Berufung der Staatsanwaltschaft: Keine Bewährung und 3-jährige Sperrfrist bei Waffen- und Trunkenheitsdelikten
KI-Zusammenfassung
Das LG Dortmund änderte auf Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil, das eine Bewährungsstrafe vorgesehen hatte. Der Angeklagte war wegen unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes sowie fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Das Gericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung und setzte die isolierte Sperrfrist auf 3 Jahre fest. Ausschlaggebend waren zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen, Tatbegehung unter laufender Bewährung/Verfahren und eine fehlende positive Sozialprognose; das 3‑monatige Fahrverbot für nicht fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge blieb bestehen.
Ausgang: Berufung der Staatsanwaltschaft überwiegend erfolgreich: Gesamtfreiheitsstrafe ohne Bewährung und Sperrfrist auf 3 Jahre festgesetzt; im Übrigen Urteil aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine positive Sozialprognose voraus; diese kann bei vielfachen einschlägigen Vorverurteilungen und fortgesetzter Delinquenterklärung auch während laufender Verfahren zu verneinen sein.
Ein vollumfängliches Geständnis kann strafmildernd berücksichtigt werden, schließt jedoch bei ungünstiger Prognose und erheblicher Vorbelastung die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe nicht aus.
Unerlaubter Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und unerlaubter Besitz von Munition können tateinheitlich verwirklicht werden, wenn beide Gegenstände gleichzeitig in der Verfügungsgewalt des Täters stehen.
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration im Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit führt, kann sich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) schuldig machen, wenn er die Fahruntüchtigkeit zumindest hätte erkennen können.
Bei einer Trunkenheitsfahrt kann eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB festgesetzt werden, wenn vor Ablauf der Frist die Wiedererlangung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu erwarten ist.
Tenor
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31.05.2012 unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen dahingehend abgeändert,
dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und 3 Monaten
verurteilt wird, deren Vollstreckung n i c h t zur Bewährung ausgesetzt wird,
sowie der Zeitraum, hinsichtlich dessen die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, auf
noch 3 Jahre
festgesetzt wird.
Das Erkenntnis hinsichtlich des Fahrverbotes von 3 Monaten hinsichtlich nicht fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 31. Mai 2012 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie unerlaubten Besitzes von Waffen in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubten Besitz von Munition, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Darüber hinaus ist die Verwaltungsbehörde angewiesen worden, dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dem Angeklagten wurde darüber hinaus für die Dauer von drei Monaten untersagt, nicht fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen. Schließlich sind ihm die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen auferlegt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung eingelegt, wobei sie primär Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe begehrt, sowie darüber hinaus die Dauer, während derer die Verwaltungsbehörde anzuweisen ist, dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen auf drei Jahre auszudehnen beantragt.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war in allen wesentlichen Punkten erfolgreich und führte zu den aus dem Tenor ersichtlichen Erkenntnis.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und seinem Werdegang hat die Kammer in der Berufungshauptverhandlung aufgrund der Angaben des Angeklagten, der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 04.09.2012 sowie dem verlesenen Urteil aus dem Verfahren 202 Js 1330/10 – 720 Ds 281/10 sowie dem Protokoll der Berufungshauptverhandlung im Verfahren 42 Ns 146/11 folgende Feststellungen getroffen.
Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 35 jährige Angeklagte ist in der Türkei aufgewachsen und erst im Alter von 14 Jahren, nachdem er dort die Grundschule besucht hatte und anschließend schon gearbeitet hatte, mit 14 Jahren in die Bundesrepublik gekommen. Hier hat er die Schule besucht, die er jedoch nach Klasse 9 lediglich mit Abgangszeugnis ohne Hauptschulabschluss verlassen hat. Auch beim anschließenden Besuch der Berufsschule erreichte er keinen Hauptschulabschluss, sondern verließ auch die Berufsschule lediglich mit einem Abgangszeugnis. Einen Ausbildungsplatz hat er nicht gefunden. Lediglich im Rahmen seiner längeren Strafhaft hat er eine 9 monatige Ausbildung zum Schweißer absolviert und später – etwa 1998- auch eine Qualifikation als Staplerfahrer erworben.
Der Angeklagte, der seit 1989 verheiratet ist, hat aus dieser Beziehung zwei 12 und 14 jährige Söhne und eine 7 jährige Tochter. Von seiner Ehefrau lebt er getrennt. Diese bezieht aus einer 2-Euro-Job lediglich geringfügiges Einkommen und erhält ergänzend Leistungen nach ALG II bzw. IV für sich und die Kinder. Er selbst arbeitet in einem An- und Verkaufsladen, in dem er im Wesentlichen den Verkauf im Ladenlokal abwickelt. Aus dieser Beschäftigung bezieht er monatlich 600,00 € und erhält ergänzend Leistungen nach ALG II, insbesondere hinsichtlich seiner Wohnungskosten.
Er lebt getrennt von seiner Restfamilie in einer eigenen Wohnung.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits vielfach in Erscheinung getreten, wiederholt verurteilt worden und hat auch bereits Strafhaft verbüßt.
Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug weist allein für die Zeit bis 2007 14 Eintragungen auf, wobei neben Verkehrs- und Trunkenheitsdelikten auch eine frühere Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Jahr 1989 zu einer zweijährigen Jugendstrafe hervorsticht. In vier der vorgenannten Verfahren sind in den Monaten Mai bis Juli 2009 Bewährungsstrafen bzw. Reststrafen dem Angeklagten erlassen worden.
Gleichwohl finden sich ab 2009 folgende weitere Verurteilungen:
15. Am 07.05.2009 verurteilte das Amtsgericht Dortmund wegen einer am
11.02.2009 begangener Tat den Angeklagten mit seit dem 15.05.2009 rechtskräftiger Entscheidung wegen unerlaubten Führens einer Waffe sowie Vortäuschen einer Straftat zu einer 5-monatigen Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe setzte das Amtsgericht zunächst bis zum 14.05.2012 zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit ist wegen einer späteren Verurteilung bis zum 01.05.2013 verlängert worden.
Über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist bislang im Hinblick auf das laufende Verfahren noch nicht entschieden worden.
16. Erneut verurteilt wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Dortmund
am 02.12.2010. Wegen einer Tat vom 30.04.2010 erkannte das Amtsgericht mit seit dem 10.12.2010 rechtskräftiger Entscheidung wegen Beleidigung auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €.
17. Am 18.04.2011 wurde der Angeklagte mit seit dem 21.05.2011
rechtskräftiger Entscheidung zu einer weiteren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Versicherungsgesetz verurteilt.
18. Letztmals verurteilt wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts
Dortmund vom 17.05.2011 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, wobei die letzte der Taten am 21.01.2011 begangen wurde. Das Amtsgericht erkannte unter Einbeziehung der unter Ziffer 16. dargestellten Entscheidung (30 Tagessätze zu 10,00 € wegen Beleidigung) zum einen auf eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 € sowie gleichfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verurteiltung ist rechtskräftig seit dem 20.10.2011.
In der Berufungshauptverhandlung vom oben gennannten 20.10.2011 erging keine Sachentscheidung sondern lediglich eine Kostenentscheidung nachdem die Berufung durch den Angeklagten zurückgenommen worden war.
Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde:
Am 11.05.2010 war der Angeklagte in der C-Straße mit einem Kleinkraftfahrrad der Marke Piaggio mit dem Versicherungskennzeichen ### auf der C-Straße in E aufgefallen. Dieses Kleinkraftrad war an sich herstellerseits gedrosselt auf eine Geschwindigkeit von maximal 25 km/h und daher grundsätzlich nicht fahrerlaubnispflichtig. Tatsächlich fuhr dieses Kleinkrad aufgrund der Tatsache, dass die werkseitig eingebaute Drosselung entfernt worden war, 35 km/h. Der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß, wusste darum, dass er das Fahrzeug nunmehr nicht ohne Fahrerlaubnis fahren durfte.
Am 22.01.2011 fiel der Angeklagte erneut wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf. Er fuhr mit einem Lkw der Sprinterklasse auf der M-Straße in E hin und her. Die dabei zurückgelegte Fahrstrecke betrug insgesamt nicht mehr als 10 Meter. Der Angeklagte fuhr jedoch mindestens einmal vor und einmal zurück, wobei er wusste, dass er das Fahrzeug nicht fahren durfte, weil er keine Fahrerlaubnis besaß.
Neben dem hier abzuurteilenden Verfahren sind bzw. waren gegen den Angeklagten noch weitere Verfahren anhängig. So wird dem Angeklagten zurzeit in einem noch laufenden Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 102 Js 354/12 ein Betrug im Rahmen einer Hausverwaltung mit einem Schadensumfang rund 17.000,00 € zur Last gelegt. Ein weiteres Verfahren, welches unter dem Aktenzeichen 202 Js 18/12 geführt wird, betrifft den Vorwurf einer Körperverletzung. Das diesbezügliche Verfahren ist vor wenigen Tagen gem. § 154 StPO im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren zu erwartende Strafe eingestellt worden. In gleicher Weise gem. § 154 im Hinblick auf das hiesige Verfahren eingestellt ist auch das Verfahren unter dem Aktenzeichen 102 Js 58/12. In jenem Verfahren wird dem Angeklagten Betrug zu Lasten des Jobcenters vorgeworfen. Dieser Vorwurf betrifft die unterbliebene Angabe des Verdienstes aus dem auch im hiesigen Verfahren eingeräumten Nebenjob in dem An- und Verkaufsladen.
III.
Zur Tat hat die Kammer aufgrund des Ergebnisses der Berufungshauptverhandlung und der in der Berufungshauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:
1 )
Am Abend des 17.08.2011 hielt sich der Angeklagte in der M-Straße 19 in E auf. Gegen 23.30 Uhr hatte er auf dem Hinterhof des Mehrfamilienhauses mehrfach mit einer Schreckschusspistole geschossen, was Anlass für einen Polizeieinsatz der Beamten PHM H2 und PHK N gegen 23.30 Uhr gab. Zusammen mit dem weiter herbeigerufenen Polizeibeamten, dem im Berufungshauptverhandlungstermin vernommenen POK’in H, sowie dem Polizeikommissar I und der Polizeikommissarin L trafen die eingesetzten Beamten in dem Hinterhof auf den Angeklagten, der dort einräumte, dass er geschossen hat. Bei der darauf folgenden Wohnungsdurchsuchung wurden von den Polizeibeamten in der Wohnung des Angeklagten neben diversen weiteren strafrechtlich nicht relevanten Waffen eine Pistole des Herstellers „Ekomajör“ Modell 88 sowie 50 Patronen mit scharfer Munition des Kalibers 6.35 aufgefunden und sichergestellt.
Der Angeklagte verfügt weder über einen Waffenschein noch über eine Waffenbesitzkarte. Die vorgenannte Pistole hatte kein amtliches Prüfzeichen (PTB im Kreis). Dem Angeklagten war bewusst, dass er zum Besitz der vorgenannten Waffen einen Waffenschein bzw. eine Waffenbesitzkarte benötigte, darüber aber nicht verfügte.
2.)
Am 25. 08. 2011 befuhr der Angeklagte gegen 21.45 Uhr mit einem Mofa mit dem Kennzeichen xxx die M-Straße in E. Zur Tatzeit hatte der Angeklagte zwar so viel Alkohol getrunken, dass er – was er ob seines Wissens um seinen voraufgegangenen Alkoholkonsum zumindest hätte wissen können- fahruntüchtig war; eine um 22:30 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,71o/oo aus. Seine Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit war nicht, jedenfalls nicht erheblich eingeschränkt.
Ihm war eine Verständigung mit dem Beamten ohne Weiteres möglich, er konnte ihre Frage sinngemäß beantworten und zeigte auch in seinem sonstigen Verhalten, in seinem Gang keinerlei Auffälligkeiten.
3.)
Am 4.102011 saß der Angeklagte auf einem Sessel sitzend vor dem Ladenlokal M-Straße 44 in E, in dem sich das Geschäft „Haushaltsauflösungen L2“ befand. Er hatte in den Händen eine Gasdruckwaffe der Marke Umarex mit der er sich so in der Öffentlichkeit präsentierte, ohne sie etwa zu dieser Zeit einem Kunden anzubieten oder vorzuführen. Die zum Führen der Waffe erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis besaߠ er wie er wußte nicht.
IV.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergeben. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten wie festgestellt vollumfänglich eingeräumt, insbesondere auch eingeräumt, dass er darum gewusst hatte, dass er weder zum Besitz noch zum Führen der aufgeführten Waffen bzw. der Munition nicht berechtigt gewesen ist. Ferner hat der Angeklagte auch eingeräumt, sich bewusst gewesen zu sein, angesichts seines alkoholisierten Zustandes das Moped an diesem Tage nicht sicher führen zu können.
Ergänzend beruhen die getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Unterfallens der vorgenannten Waffen unter waffenrechtliche Erlaubnispflichten sowie deren Identifikation auf den im Berufungshauptverfahren verlesen Urkunden.
Die Tatsache, dass der Angeklagte hinsichtlich der beiden Taten, bei denen ihm ein Verstoß gegen das Waffengesetz zur Last gelegt worden ist, zwar alkoholisiert war, jedoch in keiner Weise in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, beruhen auf den Bekundungen der im Termin vernommenen Zeugen, der Zeugin POK H bezogen auf das Geschehen vom 17.08.2011 bzw. des Zeugen PK C hinsichtlich der Tat vom 04.10.2011.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 17.08.2011 wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b i. V. m. § 2 Abs. 3 WaffG sowie tateinheitlich wegen unerlaubten Besitzes von Munition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG schuldig gemacht.
Wegen der Tat vom 25.08.2011 ist er der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB schuldig. Insoweit wusste er zumindest in vorwerfbar fahrlässiger Weise darum, dass er, ob des zuvor genossenen Alkohols auch zum Führen eines nicht führerscheinpflichtigen Mofas nicht in der Lage gewesen ist.
Hinsichtlich der Tat vom 04.10.2010 hat er sich wegen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a WaffG i.V.m. § 54 Abs. 1, Abs. 2 WaffG strafbar gemacht; denn es bedurfte es zum Führen der an diesem Tag geführten Luftdruckwaffe des sogenannten kleinen Waffenscheins, den der Angeklagte nicht besaß.
VI.
Bei Bemessung der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe hat die Kammer hinsichtlich der Straftaten nach dem Waffengesetz den Strafrahmen des § 53 Abs. 3, welcher Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, angewandt bzw. hinsichtlich des Vergehens gegen § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB unter Zugrundelegung des dortigen Strafrahmens, welcher Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Bei der konkreten Strafbemessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewichtet, dass der Angeklagte die Taten auch in der Tatsachenverhandlung vor dem Berufungsgericht nach von der Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten eingelegter Berufung erneut vollumfänglich gestanden hat und auch nunmehr nicht den Versuch gemacht hat, durch beschönigende Äußerungen seine Tat im milderen Licht darzustellen. Dass der Angeklagte das Unrecht seiner Tat selbst eingesehen hat, zeigt auch die Tatsache, dass er die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, selbst nicht angefochten hat.
Zu sehen ist die gesteigerte Haftempfindlichkeit des Angeklagten, der aufgrund seiner erheblichen Diabetes zurzeit sogar haftunfähig ist, wie die im Berufungshauptverhandlungstermin vorgelegte Bescheinigung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung hinsichtlich der anstehenden 2-monatigen Strafverbüßung aufgrund der Verurteilung unter Ziffer 18. des Bundeszentralregisterauszugs ausweist. Der Amtsarzt hat ausweislich des dortigen Schreibens Haftunfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt bescheinigt, so dass die Strafvollstreckung bis Mai 2013 zunächst zurückgestellt worden ist.
Bei der Strafbemessung hat auch Berücksichtigung zu seinen Gunsten zu finden, dass der Angeklagte nicht nur die hier zu verhängende Freiheitsstrafe wird verbüßen müssen, sondern darüber hinaus die weitere bereits rechtskräftige Freiheitsstrafe von 2 Monaten und – davon geht die Kammer gleichfalls aus – auch eine weitere 5-monatige Freiheitsstrafe, deren Widerruf zu erwarten steht.
Gesehen hat die Kammer, wenn auch nur geringfügig zu seinen Gunsten gewichtet, dass der Angeklagte während beider Taten, in denen er Waffen in Besitz hielt bzw. führte, alkoholisiert war, wobei allerdings das Maß der Alkoholisierung bei weitem nicht dazu führte, dass seine Einsicht bzw. Fähigkeit entsprechend dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war.
Zu sehen war zu seinen Gunsten auch, dass es sich bei den Waffen jeweils nicht um „scharfe“ Waffen gehandelt hat, wobei jedoch bei der ersten Tat die es sich um die „scharfe“ Munition gehandelt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war jedoch zu sehen, dass der Angeklagte nicht nur bereits langjährig Haft verbüßt hat und bereits in früherer Zeit sowohl hinsichtlich der Waffendelikte wie auch des Verkehrsdelikts bereits vielfach in gleicher Weise verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Tat des Waffendelikts stand er zudem unter laufender Bewährung.
Auch die fahrlässige Trunkenheitsfahrt vom 25.08.2011 wurde vom Angeklagten zu einem Zeitpunkt verübt, als er nur wenige Monate zuvor bereits vom Amtsgericht Dortmund wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu zwei Strafen, unter anderem einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden war und in diesem Verfahren die Berufungshauptverhandlung unmittelbar bevorstand. Dies gilt in besonderem Maße für den 2. Verstoß gegen das Waffengesetz am 04.10.2011. Die diesbezügliche Tat erfolgte unmittelbar vor der am 20.10.2011 anstehenden Berufungshauptverhandlung in dem genannten Verfahren.
Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden aufgezeigten Gesichtspunkte sowie der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungskriterien erschien hinsichtlich des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Taten allein die Verhängung einer Freiheitsstrafe tat- und schuld angemessen, da der Angeklagte durch sein bisheriges Verhalten gezeigt hat, dass er durch Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden kann.
Hinsichtlich der einzelnen Taten hat die Kammer sodann unter erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf folgende Taten erkannt:
Hinsichtlich der Tat vom 17.08.2011 hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
zehn Monaten
für sowohl tat- wie schuldangemessen erachtet als auch zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich und ausreichend.
Dabei hat die Kammer insbesondere gesehen, dass nicht in lediglich der Besitz der genannten aufgezeigten Waffe sondern darüber hinaus hier auch der Besitz scharfer Munition mit zur Aburteilung stand.
Hinsichtlich der Tat vom 25.08.2011 hat die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von
fünf Monaten
als zur Einwirkung auf den Angeklagten zwingend erforderlich, aber auch ausreichend erachtet. Dabei hat die Kammer insbesondere auch gesehen, dass dem Angeklagten lediglich fahrlässige Trunkenheit vorgeworfen werden kann und eine einschlägige Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt schon länger zurückliegt, wobei andererseits die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis deliktsnah zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt worden ist.
Für die Tat vom 04.10.2011 hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen erachtet. Insoweit hat die Kammer schulderhöhend zwar berücksichtigt, dass diese Tat unmittelbar vor dem anstehenden Berufungshauptverhandlungstermin und zudem zu einem Zeitpunkt begangen worden ist, zu dem der Angeklagte darum wusste, dass er wegen der Taten vom 17.8.2011 und 25.08.2011 mit weiteren Verfahren zu rechnen hat. Andererseits hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte hier diese „Gasdruckwaffe“ unmittelbar vor dem Laden in einem Stuhl sitzend „führte“, d.h. benutzte, wo er beschäftigt war, wenngleich der Angeklagte eingeräumt hat, dass er dies nicht etwa im Rahmen einer Verkaufstätigkeit zwecks Anpreisung der Ware tat sondern aus unbekannt gebliebenen Gründen. So stellt sich dieses „Imponiergehabe“ doch in leicht milderem Licht dar.
Aus den genannten Einsatzstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 53,54 StGB unter Erhöhung der höchsten der genannten Einsatzstrafen von 10 Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden.
Unter erneuter Abwägung sämtlicher aufgezeigten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie insbesondere des zeitlichen und situativen Zusammenhangs, in dem sämtliche Taten zueinander standen, sowie darüber hinaus der zu erwartenden weiteren Strafvollstreckung aus anderen Verfahren - nicht nur der 2monatigen Freiheitsstrafe sondern auch des zu erwartenden Widerrufs der ausgesetzten Freiheitsstrafe von 5 Monaten- hat die Kammer als zur Einwirkung auf diesen Angeklagten tat- und schuldangemessen wie auch ausreichend die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
erachtet.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe vermochte die Kammer nicht zur Bewährung auszusetzen.
Die Kammer sieht bereits die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht für gegeben. Sie vermag nicht zu erkennen, dass zur Einwirkung auf diesen Angeklagten allein der Strafausspruch ausreichend ist, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Angesichts der Vielzahl der Vorverurteilungen, der zeitlichen Abfolge und der ganz fehlenden Wirkung selbst laufender Verfahren auf das Verhalten des Angeklagten sowie die Tatbegehung eines sogar laufenden Berufungsverfahrens nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, ist nichts ersichtlich, dass der Angeklagte tatsächlich Rechtsnormen befolgen wird, ohne dass ihm erneut durch eine Strafverbüßung deutlich gemacht wird, dass die Gesellschaft derartige Rechtsverstöße nicht zu tolerieren bereit ist.
Die Kammer vermag auch nicht andere, nicht in der Strafvollstreckung liegende Sanktionen als tunlich und geeignet zu erkennen, die es ermöglichen, dem Angeklagten eine positive Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB zu stellen. Insbesondere die vom Amtsgericht in Erwägung gezogene Alkoholtherapie vermag erst recht aus heutiger Sicht keine derartige Maßnahme darzustellen. Der Angeklagte hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht willens und auch nicht in der Lage ist, sich seinem Alkoholproblem zu stellen. Weder bis Mai 2009 noch bis zum heutigen Termin hat er eine Alkoholtherapie angetreten noch sich nachhaltig darum bemüht. Allein die Tatsache, dass er nunmehr sich mit Hilfe der Diakonie nach eigenen Angaben in einer Vorbereitungsgruppe befindet, die der Erprobung seiner Therapiefähigkeit dient, führt zu keiner anderen Bewertung.
Der langjährige vom Angeklagten eingeräumte Alkoholmissbrauch – teils trotz bestehender schwerer Diabetes – zeigt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht tatsächlich bereit ist, gegen seine Alkoholproblematik anzugehen.
Ungeachtet des Umstandes, inwieweit die weiteren aufgezeigten zurzeit noch laufenden bzw. Hinblick auf das hiesige Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellten Verfahren neues strafbares Verhalten in den zurückliegenden Monaten dokumentieren, sieht die Kammer schon ungeachtet dieser neuen Verfahren bei dem Angeklagten in keiner Weise gewährleistet, dass dieser ohne den Vollzug von Strafe künftig straffrei leben wird.
Dass bei diesem Angeklagten darüber hinaus aus Sicht der Kammer angesichts seiner wiederholten Delinquenz und der kurzen zeitlichen Abfolge seiner Straftaten trotz früherer Verurteilungen auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben sind, die die Vollstreckung einer 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe ermöglichen, kommt lediglich zusätzlich hinzu.
Gegen den Angeklagten war darüber hinaus wegen der Tat vom 25.08.2011 gemäß § 69 a StGB eine isolierte Sperrfrist zu verhängen. Diese hat die Kammer mit 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bemessen. Vor Ablauf dieser Frist ist aus Sicht der Kammer zum heutigen Zeitpunkt keinesfalls zu erwarten, dass die charakterliche Geeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr festgestellt werden kann. Dieser Zeitraum benötigt der Angeklagte.
Gegen den Angeklagten war zudem ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB von 3 Monaten Dauer als zur Einwirkung unverzichtbar.
Denn der Angeklagte, der ausweislich der abgeurteilten Tat zur Nutzung von nicht führerscheinpflichtigen Gefährten neigt, muss durch dieses Fahrverbot deutlich vor Augen geführt werden, dass auch die Nutzung solcher Gefährte im öffentlichen Verkehr in alkoholisiertem Zustand nicht hingenommen werden kann.
VII.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 465 StPO.
Soweit das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung hinsichtlich des Zeitraums der Strafe geringfügig unterhalb des Erkenntnisses des Amtsgerichts geblieben ist, beruht dies im Wesentlichen darauf, dass die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Insoweit ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die Kosten der Berufung in vollem Umfang aufzuerlegen.