Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Schätzung und fehlende Passivlegitimation
KI-Zusammenfassung
Nach zwei Verkehrsunfällen machte die klagende Autovermieterin aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten geltend. Das LG bejahte für den zweiten Unfall die fehlende Passivlegitimation der beklagten Versicherung, weil das Schädigerfahrzeug bei einem anderen Versicherer haftpflichtversichert war. Für den ersten Unfall sprach es nur weitere 56,02 € zu und schätzte den erforderlichen Mietwagentarif nach § 287 ZPO auf Basis des Schwacke-Automietpreisspiegels (arithmetisches Mittel) zuzüglich eines 20%-Aufschlags. Zustell-/Abholkosten wurden mangels substantiierten Vortrags zur Erforderlichkeit nicht zugesprochen; vorgerichtliche RA-Kosten wurden teilweise zugesprochen.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zuspruch weiterer 56,02 € Mietwagenkosten und 46,41 € RA-Kosten, im Übrigen Zurückweisung (u.a. wegen fehlender Passivlegitimation zum zweiten Unfall).
Abstrakte Rechtssätze
Der Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf den Betrag beschränkt, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Der erforderliche Mietwagentarif kann gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung unter Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels (z.B. arithmetisches Mittel für das relevante Postleitzahlengebiet) ermittelt werden.
Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kann gerechtfertigt sein, soweit damit unfallbedingte Mehrleistungen und Risiken des Unfallersatzgeschäfts (insbesondere Vorfinanzierung/Kreditierung und Haftungsreduzierung) abgegolten werden sollen.
Kosten für Zustellung und Abholung eines Mietwagens sind nur erstattungsfähig, wenn ihre Erforderlichkeit im konkreten Fall substantiiert dargelegt ist.
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall richten sich gegen den Haftpflichtversicherer des schädigenden Fahrzeugs; fehlt es an dessen Versicherung bei dem in Anspruch genommenen Versicherer, besteht keine Passivlegitimation.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 433 C 660/09
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.06.2009 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56,02 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten tragen die Klägerin zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über weitere Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen vom 09.02.2007 in E und vom 03.12.2008 in T. Unstreitig zwischen den Parteien ist die alleinige Haftung der Beklagten im ersten Schadensfall. Es besteht diesbezüglich ausschließlich Streit um den Ersatz von Mietwagenkosten.
Am 09.02.2007 verursachte der Versicherungsnehmer der Beklagten in E einen Unfall zu Lasten der Frau P. Diese mietete während der Reparaturdauer in der Zeit vom 13.02.2007 bis zum 20.02.2007 einen Mietwagen. Im Unfallzeitpunkt fuhr Frau P einen Daimler-Benz (Mietwagengruppe 08). Sie mietete ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 08. Hierfür wurden ihr insgesamt 1.527,96 € in Rechnung gestellt, auf die die Beklagte 1.143,44 € zahlte.
Am 03.12.2008 erlitt Frau H einen Verkehrsunfall in T. Sie mietete während der Reparaturdauer in der Zeit vom 10.12.2008 bis zum 17.12.2008 einen Mietwagen bei der Klägerin. Im Unfallzeitpunkt fuhr die Frau H einen Opel Corsa (Mietwagengruppe 03). Sie mietete bei der Klägerin ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 02 an. Hierfür wurden ihr insgesamt 806,51 € In Rechnung gestellt, auf die die Beklagte 327,25 € zahlte.
Beide Fahrzeugführerinnen traten ihre restlichen Mietzinsansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin verfolgt mit der Klage die Differenz in Höhe von 863,78 € und die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Das Amtsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie beantragt,
unter Abänderung des am 22.06.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Dortmund 433 C 660/09 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 863,78 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 384,52 € seit dem 09.03.2007 und aus 863,78 € ab dem 31.03.2009 sowie 167,08 € vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich des zweiten Schadensfalles nicht passivlegitimiert sei. Das schädigende Fahrzeug des zweiten Unfalls sei bei der W haftpflichtversichert. Es handle sich hierbei um eine von der Beklagten unabhängige eigenständige Versicherungsgesellschaft.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.
II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.
Über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag hinaus steht der Klägerin gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG bzw. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 56,02 € zu. Einen weitergehenden Ersatz der Mietwagenkosten kann sie gem. § 249 BGB nicht verlangen.
Hinsichtlich des Schadensfalles vom 03.12.2008 steht der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte zu, da die Beklagte diesbezüglich nicht passivlegitimiert ist. Das schädigende Fahrzeug aus diesem Unfall ist nicht bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dieses konnte die Klägerin auch erkennen. Die Korrespondenz hinsichtlich der Schadensabwicklung und die Zahlung auf den Schadensfall ist durch die W erfolgt. Dabei handelt es sich um eine von der Beklagten unabhängige Versicherungsgesellschaft. Die Postadressen der Niederlassungen in Dortmund sind zwar identisch, aber der Name der Gesellschaften und die Handelsregisternummern differieren, so dass nicht von ein- und derselben Gesellschaft auszugehen ist.
Hinsichtlich des Unfalles vom 09.02.2007 hat die Klägerin nur teilweise einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Der Tarif, der abrechnet worden ist, ist deutlich überhöht. Diese hohen Kosten übersteigen den tatsächlich erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung.
Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Kammer hat den erforderlichen Aufwand gemäß § 287 ZPO geschätzt. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sogenannte gewichtete Normaltarif und auch das von der Kammer zugrunde gelegte arithmetische Mittel nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar.
Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese Schätzung von dem ihr zustehenden Ermessensspielraum gedeckt ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht alle Gerichte den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage anwenden, sondern dass sich andere Gerichte auf die Schätzung der Mietpreisermittlung durch das Fraunhofer IAO stützen. Jedoch ist auch diese Tabelle nicht unumstritten.
Die Kammer sieht sich nicht zu einer allgemeinen Marktforschung in der Lage, gerade auch im Hinblick auf die Prozessflut von Fällen mit kleinsten Streitwerten. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass selbst die Einholung von Sachverständigengutachten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen kann. So wie das Fraunhofer IAO auf die methodische Richtigkeit seiner Tabelle verweist, wird gerade dies beispielsweise von Prof. Neidhardt/Prof. Kremer in Frage gestellt. Dem einen wird eine Nähe zur Versicherungswirtschaft unterstellt, die anderen streiten seit Jahren für die Schwacke-Liste. Auch in der Literatur sind die "Listen" heftig umstritten.
So bestehen hinsichtlich der Tabelle des Fraunhofer IAO Bedenken, ob nicht ein zu kleines Marktsegment abgefragt worden ist. Die Internetrecherche mit 75.000 Erhebungen ist bei den 6 größten Anbietern erfolgt. Die telefonische Erhebung mit 10.000 Befragungen erfolgte immerhin auch zu 54 % bei den größten Anbietern. Während Richter (VersR 2009, 1438) in seiner Stellungnahme dem keine besondere Bewandtnis beimisst, weil die großen Anbieter ohnehin 60% des Marktanteils stellen sollen, wird gerade diese Art der Erhebung kritisiert, vgl. Prof. Neidhardt/Prof. Kremer, Schätzgrundlage des Mietwagen-Normaltarifs vom 6.11.2008 und beispielsweise Heinrichs, zfs 2009, 187.
Die Kammer teilt diese Bedenken. Dabei geht es nicht nur um das Problem, ob vielleicht in ländlichen Regionen der Internetbuchung Grenzen gesetzt sind. Auch im Ballungsbereich E ist eine Preisabfrage und Buchung über das Internet in den von der Kammer verhandelten Fällen nicht üblich. Abgesehen davon, dass nicht allen Geschädigten ein Internetzugang offensteht, wird dieser, selbst wenn vorhanden, oft nicht so selbstverständlich genutzt, wie die Tabellen dies glauben machen. In der Unfallsituation suchen die Geschädigten meistens die Autowerkstätten ihres Vertrauens auf und fragen dort nach der Möglichkeit einer Anmietung oder deren Vermittlung. Die Kammer ist deshalb vornehmlich mit verschiedenen mittelständigen Autovermietungsunternehmen oder Autowerkstätten, die eine Vermietung vornehmen, befasst. Dass diese mit anderen Preisen und Verfügbarkeiten kalkulieren müssen als bundesweit tätige Großanbieter, liegt auf der Hand. Gleichwohl können diese Preise angemessen sein. Die Kammer hat den Eindruck, dass die Tabelle des Fraunhofer IAO dem nicht ausreichend Rechnung trägt.
Die Mietwagenkosten werden auch nur nach zweistelligen anstatt nach dreistelligen Postleitzahlengebieten beurteilt, was zu Ungenauigkeiten bei der Erfassung von regionalen Preisen führt. Die Kammer kann in ihrem Einzugsgebiet, einem Ballungsgebiet, gerade auch bei der Schwacke-Liste deutliche Unterschiede zwischen den dreistelligen Postleitzahlengebieten feststellen, die in der Tabelle des Fraunhofer IAO unberücksichtigt sind.
Zudem wird bei der Tabelle des Fraunhofer IAO eine Vorbuchzeit von einer Woche vorausgesetzt, was der Unfallsituation nicht gerecht wird. So räumt auch Richter (VersR a.a.O.) ein, dass bei zeitnaher Anmietung ein Aufschlag erforderlich ist.
Schließlich wird die Kammer immer wieder damit konfrontiert, dass schlicht die Preise der Fraunhofer Tabelle mit den Endkalkulation verglichen wird, die die Kammer nach der Schwacke-Liste zuzüglich der dort aufgeführten Nebenkosten vornimmt. Dabei sind von dem Fraunhofer IAO die Preise für Aufschläge und Zuschläge nicht erhoben worden und wären ebenfalls zu berücksichtigen. Lediglich die Vollkasko-Versicherung ist mit einem ganz erheblichen Selbstbehalt einkalkuliert.
Die Kammer sieht daher keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung als Vergleichsgrundlage den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht mehr anzuwenden. Insbesondere ist es nicht geboten, gar noch eine dritte Schätzbasis in Höhe etwa des Mittelwertes zwischen dem Schwacke-Automietpreisspiegel und der Tabelle des Fraunhofer IAO einzuführen.
Auch die Tatsache, dass in den Verfahren oft günstigere im Internet recherchierte Angebote vorgelegt werden, begründen keine Zweifel an der Rechtsprechung. Die Kammer legt bei ihrer Schätzung das arithmetische Mittel zugrunde. Dies beinhaltet zwangsläufig, dass es auch günstigere Preise geben kann. Der Schwacke-Automietpreisspiegel deckt eine erhebliche Bandbreite an unterschiedlichen Preisen ab, u.a. auch sehr günstige Preise. Der Mittelwert scheint der Kammer die Preisdifferenzen am besten abzudecken.
Hinsichtlich der günstigen Online-Angebote ist auch zu berücksichtigen, dass diese zumeist den Stand eines erst weit nach dem Verkehrsunfall recherchierten Angebots wiedergeben und nicht eingeschätzt werden kann, ob im Einzelfall an dem betreffenden Tag Restfahrzeuge besonders günstig angeboten werden, die am Unfalltag zu diesem Preis nicht zu erhalten gewesen wären. So kann auch aus dem vorliegend für März 2009 eingereichten Angebot nicht gefolgert werden, dass dieses der Geschädigten im Februar 2007 zur Verfügung gestanden hätte und erst recht nicht, dass die Schwacke-Liste aus diesem Grund für den betreffenden Fall falsch und nicht anwendbar sei. Es ist dabei auch zu beachten, dass der Kunde nicht den günstigsten Preis, sondern einen angemessenen Mietpreis wählen muss, wobei die Kammer das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste für entsprechend angemessen hält.
Die Kammer hält auch weiterhin daran fest, dass zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ein Aufschlag von 20% auf den so ermittelten Normaltarif gerechtfertigt ist, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzgeschäfts im Vergleich zu einer normalen Autovermietung abdecken zu können. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass vergleichbar dem Sachverhalt in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 auch hier ein Ersatzfahrzeug nicht am Unfalltag, sondern erst vier Tage später angemietet worden ist. Eine Eil- oder Notsituation ist nicht zu sehen. Allerdings bietet der Unfallersatztarif für den Geschädigten Vorteile, die er in Anspruch nehmen darf. Die oft erheblichen Mietwagenkosten werden ihm kreditiert. Da die Kreditline auch bei Kreditkarteninhabern zumeist begrenzt ist und oft gleichzeitig Unfallschäden an dem Fahrzeug selbst zu reparieren und vorzufinanzieren sind, weil die Abwicklungen mit den Versicherungen mehrere Wochen in Anspruch nehmen, handelt es sich um einen erheblichen Vorteil. Außerdem ist die Haftungsbeschränkung bei einem Fahrzeug zum Unfallersatztarif eine günstigere. Üblicherweise hat ein Geschädigter keine Möglichkeit, seinen Schaden vorfinanzieren zu lassen. Wenn es aber diese Möglichkeit gibt und sich die Kosten in angemessenem Rahmen halten, darf er diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Bei der Höhe des Zuschlags hat die Kammer auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht unterschieden, ob nur diese Leistungen erbracht oder weitere Leistungen aus einer Notsituation heraus genutzt werden.
Es besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung eines Mietwagens. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs handelt es sich um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke - Automietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen. Vorliegend ist jedoch von Klägerseite hinsichtlich der Notwendigkeit der Zustellung und Abholung kein substantiierter Vortrag erfolgt. Die Geschädigte wohnt in X, der Unfall ereignete sich in E und der Sitz der Klägerin befindet sich in B. Es ist nichts dazu zu vorgetragen, wer wohin den Mietwagen zugestellt und abgeholt hat und warum dieses erfolgte.
Damit ergibt sich vorliegend folgende Berechnung:
| Normaltarif Schwacke-Automietpreisspiegel 2007, Gruppe 8, Postleitzahl 584, Wochentarif | 774,83 € |
| Normaltarif Schwacke-Automietpreisspiegel 2007, Gruppe 8, Postleitzahl 584, Tagestarif | + 148,66 € |
| minus 10% Eigenersparnis | - 92,35 € |
| = 831,14 € | |
| zuzüglich 20% Aufschlag | + 166,23 € |
| = 997,37 € | |
| zuzüglich Nebenkosten Vollkaskoversicherung (Wochentarif: 174,15 € + Tagestarif: 27,94 € = 202,09 €) | + 202,09 € |
| 1199,46 € | |
| abzüglich der Zahlung von | - 1143,44 € |
| offene Restforderung | = 56,02 €. |
Über diese Restforderung hinaus hat die Klägerin einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen und nicht anrechnungsfähigen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 €.
Die Zinsforderung ab dem 09.03.2007 folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.