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Landgericht Dortmund·4 S 51/13·07.10.2013

Berufung zurückgewiesen wegen Aussichtslosigkeit (§ 522 Abs. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund ein. Die Kammer wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück, da das Berufungsvorbringen die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftete und offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bestand. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich erfolglos nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Eine Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Berufungsvorbringen die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten und zutreffenden Gründe nicht substantiiert entkräftet.

3

Die Kammer kann eine mündliche Verhandlung unterlassen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordern.

4

Die unterliegenden Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden (vgl. §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 713 ZPO§ 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 436 C 3840/12

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (436 C 3840/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.040,47 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 26.08.2013 Bezug genommen, dem der Berufungskläger auch nicht mehr entgegengetreten ist.

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.