Berufung: Kein Ersatz überhöhter Unfallersatztarife für Mietwagen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Ersatz von Mietwagenkosten in einem Unfallersatztarif; die Beklagte zahlte bereits 775,72 €. Das Landgericht hält die Berufung der Beklagten für begründet und weist die Klage ab. Ein Unfallersatztarif ist nur erstattungsfähig, wenn der höhere Preis durch unfallbedingte, erforderliche Leistungen betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat dies nicht substantiiert und auch nicht nach günstigeren Tarifen recherchiert.
Ausgang: Klage auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten abgewiesen, da Zahlungen angerechnet und Unfallersatztarif nicht substantiiert begründet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 BGB besteht nur insoweit, als der Aufwand erforderlich ist; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Ein Unfallersatztarif ist nur dann erstattungsfähig, wenn der über dem Normaltarif liegende Mehrpreis durch unfallbedingte, vom Vermieter erbrachte Leistungen betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass der höhere Unfallersatztarif durch derartige Leistungen gerechtfertigt ist; allgemeiner oder pauschaler Vortrag genügt nicht.
Der Geschädigte muss darlegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis‑ und Einflussmöglichkeiten und zumutbarer Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem relevanten Markt zugänglich war; unterlassene Nachforschungen können Ersatz ausschließen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 108 C 14520/03
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom
29.03.2004 wird das Urteil wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 ZPO)
Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Un-
fallersatztarif. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin mietete für die Zeit vom 05.07. bis zum 18.07.2002 ein Ersatzfahrzeug der C zu einem Unfallersatztarif an. Die C stellte der Klägerin
2.036,96 € in Rechnung. Auf diesen Betrag ließ sich die Klägerin 10% Eigenerspamis anrechnen, so dass sie 1.833,26 € gegenüber der Beklagten geltend machte. Hierauf zahlte die Beklagte außergerichtlich 340,00 € und 435,72 €, mithin insgesamt 775,72 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt.
die Berufung zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten zu, nachdem die Beklagten außergerichtlich bereits 775,72 € gezahlt hat.
Denn mit diesem Betrag hat die Beklagte die Mietwagenkosten abgegolten, die nach
den Angaben des Sachverständigen L in seinem Gutachten durchschnittlich für zwei Wochen angefallen wären. Der Sachverständige hat erläutert, dass für eine Woche bei Anwendung eines Normaltarifs 316 € Ansatz gebracht werden können. Dabei geht die Kammer mit dem Amtsgericht davon aus, dass das Fahrzeug der Klägerin entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen in Gruppen 4 dieser Liste einzuordnen ist.
2. Der Klägerin steht hingegen gem. § 249 BGB kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Unfallersatztarifes entsprechend dem Mietvertrag mit der C zu.
a.) Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. §249 S.2 BGB a. F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegen-
über dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen,
weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 1933). Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L
ergibt, liegt ein eklatanter Unterschied zwischen dem von der Klägerin geltend ge-
machte Unfallersatztarif und dem Normaltarif vor. Die Klägerin hat jedoch nicht sub-
stantiiert vorgetragen, dass der höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht ge-
rechtfertigt war, weil er auf Leistungen der C beruhte, die durch die besondere
Unfallsituation der Klägerin veranlasst war. Der allgemeine Vortrag der Klägerin über
die Vor- und Nachteile der Tarife der C und die Besonderheiten der Unfaller-
satztarife an sich ist hierzu nicht ausreichend. Auch die von der Klägerin vorgelegten
Privatgutachten sind nicht zur geeignet, den Vortrag der Klägerin insoweit zu
substantiieren. Das Gutachten der O und L2 verhält sich nur
allgemein über Unfallersatztarife und enthält keine Angaben zu den Preisen der C. Das Gutachten von Herrn H bezieht sich ausdrücklich nur auf die Preis-
gestaltung für das Jahr 2004, während die Klägerin sich auf Preise aus dem Jahr 2002
beruft. Schließlich verhält sich das zur Akte gereichte Schreiben der C vom
19.01.2005 nur über einen Tarifvergleich. Zur Tarifstruktur enthält dieses Schreiben
keine Angaben. Im Ergebnis muss die Kammer daher mangels substantiiertem Vortrag der Klägerin davon ausgehen, dass der Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht und damit nicht erforderlich war.
b.) Die Klägerin kann den Unfallersatztarif aber auch nicht mit der Begründung
verlange, dass ihr ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen ist. Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH
NJW 2005, 1933 f.). Die Kammer stellt bei der Frage der Zugänglichkeit auf die Tochter der Klägerin, die Zeugin L3 ab, die den Unfall erlitten hat, den Unfallwagen in Reparatur gegeben und den Mietwagenvertrag im Namen der Klägerin abgeschlossen hat. Es kann dahinstehen, ob der Tochter der Klägerin ein Bartarif angeboten worden ist, wie sich dies aus dem Mietvertrag ergibt. Die Zeugin L3 konnte nicht angeben, ob diese Eintragung bereits vorhanden war, als sie den Vertrag unterzeichnet hatte. Letztlich ist entscheidend, dass die Klägerin selbst vorgetragen
hat, dass weder sie noch ihre Tochter sich bei der C oder einem anderen Un-
ternehmen überhaupt nach Preisen erkundigt haben. Erst recht haben sie sich nicht
nach anderen Tarifen erkundigt. Weder die Klägerin noch die Zeugin L3
haben sich für die Preise interessiert und sich erkundigt, in welcher Höhe Mietkosten
überhaupt entstehen werden. Zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein
vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des
Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des
ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der
kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben
können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er
anderenfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen über-
höhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es, je nach
Lage des Einzelfalls, auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen
zu erkundigen (vgl. BGH NJW 2005, S. 1933 f.). Soweit sich die Klägerin und die
Zeugin L3 weder nach dem Preis noch nach alternativen Tarifen erkundigt haben, entspricht dies erst recht nicht der Sorgfalt, die von einem wirtschaftlichen denkenden Geschädigten, der in eigenen Angelegenheiten tätig wird, erwartet werden kann. Soweit danach eine zumutbare Nachfrage unterblieben ist, kann die Klägerin heute nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen ist.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.l, 708 Nr. 10
ZPO.
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert. Der Bundesgerichtshof hat zu den Rechtsfragen, auf denen das Urteil beruht, bereits mehrfach, zuletzt in der vorstehend zitierten Entscheidung Stellung genommen.