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Landgericht Dortmund·4 S 15/01·17.10.2001

Berufung abgewiesen: Abrechenbarkeit nach Nr. 905 GOZ bei Implantaten

ZivilrechtArztrechtHonorarabrechnung (GOZ)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Honorar für das Herausschrauben und Wiedereinsetzen von Implantatteilen nach der Einheilungsphase; der Beklagte hatte Berufung eingelegt. Streitpunkt ist die Abrechenbarkeit nach Nr. 905 GOZ und ihr Verhältnis zu Nrn. 220 und 500 GOZ. Das Landgericht weist die Berufung zurück und bestätigt, dass Nr. 905 GOZ eigenständige, gesondert berechenbare Leistungen auch bei Erstversorgungen umfasst. Gebührennummern sind nebeneinander anwendbar, soweit das Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nr. 905 GOZ berechtigt zur gesonderten Abrechnung des Herausschraubens und Wiedereinsetzens von Implantatteilen zur Herstellung der Passgenauigkeit nach der Einheilungsphase.

2

Der Wortlaut von Nr. 905 GOZ enthält keine Beschränkung auf Reparaturfälle; jedes Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat ist abrechnungsfähig.

3

Sekundärteile i.S.d. Nr. 905 GOZ sind nicht auf solche Teile beschränkt, die dauerhaft im Mund verbleiben und den Zahnersatz tragen.

4

Das Ein- und Ausschrauben von Sekundärteilen im Rahmen der implantologischen Erstversorgung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar und ist gesondert berechnungsfähig.

5

Gebührennummern des GOZ (z.B. Nr. 905) sind grundsätzlich neben anderen Nummern (z.B. Nrn. 220, 500 GOZ) anwendbar, sofern das Gebührenverzeichnis keine entgegenstehenden Regelungen enthält.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 104 C 539/01

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.04.2001

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von einer Darstellung des Tatbestandes ab-

gesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist unbegründet.

3

Der Kläger war nach Nr. 905 GOZ berechtigt, das zur Herstellung der Pass-

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genauigkeit erforderliche Herausschrauben und Wiedereinsetzen von Im-

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plantatteilen nach der Einheilungsphase gesondert in Rechnung zu stellen.

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Der Wortlaut der Nr. 905 GOZ enthält keinerlei Einschränkungen, so dass

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jedes Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Im-

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plantat abrechnungsfähig ist. Deshalb kann die Anwendung der Gebühren-

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nummer nicht auf Reparaturfälle nach einer vollständigen prothetischen Ver-

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sorgung begrenzt werden. Ebenso wenig lässt sich dem Wortlaut der Nr. 905

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GOZ entnehmen, dass Sekundärteile nur solche sein sollen, die definitiv im

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Mund des Patienten verbleiben und den Zahnersatz tragen.

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Auch stellt das Ein- und Ausschrauben der Sekundärteile im Rahmen der

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implantologischen Erstversorgung eine selbstständige zahnärztliche Lei-

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stung dar. Soweit sich aus dem Gebührenverzeichnis nichts anderes ergibt,

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ist regelmäßig davon auszugehen, dass jede im Gebührenverzeichnis ent-

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haltene Nummer neben jeder anderen berechnungsfähig ist. Dieses gilt auch

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für das Verhältnis von Nr. 905 GOZ zu den Nrn. 220 und 500 GOZ, so dass

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implantologische Leistungen neben einer Versorgung nach den Nrn. 220 und

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500 GOZ abgerechnet werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.