Zeit dar, während der der Angeklagte dem psychischen Druck des gegen ihn geführten Strafverfahrens und zusätzlichen Beschränkungen während des Strafvollzugs in anderer Sache ausgesetzt war.
Strafschärfend waren demgegenüber bei dem Angeklagten die Höhe des entstandenen Gesamtschadens (125.929,21 Euro) und die Vielzahl der begangenen Taten zu berücksichtigen. Diese stehen auch nicht in einem derart engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang, dass ihre Verwirklichung Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle war.
Des Weiteren hat die Kammer – soweit sie zu früheren Taten Feststellungen getroffen hat – zum Nachteil des Angeklagten gewichtet, dass er vielfach einschlägig vorbestraft ist und sein strafbares Handeln in gleicher Begehungsweise wie zuvor völlig unbeeindruckt von bereits verhängten und in erheblichem Umfang verbüßten Freiheitsstrafen bei gleichbleibender krimineller Energie fortgesetzt hat. Bisher vermochten die vielfachen Verurteilungen und langjährigen Strafverbüßungen dem Angeklagten nicht als Warnung zu dienen und ihn zu einem straffreien Leben zu bewegen. Straferschwerend wirkte sich zudem aus, dass der Angeklagte die hier festgestellten Taten während einer laufenden Bewährungszeit beging.
Indem das Tun des Angeklagten in den Fällen sowohl des Betruges als auch der Urkundenfälschung – mit Ausnahme der Tat zu III. (Tat 4. der Anklage) – von dem Bestreben gekennzeichnet war, sich durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig. Die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bzw. des § 267 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StGB indiziert das Vorliegen eines besonders schweren Falles. Da nach Gesamtwürdigung und umfassender Abwägung aller dargelegten Strafzumessungstatsachen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Indizwirkung entfallen könnte, hat die Kammer bei dem Angeklagten für die Einzelstrafen bei allen Taten mit Ausnahme der Tat zu III. (Tat 4. der Anklage) den Strafrahmen des § 263 Absatz 3 bzw. bei der Tat zu IV. 1. (Tat 12. der Anklage) den der §§ 263 Absatz 3, 267 Absatz 3 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei der Tat zu III. (Tat 4. der Anklage) ist die Kammer von dem Strafrahmen der §§ 263 Absatz 1, 267 Absatz 1 StBG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) ausgegangen.
Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer für die Bemessung der konkreten Einzelstrafen die oben genannten Strafzumessungsgesichtspunkte erneut gegen-einander abgewogen. Bei den Fällen zu III. (Tat 4. der Anklage) und IV. 1. (Tat 12. der Anklage) war dabei zusätzlich strafschärfend zu würdigen, dass der Angeklagte hier jeweils tateinheitlich sowohl den Tatbestand des Betruges als auch den der Urkundenfälschung verwirklicht hat.
Für die festgestellten Taten hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
1. (Tat 5. der Anklage): ein Jahr,
2. - 5. (Taten zu 9. der Anklage): jeweils neun Monate,
6. (Tat 7. der Anklage): neun Monate,
7. (Tat 8. der Anklage): ein Jahr und zwei Monate,
8. (Tat 4. der Anklage): acht Monate,
9. (Tat 12. der Anklage): ein Jahr,
10. (Tat 11. der Anklage): neun Monate,
11. (Tat 15. der Anklage): zwei Jahre.
Unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.04.2006 (14 (XIII) D 1/04 – 170 Js 1864/01 StA Dortmund) verhängten Einzelstrafen und Auf-lösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie unter angemessener Erhöhung der hier verhängten höchsten Einzelstrafe von zwei Jahren hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
als allen Strafzwecken gerecht werdend bestimmt.
Dabei hat sie insbesondere strafmildernd dem umfassenden Geständnis des Angeklagten und strafschärfend der Vielzahl seiner einschlägigen Vorstrafen Rechnung getragen.
Den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK aufgrund der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen hat die Kammer im Wege der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Vollstreckungslösung“ kompensiert, indem sie in der Urteilsformel ausgesprochen hat, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer sechs Monate der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
F. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Absatz 1 StPO.