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Landgericht Dortmund·4 S 59/06·13.06.2007

Berufung: Klage gegen Versicherungsniederlassung wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erklärte Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) wegen angeblicher örtlicher Zuständigkeit. Streitgegenstand war ein Verkehrsunfall und die Frage, ob eine Niederlassung nach § 21 ZPO als Gerichtsstand in Betracht kommt. Das Landgericht hält keinen Bezug zwischen Streitfall und Niederlassung für dargetan und weist die Berufung ab. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) als unbegründet abgewiesen; Klage gegen Beklagte zu 2) unzulässig mangels örtlicher Zuständigkeit

Abstrakte Rechtssätze

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Bei deliktischen Ansprüchen bestimmt § 32 ZPO den Gerichtsstand nach dem Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist (Unfallort).

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§ 21 ZPO eröffnet nur dann örtliche Zuständigkeit am Ort einer Niederlassung, wenn ein konkreter Bezug des Streitgegenstands zum Geschäftsbetrieb dieser Niederlassung dargelegt und nachweisbar ist.

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Die bloße Möglichkeit, dass Teile der Schadensbearbeitung auch in einer Niederlassung hätten erfolgen können, begründet für sich genommen keinen Bezug i.S.d. § 21 ZPO.

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Die Darlegungslast für das Vorliegen des Bezuges zwischen Niederlassung und Streitgegenstand trägt die klagende Partei; unterlässt sie diese substantiierten Angaben, ist die Klage am Sitz der Niederlassung unzulässig.

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Der unterlegenen Partei werden gemäß §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ ZPO § 21§ 32 ZPO§ 21 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 114 C 3708/05 Z.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 16.03.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19.10.2004, der sich in C ereignete. Der Pkw der Klägerin und Berufungsklägerin wurde durch den Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) und Berufungsbeklagten zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls haftpflichtversichert war beschädigt.

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Die Beklagte zu 2) hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Dortmund gerügt.

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Das Amtsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte zu 1) zur Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes in Höhe von 1.006,41 verurteilt. Gegen die Beklagte zu 2) hat das Amtsgericht dagegen die Klage als unzulässig mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

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Nachdem die Klägerin ursprünglich mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der Maßgabe begehrt hat, dass auch die Beklagte zu 2) zur Zahlung verurteilt werde, hat die Beklagte zu 1) am 29.03.2006 die Schadensersatzforderung ausgeglichen und die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt daher nunmehr,

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festzustellen, dass die Klage gegen die Beklagte zu 2) zulässig war.

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Die Beklagte zu 2) beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Dortmund hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) zutreffend als unzulässig abgewiesen. Der Feststellungsantrag der Klägerin hatte damit keinen Erfolg.

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Unter keinem Gesichtspunkt war das Amtsgerichts Dortmund für das Klageverfahren gegen die Beklagte zu 2), deren Hauptsitz in N liegt, zuständig.

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Die Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO ist nicht gegeben, da der Unfallort unstreitig in C, und nicht etwa in E liegt.

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Auch eine Zuständigkeit nach § 21 ZPO ist nicht gegeben. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 11.10.2006 dargelegt hat, eröffnet § 21 ZPO die Möglichkeit Klage am Ort einer selbständigen Niederlassung zu erheben, wenn zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung ein Bezug besteht. Dies hat die Klägerin vorliegend nicht dargelegt. Die Schadensregulierung wurde durch die Hauptniederlassung in N vorgenommen. Einen Zusammenhang mit der Niederlassung in E bestand nicht.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht hierfür auch nicht, dass die Schadensbearbeitung unter anderem auch in der Niederlassung der Beklagten zu 2) hätte erfolgen können (entgegen AG Köln, NJW – RR 1993, 1504; so auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.07.1995, Az. 5 O 153/95). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, das Klageverfahren auch am Ort einer Niederlassung betreiben zu können, die mit dem Verfahrensgegenstand im Zusammenhang steht. Alleine die Tatsache, dass auch die Schadensregulierung zu den Aufgaben der Niederlassung E gehören mag, stellt damit aber noch keinen Zusammenhang dar. Dies behauptet die Klägerin selbst auch nicht, vielmehr hat sie Klage vor dem Amtsgericht Dortmund erhoben, um sich selbst und der Beklagten zu 1) die Anreise nach C zu ersparen. Ein auch nur irgendwie gearteter Zusammenhang mit der Niederlassung der Beklagten zu 2) in E wird hierdurch aber nicht begründet.

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Die Auffassung der Klägerin hätte zur Folge, dass Klage an jedem beliebigen Niederlassungsort erhoben werden könnte. Dies ist aber weder vom Wortlaut der Vorschrift noch vom Sinn und Zweck des § 21 ZPO erfasst.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 ZPO.

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Die Revision war nicht gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.