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Landgericht Dortmund·4 S 54/11·27.09.2011

Abrechnung nach Markenwerkstattpreisen; Anordnung unfallanalytischen Gutachtens wegen Fahrspurverletzung

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kammer kündigt an, die Schadensabrechnung nach den Preisen einer Porsche-Markenwerkstatt vorzunehmen, da die Klägerin überwiegend dort Wartungen und Reparaturen durchführen lässt. Das sporadische Auslassen einer Jahresinspektion oder das Nichtbeseitigen kleinerer Schäden steht dem nicht entgegen. Zur Klärung des Unfallhergangs – insbesondere einer möglichen Fahrspurverletzung des Beklagten – ordnet das Gericht gemäß § 358a ZPO ein unfallanalytisches Gutachten an und setzt einen Auslagenvorschuss fest.

Ausgang: Beweisbeschluss: Anordnung eines unfallanalytischen Gutachtens und Festsetzung eines Auslagenvorschusses; Abrechnung nach Markenwerkstattpreisen angekündigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer seine Reparaturen und Wartungen überwiegend in einer Markenwerkstatt durchführen lässt, kann die Erstattung der Reparaturkosten nach den in dieser Markenwerkstatt üblichen Preisen verlangen; sporadisches Auslassen einer Jahresinspektion steht dem nicht entgegen.

2

Das Unterlassen der sofortigen Beseitigung kleinerer Schäden führt nicht automatisch zum Ausschluss von Markenwerkstattpreisen, sofern die konkreten Reparaturen nicht in einer freien Werkstatt ausgeführt wurden.

3

Das Gericht kann gemäß § 358a ZPO die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens anordnen, wenn zur Klärung des Unfallhergangs (z.B. bei behaupteter Fahrspurverletzung) eine technische Begutachtung erforderlich ist.

4

Die Übersendung der Gerichtsakte an den Sachverständigen darf von der Leistung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden; vorhandene Gutachten und farbige Lichtbilder der Parteien sind zur Gerichtsakte einzureichen.

Relevante Normen
§ 358a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 412 C 11109/10

Tenor

I.

Die Kammer weist darauf hin, dass sie bei der Abrechnung die Preise einer Porsche-Markenwerkstatt zugrunde legen wird. Die Klägerin hat durch die eingereichten Rechnungen bewiesen, dass sie sämtliche Arbeiten, die sie durchführen lässt, in der Porsche Werkstatt in Auftrag gibt. Die Rechtsprechung des BGH ist nicht dahin gehend zu verstehen, dass man verpflichtet ist, jährlich Wartungen durchführen zu lassen. Die Klägerin ist beispielsweise zwischen den Wartungen im Jahr 2008 und 2010 gerade 3.000,00 km gefahren. Es ist vollkommen nachvollziehbar, dass sie eine Jahresinspektion ausgelassen hat. Auch soweit sie einen kleinen Schaden nicht hat reparieren lassen, schließt dies nicht aus, nunmehr nach Markenwerkstattpreisen abzurechnen. Denn sie hat den Schaden gerade nicht in einer freien Werkstatt beseitigen lassen. Sogar das Wechseln und das Einlagern der Räder hat die Klägerin im Herbst 2010 in der Porsche Werkstatt durchführen lassen. Sie ist offensichtlich eine treue Kundin.

II.

Es soll gem. § 358a ZPO Beweis erhoben werden durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Dabei soll der Sachverständige insbesondere zu folgender Frage Stellung nehmen:

Hat der Beklagte zu 1) seine Fahrspur in Richtung der Fahrspur der Klägerin verlassen und damit die Kollision verursacht?

III.

Mit der Begutachtung wird beauftragt:

Dipl.-Ing. S.

IV.

Die Versendung der Akte an den Sachverständigen ist davon abhängig, dass die Klägerin binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses einen Auslagenvorschuss von 1500,00 € bei der Gerichtskasse einzahlt.

V:

Das Gutachten samt Lichtbildern von den Schäden am Klägerfahrzeug liegt vor. Den Beklagten wird aufgeben, binnen der Frist zu IV. evtl. vorhandene Gutachten nebst Lichtbildern in Farbe zu den Schäden am Beklagtenfahrzeug zur Gerichtsakte einzureichen.