Berufung gegen Abweisung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; die Haftung ist unstreitig. Das Landgericht weist die Berufung zurück und verneint Ersatz des gewählten Unfallersatztarifs. Der Kläger hat die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Tarifs nicht substantiiert dargelegt. Bei geringem Mobilitätsbedarf sei die Nutzung von Taxis eine zumutbare, kostengünstigere Alternative, sodass die vorprozessual gezahlten 472,00 € ausreichen.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten zurückgewiesen; vorprozessual gezahlte 472,00 € genügen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschädigter kann nur solche Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind; ein überhöhter Unfallersatztarif ist nur ersatzfähig, wenn seine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung substantiiert dargetan und bewiesen wird.
Die Darlegungs- und Beweislast für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung eines gewählten Mietwagen- bzw. Unfallersatztarifs trägt der Geschädigte.
Fehlt der Nachweis für den gewählten Tarif, ist in der Regel ein üblicher, marktgerechter Maßstab (z. B. Schwacke‑Liste) zugrunde zu legen.
Bei nur geringem, vorhersehbarem Mobilitätsbedarf kann dem Geschädigten zugemutet werden, auf Taxis oder gelegentliche Fremdtransportangebote zurückzugreifen; die dadurch entstehenden üblichen Kosten sind als angemessener Ersatz anzusehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 135 C 4071/06
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.12.2005. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Dem Kläger sind Mietwagenkosten in Höhe von 1.722,60 € entstanden, worauf die Beklagten vorprozessual 472,00 € gezahlt haben. Den Restbetrag in Höhe von 1.250,60 € hat der Kläger mit der Klage geltend gemacht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.
Die Klage ist den Beklagten am 21.04.2006 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 20.06.2006 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger 1.250,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG zu.
Der Kläger kann nicht die Kosten des von ihm gewählten Unfallersatztarif geltend machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein solcher grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dieser auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Der Kläger trägt insoweit auch die Darlegungs- und Beweislast. Insoweit fehlt es aber bereits an einem Vortrag des Klägers zur betriebswirtschaftlichen Struktur des Tarifes. Einen betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Tarif kann der Kläger aber nur verlangen, wenn er substantiiert vorträgt und beweist, dass ihm ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen ist. Auch dies hat der Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, über ein Kreditkarte zu verfügen, so dass ihm die Tarife anderer Autovermieter zugänglich gewesen wären. Weiterhin hat der Kläger erklärt, dass er sich nicht nach dem Preis erkundigt hat, sich sogar für die entstehenden Kosten nicht interessiert hat. Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass der Geschädigte nicht geschützt wird, der sich nicht für die Höhe des Tarifs interessiert. Dabei geht die Kammer davon aus, dass ein wirtschaftlich denkender Geschädigter sich nach dem Preis erkundigen würde und dann ggf. auch anderweitig Angebote einholen würde. Einen Schadensersatz in Höhe des gewählten Unfallersatztarifes kann der Kläger mithin nicht verlangen.
Der Kläger könnte daher nach Auffassung der Kammer grundsätzlich nur einen Schadensersatz nach der Schwacke-Liste berechnen. Nach eigenem Vortrag stünden ihm dabei nur 638,00 € abzüglich gezahlter 472,00 €, mithin restliche 166,00 € zu.
Der Kläger kann hier aber ausnahmsweise auch nicht die üblichen Kosten für einen Mietwagen nach der Schwacke – Liste verlangen, so dass die außergerichtlich gezahlten Kosten in Höhe von 472,00 € ausreichend sind. Die Kammer stimmt den Beklagten insoweit zu, dass sich der Kläger angesichts der so geringen Fahrleistung auf die gelegentliche Anmietung eines Taxis verwiesen werden kann. Der Kläger hat selbst erklärt, dass er sein Fahrzeug oft tagelang gar nicht benutzt. Er ist seinerzeit in acht Tagen auch nur 106 km gefahren. In erster Instanz hat der Kläger angegeben, nur zur Physiotherapie und zum Einkaufen gefahren zu sein. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem angegeben, dass es ihm seinerzeit schlecht gegangen sein. Daraus ergibt sich für die Kammer, dass der Kläger wusste, dass er nur selten ein Fahrzeug brauchen würde. Die Kammer geht davon aus, dass es dem Kläger bei näherem nachdenken auch hätte einfallen müssen, dass das Rufen eines Taxis bei Bedarf erheblich billig und wenig aufwendiger gewesen wäre, als die Anmietung eines Mietwagens. Die Kammer hat selbst über das Internet auf der Internetseite der FA. "taxi-E.de" die derzeitigen Preise ermittelt und dabei als Beispiel 20 Fahrten zu je 5 km zugrunde gelegt:
20 x Grundpreis 2,50 € = 50,00 €
20 x erster km 1,45 € = 29,00 €
20 x weiter km 4 x 1,15 € = 92,00 €
gesamt 171,00 €
Soweit man zugrunde legt, dass das Taxi z.B. beim Einkaufen ggf. hätte warten müssen, so fallen für Wartezeiten 19 € je Zeitstunde an. Bei fünf Stunden Wartezeit ergibt dies einen weiteren Betrag in Höhe von 95,00 €. Das ergibt Gesamtkosten in Höhe von 266,00 €. Geht man von einem Betrag in Höhe von 472,00 € aus, den die Beklagte gezahlt hat, so hätte der Kläger sich in erheblichem Umfang von einem Taxis befördern lassen können, ohne alsbald diesen Tarif zu erreichen. Dass der Kläger vorher davon ausging, dass Fahrzeug in einem erheblich größerem Umfang nutzen zu wollen, was aus anderen Gründen gescheitert wäre, hat er selbst nicht vorgetragen. Insbesondere angesichts des Gesundheitszustandes des Klägers wäre es sinnvoll gewesen, sich von einem Taxi fahren zu lassen, als selbst ein Fahrzeug zu steuern.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.