Berufung: Haftung des Grundstückseigentümers für falsches Durchfahrtsschild (4 m)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für an seinem Lkw entstandene Schäden beim Ausfahren durch eine Durchfahrt, an der die Beklagte ein Schild "4 m" angebracht hatte. Das Landgericht änderte das erstinstanzliche Urteil und sprach dem Kläger 75 % des Schadens zu. Entscheidend waren ein Sachverständigengutachten zu Höhenverhältnissen und die Feststellung fahrlässiger, irreführender Beschilderung; eigene Betriebsgefahr des Fahrzeugs wurde mit 25 % angerechnet.
Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält 75 % des geltend gemachten Schadensersatzes (2.944,34 €) nebst Nebenforderung und Zinsen; im Übrigen Abweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Eigentümer eines Grundstücks durch fahrlässiges Anbringen eines irreführenden Verkehrsschilds das Eigentum eines Dritten, begründet dies einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB.
Schafft die Anbringung eines Verkehrsschilds einen Vertrauenstatbestand, darf der Nutzer der Durchfahrt auf die Richtigkeit der Angabe vertrauen; ist die Angabe unzutreffend und führt dies zu einem Schaden, liegt hierin fahrlässiges Verhalten des Anbringers.
Bei der Bemessung des Ersatzanspruchs ist nach § 254 BGB die Betriebsgefahr des schädigenden Fahrzeugs anzurechnen; bei atypischen Fahrzeugen (z. B. besonders langer, starrer Auflieger) kann eine erhöhte Haftungsquote des Fahrzeughalters begründet sein.
Zur Feststellung von Ursache und Verantwortlichkeit bei Kollisionen mit Durchfahrtsstürzen sind topographische Verhältnisse und fahrzeugspezifische Höhenänderungen (z. B. durch starre Auflieger und Luftfederungen) maßgeblich; ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist hierfür entscheidend.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 129 C 10931/06
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (129 C 10931/06) abgeändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.944,34 € (i.W. zweitausendneunhundertvierundvierzig 34/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2006 und eine Nebenforderung in Höhe von 161,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Schadensereignis im Dezember 2005. Ein Mitarbeiter des Klägers lieferte mit dem Lkw und Sattelauflieger der Firma Marks Krone des Klägers, amtliches Kennzeichen ####### Waren bei der Firma Q in der L-straße ## in E an. Eigentümerin des Grundstückes, in dessen Erdgeschoss die Firma Q betrieben wird, ist die Beklagte.
Der Fahrer des Klägers passierte vorwärts eine Durchfahrt zum Betriebsgelände der Firma Q. Die Durchfahrt ist mit einem Verbotsschild mit der Aufschrift "4 m" gekennzeichnet (Nr. 265 StVO). Nach Entladung fuhr der Mitarbeiter mit dem Fahrzeug wieder vorwärts durch die Durchfahrt hindurch. Hierbei blieb das Fahrzeug an einer Deckenquerverbindung hängen. Es entstand am Fahrzeug des Klägers ein Sachschaden in Höhe von 3.925,79 €.
Erstinstanzlich hat das Amtsgericht Dortmund die Klage mit der Begründung abgewiesen, bereits nach dem Vortrag der Klägerseite könne der Schaden nur aufgrund eines Fahrfehlers des klägerischen Mitarbeiters entstanden sein, da beim Hineinfahren kein Schaden aufgetreten sei und das Fahrzeug daher grundsätzlich zum Passieren der Einfahrt geeignet gewesen sein müsse.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er behauptet weiterhin, die Aufschrift des Schildes sei unzutreffend. Die Durchfahrt weise nicht an allen Stellen die Höhe von 4 m auf. Das Fahrzeug selbst habe jedenfalls die zulässige Höhe von 4 m nicht überschritten und habe daher wegen der Beschilderung die Durchfahrt ausführen dürfen. Dem Fahrer sei kein Fahrfehler unterlaufen.
Der Kläger beantragt deshalb,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Dortmund, Aktenzeichen 129 C 10931/06, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.975,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.1.2006 sowie eine Nebenforderung in Höhe von 179,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, die Durchfahrt sei an allen Stellen höher als 4 m. Das Fahrzeug der Klägerin habe aber selbst offensichtlich die Höhe von 4 m nicht eingehalten. Aus der Beschilderung sei zudem keine Rechtsfolge abzuleiten, da es sich um eine private Zufahrt handele und die Eigentümer freiwillig das Schild angebracht hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. S. Wegen der weiteren Einzelheiten kann Bezug genommen werden auf die schriftlichen Ausführungen vom 30.1.2008, Bl. 79 ff. d.A..
Die Berufung ist zulässig und in dem tenoriertem Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Kläger muss sich jedoch gemäß § 254
BGB analog in Höhe von 25 % die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges entgegenhalten lassen. Es steht dem Kläger daher gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 2.944,34 € zu.
Der Kläger hat dargelegt und nachgewiesen, dass durch die Beklagte fahrlässig eine Verletzung des klägerischen Eigentums verursacht wurde.
Die Beweisaufnahme hat zwar nicht ergeben, dass die Durchfahrt am Beklagtengrundstück die Höhe von 4 m unterschreitet. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Durchfahrt an der niedrigsten Stelle, nämlich an der Unterkante des Sturzes, an dem es zum Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug gekommen ist, 4,15 m hoch ist.
Ebenso wenig hat sich die Behauptung der Beklagten, der Sattelauflieger des Klägers habe die Höhe von 4 m überschritten, durch das Sachverständigengutachten bestätigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat überzeugend dargelegt, dass der Sattelauflieger eine exakte Höhe von 4 m hat. Auch die Annahme, dass der Auflieger des klägerischen Fahrzeuges bei dem Herausfahren deshalb höher gewesen sein könnte, da er nach dem Abladevorgang bei der Firma Q leichter gewesen wäre, hat sich nicht bestätigt. Der Sachverständige hat dargelegt, dass der Anhänger über Luftfedern verfügt. Diese werden bei schwerer Ladung stärker zusammengedrückt. Wird die Ladung entfernt, wird die Feder über das Druckventil wieder entlastet. Dies führe – so überzeugend der Sachverständige – aber nicht dazu, dass der Anhänger dann eine Höhe von mehr als 4 m einnehme. Vielmehr werde die konstruktiv vorgesehene Höhe von 4 m durchweg erreicht.
Nach den auch für einen Laien gut nachvollziehbaren Erklärungen des Sachverständigen hängt der Zusammenstoß bei dem Herausfahren aus der Durchfahrt mit den topografischen Gegebenheiten der Örtlichkeit zusammen. Anhand der Lichtbilder ist erkennbar, dass die Einfahrt auf das Betriebsgelände der Firma Q selbst ein Gefälle aufweist. Der kurze Weg über den Fußgängerweg der L-straße steigt dagegen, von der Fahrbahn aus betrachtet, leicht an. Dies führt dazu, dass eine Kuppel gebildet wird. Der Sachverständige Herr S hat im Weiteren erläutert, dass
dies bei der Einfahrt nicht zu Problemen führt, jedoch bei der Ausfahrt. Anhand der Anlagen I bis V (Bl. 103 ff. d.A.) hat der Sachverständige dargelegt, dass der extrem lange und starre Aufliegeranhänger des klägerischen Fahrzeuges je nach Position der
vorderen Reifen die Höhe von 4 m überschreiten kann. Ist dies bei der Einfahrt noch kein Problem, da gerade der vordere Bereich der Durchfahrt keinen Sturz aufweist und die Höhe weit mehr als 4 m beträgt, zeigt die Anlage IV (Bl. 106 d.A.) aber deutlich, dass in dem Moment der Ausfahrt ein Höhenproblem auftritt. Denn in dem Moment, in dem die Zugmaschine vorne bereits mit den Rädern die Kuppel überwunden hat und auf der tiefer gelegenen L-straße angekommen ist, wird automatisch die Achse der hinteren, dem Auflieger zugehörigen Rädern hochgedrückt, da es sich um einen festen starren Anhänger handelt. In diesem Moment ist aber eine Kollision mit dem Sturz der Durchfahrt im Gegensatz zur Einfahrt möglich. Denn in diesem Moment überschreitet der Auflieger aufgrund der topografischen Verhältnisse die Höhe von 4,15 m, so dass es zum Kontakt mit dem Sturz und damit zum Eintritt des Schadens gekommen ist.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu, da nach Auffassung der Kammer fahrlässig ein unzutreffendes Schild mit der Aufschrift "4 m" angebracht wurde, was so nicht für alle Fälle zutreffend ist. Denn das Schild Nr. 256 StVG besagt:
"Verbot für Fahrzeuge, deren Höhe 4 m überschreitet".
Das Fahrzeug des Klägers hat grundsätzlich keine größere Höhe als 4 m. Aufgrund der besonderen topografischen Verhältnisse des Grundstückes der Beklagten ist aber die Angabe, dass Fahrzeuge, die 4 m nicht überschreiten, eine problemlose Durchfahrt möglich ist, nicht zutreffend. Die Beklagten haben jedoch einen Vertrauenstatbestand durch Anbringung des Verkehrsschildes geschaffen. Zwar geht die Kammer nicht davon aus, dass vor Anbringung eines solchen Schildes die Einholung eines Gutachtens notwendig ist, um die mit dem Schild getroffene Aussage zuvor überprüfen zu lassen. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass es der Beklagten durch Beobachtung erkennbar gewesen wäre, dass das Fahrverhalten der Fahrzeuge bei der Durchfahrt zu Höhenunterschieden führt.
Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges durfte grundsätzlich auf diese Beschilderung des gewerblich genutzten Grundstückes vertrauen. Analog § 254 BGB muss sich der Kläger jedoch auch die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen (vgl. Palandt, 66. Auflage, 2007, § 254 Rdnr. 10). Die Kammer ist hierbei von einer erhöhten Betriebsgefahr von 25 % ausgegangen, da es sich nicht um einen üblichen, sondern um einen Lkw mit einer besonderen Länge handelte, bei der mithin auch eine höhere
Betriebsgefahr gegeben ist. Die Kammer hat nicht verkannt, dass auch der Mitarbeiter des Klägers grundsätzlich vor der Einfahrt darüber nachdenken muss, ob er die Durchfahrt passieren kann oder nicht. Die Kammer meint jedoch, dass er der angebrachten Beschilderung vertrauen durfte und letztlich das Fahrzeug die Höhe von 4 m konstruktionsbedingt auch nicht überschritten hat.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte daher in Höhe von 75 % des entstandenen Schadens ein Ersatzanspruch zu. Dieser beziffert sich wie folgt:
Reparaturkosten netto nach Sachverständigengutachten 3.546,59 €
Sachverständigenkosten 359,20 €
Unfallkostenpauschale 20,00 €
Gesamt 3.925,79 €
75 % 2.944,34 €
Gemäß der §§ 286, 288 BGB hat der Kläger zudem Anspruch auf Ersatz der entstandenen Verzugszinsen sowie auf Ersatz der nicht anrechnungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese beziffern sich wie folgt:
Streitwert: bis 3.000,00 €
0,65 Gebühr 141,05 €
Auslagenpauschale 20,00 €
Gesamt netto 161,05 €
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO.