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Landgericht Dortmund·4 T 6/03·17.07.2003

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wegen Kostenlast bei fehlender Erinnerung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte gegen einen Beschluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde ein, mit der sie die Kostenentscheidung angriff. Das Landgericht wertete die Eingabe als sofortige Beschwerde und wies sie als unbegründet zurück. Es entschied nach §91a ZPO, dass die Klägerin trotz früherer Schreiben vor Klageerhebung nochmals hätte erinnern müssen, da die Beklagte Erledigungsbereitschaft gezeigt hatte. Die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist nach §91a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts, insbesondere §93 ZPO, zu berücksichtigen.

2

Zeigt der Anspruchsgegner nach Klageerhebung unverzüglich Erfüllung oder eine konkrete Bereitschaft zur Erfüllung, kann der Kläger gegen Treu und Glauben handeln, wenn er ohne erneute Erinnerung sofort Klage erhebt; dies kann zur Kostentragung durch den Kläger führen.

3

Eine Mahnung muss nicht zwingend eine ausdrückliche Fristsetzung enthalten; ist sie jedoch unspezifisch, an Dritte gerichtet oder enthält sie zahlreiche unterschiedliche Aufforderungen, kann sie für die Begründung des Verzugs unzureichend sein.

4

Angriffe gegen die Streitwertfestsetzung sind nur wirksam, wenn sie substantiiert begründet werden; bei fehlender Begründung bleibt die Festsetzung bestehen.

Relevante Normen
§ ZPO § 91 a§ 91a ZPO§ 93 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 24.03.2003 eingelegte sofortige Beschwerde auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

2

Die am 09.04.2003 eingelegte Beschwerde war als sofortige Beschwerde auszulegen.

3

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

4

Gem. § 91a ZPO ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die allgemeinen Grundgedanken des Kostenrechts, auch die des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Die Beklagte hat die Klageforderung nach Klageerhebung alsbald erfüllt. Die Entscheidung des Amtsgerichts, deswegen die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, erweist sich jedenfalls mit der Begründung, dass es für die Klägerin nach Treu und Glauben geboten war, vor Klageerhebung noch einmal an die Erledigung der Herausgabe der Kopien der Krankenunterlagen zu erinnern, unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte als vertretbar.

5

Das nach Auffassung der Klägerin verzugbegründende Schreiben vom 13.09.2002 war nicht an die Beklagte, sondern an das L1-Krankenhaus in Ort-01 gerichtet hat, dessen Trägerin die Beklagte ist. Unabhängig von der Frage, ob das vorgenannte Schreiben damit überhaupt einen Verzug der Beklagten auslösen konnte, enthält das Schreiben eine Fülle von Aufforderungen und Fristsetzungen, nicht jedoch ausdrücklich eine Fristsetzung bezüglich der Herausgabe der Krankenunterlagen. Zwar muss eine Mahnung nicht ausdrücklich eine Fristsetzung enthalten. Auch ist es zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit auslösenden Handlung zu verbinden. In diesem Fall sind jedoch die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten. Die Beklagte hat umgehend mit Schreiben vom 16.09.2002 auf das Schreiben der Klägerin reagiert und ihr mitgeteilt, die entsprechenden Krankenunterlagen von den beiden betroffenen Krankenhäusern anzufordern und ihr unverzüglich nach Erhalt Kopien zukommen zu lassen. Angesichts dieser von der Beklagten erklärten Bereitschaft stellt es in Kenntnis des Umstandes, dass die Krankenunterlagen noch von den beiden betroffenen Krankenhäusern angefordert, auf Vollständigkeit überprüft und mit den geforderten Erklärungen versehen werden mussten, einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben dar, die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 30.10.2002 mit einer Klage zu überziehen, ohne vorher noch einmal an die Erledigung zu erinnern.

6

Soweit die sofortige Beschwerde gleichzeitig auch die mit Beschluss vom 24.08.2003 erfolgte Streitwertfestsetzung angreift, hat die Klägerin die Beschwerde nicht begründet. Es bestand daher für die Kammer keine Veranlassung, von der getroffenen Entscheidung abzuweichen, zumal sie im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer und auch des OLG Hamm steht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

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Der Beschwerdewert beträgt 751,88 €.