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Landgericht Dortmund·4 S 189/08·16.09.2009

Berufung wegen Tür-Anstoß: Teilhaftung des Lkw bei Verkehrsunfall festgestellt

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Abweisung seiner Schadensersatzklage nach Kollision einer geöffneten Pkw-Tür mit der Front eines Lkw. Streitpunkt ist, ob der Lkw-Fahrer die Tür übersehen und den Unfall vermeiden konnte. Das Landgericht erkennt dem Kläger 20% Schadensersatz (538,01 €) nebst Zinsen und Teilersatz für Anwaltskosten zu, die übrigen Ansprüche bleiben abgewiesen. Entscheidend waren Beweiswürdigung von Zeugen und Gutachten sowie die Betriebsgefahr.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Kläger erhält 20% Schadensersatz (538,01 €) und Teilersatz der Anwaltskosten, übrige Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zusammenstößen mit einer geöffneten Fahrzeugtür trägt der Geschädigte die Darlegungslast dafür, dass der fließende Fahrzeugführer die offenstehende Tür übersehen und seine Sorgfaltspflichten verletzt hat.

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Kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Tür bereits deutlich in den Fahrraum hineinragte, begründet ein plötzliches Weiteröffnen die Unvermeidbarkeit des Unfalls für den fließenden Fahrzeugführer.

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Unabhängig vom Verschulden wirkt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs; haben beide Parteien zur Schadensentstehung beigetragen, ist der Schaden quotenmäßig nach dem Grad der Mitverursachung aufzuteilen.

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Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; prozessuale Nebenentscheidungen zu Kosten und Gebühren folgen den Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 91, 97, 708 Nr. 10).

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 428 C 8709/07

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.10.2008 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 538,01 € (in Worten: fünfhundertachtunddreißig 01/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 sowie außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 41,77 € zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 10.05.2007 in E.

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Der Zeuge I parkte am Unfalltag das Fahrzeug des Klägers, einen Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen ##-## ### auf dem Gehweg der C-straße. Er öffnete die hintere Tür der Beifahrerseite, um sein Kind auf der Rückbank im Kindersitz anzuschnallen.

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Der Beklagte befuhr zu diesem Zeitpunkt die C-Straße auf der rechten Fahrspur mit dem Lkw der Beklagten zu 2), amtliches Kennzeichen ##-## ###, das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war.

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Es kam zur Kollision der Tür des Klägerfahrzeuges und der rechten Vorderseite des Lkw der Beklagten zu 2).

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Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden in Höhe von 2.308,72 € netto abzüglich einer Wertverbesserung von 100,00 €, mithin 2.208,72 €. Daneben hat der Kläger den Ersatz außergerichtlicher Gutachterkosten in Höhe von 456,34 € sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 geltend gemacht.

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Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit zu geringem Abstand auf dem rechten Fahrstreifen an dem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren. Aufgrund des geringen Abstandes und mangelnder Aufmerksamkeit sei er mit der vorderen rechten Seite des Lkw gegen die geöffnete Tür des Pkw geraten.

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Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, für den Beklagten zu 1) sei der Unfall nicht vermeidbar gewesen, da das Fahrzeug des Klägers nicht etwa bündig mit dem Straßenrand, sondern mit einer Entfernung von 61 cm zum Straßenrand abgestellt gewesen sei. Für den Beklagten zu 1) habe sich daher keine Kollisionsgefahr gezeigt. Als er sich mit dem Lkw in Höhe des klägerischen Fahrzeugs befunden habe, habe der Zeuge I plötzlich die Tür geöffnet. Hierdurch sei es zur Kollision gekommen. Der Beklagte zu 1) sei nicht gegen eine geöffnete Tür gefahren.

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Das Amtsgericht Dortmund hat den Kläger und den Beklagten zu 1) erstinstanzlich persönlich angehört und zudem Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, I , K, L und X. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2008, Bl. 88 ff d. A.. Außerdem wurde ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten der L2 und I 2 eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 30.06.2008, Bl. 112 ff d. A.. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen und dies damit begründet, dass der Unfall alleine durch die schuldhaft geöffnete Tür des Klägerfahrzeuges zustande gekommen sei. Der Beklagte zu 1) habe darauf vertrauen dürfen, dass der Zeuge die Tür nur einen Spalt öffne.

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Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Vortrags vertritt er die Auffassung, das erstinstanzliche Gericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Zeugen bestätigt hätten, dass die Tür mindestens eine Minute bereits geöffnet war, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. Mithin sei die Tür nicht erst bei dem Zusammenstoß geöffnet worden.

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Er beantragt deshalb,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 14.10.2008 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.690,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2007 sowie dem Kläger außergerichtliche entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 158,09 € zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes kann auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen werden.

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Die Kammer hat nochmals den Beklagten zu 1) persönlich angehört und zudem Beweis erhoben durch nochmalige Vernehmung der Zeugen I , Q sowie L. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2009.

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II.

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Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Ersatz des Schadens entsprechend einer Quote von 20 % hat. Dies entspricht einem Schadensersatz in Höhe von 538,01 €. Außerdem kann der Kläger von den Beklagten den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 41,77 € verlangen. Darüber hinaus ist erstinstanzlich die Klage zu Recht abgewiesen worden. Die weitergehende Berufung war deshalb auch zurückzuweisen.

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Im Einzelnen:

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Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist dem Kläger der Beweis dafür, dass der Zusammenstoß des Beklagtenfahrzeuges mit der Tür seines Pkw auf ein Verschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist, nicht gelungen.

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Die Zeugen L, I und Q haben zwar bestätigt, dass der Zeuge I bereits geraume Zeit vor dem Anstoß damit beschäftigt war, sein Kind hinter dem Fahrersitz auf der Rückbank in einem Kindersitz anzuschnallen. Zu diesem Zweck hatte er die linke Fondtür geöffnet und stand in der Tür in das Auto gebeugt. Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass dieser Vorgang einige Minuten gedauert hat. Ein Verschulden des Beklagten würde jedoch voraussetzen, dass die Tür des Fahrzeuges bereits seit geraumer Zeit so weit geöffnet war, dass sie mit einer Länge von noch 30 cm in den Fahrraum reinragte und der Beklagte zu 1) aufgrund von Unaufmerksamkeit diese Tür übersehen hat. Dies hat die Beweisaufnahme aber nicht mit der notwendigen Sicherheit ergeben. Denn die Zeugen haben selbst einhellig bekundet, dass die Tür die gesamte Zeit während des Anschnallvorgangs nur ein wenig geöffnet gewesen sei. Dies kann aber nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens nicht stimmen. Der Sachverständige hat anhand der Schäden überzeugend ausgeführt, dass die Tür mindestens 45 Grad geöffnet gewesen ist. Er geht sogar davon aus, dass die Tür nahezu vollständig auf einer Länge von 90 cm geöffnet war. Dies bedeute, dass die Tür 30 cm in den Fahrraum reinragte, da das Fahrzeug selbst 60 cm vom Fahrbahnrand weggeparkt war. Eine Haftung des Beklagten wegen schuldhafter Sorgfaltspflichtverletzung würde den Beweis durch den Kläger voraussetzen, dass der Beklagte die offen stehende Tür bereits seit geraumer Zeit vorab übersehen hat. Die Zeugen des Klägers haben jedoch übereinstimmend behauptet, dass die Tür nicht so weit geöffnet war, dass sie in den Fahrraum hineingeragt wäre. So ist es auch denkbar, dass die Tür erst im letzten Moment, als der Beklagte mit seinem Fahrzeug den Unfallort passierte, weiter geöffnet worden ist. In einem solchen Fall wäre der Unfall für den Beklagten aber nicht zu vermeiden gewesen. Der Beklagte fuhr mit einem Abstand von mindestens 30 cm zum Fahrbahnrand in seiner Fahrspur. Damit ist er aber nicht zu nah am Fahrbandrand oder am Fahrzeug vorbeigefahren. Denn zu berücksichtigen war, dass das Fahrzeug nicht direkt am Fahrbahnrand geparkt war, sondern noch mit einem Abstand von 60 cm auf dem Bürgersteig stand. Insgesamt einen Abstand von 90 cm einzuhalten, entsprach den Sorgfaltspflichten. Auch insoweit ist dem Beklagten zu 1) kein Vorwurf zu machen.

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Die Kammer geht jedoch nicht davon aus, dass der Unfall für den Beklagten unvermeidbar war. Aus diesem Grunde vertritt die Kammer die Auffassung, dass die Betriebsgefahr des Fahrzeuges bestehen bleibt und eine 20-prozentige Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner anzunehmen ist. Der Beklagte selbst hat im Rahmen der Anhörung angegeben, dass er das Fahrzeug und die danebenstehende Person wahrgenommen habe. Er habe einen Mann gesehen, der sich in gebeugter Haltung am Fahrzeug befunden hat. Dies spricht nach Auffassung der Kammer aber eindeutig dafür, dass er den Zeugen I dabei gesehen hat, wie dieser das Kind im Fahrzeug anschnallte. Einen anderen Grund, warum er den Zeugen in gebeugter Haltung wahrgenommen haben soll, erschließt sich der Kammer nicht. Der Beklagte hat hierbei aber offensichtlich die offen stehende Tür übersehen. Wenn der Zeuge bereits in das Fahrzeug hineingebeugt war, so hätte der Beklagte zu 1) unter Anwendung des Maßstabes eines vorausschauenden Fahrers seinen Augenmerk mehr auf die Situation am Fahrbahnrand lenken müssen. Auch wenn die Kammer dies nicht im Sinne eines Verschuldens wertet, so ist von einer Unvermeidbarkeit jedenfalls nicht auszugehen. Aus diesem Grunde hat die Kammer unter Berücksichtigung der gesamten Umstände eine Haftung von 80 % zu Lasten des Klägers und 20 % zu Lasten der Beklagten angenommen.

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Der Kläger hat mithin einen Anspruch in Höhe von

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Fahrzeugschaden2.208,72 €
Sachverständigenkosten456,34 €
Unkostenpauschale25,00 €
Gesamt2.690,06 € x 20 %
= 538,01 €
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Aus einem Streitwert bis 600,00 € hat der Kläger zudem Anspruch auf Ersatz von 0,65 Gebühren, die sich wie folgt berechnen:

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Streitwert bis 600,00 €

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0,65 Gebühr29,25 €
zzgl. Auslagenpauschale 20 %5,85 €
Zwischensumme35,10 €
19 % Mehrwertsteuer6,67 €
Gesamt41,77 €
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Der Anspruch auf Zinsen folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 97, 708 Nr. 10 ZPO.